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<strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong> <strong>·</strong> <strong>Augustinusstr</strong>. <strong>9d</strong> <strong>·</strong> <strong>50226</strong> Frechen<br />

Tel. 02234/96610-0 <strong>·</strong> Fax 02234/9 6610-9 <strong>·</strong> www.datakontext.com <strong>·</strong> bestellung@datakontext.com


Sozialversicherung 2007<br />

Grundlagen des<br />

Versicherungsrechts<br />

Beitragsrechts<br />

und des<br />

Melderechts<br />

einschließlich<br />

Beiträgen aus Versorgungsbezügen<br />

Krankenkassenwahlrecht<br />

und des<br />

Arbeitgeberaufwendungsausgleichsverfahren<br />

nach dem EFZG (U1/U2)<br />

bei Beschäftigungen<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

im Rechtskreis West und Rechtskreis Ost<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

1


Einleitung<br />

In diesem Werk wird das zum 1. Januar 2007 geltende Sozialversicherungsrecht dargestellt. Neu in<br />

das Werk aufgenommen wurden:<br />

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV, mit der die bisherige Arbeitsentgelt- und<br />

Sachbezugsverordnung zu einer Rechtsverordnung, der Sozialversicherungsentgeltverordnung,<br />

zusammengelegt werden.<br />

- Dabei werden die Sachbezugswerte in Deutschland vereinheitlicht. Das heisst, dass die<br />

Sachbezugswerte für Unterkunft und Miete in den neuen Bundesländern in zwei Schritten (bis<br />

2008) an einen gemeinsamen Wert für Deutschland angepasst werden.<br />

- Außerdem wird die Regelung zum Hinzurechnungsbetrag im öffentlichen Dienst (2,5 v.H.) in §<br />

2 Abs. 1 Satz 2 ArEV (ab 1. Januar 2007 Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zum<br />

31. Dezember 2007 aufgehoben. Die dadurch entstehenden Beitragsausfälle sollen ab 1. Januar<br />

2008 kompensiert werden durch Verbeitragung von Sanierungsgeldern zur Aufrechterhaltung<br />

der betrieblichen Altersversorgung.<br />

Die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006 - BGBl. I S. 1402) mit Wirkung vom 1.<br />

Juli 2006 eingeführten Regelungen, die<br />

- die Beitragsfreiheit der Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge einschränkt, soweit das Entgelt,<br />

aus dem sie berechnet werden, mehr als 25 EUR pro Stunde beträgt.“<br />

- die Pauschalbeiträge für geringfügig Beschäftigte anhebt.<br />

Die mit dem Ersten Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen<br />

Wirtschaft vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) eingetretene Neuregelung zur Beitragsfälligkeit,<br />

wonach unter bestimmten Voraussetzungen die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld<br />

nach den Beiträgen des Vormonats bemessen werden kann.<br />

Die von den Spitzenverbänden der Krankenkassen unter dem 13. Februar 2006 vorgenommenen<br />

Erläuterungen zum Arbeitgeberaufwendungsausgleichsverfahren.<br />

Weitere relevante Besprechungsergebnisse der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung<br />

zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht.<br />

Die im Zusammenhang mit dem anstehenden Gesundheitsreformgesetz 2007 (Gesetz zur Stärkung<br />

des Wettbewerbs in der GKV - GKVWSG)<br />

- möglicherweise rückwirkend zum 27. Oktober 2006 in Kraft tretenden Neuregelungen zum<br />

Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

sowie<br />

- die Regelungen, die ab 1. April 2007 dazu führen sollen, dass Personen, die keinen anderweitigen<br />

Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, krankenversicherungspflichtig werden.<br />

Mein Dank gilt allen, die mir bei der Zusammenstellung und der Bearbeitung des Inhalts geholfen und<br />

es mir ermöglicht haben, das Werk herauszubringen.<br />

Joachim Schermer<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

2


Ab 1. Januar 2007 gültige Rechengrößen<br />

1. im Rechtskreis-West<br />

Bayern, Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-<br />

Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Berlin-West<br />

1.1 Beitragssätze<br />

Krankenversicherung<br />

allgemeiner Beitragssatz<br />

erhöhter Beitragssatz<br />

ermäßigter Beitragssatz<br />

Beiträge aus Versorgungsbezügen<br />

Zusatzbeitrag aller Mitglieder<br />

Pflegeversicherung<br />

zusätzlicher Beitrag für Kinderlose<br />

allgemeine Rentenversicherung<br />

knappschaftliche Rentenversicherung<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung<br />

Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung<br />

Arbeitgeber-Aufwendungsausgleichsversicherung<br />

U1 Tarif(e)<br />

U2-Tarif<br />

nach der<br />

Satzung<br />

der jeweiligen<br />

Krankenkasse<br />

0,90 v.H.<br />

1,70 v.H.<br />

0,25 v.H.<br />

19,90 v.H.<br />

26,40 v.H.<br />

4,20 v.H.<br />

13,00 v.H.<br />

15,00 v.H.<br />

nach der Satzung<br />

der jeweiligen<br />

Krankenkasse<br />

1.2 Entgeltgrenzen EUR<br />

Monatliche Beitragsbemessungsgrenze<br />

Krankenversicherung<br />

Pflegeversicherung<br />

Rentenversicherung<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

knappschaftliche RV<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

allgemein<br />

für PKV-Versicherte<br />

Bezugsgröße (monatlich)<br />

- Kranken-/Pflegeversicherung<br />

- Renten-/Arbeitslosenversicherung<br />

Geringfügigkeitsgrenze<br />

Geringverdienergrenze<br />

Einnahmeuntergrenze für Beiträge aus<br />

Versorgungsbezügen (KV/PV)<br />

Faktor F (siehe Gleitzonenregelung)<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

3.562,50<br />

3.562,50<br />

5.250,00<br />

5.250,00<br />

6.450,00<br />

47.700,00<br />

42.750,00<br />

2.450,00<br />

2.450,00<br />

400,00<br />

325,00<br />

122,50<br />

0,7673<br />

3


2. im Rechtskreis-Ost<br />

Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin-Ost<br />

2.1 Beitragssätze<br />

Krankenversicherung<br />

allgemeiner Beitragssatz<br />

erhöhter Beitragssatz<br />

ermäßigter Beitragssatz<br />

Beiträge aus Versorgungsbezügen<br />

Zusatzbeitrag aller Mitglieder<br />

Pflegeversicherung<br />

zusätzlicher Beitrag für Kinderlose<br />

allgemeine Rentenversicherung<br />

knappschaftliche Rentenversicherung<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung<br />

Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung<br />

Arbeitgeber-Aufwendungsausgleichsversicherung<br />

U1-Tarif(e)<br />

U2-Tarif<br />

nach der<br />

Satzung<br />

der jeweiligen<br />

Krankenkasse<br />

0,90 v.H.<br />

1,70 v.H.<br />

0,25 v.H.<br />

19,90 v.H.<br />

26,40 v.H.<br />

4,20 v.H.<br />

13,00 v.H.<br />

15,00 v.H.<br />

nach der Satzung<br />

der jeweiligen<br />

Krankenkasse<br />

2.2. Entgeltgrenzen EUR<br />

Monatliche Beitragsbemessungsgrenze<br />

Krankenversicherung<br />

Pflegeversicherung<br />

Rentenversicherung<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

knappschaftliche RV<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

allgemein<br />

für PKV-Versicherte<br />

Bezugsgröße (monatlich)<br />

- Kranken-/Pflegeversicherung<br />

- Renten-/Arbeitslosenversicherung<br />

Geringfügigkeitsgrenze<br />

Geringverdienergrenze<br />

Einnahmeuntergrenze für Beiträge aus<br />

Versorgungsbezüge (KV/PV)<br />

Faktor F (siehe Gleitzonenregelung)<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

3.562,50<br />

3.562,50<br />

4.550,00<br />

4.550,00<br />

5.550,00<br />

47.700,00<br />

42.750,00<br />

2.450,00<br />

2.100,00<br />

400,00<br />

325,00<br />

122,50<br />

0,7673<br />

4


Inhaltsverzeichnis<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

I. Versicherungsrecht<br />

1. Versicherungspflicht 11<br />

1.1 Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, selbständig Tätige 11<br />

1.1.1 Allgemeines 11<br />

1.1.2 Beginn und Ende der Versicherungspflicht 17<br />

1.1.3 Arbeitsunterbrechungen 18<br />

1.1.4 Beschäftigungen während einer Elternzeit 20<br />

1.1.5 Wehr-/Zivildienst 20<br />

1.1.6 Bezug von Kurzarbeitergeld / Winterausfallgeld 21<br />

1.2 Flexible Arbeitszeit / Altersteilzeitarbeit 21<br />

1.2.1 Flexible Arbeitszeitregelungen 21<br />

1.2.2 Altersteilzeitarbeit 28<br />

1.3 Bezug von Vorruhestandsgeld 32<br />

1.4 Unständig Beschäftigte 34<br />

1.4.1 Allgemeines 34<br />

1.4.2 Berufsmäßig unständig Beschäftigte 35<br />

1.4.3 Abgrenzung zu regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigungen und zu<br />

Dauerbeschäftigungen 35<br />

1.4.4 Versicherungspflicht 36<br />

1.4.5 Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung 37<br />

1.5 Leiharbeitnehmer (Arbeitnehmerüberlassung) 38<br />

1.6 Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder<br />

gleichartigen Einrichtungen 38<br />

1.7 Freiwilliges Jahr 38<br />

1.7.1 Freiwilliges soziales Jahr 39<br />

1.7.2 Freiwilliges ökologisches Jahr 39<br />

1.8 Strafgefangene 39<br />

1.9 Wiedereingliederung in das Erwerbsleben 39<br />

1.10 Postulanten und Novizen 40<br />

1.11 Ehrenamtlich Tätige 40<br />

1.11.1 Ehrenamtliche Bürgermeister 40<br />

1.11.2 Feuerwehrführungskräfte 41<br />

1.12 Aus- und Einstrahlung des Sozialversicherungsrechts 41<br />

1.12.1 Allgemeines 41<br />

1.12.2 Ausstrahlung des Sozialversicherungsrechts 42<br />

1.12.3. Einstrahlung 47<br />

1.13 Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im<br />

Krankheitsfall haben 48<br />

2. Versicherungsfreiheit 50<br />

2.1 Versicherungspflichtgrenze der Krankenversicherung 50<br />

2.1.1 Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen 50<br />

2.1.2 Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts 50<br />

2.1.3 Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zum 31. Dezember 2006 51<br />

2.1.4 Eintritt von Versicherungspflicht zum 1. Januar 2007 52<br />

2.1.5. Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht in 2007 54<br />

2.1.6 Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in 2007 56<br />

2.1.7 Befreiung von einer eintretenden Krankenversicherungspflicht 57<br />

2.1.8 Befreiung von der sozialen Pflegeversicherung 57<br />

2.2 Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen 58<br />

2.2.1 Allgemeines 58<br />

2.2.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 59<br />

2.2.3 Kurzfristige Beschäftigungen 67<br />

2.3 Studenten u.a. wissentschaftlich tätige Personen 73<br />

2.3.1 Beschäftigung von Studenten 73<br />

2.3.2 Beschäftigung von Diplomanden 75<br />

2.3.3 Beschäftigung von Doktoranden 75<br />

2.3.4 Beschäftigung von Referendaren 75<br />

2.3.5 Beschäftigung von Hochschulassistenten 76<br />

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5


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2.3.6 Beschäftigung von wissentschaftlichen Mitarbeitern 76<br />

2.3.7 Beschäftigung von Hospitanten 76<br />

2.3.8 Beschäftigung von Stipendiaten 76<br />

2.3.9 Promotionsstudenten 77<br />

2.4 Praktikanten 77<br />

2.5 Schüler und ähnliche Personen 77<br />

2.6 Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft 78<br />

2.7 Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben 78<br />

2.8 Rentner 79<br />

II. Beitragsrecht<br />

1. Beitragszeit/Beitragsbemessungsgrenzen 80<br />

1.1 Beitragszeit 80<br />

1.2 Beitragsbemessungsgrenzen 81<br />

2. Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 81<br />

2.1 Allgemeines 81<br />

2.2 Laufendes Arbeitsentgelt 82<br />

2.2.1 Allgemeines 82<br />

2.2.2 Nachzahlungen 82<br />

2.2.3 Mehrarbeitsvergütungen 82<br />

2.2.4 Variable Entgeltbestandteile 83<br />

2.2.5 Fehlzeiten 83<br />

2.2.6 Niedriglohnsektor 83<br />

2.2.7 Arbeitsentgelt, das während einer Entgeltersatzleistung gewährt wird 91<br />

2.2.8 Sachbezüge 96<br />

2.2.9 Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge 97<br />

2.2.10 Beitragsrechtliche Behandlung von Sanierungsgeldern 100<br />

2.2.11 Verwarnungsgelder 100<br />

2.2.12 Vorwegausbildungsvergütung 101<br />

2.3 Einmalzahlungen 101<br />

2.3.1 Allgemeines 101<br />

2.3.2 Grundsätze der Beitragsberechnung 102<br />

2.3.3 März-Klausel 105<br />

2.3.4 Wechsel in den anderen Rechtskreis 105<br />

2.3.5 Abfindungen 106<br />

2.4 Zukunftssicherungsleistungen / betriebliche Altersversorgung 107<br />

2.4.1 Allgemeines 107<br />

2.4.2 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung 107<br />

2.4.3 Entgeltumwandlung 108<br />

2.4.4 Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen 109<br />

2.5 Pauschalbesteuerte Bezüge 117<br />

2.5.1 Zeitpunkt einer Pauschalbesteuerung 117<br />

2.5.2 Tragung der Pauschalsteuer durch den Arbeitnehmer 117<br />

3. Beitragssätze 118<br />

3.1 Krankenversicherung 118<br />

3.1.1 Allgemeines 118<br />

3.1.2 Beitragszuschlag aller GKV-Mitglieder 119<br />

3.2 Pflegeversicherung 120<br />

3.2.1 Allgemeines 120<br />

3.2.2 Beitragszuschlag für Kinderlose 120<br />

3.3 Rentenversicherung 122<br />

3.4 Arbeitslosenversicherung 126<br />

4. Tragung der Beiträge 126<br />

4.1 Allgemeines 126<br />

4.2 Halber Beitrag zur Rentenversicherung 126<br />

4.3 Halber Beitrag zur Arbeitslosenversicherung 126<br />

4.3.1 Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben 126<br />

4.3.2 Einstellung eines über 55 Jahre alten Arbeitslosen 126<br />

4.4 Geringverdiener 126<br />

4.5 Beiträge zur Pflegeversichung in Sachsen 127<br />

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6


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5. Zahlung der Beiträge 127<br />

5.1 Gesamtsozialversicherungsbeitrag 127<br />

5.2 Einzugsstelle für die Beiträge zur Sozialversicherung 128<br />

5.2.1 Krankenkasse als Einzugsstelle 128<br />

5.2.2 Bundesknappschaft als Einzugsstelle der Pauschalbeiträge 128<br />

5.3 Arbeitgeber als Beitragsschuldner 128<br />

5.4 Arbeitnehmeranteil 128<br />

5.5 Beitragsnachweis 129<br />

5.6 Fälligkeit der Beiträge 129<br />

5.6.1 Allgemeines 129<br />

5.6.2 Voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld 130<br />

5.6.3 Drittletzter Bankarbeitstag 134<br />

5.6.4 Beitragssoll 134<br />

5.6.5 Beitragsnachweis 134<br />

5.6.6 Sonstiges 135<br />

5.7 Zahlungsverzug und Säumniszuschläge 135<br />

6. Zuschuss des Arbeitgebers zum Kranken-/Pflegeversicherungsbeitrag 135<br />

6.1 Mitglieder einer gesetzlichen Kranken-/Pflegekasse 135<br />

6.2 Mitglieder einer privaten Kranken-/Pflegekasse 136<br />

6.2.1 Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag 136<br />

6.2.2 Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag 138<br />

7. Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt 138<br />

8. Mehrfachbeschäftigte 139<br />

9. Flexible Arbeitszeitregelungen 141<br />

9.1 Allgemeines 141<br />

9.2 Bemessung der Beiträge in der Anspar-/Arbeitsphase 141<br />

9.3 Bemessung der Beiträge während einer Freistellungsphase 141<br />

9.3.1 Allgemeines 141<br />

9.3.2 Beitragssatz in der Krankenversicherung 142<br />

9.4 Bemessung der Beiträge in ”Störfällen” 142<br />

9.4.1 Allgemeines 142<br />

9.4.2 ”Störfälle” 143<br />

9.4.3 Eintritt eines ”Störfalles” 144<br />

9.4.4 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in ”Störfällen” 145<br />

9.4.5 Beitragsberechnung aus Wertguthaben, die vor dem 1.1.2001<br />

gebildet wurden 146<br />

9.4.6 Zuständiger Versicherungsträger 146<br />

9.4.7 Fälligkeit der Beiträge in ”Störfällen” 146<br />

9.5 Nachträgliche Zahlung von geschuldetem Arbeitsentgelt 147<br />

9.5.1 Nachzahlung von laufendem Arbeitsentgelt 147<br />

9.5.2 Gewährung von Einmalzahlungen 147<br />

10. Altersteilzeitarbeit 147<br />

10.1 Allgemeines 147<br />

10.2 Zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung 148<br />

10.2.1 Regelung für bis zum 30. Juni 2004 beginnende<br />

Altersteilzeitbeschäftigungen 148<br />

10.2.2 Regelung für ab 1. Juli 2004 beginnende Altersteilzeitbeschäftigungen 149<br />

10.3 Zulagen 151<br />

10.3.1 Zulagen für vorübergehend übernommene andere Tätigkeiten 151<br />

10.3.2 Zahlung einer regelmäßig anfallenden Zulage 151<br />

10.3.3 Zahlung einer unregelmäßig anfallenden Zulage 152<br />

10.4 Sachbezüge 153<br />

10.4.1 Beginn der Altersteilzeitarbeit vor dem 01.07.2004 153<br />

10.4.2 Beginn der Altersteilzeitarbeit nach dem 30.06.2004 154<br />

10.5 Mehrarbeitsvergütung 154<br />

10.5.1 Allgemeines 154<br />

10.5.2 Beginn der Altersteilzeitarbeit vor dem 01.07.2004 154<br />

10.5.3 Beginn der Altersteilzeitarbeit nach dem 30.06.2004 155<br />

10.6 Zahlung von einmaligem Arbeitsentgelt 155<br />

10.6.1 Beginn der Altersteilzeitarbeit vor dem 01.07.2004 155<br />

10.6.2 Beginn der Altersteilzeitarbeit nach dem 30.06.2004 157<br />

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7


Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

10.7 Entgeltumwandlung im Zusammenhang mit einer zusätzlichen<br />

Altersversorgung 157<br />

10.8 Störfälle 158<br />

10.8.1 Allgemeines 158<br />

10.8.2 Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung 158<br />

10.8.3 Rentenversicherung 159<br />

10.8.4 Tariferhöhungen und Zinserträge 159<br />

11. Bezug von Kurzarbeitergeld 161<br />

11.1 Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung 161<br />

11.2 Beiträge zur Arbeitslosenversicherung 161<br />

11.3 Ermittlung des beitragspflichtigen Teils einer Einmalzahlung 162<br />

11.4 Beitragtragung, Beitragsnachweis, Meldungen 163<br />

11.5 Zuschuss des Arbeitgebers zur freiwilligen bzw.<br />

privaten Kranken- und Pflegeversicherung 163<br />

11.5.1 Zuschuss zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung 163<br />

11.5.2 Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung 164<br />

12. Behinderte in geschützten Einrichtungen 165<br />

12.1 Allgemeines 165<br />

12.2 Kranken- und Pflegeversicherung 166<br />

12.3 Rentenversicherung 166<br />

12.4 Arbeitslosenversicherung 166<br />

12.5 Beispiele zur Tragung der Beiträge 167<br />

III. Melderecht<br />

1. Meldungen nach der Datenerfassungs- und<br />

-übermittlungsverordnung (DEÜV) 169<br />

1.1 Allgemeines 169<br />

1.2 Voraussetzungen für die Erstattung von Meldungen im<br />

automatisierten elektronischen Verfahren 169<br />

1.3 Die Datensätze und Datenbausteine 170<br />

1.3.1 Allgemeines 170<br />

1.3.2 Meldungen von Entgeltbescheinigungen 171<br />

2. Schlüsselzahlen 171<br />

2.1 Der Personengruppenschlüssel 171<br />

2.2 Die Schlüsselzahlen für die Abgabegründe 172<br />

2.2.1 Allgemeines 172<br />

2.2.2 Anmeldungen 172<br />

2.2.3 Abmeldungen 172<br />

2.2.4 Jahresmeldungen/Unterbrechungsmeldungen/<br />

sonstige Entgeltmeldungen 173<br />

2.2.5 Änderungsmeldungen 173<br />

2.2.6 Meldungen in Insolvenzfällen 173<br />

2.3 Die Schlüsselzahlen für die Beitragsgruppen 173<br />

2.3.1 Beiträge zur Krankenversicherung 173<br />

2.3.2 Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung 174<br />

2.3.3 Beiträge zur Rentenversicherung 174<br />

2.3.4 Beiträge zur Arbeitslosenversicherung 174<br />

2.3.5 Beiträge zur Pflegeversicherung 174<br />

2.4 Meldungen in DM 175<br />

2.5 Arbeitsentgelt aus Niedriglohnbereich 175<br />

3. Abzugebende Meldungen 175<br />

3.1 Allgemeines 175<br />

3.2 Anmeldung versicherungspflichtig Beschäftigter 176<br />

3.3 Abmeldung versicherungspflichtig Beschäftigter 178<br />

3.3.1 Allgemeines 178<br />

3.3.2 An- und Abmeldungen in einem Meldevorgang 178<br />

3.3.3 Unbezahlter Urlaub 179<br />

3.3.4 Abmeldung im Zusammenhang mit dem Ende eines<br />

Krankengeldanspruchs (Aussteuerung) 180<br />

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8


Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

3.4 Meldungen aus sonstigem Anlass 180<br />

3.4.1 Änderungsmeldungen 181<br />

3.4.2 Unterbrechungsmeldungen 185<br />

3.5 Meldungen bei Einmalzahlungen 190<br />

3.6 Jahresmeldungen 191<br />

3.7 Meldungen für geringfügig Beschäftigte 192<br />

3.7.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 192<br />

3.7.2 Kurzfristige Beschäftigungen 194<br />

3.8 Meldungen im Zusammenhang mit flexiblen<br />

Arbeitszeitgestaltungen/Altersteilzeitbeschäftigungen und Störfällen 194<br />

3.8.1 Meldungen beim Abbau von Wertguthaben 194<br />

3.8.2 Meldungen in Störfällen 199<br />

3.8.3 Erwerbsminderung in Verbindung mit Beendigung<br />

der Beschäftigung 200<br />

3.9 Beschäftigte Angehörige und<br />

geschäftsführende Gesellschafter einer <strong>GmbH</strong> 208<br />

3.10 Berichtigung fehlerhaft abgegebener Meldungen 208<br />

IV. Beiträge aus Versorgungsbezügen<br />

1. Meldeverfahren 209<br />

2. Beitragsverfahren 209<br />

2. Zahlstellenverfahren 211<br />

V. Krankenkassenwahlrecht<br />

1. Wählbare Krankenkassen 212<br />

2. Ausübung des Krankenkassenwahlrechts 212<br />

2.1 Allgemeines 212<br />

2.2 Ausstellung von Mitgliedsbescheinigungen und<br />

Kündigungsbestätigungen 213<br />

2.2.1 Allgemeines 213<br />

2.2.2 Vorlage der Mitgliedsbescheinigung bei der zur Meldung<br />

verpflichteten Stelle 214<br />

2.2.3 Vorlage der Mitgliedsbescheinigung bei der bisherigen Krankenkasse 214<br />

3. Kündigung der Mitgliedschaft 215<br />

3.1 Einheitliche Bindungsfrist für alle Versicherten 215<br />

3.2 Kündigung zum Ablauf des übernächsten Monats 215<br />

3.3 Krankenkassenwechsel grundsätzlich nur mit Kündigungsbestätigung 215<br />

3.4 Sonderkündigungsrecht 216<br />

VI. Arbeitgeberaufwendungsausgleichsverfahrens (U1/U2)<br />

1. Allgemeines 218<br />

2. Ausgleichsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) 218<br />

2.1 Grundsatz 218<br />

2.2 Beteiligte Arbeitgeber 219<br />

2.2.1 Begriff „Arbeitgeber“ 219<br />

2.2.2 Privathaushalt 219<br />

2.2.3 Mehrere Betriebe 219<br />

2.2.4 Betriebssitz im Ausland 220<br />

2.2.5 Insolvenzverwalter 220<br />

2.2.6 Werkstätten für behinderte Menschen 220<br />

2.2.7 Ausnahmevorschriften 220<br />

2.2.8 Freiwilliges Ausgleichsverfahren 222<br />

2.3 Begriff „Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin“ 222<br />

2.3.1 Allgemeines 222<br />

2.3.2 Auszubildende 222<br />

2.3.3 Schwerbehinderte Menschen 223<br />

2.3.4 Teilzeitbeschäftigte 223<br />

2.3.5 Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende 223<br />

2.3.6 Vorstandsvorsitzende, Vorstandsmitglieder, <strong>GmbH</strong>-Geschäftsführer 223<br />

2.3.7 Personen im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr 224<br />

2.3.8 Ausländische Saisonarbeitskräfte 224<br />

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9


Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

2.3.9 Unständig Beschäftigte 224<br />

2.3.10 Ordensangehörige/Ordensgemeinschaften 224<br />

2.3.11 ABM-Kräfte 225<br />

2.4 Feststellung der erstattungsberechtigten Arbeitgeber 225<br />

2.4.1 Allgemeines 225<br />

2.4.2 Zuständige Krankenkasse 225<br />

2.4.3 Feststellungsverfahren 225<br />

2.5 Aufbringung der Mittel 227<br />

2.5.1 Grundsatz 227<br />

2.5.2 Bemessungsgrundlagen 227<br />

2.5.3 Maßgebendes Arbeitsentgelt 228<br />

2.5.4 Bezieher von Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld 228<br />

2.5.5 Weitere fiktive Arbeitsentgelte 228<br />

2.5.6 Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung 229<br />

2.6 Berechnung der Umlage 229<br />

2.7 Nachweis der Umlage 229<br />

2.8 Zuständige Einzugsstelle 229<br />

3. Ausgleichsverfahren in Mutterschaftsfällen (U2-Verfahren) 230<br />

3.1 Grundsatz 230<br />

3.2 Beteiligte Arbeitgeber 230<br />

3.2.1 Allgemeines 230<br />

3.2.2 Ausnahmevorschriften 231<br />

3.2.3 Freiwilliges Ausgleichsverfahren 231<br />

3.3 Begriff „Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin“ 231<br />

3.3.1 Allgemeines 231<br />

3.3.2 Beurlaubte Beamte, „insichbeurlaubte“ Beamte 232<br />

3.4 Feststellung der erstattungsberechtigten Arbeitgeber 232<br />

3.5 Aufbringung der Mittel 232<br />

3.5.1 Grundsatz 232<br />

3.5.2 Bemessungsgrundlagen 232<br />

3.5.3 Maßgebendes Arbeitsentgelt 233<br />

3.5.4 Bezieher von Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld 233<br />

3.5.5 Weitere fiktive Arbeitsentgelte 234<br />

3.5.6 Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung 234<br />

3.6 Berechnung und Nachweis der Umlage 234<br />

4. Übergangsregelungen 234<br />

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10


I. Versicherungsrecht<br />

1. Versicherungspflicht<br />

1.1 Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, selbständig Tätige<br />

1.1.1 Allgemeines<br />

1.1.1.1 Arbeiter und Angestellte<br />

In der Krankenversicherung unterliegen Arbeiter und Angestellte sowie Auszubildende zu Arbeiter-<br />

oder Angestelltenberufen der Versicherungspflicht, wenn sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden<br />

und bei ihnen keine Tatbestände vorliegen, die zur Versicherungsfreiheit (siehe unter 2.) führen.<br />

In der sozialen Pflegeversicherung sind alle Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig,<br />

unabhängig davon, ob sie dieser als krankenversicherungspflichtiges- oder als freiwillig<br />

versichertes Mitglied angehören.<br />

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird seit dem 1. Januar 2005 auf die Unterscheidung<br />

zwischen Arbeitern und Angestellten verzichtet. Die Begriffe wurden ersetzt durch „Beschäftigte“. Ansonsten<br />

gilt das zur Krankenversicherung Gesagte entsprechend.<br />

1.1.1.2 Zur Berufsausbildung Beschäftigte<br />

Zu beachten ist jedoch, dass die zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende, Praktikanten) in<br />

der Renten- und Arbeitslosenversicherung auch dann als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,<br />

wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten. In der Kranken- und Pflegeversicherung sind sie hingegen,<br />

wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten, wie Studenten zu versichern; werden sie gegen Arbeitsentgelt<br />

beschäftigt, gelten sie aber ebenfalls als Beschäftigte (siehe auch unter 2.4).<br />

Die Bundesregierung und die Wirtschaft haben gemeinsam einen Ausbildungspakt geschlossen mit<br />

dem Ziel, möglichst allen ausbildungswilligen und ausbildungsfähigen jungen Menschen einen Ausbildungsplatz<br />

anbieten zu können. Neben den regulären Ausbildungsplätzen sollen die Unternehmen<br />

deshalb in den nächsten Jahren jährlich 25.000 Plätze für betrieblich durchgeführte Einstiegsqualifizierungen<br />

zusätzlich bereitstellen. Diese Einstiegsqualifizierungen wurden erstmals im Herbst 2004 angeboten.<br />

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung kamen in ihrer Besprechung am 28./29.10.2004<br />

überein, Personen, die in einem Unternehmen an einer solchen Einstiegsqualifizierung teilnehmen, als<br />

zur Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen. Sie unterliegen somit für die gesamte Dauer der Maßnahme<br />

in allen Zweigen der Sozialversicherungspflicht.<br />

1.1.1.3 Mitarbeitende Angehörige<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Mitarbeitende Angehörige unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

der Versicherungspflicht, wenn sie in abhängiger Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden.<br />

Für die beschäftigten Ehegatten/Lebenspartner hat der Gesetzgeber seit dem 1. Januar 2005 ein<br />

besonderes Statusfeststellungsverfahren eingeführt. Dadurch ist in besonders gelagerten Fällen die<br />

Deutsche Rentenversicherung Bund (vormals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA) zuständig<br />

für die Feststellung, ob die Ehegatten/Lebenspartner in einem Beschäftigungsverhältnis stehen;<br />

sie entscheidet damit bei diesem Personenkreis auch über die Versicherungspflicht.<br />

Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund oder auch eine Krankenkasse als Einzugsstelle im Verfahren<br />

nach § 7a Abs. 1 SGB IV die Versicherungspflicht fest, ist die Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich<br />

der Zeiten, für die der die Versicherungspflicht feststellende Verwaltungsakt wirksam ist, an<br />

diese Feststellung gebunden (§ 336 SGB III).<br />

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11


1.1.1.4 Selbständig Tätige<br />

In der Rentenversicherung unterliegen Selbständige nur dann der Versicherungspflicht, wenn sie zu<br />

den im § 2 SGB VI genannten Personengruppen gehören. Unterliegen sie der Rentenversicherungspflicht,<br />

haben sie die im Zusammenhang mit den abzugebenden Meldungen (siehe unter III.) und der<br />

Zahlung der Beiträge (siehe unter II.) anfallenden Arbeiten selbst zu erbringen. Wer neben einer selbständigen<br />

Tätigkeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung (siehe unter 2.2) ausübt, ist in dieser<br />

rentenversicherungspflichtig.<br />

In der Arbeitslosenversicherung sind Selbständige nicht versichert. Sind sie aber auch noch als Arbeitnehmer<br />

beschäftigt, unterliegen sie in dieser Beschäftigung grundsätzlich der Versicherungspflicht.<br />

1.1.1.5 Hausgewerbetreibende / Heimarbeiter<br />

Das gilt grundsätzlich auch für Hausgewerbetreibende, die im Gegensatz zu Heimarbeitern, die abhängig<br />

beschäftigt sind, zu den selbständig Tätigen gehören, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag<br />

und für Rechnung anderer gewerblich arbeiten (§ 12 SGB IV). Sie sind deshalb in der Kranken- und<br />

Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, unterliegen aber der Pflegepflichtversicherung, wenn sie<br />

als freiwillige Mitglieder einer Krankenkasse angehören. In der Rentenversicherung sind sie versicherungspflichtig<br />

(§ 2 Nr. 6 SGB VI). In melde- und beitragsrechtlicher Hinsicht sind Hausgewerbetreibende<br />

jedoch wie Arbeitnehmer zu behandeln (§ 28a Abs. 6 SGB IV), wenn sie ihren diesbezüglichen<br />

Pflichten nicht selber nachkommen (§ 28m Abs. 2 bis 4 SGB IV). Das bedeutet, dass sie dann von<br />

ihrem Auftraggeber bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden sind (siehe unter III.) und von ihm<br />

der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (siehe unter II., 5.1) an die zuständige Einzugsstelle abzuführen<br />

ist.<br />

1.1.1.6 Hauptberuflich selbständig Tätige<br />

Abgrenzend von diesen Aussagen unterliegen hauptberuflich selbständig Tätige jedoch nicht der<br />

Krankenversicherungspflicht und haben dadurch auch keinen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung.<br />

Dies gilt selbst dann, wenn sie neben ihrer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit eine Beschäftigung<br />

als Arbeiter oder Angestellte ausüben (§ 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 SGB V)<br />

und dabei ihre selbständige Tätigkeit im Ausland ausgeübt wird. Dadurch wird vermieden, dass<br />

hauptberuflich Selbständige durch Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung krankenversicherungspflichtig<br />

werden, und damit den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

erhalten. Eine freiwillige Weiterversicherung ist jedoch möglich.<br />

Hauptberuflich ist eine selbständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung<br />

(Höhe des Einkommens) und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen<br />

deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. Bundesrats-<br />

Drucksache 200/88 Seite 159, 160); in diese Beurteilung sind selbständige Tätigkeiten als land- oder<br />

forstwirtschaftliche Unternehmer mit einzubeziehen.<br />

In diese Betrachtung sind nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung jedoch<br />

nicht einzubeziehen<br />

der Ehegatte des landwirtschaftlichen Unternehmers, und zwar unabhängig davon, ob er mit Arbeitsvertrag<br />

oder im Rahmen der familienhaften Mitarbeit in dem landwirtschaftlichen Unternehmen<br />

beschäftigt ist,<br />

sowie<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

die mitarbeitenden Familienangehörigen (einschließlich Auszubildende) des landwirtschaftlichen<br />

Unternehmers, und zwar unabhängig davon, ob sie hauptberuflich oder nicht hauptberuflich in<br />

dem landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt sind.<br />

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12


Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Arbeitgeber, die mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig (siehe unter 2.2) oder die mehrere<br />

geringfügig Beschäftigte, deren Arbeitsentgelte bei Zusammenrechnung die Geringfügigkeitsgrenze<br />

des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (siehe unter 2.2) überschreitet, in ihrem Betrieb beschäftigen, sind<br />

jedoch grundsätzlich als hauptberuflich selbständig Tätige anzusehen. Zudem gehören ggf. auch Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

(siehe unten) zu den hauptberuflich Selbständigen.<br />

Des Weiteren haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrem gemeinsamen Rundschreiben<br />

vom 21. November 1988 ausgeführt, dass bei Arbeitnehmern, die mindestens 18 Stunden<br />

in der Woche arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße<br />

beträgt (2007 = 1.225 EUR), die widerlegbare Vermutung besteht, dass daneben für eine<br />

hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit kein Raum mehr bleibt. Diese Vermutung gilt dann als<br />

widerlegt, wenn das monatliche Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 15 SGB IV<br />

das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt übersteigt. Im umgekehrten Fall, also wenn die Beschäftigung<br />

an weniger als 18 Stunden ausgeübt wird oder das Arbeitsentgelt nicht mehr als die Hälfte der<br />

monatlichen Bezugsgröße beträgt, wird vermutet, dass die selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich<br />

ausgeübt wird und infolgedessen Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer nicht gegeben ist.<br />

Diese Vermutung gilt als widerlegt, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt das monatliche<br />

Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 15 SGB IV übersteigt.<br />

Die Auffassung der Spitzenverbände wurde vom Bundessozialgericht inzwischen weitestgehend gestützt.<br />

Es stellte mit Urteil vom 10. März 1994 - 12 RK 1 und 3/94 – fest, dass eine hauptberufliche<br />

selbständige Tätigkeit in der Regel dann vorliegt, wenn diese mehr als halbtags ausgeübt wird. Und<br />

mit Urteil vom 26. September 1996 – 12 RK 13/96 – führte es aus, dass eine nebenberufliche selbständige<br />

Tätigkeit dann vorliegt, wenn der Lebensunterhalt in erster Linie durch andere Einnahmen als<br />

denen aus der selbständigen Tätigkeit bestritten wird und das nebenberuflich erworbene Arbeitseinkommen<br />

(Gewinn) von untergeordneter Bedeutung ist.<br />

Hinsichtlich der Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung der selbständigen Tätigkeit sind die §§ 15<br />

und 16 SGB IV heranzuziehen. Nach § 15 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen<br />

Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus der selbständigen<br />

Tätigkeit. Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV) ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts;<br />

es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.<br />

1.1.1.7 Landwirtschaftliche Unternehmer (Nebenerwerbslandwirte)<br />

Nach § 5 Abs. 5 SGB V werden Personen, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, nach § 5<br />

Abs. 1 Nr. 1 SGB V von der Krankenversicherungspflicht auch dann nicht erfasst, wenn sie deren<br />

Voraussetzung erfüllen (siehe unter 2.14). Sind sie landwirtschaftliche Unternehmer, sind sie als solche<br />

Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK).<br />

Bei Nebenerwerbslandwirten ist davon auszugehen, dass die Beschäftigung überwiegt. Dauert die<br />

Beschäftigung länger als 26 Wochen, werden sie während ihrer Beschäftigung in der allgemeinen<br />

Krankenversicherung (Orts-, Betriebs-, Innungskrankenkasse oder Ersatzkasse) versichert. Dies gilt<br />

seit dem 1. Januar 1995 auch dann, wenn sie ein Arbeitsentgelt beziehen, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

übersteigt. Die Möglichkeit, sich wegen der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V vorliegenden<br />

Krankenversicherungsfreiheit in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung zu versichern, ist seit<br />

diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben.<br />

Landwirtschaftliche Unternehmer, die aufgrund § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 KVLG 1989 versicherungspflichtige<br />

Mitglieder einer landwirtschaftlichen Krankenkasse sind, bleiben auch in einer daneben ausgeübten<br />

abhängigen Beschäftigung, die 26 Wochen nicht übersteigt, ihrem Erscheinungsbild nach<br />

landwirtschaftliche Unternehmer. Dies hat zur Folge, dass sie aufgrund der Beschäftigung, in der sie<br />

vom Grundsatz her als Arbeiter/Angestellte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V der Krankenversicherungspflicht<br />

unterliegen, nicht in der allgemeinen Krankenversicherung (Orts-, Betriebs-, Innungskrankenkasse<br />

oder Ersatzkasse), sondern bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu versichern sind, der<br />

sie als landwirtschaftliche Unternehmer angehören (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KVLG 1989).<br />

Bei einer die 26-Wochen-Frist überschreitenden Beschäftigung tritt von deren Beginn an (Tag der<br />

Kenntnis bezüglich der Überschreitung der Frist) ggf. Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB<br />

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13


V ein. Dadurch ist die Versicherung von diesem Tage an von der allgemeinen Krankenversicherung<br />

durchzuführen.<br />

Die Versicherungspflicht und die Kassenzuständigkeit sind bei Beginn der Beschäftigung zu prüfen. Ist<br />

die Beschäftigung auf voraussichtlich 26 Wochen befristet, ist in den genannten Fällen die landwirtschaftliche<br />

Krankenkasse die zuständige Einzugsstelle nach § 28h SGB IV. Werden die 26 Wochen<br />

entgegen der vereinbarten Dauer unvorhergesehen überschritten, besteht die Mitgliedschaft bei der<br />

landwirtschaftlichen Krankenkasse fort, wenn die Überschreitung zwei Monate nicht übersteigt. Im<br />

Umkehrschluss bleibt die Mitgliedschaft bei einer allgemeinen Krankenkasse erhalten, wenn ein Beschäftigungsverhältnis<br />

für die Dauer von mehr als 26 Wochen vereinbart wurde, dieses Beschäftigungsverhältnis<br />

aber vor Ablauf der 26-Wochen-Frist endet.<br />

Wird ein ursprünglich auf nicht mehr als 26 Wochen befristetes Beschäftigungsverhältnis in ein länger<br />

andauerndes Beschäftigungsverhältnis umgewandelt, führt dies dazu, dass mit dem Tag des Bekanntwerdens<br />

der Überschreitung ein Krankenkassenwechsel vorzunehmen ist. Der Beschäftigte ist<br />

zum Tage des Bekanntwerdens der länger andauernden Beschäftigung bei der landwirtschaftlichen<br />

Krankenkasse abzumelden und zum Folgetag bei der allgemeinen Krankenkasse anzumelden.<br />

Während der Versicherung bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse sind die Beiträge zur Kranken-,<br />

Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an diese Krankenkasse abzuführen und die Meldungen<br />

nach der DEÜV gegenüber dieser Krankenkasse zu erstatten. Die Beiträge zur Krankenversicherung<br />

sind nach der Hälfte des vom Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. Januar festgestellten<br />

durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen zu berechnen. Dieser Beitragssatz<br />

gilt jeweils für die Zeit vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden<br />

Kalenderjahres. Beiträge zur Pflegeversicherung sind aus dem Arbeitsentgelt nicht zu entrichten,<br />

sondern allein aus den Einnahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit.<br />

Da die obige Regelung nur für landwirtschaftliche Unternehmer gilt, die aufgrund der Versicherungspflicht<br />

nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 KVLG 1989 Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse sind,<br />

hat der Arbeitgeber sich von dem beschäftigten Nebenerwerbslandwirt eine Bescheinigung seiner<br />

landwirtschaftlichen Krankenkasse vorlegen zu lassen, aus der hervorgeht, dass er ihr nach § 2 Abs.<br />

1 Nr. 1 oder 2 KVLG 1989 als Mitglied angehört. Die Bescheinigung ist zu den Lohnunterlagen zu<br />

nehmen.<br />

1.1.1.8 Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

Die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen,<br />

dass eine in einer Gesellschaft (z. B. <strong>GmbH</strong>) beschäftigte Person zugleich Mitunternehmer dieser<br />

Gesellschaft ist. Solche mitarbeitenden Gesellschafter können durchaus in einem abhängigen und<br />

damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft stehen. Nach der<br />

ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt bei mitarbeitenden Gesellschaftern ein<br />

abhängiges Beschäftigungsverhältnis allerdings nur dann vor, wenn die Gesellschafter<br />

- funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der Gesellschaft teilhaben,<br />

- für ihre Beschäftigung ein entsprechendes Arbeitsentgelt erhalten<br />

und<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

- keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft kraft eines etwaigen Anteils am<br />

Stammkapital geltend machen können.<br />

Die Bezeichnung "dienend" weist darauf hin, dass der Geschäftsführer wie ein Arbeitnehmer abhängig<br />

in den Arbeitsprozess der Gesellschaft eingegliedert sein muss.<br />

Sofern ein Gesellschafter-Geschäftsführer über mindestens 50 v.H. des Stammkapitals verfügt oder<br />

aufgrund besonderer Vereinbarungen im Gesellschaftervertrag die Beschlüsse der anderen Gesellschafter<br />

verhindern kann, hat er stets entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft. Er<br />

kann insbesondere Beschlüsse, die sein Arbeitsverhältnis benachteiligen würden, verhindern, so dass<br />

in diesen Fällen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis von vornherein ausscheidet.<br />

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14


Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

In allen anderen Fällen muss sorgfältig beurteilt werden, ob ein abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges<br />

Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit (siehe oben) vorliegt.<br />

Hierzu hat das Bundessozialgericht (BSG) u.a. mit Urteil vom 27. Juli 1989 - 11/7 RAr 71/87 - festgestellt,<br />

dass auch dann, wenn der Kapitalanteil des Gesellschaftergeschäftsführers weniger als 50 v.H.<br />

beträgt, dieser ggf. Arbeitgeberfunktion ausüben kann. Und mit Urteil vom 8. August 1990 - 11 RAr<br />

77/89- hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein Geschäftsführer einer <strong>GmbH</strong>, der als Gesellschafter<br />

derselben aufgrund seiner gesellschaftlichen Stellung die Rechtsmacht hat, nicht genehme<br />

Weisungen zu verhindern, auch dann keine abhängige Beschäftigung ausübt, wenn er von seinen<br />

Rechten tatsächlich nicht Gebrauch macht und die Entscheidungen anderen überlässt. Der tatsächliche<br />

Einfluss auf die Gesellschaft kann aber eine abhängige Beschäftigung auch dann ausschließen,<br />

wenn die gesellschaftsrechtliche Stellung allein einen bestimmenden Einfluss nicht ermöglicht.<br />

Aus diesen Urteilen ist zu schließen, dass grundsätzlich immer dann, wenn der Gesellschafter-<br />

Geschäftsführer hinsichtlich der Gestaltung von Arbeitszeit,- art und -ort an keine Weisungen gebunden<br />

ist und er insbesondere aufgrund seiner Branchen- und Marktkenntnisse maßgeblichen Einfluss<br />

auf die Geschicke der <strong>GmbH</strong> nehmen kann, als selbständig Tätiger anzusehen ist.<br />

Wenn die Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers Merkmale aufweist, die sowohl auf Abhängigkeit<br />

als auch auf Unabhängigkeit der Tätigkeit hinweisen, ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen.<br />

Dabei sind alle Umstände des Falles zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni<br />

1994 - 12 RK 72/92).<br />

Im Übrigen weisen die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrer Besprechung am 22./23.<br />

November 2000 darauf hin, dass bei Geschäftsführern, die nicht am Stammkapital der <strong>GmbH</strong> beteiligt<br />

sind (so genannte Fremdgeschäftsführer), nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich<br />

ein abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt<br />

(vgl. Urteile vom 22. August 1973 - 12 RK 24/72 -, USK 73122, und vom 24. Juni 1982 - 12 RK 45/80 -<br />

, USK 82160). In seinem Urteil vom 22. August 1973 (a.a.O.) hat sich das Bundessozialgericht ausführlich<br />

mit der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Fremdgeschäftsführern auseinandergesetzt<br />

und ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt. Insbesondere hat es dargelegt, dass allein<br />

aus der weisungsfreien Ausführung einer fremdbestimmten Arbeit nicht auf eine selbständige Tätigkeit<br />

geschlossen werden kann, da der Fremdgeschäftsführer ansonsten in einer nicht von ihm selbst gegebenen<br />

Ordnung des Betriebs eingegliedert ist und auch nur im Rahmen des Gesellschaftsvertrags<br />

und der Gesellschafterbeschlüsse handeln darf, so dass er - selbst bei Belassung großer Freiheiten -<br />

der Überwachung durch die Gesellschafter unterliegt (vgl. § 46 Nr. 6 <strong>GmbH</strong>G). Dies gilt auch dann,<br />

wenn die Gesellschafter von ihrer Überwachungsbefugnis regelmäßig keinen Gebrauch machen. Die<br />

Weisungsgebundenheit des Fremdgeschäftsführers verfeinert sich dabei - wie bei Diensten höherer<br />

Art üblich - zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess (vgl. auch Urteile des Bundessozialgerichts<br />

vom 29. März 1962 - 3 RK 74/57 -, BSG Bd. 16 S. 289, und vom 29. August 1963 -<br />

3 RK 86/59 -, BSG Bd. 20 S. 6). Dem steht nicht entgegen, dass Fremdgeschäftsführer - gegenüber<br />

den sonstigen Arbeitnehmern - Funktionen eines Arbeitgebers wahrnehmen, denn auch wer selbst<br />

Arbeitgeberfunktionen ausübt, kann seinerseits - als leitender Angestellter - bei einem Dritten persönlich<br />

abhängig beschäftigt sein (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Dezember 1960 - 3 RK<br />

2/56 -, BSG Bd. 13 S. 196); im Übrigen fehlt ihm das die selbständige Tätigkeit kennzeichnende Unternehmerrisiko.<br />

In seinem Urteil vom 24. Juni 1982 (a.a.O.) zu einem Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidungsbegründung hinsichtlich der versicherungsrechtlichen<br />

Beurteilung von Fremdgeschäftsführern noch einmal bestätigt, dass diese grundsätzlich abhängig<br />

beschäftigt sind. Nur ausnahmsweise können deshalb bei Geschäftsführern, die am Stammkapital<br />

der <strong>GmbH</strong> nicht beteiligt sind, die Verhältnisse so liegen, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis<br />

zu verneinen ist.<br />

Maßgebend ist das Gesamtbild, ob der Geschäftsführer von der Gesellschaft persönlich abhängig ist.<br />

Sofern sein Vertrag insoweit vorherrschend typische Bestandteile von Arbeitsverträgen abhängig beschäftigter<br />

Personen aufweist, wie z. B. die Zahlung eines festen Jahresgehaltes, eine Weihnachtsgratifikation,<br />

ein Urlaubsgeld, den Anspruch auf einen Zuschuss zur Altersversorgung und zur Krankenversicherung<br />

sowie den Abschluss einer privaten Unfallversicherung und ferner die Möglichkeit<br />

einer Nebentätigkeit, die Geheimhaltungspflicht und ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, eine<br />

Kündigungsklausel sowie die Klausel, dass er seine Arbeitskraft mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen<br />

der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen hat und er bei der Bestimmung des Urlaubszeitpunk-<br />

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tes den Bedürfnissen der Geschäftsführung Rechnung zu tragen hat und darüberhinaus Regelungen<br />

darüber fehlen, dass sich sein Gehalt am Gewinn und Verlust des Unternehmens orientiert und auch<br />

sonstige Bestimmungen über die Zahlung abhängiger Tantiemen neben dem Festgehalt nicht vorhanden<br />

sind, ist von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen und zwar selbst dann, wenn er laut<br />

Vertrag von der Bindung an bestimmte Arbeitszeiten und vom Verbot des Selbstkontrahierens als<br />

Geschäftsführer befreit ist und er als einziges Geschäftsführungsmitglied über das ”know-how” für die<br />

Entwicklung und den Ausbau des Einzigen branchengebundenen Produkts, das die <strong>GmbH</strong> herstellt<br />

und vertreibt, verfügt (Urteil des BSG vom 30. Juni 1999 - B 2 U 35/98 R -). Und mit Urteil vom 24.<br />

September 1992 - 7 RAr 12/92 - hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine auf bestimmte<br />

Beschlüsse der <strong>GmbH</strong> beschränkte Sperrminorität einer alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin<br />

einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen steht.<br />

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertraten in ihrer Besprechung am 16./17. März<br />

1994 den Standpunkt, dass die vorgenannten Grundsätze zum Vorliegen eines versicherungsrechtlich<br />

relevanten Beschäftigungsverhältnisses gleichermaßen für Gesellschafter einer bereits errichteten,<br />

aber noch nicht ins Handelsregister eingetragenen <strong>GmbH</strong> (Vor-<strong>GmbH</strong>) gelten. Sie stützen sich dabei<br />

auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. März 1962 - 2 RU 109/60 - (BSG Bd. 17 S. 15), wonach<br />

es für die versicherungsrechtliche Beurteilung von mitarbeitenden Gesellschaftern einer <strong>GmbH</strong><br />

grundsätzlich keine Rolle spielt, ob die <strong>GmbH</strong> ins Handelsregister eingetragen ist oder erst eingetragen<br />

werden soll. Das vorgenannte Urteil des Zweiten Senats des Bundessozialgerichts betrifft zwar<br />

einen Rechtsstreit im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung; jedoch hat auch der für Streitigkeiten<br />

aus dem Bereich der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung von Arbeitnehmern zuständige<br />

Zwölfte Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 28. März 1983 - 12 RK 12/82 - die<br />

Versicherungspflicht eines Gesellschafters einer Vor-<strong>GmbH</strong> vom Grundsatz her nicht ausgeschlossen.<br />

Dem stehen nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Urteile des Zweiten<br />

Senats des Bundessozialgerichts vom 28. Februar 1986 - 2 RU 21/85 und 2 RU 22/85 nicht entgegen,<br />

denn das Bundessozialgericht hat in diesen beiden Entscheidungen sein Urteil vom 30. März<br />

1962 noch einmal ausdrücklich bestätigt und der Vor-<strong>GmbH</strong> und nicht deren Gesellschaftern die Arbeitgebereigenschaft<br />

zugesprochen. Aus der in den beiden vorgenannten Urteilen erkannten gesamtschuldnerischen<br />

Haftung für Beitragsschulden der Vor-<strong>GmbH</strong> können nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer<br />

keine Konsequenzen für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Gesellschafter<br />

einer Vor-<strong>GmbH</strong> gezogen werden.<br />

1.1.1.9 Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen<br />

Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft stehen, wenn sie weniger als die Hälfte der Kapitalanteile<br />

besitzen, nach einer Entscheidung des BSG vom 31. Mai 1989 - 4 RA 22/88 - in einem abhängigen<br />

Beschäftigungsverhältnis. Sie sind jedoch nach § 1 Satz 3 SGB VI versicherungsfrei in der<br />

Rentenversicherung. Das Gleiche gilt für die stellvertretenden Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft<br />

(BSG vom 18. September 1973 - 12 RK 5/73 -) sowie für Vorstandsmitglieder großer Versicherungsvereine<br />

auf Gegenseitigkeit (BSG vom 27. März 1980 - 12 RA 1/79 - siehe unter 2.6).<br />

1.1.1.10 Statusfeststellungsverfahren<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Kann vom Arbeitgeber nicht eindeutig beurteilt werden, ob es sich bei dem mit Arbeit beauftragten<br />

Erwerbstätigen um einen Arbeitnehmer oder einen selbständig Tätigen handelt, können die Beteiligten<br />

bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich eine Entscheidung über den Status des Erwerbstätigen<br />

beantragen. Mit diesem Verfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur<br />

Klärung der Statusfrage eröffnet und dadurch divergierende Entscheidungen vermieden werden. Bei<br />

der Feststellung eines die Sozialversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses im<br />

Rahmen eines solchen Statusfeststellungsverfahrens wird unter bestimmten Voraussetzungen der<br />

Beginn der Versicherungspflicht mit Zustimmung des zu Versichernden verschoben; auch Beitragsansprüche<br />

für zurückliegende Zeiten entstehen insoweit nicht. Hierdurch soll die Position des gutgläubigen<br />

Arbeitgebers gestärkt werden. Widerspruch und Klage gegen eine Entscheidung zur Versicherungspflicht<br />

als Arbeitnehmer haben aufschiebende Wirkung. Verbunden damit wurde festgelegt, dass<br />

die Gesamtsozialversicherungsbeiträge erst zu dem Zeitpunkt fällig werden, zu dem die Entscheidung<br />

über das Vorliegen einer Beschäftigung unanfechtbar geworden ist.<br />

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16


Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund im Verfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV die Versicherungspflicht<br />

fest, ist die Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der Zeiten, für die der die Versicherungspflicht<br />

feststellende Verwaltungsakt wirksam ist, an diese Feststellung gebunden (§ 336 SGB III).<br />

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat am 7. Dezember 2004 entschieden, dass ein Statusfeststellungsverfahren<br />

nur zu Beginn eines Vertragsverhältnisses eröffnet werden kann. Dieser<br />

Rechtsansicht hat sich das Hessische LSG am 22. Dezember 2005 angeschlossen. Da mit einer anders<br />

lautenden Rechtsprechung nicht mehr zu rechnen ist, vertreten die Spitzenorganisationen der<br />

Sozialversicherung die Auffassung (Besprechung vom 25./26. April 2006), dass Statusfeststellungsverfahren<br />

nur bei zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Vertragsverhältnissen durchzuführen<br />

sind. Bei Vertragsverhältnissen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits beendet sind, kommt<br />

allein eine Entscheidung der Einzugsstelle (zuständige Krankenkasse) im Rahmen von § 28h Abs. 2<br />

SGB IV in Betracht.<br />

1.1.2 Beginn und Ende der Versicherungspflicht<br />

1.1.2.1 Beginn der Beschäftigung<br />

Die Sozialversicherungspflicht beginnt grundsätzlich unabhängig davon, ob die gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Meldungen abgegeben oder Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden, mit dem Tag<br />

des Eintritts in das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis. Das ist der Tag, an dem die für die Versicherungspflicht<br />

geforderten Voraussetzungen (Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgeltzahlung)<br />

erfüllt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung des Arbeitnehmers<br />

nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt aufgenommen werden kann, der Arbeitnehmer<br />

aber gleichwohl Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat.<br />

Beispiel 1:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Arbeitsvertraglicher Beschäftigungsbeginn am 01.04.2007<br />

Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 28.03.2007<br />

Ende der Arbeitsunfähigkeit am 04.05.2007<br />

Arbeitsaufnahme am 05.05.2007<br />

a) Der Anspruch auf Arbeitsentgeltfortzahlung besteht ab 01.04.2007<br />

- Die Versicherungspflicht beginnt am 01.04.2007<br />

b) Der Anspruch auf Arbeitsentgeltfortzahlung<br />

(§ 3 Abs. 3 EFZG) besteht ab 29.04.2007<br />

- Die Versicherungspflicht beginnt am 29.04.2007<br />

Tritt die Arbeitsunfähigkeit am Tage des vereinbarten Beschäftigungsbeginns auf dem Wege zur Arbeit<br />

ein, ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsbereitschaft bekundet hat. Die<br />

Versicherungspflicht beginnt deshalb in diesen Fällen mit dem Tage des vereinbarten Beschäftigungsbeginns.<br />

Sofern ein vertraglich vereinbarter Beschäftigungsbeginn auf einen arbeitsfreien Tag (Sonntag oder<br />

Feiertag) fällt, tritt die Versicherungspflicht bereits mit Beginn dieses arbeitsfreien Tages und somit vor<br />

der tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung ein.<br />

Sofern ein Sozialversicherungsträger im Nachhinein feststellt (z. B. durch Datenabgleich), dass eineals<br />

geringfügig entlohnt gemeldete Beschäftigung oder eine als kurzfristig gemeldete Beschäftigung<br />

(siehe unter 2.2) versicherungspflichtig ist, tritt die Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV<br />

erst mit der Bekanntgabe dieser Feststellung durch die Einzugsstelle oder durch einen Rentenversicherungsträger<br />

ein. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt<br />

hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären. Das heisst, dass in diesen<br />

Fällen die Versicherungspflicht rückwirkend ggf. mit der Aufnahme dieser Beschäftigung eintritt.<br />

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17


Beispiel 2:<br />

Eine Raumpflegerin arbeitet beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 EUR<br />

und wird als geringfügig entlohnte Beschäftigte bei der Minijob-Zentrale gemeldet (siehe unter III.,3.7).<br />

Am 01.08. nimmt sie zusätzlich eine Beschäftigung als Raumpflegerin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

von 300 EUR beim Arbeitgeber B auf. Die Raumpflegerin hat die Frage des Arbeitgebers B<br />

nach dem Vorliegen einer weiteren Beschäftigung verneint. Arbeitgeber B meldet die Arbeitnehmerin<br />

somit ebenfalls im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale an.<br />

Die Minijob-Zentrale stellt im Oktober desselben Jahres fest, dass die Raumpflegerin in beiden Beschäftigungen<br />

versicherungspflichtig ist, weil das Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen 400 EUR<br />

übersteigt. Mit Bescheid vom 15.10. informiert die Minijob-Zentrale die Arbeitgeber A und B darüber,<br />

dass die Arbeitnehmerin zum 17.10. als geringfügig Beschäftigte bei der Minijob-Zentrale ab- und zum<br />

18.10. als versicherungspflichtig Beschäftigte bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden ist.<br />

1.1.2.2 Ende der Beschäftigung<br />

Die versicherungspflichtige Beschäftigung endet grundsätzlich mit Ablauf des Tages, an dem das<br />

Beschäftigungsverhältnis endet. Das Bundessozialgericht hat hierzu aber in ständiger Rechtsprechung<br />

für den Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gefordert, dass<br />

einerseits der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft gegen die vereinbarte Vergütung zur<br />

Verfügung stellt und andererseits der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer seine Dispositionsbefugnis<br />

bzw. Verfügungsgewalt über. dessen Arbeitskraft rechtlich und tatsächlich ausübt.<br />

Von einem Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses wird u.a. (siehe<br />

auch unter 1.1.3) ausgegangen, wenn durch Arbeitsgerichtsurteil oder arbeitsgerichtlichen Vergleich<br />

(z. B. bei Umwandlung einer fristlosen in eine fristgerechte Kündigung) das Ende des Arbeitsverhältnisses<br />

auf einen Zeitpunkt nach dem letzten Arbeitstag festgelegt und dem Arbeitnehmer für die Zeit<br />

nach Beendigung der tatsächlichen Arbeitsleistung das bisherige Arbeitsentgelt oder ein Teilarbeitsentgelt<br />

gezahlt wird; in diesen Fällen besteht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bis<br />

zu dem durch Urteil oder Vergleich festgesetzten Ende des Arbeitsverhältnisses fort.<br />

Darüber hinaus besteht auch bei einer Insolvenz des Arbeitgebers für die von der Arbeit freigestellten<br />

und weiterhin dienstbereiten Arbeitnehmer das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nach<br />

Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Ablauf der für das Arbeitsverhältnis maßgebenden gesetzlichen<br />

oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist fort.<br />

Nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 5./6. Juli 2005 (TOP 4) fehlt<br />

es indes an den zweiseitigen Beziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wenn im<br />

gegenseitigen Einvernehmen unwiderruflich auf die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung verzichtet<br />

wird (z. B. durch einen Aufhebungsvertrag bzw. Abwicklungsvertrag). Die Spitzenorganisationen der<br />

Sozialversicherung vertreten deshalb den Standpunkt, dass das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis<br />

bei einer unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung mit dem letzten Arbeitstag<br />

endet, denn in diesen Fällen endet auf Seiten des Arbeitnehmers die Weisungsgebundenheit<br />

und auf Seiten des Arbeitgebers das Weisungsrecht. Dem steht nicht entgegen, dass dem Arbeitnehmer<br />

in diesen Fällen gleichwohl bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses das geschuldete<br />

Arbeitsentgelt fortgezahlt wird.<br />

1.1.3 Arbeitsunterbrechungen<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Wird ein Beschäftigungsverhältnis ohne Arbeitsentgeltzahlung unterbrochen (z.B. bei einem unbezahlten<br />

Urlaub), bleibt die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

längstens für die Dauer eines Monats erhalten. Dauert die Arbeitsunterbrechung länger, endet<br />

die Versicherungspflicht mit Ablauf des Monatszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Dabei gilt als<br />

erster Tag eines unbezahlten Urlaubs der Tag, an dem der Beschäftigte erstmals nicht gearbeitet hat,<br />

obwohl er dazu dem Grunde nach verpflichtet war.<br />

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18


Arbeitet ein Beschäftigter zuletzt an einem Freitag und ist sein nächster Arbeitstag der darauf folgende<br />

Montag, ist bei einem unbezahlten Urlaub dieser Montag der erste Tag der Arbeitsunterbrechung.<br />

Hinsichtlich der Berechnung der Monatsfrist haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung<br />

folgende Regel aufgestellt:<br />

Beispiel Beginn des<br />

Unbezahlten Urlaubs<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

16.01.<br />

01.02.<br />

29.02. (Schaltjahr)<br />

01.03.<br />

01.04.<br />

01.05.<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Ende der Monatsfrist<br />

15.02.<br />

28. oder 29.02.<br />

28.03.<br />

31.03.<br />

30.04.<br />

31.05.<br />

Im Falle eines rechtmäßigen Arbeitskampfes (Streik oder Aussperrung) bleibt die krankenversicherungspflichtige<br />

Mitgliedschaft und damit auch die Pflegeversicherung für die gesamte Dauer des Arbeitskampfes<br />

bestehen. Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt jedoch über § 7 Abs. 3<br />

Satz 1 SGB IV auch in diesen Fällen die Versicherungspflicht längstens für einen Monat erhalten.<br />

Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 SGB IV gilt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nicht als fortbestehend,<br />

wenn Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld<br />

oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld/Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch<br />

genommen wird (siehe hierzu aber Aussagen zu II., 2.2.7). In der Kranken- und Pflegeversicherung<br />

bleibt aber in diesen Fällen die versicherungspflichtige Mitgliedschaft erhalten (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 und<br />

3 SGB V bzw. § 49 Abs. 2 SGB XI). Dies gilt grundsätzlich auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherung,<br />

denn in diesen Versicherungszweigen besteht nun (im Zusammenhang mit dem Leistungsbezug)<br />

auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Versicherungspflicht bzw. verlängert sich in<br />

der Arbeitslosenversicherung die Rahmenfrist des § 124 SGB III.<br />

In der Rentenversicherung gilt dies aber, bezogen auf arbeitsunfähige Beschäftigte, nur für die in der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer. Bei den nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

Versicherten endet in diesen Fällen die Rentenversicherungspflicht spätestens nach<br />

Ablauf eines Monats nach Wegfall der Entgeltfortzahlung, weil sie wegen des nicht gegebenen Anspruchs<br />

auf Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3<br />

Satz 2 SGB IV, der die Regelungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV für nicht anwendbar erklärt, nicht<br />

erfüllen. Wird jedoch Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld<br />

bezogen, gelten auch für die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten die Regelungen,<br />

die bei Krankengeldbezug für in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte gelten.<br />

In der Arbeitslosenversicherung besteht für privat Versicherte, die Krankentagegeld beziehen, für die<br />

Dauer des Bezugs des Krankentagegeldes Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB III. Die<br />

Beiträge sind nach § 347 Nr. 6 SGB III vom privaten Krankenversicherungsunternehmen zu tragen.<br />

Beispiel zur Rentenversicherung (Meldegründe siehe unter III.):<br />

Arbeitsunfähig ab 02.04.2007<br />

Entgeltfortzahlung bis 13.05.2007<br />

Ende der Arbeitsunfähigkeit 10.09.2007<br />

Wiederaufnahme der Beschäftigung 11.09.2007<br />

GKV-versichert<br />

- Unterbrechungsmeldung mit Abgabegrund ”51” zum 13.05.2007<br />

- die Zeit vom 14.05. bis zum 10.09.2007 ist beitragsfrei (keine SV-Tage)<br />

PKV-versichert<br />

- Abmeldung mit Abgabegrund ”34” zum 13.06.2007<br />

- Anmeldung mit Abgabegrund ”13” zum 11.09.2007<br />

- die Zeit vom 14.06. bis 10.09.2007 ist beitragsfrei (keine SV-Tage)<br />

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Sofern mehrere Unterbrechungstatbestände unterschiedlicher Art aufeinandertreffen sind die Zeiten<br />

der einzelnen Arbeitsunterbrechungen nicht zusammenzurechnen (BSG-Urteil vom 17.02.2004 – B 1<br />

KR 7/02 R). Daraus folgt, dass sich z.B. bei einem unbezahlten Urlaub, der im Anschluss an eine Elternzeit<br />

(siehe unter 1.1.4) genommen wird, die Versicherungspflicht über die Elternzeit hinaus, längstens<br />

jedoch bis zu einem Monat, fortsetzt. Entsprechendes gilt bei einem unbezahlten Urlaub im Anschluss<br />

z.B. an eine Krankengeldbezugszeit oder an Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes (siehe unter<br />

1.1.5).<br />

Bei den freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten wirkt sich ein unbezahlter<br />

Urlaub, ein Arbeitskampf, eine Elternzeit oder der Bezug einer Entgeltersatzleistung krankenversicherungsrechtlich<br />

nicht aus. Die Krankenkassen sind aber bestrebt, die freiwillig Versicherten beitragsrechtlich<br />

an die Bestimmungen für die versicherungspflichtig Beschäftigten anzugleichen. Diesbezüglich<br />

sollte die Krankenkasse befragt werden.<br />

1.1.4 Beschäftigungen während einer Elternzeit<br />

Die versicherungspflichtige Beurteilung solcher Beschäftigungen richtet sich nach den allgemeinen<br />

Vorschriften der Sozialversicherung. Teilzeitbeschäftigungen, die während einer Elternzeit mit einem<br />

monatlichen Arbeitsentgelt von nicht mehr als 400 EUR ausgeübt werden, sind mithin als geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigungen anzusehen und bleiben daher kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungsfrei<br />

(siehe unter 2.2).<br />

Bei einer auf nicht mehr als zwei Monate befristeten Beschäftigung kommt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB<br />

IV Geringfügigkeit und damit Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

nur dann in Betracht, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird (siehe<br />

unter 2.2.3.4). Hierzu vertreten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Auffassung,<br />

dass Teilzeitbeschäftigungen, die während einer Elternzeit zulässig ausgeübt und nicht geringfügig<br />

entlohnt werden, als berufsmäßig ausgeübte Beschäftigungen anzusehen sind. Hieraus folgt, dass<br />

solche Teilzeitbeschäftigungen auch dann der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten-<br />

und Arbeitslosenversicherung unterliegen, wenn sie auf nicht mehr als zwei Monate befristet sind. Die<br />

mit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21. März 2005 eingefügten Regelungen des § 23c<br />

SGB IV, nach der arbeitgeberseitige Leistungen, die u.a. in einer Elternzeit erzielt werden, dann nicht<br />

als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gelten, soweit sie zusammen mit den genannten Sozialleistungen<br />

das bisherige Nettoarbeitsentgelt übersteigen (siehe unter II., 2.2.7), kommen hier nicht zur Anwendung.<br />

Arbeiter und Angestellte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei<br />

sind (siehe unter 2.1), unterliegen ggf. in einer während einer Elternzeit ausgeübten Teilzeitbeschäftigung<br />

der Krankenversicherungspflicht. Die durch die zulässige Teilzeitbeschäftigung eingetretene<br />

Krankenversicherungspflicht entfällt, wenn die krankenversicherungspflichtige Beschäftigung nicht<br />

mehr ausgeübt wird. Weil zu Beginn der Elternzeit keine Versicherungspflicht bestand, ist für die Fortsetzung<br />

der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V während der weiteren<br />

Elternzeit kein Raum. Auf Grund dessen werden Arbeiter und Angestellte, die bei einem privaten<br />

Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, bei Aufnahme einer krankenversicherungspflichtigen<br />

Beschäftigung während ihrer Elternzeit zwar kranken- und pflegeversicherungspflichtig, sie können<br />

sich aber nur dann im Anschluss an diese Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung<br />

freiwillig weiterversichern, wenn sie die hierzu erforderliche Vorversicherungszeit (§ 9<br />

Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 26 Abs. 1 SGB XI) erfüllen. Erfüllen sie diese Voraussetzungen nicht, müssen<br />

sie die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung wieder verlassen. Deshalb können sich die bei<br />

einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Versicherten von einer während einer Elternzeit<br />

eintretenden Versicherungspflicht befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).<br />

1.1.5 Wehr-/Zivildienstleistende<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Bei Wehr- bzw. Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes<br />

das Arbeitsentgelt weiter zu gewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Dienst als nicht<br />

unterbrochen. Dies bedeutet, dass die Versicherung während der Dauer der gesetzlichen Dienstpflicht<br />

uneingeschränkt fortbesteht und der Dienstleistende weiterhin als Arbeitnehmer zu versichern ist.<br />

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Bei Wehr- bzw. Zivildienstleistenden, die aufgrund der Dienstpflicht länger als drei Tage Wehr- oder<br />

Zivildienst leisten und denen für die Zeit der gesetzlichen Dienstpflicht das Arbeitsentgelt nicht weiter<br />

zu gewähren ist, berührt die Dienstzeit eine bestehende Pflicht- oder auch eine freiwillige Versicherung<br />

nicht. Dies bedeutet, dass die Versicherung während der Dienstzeit auf gesetzlicher Grundlage<br />

fortbesteht; die Beiträge trägt der Bund. Dauert eine Wehrübung nicht länger als einen Monat, bleibt<br />

das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wie bei einem unbezahlten Urlaub (siehe unter<br />

1.1.3) erhalten.<br />

1.1.6 Bezug von Kurzarbeitergeld/Winterausfallgeld<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen des SGB III wird Arbeitnehmern bei einem vorübergehenden<br />

Arbeitsausfall Kurzarbeitergeld gewährt, wenn dadurch zu erwarten ist, dass ihnen die Arbeitsplätze<br />

und ihrem Arbeitgeber die eingearbeiteten Arbeitskräfte erhalten bleiben. Von einem vorübergehenden<br />

Arbeitsausfall ist auszugehen, wenn damit zu rechnen ist, dass die überwiegende Zahl der Kurzarbeiter<br />

in absehbarer Zeit wieder voll beschäftigt wird. Während des Bezuges dieser Leistung besteht<br />

der Versicherungsschutz fort; es sind Beiträge und Meldungen zu entrichten.<br />

Bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall wird in der Zeit vom 1. November bis zum 31. März eines jeden<br />

Winters im Baugewerbe ein Winterausfallgeld gezahlt. Dabei wird für das Baugewerbe davon<br />

ausgegangen, dass die Arbeitnehmer eine vorgegebene Anzahl von Arbeitsstunden in den Sommermonaten<br />

vorarbeiten (Winterausfallgeld- Vorausleistung). Die darüber hinaus ausfallenden Arbeitsstunden<br />

werden in einem bestimmten Umfang vom Arbeitgeber finanziert (arbeitgeberfinanzierte Winterbauumlage)<br />

und für die ggf. weiteren witterungsbedingten Ausfallstunden wird von den Arbeitsagenturen<br />

ein beitragsfinanziertes Winterausfallgeld gewährt. Während des Bezuges dieser Leistungen<br />

bleibt die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung erhalten.<br />

1.2 Flexible Arbeitszeitregelungen / Altersteilzeitarbeit<br />

1.2.1 Flexible Arbeitszeitregelungen<br />

1.2.1.1 Allgemeines<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen wurde festgelegt,<br />

dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt auch während der Zeit einer Freistellung von der Arbeit<br />

besteht (§ 7 Abs. 1a SGB IV). Voraussetzung hierfür ist aber, dass<br />

– die Freistellung auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,<br />

– in der Freistellungsphase Arbeitsentgelt fällig ist,<br />

– dieses Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellungsphase erbrachten Arbeitsleistung<br />

erzielt wird (Wertguthaben),<br />

– die Höhe des für die Freistellungsphase gezahlten Arbeitsentgelts nicht unangemessen von<br />

dem monatlich fälligen Arbeitsentgelt der vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht<br />

und<br />

– die Arbeitsentgelte während der Arbeitsphase und während der Freistellung im Monat 400,00<br />

EUR übersteigen.<br />

Für den Fortbestand der Versicherungspflicht in der Freistellungsphase ist es nicht erforderlich, dass<br />

das Beschäftigungsverhältnis nach der Arbeitsfreistellung fortgesetzt wird. Damit werden sowohl Unterbrechungen<br />

des Arbeitslebens (z.B. durch ein Sabbatjahr) als auch Freizeitphasen, insbesondere<br />

zum Ende des Arbeitslebens (auch Altersteilzeitarbeit in Blockbildung – siehe unter 1.2.2), sozialversicherungsrechtlich<br />

abgesichert.<br />

1.2.1.2 Vereinbarung über die Freistellung von der Arbeitsleistung<br />

Flexible Arbeitszeitregelungen im Sinne des § 7 Abs. 1a SGB IV sind alle Regelungen, die es dem<br />

Arbeitnehmer ermöglichen, geleistete Arbeitszeiten oder erzielte Arbeitsentgelte im Zusammenhang<br />

mit späteren Arbeitsfreistellungen zu verwenden. Eine flexible Arbeitszeitregelung stellt deshalb be-<br />

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eits die gleitende Arbeitszeit dar, weil schon im Rahmen solcher Gleitzeitregelungen Zeitguthaben in<br />

späteren Abrechnungszeiträumen für ggf. auch nur stundenweise Arbeitsfreistellungen verwendet<br />

werden können.<br />

Flexible Arbeitszeitregelungen, auf die § 7 Abs. 1a SGB IV Anwendung finden soll, bedürfen der vorherigen<br />

schriftlichen Vereinbarung. Dies können sein:<br />

– tarifvertragliche Regelungen,<br />

– Betriebsvereinbarungen,<br />

– einzelvertragliche Vereinbarungen.<br />

In allen Vereinbarungen muss zum Ausdruck kommen, dass es Zweck der Vereinbarung ist, eine<br />

Freistellung von der Arbeit zu erreichen. Die Vertragspartner können aber mit Abschluss der Vereinbarung<br />

für den Fall, dass das Wertguthaben nicht mehr für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung<br />

verwendet werden kann, eine andere Verwendung des Wertguthabens vereinbaren. Dies aber<br />

nur bei Beendigung der Beschäftigung wegen<br />

– Eintritts einer Erwerbsminderung,<br />

– Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann,<br />

oder<br />

– Tod des Beschäftigten.<br />

In diesen Fällen kann geregelt werden, dass das Wertguthaben z.B. für die betriebliche Altersversorgung<br />

(siehe unter II., 2.4) verwendet oder an den Beschäftigten bzw. dessen Hinterbliebene ausgezahlt<br />

wird. In allen anderen Fällen ist eine Verwendung von Wertguthaben zu Gunsten einer betrieblichen<br />

Altersversorgung grundsätzlich nicht möglich.<br />

Wird das Wertguthaben nicht für eine laufende Freistellung von der Arbeit und auch nicht für die betriebliche<br />

Altersversorgung verwendet, tritt ein ”Störfall” mit einer besonderen Beitragsberechnung ein<br />

(siehe unter II., 9.4).<br />

Endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wegen anschließender Arbeitslosigkeit,<br />

tritt nach § 23b Abs. 3 SGB IV nicht unmittelbar ein Störfall ein. Dies gilt dann, wenn der Arbeitnehmer<br />

bei einem Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet ist und eine öffentlich-rechtliche Leistung (z.B.<br />

Arbeitslosengeld) oder aufgrund eines zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens keine<br />

Leistung bezieht. Dem Arbeitslosen bleibt dadurch bis zu sechs Kalendermonaten die Möglichkeit<br />

erhalten, mit einem späteren (neuen) Arbeitgeber die Übernahme der bislang erarbeiteten Wertguthaben<br />

für eine Freistellungsphase zu vereinbaren. Sofern es nach Ablauf von sechs Kalendermonaten<br />

seit dem letzten Beschäftigungsverhältnis nicht zu einem neuen Beschäftigungsverhältnis kommt bzw.<br />

mit dem neuen Arbeitgeber keine Vereinbarung gemäß § 7 Abs. 1a SGB IV abgeschlossen wird oder<br />

werden kann, tritt der Störfall ein.<br />

1.2.1.3 Wertguthaben<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Unter dem Begriff ”Wertguthaben” sind alle im Rahmen der vertraglich vereinbarten flexiblen Arbeitszeitregelungen<br />

erzielten Guthaben zu verstehen und zwar unabhängig davon, ob die Guthaben als<br />

Geldguthaben (Geldkonten) oder als Zeitguthaben (Zeitkonten) geführt werden.<br />

Als Wertguthaben im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gelten alle angesparten Arbeitsentgelte<br />

nach § 14 SGB IV sowie alle angesparten Arbeitszeiten aus einer Beschäftigung, denen<br />

Arbeitsentgelte nach § 14 SGB IV zu Grunde liegen z.B.<br />

– Teile des laufenden Arbeitsentgelts,<br />

– Mehrarbeitsvergütungen,<br />

– Einmalzahlungen,<br />

– freiwillige zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers<br />

– nicht in Anspruch genommene Urlaubstage.<br />

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Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden bei der Bildung eines beitragspflichtigen<br />

Wertguthabens ebenso berücksichtigt, wie aus dem Wertguthaben zu Gunsten des Arbeitnehmers<br />

erwirtschaftete Erträge (Zinsen u.ä.).<br />

Für den Fall, dass das Wertguthaben an einen bestimmten Wertmaßstab (z.B. die Arbeitsstunde)<br />

gebunden ist, zählen auch die beim Arbeitnehmer entstehenden Wertsteigerungen zum sozialversicherungsrechtlich<br />

relevanten Wertguthaben. Das bedeutet, dass bei der Verwendung des Wertguthabens<br />

(auch in Störfällen - siehe unter II., 9.4) der jeweils aktuelle Wertmaßstab (Stundenlohn) zu<br />

Grunde zu legen ist.<br />

Steuerfreie Arbeitsentgeltbestandteile, die kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen,<br />

können nicht als sozialversicherungsrechtlich relevantes Wertguthaben verwendet werden. Es<br />

besteht aber die Möglichkeit, diese Arbeitsentgeltbestandteile als besonderes (steuer- und beitragsfreies)<br />

Wertguthaben zur Erhöhung des Nettoarbeitsentgelts in der Freistellungsphase zu verwenden.<br />

Die so verwendeten steuerfreien Arbeitsentgeltbestandteile bleiben nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums<br />

vom 27. April 2000 (Az. IV C 5 – S 2343 – 6/00) weiterhin steuerfrei. Die mit diesem<br />

steuerfreien Wertguthaben erzielten Wertsteigerungen (Zinserträge o.ä.) stellen jedoch steuerpflichtigen<br />

und damit auch beitragspflichtigen Arbeitslohn dar.<br />

1.2.1.4 Darstellung des Wertguthabens für die spätere Freistellung<br />

Der Arbeitgeber hat nach § 2 Abs. 1 Nr. 4b BÜV die Höhe des sozialversicherungsrelevanten Wertguthabens<br />

auszuweisen. Dabei sind der Abrechnungsmonat, in dem die erste Gutschrift erfolgt, und<br />

alle weiteren Abrechnungsmonate, in denen Änderungen des Wertguthabens erfolgen, sowie die Zu-<br />

und Abgänge des Wertguthabens in den Lohnunterlagen darzustellen.<br />

Wertguthaben, die zum Teil aus Arbeitsleistungen im Rechtskreis West als auch aus Arbeitsleistungen<br />

im Rechtskreis Ost erzielt wurden, sind nach § 7 Abs. 1a Satz 6 SGB IV getrennt darzustellen; Wertzuwächse<br />

sind jeweils dem Rechtskreis zuzuordnen, in dem das Wertguthaben erzielt wurde. Dies<br />

deshalb, weil in der Rentenversicherung die in beiden Rechtskreisen erzielten Arbeitsentgelte unterschiedlich<br />

bewertet werden; die Arbeitsentgelte im Rechtskreis Ost werden aufgewertet.<br />

Werden Wertguthaben auf einen Dritten übertragen, sind sie auch in den Lohnunterlagen des Dritten<br />

als solche zu kennzeichnen. Übertragene Wertguthaben werden aber beim Dritten nicht für die Beitragserhebung<br />

herangezogen und können von ihm auch nicht für eine Freistellungsphase nach § 7<br />

Abs. 1a SGB IV verwendet werden.<br />

1.2.1.5 Darstellung des Wertguthabens für die Beitragsberechnung im ”Störfall”<br />

Für den Fall, dass das Wertguthaben nicht wie vereinbart für eine laufende Freistellung von der Arbeit<br />

verwendet wird (so genannter ”Störfall”, siehe unter II., 9.4), sieht § 23b Abs. 2 SGB IV ein besonderes<br />

Beitragsberechnungsverfahren vor.<br />

Für diese möglichen ”Störfälle” ist bereits von Beginn der Ansparung eines Wertguthabens an eine<br />

zusätzliche Darstellung des im ”Störfall” zu verbeitragenden Wertguthabens vorzunehmen. Die Darstellung<br />

kann nach dem so genannten Summenfelder-Modell, in einer der beiden nachstehend beschriebenen<br />

Variante oder auch einer anderen Form erfolgen.<br />

Variante A:<br />

Ausgehend von der erstmaligen Bildung eines Wertguthabens wird bezogen auf den jeweiligen Versicherungszweig<br />

mindestens zum Ende eines Kalenderjahres die Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze<br />

und dem jährlich verbeitragten Arbeitsentgelt (SV-Luft) ermittelt und über die Jahre<br />

hinweg, bis zum Eintritt eines ”Störfalls”, aufaddiert.<br />

Der im Störfall beitragspflichtige Teil des Wertguthabens wird zum Zeitpunkt des ”Störfalls” ermittelt, in<br />

dem das bis zum ”Störfall” aufaddierte und um Wertzuwächse (z.B. Zinsen) angereicherte Wertguthaben<br />

mit der aufaddierten SV-Luft verglichen wird. Der niedrigere der beiden Werte (Wertguthaben<br />

oder SV-Luft) ist das nach § 23b Abs. 2 SGB IV im ”Störfall” beitragspflichtige Arbeitsentgelt.<br />

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Variante B:<br />

Ausgehend von der erstmaligen Bildung eines Wertguthabens wird zum Ende eines jeden Kalenderjahres<br />

(bei Übergang in die Altersteilzeitbeschäftigung auch zu diesem Zeitpunkt) das im jeweiligen<br />

Kalenderjahr angesparte Wertguthaben bewertet und bezogen auf den jeweiligen Versicherungszweig<br />

mit der Differenz der für dieses Kalenderjahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze und dem bereits<br />

verbeitragten Arbeitsentgelt (SV-Luft) verglichen. Der niedrigere der beiden Werte (Wertguthaben<br />

oder SV-Luft) ist besonders festzuhalten und über die Jahre bis zum Eintritt eines ”Störfalls” aufzuaddieren.<br />

Der sich zum Eintritt des ”Störfalls” ergebende Endbetrag ist das nach § 23b Abs. 2 SGB IV<br />

beitragspflichtige Arbeitsentgelt.<br />

In beiden Varianten sind bei der Ermittlung der (anteiligen) Beitragsbemessungsgrenze auch Zeiten<br />

des Bezugs von Kurzarbeitergeld bzw. Winterausfallgeld (siehe unter 1.1.6) mit einzubeziehen. Sozialversicherungsfreie<br />

Zeiten, z.B. Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elternzeit<br />

(siehe hierzu auch unter II., 2.2.7) sowie Zeiten, in denen der Arbeitnehmer auf Grund des Wertguthabens<br />

eine Freistellung von der Arbeit erhalten hat, sind, wenn in diesen Zeiten kein weiteres<br />

positives Wertguthaben erzielt wurde, bei der Bildung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen<br />

nicht zu berücksichtigen. Zeiten nach § 7 Abs. 3 SGB IV (siehe unter 1.1.3) zählen zu den Zeiten der<br />

Versicherungspflicht.<br />

Außerdem ist zu beachten, dass für den Fall, dass das für die Freistellung angesparte Wertguthaben<br />

als Zeitwertguthaben geführt wird, dieses Wertguthaben zum Zeitpunkt des ”Störfalls” mit dem entsprechenden<br />

Zeitwert (Stundenlohn) zu bewerten ist. Dies führt bei der Variante B dazu, dass eine<br />

solche Bewertung des Wertguthabens am Ende eines jeden Kalenderjahres und darüber hinaus auch<br />

zum Zeitpunkt des ”Störfalls” aber auch bei jeder Änderung der Beitragsgruppe zu erfolgen hat.<br />

Bei der Variante A werden im ”Störfall” u.U. auch Arbeitsentgeltteile beitragspflichtig, die bei ihrer Einstellung<br />

in das Wertguthaben nicht beitragspflichtig waren, weil sie oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze<br />

lagen. Dies deshalb, weil die SV-Luft auch in solchen Jahren zu bilden ist, in denen der<br />

Arbeitnehmer keine Wertstellung gebildet hat; darüber hinaus aber auch in Zeiten, die mit Teilzeitarbeit<br />

belegt sind, wodurch das Wertguthaben von der SV-Luft ”aufgezehrt” wird.<br />

Um dies zu vermeiden, wird die Variante B empfohlen. Mit ihr wird erreicht, dass mit Ausnahme der<br />

gesetzlich zu berücksichtigenden Wertsteigerungen Beiträge im ”Störfall” bezogen auf ein jedes mit<br />

Wertguthaben belegtes Kalenderjahr grundsätzlich nur aus dem Teil des Wertguthabens zu zahlen<br />

sind, der ohne Vorliegen einer Regelung zur flexiblen Arbeitszeit bereits während der Arbeitsphase<br />

nach dem Entstehungsprinzip hätte verbeitragt werden müssen.<br />

Der Arbeitgeber kann aufgrund einer zum 1. August 2003 vorgenommenen Änderung in § 23b Abs. 2<br />

SGB IV neben dem Summenfeldermodell auch nur ein Konto für die Gesamtsumme der Wertguthaben<br />

führen. Tut er dies, sind in einer Summe sowohl die beitragspflichtigen als auch die über der Beitragsbemessungsgrenze<br />

liegenden Entgeltbestandteile festzuhalten. Dabei ist bei der Bestimmung<br />

des beitragspflichtigen Wertguthabens der Teil des beitragspflichtigen Wertguthabens monatlich festzustellen,<br />

der bereits zum Zeitpunkt der Arbeitsleistung beitragspflichtig gewesen wäre, wenn diese<br />

Entgeltbestandteile nicht in ein Wertguthaben übertragen worden wären. Im Hinblick auf die zwei unterschiedlichen<br />

Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung einerseits und<br />

der Renten- und Arbeitslosenversicherung andererseits sind zwei Unterkonten getrennt nach Kranken-/Pflegeversicherung<br />

und Renten-/Arbeitslosenversicherung zu führen. Das Verfahren und die Art<br />

und Weise der Ermittlung der Wertguthaben bleibt den Arbeitgebern überlassen.<br />

Diese Variante wird wegen möglicher rückwirkender Änderungen beim laufenden Arbeitsentgelt (Entgeltnachzahlungen)<br />

und der Gewährung von Einmalzahlungen, die entsprechend den Aussagen unter<br />

II., 2.3 zu verbeitragen sind, nicht empfohlen. Werden in einem Unternehmen aber nur Mitarbeiter<br />

beschäftigt, deren Wertguthaben im Störfall immer voll beitragspflichtig ist oder deren Wertguthaben<br />

im Störfall nicht beitragspflichtig sein kann, weil bislang, und selbst nach Einstellung der Arbeitsentgeltteile<br />

in ein Wertguthaben, immer Höchstbeiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung gezahlt<br />

werden, ist eine Aufzeichnung nach dem Summenfelder-Modell nicht erforderlich.<br />

Wertguthaben, die auf Grund einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a SGB IV vor der Altersteilzeitarbeit<br />

erzielt wurden, können für die Altersteilzeitarbeit zur Verkürzung der Arbeitsphase verwendet werden.<br />

Mit dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit wird die bisher festgestellte SV-Luft in allen Versicherungszweigen<br />

übernommen und fortgeführt.<br />

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1.2.1.6 Gleitzeitvereinbarungen bis zu 250 Stunden<br />

Eine besondere Regelung wurde für Gleitzeitvereinbarungen geschaffen, die von vornherein eine<br />

Freistellung für längstens 250 Stunden ermöglichen; hierzu zählen auch Wertguthaben die nach den<br />

Tarifverträgen des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes ausschließlich zur Vermeidung von Winterarbeitsausfall<br />

gebildet werden.<br />

Daneben zählen auch Jahresarbeitszeitmodelle sowie alle anderen flexiblen Arbeitszeitmodelle zu<br />

den ”Gleitzeitmodellen”, wenn sie folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:<br />

- Das Arbeitszeitmodell sieht eine Freistellungsphase für höchstens 250 Stunden vor (Bildung von<br />

höchstens 250 Stunden Wertguthaben).<br />

- Die Wertguthaben werden ausschließlich aus Arbeitszeiten oberhalb der Sollarbeitszeit gebildet.<br />

Dabei ist es unerheblich, ob es sich hierbei um Mehrarbeit, Überstunden oder angeordnete Überstunden<br />

handelt.<br />

- Bestehen mehrere gleichartige Arbeitszeitmodelle nebeneinander, dürfen die Wertguthaben<br />

dieser Arbeitszeitmodelle insgesamt 250 Stunden Freistellung nicht übersteigen.<br />

Sieht ein Arbeitszeitmodell eine geringere Obergrenze als 250 Stunden Wertguthaben vor (z.B. 100<br />

Stunden) und überschreitet das Wertguthaben diese Grenze, nicht jedoch die Grenze von 250 Stunden,<br />

braucht bis zur 250-Stunden-Grenze aus solchen Gleitzeitvereinbarungen weiterhin keine SV-<br />

Luft gebildet zu werden. Im Störfall kann das Wertguthaben als Einmalzahlung nach § 23a SGB IV<br />

(siehe unter II., 2.3) behandelt werden.<br />

Zur Vermeidung administrativen Aufwands brauchen Aufzeichnungen über Wertguthaben aus Gleitzeitvereinbarungen<br />

nach § 2 Abs. 1 Nr. 4b BÜV lediglich zu den Lohnunterlagen genommen werden.<br />

Besondere Aufzeichnungen (wie im Summenfelder-Modell siehe unter 1.2.1.5) sind nicht erforderlich,<br />

weil in einem ”Störfall” für diese Wertguthaben die Beitragsberechnung nach § 23a SGB IV als Einmalbezug<br />

(siehe unter II., 2.3) erfolgt.<br />

Auf alle anderen Wertguthaben, die nicht als ”Gleitzeitkonten” zu bewerten sind, ist die Regelung des<br />

§ 2 Abs. 1 Nr. 4b BÜV nicht anwendbar. In solchen Modellen sind die Aufzeichnungen nach § 23b<br />

Abs. 2 Satz 1 SGB IV (Summenfelder-Modell siehe unter 1.2.1.5) von der ersten Stunde bzw. des<br />

ersten EUR an zu treffen. Dies führt dazu, dass sofern der Arbeitnehmer neben der Gleitzeitvereinbarung<br />

noch an anderen Arbeitszeitmodellen teilnimmt, die in diesen Modellen erzielten Wertguthaben<br />

nicht bei der Feststellung der 250 Stundengrenze berücksichtigt werden können.<br />

Übersteigt das Wertguthaben einer von vorneherein auf höchstens 250 Stunden einer Freistellung<br />

begrenzten Gleitzeitvereinbarung wider Erwarten den Betrag von 250 Stunden besteht die Möglichkeit,<br />

dass die die Zeitgrenze von 250 Stunden übersteigenden Wertguthaben in andere Arbeitszeitmodelle<br />

(z. B. Langzeitkonten) überführt werden. Für diese Arbeitszeitmodelle sind von der ersten<br />

Bildung des Wertguthabens an die besonderen Aufzeichnungen nach § 23b Abs. 2 SGB IV zu führen.<br />

Für die Gleitzeitvereinbarung bedarf es dann in diesen Fällen weiterhin keiner besonderen Aufzeichnungen.<br />

In verschiedenen Arbeitszeitregelungen ist vorgesehen, dass Stunden (Wertguthaben), die eine bestimmte<br />

Höhe überschreiten, ”gestrichen” werden. In Einzelfällen können diese Stunden zwar noch für<br />

bezahlte Freistellungen verwendet werden, sie werden aber nicht mehr abgegolten. In diesen Fällen<br />

geht der Anspruch arbeitsrechtlich nicht verloren, so dass die entsprechenden Aufzeichnungspflichten<br />

vom Arbeitgeber zu erfüllen sind. Geht der Anspruch auf Zeitwertguthaben jedoch arbeitsrechtlich<br />

verloren, ist das Wertguthaben entsprechend zu verringern.<br />

Dies gilt nicht, solange das Wertguthaben noch für Freistellungsphasen verwendet werden kann. Ist<br />

arbeitsrechtlich geregelt, dass das den Betrag von 250 Stunden übersteigende Wertguthaben nicht<br />

mehr ausgezahlt wird, weil der Vergütungsanspruch untergeht, ist SV-Luft auch dann nicht zu führen,<br />

wenn das für eine Freistellungsphase zur Verfügung stehende Wertguthaben mehr als 250 Stunden<br />

beträgt. Gleiches gilt, wenn in der Vereinbarung über flexible Arbeitszeiten festgelegt ist, dass das<br />

Wertguthaben ausschließlich für Freistellungsphasen verwendet werden kann und somit eine Auszahlung<br />

von Wertguthaben nicht für eine Freistellung von der Arbeit ausgeschlossen ist.<br />

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Beispiel 1:<br />

In der Vereinbarung über flexible Arbeitszeiten ist geregelt, dass ein Anspruch auf Auszahlung des<br />

Wertguthabens (außer von Freistellungen von der Arbeit) ausgeschlossen ist, soweit das Wertguthaben<br />

den Betrag von 250 Stunden überschreitet. Für Freistellungsphasen steht dieses Wertguthaben<br />

allerdings noch zur Verfügung.<br />

Der Arbeitnehmer hat ein Wertguthaben von insgesamt 400 Stunden<br />

Der Anspruch auf Auszahlung des Wertguthabens nicht für eine Freistellung von der Arbeit (Störfall)<br />

ist auf 250 Stunden begrenzt. Deshalb ist keine SV-Luft zu bilden, obwohl der Arbeitnehmer über ein<br />

Wertguthaben verfügt, das die Grenze von 250 Stunden übersteigt.<br />

Beispiel 2:<br />

In der Vereinbarung über flexible Arbeitszeiten ist geregelt, dass das Wertguthaben ausschließlich für<br />

Freistellungsphasen verwendet werden kann. Die Auszahlung des Wertguthabens nicht für eine Freistellung<br />

von der Arbeit (Störfall) ist ausgeschlossen.<br />

Der Arbeitnehmer hat ein Wertguthaben von insgesamt 400 Stunden<br />

Weil das Wertguthaben nur für Freistellungsphasen und nicht anderweitig (Auszahlung als Störfall) in<br />

Anspruch genommen werden kann, braucht in diesem Arbeitszeitmodell keine SV-Luft gebildet zu<br />

werden<br />

Solange eine Freistellunge aus einem Wertguthaben finanziert wird, das bis zum 31. Dezember 2000<br />

erzielt wurde, gilt diese Freistellung als Arbeitsphase, ohne Auswirkung auf die SV-Luftbildung. Die<br />

SV-Luft ist daher weiter zu bilden und zwar selbst dann, wenn ein ganzer Monat Freistellung aufgrund<br />

eines solchen „Alt-Wertguthabens“ erfolgt.<br />

1.2.1.7 Darstellung des Wertguthabens in der Freistellungsphase<br />

Die Differenz zwischen dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze<br />

(SV-Luft) zur Feststellung des im ”Störfall” beitragspflichtigen Teils des Wertguthabens<br />

ist nur in der Arbeitsphase zu ermitteln. In Zeiten einer ganztägigen Freistellung von der Arbeit, mit<br />

Zahlung von Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben, sind diese Differenzen nicht zu bilden.<br />

Das für eine Freistellungsphase ausgezahlte Wertguthaben verringert in der unter 1.2.1.5 beschriebenen<br />

Variante A die SV-Luft soweit die SV-Luft hierdurch nicht niedriger als der Gesamtbetrag des<br />

verbleibenden Wertguthabens wird.<br />

Beispiel (Geldwertguthaben):<br />

Wertguthaben 10.000 EUR<br />

SV-Luft<br />

- Krankenversicherung/Pflegeversicherung 6.000 EUR<br />

- Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung 8.000 EUR<br />

Verwendetes Wertguthaben für eine Freistellung 3.000 EUR<br />

Werte nach der Freistellung:<br />

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Wertguthaben (10.000 EUR ./. 3.000 EUR) 7.000 EUR<br />

SV-Luft:<br />

- Krankenversicherung/Pflegeversicherung 6.000 EUR<br />

- Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung 7.000 EUR<br />

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Das Wertguthaben ist vor seiner Verwendung für die Freistellung in allen Versicherungszweigen höher<br />

als die SV-Luft. Nach Verwendung des Wertguthabens für die Freistellung übersteigt der "Restbetrag"<br />

(7.000 EUR) weiterhin die SV-Luft der Kranken- und Pflegeversicherung. In diesen Versicherungszweigen<br />

verringert sich die SV-Luft deshalb nicht. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung führt<br />

die Verwendung des Wertguthabens jedoch dazu, dass der "Restbetrag" die bisherige SV-Luft unterschreitet.<br />

Die SV-Luft ist deshalb in der Renten- und Arbeitslosenversicherung auf den Betrag des<br />

restlichen Wertguthabens (7.000 EUR) zu verringern.<br />

Wurde das Wertguthaben komplett abgebaut (im Rahmen einer Freistellung oder auf Grund eines<br />

”Störfalles”) und ist noch SV-Luft vorhanden, ist diese auf ”0 EUR” zu berichtigen. Eine neue SV-Luft<br />

ist erst wieder mit der Erzielung eines neuen Wertguthabens zu bilden. Bei der unter 1.2.1.5 vorgestellten<br />

Variante B vermindert sich lediglich der ermittelte beitragspflichtige Wert des Wertguthabens.<br />

Beim Abbau eines Wertguthabens sollte zunächst das Wertguthaben des Rechtskreises abgebaut<br />

werden, aus dem der Versicherte zuletzt Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet hat. Wurde dieses<br />

Wertguthaben vollständig abgebaut und befindet sich der Arbeitnehmer noch weiterhin in einer<br />

Freistellungsphase, ist das Wertguthaben des anderen Rechtskreises abzubauen. Dabei ist zu berücksichtigen,<br />

dass nach § 28a Abs. 1 Nr. 20 SGB IV der Wechsel des Wertguthabens zu melden ist;<br />

die Meldung ist taggenau zu erstatten (siehe unter III., 3.8).<br />

1.2.1.8 Angemessenheit des Arbeitsentgelts in der Freistellungsphase<br />

Das monatliche Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase darf nicht unangemessen von dem Arbeitsentgelt<br />

der vorangegangenen zwölf Kalendermonate mit Arbeitsleistung abweichen. Mit dieser Regelung<br />

soll erreicht werden, dass zum einen der bisherige Lebensstandard auch in der Freistellungsphase<br />

in etwa gewahrt bleibt, zum anderen soll aber auch verhindert werden, dass der Sozialversicherungsschutz<br />

mit Minimalbeiträgen begründet werden kann.<br />

Das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase gilt dann noch als angemessen, wenn es im Monat<br />

mindestens 70 v.H. des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der vorangegangenen zwölf<br />

Kalendermonate der Arbeitsphase beträgt. Für die Feststellung des Verhältnisses wird das für diese<br />

Arbeitsphase fällige Brutto-Arbeitsentgelt einschließlich etwaiger Sachbezüge ohne Begrenzung (z.B.<br />

auf die Beitragsbemessungsgrenze) berücksichtigt. Hierzu zählen auch regelmäßig gewährte Einmalbezüge.<br />

Zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gezahlte beitragsfreie Zulagen oder beitragsfreie Zuschläge<br />

bleiben aber außer Betracht.<br />

Beispiel:<br />

Freistellungsphase beginnt am<br />

Vergleichszeitraum:<br />

(letzte 12 Kalendermonate der Arbeitsphase)<br />

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Durchschnittliches mtl. Gesamtentgelt<br />

während der Arbeitsphase:<br />

Davon<br />

- lfd. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt<br />

- beitragsfreie Zuschläge<br />

Vom beitragspflichtigen Arbeitsentgelt wurden für das<br />

Wertguthaben verwendet<br />

01.08.2007<br />

01.08.2006 – 31.07.2007<br />

2.250 EUR<br />

2.000 EUR<br />

250 EUR<br />

150 EUR<br />

Das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase muss mindestens 70 v. H. des Arbeitsentgelts<br />

der vorhergehenden 12 Kalendermonate der Arbeitsphase betragen, damit es als angemessen gilt.<br />

Bei der Prüfung der Angemessenheit des Arbeitsentgelts sind beitragsfreie Entgeltbestandteile<br />

nicht zu berücksichtigen. Die für das Wertguthaben verwendeten Entgeltbestandteile verringern<br />

den Ausgangsbetrag für die Feststellung des Verhältnisses der Arbeitsentgelte zueinander.<br />

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mtl. Gesamtentgelt<br />

abzüglich beitragsfreie Zuschläge<br />

abzüglich Abführung an das Wertguthaben<br />

Ausgangswert<br />

2.250 EUR<br />

250 EUR<br />

150 EUR<br />

1.850 EUR<br />

Das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase muss mindestens 1.295 EUR (70 v. H. von<br />

1.850 EUR) betragen, damit es als angemessen gilt und auch diese Zeit sozialversicherungsrechtlich<br />

geschützt ist.<br />

Wird ein Wertguthaben zur Verkürzung einer im Zusammenhang mit einer Altersteilzeitbeschäftigung<br />

(siehe unter 1.2.2) abzuleistenden Arbeitsphase eingesetzt, muss das monatliche Arbeitsentgelt dem<br />

aus der Altersteilzeitbeschäftigung heraus geltenden Arbeitsentgelt entsprechen. Einmalzahlungen,<br />

die der Arbeitnehmer in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Freistellungsphase erhielt, sind<br />

aber bei der Berechnung eines für die versicherte Freistellungsphase angemessenen (Mindest-) Arbeitsentgelts<br />

dann nicht zu berücksichtigen, soweit der Arbeitnehmer eine solche Einmalzahlung unabhängig<br />

von der Freistellungsphase erhält.<br />

1.2.2 Altersteilzeitarbeit<br />

1.2.2.1 Allgemeines<br />

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Das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Altersteilzeitgesetz-AtG)<br />

gibt älteren Arbeitnehmern die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in die Altersrente.<br />

Dieser gleitende Übergang in den Ruhestand wird durch Förderleistungen der Bundesagentur<br />

für Arbeit (BA) unterstützt.<br />

Von den Regelungen begünstigt werden Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und<br />

ihre Arbeitszeit rechtswirksam auf die Hälfte ihrer bisherigen Arbeitszeit vermindern. Damit aber sichergestellt<br />

ist, dass die Beschäftigung auch weiterhin der Sozialversicherungspflicht unterliegt, darf<br />

das monatliche Arbeitsentgelt nicht unter die Geringfügigkeitsgrenze (siehe unter 2.2.2) absinken.<br />

Altersteilzeitarbeit beginnt nach Abschluss der schriftlichen Vereinbarung mit Vorliegen der hierfür<br />

maßgeblichen Voraussetzungen. Dies gilt bei diskontinuierlicher Verteilung der Arbeitszeit ab Beginn<br />

der für die Ansparung (Vorarbeit) von Wertguthaben für eine Freistellung (§ 7 Abs. 1a SGB IV) schriftlich<br />

vereinbarten Arbeitsphase des Blockmodells. Diese Vereinbarung kann nur für die Zukunft abgeschlossen<br />

werden. Bereits abgelaufene Arbeitszeiten, in denen tatsächlich keine Altersteilzeitarbeit<br />

ausgeübt worden ist, können nicht nachträglich in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt werden.<br />

Eine Rückdatierung von Altersteilzeitverträgen ist rechtlich ausgeschlossen. Sollte aber im Einzelfall<br />

Altersteilzeitarbeit bereits vor der endgültigen Ratifizierung eines Tarifvertrages im Hinblick auf<br />

die zu erwartenden Regelungen vereinbart und aufgenommen worden sein, handelt es sich um Altersteilzeitarbeit.<br />

Bei einer Vereinbarung einer Altersteilzeitarbeit über einen Zeitraum von mehr als<br />

drei Jahren gilt dies nur insoweit, als der Tarifvertrag Rückwirkung hat.<br />

Die im Rahmen der Absenkung der Arbeitszeit vorzunehmende Verteilung der Altersteilzeitarbeit<br />

bleibt weitestgehend den Vertragsparteien (Arbeitgeber/Arbeitnehmer) überlassen. Sie können am<br />

besten beurteilen, welche Ausgestaltung der Altersteilzeitarbeit für das Unternehmen und den Beschäftigten<br />

am sinnvollsten ist (z.B. Halbtagsbeschäftigung oder Altersteilzeitarbeit im Wechsel zwischen<br />

Arbeit und Freizeit, wobei dieser Wechsel täglich, wöchentlich, monatlich oder gar halbjährlich<br />

stattfinden kann).<br />

Die Altersteilzeitarbeit kann nach § 2 Abs. 2 AtG auch in der Weise geleistet werden, dass die wöchentliche<br />

Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraumes von bis zu drei Jahren oder bei entsprechenden<br />

tarifvertraglichen Vereinbarungen (im Rahmen tariflicher Öffnungsklauseln auch auf der Basis von<br />

Betriebsvereinbarungen) im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu sechs Jahren die Hälfte dieser<br />

Zeit beträgt, also z.B. bis zu drei Jahre vollschichtig weitergearbeitet und die nächsten drei Jahre gar<br />

nicht gearbeitet wird (diskontinuierliche Arbeitszeitverteilung). Dabei kann nach dem Gesetz zur sozi-<br />

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alversicherungsrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitgestaltungen eine Vereinbarung auch auf<br />

eine länger als sechs Jahre andauernde Zeit (z.B. bis zu zehn Jahren) abgeschlossen werden.<br />

Für Arbeitnehmer, die Altersteilzeitarbeit im Sinne des AtG leisten, gelten uneingeschränkt die in den<br />

einzelnen Sozialversicherungszweigen bestehenden versicherungsrechtlichen Regelungen. Eine Besonderheit<br />

gilt bei diskontinuierlicher Verteilung der Arbeitszeit; gemeint ist der Wechsel längerer Vollzeitarbeitsblöcke<br />

mit längeren Freizeitblöcken. Für diese Form der Altersteilzeitarbeit schreibt das<br />

Gesetz ausdrücklich vor, dass sich die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf den gesamten<br />

Zeitraum der Altersteilzeitarbeit (unter den unten genannten Bedingungen der Arbeitsentgeltzahlung<br />

also sowohl auf den Vollzeitarbeitsblock als auch auf den Freizeitblock) erstreckt. Damit wird für den<br />

gesamten Zeitraum der Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit ein durchgehender Versicherungsschutz<br />

in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewährleistet.<br />

Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer können ohne besonderen Grund das Beschäftigungsverhältnis<br />

und damit die Versicherungspflicht in der arbeitsfreien Zeit auflösen. Somit bleibt das versicherungspflichtige<br />

Beschäftigungsverhältnis z.B. selbst in der Zeit erhalten, in der sich der Arbeitnehmer<br />

in der Freistellungsphase für eine längere Zeit ins Ausland begibt.<br />

Bei diskontinuierlicher Verteilung der Arbeitszeit wird im Zusammenhang mit dem Fortbestehen der<br />

Versicherungspflicht in der Freistellungsphase eine kontinuierliche Zahlung von Arbeitsentgelt vorausgesetzt<br />

(§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AtG). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass nach § 7 Abs. 1a<br />

SGB IV während der Freistellungsphase nur dann eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht,<br />

wenn für die Zeit der Arbeitsfreistellung ein Arbeitsentgelt fällig wird, das mit einer vor der Freistellung<br />

erbrachten Arbeitsleistung erzielt wurde (Wertguthaben). Dabei können auch Wertguthaben des Versicherten<br />

berücksichtigt werden, die dieser bereits vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung erwirtschaftet<br />

hat.<br />

Nach § 3 Abs. 1a AtG bleibt bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts für die Al-tersteilzeitarbeit nach § 3<br />

Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AtG einmalig gezahltes Arbeitsentgelt insoweit außer Betracht, als nach Berücksichtigung<br />

des laufenden Arbeitsentgelts die monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschritten<br />

wird. Insoweit wird zwar die Höhe des Aufstockungsbetrages gesetzlich begrenzt. Altersteilzeitarbeit<br />

wird hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen.<br />

Altersteilzeitarbeit ist auch in den Fällen nicht ausgeschlossen, in denen bereits das Arbeitsentgelt aus<br />

der Altersteilzeitarbeit die Beitragsberechnungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge erreicht<br />

bzw. überschreitet (mindestens 90 v.H. des bisherigen Arbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze)<br />

und demzufolge keine zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge aus einem<br />

Unterschiedsbetrag anfallen.<br />

Besteht zu Beginn der vereinbarten Altersteilzeitarbeit Arbeitsunfähigkeit, kann Altersteilzeitarbeit<br />

sozialversicherungsrechtlich nur vorliegen während der Zeit der Entgeltfortzahlung sowie bei Bezug<br />

von Krankengeld, dem ausschließlich das (verringerte) Regelentgelt aus der Altersteilzeitarbeit zu<br />

Grunde liegt, und bei Bezug von Krankentagegeld eines privaten Versicherungsunternehmens (§ 10<br />

Abs. 2 AtG). Ist der Entgeltfortzahlungszeitraum bei Beginn der vereinbarten Altersteilzeitarbeit bereits<br />

abgelaufen und wird Krankengeld aus dem bisherigen Regelentgelt bezogen, kann Altersteilzeitarbeit<br />

für den Zeitraum des Krankengeldbezugs nicht vorliegen.<br />

Altersteilzeitarbeit besteht fort, wenn im Rahmen eines Blockmodells in der Freistellungsphase für<br />

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V ruht, soweit<br />

und solange eine Arbeitsleistung wegen Vorarbeit nicht geschuldet wird. Während dieser Zeit<br />

besteht eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 1a SGB IV.<br />

Im Übrigen kann Altersteilzeitarbeit - während der Arbeitsphase - auch bei einer Beschäftigung im<br />

Ausland vorliegen, wenn und solange Arbeitnehmer auf Grund einer Entsendung im Rahmen einer<br />

Ausstrahlung oder einer Ausnahmevereinbarung der Versicherungspflicht in der deutschen Renten-<br />

und Arbeitslosenversicherung unterliegen. Altersteilzeitarbeit kann darüber hinaus auch bei Deutschen<br />

vorliegen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei<br />

deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der deutschen Renten- und<br />

Arbeitslosenversicherung versichert sind. In der Freistellungsphase eines Blockmodells besteht eine<br />

Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 1a SGB IV selbst dann noch fort, wenn der Versi-<br />

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29


Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

cherte seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort in dieser Zeit bereits endgültig ins Ausland<br />

verlegt hat.<br />

Altersteilzeitarbeit kann auch vereinbart werden, wenn der Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />

SGB VI oder nach § 231 Abs. 1 und 2 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit ist (z.B.<br />

wegen Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung). In diesen Fällen stehen<br />

den zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträgen aus dem Unterschiedsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1<br />

Buchst. b AtG vergleichbare Aufwendungen des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung<br />

oder zur Lebensversicherung bis zur Höhe des Beitrags gleich, den die Bundesanstalt<br />

für Arbeit zu tragen hätte, wenn der Arbeitnehmer nicht von der Versicherungspflicht befreit wäre<br />

(§ 4 Abs. 2 AtG).<br />

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AtG ist Voraussetzung für die Anerkennung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses,<br />

dass die Arbeitszeit für die Dauer der Altersteilzeitarbeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen<br />

Arbeitszeit vermindert wird. In begründeten Einzelfällen kann die wöchentliche Arbeitszeit auch<br />

während der Arbeitsphase eines Blockmodells vermindert werden, z. B. wenn der Arbeitnehmer aus<br />

familiären Gründen eine volle Beschäftigung nicht mehr ausüben kann.<br />

§ 6 Abs. 2 AtG bestimmt näher, was unter bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu verstehen ist. Nach<br />

Satz 3 dieser Regelung bleiben Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit<br />

überschritten haben, außer Betracht. Lag die Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeitarbeit oberhalb<br />

der tariflichen Arbeitszeit, muss diese – unabhängig von der Tarifbindung – auf die Hälfte der tariflichen<br />

regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit abgesenkt werden.<br />

Im Bereich der Metall- und Elektroindustrie regeln Tarifverträge, dass abweichend von der sonst geltenden<br />

tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden für einzelne Arbeitnehmer<br />

mit deren Zustimmung die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden<br />

verlängert werden kann. Die Anzahl dieser Arbeitnehmer darf jedoch (je nach Tarifgebiet) 13% bzw.<br />

18% aller Beschäftigten des Betriebes nicht übersteigen. Bei Arbeitnehmern, die auf dieser tarifvertraglichen<br />

Grundlage ihre Arbeitszeit verlängert haben, ist diese Arbeitszeit grundsätzlich als bisherige<br />

wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 AtG zu berücksichtigen.<br />

Nach den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen teilt der Arbeitgeber dem Betriebsrat jeweils<br />

viertel- bzw. halbjährlich die Arbeitnehmer mit verlängerter regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit mit,<br />

deren Anzahl 13% bzw. 18% aller Beschäftigten des Betriebes nicht übersteigen darf. Die Verknüpfung<br />

der Mitteilungspflicht mit der Quotenreglung hat nach Auffassung des BAG zur Folge, dass der<br />

Arbeitgeber die Quote nicht jederzeit einhalten, sondern nur zu den tariflich vorgesehenen Zeitpunkten<br />

erreichen muss (Beschluss des BAG vom 17.06.1997 – 1 ABR 3/97). Wird somit die Quote zu den<br />

jeweiligen Stichtagen eingehalten, ist ein zwischenzeitliches Überschreiten der Quote aus<br />

arbeitsrechtlicher Sicht unschädlich.<br />

Hieraus ergeben sich folgende sozialrechtliche Konsequenzen:<br />

- Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung der bisherigen Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 2<br />

AtG ist grundsätzlich der letzte Tag vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit. Ausgehend hiervon<br />

kommt die Begrenzungsnorm des § 6 Abs. 2 Satz 3 AtG nicht zur Anwendung, wenn die tariflich<br />

ausbedungene Quote am letzten Stichtag vor Eintritt des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit<br />

nicht überschritten war. In diesem Fall ist als bisherige Arbeitszeit die (z.B. auf 40 Stunden)<br />

verlängerte individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen. Wird die tarifliche<br />

Quote zu einem späteren Zeitpunkt überschritten, bleibt die Förderfähigkeit der bereits angetretenen<br />

Altersteilzeitarbeit erhalten.<br />

- War hingegen die tarifliche Quote am letzten Stichtag vor Beginn der Altersteilzeitarbeit<br />

überschritten, ist als bisherige wöchentliche Arbeitszeit nicht die individuelle, sondern die<br />

tarifvertragliche Regelarbeitszeit als bisherige Arbeitszeit gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 AtG zu<br />

berücksichtigen.<br />

Beispiel:<br />

Ein Arbeitnehmer hat mit seinem Arbeitgeber eine verlängerte individuelle wöchentliche Arbeitszeit<br />

von 40 Stunden vereinbart.<br />

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30


Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Jeweils zum Quartalsende wird ermittelt, ob zu diesem Stichtag die tarifliche Arbeitszeit-Quote<br />

eingehalten wurde.<br />

Am 31.12. wird festgestellt, dass die Quote eingehalten wurde.<br />

Am 15.02. des Folgejahres vereinbart der Arbeitnehmer mit seinemArbeitgeber eine Altersteilzeitarbeit<br />

mit Wirkung vom 01.03. an.<br />

Aufgrund dessen ist der 28.02. der Zeitpunkt für die Feststellung der bisherigen Arbeitszeit im Sinne<br />

des § 6 Abs. 2 AtG. In diesem Fall ist die verlängerte individuelle Arbeitszeit (40 Stunden<br />

/Woche) zu berücksichtigen, weil am letzten Stichtag (31.12.) die Quote nicht überschritten wurde.<br />

Wenn nach Eintritt der Altersteilzeitarbeit (z.B. zum Stichtag 30.06.) festgestellt wird, dass die tarifliche<br />

Arbeitszeit-Quote überschritten wurde,hat dieses Überschreiten der tariflichen Arbeitszeit-<br />

Quote keinen Einfluss auf die am 01.03. begonnene Altersteilzeitarbeit, die auf einer bisherigen<br />

wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beruht. Die Förderfähigkeit bleibt daher für die gesamte<br />

Dauer der Altersteilzeitarbeit auf dieser Grundlage erhalten.<br />

Würde hingegen die Altersteilzeitarbeit am 15.02. mit Wirkung ab 01.07. vereinbart werden (Zeitpunkt<br />

für die Feststellung der bisherigen Arbeitszeit wäre jetzt der 30.06.), könnte als bisherige Arbeitszeit<br />

nur die tarifvertragliche Regelarbeitszeit berücksichtigt werden, mit der Folge, dass der<br />

Arbeitnehmer nicht mehr 40 Stunden/Woche, sondern nur noch 35 Stunden/Woche arbeiten darf.<br />

Das kann für den Betroffenen zu Härten führen, die jedoch nach Auffassung der Bundesagentur für<br />

Arbeit – in Abstimmung mit dem BMA - hingenommen werden müssen.<br />

Altersteilzeitvereinbarungen, denen bezogen auf den letztgenannten Fall entgegen § 6 Abs. 2 Satz<br />

3 AtG eine höhere bisherige Arbeitszeit zugrunde liegt, sind nicht als Altersteilzeitarbeit im Sinne<br />

des Altersteilzeitgesetzes anzuerkennen.<br />

Die o.a. Grundsätze sind ab 01.01.2002 anzuwenden. Soweit in der Metall- und Elektroindustrie<br />

vor diesem Zeitpunkt entgegen § 6 Abs. 2 Satz 3 AtG Altersteilzeitvereinbarungen abgeschlossen<br />

wurden, denen eine höhere bisherige Arbeitszeit zugrunde liegt, hat es hiermit sein Bewenden.<br />

1.2.2.2 Altersteilzeitarbeit, mit der vor dem 1. Juli 2004 begonnen wurde<br />

Während der Altersteilzeitarbeit sind vom Arbeitgeber zu dem vom Arbeitnehmer erzielten Arbeitsentgelt<br />

ein Aufstockungsbetrag sowie erhöhte Beiträge zur Rentenversicherung fortlaufend zu zahlen.<br />

– Der Arbeitgeber hat das für die Altersteilzeitarbeit zustehende Brutto-Arbeitsentgelt (Altersteilzeitentgelt)<br />

um mindestens 20 v.H. aufzustocken, wobei die Aufstockung mindestens so hoch<br />

sein muss, dass der Arbeitnehmer dadurch 70 v.H. des Nettoarbeitsentgelts erhält, das er erhalten<br />

würde, wenn er seine Arbeit nicht vermindert hätte (Mindestnettobetrag).<br />

– Der Arbeitgeber hat außerdem für den Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

mindestens in Höhe des Beitrags zu entrichten, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen<br />

90 v.H. des bisherigen Bruttoarbeitsentgelts (höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der<br />

Rentenversicherung) und des Arbeitsentgelts aus der Altersteilzeitarbeit entfällt.<br />

Wird der durch Altersteilzeitarbeit frei gemachte oder durch Umsetzung frei gewordene Arbeitsplatz<br />

mit einem beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einem Arbeitnehmer, der seine<br />

Berufsausbildung beendet hat, wieder besetzt, erstattet die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber<br />

nach § 4 Abs. 1 AtG für längsten sechs Jahre diese Aufstockungsleistungen.<br />

Für das Vorliegen von Altersteilzeitarbeit ist die Wiederbesetzung des freigemachten oder durch Umsetzung<br />

freigewordenen Arbeitsplatzes bzw. die Beschäftigung eines Auszubildenden (§ 3 Abs. 1 Nr.<br />

2 AtG) nicht erforderlich. Diese Voraussetzung muss nur dann erfüllt werden, wenn die Leistungen<br />

nach § 4 AtG bzw. nach § 10 Abs. 2 AtG von der Bundesagentur für Arbeit beansprucht werden (Förderleistungen).<br />

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31


Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne liegt deshalb auch dann noch vor, wenn<br />

der Anspruch auf Förderleistungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 bis 4 AtG erlischt, nicht besteht<br />

oder ruht, z.B. weil der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer neben der Altersteilzeitarbeit<br />

eine mehr als geringfügige Beschäftigung (bei einem anderen Arbeitgeber) ausübt bzw. während der<br />

Arbeitsphase im Blockmodell oder während einer kontinuierlichen Arbeitsleistung Mehrarbeit in nicht<br />

nur geringfügigem Umfang leistet. Dem Vorliegen von Altersteilzeitarbeit steht auch nicht eine vorübergehend<br />

geringfügige Mehrarbeit in der Freistellungsphase des Blockmodells entgegen, sofern dadurch<br />

der Charakter der Altersteilzeitarbeit nicht verändert wird. Hierbei kann es sich nur um nicht<br />

geplante und von vornherein zeitlich eng begrenzte Mehrarbeit in geringfügigem Umfang handeln,<br />

z.B., wenn eine projektbezogene Arbeit, die bei Beendigung der Arbeitsphase noch nicht abgeschlossen<br />

ist, mit dem in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer zum Abschluss gebracht werden<br />

soll. Altersteilzeitarbeit endet jedoch in jedem Fall, wenn der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet<br />

hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AtG).<br />

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Einzelheiten hierzu in ihrem gemeinsamen<br />

Rundschreiben zum Altersteilzeitgesetz vom 6. September 2001 dargestellt (www.vdak-aev.de).<br />

1.2.2.3 Altersteilzeitarbeit mit der nach dem 30. Juni 2004 begonnen wurde<br />

Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurden Änderungen bei Altersteilzeitbeschäftigungen<br />

vorgenommen, die in den Fällen einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell greifen,<br />

die vom 1. Juli 2004 an beginnt.<br />

Die Regelungen im Überblick:<br />

- Der Begriff „bisheriges Arbeitsentgelt“ oder „Altersteilzeitentgelt“ wurde durch den Begriff „Regelarbeitsentgelt“<br />

ersetzt.<br />

- Als Regelarbeitsentgelt kann grundsätzlich die Hälfte des vom Arbeitnehmer in der Arbeitsphase<br />

erwirtschafteten und vom Arbeitgeber zu zahlenden Vollzeitarbeitsentgelts angesehen werden.<br />

- Der bisherige gesetzliche Mindestnettobetrag (70 v.H.) wurde abgeschafft.<br />

Das Altersteilzeit-Entgelt (neu: Regelarbeitsentgelt) ist dadurch nur noch um mindestens 20 v.H.<br />

aufzustocken.<br />

- Die vom Arbeitgeber allein zu tragenden zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung werden<br />

anders berechnet. Sie müssen so hoch sein, dass sie dem Beitrag für<br />

- 80 v.H. des Regelarbeitsentgelts<br />

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- höchstens jedoch dem Unterschiedsbetrag zwischen 90 v.H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze<br />

der Rentenversicherung und dem Regelarbeitsentgelt entsprechen. Darüber hinausgehende<br />

zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung sind bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze<br />

möglich (siehe unter II.,10.).<br />

- Die Begrenzung der zu halbierenden Arbeitszeit auf vergleichbare Arbeitszeiten eines Tarifbereiches<br />

wird aufgehoben (betrifft nicht tarifgebundene Betriebe mit höherer als tariflicher Arbeitszeit).<br />

- Anders als nach § 7d SGB IV wird für Wertguthaben nach dem Altersteilzeitgesetz (Blockmodell)<br />

zwingend eine Insolvenzsicherung vorgeschrieben. Die Sicherung muss ab der ersten Gutschrift<br />

erfolgen. Eine Anrechnung der Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers auf das zu sichernde<br />

Wertguthaben ist unzulässig.<br />

- Die Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit an den Arbeitgeber werden vor Beginn<br />

der Förderung für die gesamte Förderdauer festgelegt.<br />

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Einzelheiten hierzu in ihrem gemeinsamen<br />

Rundschreiben zum Altersteilzeitgesetz vom 9. März 2004 dargestellt (www.vdak-aev.de).<br />

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32


1.3 Bezug von Vorruhestandsgeld<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Das Vorruhestandsgeldgesetz (VRG) war bis zum 31. Dezember 1988 befristet. Die Vorschriften über<br />

die Kranken- und Rentenversicherung gelten jedoch auch über diesen Zeitpunkt hinaus (§ 5 Abs. 3<br />

SGB V und § 3 Satz 1 Nr. 4 SBG VI), weil das Vorruhestandsgeld für diejenigen, die vor dem 31. Dezember<br />

1988 in den Vorruhestand getreten sind, bis zum Beginn ihrer Rente weiter gezahlt wird, aber<br />

auch nach 1988 noch Vorruhestandsgeldfälle entreten. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung<br />

haben sich deshalb in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz,<br />

Melderecht und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz und Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes<br />

vom 21. November 1988 darauf verständigt, dass § 5 Abs. 3 SGB V auch für solche Personen<br />

anzuwenden ist, bei denen die Zahlung von Vorruhestandsgeldes erstmals nach dem 31. Dezember<br />

1988 beginnt.<br />

Zu beachten ist aber das Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.11.1992 - 7 RAV 46/92 - mit dem<br />

festgestellt wurde, dass Kranken- und Rentenversicherungspflicht aufgrund des Bezuges einer Vorruhestandsleistung<br />

nur eintritt, wenn nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien mit der<br />

Vorruhestandsvereinbarung das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erfolgt. D.h., dass sich die Parteien<br />

darüber einig sind, dass kein neues Arbeitsverhältnis (auch nicht bei einem anderen Arbeitgeber)<br />

aufgenommen wird und sich der aus dem Beschäftigungsverhältnis Ausscheidende auch nicht<br />

arbeitslos meldet. Nimmt ein Arbeitnehmer entgegen der mit der Vorruhestandsvereinbarung bekundeten<br />

Absicht, die Erwerbstätigkeit endgültig zu beenden, zu einem späteren Zeitpunkt wieder eine<br />

mehr als geringfügige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Sinne des § 8 SGB IV (siehe unter<br />

2.2) auf oder meldet er sich arbeitslos, verliert die vom Arbeitgeber gezahlte Leistung von diesem<br />

Zeitpunkt an ihren Charakter als Vorruhestandsgeld mit der Konsequenz, dass die auf der Zahlung<br />

des Vorruhestandgeldes beruhende Versicherungspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung<br />

endet; Entsprechendes gilt für die soziale Pflegeversicherung.<br />

Im Übrigen wird für die Versicherungspflicht der Bezieher von Vorruhestandsgeld vorausgesetzt, dass<br />

das Vorruhestandsgeld bis zum frühestmöglichen Beginn der Altersrente oder ähnlicher Bezüge öffentlich-rechtlicher<br />

Art oder, wenn keine dieser Leistungen beansprucht werden kann, bis zum Ablauf<br />

des Kalendermonats gewährt wird, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr<br />

vollendet. Ein nicht geltend gemachter Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente mit Rentenabschlägen<br />

steht der Versicherungspflicht auf Grund des Vorruhestandsgeldbezuges jedoch nicht entgegen.<br />

Versicherungspflicht aufgrund des Vorruhestandsgeldbezuges kommt aber nach Auffassung<br />

der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung dann nicht in Betracht, wenn das Vorruhestandsgeld<br />

nach der Vorruhestandsvereinbarung bereits bei Zubilligung von Berufsunfähigkeitsrente entfällt.<br />

Demgegenüber vertraten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung am 27. Juni 2001 die Auffassung,<br />

dass die Versicherungspflicht als Bezieher von Vorruhestandsgeld nicht ausgeschlossen<br />

werden kann, wenn das Vorruhestandsgeld nach der Vorruhestandsgeldvereinbarung bis zum Beginn<br />

einer vollen Erwerbsminderungsrente auf Dauer gezahlt wird, vorausgesetzt, dass die volle Erwerbsminderung<br />

ausschließlich medizinisch bedingt ist (keine Arbeitsmarktrente).<br />

Hierbei gingen die Besprechungsteilnehmer von der Überlegung aus, dass die Rente wegen voller<br />

Erwerbsminderung der Höhe nach einer Vollrente wegen Alters entspricht und bei Gewährung dieser<br />

Rente bei dem berechtigten Personenkreis auf Dauer ein endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben<br />

anzunehmen ist. Eine Vorruhestandsvereinbarung, nach der der Anspruch auf Vorruhestandsgeld<br />

bei Zubilligung jedweder Rente wegen voller Erwerbsminderung (also auch bei einer vollen Erwerbsminderungsrente<br />

auf Zeit bzw. wegen der Arbeitsmarktlage) erlischt, genügt diesen Anforderungen<br />

nicht.<br />

Die Bezieher von Vorruhestandsgeld werden in der Kranken- und Pflegeversicherung den entgeltlich<br />

Beschäftigten gleichgestellt (§ 5 Abs. 3 SGB V). In der Rentenversicherung gelten sie als sonstige<br />

Versicherte (§ 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI). In der Arbeitslosenversicherung löst der Bezug von Vorruhestandsgeld<br />

keine Versicherungspflicht aus. Die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht<br />

hängt ansonsten davon ab, dass unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes Versicherungspflicht<br />

bestand. Dies hat für bislang krankenversicherungsfreie Beschäftigte (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V)<br />

zur Folge, dass sie durch den Bezug des Vorruhestandsgeldes nicht krankenversicherungspflichtig<br />

werden und zwar auch dann nicht, wenn das Vorruhestandsgeld die Jahresarbeitsentgeltgrenze (siehe<br />

unter 2.1) nicht übersteigt. Für die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ist zudem Vorausset-<br />

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zung, dass das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 v.H. des bisherigen Brutto-<br />

Arbeitsentgelts gezahlt wird (§ 5 Abs. 3 SGB V, § 20 Abs. 2 SGB XI).<br />

Die Bezieher von Vorruhestandsgeld haben in der Krankenversicherung ab 1. Januar 1996 ein Krankenkassenwahlrecht<br />

(siehe unter V.). In der Rentenversicherung werden sie in dem Rechtskreis<br />

(West/Ost) versichert, in dem sie zuletzt vor Beginn des Vorruhestandsgeldbezuges als Arbeitnehmer<br />

versichert waren.<br />

Versicherungspflicht kommt für die Zeit des Vorruhestandsgeldbezuges nicht zustande, wenn der<br />

Bezieher dieses Geldes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem<br />

für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen<br />

Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen (§ 5 Abs. 4 SGB V, § 20<br />

Abs. 2 SGB XI - siehe unter 1.12).<br />

1.4 Unständig Beschäftigte<br />

1.4.1 Allgemeines<br />

Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder von der Natur der Sache<br />

beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist. Mit Bezug darauf sind<br />

unständig Beschäftigte Arbeitnehmer, die ”berufsmäßig” Beschäftigungen von weniger als einer Woche<br />

ausüben. Es handelt sich daher um Personen, die in ihrem Hauptberuf Beschäftigungen nur von<br />

sehr kurzer Dauer (weniger als eine Woche) verrichten und nach ihrem Berufsbild ohne festes Arbeitsverhältnis<br />

mal hier, mal dort, heute mit dieser, morgen mit jener Arbeit beschäftigt sind.<br />

Als Woche ist dabei nicht die Kalenderwoche, sondern die Beschäftigungswoche zu verstehen. Die<br />

Beschäftigungswoche ist ein Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen, beginnend<br />

mit dem ersten Tag der Beschäftigung. Beschäftigungsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage sind bei<br />

der Dauer der Beschäftigung mitzuzählen. Dies bedeutet, dass Beschäftigungen, die jeweils z.B. von<br />

Montag bis Freitag (5-Tage-Woche) bzw. bis Samstag (6-Tage-Woche) oder auch z.B. von Donnerstag<br />

bis Mittwoch der folgenden Woche ausgeübt werden, keine unständigen Beschäftigungen darstellen.<br />

Wie lange an jedem einzelnen Arbeitstag gearbeitet wird, ist unerheblich.<br />

Wird an den üblichen arbeitsfreien Samstagen, Sonn- und Feiertagen gearbeitet, liegt eine Beschäftigung<br />

von weniger als einer Woche vor, wenn die Beschäftigung an weniger als 5 Tagen (5-Tage-<br />

Woche) bzw. an weniger als 6 Tagen (6-Tage-Woche) ausgeübt wird.<br />

Beispiel:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Für Aufräumungsarbeiten (5-Tage-Woche) werden Aushilfskräfte vom 6. Oktober (Freitag) bis<br />

10. Oktober (Dienstag) an fünf aufeinander folgenden Kalendertagen eingesetzt.<br />

Da in der Beschäftigungswoche (6. bis 10. Oktober) an mehr als vier Kalendertagen gearbeitet wird,<br />

liegt keine unständige Beschäftigung vor.<br />

Der Natur der Sache nach ist eine Beschäftigung befristet, wenn vertraglich nicht die Arbeitsdauer,<br />

sondern eine bestimmte Arbeitsleistung (z.B. Be- und Entladen von Fahrzeugen) vereinbart ist.<br />

Ein ständiger Wechsel des Arbeitgebers oder ein Wechsel in der Art der Beschäftigung ist nicht<br />

Grundvoraussetzung für die Annahme einer unständigen Beschäftigung. Wiederholen sich Beschäftigungen<br />

von weniger als einer Woche bei demselben Arbeitgeber oder bei mehreren Arbeitgebern<br />

über einen längeren Zeitraum, so geht der Charakter einer unständigen Beschäftigung nicht verloren,<br />

wenn die Eigenart der Beschäftigung, die Art ihrer Annahme und Entlohnung einer unständigen Beschäftigung<br />

entspricht. Unständige Beschäftigungen können daher auch bei nur einem Arbeitgeber<br />

ausgeübt werden (siehe jedoch unter 1.4.3).<br />

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34


Payroll-Tools für Einsteiger und Profis!<br />

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Verlautbarungen und Richtlinien auf den Gebieten des<br />

Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrechts mit<br />

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• Berücksichtigt sind dabei insbesondere „Das Gesetz zum<br />

Abbau bürokratischer Hemnisse in der mittelständischen<br />

Wirtschaft” vom 25.08.2006 mit Änderungen bezüglich der<br />

Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung und dem dazu<br />

ergangenem Rundschreiben der Spitzenverbände der<br />

Sozialversicherungsträger vom 25.08. und 02.10.2006<br />

• Das Gesetz zum Eltergeld und zur Elternzeit<br />

• Das „Gesundheitsreformgesetz” mit Änderungen die ab<br />

2007 für die Entgeltabrechnung von Bedeutung sind<br />

• Das Jahressteuergesetz 2007<br />

• Das Steueränderungsgesetz 2007<br />

• Die Sozialversicherungs-Rechengrößen 2007<br />

„...Es handelt sich hier um ein Standardwerk der Entgeltabrechnung,<br />

das für alle Leiter und Sachbearbeiter der<br />

Entgeltabrechnung sowie für alle Einsteiger eine unentbehrliche<br />

Hilfe sein wird.“ Zeitschrift für Sozialrecht<br />

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1.4.2 Berufsmäßig unständig Beschäftigte<br />

Berufsmäßig unständig Beschäftigte sind Personen, die in ihrem Hauptberuf unständige Beschäftigungen<br />

verrichten, d.h., die unständige Beschäftigung muss den eindeutigen wirtschaftlichen und<br />

zeitlichen Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bilden. Das Berufsbild und die Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers<br />

müssen durch die unständige Beschäftigung bestimmt sein.<br />

Beispiel 1:<br />

Schauspieler X ist stundenweise mit Einzelarbeitsvertrag an 150 Tagen im Jahr als Synchronsprecher<br />

beschäftigt. Sein tägliches Honorar beträgt durchschnittlich 175 EUR. Daneben ist er zweimal in<br />

einer Nebenrolle für je drei Wochen bei einer Filmproduktion beschäftigt. Er erhält pro Rolle 3.000<br />

EUR.<br />

Die Erwerbstätigkeit als Synchronsprecher bildet eindeutig den wirtschaftlichen und zeitlichen<br />

Schwerpunkt. X übt die unständige Beschäftigung berufsmäßig aus.<br />

Arbeitnehmer (auch wenn sie im unbezahlten Urlaub oder in Elternzeit sind) oder hauptberuflich selbständig<br />

Tätige, die gelegentlich oder nebenher eine Beschäftigung von weniger als einer Woche ausüben,<br />

sind keine berufsmäßig unständig Beschäftigten. Insoweit ist zu prüfen, ob die gelegentlich oder<br />

nebenher ausgeübte Beschäftigung eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 SGB IV) ist.<br />

Altersrentner, Schüler, Studenten, Hausfrauen sowie Leistungsbezieher nach dem Recht der Arbeitsförderung<br />

können nur dann als berufsmäßig unständig Beschäftigte angesehen werden, wenn sie eine<br />

unständige Beschäftigung aufnehmen und - von ihrem bisherigen Erscheinungsbild abweichend - das<br />

”Berufsbild” eines unständig Beschäftigten anstreben. Wiederholen sich bei diesem Personenkreis<br />

Beschäftigungen von weniger als einer Woche oder mehr als einer Woche, ist Berufsmäßigkeit ohne<br />

weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungen von weniger als einer Woche überwiegen<br />

und im Laufe eines Jahres insgesamt mehr als 50 Arbeitstage betragen.<br />

Beispiel 2:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Die Hausfrau Z arbeitet bei verschiedenen Werbefirmen. Die Arbeitsverträge weisen jeweils eine<br />

Beschäftigung von weniger als einer Woche aus.<br />

Z übt die unständigen Beschäftigungen berufsmäßig aus, sobald feststeht, dass mit den im maßgeblichen<br />

Jahreszeitraum bereits verrichteten unständigen Beschäftigungen die Grenze von 50 Arbeitstagen<br />

überschritten wird.<br />

Ein Arbeitnehmer, der in einem festen Arbeitsverhältnis stand, kann berufsmäßig eine unständige<br />

Beschäftigung aufnehmen. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn er in einen Beruf überwechselt,<br />

für den unständige Beschäftigungen typisch sind.<br />

Der Arbeitnehmer eines Gesamthafenbetriebes (Gesamthafenarbeiter), der aufgrund eines Garantielohnabkommens<br />

Anspruch auf sechs bzw. fünf Schichtlöhne in der Woche hat, wenn er ohne sein<br />

Verschulden nicht zur Arbeit eingesetzt werden kann, ist nicht als unständig Beschäftigter anzusehen.<br />

1.4.3 Abgrenzung zu regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigungen und zu<br />

Dauerbeschäftigungen<br />

Unständige Beschäftigungen sind Arbeitsverrichtungen von sehr kurzer Dauer, die jeweils getrennt<br />

voneinander vereinbart werden. Diese unterscheiden sich voneinander vom Inhalt und Zweck und<br />

erschöpfen sich nach ihrer jeweiligen Erfüllung, ohne auf einander folgende Tätigkeiten abzuzielen<br />

oder diese zur Folge zu haben. Das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und unständig Beschäftig-<br />

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tem entsteht also von unständiger Beschäftigung zu unständiger Beschäftigung immer wieder neu.<br />

Unständige Beschäftigungen wiederholen sich daher nicht aufgrund schon vorher getroffener Absprache.<br />

Sie können sich jedoch auch bei einem Arbeitgeber entsprechend einem nicht vorhersehbaren<br />

Arbeitsbedarf mehr oder weniger lückenlos aneinander reihen.<br />

Unständig sind Beschäftigungen daher nur dann, wenn es sich nicht tatsächlich um regelmäßig wiederkehrende<br />

Beschäftigungen oder Dauerbeschäftigungen handelt. Eine Dauerbeschäftigung liegt<br />

dann vor, wenn sich einzelne Arbeitseinsätze von Beginn an in gewissen Abständen vereinbarungsgemäß<br />

wiederholen; es genügt, dass den Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein<br />

Rahmenvertrag zugrunde liegt oder eine sonstige - auch stillschweigende - Abrede, aus der sich ergibt,<br />

dass die Rechtsbeziehung auf Dauer angelegt sein soll.<br />

Selbst wenn ausdrückliche oder stillschweigende (anfängliche) Vereinbarungen über das Bestehen<br />

eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses fehlen, kann bei der Aufnahme in einen Kreis immer wieder<br />

Beschäftigter oder zur Verfügung stehender Personen trotz anfänglicher beiderseitiger Unverbindlichkeit<br />

ein Dauerbeschäftigungsverhältnis entstehen; dabei kann es sich um ein typisches oder atypisches<br />

Abrufarbeitsverhältnis handeln. Von einem Dauerbeschäftigungsverhältnis ist daher auszugehen,<br />

wenn der Arbeitnehmer häufig und ohne größere Unterbrechungen bei demselben Arbeitgeber<br />

zum Einsatz kommt. Ein häufiger Einsatz ohne größere Unterbrechungen ist immer dann anzunehmen,<br />

wenn der Arbeitnehmer über ein halbes Jahr hinweg mindestens einmal in der Woche zum Einsatz<br />

kommt, wobei eine Unterbrechung von nicht länger als einem Monat i.S. des § 7 Abs. 3 SGB IV<br />

unschädlich ist.<br />

Beispiel:<br />

Die Autovermietung S schließt mit einem Arbeitnehmer einen Rahmenvertrag ab, in dem sich letzterer<br />

verpflichtet, auf Abruf Mietwagen zurückzuführen. Aus den Lohnunterlagen ist ersichtlich, dass<br />

der Arbeitnehmer zwei- bis dreimal in der Woche zum Einsatz kam.<br />

Es handelt sich nicht um eine unständige Beschäftigung.<br />

Dauerbeschäftigungsverhältnisse sind immer dann anzunehmen, wenn Einzelarbeitsverträge zur Umgehung<br />

einer ständigen Beschäftigung abgeschlossen werden oder wenn der Arbeitgeber mit Hilfe<br />

von Einzelarbeitsaufträgen keinen Spitzenbedarf, sondern einen Dauerbedarf an Arbeitskräften deckt,<br />

er also auf Dauer mehr Arbeitnehmer benötigt, als er unbefristet eingestellt hat. Liegt ein Dauerbeschäftigungsverhältnis<br />

vor, ist eine unständige Beschäftigung ausgeschlossen.<br />

Dies gilt auch für eine regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung, bei der sich einzelne befristete<br />

Beschäftigungen vereinbarungsgemäß in regelmäßigen zeitlichen Abständen (wie bei sogenannten<br />

Ultimoaushilfen) wiederholen. Regelmäßig wiederkehrend ist eine Beschäftigung dann, wenn sie an<br />

bestimmten festgelegten Zeiten mindestens einmal im Monat ausgeübt wird.<br />

1.4.4 Versicherungspflicht<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Bei unständig Beschäftigten wird der Beginn und das Ende der Versicherungspflicht in der Kranken-<br />

und Pflegeversicherung durch die Regelungen über die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung<br />

bestimmt. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen für abhängig Beschäftigte gleichermaßen.<br />

Berufsmäßig unständig Beschäftigte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

überschreitet, sind krankenversicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Hinsichtlich der<br />

Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ist der Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts<br />

vom 30. 6.1965 - GS 2/64 - und ein sich dem anschließendes rechtskräftiges Urteil<br />

des LSG Hamburg vom 5.11.1968 - I KrBf 1/68 - zu beachten. In dem genannten BSG-Urteil wurde<br />

festgestellt, dass Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift über die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

dafür sprechen, dass das Jahresarbeitsentgelt in den Fällen, in denen von vornherein voraussehbar<br />

und berufsüblich mehrere Beschäftigungsverhältnisse aufgenommen werden, die durch Zeiten<br />

ohne Beschäftigung unterbrochen werden, nicht durch schematische Multiplikation des für einzelne<br />

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Lohn- und Gehaltsperioden vereinbarten Gehalts (Normalfall), sondern nur durch Schätzung zu ermitteln<br />

ist. Hierzu ist unter Würdigung der Gesamtumstände des Falles auf die Einkünfte des Vorjahres<br />

oder vergleichbarer Beschäftigter zurückzugreifen. Daraus folgt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt<br />

bei unständig Beschäftigten, die voraussichtlich immer wieder bei demselben Arbeitgeber beschäftigt<br />

werden, nicht durch Multiplikation z.B. des Tagesverdienstes mit 360 Tagen ermittelt werden<br />

kann, sondern durch Schätzung des voraussichtlichen regelmäßigen tatsächlichen Jahresarbeitsentgelts.<br />

Soweit sich daraus ergibt, dass die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird, besteht<br />

in der Kranken- und Pflegeversicherung Versicherungspflicht als unständig Beschäftigter, sofern für<br />

die Unständigkeit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten,<br />

gelten hinsichtlich des Ausscheidens aus der Krankenversicherungspflicht die allgemeinen<br />

Beurteilungsgrundsätze zu § 6 Abs. 4 SGB V. Das Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht<br />

hat auch das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung zur Folge.<br />

In der Rentenversicherung gelten für die Versicherungspflicht die allgemeinen Regelungen für abhängig<br />

Beschäftigte gleichermaßen.<br />

In der Arbeitslosenversicherung sind unständig Beschäftigte nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III<br />

versicherungsfrei.<br />

1.4.5 Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung<br />

1.4.5.1 Beginn der Mitgliedschaft<br />

Nach § 186 Abs. 2 SGB V beginnt die Mitgliedschaft der unständig Beschäftigten grundsätzlich mit<br />

dem Tag der Aufnahme einer unständigen Beschäftigung, für die die zuständige Krankenkasse erstmalig<br />

Versicherungspflicht festgestellt hat. Der Begriff ”erstmalig” ist dabei so zu verstehen, dass nicht<br />

bei jeder folgenden unständigen Beschäftigung für das Fortbestehen der Mitgliedschaft eine erneute<br />

Feststellung der Versicherungspflicht durch die Krankenkasse erforderlich ist, sondern nur dann, wenn<br />

die Mitgliedschaft zwischenzeitlich unterbrochen worden ist.<br />

Sofern die Krankenkasse die Versicherungspflicht nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der<br />

unständigen Beschäftigung feststellt, beginnt die Mitgliedschaft erst mit dem Tag der Feststellung. Die<br />

Berechnung der Frist von einem Monat richtet sich nach den §§ 187 ff. BGB; Ereignistag ist dabei der<br />

Tag der Aufnahme der Beschäftigung, so dass die Frist mit Ablauf des Tages des nächsten Monats<br />

endet, der der Zahl nach dem Tage der Beschäftigungsaufnahme entspricht.<br />

Für die Feststellung der Versicherungspflicht von unständig Beschäftigten ist kein förmlicher Verwaltungsakt<br />

erforderlich. Der Begriff ”Feststellung” ist vielmehr in dem Sinne zu verstehen, dass die<br />

Krankenkasse von der Aufnahme einer versicherungspflichtigen unständigen Beschäftigung Kenntnis<br />

erhält. Diese Kenntnis wird sie in aller Regel entweder durch die Meldung des Arbeitgebers oder aber<br />

durch die Anmeldung des unständig Beschäftigten erhalten. Als Tag der Feststellung i.S. des § 186<br />

Abs. 2 SGB V ist der Tag anzusehen, an dem eine entsprechende Meldung bei der Krankenkasse<br />

eingeht. Die Feststellungen über die Versicherungspflicht und die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung<br />

gelten gleichermaßen für die Pflegeversicherung.<br />

1.4.5.2 Fortbestehen der Mitgliedschaft<br />

Die Mitgliedschaft bleibt nach § 186 Abs. 2 Satz 2 SGB V auch an den Tagen bestehen, an denen der<br />

unständig Beschäftigte vorübergehend, längstens für drei Wochen (21 Kalendertage), keine unständige<br />

Beschäftigung ausübt. Ein Fortbestehen der Mitgliedschaft über 21 Kalendertage hinaus im Rahmen<br />

des § 7 Abs. 3 SGB IV kommt nicht in Betracht, da diese Vorschrift das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses<br />

voraussetzt, eine unständige Beschäftigung aber nur dann vorliegt, wenn das jeweilige<br />

Arbeitsverhältnis auf weniger als eine Woche beschränkt ist.<br />

1.4.5.3 Ende der Mitgliedschaft<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Die Mitgliedschaft endet, wenn der unständig Beschäftigte die berufsmäßige Ausübung der unständigen<br />

Beschäftigung nicht nur vorübergehend aufgibt. Ist anzunehmen, dass nur vorübergehend keine<br />

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unständigen Beschäftigungen ausgeübt werden, bleibt die Mitgliedschaft erhalten; sie endet aber,<br />

sobald feststeht, dass länger als nur vorübergehend - also länger als drei Wochen - keine unständige<br />

Beschäftigung mehr ausgeübt wird.<br />

1.5 Leiharbeitnehmer (Arbeitnehmerüberlassung)<br />

Leiharbeitnehmer unterliegen nach den allgemein geltenden Regelungen der Versicherungspflicht in<br />

der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />

Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) gewerbsmäßig Arbeitnehmer<br />

(Leiharbeitnehmer) Dritten (Entleihern) zur fremdbestimmten Arbeitsleistung überlässt. Der Verleiher<br />

benötigt hierfür eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit. Liegt diese nicht vor, spricht man von<br />

einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung (siehe Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung<br />

- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG).<br />

Bei einer legalen Arbeitnehmerüberlassung ist der Verleiher der Arbeitgeber, der nach § 28e Abs. 1<br />

SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzuführen und auch die übrigen Arbeitgeberpflichten<br />

zu erfüllen hat. Jedoch haftet der Entleiher entsprechend § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV wie ein selbstschuldnerischer<br />

Bürge für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Verleihers; er hat auch nach § 28a<br />

Abs. 4 SGB IV eine besondere Meldung (Kontrollmeldung) abzugeben. Die Vordrucke für diese Kontrollmeldung<br />

sind bei den Krankenkassen erhältlich.<br />

Bei einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung ist davon auszugehen, dass zwischen dem "Leiharbeitnehmer"<br />

und dem Entleiher ein Arbeitsverhältnis entstanden ist. Aufgrund dessen ist der Entleiher<br />

dazu verpflichtet, neben der Beitragszahlung alle erforderlichen Meldungen (siehe unter III.) für den<br />

"Leiharbeitnehmer" zu erstatten.<br />

1.6 Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder<br />

gleichartigen Einrichtungen<br />

Behinderte, die in nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstätten für Behinderte oder<br />

in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen<br />

in Heimarbeit tätig sind sowie Behinderte, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen<br />

in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die ein Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen<br />

Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht (hierzu zählen auch Dienstleistungen<br />

für den Träger der Einrichtung), unterliegen in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung<br />

der Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB XI, § 1 Satz 1<br />

Nr. 2 SGB VI).<br />

In der Arbeitslosenversicherung gelten die allgemeinen Regelungen, wonach Versicherungspflicht<br />

eintritt, wenn der Behinderte in einer Werkstatt für Behinderte im Rahmen eines Arbeitsvertrages gegen<br />

Arbeitsentgelt oder im Rahmen eines Ausbildungsvertrages beschäftigt wird.<br />

1.7 Freiwilliges Jahr<br />

1.7.1 Freiwilliges soziales Jahr<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren, unterliegen der Kranken-, Pflege-, Renten-<br />

und Arbeitslosenversicherungspflicht, wenn sie vom Träger der Einrichtung Geldleistungen erhalten.<br />

Arbeitgeber ist der Träger der Einrichtung. Er hat die Beiträge in voller Höhe an die zuständige Krankenkasse<br />

(Einzugsstelle) abzuführen (§ 249 Abs. 2 Nr. 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 346<br />

Abs. 2 Nr. 3 SGB III).<br />

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1.7.2 Freiwilliges ökologisches Jahr<br />

Nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJG) wird ein freiwilliges<br />

ökologisches Jahr dann gefördert, wenn es zwischen der Vollendung des 16. und des 27. Lebensjahres<br />

bis zur Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet wird. Die Mindestdauer der Verpflichtung<br />

beträgt sechs Monate. Die mehrmalige Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres<br />

und die Ableistung sowohl eines freiwilligen ökologischen Jahres als auch eines freiwilligen sozialen<br />

Jahres ist nicht zulässig.<br />

Das freiwillige ökologische Jahr bietet die Möglichkeit, Persönlichkeit sowie Umweltbewusstsein zu<br />

entwickeln und für Natur und Umwelt zu handeln. Es wird ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit<br />

in geeigneten Stellen und Einrichtungen geleistet, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes<br />

tätig sind; es wird pädagogisch begleitet. Den Teilnehmenden dürfen nur Unterkunft, Verpflegung,<br />

Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld gewährt sowie Aufwendungen für Beiträge<br />

zum Zwecke der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt werden.<br />

Werden Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung nicht gestellt, dürfen jeweils entsprechende Geldersatzleistungen<br />

gewährt werden. Ein Taschengeld ist angemessen, wenn es 6 v.H. der in der Rentenversicherung<br />

der Arbeiter und Angestellten geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze<br />

nicht übersteigt.<br />

Das freiwillige ökologische Jahr wird im Allgemeinen in der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet,<br />

es kann aber auch im europäischen Ausland geleistet werden. Die Träger des freiwilligen ökologischen<br />

Jahres werden von der zuständigen Landesbehörde zugelassen. Sie müssen ihren Hauptsitz<br />

im Inland haben.<br />

Hinsichtlich der in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung geltenden versicherungs-,<br />

beitrags- und melderechtlichen Besonderheiten, die bei der Ableistung des freiwilligen ökologischen<br />

Jahres zu beachten sind, gelten die selben Bestimmungen, wie bei der Ableistung eines freiwilligen<br />

sozialen Jahres (siehe unter 1.7.1).<br />

1.8 Strafgefangene<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Versicherungspflicht kann nur bei "freien" Beschäftigungsverhältnissen eintreten. Dadurch löst die<br />

Beschäftigung von Strafgefangenen in der Kranken- und Rentenversicherung Versicherungspflicht<br />

nicht aus.<br />

In der Arbeitslosenversicherung sind nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III Gefangene versicherungspflichtig,<br />

die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177<br />

StVollzG) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorranges von Leistungen zur Förderung<br />

der Berufsausbildung nach § 28 SGB III nicht erhalten. Dies gilt allerdings nur, soweit sie nicht bereits<br />

nach anderen gesetzlichen Vorschriften beitragspflichtig oder nach § 169c Nr. 1, 2 oder 3 AFG beitragsfrei<br />

sind. Gefangene in diesem Sinne sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft,<br />

Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig<br />

nach § 126a Abs 1 StPO untergebracht sind. Die beitragspflichtigen Gefangenen gelten als Arbeitnehmer,<br />

das für die Vollzugsanstalt geltende Bundesland als Arbeitgeber, es hat nach § 347 Nr. 3<br />

SGB III die Beiträge zu tragen.<br />

Wird jedoch Strafgefangenen gestattet, als so genannte "Freigänger" ein freies Beschäftigungsverhältnis<br />

einzugehen, so unterliegt dieses Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich der Versicherungspflicht.<br />

Dies gilt selbst dann, wenn das Arbeitsentgelt nicht an den Gefangenen, sondern an die Justizvollzugsanstalt<br />

gezahlt wird. Als Arbeitgeber ist in diesen Fällen der private Arbeitgeber anzusehen,<br />

der den Freigänger beschäftigt.<br />

1.9 Wiedereingliederung in das Erwerbsleben<br />

Können Arbeitsunfähige nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und<br />

durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser in das Erwerbsleben<br />

eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang<br />

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der zu verrichtenden möglichen Tätigkeit angeben und in geigneten Fällen die Stellungnahme des<br />

medizinischen Dienstes einholen (§ 74 SGB V).<br />

Wird der Arbeitnehmer im Rahmen einer solchen Wiedereingliederungsmaßnahme beschäftigt, hat er<br />

nach Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Januar 1992 - 5 AZR 637/89, 37/91 und 60/91 -<br />

USK 9207 - keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt, weil er laut ärztlichem Attest weiterhin arbeitsunfähig<br />

ist und das Gesetz eine Teilarbeitsunfähigkeit nicht vorsieht. Erhält er dennoch Arbeitsentgelt, führt<br />

dies zum Aufleben der versicherungspflichtigen Beschäftigung mit der Folge, dass vom Arbeitgeber<br />

Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten sind. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer im<br />

Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (§ 8 SGB IV ) tätig wird. Die Regelungen der<br />

Versicherungsfreiheit geringfügig Beschäftigter sind nämlich auf diese Personen nicht anwendbar<br />

(siehe unter 2.2).<br />

Im Übrigen behalten bislang freiwillig Versicherte bei einer Wiedereingliederungsmaßnahme, bei der<br />

sie mit ihrem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreiten (siehe unter 2.1), ihren<br />

bisherigen Versicherungsstatus, weil davon auszugehen ist, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme<br />

nur zeitweilig stattfindet. Wegen der von ihnen zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge<br />

sollte Kontakt mit der Krankenkasse aufgenommen werden.<br />

1.10 Postulanten und Novizen<br />

Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser<br />

Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft<br />

außerschulisch ausgebildet werden, gelten nach § 5 Abs. 4a SGB V und § 20 Abs. 2a<br />

SGB XI in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsrechtlich als zu ihrer Berufsausbildung<br />

Beschäftigte. In der Arbeitslosenversicherung werden diese Personen nach § 26 Abs. 1 Nr. 5 SGB III<br />

als sonstige Versicherungspflichtige behandelt.<br />

Die Vorschriften stellen klar, daß Postulanten und Novizen, die in der Zeit ihrer Ausbildung für die<br />

Betätigung in einer geistlichen Genossenschaft noch nicht zu deren satzungsmäßigen Mitgliedern<br />

zählen, ihrem sozialen Schutzbedürfnis entsprechend in den Schutz der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung<br />

einbezogen bleiben. Damit wurden Unklarheiten über die Versicherungspflicht<br />

dieser Personen, die aufgrund der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17. Dezember 1996 –<br />

12 RK 2/96 – (USK 9625) aufgetreten waren, beseitigt; die gängige Rechtspraxis wird bestätigt.<br />

Die Gleichstellung mit den Auszubildenden gilt auch für Angehörige ähnlicher religiöser Gemeinschaften<br />

während der Zeit ihrer Ausbildung für die Betätigung in einer solchen Gemeinschaft. Ferner unterscheiden<br />

die Vorschriften nicht nach der Art der religiösen Gemeinschaft, also ob es sich im kirchenrechtlichen<br />

Sinne um einen kontemplativen (”rein betrachtenden”) oder um einen nicht kontemplativen<br />

(also ”aktiv tätigen”) Orden handelt.<br />

1.11 Ehrenamtlich Tätige<br />

1.11.1 Ehrenamtliche Bürgermeister<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. u. a. Urteile vom 23. September<br />

1980 -12 RK 41/79 -, USK 80212, und vom 13. Juni 1984 - 11 RA 34/83 -, USK 8478) stehen die ”ehrenamtlichen”<br />

Bürgermeister von Gemeinden in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und unterliegen<br />

damit grundsätzlich der Versicherungspflicht, sofern sie eine dem allgemeinen Arbeitsmarkt<br />

zugängliche Verwaltungstätigkeit ausüben und nicht nur Repräsentationsaufgaben wahrnehmen.<br />

Demgegenüber beschränkt sich die Tätigkeit der stellvertretenden Bürgermeister (Zweiter und Dritter<br />

Bürgermeister) im Wesentlichen auf Repräsentationsaufgaben; lediglich in den Zeiten, in denen der<br />

Erste Bürgermeister tatsächlich vertreten wird (z. B. Urlaubs- und Krankheitsvertretung), nehmen die<br />

Zweiten und Dritten Bürgermeister Verwaltungstätigkeiten wahr.<br />

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung (Besprechung vom 16./17. November 1999) vertreten<br />

den Standpunkt, dass in den Bundesländern, in denen Bürgermeister nicht nur Repräsentations-,<br />

sondern auch Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, nicht nur der Erste Bürgermeister, sondern auch<br />

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seine Stellvertreter in einem sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigungsverhältnis stehen.<br />

Da die Zweiten und Dritten Bürgermeister für eine eventuelle Vertretung des Ersten Bürgermeisters<br />

auf Abruf bereitstehen und damit ständig dienstbereit sein müssen und zudem eine - unabhängig von<br />

ihrer tatsächlichen Vertretung - laufende monatliche Aufwandsentschädigung erhalten, ist von einem<br />

Dauerarbeitsverhältnis bzw. einer sich regelmäßig wiederholenden Beschäftigung im Sinne der<br />

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteile vom 11. Mai 1993 - 12 RK 23/91 -, USK 9353,<br />

und vom 23. Mai 1995 - 12 RK 60/93 -, USK 9530) auszugehen, so dass die Annahme einer kurzfristigen<br />

Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ausgeschlossen ist.<br />

Bei der Beschäftigung der Zweiten und Dritten Bürgermeister handelt es sich, sofern die wöchentliche<br />

Arbeitszeit regelmäßig weniger als 15 Stunden beträgt und der steuerpflichtige Teil der ihnen gewährten<br />

Aufwandsentschädigung regelmäßig 325,00 EUR nicht übersteigt, um eine geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (siehe unter 2.2.2) mit der Folge, dass in der<br />

Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung Versicherungsfreiheit nach § 7 Satz 1 erster Halbsatz SGB<br />

V bzw. § 5 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz Nr. 1 SGB VI besteht. Übt der Zweite bzw. Dritte Bürgermeister<br />

eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus, kommt für den Bereich der Kranken-, Pflege-<br />

und Rentenversicherung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV in Verb. mit § 7 Satz 2 SGB V bzw. § 5 Abs.<br />

2 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB VI eine Zusammenrechnung der Hauptbeschäftigung mit der geringfügig<br />

entlohnten Beschäftigung in Betracht, so dass aufgrund der geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />

individuelle Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu zahlen sind.<br />

In der Arbeitslosenversicherung besteht für ehrenamtliche Bürgermeister Versicherungsfreiheit nach §<br />

27 Abs. 3 Nr. 4 SGB III.<br />

1.11.2 Feuerwehrführungskräfte<br />

Im Vollzug der Aufgaben der Kommunen und Landkreise in Bayern sind diese verpflichtet, Feuerwehren<br />

aufzustellen. Nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz sind die Feuerwehren Einrichtungen der<br />

Kommunen bzw. Landkreise. Die Feuerwehren setzen sich in der Regel aus den Mitgliedern der Feuerwehrvereine<br />

zusammen. Die Mitgliedschaft bei den Feuerwehrvereinen wird durch freiwilligen Beitritt<br />

begründet. Bestimmte Mitglieder dieser Vereine nehmen Leitungsfunktionen wahr; diese Führungskräfte<br />

(z. B. Feuerwehrkommandanten, Kreisbrandräte, Stadtbrandräte, Stadtbrandmeister und<br />

Stadtbrandinspektoren sowie Kreisbrandmeister und Kreisbrandinspektoren) erhalten für ihre ehrenamtliche<br />

Tätigkeit durch Verordnungen festgesetzte Aufwandsentschädigungen, die teilweise der<br />

Steuerpflicht als Einkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit unterliegen.<br />

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Feuerwehrführungskräfte richtet sich nach den von<br />

der Rechtsprechung zum Begriff des Beschäftigungsverhältnisses entwickelten Kriterien. Eine Prüfung<br />

anhand dieser Kriterien hat bei den Bayerischen Feuerwehrvereinen ergeben, dass die Führungskräfte<br />

in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Die Weisungsgebundenheit der Feuerwehrführungskräfte<br />

gegenüber den Kommunen bzw. Landkreisen kommt bereits darin zum Ausdruck, dass<br />

diesen die Einrichtung, der Unterhalt sowie der Betrieb des Feuerwehrwesens obliegen. Die den Feuerwehrführungskräften<br />

gewährte Aufwandsentschädigung stellt insoweit Arbeitsentgelt im Sinne der<br />

Sozialversicherung dar, als sie der Lohnsteuerpflicht unterliegt.<br />

Soweit in anderen Bundesländern hinsichtlich des Feuerwehrwesens vergleichbare Regelungen bestehen,<br />

ist dieses Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom<br />

16./17. November 1999 entsprechend anzuwenden.<br />

1.12 Aus- und Einstrahlung des Sozialversicherungsrechts<br />

1.12.1 Allgemeines<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Die Vorschriften über die VersicherungspfIicht in der SoziaIversicherung geIten nach § 3 Nr. 1 SGB IV<br />

grundsätzIich nur für Personen, die im GeItungsbereich des SGB (Bundesrepublik Deutschland) beschäftigt<br />

sind (TerritoriaIitätsprinzip). Ausnahmen von diesem Prinzip regeIn die Vorschriften über die<br />

AusstrahIung (§ 4 SGB IV) und die EinstrahIung (§ 5 SGB IV). Diese gelten einheitlich für die Kran-<br />

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ken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Abweichende Regelungen auf dem Gebiet<br />

des über- und zwischenstaatlichen Rechts sind vorrangig zu beachten (§ 6 SGB IV).<br />

Liegen die Voraussetzungen der AusstrahIung vor, gelten die deutschen Rechtsvorschriften über die<br />

VersicherungspfIicht in der SoziaIversicherung. Sie geIten nicht, wenn die Voraussetzungen der<br />

EinstrahIung vorIiegen. Auf die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers kommt es nicht an. Die maßgebIichen<br />

Rechtsbegriffe (Entsendung im Rahmen eines BeschäftigungsverhäItnisses, zeitIiche Begrenzung<br />

der Entsendung) sind bei der Ausstrahlung und der Einstrahlung gleich.<br />

In § 6 SGB IV wird kIargesteIIt, dass abweichende RegeIungen des über- und zwischenstaatIichen<br />

Rechts unberührt bIeiben, d.h. vorrangig sind.<br />

Überstaatliches Recht sind die EWG-Verordnungen über soziaIe Sicherheit; zwischenstaatIiches<br />

Recht sind die Abkommen über SoziaIe Sicherheit bzw. Arbeitslosenversicherung.<br />

Im Zusammenhang mit Entsendungen in andere EWR-Staaten ist auch der Beschluss Nr. 162 der<br />

EG-Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit von Bedeutung.<br />

Die §§ 4 und 5 SGB lV sind uneingeschränkt nur in soIchen FälIen anzuwenden, in denen über- oder<br />

zwischenstaatliche RegeIungen über die UntersteIIung unter die inIändischen oder die ausIändischen<br />

Rechtsvorschriften über die VersicherungspfIicht im Bereich der SoziaIen Sicherheit nicht eingreifen.<br />

Dies kann der FalI sein, wenn es entsprechende ZuständigkeitsregeIungen nicht gibt oder aber der<br />

sachliche, persönliche oder gebietIiche GeItungsbereich eingeschränkt ist.<br />

1.12.2 Ausstrahlung des Sozialversicherungsrechts<br />

1.12.2.1 Allgemeines<br />

Ein Arbeitnehmer unterliegt bei einer Beschäftigung im AusIand im Wege der AusstrahIung nach § 4<br />

SGB IV den deutschen Vorschriften über die SoziaIversicherung,<br />

wenn es sich um eine Entsendung (1.12.2.2)<br />

im Rahmen eines im InIand bestehenden BeschäftigungsverhäItnisses (1.12.2.4) handeIt und<br />

die Dauer der Beschäftigung im AusIand im Voraus zeitIich begrenzt ist (1.12.2.5).<br />

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfülIt, Iiegt keine AusstrahIung im Sinne von § 4 SGB IV vor.<br />

1.12.2.2 Begriff der Entsendung<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Eine Entsendung im Sinne der AusstrahIung Iiegt vor, wenn sich ein Beschäftigter auf Weisung seines<br />

Arbeitgebers vom InIand in das AusIand begibt, um dort eine Beschäftigung für diesen Arbeitgeber<br />

auszuüben. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschäftigte eigens für eine Beschäftigung im AusIand<br />

eingestelIt worden ist, aIso im InIand noch nicht fur den entsendenden Arbeitgeber tätig gewesen<br />

ist. Darüber hinaus können auch Beschäftigte, die unmitteIbar vor der Auslandsbeschäftigung im Inland<br />

geIebt und noch nicht im ErwerbsIeben gestanden haben (z.B. SchüIer, Studenten, Hausfrauen),<br />

im Sinne der Vorschriften über die AusstrahIung entsandt werden.<br />

Eine Entsendung im oben genannten Sinne Iiegt nicht vor, wenn eine Person im AusIand Iebt und dort<br />

eine Beschäftigung für einen deutschen Arbeitgeber aufnimmt. Dies giIt seIbst dann, wenn die Person<br />

beabsichtigt, ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik DeutschIand zu verIegen. Deshalb unterliegt auch<br />

bei ”Tele-Arbeitsplätzen” der Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Staates,<br />

in dem sich seine Arbeitsstätte (der Tele-Arbeitsplatz) befindet (vgl. auch Besprechung der Spitzenorganisationen<br />

der Sozialversicherung am 22./23. November 2000)<br />

Typisches MerkmaI einer Entsendung ist die fortbestehende Inlandsintegration bei vorübergehender<br />

Auslandsbeschäftigung. Demzufolge dürfen keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Arbeit-<br />

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nehmer nach dem Auslandseinsatz nicht in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt, um dort<br />

seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (wieder) zu nehmen.<br />

Wird eine Person in einem anderen Staat eingesteIIt und von dort in einen Drittstaat entsandt, so handelt<br />

es sich nicht um eine Entsendung im Sinne des § 4 SGB IV. D. h. die betreffende Person unterliegt<br />

nicht den deutschen Rechtsvorschriften. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der<br />

EuGH-Rechtsprechung zur Entsendung aus EWR-Staaten in Drittstaaten.<br />

Die Entsendung muss sich nicht auf einen Staat beschränken. Eine AusstrahIung Iiegt vieImehr auch<br />

dann vor, wenn ein Arbeitnehmer nacheinander in mehrere Staaten ohne zeitIiche Unterbrechung<br />

entsandt wird, vorausgesetzt, dass die Beschäftigung insgesamt im Voraus zeitIich begrenzt ist.<br />

1.12.2.3 ArbeitnehmerüberIassung<br />

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Eine Entsendung kann auch dann vorIiegen, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vom Inland in<br />

das AusIand verleiht und hierfür die erforderliche VerIeiherIaubnis nach dem ArbeitnehmerüberIassungsgesetz<br />

(AÜG) hat. Fehlt diese ErIaubnis, ist der Vertrag zwischen VerIeiher und Leiharbeitnehmer<br />

unwirksam (§ 9 Nr. 1 AÜG); insoweit Iiegt aufgrund von § 10 Abs. 1 AÜG keine Entsendung und<br />

somit keine AusstrahIung vor. Wird ein Arbeitnehmer in das Ausland, und zwar in ein auf der Grundlage<br />

zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen<br />

verliehen, an dem der Verleiher beteiligt ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 AÜG), haben die Regelungen<br />

des AÜG für die Ausstrahlung keine Bedeutung. Zur ÜberIassung von Arbeitnehmern innerhaIb eines<br />

Konzerns siehe auch unter 1.12.2 4.<br />

1.12.2.4 Entsendung im Rahmen eines inIändischen BeschäftigungsverhäItnisses<br />

Der Beschäftigte muss im Rahmen eines inIändischen Beschäftigungsverhältnisses entsandt sein. Es<br />

muss eine Beschäftigung im soziaIversicherungsrechtlichen Sinn (§ 7 SGB IV) bei einem inIändischen<br />

Arbeitgeber (fort-)bestehen. Dies bedeutet, dass der im AusIand Beschäftigte organisatorisch in den<br />

Betrieb des inländischen Arbeitgebers eingegliedert bIeiben bzw. sein muss. Außerdem muss er dem<br />

Weisungsrecht des inIändischen Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung<br />

der Arbeit - unter Umständen in einer durch den AusIandseinsatz bedingten geIockerten Form - unterstehen.<br />

SchIießlich muss sich der ArbeitsentgeItanspruch des Arbeitnehmers gegen den inIändischen<br />

Arbeitgeber richten.<br />

Indizien für das VorIiegen einer inIändischen Beschäftigung<br />

WesentIiches Indiz ist, gegen wen der arbeitsrechtIiche EntgeItanspruch besteht. Für das VorIiegen<br />

des Indizes spricht, wenn der inIändische Arbeitgeber das ArbeitsentgeIt des im AusIand Beschäftigten<br />

- weiterhin - in der LohnbuchhaItung wie für seine Beschäftigten im lnIand ausweist. In diesem<br />

FaIIe bedarf es im AIIgemeinen keiner ErmittIungen über die EingIiederung und das Weisungsrecht<br />

UnterbIeibt eine Heranziehung zur Lohnsteuer wegen eines Abkommens zur Vermeidung der DoppeIbesteuerung,<br />

so ist dies unbeachtIich.<br />

Zur Fortführung des in der Bundesrepublik begründeten SoziaIversicherungsverhältnisses im Rahmen<br />

der Ausstrahlung des § 4 SGB lV (BSG-UrteiI vom 25. Januar 1994 - 4 RA 48/92 - AmtIMitt LVA<br />

Rheinprovinz 1994 S. 274) reicht ein im InIand bestehendes so genanntes RumpfarbeitsverhäItnis<br />

nicht aus. Voraussetzung ist vieImehr, dass die gegenseitigen sich aus dem BeschäftigungsverhäItnis<br />

ergebenden Hauptpflichten fortbestehen. Abreden über das Ruhen der HauptpfIichten auf ArbeitsIeistung<br />

und die Zahlung von ArbeitsentgeIt sowie das ,,automatische" Wiederaufleben der Rechte und<br />

Pflichten aus dem ursprüngIichen Arbeitsvertrag bei Rückkehr ins InIand sind Kriterien für ein Rumpfarbeitsverhältnis.<br />

Besondere Ermittlungen sind erforderlich. wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass trotz Vorliegens<br />

der lndizien ein Fortbestehen des inländischen BeschäftigungsverhäItnisses fragIich erscheint.<br />

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TochtergeseIIschaften<br />

Eine Entsendung nach § 4 SGB lV bei Beschäftigung bei einer ausländischen TochtergeseIIschaft ist<br />

dann zu bejahen, wenn die genannten Voraussetzungen vorIiegen. Die Rechtsbeziehungen zwischen<br />

dem inländischen Arbeitgeber und dem Unternehmen, bei dem die Beschäftigung im Ausland ausgeubt<br />

wird, sind grundsätzIich unerhebIich.<br />

Keine AusstrahIung im Sinne von § 4 SGB IV Iiegt vor, wenn das Beschäftigungsverhältnis bei einer<br />

ausIändischen Tochtergesellschaft den Schwerpunkt der rechtIichen und tatsächIichen GestaItungsmerkmaIe<br />

ausweist und das bisherige inIändische ArbeitsverhäItnis in den Hintergrund tritt (z.B. ruht).<br />

Dies giIt seIbst dann,<br />

wenn die im Voraus zeitlich begrenzte Beschäftigung auf VeranIassung oder mit Zustimmung der<br />

inländischen MuttergeseIIschaft zustande gekommen ist,<br />

der Beschäftigte von dieser weiterhin aIs Vertrauensperson betrachtet wird<br />

eine Abrechnung von PersonaIkosten zwischen beiden Unternehmen stattfindet,<br />

Die Muttergesellschaft Arbeitsentgelt zu eigenen Lasten zahlt.<br />

Grundsätzlich ist ohne Bedeutung, ob die Tochtergesellschaft von der MuttergeselIschaft wirtschaftIich<br />

beherrscht wird; mithin geIten insoweit die gleichen Kriterien wie bei Entsendung zu einem sonstigen<br />

ausländischen Unternehmen.<br />

Ein nur formeIIes Fortbestehen des Arbeitsvertrages mit der MuttergeseIIschaft begründet wegen der<br />

fehIenden BeschäftigungsmerkmaIe keine Entsendung im Sinne des § 4 SGB IV, beispieIsweise auch<br />

nicht eine zwischen den BeteiIigten vereinbarte Berechtigung der MuttergeselIschaft, den Beschäftigten<br />

jederzeit zur Arbeitsleistung für sie seIbst in das lnIand zurückzurufen. Bei der Entsendung zu<br />

einem rechtlich selbständigen Unternehmen innerhalb eines Konzerns, aber auch bei der Entsendung<br />

zu einer rechtlich unselbständigen Zweigniederlassung eines Unternehmens, bestimmt sich der<br />

Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses nach den tatsächlichen Merkmalen der Beschäftigung<br />

und nicht nach dem Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen. Für die Zuordnung des Beschäftigungsverhältnisses<br />

ist daher der Arbeitsvertrag nicht entscheidend.<br />

Hinsichtlich der Auswirkung der Entgeltzahlung auf die Zuordnung des Beschäftigungsverhältnisses<br />

ist bei Konzernunternehmen zudem zu berücksichtigen, ob das Arbeitsentgelt bei der Gewinnermittlung<br />

im Inland als Betriebsausgabe steuerrechtlich geltend gemacht wird (vgl. Urteil des BSG vom 7.<br />

November 1996 - 12 RK 79/94).<br />

Eine fortdauernde Zugehörigkeit zu einer Betriebspensionskasse der inländischen MuttergeselIschaft<br />

für die Dauer der Auslandsbeschäftigung begründet keine Entsendung.<br />

Wird ein Arbeitnehmer innerhaIb eines Konzerns einem anderen Konzernunternehmen überIassen,<br />

haben die Regelungen des AÜG für die AusstrahIung keine Bedeutung mehr (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG).<br />

Repräsentanzen<br />

Unter Repräsentanz ist die unselbständige GeschäftsstelIe eines inländischen Unternehmens zu verstehen.<br />

Sie dient etwa der Marktforschung und der KontaktpfIege (oft bei Banken). Da die Beschäftigten<br />

in voIlem Umfang Arbeitnehmer des inIändischen Arbeitgebers bIeiben, handeIt es sich um eine<br />

Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses (vgI. aber 1.12.2.2).<br />

1.12.2.5 ZeitIiche Begrenzung der Entsendung<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Eine zeitliche Begrenzung der Entsendung im Sinne der AusstrahIung ist nur dann zu bejahen, wenn<br />

die Begrenzung bei vorausschauender Betrachtungsweise gegeben ist. Die Begrenzung im Voraus<br />

ergibt sich aus der Eigenart der Beschäftigung oder aus einem Vertrag ergeben.<br />

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Auf feste Zeitgrenzen (etwa zwei Jahre) ist nicht abzusteIlen. Es ist somit unschädIich, wenn die Entsendung<br />

auf mehrere Jahre befristet ist. Das Erreichen der AItersgrenze für eine VoIIrente wegen<br />

AIters ist aIIerdings keine zeitIiche Begrenzung in diesem Sinne.<br />

Eine Entsendung ist im Voraus zeitIich begrenzt, wenn bereits zu ihrem Beginn feststeht, dass eine<br />

maßgebliche Begrenzung gegeben ist. Ergibt sich die Begrenzung erst im Laufe der Entsendung, so<br />

Iiegt keine Ausstrahlung im Sinne von § 4 SGB IV vor.<br />

Ob bei mehreren aufeinanderfoIgenden AusIandseinsätzen jeder einzeIne Einsatz eine befristete Entsendung<br />

darsteIIt oder ob es sich insgesamt um eine - unbefristete - Entsendung handelt, hängt von<br />

den Umständen des Einzelfalles ab. Sind z.B. von Anfang an nur AusIandseinsätze gepIant oder<br />

kommen wegen der Art der Tätigkeit nur soIche in Frage, liegt keine Befristung vor (vgl. BSG vom 25.<br />

August 1994 - 2 RU 14/93 - USK 9466).<br />

Aus dem Recht des Arbeitgebers, den Beschäftigten jederzeit aus dem Ausland zurückzurufen um<br />

ihm einen ArbeitspIatz im lnland zuzuweisen, ergibt sich keine im Voraus bestehende zeitliche Begrenzung<br />

der Entsendung. Denn zu Beginn der Entsendung steht nicht fest, ob und ggf. wann der<br />

Arbeitgeber von seinem Rückrufrecht Gebrauch macht.<br />

Hierunter fallen Beschäftigungen, die nach alIgemeiner Lebenserfahrung nicht auf Dauer angeIegt<br />

sind. Dies gilt z.B. für Beschäftigungen, die mit Projekten im Zusammenhang stehen, deren FertigstelIung<br />

eine absehbare Zeit in Anspruch nimmt - insbesondere für Montage- und Einweisungsarbeiten,<br />

Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauwerken und BetriebsanIagen. Auch hier ist in<br />

vorausschauender Betrachtung zu beurteiIen, ob Wesen, Inhalt oder Umfang der vorgesehenen Beschäftigung<br />

eine zeitIiche Beschränkung ergeben.<br />

Ob eine Entsendung im Voraus vertragIich begrenzt ist, Iässt sich dem Arbeitsvertrag entnehmen,<br />

wenn dieser ein Datum enthäIt, zu dem die Entsendung endet. Eine vertragIiche Begrenzung ist dagegen<br />

zu verneinen, wenn ein befristeter Vertrag vorIiegt, der - wenn er nicht gekündigt wird - sich<br />

automatisch fortsetzt (BSG vom 4. Mai 1994 - 11 RAr 55/93 - USK 9435). Eine zunächst begrenzte<br />

Entsendung, die nach dem Vertrag für einen weiteren begrenzten Zeitraum fortgesetzt werden kann,<br />

giIt auch fur die VerIängerungszeit aIs im Voraus zeitIich begrenzt.<br />

1.12.2.6 Beendigung der Ausstrahlung<br />

RegeImäßig ist die AusstrahIung beendet, wenn<br />

- der ausländische Beschäftigungsort derseIbe bleibt, aber der inIändische Arbeitgeber gewechseIt<br />

wird<br />

oder<br />

- der Arbeitgeber derselbe bIeibt, jedoch der Beschäftigungsort vom<br />

AusIand ins lnIand vorübergehend verlegt wird<br />

oder<br />

- eine befristete Entsendung in eine unbefristete AusIandsbeschäftigung<br />

umgewandeIt wird.<br />

Dabei sind die nachfolgenden Erläuterungen zu beachten:<br />

Wechsel des Arbeitgebers<br />

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ErfoIgt ein WechseI des Arbeitgebers nur dadurch, dass das Unternehmen des bisherigen Arbeitgebers<br />

durch ein anderes inIändisches Unternehmen übernommen wird, ist dieser WechseI unbeachtIich.<br />

Es handeIt sich um eine einheitIiche Entsendung.<br />

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Vorübergehende Rückkehr ins lnland<br />

Ein vertragIich vorgesehener vorübergehender AufenthaIt im InIand während der Entsendung, etwa<br />

aus UrIaubsgründen oder für eine geringfügige Beschäftigung (zur Berichterstattung, zur Unterrichtung<br />

über neue Techniken, Geschäftsgrundsätze usw.) unterbricht die Entsendung nicht. Für die BeurteiIung,<br />

ob eine zeitIiche Begrenzung der Entsendung im Sinne der AusstrahIung vorliegt, ist mithin<br />

von dem insgesamt vorgesehenen Entsendezeitraum auszugehen. Dies giIt auch dann, wenn ein<br />

Arbeitnehmer im Rahmen einer unbefristeten Entsendung bis zu der in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV aIs<br />

geringfügig festgeIegten Dauer vorubergehend im lnIand beschäftigt wird.<br />

Ist vertragIich vorgesehen, dass die Beschäftigung im Inland über den in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV festgeIegten<br />

Zeitraum hinausgeht, handeIt es sich bei der Fortsetzung der Beschäftigung im AusIand um<br />

eine neue Entsendung im Sinne der Ausstrahlung.<br />

1.12.2.7 Beschäftigungsort<br />

Durch § 9 Abs. 6 SGB IV wird der Beschäftigungsort insbesondere in soIchen Fällen geregelt, in denen<br />

der Beschäftigte eigens für die Arbeit im Ausland eingesteIIt wurde.<br />

1.12.2.8 Doppelversicherung<br />

Bei der AusstrahIung treten die sich aus § 4 SGB lV ergebenden RechtsfoIgen unabhängig davon ein,<br />

ob VersicherungspfIicht in der Sozialversicherung des in Betracht kommenden anderen Staates besteht.<br />

Dies gilt entsprechend für die EinstrahIung (§ 5 SGB IV), wobei es nicht darauf ankommt, ob<br />

VersicherungspfIicht im Entsendestaat besteht.<br />

1.12.2.9 EWR-Recht<br />

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Eine Entsendung im Sinne des EWR-Rechts liegt nur dann vor, wenn im Voraus feststeht, dass die<br />

Beschäftigung im anderen EWR-Mitgliedsstaat aller Voraussicht nach die Dauer von zwölf Monaten<br />

nicht überschreitet. Entfällt eine zunächst auf diese Zeit vorgenommene Befristung während der Entsendung,<br />

endet damit die Entsendebeschäftigung im Sinne des EWR-Rechts.<br />

Eine Entsendung im Sinne des EWR-Rechts liegt mithin grundsätzlich nicht vor, wenn die Beschäftigung<br />

im anderen Mitgliedsstaat von vornherein länger als zwölf Monate andauert oder sich die Befristung<br />

auf zwölf Monate erst im Laufe der Entsendung ergibt. Die Befristung der Beschäftigung muss<br />

sich aus dem Arbeitsvertrag selbst oder aus der Eigenart der Entsendebeschäftigung ergeben.<br />

Überschreitet die Arbeit im anderen Mitgliedsstaat aus nicht vorhersehbaren Gründen die auf maximal<br />

zwölf Monate vorgenommene zeitliche Befristung, können die bundesdeutschen Rechtsvorschriften<br />

über die Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit bis zur Beendigung dieser Arbeit, höchstens<br />

jedoch für zwölf weitere Monate weiter angewandt werden. Hierzu ist aber die Genehmigung der zuständigen<br />

Behörde des anderen Mitgliedsstaates erforderlich.<br />

Den Antrag auf Erteilung einer solchen Genehmigung muss der Arbeitgeber des ins Ausland Entsandten<br />

in jedem Fall vor Ablauf der ersten zwölf Monate stellen. Eines Verlängerungsantrages bedarf es<br />

aber nicht, wenn die ursprüngliche Entsendedauer zwar überschritten wird, es aber zu keiner Überschreitung<br />

der Zeitgrenze von zwölf Monaten kommt.<br />

Wird durch die Entsendung eines Arbeitnehmers in einen EWR-Mitgliedsstaat ein anderer Arbeitnehmer<br />

in diesem Staat abgelöst, unterliegt die ”neue” Entsendung nicht den EWR-<br />

Verordnungsvorschriften über soziale Sicherheit. Dies gilt auch, wenn die Entsendung die Zwölf-<br />

Monatsfrist nicht überschreitet. Mit dieser Regelung soll der missbräuchlichen Ausnutzung der Entsendebestimmungen<br />

entgegengewirkt werden.<br />

Unterliegt die im Ausland ausgeübte Beschäftigung nicht dem deutschen, sondern dem ausländischen<br />

Recht, ist dies oftmals nicht im Interesse des Arbeitnehmers. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit,<br />

über eine ”Ausnahmeregelung nach Art. 17 VO(EWG) Nr. 1408/71” weiterhin den deutschen<br />

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Rechtsvorschriften unterstellt zu bleiben. Soll von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht werden,<br />

sollte gemeinsam vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Antrag auf Ausnahmevereinbarung<br />

nach der genannten Rechtsvorschrift entweder bei der<br />

Deutsche Verbindungsstelle Ausland - Krankenversicherung -, Postfach 20 03 44, 53170 Bonn<br />

oder beim<br />

Arbeitsminister des ausländischen Beschäftigungsstaats bzw. bei der von ihm bestimmten Verwaltung<br />

gestellt werden. Ein solcher Antrag ist aber grundsätzlich nur dann erfolgreich, wenn die Beschäftigung<br />

nicht auf Dauer angelegt ist. Der Antrag sollte im Übrigen möglichst vor dem Auslandseinsatz<br />

gestellt werden.<br />

1.12.2.10 Anwartschaftversicherung bei Auslandsentsendung<br />

Nach § 4 SGB IV wird ein Arbeitnehmer während einer Beschäftigung im Ausland in der deutschen<br />

Sozialversicherung versichert, wenn er aufgrund einer Entsendung im Rahmen eines in der Bundesrepublik<br />

Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses für eine im Voraus zeitlich begrenzte<br />

Dauer eine Beschäftigung im Ausland ausübt. Ist dies nicht der Fall, liegt keine Ausstrahlung des<br />

deutschen Sozialversicherungsrechts vor.<br />

Will der Versicherte während einer Auslandsbeschäftigung die Mitgliedschaft bei seiner bisherigen<br />

Krankenkasse für die Zeit seines Auslandsaufenthaltes auf freiwilliger Basis fortsetzen, muss er eine<br />

Anwartschaftversicherung abschließen. Ein Ruhen der Mitgliedschaft ohne Zahlung von Beiträgen ist<br />

nach dem Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes zum 1. Januar 1989 nicht mehr möglich.<br />

Weil aus einer Anwartschaftversicherung ein Leistungsanspruch nicht abgeleitet werden kann, haben<br />

die Krankenkassen für diese Versicherung die Beiträge zu ermäßigen (siehe unter III.).<br />

In der Pflegeversicherung ist für die Dauer eines Auslandsaufenthaltes ein besonderes Weiterversicherungsrecht<br />

gegeben.<br />

1.12.3. Einstrahlung<br />

1.12.3.1 Allgemeines<br />

Ein Arbeitnehmer unterIiegt bei einer Beschäftigung im Inland im Wege der EinstrahIung nach § 5<br />

SGB IV nicht den Vorschriften über die deutsche SoziaIversicherung,<br />

wenn es sich um eine Entsendung (1.12.3.2)<br />

im Rahmen eines im AusIand bestehenden BeschäftigungsverhäItnisses (1.12.3.3) handeIt und<br />

die Dauer der Beschäftigung im Voraus zeitIich begrenzt ist (1.12.3.4).<br />

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, Iiegt keine Einstrahlung im Sinne von § 5 SGB IV vor.<br />

1.12.3.2 Begriff der Entsendung<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Eine Entsendung im Sinne der EinstrahIung Iiegt vor, wenn sich ein Beschäftigter auf Weisung seines<br />

ausIändischen Arbeitgebers vom AusIand in das InIand begibt, um hier eine Beschäftigung für diesen<br />

Arbeitgeber auszuüben. Die EinstrahIung ist somit das Gegenstück zur AusstrahIung. Die Ausführungen<br />

zu 1.12.2. geIten entsprechend.<br />

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1.12.3.3 Entsendung im Rahmen eines ausländischen BeschäftigungsverhäItnisses<br />

Auch hinsichtlich des Begriffs "Beschäftigungsverhältnis" bestehen keine Unterschiede zur AusstrahIung.<br />

Es geIten deshaIb die Ausführungen zu 1.12.2.3 bis 1.12.2.9 entsprechend.<br />

1.12.3.4 Zeitliche Begrenzung der Entsendung und Beendigung der Einstrahlung<br />

Die Ausführungen zu 1.12.2.5 sowie zu 1.12.2 6 gelten entsprechend.<br />

Aufgrund der Entscheidungen das EuGH vom 10. Februar 2000 (C - 202/97 und 178/97) gehen die<br />

Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nunmehr davon aus, dass die von ausländischen Stellen<br />

ausgestellten Bescheinigungen nach Vordruck E 101 bezüglich der in Deutschland ausgeübten<br />

abhängigen Beschäftigung grundsätzlich zu akzeptieren sind.<br />

Bis zur Bekanntgabe der Urteile wies die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland<br />

noch insbesondere im Zusammenhang mit der Beschäftigung britischer Bauarbeiter darauf hin, dass<br />

Bescheinigungen nach Vordruck E 101 lediglich deklaratorische Bedeutung haben.<br />

Die bei Vorlage dieser Bescheinigungen im Allgemeinen bestehende Vermutungswirkung, dass eine<br />

Entsendung (Einstrahlung in die Bundesrepublik) vorliegt, sollte bei in der Bundesrepublik Deutschland<br />

im Baugewerbe eingesetzten so genannten "self-employed persons" oder "sub-constractors"<br />

zunächst keine Gültigkeit erfahren, sondern von dem deutschen Versicherungsträger, der zuerst - z.B.<br />

durch Antrag auf Aushilfeleistungen - vom Einsatz der Bauarbeiter aus Großbritannien erfährt, überprüft<br />

werden.<br />

1.13 Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im<br />

Krankheitsfall haben<br />

Vom 1. April 2007 an sollen Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall<br />

haben und<br />

a) zuletzt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren<br />

oder<br />

b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in § 5<br />

Abs. 5 oder § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer<br />

beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten<br />

krankenversicherungspflichtig werden.<br />

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Die Neuregelung soll mit dem Gesundheitsreformgesetz 2007 (Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs<br />

in der GKV - GKVWSG) in Kraft gesetzt werden.<br />

Hierzu wird in der Gestzesbegründung u.a. ausgeführt, dass es in Deutschland, auf Grund des Fehlens<br />

einer umfassenden Versicherungspflicht für alle Einwohner, nicht ausgeschlossen ist, dass Personen<br />

weder die Zugangsvoraussetzungen zur gesetzlichen Krankenversicherung erfüllen, noch die<br />

Möglichkeit haben, eine private Krankenversicherung abzuschließen, beziehungsweise den Versicherungsschutz<br />

in ihrem bisherigen System - etwa durch die Nichtzahlung der Beiträge oder Prämien -<br />

verloren haben.<br />

Sofern in diesen Fällen auch kein Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht,<br />

müssen sie die im Krankheitsfall entstehenden Aufwendungen in voller Höhe aus ihrem Einkommen<br />

oder Vermögen selbst tragen.Die Zahl dieser Menschen, die ohne Absicherung im Krankheitsfall<br />

sind, hat in den letzten Jahren spürbar zugenommen.<br />

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Aus diesem Grund sollen diese Personen,<br />

wenn sie zuletzt (irgendwann einmal) gesetzlich krankenversichert waren,<br />

oder<br />

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sofern sie bisher nicht gesetzlich krankenversichert waren, jedoch zu dem Personenkreis gehören,<br />

der nach den §§ 5 und 6 SGB V der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen ist,<br />

in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen werden.<br />

Ohne Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall sind insbesondere die nicht gesetzlich<br />

oder privat krankenversicherten Personen, die keinen Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nach § 40 SGB<br />

VIII, § 48 SGB XII, § 264 SGB V, auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz oder auf<br />

sonstige Gesundheitsfürsorge haben, die nicht beihilfeberechtigt sind, keinem Sondersystem wie der<br />

freien Heilfürsorge angehören und auch keinen Anspruch auf Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz,<br />

dem Bundesentschädigungsgesetz oder vergleichbaren gesetzlichen Regelungen<br />

haben. Beamte oder ihnen Gleichgestellte, die aber keine zusätzliche Absicherung über die ihnen<br />

verbleibenden Restkosten im Krankheitsfall abgeschlossen haben, sollen aber zu dem Personenkreis<br />

ohne Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gehören.<br />

Für Asylbewerber besteht ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nach § 4<br />

Asylbewerberleistungsgesetz. Beihilfeberechtigte Personen, die über keine ergänzende Krankheitskostenvollversicherung<br />

über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil verfügen, werden<br />

als Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall angesehen.<br />

Für die beitragspflichtigen Einnahmen der Betroffenen findet auf Grund der Verweisung in § 227 SGB V<br />

die Regelung des § 240 SGB V (Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder) Anwendung.<br />

Für ehemals privat Krankenversicherte, die keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben,<br />

ist eine vergleichbare Regelung im Versicherungsvertragsgesetz vorgesehen, da die private Krankenversicherung<br />

auf Grund der Möglichkeit, substitutiven Krankenversicherungsschutz zu gewähren, eine<br />

vergleichbare soziale Verantwortung trägt wie die gesetzliche Krankenversicherung.<br />

Ebenfalls in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen werden Personen,<br />

die nicht zuletzt gesetzlich oder privat krankenversichert gewesen sind, wenn sie zu dem Personenkreis<br />

gehören, der seinem Status nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen ist.<br />

Dies gilt aber insbesondere nicht für Beamte, beamtenähnlich abgesicherte Personen sowie für<br />

hauptberuflich selbständig Erwerbstätige (siehe unter 1.1.1), die nach § 5 Abs. 5 bzw. § 6 Abs. 1 SGB<br />

V keinen Zugang zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung haben. Diese<br />

Personen werden der privaten Krankenversicherung zugeordnet.<br />

Bei Auslandsrückkehrern, insbesondere solchen im Rentenalter, richtet sich die Zuordnung zur privaten<br />

oder zur gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Status, den sie auf Grund ihrer zuletzt ausgeübten<br />

Berufstätigkeit im Ausland gehabt haben.<br />

Bei der Feststellung, ob zuletzt eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung oder keine<br />

von diesen Absicherungen im Krankheitsfall bestanden hat, haben die Krankenkassen alle ihnen zur<br />

Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen.<br />

Die Neuregelung wird in den Fällen, in denen es sich bei den genannten Personen um Arbeitnehmer<br />

handelt, z.B. um solche, früher freiwillig Versicherte, die wegen Nichtzahlung ihrer Beiträge zur Krankenversicherung<br />

aus dieser ausgeschlossen wurden, auch deren Arbeitgeber belasten. Die gemeinsamen<br />

Aussagen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hierzu sind abzuwarten.<br />

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2. Versicherungsfreiheit<br />

2.1 Versicherungspflichtgrenze der Krankenversicherung<br />

2.1.1 Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen<br />

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt<br />

die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, in der Krankenversicherung versicherungsfrei.<br />

Mit Wirkung vom 1. Januar 2003 wurde die Jahresarbeitsentgeltgrenze von der Beitragsbemessungsgrenze<br />

der Rentenversicherung abgekoppelt und in § 6 Abs. 6 SGB V eine allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

und daneben in § 6 Abs. 7 SGB V, für bestimmte privat krankenversicherte Arbeitnehmer,<br />

eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt. Beide Jahresarbeitsentgeltgrenzen sind<br />

bundeseinheitlich und gelten mithin jeweils sowohl für die alten als auch für die neuen Bundesländer.<br />

Zum 1. Januar 2007 wird<br />

die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 47.250 EUR auf 47.700 EUR<br />

erhöht;<br />

die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt unverändert 42.750 EUR.<br />

Nach wie vor gelten die Jahresarbeitsentgeltgrenzen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Satzteil SGB V<br />

nicht für Arbeitnehmer auf Seefahrzeugen und entsprechend der Satzung der Bundesknappschaft<br />

auch nicht für Arbeitnehmer in knappschaftlichen Betrieben. Siehe hierzu aber Aussagen unter<br />

2.1.5.2.<br />

2.1.2 Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts<br />

Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist stets durch Multiplikation der durchschnittlichen Monatsbezüge (bei<br />

Stundenlöhnen Stundenlohn x individuelle wöchentliche Arbeitszeit ohne Überstunden x 13:3) mit<br />

zwölf unter Berücksichtigung der in den nächsten zwölf Monaten regelmäßig gewährten beitragspflichtigen<br />

Sonderzuwendungen zu errechnen. Dies gilt auch bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen,<br />

bei denen fiktiv von einer zwölfmonatigen Beschäftigung auszugehen ist.<br />

Dabei ist weiterhin davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer auf Einmalzahlungen (siehe unter II.,<br />

2.3) immer dann einen Rechtsanspruch hat, wenn diese in einem Arbeits- oder für tarifgebundene<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Tarifvertrag verbindlich festgelegt sind. Dies gilt grundsätzlich<br />

auch für solche Einmalzahlungen, die für Arbeitnehmer aus einem für allgemeinverbindlich erklärten<br />

Tarifvertrag abgeleitet werden können. Die sich auf die Beitragspflicht von Einmalzahlungen beziehenden<br />

Aussagen des § 22 Abs. 1 SGB IV führen aber dazu, dass sofern ein Arbeitnehmer schriftlich<br />

auf die Auszahlung von Einmalbezügen verzichtet, sich dies versicherungsrechtlich insofern auswirkt<br />

als dann die Einmalzahlung bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts nicht<br />

berücksichtigt wird.<br />

Zuschläge, die aufgrund des Familienstandes gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt.<br />

Beispiel 1:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

A. ist seit Jahren als Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Am<br />

01.10.2007 nimmt er eine neue Beschäftigung auf. In dieser beträgt sein monatliches Arbeitsentgelt<br />

einschließlich eines Familienzuschlags von 150 EUR insgesamt 3.600 EUR. Laut Tarifvertrag erhält er<br />

im Mai jeden Jahres ein Urlaubsgeld in Höhe eines halben Monatsgehalts und im November jeden<br />

Jahres ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehaltes jeweils ohne Familienzuschlag.<br />

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50


Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts:<br />

monatliches Arbeitsentgelt 3.600 EUR<br />

./. Familienzuschlag 150 EUR<br />

3.450 EUR<br />

3.450 EUR x 12 = 41.400 EUR<br />

+ Urlaubsgeld 1.725 EUR<br />

+ Weihnachtsgeld 3.450 EUR<br />

46.575 EUR<br />

A. ist krankenversicherungspflichtig, weil sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (46.575 EUR) die<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2007 (47.700 EUR) nicht übersteigt.<br />

Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist jeweils zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses und<br />

darüber hinaus bei jeder Änderung des Arbeitsentgelts zu prüfen. Erhöhungen des Arbeitsentgelts<br />

dürfen aber erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das erhöhte<br />

Arbeitsentgelt besteht. Dies gilt auch, wenn Beginn und Höhe bereits vorher vereinbart wurden.<br />

Beispiel 2:<br />

B. ist seit Jahren als Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Am<br />

01.04.2007 nimmt er eine neue Beschäftigung auf. In dieser beträgt sein monatliches Arbeitsentgelt<br />

3.800 EUR, es wird (nach Ablauf der Probezeit) ab 01.07.2007 auf 4.000 EUR erhöht.<br />

Für die Berechnung des Jahresarbeitsentgelts zu Beginn der Beschäftigung ist von 3.800 EUR auszugehen<br />

(3.800 EUR x 12 = 45.600 EUR). B. unterliegt der Krankenversicherungspflicht, weil sein<br />

regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2007 von 47.700 EUR<br />

nicht übersteigt (siehe aber unter 2.1.3).<br />

Mehrarbeitsvergütungen gehören zu den nicht regelmäßig gewährten Arbeitsentgelten. Sie sind daher<br />

bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts grundsätzlich außer Betracht zu lassen.<br />

Dies gilt jedoch nicht, wenn als Abgeltung für geleistete Überstunden regelmäßig eine feste Pauschalvergütung<br />

gezahlt wird.<br />

Bei schwankenden Bezügen (z. B. bei Zahlung von Provisionen) muss das regelmäßige Arbeitsentgelt<br />

durch Schätzung ermittelt werden. Erweist sich die Schätzung im Nachhinein als unzutreffend, ist eine<br />

Korrektur nur für die Zukunft möglich. Für die Vergangenheit bleibt es bei der einmal vorgenommenen<br />

versicherungsrechtlichen Beurteilung.<br />

2.1.3 Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zum 31. Dezember 2006<br />

Krankenversicherungspflichtige Arbeiter und Angestellte, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse<br />

versichert sind und deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt im Kalenderjahr 2006 47.250 EUR (Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

2006) überschreitet, scheiden wegen der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

zum 31. Dezember 2006 aus der Krankenversicherungspflicht aus, wenn ihr regelmäßiges<br />

Jahresarbeitsentgelt auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2007 (47.700 EUR) übersteigt (§<br />

6 Abs. 4 SGB V). Siehe hierzu aber Aussagen unter 2.1.5.2.<br />

Beispiel:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Herr Anton ist seit dem 01.01.2006 krankenversicherungspflichtig beschäftigt. Zum 01.05.2006 wird<br />

sein monatliches Arbeitsentgelt von 3.800 EUR auf 4.000 EUR erhöht.<br />

Sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (48.000 EUR) übersteigt damit im Kalenderjahr 2006 sowohl<br />

die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2006 (47.250 EUR) als auch die des Jahres 2007 (47.700<br />

EUR). Herr Anton scheidet damit zum 31.12.2006 aus der Krankenversicherungspflicht aus.<br />

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Übt ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen aus, ist für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht<br />

das Arbeitsentgelt aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Dabei spielt es<br />

keine Rolle, ob es sich um Arbeiter- oder Angestelltenbeschäftigungen handelt.<br />

Beispiel 2:<br />

Herr Sonntag übt eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung bei Arbeitgeber X. gegen ein monatliches<br />

Arbeitsentgelt von 2.400 EUR aus. Am 01.06.2006 nimmt er eine weitere Beschäftigung beim Arbeitgeber<br />

Y. auf, in der er ein monatliches Arbeitsentgelt von 2.000 EUR erzielt.<br />

Weil sein insgesamt erzieltes Arbeitsentgelt (4.400 EUR x 12 = 52.800 EUR) ab 01.06.2006 sowohl die<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2006 als auch die des Jahres 2007 (angenommener Wert 47.700 EUR) überschreitet,<br />

scheidet Herr Sonntag zum 31.12.2006 aus der Kranken versicherungspflicht aus.<br />

Entsprechendes gilt, wenn, eine zweite oder auch weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit<br />

einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungen zusammentrifft (siehe Beispiel 8 zu 2.2.2.4<br />

aber auch Aussagen unter 2.1.5.2).<br />

Bei rückwirkender Erhöhung des Arbeitsentgelts endet die Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des<br />

Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist, aber auch hier nur<br />

unter der Voraussetzung, dass das Arbeitsentgelt ebenfalls die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres<br />

an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (siehe unter 2.1.5.1).<br />

2.1.4 Eintritt von Versicherungspflicht zum 1. Januar 2007<br />

2.1.4.1 Bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Arbeitnehmer<br />

Arbeiter und Angestellte, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und wegen Überschreitens<br />

der Jahresarbeitsentgeltgrenze bis zum 31. Dezember 2006 krankenversicherungsfrei sind, werden<br />

vom 1. Januar 2007 an krankenversicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt<br />

die für das Jahr 2007 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze von 47.700 EUR nicht überschreitet.<br />

Beispiel:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Frau Bertram wird seit dem 01.01.2005 krankenversicherungsfrei beschäftigt. Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt<br />

beträgt im Jahre 2006 47.400 EUR.<br />

Da ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2007 (47.700<br />

EUR) nicht übersteigt, wird sie im Zusammenhang mit der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

zum 01.01.2007 krankenversicherungspflichtig. Zur möglichen Befreiung von der eintretenden Krankenversicherungspflicht<br />

siehe unter 2.1.7)<br />

2.1.4.2 Bei einer privaten Krankenkasse versicherte Arbeitnehmer<br />

Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven<br />

Krankenversicherung versichert waren, sieht § 6 Abs. 7 Satz 1 SGB V eine niedrigere Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

vor (42.750 EUR).<br />

Die am 31. Dezember 2002 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen wegen Überschreitens<br />

der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherten Arbeiter und Angestellten, werden vom 1.<br />

Januar 2007 an krankenversicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt nicht mehr<br />

als 42.750 EUR (die für das Jahr 2007 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze für PKV-Versicherte –<br />

siehe unter 2.1.1) beträgt. Ist ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt höher, bleiben sie versicherungsfrei und<br />

können sich auch weiterhin nur in der PKV versichern.<br />

Voraussetzung für die Anwendung der niedrigeren Jahresarbeitsentgeltgrenze ist also, dass der Arbeitnehmer<br />

bereits am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze von<br />

40.500 EUR (Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2002) krankenversicherungsfrei und privat kran-<br />

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kenversichert war und dass es sich dabei um eine substitutive Krankenversicherung handelte. Das<br />

Bestehen einer bloßen Zusatzversicherung reicht nicht aus.<br />

Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 nicht als Arbeitnehmer privat krankenversichert waren -<br />

sondern z.B. als Student - oder erst nach dem 31. Dezember 2002 einen privaten Krankenversicherungsvertrag<br />

abgeschlossen haben, gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs. 6<br />

Satz 1 SGB V (2007 = 47.700 EUR) und die unter 2.1.4.1 getroffenen Aussagen.<br />

Ob die vorgenannten Voraussetzungen des Eintritts von Krankenversicherungspflicht vorliegen, hat<br />

der Arbeitgeber nicht nur bei zum Jahreswechsel 2006/2007 bestehenden Beschäftigungsverhältnissen<br />

zu beachten. Er muss vielmehr die Arbeitnehmer auch bei künftigen Neueinstellungen danach<br />

befragen, ob sie am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei<br />

und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven<br />

Krankenversicherung versichert waren. Bei privat Versicherten, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt<br />

die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (47.700 EUR) nicht übersteigt, sind entsprechende<br />

Bescheinigungen zu den Lohnunterlagen zu nehmen.<br />

Beispiel 1:<br />

Herr Meier war am 31.12.2002 als Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei beschäftigt und bei einem<br />

privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert. Er<br />

nimmt am 01.07.2007 eine neue Beschäftigung auf, in der sein monatliches Arbeitsentgelt 3.600 EUR<br />

beträgt.<br />

Auf Herrn Meier ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 42.750 EUR anzuwenden, weil er am<br />

31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei<br />

einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert<br />

war. Da sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (3.600 EUR x 12 = 43.200 EUR) 42.700 EUR<br />

übersteigt, bleibt er krankenversicherungsfrei und weiterhin privat versichert. Eine entsprechende<br />

Bescheinigung über den Versicherungsschutz am 31.12.2002 ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen.<br />

Beispiel 2:<br />

Frau Konrad, geb. am 17.11.1956, war am 31.12.2002 als Arbeitnehmerin krankenversicherungsfrei<br />

beschäftigt und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung<br />

versichert. Sie nimmt am 01.07.2007 eine neue Beschäftigung auf, in der ihr monatliches<br />

Arbeitsentgelt 3.500 EUR beträgt.<br />

Auf Frau Konrad ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 42.750 EUR anzuwenden, weil sie am<br />

31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei<br />

einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert<br />

war. Da ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (3.500 x 12 = 42.000 EUR) 42.750 EUR nicht<br />

übersteigt, wird sie krankenversicherungspflichtig.<br />

Beispiel 3:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Frau Seipel war am 31.12.2002 als Studentin krankenversicherungsfrei beschäftigt und bei einem<br />

privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert.<br />

Sie nimmt am 01.10.2007, nach dem beendeten Studium, eine Beschäftigung auf, in der ihr monatliches<br />

Arbeitsentgelt 3.600 EUR beträgt.<br />

Auf Frau Seipel ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 42.750 EUR nicht anzuwenden, weil sie am<br />

31.12.2002 nicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />

versichert war. Für sie gilt deshalb die Jahresarbeitsentgeltgrenze von<br />

47.700 EUR. Da ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (3.600 x 12 = 43.200 EUR) 47.700 EUR nicht<br />

übersteigt, wird sie krankenversicherungspflichtig.<br />

Tritt bei den bisher privat Versicherten zum 1. Januar 2007 Krankenversicherungspflicht ein, werden<br />

sie grundsätzlich in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, eine Befreiung von der eintretenden<br />

Versicherungspflicht ist aber möglich (siehe unter 2.1.7).<br />

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Bezüglich des Eintretens der Krankenversicherungspflicht ist aber zu beachten, dass Personen,<br />

die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden und<br />

in den letzten fünf Jahren zuvor der gesetzlichen Krankenversicherung nicht angehört haben<br />

(weil sie z.B. privat versichert waren) und<br />

mindestens die Hälfte dieser Zeit krankenversicherungsfrei (z.B. wegen Überschreiten der<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze), von der Krankenversicherungspflicht befreit (siehe unter 2.1.7)<br />

oder nach § 5 Abs. 5 SGB V wegen Ausübung einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit<br />

(siehe unter 1.1.1) nicht versicherungspflichtig waren<br />

keinen Zugang zu einer gesetzlichen Krankenkasse haben (§ 6 Abs. 3a SGB V).<br />

Mit dieser Regelung wird Personen, die nach dem 55. Lebensjahr versicherungspflichtig werden, der<br />

Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung verwehrt, wenn sie unmittelbar vorher keinen ausreichenden<br />

Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen können. Dies gilt sowohl für den<br />

erstmaligen Zugang als auch für eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung. Die Regelung<br />

betrifft in erster Linie die bisher bei einem privaten Versicherungsunternehmen versicherten Personen.<br />

Dabei steht der Versicherungsfreiheit, der Befreiung von der Versicherungspflicht oder der Nichtversicherung<br />

wegen einer hauptberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit die Ehe mit einer<br />

Person, die diese Voraussetzungen erfüllt, gleich. Das bedeutet, dass auch die Ehegatten von z.B.<br />

bisher privat versicherten Beamten, Selbstständigen oder sonstigen versicherungsfreien Arbeitnehmern<br />

durch Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung (siehe unter 2.2) nach dem 55.<br />

Lebensjahr nicht krankenversicherungspflichtig werden. Langzeitarbeitslose, die nach dem Bezug von<br />

Sozialhilfe oder auch Arbeitslosengeld II eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, werden<br />

jedoch ebenso wenig von dieser Regelung erfasst, wie z.B. Ausländer, die erstmals nach Vollendung<br />

ihres 55. Lebensjahres in der Bundesrepublik Deutschland in eine versicherungspflichtige Beschäftigung<br />

eintreten. Entsprechendes gilt für die soziale Pflegeversicherung.<br />

2.1.5 Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht in 2007<br />

2.1.5.1 Zum Jahreswechsel 2006/2007 geltendes Recht<br />

Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt bereits zu Beginn einer Beschäftigung<br />

die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, sind nicht krankenversicherungspflichtig.<br />

Übersteigt das Arbeitsentgelt erst im Laufe einer Beschäftigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze,<br />

scheiden sie aus der Krankenversicherungspflicht aus. Die Versicherungspflicht endet dann aber erst<br />

mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird. Voraussetzung<br />

ist jedoch, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres<br />

an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Das bedeutet, dass die Versicherungspflicht<br />

erhalten bleibt, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze des folgenden Kalenderjahres nicht<br />

überschritten wird (§ 6 Abs. 4 SGB V). Dadurch scheiden krankenversicherungspflichtige Arbeiter und<br />

Angestellte zum 31. Dezember 2007 aus der Krankenversicherungspflicht aus, wenn ihr regelmäßiges<br />

Jahresarbeitsentgelt im Jahre 2007 die für dieses Kalenderjahr geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

(47.700 EUR) und darüber hinaus auch die für das Kalenderjahr 2008 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

übersteigt (siehe hierzu unter 2.1.3 und unter 2.1.5.2).<br />

Bei rückwirkender Erhöhung des Arbeitsentgelts endet die Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des<br />

Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist, aber auch hier nur<br />

unter der Voraussetzung, dass das Arbeitsentgelt ebenfalls die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres<br />

an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.<br />

Beispiel 1:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Herr Abraham war am 31.12.2006 als Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig beschäftigt. Am<br />

10.02.2007 wird sein monatliches Arbeitsentgelt rückwirkend ab 01.12.2006 von 3.800 EUR auf 4.000<br />

EUR erhöht.<br />

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Da der Anspruch auf das ab 01.12.2006 erhöhte Arbeitsentgelt erst im Jahre 2007 entstanden ist (am<br />

10.02.2007), kann es hinsichtlich eines möglichen Ausscheidens aus der Krankenversicherungspflicht<br />

auch erst zum 31.12.2007 herangezogen werden mit der Folge, dass Herr Abraham im Jahre 2007<br />

krankenversicherungspflichtig bleibt, obwohl sein Jahresarbeitsentgelt in diesem Jahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

(47.700 EUR) übersteigt.<br />

Ein krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

des laufenden und – infolge einer Lohn-/Gehaltserhöhung zu Beginn des nächsten Kalenderjahres –<br />

auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des nächsten Kalenderjahres überschreitet, bleibt weiterhin von<br />

der Krankenversicherungspflicht ausgenommen. Dies gilt auch dann, wenn der Lohn/das Gehalt erst<br />

im Laufe des Monats Januar des nächsten Kalenderjahres mit Wirkung vom 1. dieses Monats an erhöht<br />

wird und der Anspruch hierauf spätestens am tarif- oder arbeitsvertraglich festgelegten Fälligkeitstag<br />

des Arbeitsentgelts entstanden ist (Urteil des BSG vom 31. August 1976 – 12/3/12 RK 21/74).<br />

Die Spitzenverbände der Krankenkassen vertreten hierzu die Auffassung, dass dieses Urteil in seiner<br />

Anwendung auf die Fälle beschränkt bleiben sollte, in denen der Tarifabschluss bis zum 15. Januar<br />

rückwirkend zum 1. Januar erfolgt. Sie begründen dies im Wesentlichen mit der nach § 6 DEÜV<br />

grundsätzlich geltenden Meldefrist von zwei Wochen, die bei Eintritt der Versicherungspflicht zum 1.<br />

Januar vom Arbeitgeber bei der Anmeldung zu beachten ist.<br />

Übt ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen aus, ist für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht<br />

das Arbeitsentgelt aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Dabei spielt es keine<br />

Rolle, ob es sich um Arbeiter- oder Angestelltenbeschäftigungen handelt.<br />

Beispiel 2:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Herr Sonntag übt eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung bei Arbeitgeber X. gegen ein<br />

monatliches Arbeitsentgelt von 2.400 EUR aus. Am 01.06.2007 nimmt er eine weitere Beschäftigung<br />

beim Arbeitgeber Y. auf, in der er ein monatliches Arbeitsentgelt von 2.000 EUR erzielt.<br />

Weil sein insgesamt erzieltes Arbeitsentgelt (4.400 EUR x 12 = 52.800 EUR) ab 01.06.2007 sowohl<br />

die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2007 als auch die des Jahres 2008 (angenommener Wert 48.150<br />

EUR) überschreitet, scheidet Herr Sonntag zum 31.12.2007 aus der Krankenversicherungspflicht aus.<br />

Entsprechendes gilt, wenn, eine zweite oder auch weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung mit<br />

einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungen zusammentrifft. Überschreitet dadurch das regelmäßige<br />

Jahresarbeitsentgelt des Versicherten die Jahresarbeitsentgeltgrenze, scheidet dieser zum<br />

Ende des Kalenderjahres aus der Versicherungspflicht aus (siehe auch unter 2.2.2).<br />

2.1.5.2 Vorgesehene Neuregelung durch das GKVWSG<br />

Mit dem Gesundheitsreformgesetz 2007 (Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV -<br />

GKVWSG) sollen Neuregelungen zum Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht wegen Überschreitens<br />

der Jahresarbeitsentgeltgrenze in Kraft gesetzt werden. Dabei ist davon auszugehen,<br />

dass diese Neuregelungen auf Beschäftigungen anzuwenden sind, die zum 1. Januar 2007 bestehen<br />

oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet werden. Der Gesetzentwurf sieht sogar ein rückwirkendes<br />

Inkrafttreten zum 27. Oktober 2006 vor. Sofern daran festgehalten wird, wären möglicherweise<br />

bereits Neueinstellungen ab diesem Zeitpunkt aber auch Umstellungen (Ausscheiden aus der<br />

Krankenversicherungspflicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze) zum 1. Januar<br />

2007 zu überprüfen bzw. ggf. wieder rückgängig zu machen. Da das GKVWSG aber erst im April<br />

2007 gesetzlich verabschiedet werden soll, ist wohl davon auszugehen, dass eine solche rückwirkende<br />

Abwicklung nicht durchgesetzt werden kann, da sie nicht nur die Arbeitgeber sehr stark, sondern<br />

auch die z.B. zum 1. Januar 2007 bereits in die private Krankenversicherung (PKV) übergewechselten<br />

Arbeitnehmer belasten würde. Die gemeinsamen Aussagen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung<br />

hierzu sind abzuwarten.<br />

Zukünftig sollen also abhängig Beschäftigte erst dann krankenversicherungsfrei werden, wenn ihr<br />

regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt in drei aufeinander folgenden Jahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

überstiegen hat. Das Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht würde dann nach Ablauf<br />

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dieser drei Jahre erfolgen, sofern der Arbeitnehmer mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt<br />

auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des folgenden Kalenderjahres überschreitet.<br />

Die Regelung gilt für alle Arbeitnehmer, also auch für solche, die zuvor z. B. als Selbständige oder<br />

Freiberufler tätig waren. Sie führt zu einer Erschwerung des Wechsels von der gesetzlichen in die<br />

private Krankenversicherung und trägt damit zur Stärkung des Solidarprinzips in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung bei.<br />

Die Neuregelung gilt nicht für Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten der Neuregelung freiwillig gesetzlich<br />

krankenversichert sind und in diesem Zeitpunkt bereits in drei aufeinander folgenden Jahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

überschritten haben. Diese Personen können daher eine private Krankenversicherung<br />

abschließen, ohne dass ihr Arbeitsentgelt noch einmal nach dem Inkrafttreten für drei Jahre<br />

die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten muss.<br />

Wird eine versicherungsfreie Beschäftigung dagegen durch das Eintreten von Versicherungspflicht<br />

unterbrochen, bevor die Frist von drei Jahren erfüllt ist, beginnt diese Frist bei nachfolgender erneuter<br />

Versicherungsfreiheit als Beschäftigter von Neuem zu laufen. Daraus folgt, dass künftig auch Berufseinsteiger,<br />

die z.B. direkt nach ihrem Studium eine Beschäftigung aufnehmen, in der ihr regelmäßiges<br />

Jahresarbeitsentgelt oberhalb der geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, zunächst für mindestens<br />

drei Jahre krankenversicherungspflichtig werden.<br />

Eine weitere Änderung stellt eine Folgeregelung zur Öffnung der See-Krankenkasse für Versicherte<br />

außerhalb der Seeschifffahrt zum 1. Januar 2009 dar (vgl. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a). Da die See-<br />

Krankenkasse künftig von allen Versicherten gewählt werden kann und Seeleute künftig auch andere<br />

Krankenkassen als die See-Krankenkasse wählen können, ist die Beibehaltung der Versicherungspflicht<br />

für Seeleute mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

nach Absatz 6 oder 7 nicht mehr sachgerecht. Entsprechendes soll für die knappschaftliche<br />

Krankenversicherung allerdings bereits ab 1. April 2007 gelten. Auch hierzu sind die gemeinsamen<br />

Aussagen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung abzuwarten.<br />

2.1.6 Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in 2007<br />

Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahres unterschritten (z.B. wegen Aufgabe<br />

einer Zweitbeschäftigung, der Reduzierung der Arbeitsleistung oder einem möglichen Verzicht auf<br />

Arbeitsentgelt z.B. im Zusammenhang mit der Ansparung von Wertguthaben bei flexiblen Arbeitszeitregelungen<br />

– siehe unter 1.2.1), tritt Krankenversicherungspflicht mit dem Zeitpunkt des Unterschreitens<br />

bzw. dem Zeitpunkt der Verzichtserklärung ein.<br />

Beispiel:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Frau Wegener übt eine Beschäftigung aus, in der sie krankenversicherungsfrei ist, weil ihr regelmäßiges<br />

Arbeitsentgelt (48.000 EUR) die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2007 übersteigt.<br />

Ab 01.07.2007 arbeitet sie nur noch halbtags mit der Folge, dass ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt<br />

auf 24.000 EUR reduziert wird und die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt. Frau<br />

Wegener wird deshalb ab 01.07.2007 krankenversicherungspflichtig.<br />

Diese Regelung gilt nicht bei nur vorübergehendem Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze,<br />

wie z. B. im Falle einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. Sie gilt aber auch für<br />

die Fälle, in denen das Arbeitsentgelt aufgrund einer Altersteilzeitarbeitsvereinbarung (siehe unter<br />

1.2.2) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr unterschreitet, und zwar auch bei diskontinuierlicher<br />

Verteilung der Arbeitszeit.<br />

Bei einem möglichen Verzicht auf Teile des Arbeitsentgelts (z. B. im Zusammenhang mit der Ansparung<br />

von Wertguthaben bei flexiblen Arbeitszeitregelungen -siehe unter 1.2.1) oder im Zusammenhang<br />

mit einer Entgeltumwandlung zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung (siehe unter II.,<br />

2.4.3) ist bei Absenkung des laufenden Arbeitsentgelts bezüglich der Neuberechnung des regelmäßigen<br />

Jahresarbeitsentgelts auf den Zeitpunkt der Absenkung ansonsten auf den Zeitpunkt der Verzichtserklärung<br />

abzustellen (siehe auch unter 2.1.5).<br />

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56


Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Kurzarbeitergeld (siehe unter 1.1.6) wird auch solchen Arbeitnehmern gewährt, die zur Vermeidung<br />

von anzeigepflichtigen Entlassungen (vergl. § 17 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz) in einer betriebsorganisatorisch<br />

eigenständigen Einheit zusammengefasst sind, wenn der Arbeitsausfall auf einer<br />

schwer wiegenden strukturellen Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweiges beruht und der<br />

hiervon betroffene Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhältnisse aufweist. Soweit Arbeitnehmer in<br />

solchen Fällen Kurzarbeitergeld erhalten, kann keine kurzfristige Entgeltminderung unterstellt werden.<br />

Die Spitzenverbände der Krankenkassen sind deshalb der Ansicht, dass höherverdienende krankenversicherungsfreie<br />

Arbeitnehmer auch bei struktureller Kurzarbeit nach § 175 SGB III krankenversicherungspflichtig<br />

werden. Dies insbesondere auch deshalb, weil bei der Ermittlung des regelmäßigen<br />

Jahresarbeitsentgelts in den Fällen von Kurzarbeit nur das vom Beschäftigten tatsächlich erwirtschaftete<br />

Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt nach § 179 Abs. 1 SGB III) berücksichtigt werden kann.<br />

Hinsichtlich des Eintritts von Versicherungspflicht bei über 55 jährigen bisher privat Versicherten wird<br />

auf die Aussagen unter 2.1.4.2 verwiesen.<br />

2.1.7 Befreiung von einer eintretenden Krankenversicherungspflicht<br />

Bislang privat Versicherte Arbeiter oder Angestellte, die auf Grund der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

zum 1. Januar 2006 krankenversicherungspflichtig werden, haben die Möglichkeit, sich<br />

von der eintretenden Versicherungspflicht befreien zu lassen. Der Antrag hierzu ist entsprechend § 8<br />

Abs. 2 SGB V i.V.m. § 26 Abs. 3 SGB X bis zum 31. März 2006 bzw., da der 31. März 2007 auf einen<br />

Samstag fällt, bis zum nächstfolgenden Arbeitstag, also dem 2. April 2007 bei der Krankenkasse zu<br />

stellen, bei der diese Personen zuletzt versichert waren. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht<br />

an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden,<br />

sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht<br />

widerrufen werden. Sie hat damit auch Bestand, wenn der Versicherte zu einem späteren Zeitpunkt<br />

eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufnimmt.<br />

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V kann sich ein privat versicherter Arbeitnehmer, der krankenversicherungspflichtig<br />

wird, weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer<br />

Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird, ebenfalls von der Krankenversicherungspflicht<br />

befreien lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer seit mindestens fünf<br />

Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei ist.<br />

2.1.8 Befreiung von der sozialen Pflegeversicherung<br />

Freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherte können auf Antrag von der sozialen Pflegeversicherung<br />

befreit werden. Hierzu müssen sie nachweisen, dass sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen<br />

gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind und für sich und ihre Angehörigen Leistungen<br />

beanspruchen können, die nach Art und Umfang den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung<br />

gleichwertig sind. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Beginn<br />

der freiwilligen Krankenversicherung gestellt werden. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Pflegeversicherungspflicht<br />

auf Grund des freiwilligen Krankenversicherungsschutzes an, wenn seit diesem Zeitpunkt<br />

noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats<br />

an, der auf die Antragstellung folgt.<br />

Wegen der Anbindung der Pflegeversicherung an die Krankenversicherung gilt eine Befreiung von der<br />

Krankenversicherungspflicht (siehe unter 2.1.7) auch für die Pflegeversicherung mit der Maßgabe,<br />

dass der bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Versicherte einen adäquaten Pflegeversicherungsschutz<br />

mit einem privaten Versicherungsunternehmen abschließen und aufrechterhalten<br />

muss (§ 23 Abs. 1 SGB XI).<br />

Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig und deshalb in der sozialen Pflegeversicherung<br />

nach § 20 Abs. 3 SGB XI versicherungspflichtig waren und zum 1. Januar 2007 wegen<br />

Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungspflichtig werden, unterliegen vom<br />

1. Januar 2007 an der Pflege-Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1<br />

SGB XI. Sofern sie sich wegen Bestehens eines privaten Pflegeversicherungsvertrags von der sozialen<br />

Pflegeversicherung nach § 22 Abs. 1 SGB XI haben befreien lassen, verliert diese Befreiung vom<br />

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1. Januar 2007 an ihre Wirkung. Diese Arbeitnehmer können ihren privaten Pflegeversicherungsvertrag<br />

nach § 27 Satz 1 SGB XI mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen.<br />

Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei<br />

waren und einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abgeschlossen haben und wegen Erhöhung der<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 1. Januar 2007 krankenversicherungspflichtig werden, unterliegen<br />

vom 1. Januar 2007 an der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1<br />

Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI. Sofern sie sich allerdings von der Krankenversicherungspflicht<br />

befreien lassen, bleiben sie weiterhin in der privaten Pflegeversicherung versichert.<br />

Die befreiten Personen sind verpflichtet, den mit einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossenen<br />

Versicherungsvertrag aufrecht zu erhalten, solange sie freiwillig krankenversichert sind.<br />

Die Befreiung kann, auch solange eine freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung fortbesteht,<br />

nicht widerrufen werden (§ 22 SGB XI).<br />

2.2 Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen<br />

2.2.1 Allgemeines<br />

Eine Beschäftigung kann<br />

geringfügig sein.<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

wegen<br />

der Höhe des Arbeitsentgelts<br />

(geringfügig entlohnte Beschäftigung)<br />

oder<br />

wegen ihrer kurzen Dauer<br />

(kurzfristige Beschäftigung)<br />

Nach den einschlägigen Vorschriften der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

kommt Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung aber nicht in Betracht<br />

bei Beschäftigungen,<br />

im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (z.B. Auszubildende und Praktikanten - siehe unter 1.1.),<br />

im Rahmen des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres<br />

(siehe unter 1.7),<br />

von Behinderten in geschützten Einrichtungen (siehe unter 1.6),<br />

von Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe und Behinderten in Berufsbildungswerken oder<br />

ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen (siehe unter 1.6),<br />

aufgrund einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach § 74 SGB V bzw. § 28<br />

SGB IX (siehe unter 1.9),<br />

wegen konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit (siehe unter 1.1.6).<br />

Sie gelten ebenfalls nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II (Alg-II-Bezieher), die unter bestimmten<br />

Voraussetzungen einen "Ein-Euro-Job" annehmen können oder müssen. Hierbei handelt es sich um<br />

„Beschäftigungen“, die bei gemeinnützigen Institutionen gegen eine Aufwandsentschädigung von in<br />

der Regel ein bis zwei Euro je Stunde ausgeübt werden. Die Aufwandsentschädigungen werden nicht<br />

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auf das Alg-II angerechnet. Nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung (Besprechung<br />

am 28./29. Oktober 2004) handelt es sich bei diesen „Ein-Euro-Jobs“ um keine abhängigen<br />

Beschäftigungen im Sinne des § 7 SGB IV und bezogen auf die Aufwandsentschädigungen nicht um<br />

Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV. Dies hat zur Folge, dass die „Ein-Euro-Jobs“ gegenüber der<br />

Sozialversicherung nicht zu melden sind und auch nicht als geringfügige Beschäftigung zu bewerten<br />

und mit anderen geringfügigen Beschäftigungen zusammen zu rechnen sind.<br />

Für geringfügige Beschäftigungen von Saisonarbeitskräften aus einem EU-Mitgliedstaat (sowie der<br />

Schweiz und Norwegen) gelten die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Diese Vorschriften<br />

regeln, welche Rechtsvorschriften in grenzüberschreitenden Fällen anzuwenden sind. Sie sehen<br />

als obersten Grundsatz vor, dass ein Arbeitnehmer in dem System nur eines Staates versichert ist.<br />

Sind die Aushilfskräfte in ihrem Wohnstaat weiterhin beschäftigt, sind sie auch weiterhin dort versichert.<br />

Der Nachweis dieser Versicherung wird durch die Vorlage der Bescheinigung E 101 erbracht.<br />

Zuständige Einzugsstelle für die geringfügig Beschäftigten ist die Deutsche Rentenversicherung<br />

Knappschaft-Bahn-See (vormals Bundesknappschaft). Im Übrigen wird auf die Geringfügigkeitsrichtlinien<br />

der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 24. August 2006 verwiesen.<br />

2.2.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen<br />

2.2.2.1 Allgemeines<br />

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt<br />

(§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat 400 EUR nicht überschreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit<br />

ist dabei unbedeutend.<br />

Die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR gilt einheitlich für die alten und für die neuen Bundesländer.<br />

Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, ist von einem anteiligen Monatswert<br />

auszugehen; dieser ist wie folgt zu ermitteln:<br />

2.2.2.2 Ermittlung des Arbeitsentgelts<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

400 EUR x Kalendertage = anteiliger Monatswert<br />

30<br />

Bei der Prüfung, ob das Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigt, ist von dem dem Arbeitnehmer regelmäßig<br />

zu gewährenden Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist mindestens auf das Arbeitsentgelt abzustellen,<br />

auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer<br />

Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache); insoweit kommt es auf die Höhe des tatsächlich<br />

gezahlten Arbeitsentgelts nicht an. Steht dem Arbeitnehmer ein bestimmter Bruttostundenlohn zu (ggf.<br />

auch über einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag), muss dieser Bruttostundenlohn mit<br />

den zu leistenden Stunden multipliziert werden. Ergibt dies einen Betrag, der 400 EUR übersteigt, liegt<br />

Versicherungspflicht vor. Ein arbeitsrechtlich zulässiger schriftlicher Verzicht auf künftig entstehende<br />

Arbeitsentgeltansprüche mindert das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt.<br />

Entgeltbestandteile, die für arbeitsrechtlich zulässige Entgeltumwandlungen zugunsten einer betrieblichen<br />

Altersversorgung verwendet werden, sind unter den Voraussetzungen des § 115 SGB IV sowie<br />

des § 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV (ab 1. Januar 2007 Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) bis zum<br />

31. Dezember 2008 nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Infolgedessen liegt eine geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigung vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt nach der Entgeltumwandlung die Arbeitsentgeltgrenze<br />

von 400 EUR nicht mehr übersteigt.<br />

Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zur<br />

Auszahlung gelangen, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Dabei ist davon<br />

auszugehen, dass der Arbeitnehmer auf Einmalzahlungen (siehe unter II., 2.3) immer dann einen<br />

Rechtsanspruch hat, wenn diese in einem Arbeits - oder für tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

- in einem Tarifvertrag verbindlich festgelegt sind. Dies gilt grundsätzlich auch für solche Einmalzahlungen,<br />

die für Arbeitnehmer aus einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag abgeleitet<br />

werden können. Die sich auf die Beitragspflicht von Einmalzahlungen beziehenden Aussagen des<br />

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59


§ 22 Abs. 1 SGB IV führen aber dazu, dass sofern ein Arbeitnehmer schriftlich im Voraus auf die Auszahlung<br />

von Einmalbezügen verzichtet, sich dies versicherungsrechtlich insofern auswirkt, als dann<br />

die Einmalzahlung bei der Ermittlung des regelmäßig zustehenden durchschnittlichen monatlichen<br />

Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt wird.<br />

Beispiel 1:<br />

A. arbeitet 14 Stunden in der Woche gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 380 EUR. Außerdem<br />

erhält sie jeweils im Dezember ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 380 EUR.<br />

Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:<br />

Laufendes Arbeitsentgelt (380 EUR x 12) 4.560 EUR<br />

Weihnachtsgeld 380 EUR<br />

zusammen 4.940 EUR<br />

Ein Zwölftel dieses Betrages beträgt 411,67 EUR und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 400<br />

EUR, so dass die Beschäftigung kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig ist.<br />

Bei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses<br />

saisonbedingte unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist das regelmäßige<br />

Arbeitsentgelt nach den selben Grundsätzen zu ermitteln, die für die Schätzung des Jahresarbeitsentgelts<br />

in der Krankenversicherung bei schwankenden Bezügen gelten. Die versicherungsrechtliche<br />

Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie in Folge nicht sicher voraussehbarer<br />

Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt.<br />

Beispiel 2:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

B. erzielt in den Monaten September bis April ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 EUR und in den<br />

Monaten Mai bis August ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 EUR. Das für die versicherungsrechtliche<br />

Beurteilung maßgebende Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:<br />

September bis April (8 x 500 EUR) 4.000 EUR<br />

Mai bis August (4 x 250 EUR) 1.000 EUR<br />

zusammen 5.000 EUR<br />

Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf 416,67 EUR und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von<br />

400 EUR, so dass Herr B. in der Beschäftigung versicherungspflichtig ist.<br />

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gehören nach ausdrücklicher Bestimmung des § 14 Abs. 1<br />

Satz 2 SGB IV nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Nach § 3 Nr. 26 EStG sind<br />

Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder<br />

für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder für<br />

die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt 1.848 EUR im Kalenderjahr<br />

steuerfrei, wobei es nicht darauf ankommt, dass die Vergütungen ausdrücklich als Aufwandsentschädigungen<br />

deklariert werden. Wird der steuerfreie Betrag (monatlich 154 EUR) überschritten,<br />

ist zu prüfen, ob die Beschäftigung geringfügig entlohnt ist. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitsentgelt<br />

einschließlich der steuerfreien Einnahmen 554 EUR (400 EUR + 154 EUR) monatlich<br />

nicht übersteigt; in diesen Fällen fallen ggf. Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (sofern der<br />

Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist) und zur Rentenversicherung an.<br />

Das Führen von Arbeitszeitkonten zum Zwecke der Bildung von Wertguthaben mit der Folge, dass<br />

Beiträge nicht mehr in dem Monat fällig werden, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden<br />

ist, ist für geringfügig entlohnte Beschäftigungen unzulässig (§ 7 Abs. 1a Satz 2). Vielmehr sind<br />

die Beiträge, wie nach § 22 Abs. 1 SGB IV für die Sozialversicherung grundsätzlich vorgeschrieben,<br />

fällig, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, und zwar unabhängig<br />

vom tatsächlichen Zufluss des Arbeitsentgelts.<br />

Vor diesem Hintergrund sind für geringfügig entlohnte Beschäftigungen Beiträge selbst für Beschäftigungsmonate,<br />

in denen die für ein Arbeitsentgelt oberhalb der zulässigen Arbeitsentgeltgrenze von<br />

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60


400 EUR geleisteten Arbeitsstunden in späteren Monaten vergütet werden, von dem Arbeitsentgelt zu<br />

zahlen, welches tatsächlich erwirtschaftet worden ist.<br />

Beispiel 3:<br />

Ein Arbeitgeber vereinbart mit seinem Arbeitnehmer die Zahlung eines Arbeitsentgelts von 350 EUR<br />

pro Monat. Dafür verpflichtet sich der Arbeitnehmer monatlich 40 Stunden (Stundenlohn: 8,75 EUR)<br />

zu arbeiten. Sollten in einzelnen Monaten mehr oder weniger Stunden anfallen, werden diese in anderen<br />

Monaten ausgeglichen. Im Monat Juli arbeitet der Arbeitnehmer 60 Stunden, vom Arbeitgeber<br />

werden ihm die vereinbarten 350 EUR gezahlt, die zusätzlichen 20 Stunden sollen in anderen Monaten<br />

ausgeglichen werden.<br />

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht steht dem Arbeitnehmer - unabhängig von der Höhe des<br />

tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts - ein Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe von 525 EUR (Stundenlohn<br />

von 8,75 EUR x 60 Arbeitsstunden) zu. Dieser Betrag ist vom Arbeitgeber für die Beitragsberechnung<br />

zugrunde zu legen.<br />

2.2.2.3 Mehrere nebeneinander ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen<br />

Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt, bleibt hinsichtlich<br />

der Beurteilung der Frage, ob 400 EUR überschritten werden und dadurch Versicherungspflicht in<br />

allen Zweigen der Sozialversicherung eintritt, die zu erst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />

nicht außer Ansatz (siehe unter 2.2.2.4). Es sind also stets die Arbeitsentgelte aller geringfügig<br />

entlohnten Beschäftigungen zusammenzurechnen. Überschreitet das gesamte Arbeitsentgelt<br />

regelmäßig 400 EUR, tritt Versicherungspflicht vom Tage des Überschreitens des Grenzwertes an ein.<br />

Dabei hat der Arbeitgeber die versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen und in diesem Zusammenhang<br />

den Arbeitnehmer über weitere Beschäftigungsverhältnisse und dem daraus erzielten<br />

Arbeitsentgelt zu befragen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach § 28o Abs.<br />

1 SGB IV der Beschäftigte seinem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der<br />

Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen<br />

hat. Werden dem Arbeitgeber gegenüber falsche Angaben gemacht oder Beschäftigungsverhältnisse<br />

verschwiegen und gelangt er deshalb hinsichtlich der von ihm zu bewertenden Beschäftigung zu der<br />

falschen versicherungsrechtlichen Beurteilung (Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung),<br />

tritt die Versicherungspflicht bezogen auf diese Beschäftigung nicht rückwirkend, sondern erst ein,<br />

wenn die Einzugsstelle (Bundesknappschaft) oder im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen ein Rentenversicherungsträger<br />

die Versicherungspflicht per Bescheid feststellen.<br />

Die Versicherungspflicht beginnt in diesen Fällen mit dem Tag an dem der Bescheid beim Arbeitgeber<br />

eingeht. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit mit der Folge, dass für<br />

die zurückliegende Zeit aus allen geringfügig entlohnten Beschäftigungen Pauschalbeiträge zur Kranken-<br />

und Rentenversicherung zu zahlen sind.<br />

Beispiel 1:<br />

E. arbeitet regelmäßig<br />

beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 110 EUR<br />

und daneben<br />

beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 100 EUR.<br />

E. ist in beiden Beschäftigungen versicherungsfrei, weil das Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen<br />

zusammen 400 EUR nicht übersteigt.<br />

Beispiel 2:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

G. arbeitet regelmäßig<br />

ab 01.06.2007 beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 400 EUR<br />

und daneben<br />

ab 15.07.2007 beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 EUR .<br />

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61


G. ist in der zu erst aufgenommenen Beschäftigung zunächst versicherungsfrei, weil das aus ihr erzielte<br />

Arbeitsentgelt den Grenzwert von 400 EUR nicht überschreitet.<br />

Durch die ab 15.07.2007 aufgenommene weitere für sich allein betrachtet geringfügige Beschäftigung<br />

übersteigt sein monatliches Arbeitsentgelt jedoch 400 EUR mit der Folge, dass er vom 15.07.2007 an<br />

in beiden Beschäftigungen der Versicherungspflicht unterliegt und zwar zu allen Zweigen der Sozialversicherung.<br />

Auch Schüler und Studenten werden über diese Regelung bei Ausübung mehrerer geringfügig entlohnter<br />

Beschäftigungen in diesen ggf. versicherungspflichtig.<br />

Ein Zusammenrechnen von geringfügig entlohnten Beschäftigungen mit kurzfristigen Beschäftigungen<br />

findet grundsätzlich nicht statt. Das Bundessozialgericht hat jedoch mit Urteil vom 23. Mai 1995 - 12<br />

RK 60/93 - entschieden, dass eine innerhalb eines Dauerarbeitsverhältnisses ausgeübte Beschäftigung,<br />

deren Zeitdauer im Laufe eines Jahres 50 Arbeitstage nicht überschreitet, nicht kurzfristig im<br />

Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, sondern als regelmäßig ausgeübte Beschäftigung im Sinne von §<br />

8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV anzusehen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Arbeitseinsätze im<br />

Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses von vornherein feststehen oder von Mal zu Mal vereinbart<br />

werden. Denn das Merkmal der Regelmäßigkeit ist nach Auffassung des Gerichtes auch dann erfüllt,<br />

wenn der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereit steht ohne verpflichtet<br />

zu sein, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten. Dem kann nicht mit Erfolg<br />

entgegengehalten werden, die Versicherungspflicht sei vorausschauend zu beurteilen, denn die<br />

grundsätzliche Bereitschaft zur weiteren regelmäßigen Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

liegt in solchen Fällen bereits beim ersten Arbeitseinsatz vor, was allerdings häufig erst durch<br />

die nachfolgende Handhabung eindeutig nachzuweisen ist.<br />

Beispiel 3:<br />

B. arbeitet regelmäßig<br />

bei Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 EUR<br />

und daneben<br />

bei Arbeitgeber B jeden zweiten Mittwoch vier Stunden gegen ein durchschnittliches monatliches Arbeitsentgelt<br />

von 200 EUR.<br />

Neben der Beschäftigung bei Arbeitgeber A wird auch die Beschäftigung bei Arbeitgeber B - obwohl<br />

sie im Laufe eines Jahres (auch Kalenderjahres) 50 Arbeitstage nicht überschreitet - regelmäßig ausgeübt,<br />

so dass sie nicht als kurzfristige Beschäftigung (siehe unter 2.2.3) anzusehen ist. Die Arbeitszeiten<br />

bzw. das Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungsverhältnissen sind deshalb zur Prüfung, ob<br />

die Beschäftigungen versicherungspflichtig sind, zusammenzuzählen. Weil das insgesamt erzielte<br />

Arbeitsentgelt (500 EUR) 400 EUR übersteigt, ist B. in beiden Beschäftigungen versicherungspflichtig.<br />

Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Erreichen bzw. Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze<br />

führt wie bisher nicht zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis<br />

zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen.<br />

Beispiel 4:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

H. arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 125 EUR. Ende Juni bittet der Arbeitgeber ihn<br />

wider Erwarten, vom 01.07. bis zum 31.08.2006 zusätzlich eine Urlaubsvertretung zu übernehmen.<br />

Dadurch erhöht sich die wöchentliche Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt vom 01.07. bis zum<br />

31.08.2006 auf monatlich 600 EUR.<br />

H. ist auch in der Zeit vom 01.07. bis 31.08. 2006 versicherungsfrei, da es sich nur um ein gelegentliches<br />

unvorhergesehenes Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze für maximal zwei Monate handelt.<br />

In den Fällen, in denen Arbeitnehmer aufgrund ihres Arbeitsvertrages zur Urlaubs- und/oder Krankheitsvertretung<br />

verpflichtet sind, kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass eine darauf beruhende<br />

Vertretung unvorhergesehen eintritt.<br />

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2.2.2.4 Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte aus einer Hauptbeschäftigung mit Arbeitsentgelten<br />

aus geringfügig entlohnten Beschäftigungen<br />

Wird nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung<br />

ausgeübt, führt dies nicht zur Versicherungspflicht in der geringfügig entlohnten Beschäftigung.<br />

Beispiel 1:<br />

A. übt eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus, in der sie ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

von 2.500 EUR erzielt. Daneben ist sie beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von<br />

200 EUR beschäftigt.<br />

Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der Kranken,- Pflege-,<br />

Renten- und Arbeitslosenversicherung, weil sie mit der Hauptbeschäftigung nicht zusammengerechnet<br />

wird.<br />

Als nicht geringfügig versicherungspflichtige (Haupt)Beschäftigungen gelten auch Beschäftigungen im<br />

Rahmen betrieblicher Berufsbildung bzw. Berufsausbildung. Hierzu gehören u.a. Vor- und Nachpraktika,<br />

die in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind, in der Kranken- und Pflegeversicherung<br />

allerdings nur dann, wenn Arbeitsentgelt gezahlt wird (siehe unter 2.4).<br />

Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung<br />

ausgeübt, werden die geringfügig entlohnten Beschäftigungen zur Feststellung ihrer<br />

Versicherungsfreiheit/Versicherungspflicht nicht losgelöst von der Hauptbeschäftigung miteinander<br />

addiert.<br />

Eine neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung,<br />

bleibt vielmehr stets versicherungsfrei. Diesbezüglich bleibt aus pragmatischen Gründen<br />

stets die zu erst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei. Die übrigen<br />

geringfügig entlohnt ausgeübten Beschäftigungen unterliegen hingegen wegen ihrer Anrechnung mit<br />

der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-<br />

und Rentenversicherung.<br />

In der Arbeitslosenversicherung werden über § 27 Abs. 2 SGB III generell geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigungen<br />

mit versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungen nicht zusammengerechnet,<br />

so dass die geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigungen stets arbeitslosenversicherungsfrei bleiben.<br />

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach § 28o Abs. 1 SGB IV der Beschäftigte<br />

seinem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen<br />

Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen hat. Sofern dem Arbeitgeber<br />

im Zusammenhang mit der von ihm vorzunehmenden versicherungsrechtlichen Beurteilung falsche<br />

Angaben gemacht oder Beschäftigungsverhältnisse verschwiegen werden und er deshalb hinsichtlich<br />

der von ihm zu bewertenden Beschäftigung zu der falschen versicherungsrechtlichen Beurteilung<br />

(Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung) gelangt, tritt die Versicherungspflicht bezogen<br />

auf diese Beschäftigung nicht mehr rückwirkend, sondern erst ein, wenn die Einzugsstelle<br />

(Bundesknappschaft) oder im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen ein Rentenversicherungsträger<br />

die Versicherungspflicht per Bescheid feststellen. Die Versicherungspflicht beginnt in diesen Fällen mit<br />

dem Tag, an dem der Bescheid beim Arbeitgeber eingeht. Für die zurückliegende Zeit bleibt es bei<br />

der bisher vorgenommenen Beurteilung der geringfügig entlohnten Beschäftigung.<br />

Beispiel 2:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

B. übt eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus, in der sie ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

von 2.500 EUR erzielt. Daneben ist sie seit dem 01.06.2007 beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches<br />

Arbeitsentgelt von 200 EUR beschäftigt und seit dem 10.09.2007 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

von 250 EUR beim Arbeitgeber C beschäftigt.<br />

Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B unterliegt als die zu erst aufgenommene geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigung nicht der Versicherungspflicht in der Kranken,- Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />

Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C unterliegt jedoch, wegen ihrer Zusammenrechnung<br />

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mit der Hauptbeschäftigung, vom Anbeginn an (10.09.2007) in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung<br />

der Versicherungspflicht. In der Arbeitslosenversicherung werden über § 27 Abs. 2 SGB III<br />

generell geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigungen mit versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungen<br />

nicht zusammengerechnet, so dass beide geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigungen arbeitslosenversicherungsfrei<br />

bleiben.<br />

Beispiel 3:<br />

C. ist als Auszubildender mit einer monatlichen Ausbildungsvergütung von 400 EUR bei Arbeitgeber A<br />

beschäftigt. Daneben ist er sechs Stunden in der Woche beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches<br />

Arbeitsentgelt von 100 EUR beschäftigt.<br />

Die Beschäftigung als Auszubildender ist keine geringfügige Beschäftigung, weil Ausbildungsverhältnisse<br />

von § 8 SGB IV nicht erfasst werden (siehe unter 2.2.1).<br />

Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B unterliegt nicht der Versicherungspflicht, weil sie als alleinige<br />

geringfügig entlohnte Beschäftigung mit der Hauptbeschäftigung nicht zusammengerechnet wird.<br />

Unterliegt die Hauptbeschäftigung nicht der Versicherungspflicht (wie z. B. bei Beamten oder bezogen<br />

auf die Krankenversicherung auch bei wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreien<br />

Arbeitnehmern), findet eine Zusammenrechnung der geringfügig entlohnten<br />

Beschäftigung mit der Hauptbeschäftigung nicht statt, weil nach ausdrücklicher Bestimmung in § 7<br />

Abs. 1 Satz 2 SGB V bzw. § 5 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB VI eine Zusammenrechnung nur in<br />

Betracht kommt, wenn die nicht geringfügige Beschäftigung Versicherungspflicht begründet.<br />

Hat ein Beamter nur eine geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigung, bleibt diese versicherungsfrei<br />

und es sind aus ihr Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen (siehe unter II.,<br />

3.1 und 3.3).<br />

Beispiel 4:<br />

Ein Beamter übt eine regelmäßige Nebenbeschäftigung aus, in der sein monatliches Arbeitsentgelt<br />

380 EUR beträgt.<br />

Die Nebenbeschäftigung ist versicherungsfrei, weil das regelmäßige Arbeitsentgelt 400 EUR nicht<br />

übersteigt.<br />

Hat ein Beamter weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen, sind diese zusammenzurechnen mit<br />

der Folge, dass Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht eintritt, wenn das Gesamtentgelt den<br />

Grenzwert von 400 EUR übersteigt. In diesen Fällen fallen keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung<br />

und zur Krankenversicherung an. Im Übrigen kann in der Nebenbeschäftigung Krankenversicherungspflicht<br />

nicht eintreten, weil Beamte über § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verb. mit Abs. 3 SGB V generell<br />

krankenversicherungsfrei bleiben und zwar selbst dann, wenn sie die Voraussetzungen einer versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigung erfüllen.<br />

Beispiel 5:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Ein Beamter übt eine regelmäßige Nebenbeschäftigung aus, in der sein monatliches Arbeitsentgelt<br />

380 EUR beträgt. Ab 01.06.2007 nimmt er eine weitere Nebenbeschäftigung auf, in der er ein regelmäßiges<br />

monatliches Arbeitsentgelt von 240 EUR erzielt.<br />

Der Beamte ist ab 01.06.2007 in beiden Nebenbeschäftigungen renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig,<br />

weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen 400 EUR<br />

übersteigt.<br />

Hat ein Beamter eine renten- und arbeitslosenversicherungspflichtige Nebenbeschäftigung und wird<br />

daneben noch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, ist die erste geringfügig entlohnte<br />

Nebenbeschäftigung, weil sie nun neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt<br />

wird, rentenversicherungsfrei, aus ihr sind Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu<br />

zahlen. Weitere geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigungen sind rentenversicherungspflichtig, aus<br />

ihnen fallen keine Pauschalbeiträge an.<br />

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Beispiel 6:<br />

Ein Beamter übt eine renten- und arbeitslosenversicherungspflichtige Nebenbeschäftigung aus, in der<br />

er ein monatliches Arbeitsentgelt von 2.500 EUR erzielt. Daneben ist er seit dem 01.06.2007 beim<br />

Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 EUR und seit dem 10.09.2007 bei Arbeitgeber<br />

C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 EUR beschäftigt.<br />

Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B unterliegt als die zu erst aufgenommene geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigung nicht der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beschäftigung<br />

beim Arbeitgeber C unterliegt jedoch, wegen ihrer Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung,<br />

vom Anbeginn an (10.09.2007) in der Rentenversicherung der Versicherungspflicht. In<br />

der Arbeitslosenversicherung werden über § 27 Abs. 2 SGB III generell geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigungen<br />

mit versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungen nicht zusammengerechnet, so<br />

dass beide geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigungen arbeitslosenversicherungsfrei bleiben.<br />

Hat ein wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer<br />

nur eine geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigung bleibt diese bezogen auf das Recht der Rentenversicherung<br />

wegen ihrer Nichtanrechnung mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung<br />

versicherungsfrei und es sind aus ihr Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.<br />

Hat der Versicherte weitere geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigungen, bleibt die erste dieser Nebenbeschäftigungen<br />

ebenfalls rentenversicherungsfrei, aus ihr sind Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung<br />

zu zahlen. Die weiteren Nebenbeschäftigungen werden rentenversicherungspflichtig.<br />

Übersteigt das Gesamtentgelt aus den Nebenbeschäftigungen des wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

krankenversicherungsfreien Arbeitnehmers 400 EUR nicht, sind aus ihnen Pauschalbeiträge<br />

zur Krankenversicherung zu zahlen. Bei einer solchen Gestaltung sind aus einem Beschäftigungsverhältnis<br />

heraus Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung an die Krankenkasse als Einzugsstelle<br />

und Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung an die Bundesknappschaft zu<br />

zahlen. Wird der Grenzwert überschritten, fallen keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung an.<br />

Beispiel 7:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

D. ist mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 5.000 EUR bei der Firma A beschäftigt und demzufolge<br />

rentenversicherungspflichtig aber krankenversicherungsfrei wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze.<br />

Daneben übt er seit dem 01.06.2007 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />

beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 EUR und seit dem 01.09.2007 eine<br />

weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung beim Arbeitgeber C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

von 250 EUR aus.<br />

Die zu erst bei Arbeitgeber B aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung ist kranken- und<br />

rentenversicherungsfrei. Aus ihr sind Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.<br />

D. übt jedoch seit dem 01.09.2007 beim Arbeitgeber C eine weitere für sich allein betrachtet geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigung aus. In der Rentenversicherung unterliegt diese Beschäftigung der Versicherungspflicht,<br />

weil bezogen auf diesen Versicherungszweig beim Arbeitgeber A eine versicherungspflichtige<br />

Hauptbeschäftigung vorliegt, mit der die zweite (weitere) geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />

beim Arbeitgeber C zusammenzurechnen ist.<br />

In der Krankenversicherung, ist auch diese Beschäftigung versicherungsfrei, weil D; schon wegen<br />

Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei ist. Ab 01.09.2007 haben<br />

jedoch weder Arbeitgeber B noch Arbeitgeber C Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen,<br />

weil die Gesamtentgelte aus den beiden neben der versicherungsfreien Hauptbeschäftigung ausgeübten<br />

geringfügig entlohnten Beschäftigungen 400 EUR übersteigen.<br />

In der Arbeitslosenversicherung werden über § 27 Abs. 2 SGB III generell geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigungen<br />

mit versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungen nicht zusammengerechnet,<br />

so dass beide geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigungen arbeitslosenversicherungsfrei sind.<br />

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Solange die Hauptbeschäftigung noch nicht versicherungsfrei ist, hat eine Zusammenrechnung mit<br />

einer weiteren (mehr als einen) daneben ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung zu erfolgen<br />

mit dem Ergebnis, dass beide Beschäftigungen der Versicherungspflicht unterliegen. Dabei ist zu<br />

berücksichtigen, dass in der Krankenversicherung eine Addition einer versicherungspflichtigen Beschäftigung<br />

mit einer daneben ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung dazu führen kann,<br />

dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenzen übersteigt mit der Folge,<br />

dass der Beschäftigte zum 31. Dezember aus der Krankenversicherungspflicht ausscheidet (siehe<br />

unter 2.1). Die bei der Zusammenrechnung berücksichtigte und für sich allein betrachtete geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigung wird dabei vom 1. Januar des Folgejahres an nicht zur geringfügig entlohnten<br />

Beschäftigung, sondern zusammen mit der Hauptbeschäftigung zur versicherungsfreien Beschäftigung<br />

nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4, 6 oder 7 SGB V (siehe aber Aussagen unter 2.1.5.2).<br />

Beispiel 8:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

E. übt beim Arbeitgeber A eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus, in der sein monatliches<br />

Arbeitsentgelt 3.800 EUR beträgt.<br />

Ab 01.06.2006 arbeitet er außerdem als Programmierer beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches<br />

Arbeitsentgelt von 300 EUR und zusätzlich ab 01.09.2006 bei Arbeitgeber C gegen ein monatliches<br />

Arbeitsentgelt von 250 EUR.<br />

Die am 01.06.2006 aufgenommene erste geringfügig entlohnte Beschäftigung bleibt versicherungsfrei,<br />

weil sie nicht mit einer Hauptbeschäftigung zusammengerechnet wird.<br />

In der ab 01.09.2006 ausgeübten weiteren für sich gesehen geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />

unterliegt er wie in seiner Hauptbeschäftigung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und<br />

Rentenversicherung. In der Arbeitslosenversicherung werden über § 27 Abs. 2 SGB III generell geringfügig<br />

entlohnte Nebenbeschäftigungen mit versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungen nicht<br />

zusammengerechnet, so dass beide geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigungen arbeitslosenversicherungsfrei<br />

bleiben.<br />

Durch die Addition der Beschäftigungen A und C überschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt<br />

(3.800 EUR + 250 EUR = 4.050 EUR x 12 = 48.600 EUR) die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres<br />

2006 (47.250 EUR) und auch die des Jahres 2007 (47.700 EUR). E. scheidet deshalb zum<br />

31.12.2006 aus der Krankenversicherungspflicht aus.<br />

Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C wird ab 01.01.2007 nicht zu einer geringfügig entlohnten versicherungsfreien<br />

Beschäftigung, weil die Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung nur über die<br />

Addition der beiden Beschäftigungen erreicht wird. Beide Beschäftigungen sind deshalb ab<br />

01.01.2007 versicherungsfrei nach § 6 Abs. 1. Nr. 1 SGB V wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

mit der Folge, dass aus beiden Beschäftigungen ein Arbeitgeberzuschuss nach § 257<br />

SGB V zu zahlen ist (siehe unter II., 6.); Entsprechendes gilt für die Pflegeversicherung.<br />

In der Rentenversicherung trifft die Beschäftigung beim Arbeitgeber C auf die versicherungspflichtige<br />

Hauptbeschäftigung mit der Folge, dass aus ihr Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen<br />

sind. In der Arbeitslosenversicherung werden über § 27 Abs. 2 SGB III generell geringfügig entlohnte<br />

Nebenbeschäftigungen mit versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungen nicht zusammengerechnet,<br />

so dass beide geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigungen arbeitslosenversicherungsfrei bleiben.<br />

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die neben dem Wehr-/ Zivildienst (siehe unter 1.1.5) oder<br />

auch während einer Elternzeit (siehe unter 1.1.4) ausgeübt werden, sind versicherungsfrei, dabei<br />

spielt es keine Rolle, ob die geringfügig entlohnte Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber oder bei<br />

einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. Wurden sie bereits vor Antritt des Wehr-/Zivildienstes bzw.<br />

vor der Elternzeit ausgeübt und waren sie dadurch, wegen Zusammenrechnung mit einer Hauptbeschäftigung<br />

versicherungspflichtig, entfällt mit dem Antritt des Wehr-/Zivildienstes bzw. der Elternzeit<br />

die Versicherungspflicht. Dies gilt aber nicht für Arbeitnehmer, bei denen das versicherungspflichtige<br />

Beschäftigungsverhältnis während ihrer Dienstzeit wegen durchgehender Arbeitsentgeltzahlung fortbesteht.<br />

Einmalzahlungen (siehe unter II., 2.3), die aus der Hauptbeschäftigung herrühren und lediglich<br />

(zeitversetzt) während der Elternzeit gezahlt werden, sind der Hauptbeschäftigung und nicht der<br />

geringfügig entlohnten Beschäftigung zuzuordnen.<br />

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2.2.2.5 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld<br />

Übt ein in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungspflichtiger Bezieher von Vorruhestandsgeld<br />

(siehe unter 1.3) eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, findet keine Zusammenrechnung<br />

mit dem Vorruhestandsgeld statt, so dass die geringfügig entlohnte Beschäftigung in<br />

der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungsfrei bleibt. Werden hingegen neben dem<br />

Bezug von Vorruhestandsgeld mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, dann scheidet<br />

für die zu erst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung die Zusammenrechnung mit<br />

dem Vorruhestandsgeld aus. Die weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen sind mit dem Vorruhestandsgeld<br />

zusammenzurechnen. Dem steht nicht entgegen, dass für Bezieher von Vorruhestandsgeld<br />

nur für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung der Rechtsstatus des „Beschäftigten“<br />

fingiert wird, während die Bezieher von Vorruhestandsgeld für den Bereich der Rentenversicherung<br />

den sonstigen Versicherten zugerechnet werden.<br />

Die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Beziehern von Vorruhestandsgeld im Beitrags- und<br />

Melderecht der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie die Gleichstellung der Pflichtbeiträge<br />

für Bezieher von Vorruhestandsgeld mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung<br />

im Rentenrecht (§ 55 Abs. 2 SGB VI) gebieten es, die Bezieher von Vorruhestandsgeld im Zusammenhang<br />

mit § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV einheitlich als Beschäftigte zu werten mit der Folge, dass<br />

die in dieser Vorschrift vorgeschriebene Zusammenrechnung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen<br />

mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung für Bezieher von Vorruhestandsgeld entsprechend<br />

gilt.<br />

2.2.2.6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben dem Ausgleichsgeld nach dem FELEG<br />

Der Bezug von Ausgleichsgeld nach dem FELEG gilt als Bezug von Arbeitsentgelt. Daher gelten die<br />

Ausführungen unter 2.1.2.4 entsprechend. Sind aber Bezieher von Ausgleichsgeld in der landwirtschaftlichen<br />

Krankenversicherung als Rentner versichert, werden sie aufgrund einer daneben ausgeübten<br />

Beschäftigung in der Krankenversicherung wie beschäftigte Rentner behandelt.<br />

2.2.2.7 Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit<br />

Ein geringfügig entlohnt beschäftigter Arbeitnehmer kann auf Antrag eigene Rentenversicherungsbeiträge<br />

zahlen, um dadurch volle Ansprüche auf Leistungen der Rentenversicherung zu erwerben. Er<br />

muss sich dazu von der Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung befreien lassen. Den erforderlichen<br />

Antrag hat er bei seinem Arbeitgeber zu stellen, der diesen zu den Lohnunterlagen zu nehmen<br />

hat. Näheres siehe unter II., 3.3.<br />

2.2.3 Kurzfristige Beschäftigungen<br />

2.2.3.1 Allgemeines<br />

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines<br />

Kalenderjahres auf nicht mehr als<br />

oder<br />

zwei Monate<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder<br />

im Voraus vertraglich auf diese Zeit begrenzt ist.<br />

Es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus<br />

dieser Beschäftigung 400 EUR übersteigt.<br />

Eine zeitliche Beschränkung der Beschäftigung nach ihrer Eigenart liegt vor, wenn sie sich aus der<br />

Art, dem Wesen oder dem Umfang der zu verrichtenden Arbeit ergibt (z.B. Ernteeinsatz).<br />

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67


Eine kurzfristige Beschäftigung die zugleich die Kriterien einer geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />

erfüllt, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt also 400 EUR nicht übersteigt, ist als kurzfristige<br />

Beschäftigung zu bewerten.<br />

2.2.3.2 Zwei Monate oder 50 Arbeitstage<br />

Von dem Zweimonatszeitraum ist nur dann auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf<br />

Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in<br />

der Woche ist bei der Beurteilung auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen. Ein Nachtdienst,<br />

der sich über zwei Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag.<br />

Beispiel 1:<br />

Ein Arbeitgeber stellt in seinem Betrieb für Saisonarbeiten mehrere Hausfrauen mit einer regelmäßigen<br />

Arbeitszeit a) an sechs Tagen, b) an fünf Tagen und c) an vier Tagen in der Woche ein.<br />

Da in den Fällen a) und b) die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird,<br />

ist bei der Feststellung, ob die Zeitdauer von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten wird,<br />

von der Zweimonatsfrist auszugehen.<br />

Im Fall c) ist hingegen auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen, weil die Beschäftigung weniger<br />

als fünf Tage in der Woche in Anspruch nimmt.<br />

Überschreitet eine Beschäftigung, die als kurzfristige Beschäftigung angesehen wird, entgegen der<br />

ursprünglichen Erwartung die für kurzfristige Beschäftigungen geltende Zeitdauer, so tritt vom Tage<br />

des Überschreitens an Versicherungspflicht ein.<br />

Stellt sich schon im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger dauern wird, so beginnt die Versicherungspflicht<br />

bereits mit dem Tage, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird, also<br />

nicht erst nach Ablauf der zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es<br />

bei der Versicherungsfreiheit.<br />

Beispiel 2:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

a) A. nimmt am 01.05.2007 eine Beschäftigung (Sechs-Tage-Woche) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

von 3.500 EUR auf. Sie vertritt nacheinander drei Kolleginnen während deren Urlaubs.<br />

Da die Urlaubsvertretung am 15.06.2007 beendet sein soll, ist die Beschäftigung kurzfristig<br />

und damit versicherungsfrei.<br />

b) Es liegt der gleiche Sachverhalt wie zu a) vor mit der Abweichung, dass die zuletzt vertretene Kollegin<br />

ihre Beschäftigung nicht am 16.06.2007, sondern erst am 05.07.2007 wieder aufnimmt, so<br />

dass die Urlaubsvertretung bis zum 04.07.2007 verlängert wird.<br />

Diese Beschäftigung ist vom 01.07.2007 an nicht mehr als kurzfristige Beschäftigung anzusehen<br />

und unterliegt daher von diesem Zeitpunkt an der Versicherungspflicht.<br />

c) Es liegt der gleiche Sachverhalt wie zu a) vor mit der Abweichung, dass die vertretene Kollegin<br />

ihrem Arbeitgeber bereits am 15.06.2007 mitteilt, dass sie ihre Beschäftigung erst am 05.07.2007<br />

aufnehmen werde.<br />

In diesem Falle gilt die Urlaubsvertretung schon vom 15.06.2007 an nicht mehr als kurzfristige Beschäftigung;<br />

die Versicherungsfreiheit endet daher am 14.06.2007.<br />

d) Es liegt der gleiche Sachverhalt wie zu a) vor mit der Abweichung, dass die vertretene Kollegin<br />

ihrem Arbeitgeber am 15.06.2007 mitteilt, sie sei arbeitsunfähig geworden. A. erklärt sich am selben<br />

Tage bereit, die Vertretung für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit weiter zu übernehmen.<br />

Da nunmehr das Ende dieser Beschäftigung ungewiss ist, liegt vom 15.06.2007 an keine kurzfristige<br />

Beschäftigung mehr vor; die Versicherungsfreiheit endet daher am 14.06.2007. Das gilt auch<br />

dann, wenn die Beschäftigung tatsächlich schon vor dem 01.07.2007 beendet wird.<br />

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2.2.3.3 Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen<br />

Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten treten an die Stelle des Zweimonatszeitraums<br />

60 Kalendertage; das gilt nicht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungszeiten<br />

jeweils um volle Kalendermonate handelt. Sind bei einer Zusammenrechnung Zeiten, in denen die<br />

Beschäftigung regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wurde und Beschäftigungszeiten<br />

mit einer Arbeitszeit an weniger als fünf Tagen in der Woche zu berücksichtigen, ist einheitlich<br />

von dem Zeitraum von 50 Arbeitstagen auszugehen.<br />

Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten werden, sind<br />

die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt<br />

von mehr als 400 EUR zusammenzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen<br />

Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. In diesem Fall ist jeweils bei Beginn<br />

einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im Laufe des Kalenderjahres<br />

ausgeübten Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze überschreitet; Endzeitpunkt ist dabei<br />

das voraussichtliche Ende der zu beurteilenden Beschäftigung im jeweiligen Kalenderjahr.<br />

Wird durch eine Zusammmenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen die Grenze von zwei<br />

Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten, handelt es sich um eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung.<br />

Beispiel 1:<br />

Eine Hausfrau nimmt am 02.05.2007 eine Beschäftigung als Urlaubsvertretung auf, die von vornherein<br />

bis zum 18.06.2007 befristet ist und wöchentlich sechs Arbeitstage umfassen soll.<br />

Die Hausfrau war ausgehend vom 18.06.2007 seit dem Beginn des Kalenderjahres 2007 wie folgt<br />

beschäftigt:<br />

a) vom 01.01. bis 05.01. (Fünf-Tage-Woche) 5 Kalendertage<br />

(gerechnet wird nur die Zeit ab 01.01.2006)<br />

b) vom 31.01. bis 15.02. (Sechs-Tage-Woche) 16 Kalendertage<br />

c) vom 02.05. bis 18.06. (Sechs-Tage-Woche) 48 Kalendertage<br />

zusammen 69 Kalendertage<br />

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt jeweils 40 Stunden.<br />

Die Beschäftigung zu c) ist versicherungspflichtig, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen<br />

mit den in 2007 bereits verrichteten Beschäftigungen die Grenze von zwei Monaten (60 Kalendertagen)<br />

überschreitet. Stehen bereits bei Aufnahme der ersten Beschäftigung (am 01.01.2007) die gesamten<br />

folgenden Beschäftigungen fest, so unterliegen alle Beschäftigungen der Versicherungspflicht.<br />

Eine Zusammenrechnung ist nicht vorzunehmen, wenn eine geringfügig entlohnte mit einer kurzfristigen<br />

Beschäftigung, die zeitlich befristet also nicht auf Dauer angelegt ist, zusammentrifft.<br />

Beispiel 2:<br />

Eine Aushilfskraft arbeitet befristet<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

bei Arbeitgeber A vom 02.05. bis 28.06.2007 (6-Tage)<br />

58 Kalendertage für ein monatliches Arbeitsentgelt von 340 EUR<br />

und<br />

bei Arbeitgeber B vom 02.05. bis 03.08.2007 (6-Tage)<br />

94 Kalendertage für ein monatliches Arbeitsentgelt von 190 EUR.<br />

Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A ist wegen ihrer Dauer (nicht mehr als zwei Monate) und die<br />

Beschäftigung beim Arbeitgeber B wegen der Höhe des Arbeitsentgelts (nicht mehr als 400 EUR)<br />

geringfügig. Mithin ist die Aushilfskraft in beiden Beschäftigungen versicherungsfrei. Eine Zusammenrechnung<br />

der beiden Beschäftigungen kann nicht vorgenommen werden, da es sich bei der Beschäftigung<br />

beim Arbeitgeber A um eine kurzfristige Beschäftigung und bei der Beschäftigung beim Arbeitgeber<br />

B um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt.<br />

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Sofern im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte (Dauer-) Beschäftigung bei demselben<br />

Arbeitgeber eine auf längstens zwei Monate befristete Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von<br />

mehr als 400 EUR vereinbart wird, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich<br />

um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handelt mit der Folge, dass vom Zeitpunkt<br />

der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung an die Arbeitsentgeltgrenze überschritten wird und<br />

damit Versicherungspflicht eintritt. Dies gilt umso mehr, wenn sich an die befristete Beschäftigung<br />

wiederum unmittelbar eine - für sich betrachtet - geringfügig entlohnte Beschäftigung anschließt. Versicherungsfreiheit<br />

wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung kommt in diesen Fällen nur<br />

dann in Betracht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen um völlig voneinander unabhängige<br />

Beschäftigungsverhältnisse handelt.<br />

Die vorstehenden Aussagen gelten auch für kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer Beschäftigung<br />

mit einem Arbeitsentgelt über 400 EUR (Hauptbeschäftigung) ausgeübt werden.<br />

Beispiel 3:<br />

B. übt beim Arbeitgeber A eine Dauerbeschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.750<br />

EUR aus. Am 01.07.2007 nimmt er zusätzlich eine Beschäftigung beim Arbeitgeber B auf, die von<br />

vornherein bis zum 31.08.2007 befristet ist; in dieser Beschäftigung erzielt er ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

von 500 EUR.<br />

Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A unterliegt der Versicherungspflicht, weil es sich nicht um eine<br />

geringfügige Beschäftigung handelt. Dagegen bleibt die Beschäftigung beim Arbeitgeber B versicherungsfrei,<br />

weil sie von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate befristet ist und auch nicht berufsmäßig<br />

ausgeübt wird.<br />

Beispiel 4:<br />

C. übt seit Jahren beim Arbeitgeber A eine Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von<br />

1.650 EUR aus. Am 01.08.2007 nimmt er zusätzlich eine Beschäftigung beim Arbeitgeber B auf, die<br />

von vornherein bis zum 20.09.2007 befristet ist; in dieser Beschäftigung hat er ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

von 600 EUR. Neben seiner Beschäftigung beim Arbeitgeber A war C. seit dem<br />

01.01.2007 wie folgt beschäftigt; die wöchentliche Arbeitszeit betrug jeweils 20 Stunden.<br />

a) vom 10.01. bis 31.01. (Sechs-Tage-Woche) 22 Kalendertage<br />

b) vom 01.04. bis 30.04. (Sechs-Tage-Woche) 30 Kalendertage<br />

c) vom 01.08. bis 20.09. (Sechs-Tage-Woche) 51 Kalendertage<br />

zusammen 103 Kalendertage<br />

Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A unterliegt der Versicherungspflicht, weil es sich nicht um eine<br />

geringfügige Beschäftigung handelt. Das gleiche gilt für die Beschäftigung beim Arbeitgeber B, weil zu<br />

ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit den im maßgeblichen Jahreszeitraum neben der Beschäftigung<br />

beim Arbeitgeber A bereits verrichteten Beschäftigungen die Grenze von zwei Monaten<br />

(60 Kalendertagen) überschreitet. Stehen bereits bei Aufnahme der ersten Beschäftigung<br />

(10.01.2007) die gesamten folgenden Beschäftigungszeiten fest, so unterliegen alle Beschäftigungen<br />

der Versicherungspflicht.<br />

2.2.3.4 Prüfung der Berufsmäßigkeit<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung,<br />

wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist<br />

jedoch nicht erforderlich, wenn das aus der Beschäftigung erzielte monatliche Arbeitsentgelt 400 EUR<br />

nicht überschreitet. Darüber hinaus braucht die Berufsmäßigkeit auch dann nicht geprüft zu werden,<br />

wenn die Beschäftigung bereits infolge Überschreitens der Zeitgrenzen als nicht geringfügig anzusehen<br />

ist.<br />

Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person<br />

nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt<br />

werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht<br />

berufsmäßig anzusehen. Wiederholen sich allerdings solche Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit<br />

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70


ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres<br />

insgesamt mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage betragen. Dabei können nur solche Beschäftigungen<br />

berücksichtigt werden, deren Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigt.<br />

Beispiel 1:<br />

Eine Aushilfskraft nimmt am 12.06.2007 eine Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von<br />

2.800 EUR auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 20.07.2007 befristet, also für sich allein<br />

betrachtet kurzfristig. Im laufenden Jahr - vor dem voraussichtlichen Ende dieser Beschäftigung - war<br />

die Aushilfskraft wie folgt beschäftigt (die wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden):<br />

a) vom 15.01. bis 28.04.2007 106 Kalendertage<br />

b) vom 12 06. bis 20.07.2007 39 Kalendertage<br />

zusammen 145 Kalendertage<br />

Eine Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungszeiten für die Beurteilung der Kurzfristigkeit<br />

scheidet aus, da hiernach nur geringfügige Beschäftigungszeiten (d. h. Beschäftigungen von einer<br />

Dauer von nicht mehr als zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen) zusammengerechnet werden können.<br />

Für die Prüfung der Berufsmäßigkeit sind die Beschäftigungen jedoch in jedem Falle zusammenzurechnen.<br />

Da die Beschäftigungszeiten in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum Ende der am 12.06.2007 begonnenen<br />

Beschäftigung insgesamt 145 Kalendertage, also im Laufe des Kalenderjahres 2007 mehr als<br />

zwei Monate, betragen, wird die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt; es besteht deshalb in der am<br />

12.06.2007 aufgenommenen Beschäftigung Versicherungspflicht.<br />

Bei Personen, die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind, können jedoch nur Beschäftigungszeiten<br />

nach dem Ausscheiden angerechnet werden. Im Übrigen stehen bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit<br />

Zeiten des Leistungsbezuges nach dem SGB III den Beschäftigungszeiten gleich.<br />

Beispiel 2:<br />

Eine Bankangestellte hat ihre langjährige Beschäftigung infolge Heirat zum 31.03.2006 aufgegeben.<br />

Seit dem war sie nicht mehr berufstätig. Am 01.08.2007 nimmt sie eine Beschäftigung als Aushilfskraft<br />

auf, die von vornherein bis zum 31.08.2007 befristet ist.<br />

Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit bleibt die bis zum 31.03.2007 ausgeübte Beschäftigung außer<br />

Betracht. Die am 01.08.2007 aufgenommene Beschäftigung wird mithin nicht berufsmäßig ausgeübt<br />

und bleibt daher versicherungsfrei.<br />

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 23. Mai 1995 - 12 RK 60/93 - entschieden, dass eine innerhalb<br />

eines Dauerarbeitsverhältnisses ausgeübte Beschäftigung, deren Zeitdauer im Laufe eines<br />

Jahres 50 Arbeitstage nicht überschreitet, nicht kurzfristig im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, sondern<br />

als regelmäßig ausgeübte Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV anzusehen ist.<br />

Das Urteil hat Auswirkungen auf so genannte Ultimo-Beschäftigungen, die nicht als kurzfristige Beschäftigungen<br />

bewertet werden können.<br />

Beispiel 3:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Ein Arbeitnehmer arbeitet regelmäßig an vier Tagen im Monat gegen ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

von 1.000 EUR.<br />

Obgleich die Beschäftigungsdauer im Laufe des Kalenderjahres zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage<br />

nicht überschreitet, ist die Beschäftigung nicht kurzfristig, weil sie berufsmäßig ausgeübt wird (Dauerbeschäftigung).<br />

Die Beschäftigung unterliegt deshalb der Versicherungspflicht, weil das regelmäßig<br />

anfallende Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigt.<br />

In Anlehnung an das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Mai 1995 wird nach Auffassung der<br />

Spitzenorganisationen der Sozialversicherung eine Beschäftigung dann berufsmäßig ausgeübt, wenn<br />

sie von vornherein auf ständige Wiederholung ausgerichtet ist und über einen längeren Zeitraum hinweg<br />

ausgeübt werden soll. Dies ist dann der Fall, wenn ein über ein Kalenderjahr hinausgehender<br />

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71


Rahmenarbeitsvertrag geschlossen wird und zwar auch dann, wenn dieser Vertrag maximal nur Arbeitseinsätze<br />

von 50 Arbeitstagen innerhalb eines Jahres vorsieht.<br />

Wird ein Rahmenarbeitsvertrag auf ein Kalenderjahr begrenzt und in diesem Jahr Arbeitseinsätze von<br />

maximal 50 Arbeitstagen geleistet, bleiben diese zunächst als kurzfristige Beschäftigungen sozialversicherungsfrei.<br />

Beispiel 4:<br />

Es besteht ein auf die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2007 befristeter Vertrag über 50 Nachtwachen.<br />

Es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung. Für die Zeit ab 01.01.2008 kann ein neuer gleichlautender<br />

Vertrag abgeschlossen werden.<br />

Wird bei einer zunächst auf ein Kalenderjahr oder weniger befristeten Beschäftigung diese auf eine<br />

Dauer von über einem Kalenderjahr verlängert, endet eine vorliegende kurzfristige Beschäftigung mit<br />

dem Tage, an dem die Verlängerung vereinbart wurde.<br />

Beispiel 5:<br />

Es besteht ein auf ein Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.2007) befristeter Vertrag über 50 Nachtwachen.<br />

Am 24.11.2007 wird dieser Vertrag für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2008 verlängert.<br />

Es handelt sich zunächst, bis zum 23.11.2007 um eine kurzfristige Beschäftigung. Durch die Verlängerung<br />

der Beschäftigung am 24.11.2007 handelt es sich nicht mehr um eine kurzfristige Beschäftigung<br />

mit der Folge, dass vom 24.11.2007 an Versicherungspflicht eintritt.<br />

Wird im unmittelbaren Anschluss an eine zunächst auf ein Kalenderjahr begrenzte Beschäftigung ein<br />

neuer Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen, ist vom Beginn dieses neuen Rahmenarbeitsvertrages<br />

an dann von einer regelmäßig ausgeübten (berufsmäßigen) Beschäftigung auszugehen, wenn zwischen<br />

den beiden Rahmenarbeitsverträgen kein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegt.<br />

Beispiel 6:<br />

Es besteht zunächst ein auf ein Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.2007) befristeter Vertrag über 50<br />

Nachtwachen. Am 24.01.2007 wird ein neuerVertrag über 50 Nachtwachen für die Zeit vom 01.03. bis<br />

zum 31.12.2008 abgeschlossen.<br />

Die Beschäftigung vom 01.01. bis 31.12.2007 ist ebenso kurzfristig, wie die Beschäftigung vom 01.03.<br />

bis 31.12.2008, weil zwischen den beiden Beschäftigungen ein Zeitraum von zwei Kalendermonaten<br />

liegt.<br />

Werden Arbeitnehmer, ohne dass ein Rahmenarbeitsvertrag besteht, in ständiger Wiederholung von<br />

ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt, liegt eine regelmäßige (berufsmäßige) Beschäftigung<br />

solange nicht vor, als vom voraussichtlichen Ende des jeweiligen Arbeitseinsatzes aus rückschauend<br />

betrachtet innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres die Zeitgrenze von 50 Arbeitstagen nicht überschritten<br />

wird.<br />

Nehmen Personen, die Leistungen nach dem SGB III beziehen oder beim Arbeitsamt für eine mehr<br />

als kurzfristige Beschäftigung als Arbeit Suchende gemeldet sind, eine Beschäftigung auf, so ist diese<br />

als berufsmäßig anzusehen und daher ohne Rücksicht auf ihre Dauer versicherungspflichtig, wenn<br />

keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt. Wird die Beschäftigung an weniger als 15 Stunden<br />

in der Woche ausgeübt, ist sie allerdings arbeitslosenversicherungsfrei.<br />

Beispiel 7:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Ein Bezieher von Arbeitslosengeld vereinbart eine auf zwei Tage (Samstag und Sonntag) befristete<br />

Beschäftigung zu je sieben Stunden; das Arbeitsentgelt beträgt pro Tag 50 EUR.<br />

Das Arbeitsentgelt übersteigt die für den Beschäftigungszeitraum anteilige Arbeitsentgeltgrenze von<br />

26,67 EUR (400 EUR : 30 x 2 Tage). Deshalb liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.<br />

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72


Da der Arbeitnehmer als Bezieher von Arbeitslosengeld als berufsmäßig Beschäftigter anzusehen ist,<br />

besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. In der Arbeitslosenversicherung<br />

besteht hingegen Versicherungsfreiheit, weil die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15<br />

Stunden beträgt.<br />

Beschäftigungen, die während eines Erziehungsurlaubs/einer Elternzeit, eines unbezahlten Urlaubs<br />

oder des Wehr-/Zivildienstes ausgeübt werden, gelten selbst dann als berufsmäßig ausgeübt, wenn<br />

sie im Laufe eines Kalenderjahres nicht länger als zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage andauern.<br />

2.3 Studenten u.a. wissentschaftlich tätige Personen<br />

2.3.1 Beschäftigung vonStudenten<br />

2.3.1.1 Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung<br />

Studenten, die neben ihrem Studium eine Beschäftigung von bis zu 20 Stunden wöchentlich ausüben,<br />

sind in dieser Beschäftigung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. Aufgrund der Urteile<br />

des BSG vom 11.11.2003 – u.a. B 12 KR 24/03 R – besteht damit auch in den Fällen, in denen ein<br />

bislang versicherungspflichtiger Arbeitnehmer während des Fortbestehens seines Beschäftigungsverhältnisses<br />

ein Studium aufnimmt und in diesem Zusammenhang seine wöchentliche Arbeitszeit dem<br />

Studium anpasst, sie also auf 20 Stunden in der Woche oder auch weniger vermindert, keine Versicherungspflicht<br />

als Arbeitnehmer in der Kranken- Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Entsprechendes<br />

gilt, wenn der Student vor Studienaufnahme bei seinem Arbeitgeber bereits nur bis zu 20 Stunden<br />

in der Woche beschäftigt war.<br />

Wird die Beschäftigung während der studienfreien Zeit (an Wochenenden, in den Abend- und Nachtstunden<br />

oder während der Semesterferien) ausgeübt, kann die 20-Stunden-Grenze auch überschritten<br />

werden, ohne dass Versicherungspflicht eintritt. Es sei denn, der Student zählt zu den berufsmäßig<br />

Beschäftigten.<br />

Beispiel 1:<br />

Ein Student übt neben seinem Studium eine unbefristete Beschäftigung aus. Seine wöchentliche Arbeitszeit<br />

beträgt 12 Stunden.<br />

Weil die Beschäftigung den Studenten nicht mehr als 20 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt, ist<br />

sie versicherungsfrei.<br />

Beispiel 2:<br />

Ein Student übt neben seinem Studium eine unbefristete Beschäftigung aus. Seine wöchentliche Arbeitszeit<br />

beträgt 22 Stunden.<br />

Weil die Dauerbeschäftigung den Studenten mehr als 20 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt,<br />

ist sie versicherungspflichtig.<br />

Beispiel 3:<br />

Ein Student übt vom 15.04.2007 bis zum 31.05.2007 neben seinem Studium eine auf diese Zeit befristete<br />

Beschäftigung aus. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 24 Stunden.<br />

Weil die Beschäftigung auf einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten befristet ist (siehe unter<br />

2.2.3), ist sie versicherungsfrei (siehe aber Beispiel 5).<br />

Beispiel 4:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Ein Student übt vom 15.03.2007 bis zum 31.05.2007 neben seinem Studium eine auf diese Zeit befristete<br />

Beschäftigung aus. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 24 Stunden.<br />

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73


Weil die Beschäftigung nicht auf einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten befristet ist (siehe unter<br />

2.2.3) und die wöchentliche Arbeitszeit den Studenten mehr als 20 Stunden in der Woche in Anspruch<br />

nimmt, ist er in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig.<br />

Beispiel 5:<br />

Eine Medizinstudentin übt neben ihrem Studium eine unbefristete Beschäftigung als Krankenschwester<br />

aus. Ihre wöchentliche Arbeitszeit beträgt 24 Stunden und verteilt sich auf jeweils eine Nachtwache<br />

und je einen Tageseinsatz am Samstag und am Sonntag. Die Studentin versichert, dass sie sich trotz<br />

dieser Beschäftigung ihrem Studium in dem erforderlichen Umfange widmet.<br />

Weil sich die Beschäftigung ausschließlich auf die Wochenenden und auf Nachtstunden beschränkt,<br />

ist davon auszugehen, dass das Studium weiterhin im Vordergrund steht. Die Beschäftigung ist somit<br />

versicherungsfrei.<br />

Beispiel 6:<br />

Ein Student übt während seiner Semesterferien eine Beschäftigung aus. Seine wöchentliche Arbeitszeit<br />

beträgt 38 Stunden.<br />

Weil die Beschäftigung ausschließlich während der Semesterferien ausgeübt wird, ist sie<br />

versicherungsfrei.<br />

Beispiel 7:<br />

Ein Student nimmt eine unbefristete Beschäftigung auf. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt während<br />

der Studienzeit 15 Stunden und während der Semesterferien 38 Stunden.<br />

Weil die neben dem Studium ausgeübte Beschäftigung den Studenten nicht mehr als 20 Stunden in<br />

der Woche beansprucht und die zeitliche Beanspruchung von mehr als 20 Stunden ausschließlich in<br />

die Zeit der Semesterferien fällt, ist die Beschäftigung versicherungsfrei.<br />

Ist ein Student im Laufe eines Jahres mehrmals mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20<br />

Stunden in der Woche beschäftigt, unterliegt er ggf. dann als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht,<br />

wenn die von ihm ausgeübten Beschäftigungszeiten die Studienzeiten überschreiten und er dadurch<br />

zu den berufsmäßig beschäftigten Arbeitnehmern gehört. Dies ist der Fall, wenn er im Laufe eines<br />

Jahres mehr als 26 Wochen (182 Tage) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden<br />

beschäftigt wird.<br />

Die Prüfung, ob Berufsmäßigkeit vorliegt, ist jeweils bei Aufnahme einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen<br />

Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden vorzunehmen. Der für die Prüfung maßgebende Jahreszeitraum<br />

ist rückschauend zu ermitteln, indem vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden<br />

Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet wird.<br />

Beispiel 8:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Ein Student nimmt am 20.09.2007 eine bis zum 31.10.2007 befristete Beschäftigung auf. Seine wöchentliche<br />

Arbeitszeit beträgt 24 Stunden.<br />

Maßgebender Jahreszeitraum ist die Zeit vom 01.11.2006 bis zum 31.10.2007 Die in diese Zeit fallenden<br />

Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden wöchentlich sind zusammenzurechnen.<br />

Dabei sind alle Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden<br />

heranzuziehen, unabhängig davon, ob sie neben dem Studium oder während der Semesterferien<br />

ausgeübt wurden. Wird die Grenze von 26 Wochen (182 Tage) überschritten, gilt der Student als berufsmäßig<br />

beschäftigt.<br />

Etwas anderes gilt für die Fälle, in denen Arbeitnehmer für die Dauer eines Studiums unter Fortzahlung<br />

von Arbeitsentgelt beurlaubt werden oder im Rahmen von Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnissen<br />

ein Studium absolvieren (berufsintegriertes Studium). In solchen Fällen besteht Versicherungspflicht<br />

auf Grund der Beschäftigung, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 400 EUR überschreitet<br />

(siehe unter 2.2).<br />

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74


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Wird im Rahmen eines so genannten praxisbezogenen Studiengangs ein Ausbildungsvertrag geschlossen,<br />

in dem die monatliche Vergütung für die Dauer der theoretischen Ausbildungsphasen eingeschränkt<br />

oder gar ausgeschlossen wird, unterliegen die Absolventen solcher praxisbezogenen Studiengänge<br />

als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung,<br />

soweit Arbeitsentgelt gezahlt wird. Für Zeiträume ohne Arbeitsentgeltzahlung kommt<br />

Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V und in der Pflegeversicherung<br />

nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 in Verb. mit Satz 1 SGB XI (Auszubildende ohne Arbeitsentgelt)<br />

in Betracht; besteht eine Familienversicherung, so ist diese in der Kranken- und Pflegeversicherung<br />

vorrangig. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen die Absolventen praxisbezogener<br />

Studiengänge jedoch auch während der Zeit ohne Arbeitsentgeltzahlung nach § 1 Satz 1 Nr. 1<br />

SGB VI und § 25 Abs. 1 SGB III als zur Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht.<br />

2.3.1.2 Rentenversicherung<br />

In der Rentenversicherung unterliegen Studenten seit dem 1. Oktober 1996 der Rentenversicherungspflicht,<br />

wenn sie mehr als geringfügig (siehe unter 2.2) beschäftigt werden. Dabei spielt es keine<br />

Rolle, ob die Beschäftigung neben dem Studium oder in der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt wird.<br />

2.3.2 Beschäftigung von Diplomanden<br />

Bestimmte Studien- und Prüfungsordnungen sehen die Anfertigung einer Diplomarbeit vor. Da Unternehmen<br />

oftmals Interesse an den inhaltlichen Ergebnissen von Diplomarbeiten haben, werden den<br />

Studenten zur Anfertigung ihrer Arbeit die betrieblichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Gegenstand<br />

einer Diplomandenvereinbarung ist regelmäßig, dass die Diplomarbeit zur weiteren Verwendung<br />

dem Unternehmen überlassen wird; u.U. werden auch Vergütungen bzw. Honorare gezahlt.<br />

Personen, die sich allein zur Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Diplomarbeit in<br />

einen Betrieb begeben und in dieser Zeit neben der Diplomarbeit keine für den Betrieb verwertbare<br />

Arbeitsleistung erbringen, gehören nicht zu den abhängig Beschäftigten; Kranken-, Pflege-, Renten-<br />

und Arbeitslosenversicherungspflicht kommt deshalb für sie nicht in Betracht.<br />

2.3.3 Beschäftigung von Doktoranden<br />

Personen, die bereits über einen Hochschulabschluss verfügen, jedoch anlässlich einer Promotion<br />

weiterhin an einer Hochschule eingeschrieben sind, befinden sich nicht mehr in der wissenschaftlichen<br />

Ausbildung. Nehmen diese Doktoranden eine Beschäftigung auf, sind die Vorschriften über die<br />

Versicherungsfreiheit von beschäftigten Studenten (siehe unter 2.3.1) nicht anzuwenden, so dass<br />

grundsätzlich Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung besteht<br />

(s. Urteil des BSG vom 23. März 1993 - 12 RK 45/92 - , USK 9318).<br />

2.3.4 Beschäftigung von Referendaren<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Wird neben dem juristischen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis eine weitere Beschäftigung<br />

ausgeübt, ist diese grundsätzlich als rentenversicherungspflichtig anzusehen (siehe Urteil des BSG<br />

vom 11. März 1970 - 3 RK 40/67 - , USK 7032). Dies gilt auch, wenn aufgrund vertraglicher Vereinbarung<br />

von den Ausbildungsstationen (Anwalt oder z.B. Universität) zusätzliche Vergütungen gewährt<br />

werden, da dann davon auszugehen ist, dass insoweit eine von der Ausbildung unabhängige entgeltliche<br />

Beschäftigung ausgeübt wird. Von einer solchen Zweitbeschäftigung ist nicht auszugehen, wenn<br />

eine zusätzliche Vergütung ohne zwingenden Rechtsgrund - also ohne eine ausdrückliche Vereinbarung<br />

über eine von Ausbildungszwecken freie zusätzliche Arbeitsleistung im Rahmen eines von der<br />

Ausbildung getrennten Beschäftigungsverhältnisses - gewährt wird. In diesem Fall besteht insgesamt<br />

Versicherungsfreiheit aufgrund der Beamtenbeschäftigung (s. Urteile des BSG vom 31. Mai 1978 - 12<br />

RK 48/76, 12 RK 49/76 - , USK 7856 und - 12 RK 25/77 - , USK 7861).<br />

Sofern der juristische Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis ausgeübt wird, ist eine daneben ausgeübte<br />

Beschäftigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 in Verb. mit Abs. 1 Nr. 2 SGB V krankenversicherungsfrei.<br />

Aus dieser Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass auch keine Versicherungspflicht in der Pfle-<br />

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75


geversicherung besteht. In der Arbeitslosenversicherung besteht nach § 25 Abs. 1 SGB III - wie in der<br />

Rentenversicherung - grundsätzlich Versicherungspflicht.<br />

Eine ausländische Arbeitnehmerin, die ihren juristischen Vorbereitungsdienst in Deutschland außerhalb<br />

eines Beamtenverhältnisses ohne Ernennung zur Beamtin auf Widerruf zurücklegt, steht jedoch<br />

in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 SGB IV und unterliegt grundsätzlich<br />

der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (BSG-Urteil vom 3.<br />

Februar 1994 - 12 RK 6/91 -).<br />

2.3.5 Beschäftigung von Hochschulassistenten<br />

Die Aufgaben, die ein Hochschulassistent zu übernehmen hat, ergeben sich aus dem Hochschulrahmengesetz<br />

(HRG). Danach sind wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen,<br />

die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich sind. Zu den<br />

wissenschaftlichen Dienstleistungen gehören z.B. das Vermitteln von Fachwissen, praktischen Fertigkeiten<br />

und der Anwendung wissenschaftlicher Methoden an Studenten. Daneben ist die eigene wissenschaftliche<br />

Arbeit möglich. Voraussetzung für die Einstellung als Hochschulassistent ist der qualifizierte<br />

Abschluss eines Studiums. Die Beschäftigung als Hochschulassistent wird demnach nicht<br />

während des Studiums, sondern erst danach ausgeübt. Deshalb besteht - sofern während der Assistentenzeit<br />

an der Hochschule keine Ernennung zum Beamten auf Zeit erfolgt - grundsätzlich Versicherungspflicht<br />

in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als Arbeitnehmer.<br />

2.3.6 Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern<br />

Die wissenschaftlichen Mitarbeiter gehören nach den Regelungen des Hochschulrahmengesetzes den<br />

Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Hochschulen an.<br />

Ihnen obliegen, sofern die Sicherstellung des Lehrangebots dies erfordert, die Vermittlung von Fachwissen,<br />

praktischen Fertigkeiten oder der Anwendung von wissenschaftlichen Methoden.<br />

Einstellungsvoraussetzung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Die Tätigkeit als wissenschaftlicher<br />

Mitarbeiter wird demnach nicht während, sondern nach dem Studium ausgeübt. Versicherungsfreiheit<br />

als ordentlicher Studierender kommt demnach nicht in Betracht; es besteht grundsätzlich Versicherungspflicht<br />

in allen Sozialversicherungszweigen.<br />

2.3.7 Beschäftigung von Hospitanten<br />

Hospitanten sind Personen, die lediglich als Gast in Betrieben oder in Schulen Kenntnisse über den<br />

betrieblichen Ablauf erlangen oder ihre vorhandenen Kenntnisse vertiefen wollen, ohne Arbeit von<br />

wirtschaftlichem Wert zu verrichten. Dabei gliedern sie sich nicht in den Betrieb ein, eine persönliche<br />

Abhängigkeit besteht nicht; dies wird auch nicht durch evtl. Zahlung einer Entschädigungsleistung<br />

erreicht. Da die Merkmale einer Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung nicht vorliegen, besteht<br />

keine Versicherungspflicht.<br />

Den Hospitanten sind ausländische Fremdsprachenassistenten und deutsch sprechende Lehrer von<br />

Auslandsschulen gleichzustellen, wenn sie ihren Aufenthalt dazu nutzen, um ihre Sprachkenntnisse<br />

und Kenntnisse über die Kultur des Gastlandes zu vertiefen und durch den Besuch von Bildungseinrichtungen<br />

Einblicke in das Erziehungswesen und in Unterrichtsmethoden zu erhalten.<br />

2.3.8 Beschäftigung von Stipendiaten<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Zur Förderung ihrer wissenschaftlichen und künstlerischen Aus- oder Weiterbildung können Personen<br />

ein Stipendium erhalten. Der Bezug des Stipendiums allein begründet regelmäßig kein abhängiges<br />

und demzufolge versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Dabei spielt es keine Rolle, ob<br />

das Stipendium zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Empfängers oder für den durch die Aus-<br />

oder Fortbildung verursachten Aufwand bestimmt ist. Voraussetzung ist jedoch, dass ein solches Stipendium<br />

uneigennützig gegeben wird, der Empfänger sich also nicht zu einer unmittelbaren Arbeitnehmertätigkeit<br />

verpflichten muss. Etwas anderes gilt für Empfänger von Studienbeihilfen.<br />

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76


2.3.9 Promotionsstudenten<br />

Für Versicherte, die ihr Studium vor dem 14. Fachsemester bzw. vor Vollendung ihres 30. Lebensjahres<br />

abschließen und mit einem Promotionsstudium beginnen ist die Krankenversicher n g der Studenten<br />

nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht mehr fortzuführen, da ein Promotionsstudium<br />

nicht mehr zur wissenschaftlichen Ausbildung gehört, sondern vielmehr der wissenschaftlichen<br />

Qualifikation nach Abschluss des Studiums dient. Die Durchführung der Krankenversicherung der<br />

Studenten bei Promotionsstudenten ist selbst dann ausgeschlossen, wenn dem Grunde nach die Voraussetzungen<br />

hierfür vorliegen, zum Beispiel wenn das 14. Fachsemester noch nicht erreicht wurde.<br />

2.4 Praktikanten<br />

Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sind Praktikanten grundsätzlich Personen, die eine in Studien-<br />

oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten. Sie werden in<br />

der Renten- und Arbeitslosenversicherung dann als zur Berufsausbildung Beschäftigte angesehen,<br />

wenn das Praktikum als Vor- oder Nachpraktikum, also vor Aufnahme ihres Studiums oder nach Abschluss<br />

ihres Studiums, absolviert wird und unterliegen in diesen Versicherungszweigen selbst dann<br />

der Versicherungspflicht, wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten.<br />

In der Krankenversicherung sind nur die Vor- und Nachpraktikanten, die gegen Arbeitsentgelt<br />

beschäftigt werden, als Arbeitnehmer zu versichern. Entsprechendes gilt für die Pflegeversicherung.<br />

Bei immatrikulierten Studenten, die ein Zwischenpraktikum absolvieren (das Praktikum wird dabei zu<br />

einer Zeit durchgeführt, in der der Praktikant zugleich als eingeschriebener Student zu den ordentlich<br />

Studierenden zählt) ist nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7<br />

Abs. 2 SGB IV regelmäßig zu verneinen, weil es sich hierbei nicht um eine betriebliche Berufsausbildung,<br />

sondern um eine in den Betrieb verlagerte schulische Ausbildung handelt. Solche Zwischenpraktika<br />

sind im Allgemeinen integrierter Bestandteil der Hochschul- oder Fach(hoch)schulausbildung<br />

und werden durch die Hochschule begleitet, sodass ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis<br />

nicht vorliegt, und zwar ungeachtet dessen, ob den Praktikanten eine Vergütung<br />

gezahlt wird oder nicht.<br />

2.5 Schüler und ähnliche Personen<br />

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Schüler allgemein bildender Schulen (z.B. Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien) unterliegen in<br />

einer neben dem Schulbesuch ausgeübten Beschäftigung grundsätzlich der Versicherungspflicht in<br />

der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, sind aber arbeitslosenversicherungsfrei. Sofern aber<br />

allein bei Ferienbeschäftigungen die Überschreitung der Kurzfristigkeitsgrenze bzw. Berufsmäßigkeitsgrenze<br />

(siehe unter 2.2.3.4) nur darauf zurückzuführen ist, dass die Schulferien des Vorjahres<br />

später lagen als die des laufenden Jahres, kommt Versicherungspflicht nicht in Betracht.<br />

Als berufsmäßig werden Beschäftigungen angesehen, die in der Zeit zwischen der Schulentlassung<br />

und der Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses oder der ersten Dauerbeschäftigung zeitlich befristet<br />

ausgeübt werden. Diese Beschäftigungen bleiben nur dann versicherungsfrei, wenn es sich um<br />

geringfügig entlohnte Beschäftigungen handelt (siehe unter 2.2.2). Als Zeitpunkt der Schulentlassung<br />

im vorgenannten Sinn ist der Tag der Ausstellung des letzten Zeugnisses anzusehen.<br />

Beschäftigungen, die zwischen dem Schulabschluss (z.B. Abitur) und dem beabsichtigten Studium<br />

ausgeübt werden, gelten nicht als berufsmäßig ausgeübt. Sie sind nach den Grundsätzen einer kurzfristigen<br />

Beschäftigung (siehe unter 2.2.3) zu beurteilen. Auch eine zwischen der Schulentlassung und<br />

einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit oder dem Wehr-/Zivildienst ausgeübte kurzfristige Beschäftigung<br />

wird nicht berufsmäßig ausgeübt. Soll im Anschluss an den Wehr-/Zivildienst die Zeit bis zum<br />

Beginn eines Studiums lediglich mit einer kurzen Beschäftigung überbrückt werden, ist diese Beschäftigung<br />

ebenfalls nicht als berufsmäßig anzusehen, wenn sie nicht länger als zwei Monate bzw. 50<br />

Arbeitstage andauert.<br />

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77


Die Bundesregierung und die Wirtschaft haben einen Ausbildungspakt geschlossen, mit dem Ziel,<br />

möglichst allen ausbildungswilligen und ausbildungsfähigen jungen Menschen einen Ausbildungsplatz<br />

anbieten zu können. Neben den regulären Ausbildungsplätzen sollen die Unternehmen deshalb in den<br />

nächsten Jahren jährlich 25.000 Plätze für betrieblich durchgeführte Einstiegsqualifizierungen zusätzlich<br />

bereitstellen. Diese Einstiegsqualifizierungen wurden erstmals im Herbst 2004 angeboten. Das<br />

Angebot der Wirtschaft richtet sich in erster Linie an die Jugendlichen, die trotz aller Vermittlungsaktionen<br />

keinen regulären Ausbildungsplatz gefunden haben. Während dieser Einstiegsqualifizierung<br />

sollen den Jugendlichen in den Betrieben Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die sie dazu<br />

befähigen sollen, anschließend einen Ausbildungsplatz zu bekommen.Die Spitzenorganisationen der<br />

Sozialversicherung kamen in ihrer Besprechung am 28./29. Oktober 2004 überein, Personen, die in<br />

einem Unternehmen an einer Einstiegsqualifizierung in der oben dargestellten Art teilnehmen, als zur<br />

Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen. Sie unterliegen somit für die gesamte Dauer der Maßnahme<br />

in allen Zweigen der Sozialversicherungspflicht.<br />

Die Schulgesetze einzelner Länder (z. B. Baden-Württemberg) schreiben in bestimmten Ausbildungsberufen<br />

des Handwerks den Besuch einer einjährigen Berufsfachschule vor, die dem eigentlichen<br />

Ausbildungsbeginn vorausgeht. Mit dem Besuch der Berufsfachschule liegt, auch wenn bei erfolgreichem<br />

Besuch der Schule ein Vertrag die Übernahme ins Ausbildungsverhältnis garantiert, kein ordentliches<br />

Beschäftigungsverhältnis bzw. Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes<br />

vor. Auch eine während des Besuchs der Berufsfachschule gezahlte monatlich gleichbleibende<br />

Zuwendung (Taschengeld) stellt deshalb kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung<br />

dar (Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom<br />

25./26. April 2006). Vertragliche Regelungen sehen aber auch die Zahlung einer so genannten „Vorwegausbildungsvergütung“<br />

vor; hierzu siehe unter II, 2.2.12.<br />

2.6 Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft<br />

Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind nach § 1 Satz 4 SGB VI rentenversicherungsfrei.<br />

Das gleiche gilt für die stellvertretenden Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (BSG vom<br />

18. September 1973 - 12 RK 5/73 -) sowie für Vorstandsmitglieder großer Versicherungsvereine auf<br />

Gegenseitigkeit (BSG vom 27. März 1980 - 12 RA 1/79 -).<br />

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des SGB VI, das am 1. Januar 2004 in Kraft trat, wurde das<br />

Recht dahingehend geändert, dass Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft nur noch in<br />

dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt<br />

sind; Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.<br />

In der Arbeitslosenversicherung sind Mitglieder bzw. stellvertretende Mitglieder des Vorstandes einer<br />

Aktiengesellschaft ebenfalls versicherungsfrei. Dies aber bereits bisher nur in Beschäftigungen, die sie<br />

für das Unternehmen ausüben, dessen Vorstand sie angehören, wobei Konzernunternehmen im Sinne<br />

des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten.<br />

2.7 Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben<br />

In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI für Personen,<br />

die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht versichert waren<br />

oder<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

die nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus ihrer Versicherung eine Beitragserstattung erhalten<br />

haben (siehe aber unter II., 4.2).<br />

In der Arbeitslosenversicherung tritt für Beschäftigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, vom<br />

Beginn des nächsten Monats an Versicherungsfreiheit ein. Ist der Versicherte an einem Monatsersten<br />

geboren, tritt die Versicherungsfreiheit bereits mit Beginn dieses Monats ein (siehe aber unter II., 4.3).<br />

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78


2.8 Rentner<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

In der Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen beschäftigte Bezieher einer Rente grundsätzlich<br />

der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Da Bezieher einer Vollrente oder einer vollen Erwerbsminderungsrente<br />

aber keinen Anspruch auf Krankengeld haben, haben sie nur einen ermäßigten Krankenversicherungsbeitrag<br />

zu zahlen.<br />

In der Rentenversicherung sind beschäftigte Bezieher einer Vollrente versicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 Nr.<br />

1 SGB VI - siehe aber Aussagen unter II., 4.2). Der Bezug einer Teilrente wegen Alters oder einer<br />

Erwerbsminderungsrente begründet keine Rentenversicherungsfreiheit.<br />

In der Arbeitslosenversicherung gilt das unter 2.7 Gesagte. Außerdem sind Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente,<br />

versicherungsfrei.<br />

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II. Beitragsrecht<br />

1. Beitragszeit/Beitragsbemessungsgrenzen<br />

1.1 Beitragszeit<br />

Beiträge sind grundsätzlich für jeden Tag zu zahlen, an dem Versicherungspflicht in der Kranken-,<br />

Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht.<br />

Der für die Berechnung der Beiträge maßgebende Zeitraum ist der Entgeltabrechnungszeitraum. Das<br />

bedeutet, dass für den Zeitraum, für den der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt abrechnet (üblicherweise<br />

der Kalendermonat), auch die Beiträge zu berechnen sind.<br />

Dies gilt grundsätzlich auch für die vom Arbeitnehmer zusätzlich zu zahlenden Beiträge zur Kranken-<br />

und Pflegeversicherung (siehe unter 3.1 und 3.2).<br />

Ist der Monat voll mit Beiträgen zu belegen, weil die versicherungspflichtige Beschäftigung den ganzen<br />

Monat über angedauert hat und beitragsfreie Zeiten (siehe unten) nicht vorlagen, ist der Monat mit<br />

30 Tagen anzusetzen. Ist der Monat nicht voll mit Beiträgen zu belegen, ist von der tatsächlichen Anzahl<br />

der Kalendertage auszugehen, für die im jeweiligen Monat Versicherungs- und Beitragspflicht<br />

bestand.<br />

Beispiel 1:<br />

Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung am 13.07.2007<br />

– Beiträge sind für 19 Tage (vom 13. bis zum 31.07.2007) zu zahlen.<br />

Für Zeiten, in denen Anspruch auf Kranken- oder Mutterschaftsgeld besteht oder Erziehungsgeld bezogen<br />

bzw. Elternzeit beansprucht wird, sind Beiträge aus der Beschäftigung grundsätzlich nicht zu<br />

zahlen (§ 224 Abs. 1 SGB V bzw. § 56 Abs. 3 SGB XI). Entsprechendes gilt für Zeiten des Bezuges<br />

von Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld, wobei in diesen Fällen aber Beiträge<br />

aus der gezahlten Leistung anfallen (siehe hierzu aber Aussagen unter 2.2.7).<br />

Bezogen auf die Zeit eines Erziehungsgeld-/Elterngeldbezuges bzw. einer Elternzeit stellt § 224 SGB<br />

V bzw. § 56 SGB XI allerdings nur das Erziehungsgeld/Elterngeld selbst beitragsfrei. Da aber während<br />

einer Elternzeit in aller Regel Arbeitsentgelt nicht gezahlt wird (allenfalls Einmalzahlungen – siehe<br />

unter 2.3) und für Versicherungspflichtige aus dem Beschäftigungsverhältnis heraus Beiträge nur aus<br />

dem Arbeitsentgelt zu zahlen sind, kommt es de facto zu einer beitragsfreien Zeit. Dies gilt aber nicht<br />

für freiwillig Versicherte (auch hierzu wird auf die Aussagen unter 2.2.7 verwiesen).<br />

Wird für den ersten Tag einer Arbeitsunfähigkeit wegen eines so genannten Wartetages weder Entgeltfortzahlung<br />

geleistet noch Krankengeld gezahlt, besteht auch an diesem Tag, da grundsätzlich<br />

Anspruch auf Krankengeld besteht, Beitragsfreiheit. Beitragsfreiheit besteht aber nicht, solange der<br />

Arbeitgeber während des Anspruchs auf eine der genannten Leistungen das Arbeitsentgelt weiterzahlt.<br />

Beispiel 2:<br />

Ein Arbeitnehmer ist seit 13.04.2007 arbeitsunfähig krank und hat vom selben Tage an Anspruch auf<br />

Krankengeld. Bis zum 24.05.2007 (sechs Wochen) wird das Gehalt weitergezahlt. Ab 25.05.2007<br />

setzt die Zahlung von Krankengeld ein. Beitragspflicht besteht bis 24.05.2007, Beitragsfreiheit ab<br />

25.05.2007.<br />

Beispiel 3:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Ein Arbeitnehmer ist vom 02.06. bis 30.06.2007 arbeitsunfähig krank. Wegen anrechenbarer Vorerkrankungen<br />

leistet sein Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung. Vom 03.06.2007 an erhält er bis zum<br />

Ende der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Beitragsfreiheit besteht vom 02. bis zum 30.06.2007.<br />

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Der Berechnung der Beiträge ist das tatsächliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen,<br />

das der Arbeitnehmer im Abrechnungszeitraum erwirtschaftet hat (Entstehungsprinzip). Da die Beiträge<br />

grundsätzlich vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam aufzubringen sind (siehe unter 4.),<br />

sind die Beiträge nach folgender Formel zu berechnen:<br />

beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze x ½ Beitragssatz<br />

= Arbeitgeberanteil (ungerundet)<br />

Arbeitgeberanteil (gerundet) x 2 = Gesamtbeitrag<br />

Ist der Beitrag allein vom Arbeitgeber zu tragen (z.B. bei Geringverdienern – siehe unter 4.4) kann aus<br />

Vereinfachungsgründen direkt mit dem vollen Beitragssatz gerechnet werden. Entsprechendes gilt für<br />

die zusätzlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (siehe unter 3.1 und 3.2). Bei Arbeitsentgelten<br />

zwischen 400 und 800 EUR siehe unter 2.2.6.<br />

1.2 Beitragsbemessungsgrenzen<br />

Bei der Berechnung der Beiträge wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt (siehe unter 2.) nur bis zur<br />

Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) herangezogen. Dabei sind im Jahre 2007 für die Kranken-<br />

und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung die im Vorspann zu<br />

diesen Aussagen (Seiten 3 und 4) angegebenen monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen zu beachten:<br />

Besteht Beitragspflicht nicht für einen vollen Lohnzahlungszeitraum (Kalendermonat), ist das laufende<br />

Arbeitsentgelt nur bis zur Höhe der auf den Teillohnzahlungszeitraum entfallenden Beitragsbemessungsgrenze<br />

heranzuziehen. Diese ist auf kalendertäglicher Basis zu ermitteln<br />

Beispiel (Rechtskreis-West):<br />

Jahres-BBG x Beitragstage<br />

360<br />

Ein Beschäftigter hat im Anschluss an eine Krankengeldbezugszeit am 20.07.2007 seine Beschäftigung<br />

wieder aufgenommen. Für die Zeit vom 20.07. bis zum 31.07.2007 (12 Kalendertage) erhält er<br />

ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1.500 EUR.<br />

Die Teil-Beitragsbemessungsgrenze (Teil-BBG) beträgt<br />

in der Kranken-/Pflegeversicherung:<br />

42.750 EUR (Jahresbeitragsbemessungsgrenze) x 12 : 360 = 1.425 EUR<br />

in der Renten-/Arbeitslosenversicherung:<br />

63.000 EUR (Jahresbeitragsbemessungsgrenze) x 12 : 360 = 2.100 EUR<br />

Das Arbeitsentgelt (1.500 EUR) übersteigt die Teil-BBG der Kranken- und Pflegeversicherung, nicht<br />

aber die der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung<br />

sind daher aus 1.425 EUR, Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung hingegen aus 1.500<br />

EUR zu berechnen.<br />

2. Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt<br />

2.1 Allgemeines<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden bei Beschäftigten<br />

u.a. aus dem Arbeitsentgelt des Versicherten berechnet. Arbeitsentgelt sind alle laufenden und einmaligen<br />

Einnahmen aus einer Beschäftigung gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen<br />

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81


esteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar<br />

aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 SGB IV).<br />

2.2 Laufendes Arbeitsentgelt<br />

2.2.1 Allgemeines<br />

Das laufende Arbeitsentgelt hat im Gegensatz zu den einmaligen Einnahmen zeitbezogenen Charakter.<br />

Es wird als Gegenleistung für eine in einem bestimmten Zeitraum (Abrechnungszeitraum) erbrachte<br />

Arbeitsleistung gezahlt. Zum laufenden Arbeitsentgelt gehören neben dem z.B. monatlich gezahlten<br />

Lohn oder Gehalt auch Zulagen, Zuschläge und Zuschüsse, die zusätzlich zu diesen Bezügen gewährt<br />

werden. Dabei spielt es im Grunde keine Rolle, ob diese Zulagen monatlich oder in größeren<br />

Abständen gezahlt werden, da sie ebenfalls eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit darstellen.<br />

Laufendes Arbeitsentgelt ist unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum<br />

zuzuordnen, in dem es erzielt (erwirtschaftet) wurde (§ 23 Abs. 1 SGB IV). Bei<br />

Vor- oder Nacharbeit ist daher das Arbeitsentgelt in dem Zeitraum zu berücksichtigen, in dem die Vor-<br />

oder Nacharbeit tatsächlich geleistet wurde. Das gilt auch dann, wenn dadurch die Beitragsbemessungsgrenzen<br />

überschritten werden.<br />

Bei einer diskontinuierlichen Verteilung der Altersteilzeitarbeit (siehe unter I., 1.2.2 und unter 10.)<br />

schreibt § 2 Abs. 2 Satz 2 AtG ausdrücklich vor, dass sich die Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV<br />

auf den gesamten Zeitraum der Altersteilzeitarbeit (also sowohl auf den Vollzeitarbeitsblock als auch<br />

auf den Freizeitblock) erstreckt. Dadurch wird erreicht, dass Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in<br />

der Arbeitsphase erwirtschaftet hat, (Vollzeitentgelt), nur zur Hälfte nach dem Entstehungsprinzip verbeitragt<br />

wird. Die andere Hälfte wird in einem Wertguthaben geparkt und während der Freistellungsphase<br />

(im Gegensatz zu § 23 Abs. 1 SGB IV) aus dem aus dem Wertguthaben gezahlten Arbeitsentgelt<br />

verbeitragt (Zuflussprinzip).<br />

Diese Regelung war zunächst nur begrenzt auf Fälle, die vom Altersteilzeitgesetz erfasst werden. Mit<br />

dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen wurden jedoch entsprechende<br />

Aussagen auch auf andere Arbeitszeitmodelle (z.B. Sabbatjahr) übertragen, in denen aus<br />

dem Arbeitsentgelt ein Wertguthaben für eine Freistellungsphase angespart wird (siehe unter I., 1.2.1<br />

und unter 9.).<br />

Bei versicherungspflichtigen Vorruhestandsgeldempfängern (siehe unter I., 1.3) ist das Vorruhestandsgeld<br />

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge.<br />

2.2.2 Nachzahlungen<br />

Nachzahlungen von laufendem Arbeitsentgelt (auch infolge rückwirkender Lohn- oder Gehaltserhöhung)<br />

sind für die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge auf die Entgeltabrechnungszeiträume<br />

zu verteilen, für die sie bestimmt sind.<br />

2.2.3 Mehrarbeitsvergütungen<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Mehrarbeitsvergütungen sind grundsätzlich dem Monat zuzuordnen, in dem sie erwirtschaftet wurden<br />

(siehe aber unter 2.2.4).<br />

In bestimmten Fällen (z.B. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) kann ”Mehrarbeit”, die nach betrieblicher<br />

Absprache nicht vergütet, sondern durch Freizeit ausgeglichen werden soll, nicht mehr<br />

durch freie Tage ausgeglichen werden. Dann erhält der Arbeitnehmer eine Abgeltung für die nicht in<br />

Anspruch genommene Freizeit. Durch eine solche Abgeltung verliert das Arbeitsentgelt für die ”Mehrarbeit”<br />

seinen Charakter als laufendes Arbeitsentgelt. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung<br />

sind deshalb der Auffassung, dass diese Abgeltungsbeträge grundsätzlich als einmalig gezahltes<br />

Arbeitsentgelt (siehe unter 2.3) der Beitragspflicht zu unterwerfen sind.<br />

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Dies gilt im Zusammenhang mit reinen Gleitzeitkonten auch für Zeitguthaben, die 250 Stunden nicht<br />

überschreiten. Wird diese Stundenzahl überschritten, hat eine Verbeitragung nach § 23b SGB IV zu<br />

erfolgen (siehe unter I., 1.2.1).<br />

Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge siehe unter 2.2.9.<br />

2.2.4 Variable Entgeltbestandteile<br />

Variable Entgeltbestandteile, die regelmäßig, aber nicht in gleich bleibender Höhe anfallen (z.B. Provisionen,<br />

ggf. auch Mehrarbeitsvergütungen), können der Einfachheit halber (dann aber auch regelmäßig)<br />

für die Beitragsberechnung dem Arbeitsentgelt des nächsten oder des übernächsten Entgeltabrechnungszeitraumes<br />

hinzugerechnet werden. Diese Vereinfachungsregelung gilt jedoch nicht, wenn<br />

in dem gesamten Entgeltabrechnungszeitraum, in dem diese Entgeltbestandteile abgerechnet werden,<br />

keine Beitragspflicht bestanden hat; z.B. wegen Krankengeldbezug. In diesen Fällen müssen die<br />

variablen Entgeltbestandteile dem letzten mit Arbeitsentgelt belegten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

hinzugerechnet werden.<br />

Wurden die variablen Arbeitsentgeltbestandteile im Vorjahr erwirtschaftet, aber erst im neuen Kalenderjahr,<br />

während einer beitragsfreien Zeit (siehe unter 1.1), ausgezahlt und liegt wegen dieser beitragsfreien<br />

Zeit im neuen Kalenderjahr kein Entgeltabrechnungszeitraum (SV-Tage) vor, sind die variablen<br />

Entgeltbestandteile dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen.<br />

2.2.5 Fehlzeiten<br />

Fehlzeiten werden dem Arbeitgeber häufig erst bekannt, wenn er mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung<br />

bereits begonnen oder diese bereits abgeschlossen hat. In diesen Fällen ist eine Kürzung des<br />

Arbeitsentgelts meist nicht mehr möglich. Deshalb wird der überzahlte Betrag mit der nächsten oder<br />

übernächsten Lohn-/Gehaltsabrechnung verrechnet. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung<br />

haben keine Bedenken, wenn aus Vereinfachungsgründen fehlzeitbedingte Entgeltminderungen<br />

erst im nächsten oder übernächsten Abrechnungszeitraum bei der Beitragsabrechnung berücksichtigt<br />

werden.<br />

2.2.6 Niedriglohnsektor (Gleitzonenbeschäftigte)<br />

2.2.6.1 Allgemeines<br />

Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 400,01 EUR bis 799,99 EUR sind zwar<br />

versicherungspflichtig, der Arbeitnehmer hat aber nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

zu leisten. Der Arbeitgeberbeitrag bleibt unverändert.<br />

Die Regelungen zur Gleitzone gelten nicht für Auszubildende. Darüber hinaus finden die Regelungen<br />

auch bei Beschäftigungen keine Anwendung, für deren Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte<br />

zugrunde gelegt werden (z.B. bei der Beschäftigung behinderter Menschen, bei Mitgliedern geistlicher<br />

Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften). Entsprechendes gilt<br />

bei Altersteilzeitarbeit oder in Freistellungsphasen einer flexiblen Arbeitszeitregelung.<br />

2.2.6.2 Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts<br />

Bei der Prüfung, ob das Arbeitsentgelt des Beschäftigten in der Gleitzone liegt, ist von dem dem Arbeitnehmer<br />

regelmäßig zu gewährenden Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei sind einmalige Einnahmen,<br />

deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zur Auszahlung gelangen,<br />

bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.<br />

Beispiel 1:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Beschäftigung A : mtl. Arbeitsentgelt 350,00 EUR<br />

Beschäftigung B : mtl. Arbeitsentgelt 250,00 EUR<br />

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Die monatlichen Arbeitsentgelte der beiden geringfügigen Beschäftigungen liegen zwar jeweils unterhalb<br />

der Gleitzone, da jedoch die Summe der monatlichen Arbeitsentgelte der aufgrund der Zusammenrechnung<br />

versicherungspflichtigen Beschäftigungen (600,00 EUR) in der Gleitzone liegt, finden<br />

die besonderen Regelungen zur Gleitzone Anwendung.<br />

Beispiel 2:<br />

Beschäftigung A : mtl. Arbeitsentgelt 450,00 EUR<br />

Beschäftigung B : mtl. Arbeitsentgelt 500,00 EUR<br />

Die monatlichen Arbeitsentgelte der Beschäftigungen liegen zwar jeweils in der Gleitzone, da jedoch<br />

die Summe der monatlichen Arbeitsentgelte (950,00 EUR) über der Gleitzonengrenze liegt, finden die<br />

besonderen Regelungen zur Gleitzone keine Anwendung.<br />

Beispiel 3:<br />

Beschäftigung A : mtl. Arbeitsentgelt 750,00 EUR<br />

Beschäftigung B : mtl. Arbeitsentgelt 220,00 EUR<br />

Da es sich bei der Beschäftigung B um eine versicherungsfreie „erste“ geringfügige Nebenbeschäftigung<br />

handelt, erfolgt keine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte aus beiden Beschäftigungen. Das<br />

monatliche Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung A liegt demnach weiterhin in der Gleitzone. Die besonderen<br />

Regelungen zur Gleitzone finden daher auf die Beschäftigung A Anwendung.<br />

Beispiel 4:<br />

Beschäftigung A : mtl. Arbeitsentgelt 750,00 EUR<br />

Beschäftigung B : mtl. Arbeitsentgelt 220,00 EUR (ab 01.05.2007)<br />

Beschäftigung C : mtl. Arbeitsentgelt 300,00 EUR (ab 01.07.2007)<br />

Da es sich bei der Beschäftigung B um eine versicherungsfreie „erste“ geringfügige Nebenbeschäftigung<br />

handelt, erfolgt keine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungen A und B<br />

(siehe unter I., 2.2.2). Das monatliche Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung A liegt demnach zunächst<br />

weiterhin in der Gleitzone. Die besonderen Regelungen zur Gleitzone finden daher vorerst auf die<br />

Beschäftigung A Anwendung.<br />

Mit Aufnahme der Beschäftigung C hat jedoch eine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte aus der<br />

Beschäftigung A und C zu erfolgen. Da die Summe der Arbeitsentgelte die obere Gleitzonengrenze<br />

übersteigt, finden ab 01.07.2007 die besonderen Regelungen zur Gleitzone grundsätzlich keine Anwendung<br />

mehr. Da in der Arbeitslosenversicherung aber geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigungen<br />

mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nicht zusammengerechnet werden, verbleibt es<br />

allein für die Arbeitslosenversicherung bei der Anwendung der Gleitzonenregelung bei Arbeitgeber A.<br />

Beispiel 5:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

A. arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 380 EUR. Außerdem erhält sie jeweils im Dezember<br />

ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 380 EUR. Das regelmäßige monatliche<br />

Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:<br />

Laufendes Arbeitsentgelt (380 EUR x 12) 4.560 EUR<br />

Weihnachtsgeld 380 EUR<br />

zusammen 4.940 EUR<br />

Ein Zwölftel dieses Betrages beträgt 411,67 EUR und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 400<br />

EUR, so dass die Beschäftigung kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig ist<br />

und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt in die Gleitzone zwischen 400 EUR und 800 EUR fällt.<br />

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Beispiel 6:<br />

B. arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 750 EUR. Außerdem erhält sie jeweils im Dezember<br />

ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 750 EUR.<br />

Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:<br />

Laufendes Arbeitsentgelt (750 EUR x 12) 9.000 EUR<br />

Weihnachtsgeld 750 EUR<br />

zusammen 9.750 EUR<br />

Ein Zwölftel dieses Betrages beträgt 812,50 EUR und übersteigt somit den Endwert der Gleitzone von<br />

800 EUR. Daraus folgt, dass die nachstehend beschriebene besondere Beitragsberechnung nicht<br />

anzuwenden ist, auch nicht in den Monaten, in denen das Arbeitsentgelt unter 800 EUR liegt.<br />

Bei der Berücksichtigung von Einmalzahlungen (siehe unter 2.3) ist grundsätzlich davon auszugehen,<br />

dass der Arbeitnehmer auf Einmalzahlungen immer dann einen Rechtsanspruch hat, wenn diese in<br />

einem Arbeits- oder auch Tarifvertrag verbindlich festgelegt sind. Dies gilt auch für solche Einmalzahlungen,<br />

die für Arbeitnehmer aus einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag abgeleitet werden<br />

können. Ein schriftlicher Verzicht auf die Einmalzahlung führt aber über § 22 Abs. 1 SGB IV dazu,<br />

dass die Einmalzahlung, da nicht gezahlt, sozialversicherungsrechtlich keine Berücksichtigung mehr<br />

findet; im Beispiel 6 würde also das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt lediglich 750 EUR betragen<br />

und damit innerhalb der Gleitzone liegen.<br />

Bei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses<br />

saisonbedingte unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige<br />

Betrag nach denselben Grundsätzen zu ermitteln, die für die Schätzung des Jahresarbeitsentgelts in<br />

der Krankenversicherung bei schwankenden Bezügen gelten. Die beitragsrechtliche Feststellung<br />

bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie in Folge nicht sicher voraussehbarer<br />

Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt.<br />

Beispiel 7:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

C. erzielt in den Monaten September bis April ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 EUR und in den<br />

Monaten Mai bis August ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 EUR.<br />

Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:<br />

September bis April (8 x 500 EUR) 4.000 EUR<br />

Mai bis August (4 x 250 EUR) 1.000 EUR<br />

zusammen 5.000 EUR<br />

Ein Zwölftel dieses Betrages beträgt 416,67 EUR und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 400<br />

EUR, so dass Herr B. in der Beschäftigung versicherungspflichtig ist und das regelmäßige monatliche<br />

Arbeitsentgelt in die Gleitzone zwischen 400 EUR und 800 EUR fällt.<br />

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gehören nach ausdrücklicher Bestimmung des § 14 Abs. 1<br />

Satz 2 SGB IV nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Nach § 3 Nr. 26 EStG sind<br />

Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder<br />

für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder für<br />

die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt 1.848 EUR im Kalenderjahr<br />

steuerfrei, wobei es nicht darauf ankommt, dass die Vergütungen ausdrücklich als Aufwandsentschädigungen<br />

deklariert werden. Wird der steuerfreie Betrag (monatlich 154 EUR) überschritten,<br />

ist zu prüfen, ob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt in die Gleitzone fällt. Dies ist der<br />

Fall, wenn das Arbeitsentgelt einschließlich der steuerfreien Einnahmen 554 EUR (400 EUR + 154<br />

EUR) monatlich übersteigt aber nicht höher ist als 954 EUR (800 EUR + 154 EUR).<br />

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2.2.6.3 Ermittlung des Beitragsbemessungsentgelts<br />

Damit der Arbeitnehmer die Entlastung an den Sozialversicherungsbeiträgen erfährt, wurde bezogen<br />

auf den von ihm zu tragenden Arbeitnehmeranteil eine Formel des für die Beitragsberechnung zu<br />

errechnenden Ausgangswerts eingeführt, über die ausgehend vom tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt<br />

das beitragspflichtige Arbeitsentgelt wie folgt zu ermitteln ist:<br />

Hierbei ist<br />

F x 400 + (2 ./. F) x (AE ./. 400)<br />

F ein Faktor, der sich ergibt, wenn die Pauschalabgabe bei geringfügiger Beschäftigung in Höhe<br />

von 30 v.H. mit dem durchschnittlichen Gesamt-Sozialversicherungsbeitrag aller Versicherten dividiert<br />

wird<br />

Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung 13,0 v.H.<br />

+ Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung 15,0 v.H.<br />

+ Pauschsteuer 2,0 v.H.<br />

zusammen 30,0 v.H.<br />

und<br />

AE das tatsächliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers.<br />

Im Jahr 2007 beträgt der Faktor F:<br />

Beitragssatz zur Krankenversicherung 13,3 v.H.*<br />

Beitragssatz zur Rentenversicherung: 19,9 v.H.<br />

Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 4,2 v.H.<br />

Beitragssatz zur Pflegeversicherung 1,7 v.H.<br />

39,1 v.H.<br />

30,0 v.H. : 39,1 v.H. = 0.7673<br />

* Für die Krankenversicherung ist von dem zum 1. März 2006 vom Bundesministerium für Arbeit und<br />

Soziales (BMA) festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz auszugehen.<br />

Das für die Beitragsbemessung heranzuziehende Bemessungsentgelt ist somit im Jahr 2007 für alle<br />

Versicherten, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen 400 EUR und 800 EUR liegt,<br />

aus dem erzielten Arbeitsentgelt wie folgt zu ermitteln:<br />

0,7673 x 400 + (2 ./. 0,7673) x (AE ./. 400) <br />

306,92 + 1,2327 x (AE ./. 400)<br />

Zur Vereinfachung kann auf folgende Berechnung zurückgegriffen werden:<br />

AE x 1,2327 ./. 186,16 = Bemessungsentgelt<br />

2.2.6.4 Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags:<br />

- Der Arbeitgeber trägt die Beiträge stets nach der Formel<br />

tatsächliches Arbeitsentgelt x ½ Beitragssatz<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

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Der Arbeitnehmer trägt die Beiträge stets aus<br />

Gesamtbeitrag aus der Bemessungsgrundlage<br />

./. Arbeitgeberanteil<br />

+ der von ihm zu zahlenden zusätzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (siehe unter<br />

3.1 und 3.2).<br />

Der Beitrag ist nach den Bestimmungen der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) getrennt für jeden<br />

Versicherungszweig zu berechnen. Der Einfachheit halber wurde aber in den nachstehenden Beispielen<br />

von einer Gesamtbeitragsberechnung für alle Versicherungszweige ausgegangen.<br />

Beispiel 1 mit zusätzlichen Beiträgen zur Pflegeversicherung:<br />

Ein Arbeitnehmer (ohne Kind) hat ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von 600 EUR.<br />

600 EUR x 1,2327 ./. 186,16 EUR = 553,46 EUR<br />

Berechnung des Gesamtbeitrags:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Beitragssatz zur Krankenversicherung (individueller Beitragssatz) 13,4 v.H.<br />

Beitragssatz zur Rentenversicherung: 19,9 v.H.<br />

Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 4,2 v.H.<br />

Beitragssatz zur Pflegeversicherung 1,7 v.H.<br />

39,2 v.H.<br />

39,2 v.H. : 2 = 19,6 v.H.<br />

553,46 EUR x 19,6 v.H. = 108,48 EUR<br />

108,48 EUR x 2 = 216,96 EUR<br />

./. Arbeitgeberanteil (AE x IndivGesSVBeitrSatz) = 19,6 v.H.<br />

2<br />

600 EUR x 19,6 v.H. = 117,60 EUR<br />

= Arbeitnehmeranteil 99,36 EUR<br />

+ zusätzliche Beiträge zur Krankenversicherung<br />

(= 0,90 v.H. aus 553,46 EUR 4,98 EUR<br />

+ zusätzliche Beiträge zur Pflegeversicherung<br />

(= 0,25 v.H. aus 553,46 EUR) 1,38 EUR<br />

Arbeitnehmer-Anteil insgesamt 105,72 EUR<br />

Bei Beschäftigungen mit Arbeitsentgelten außerhalb der Gleitzone (z.B. schwankendes Arbeitsentgelt),<br />

in denen zwar das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt, das tatsächliche<br />

monatliche Arbeitsentgelt jedoch die Gleitzonengrenzen über- oder unterschreitet, kann die<br />

für die Beitragsberechnung zu ermittelnde beitragspflichtige Einnahme nicht nach den o.a. Formeln<br />

berechnet werden. In diesen Fällen ist in den Monaten, in denen das Arbeitsentgelt die untere Gleitzonengrenze<br />

von 400,01 EUR unterschreitet, für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme<br />

das beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit dem Faktor F zu multiplizieren:<br />

tatsächliches Arbeitsentgelt x 0,7673 = beitragspflichtige Einnahme<br />

Beispiel 2 mit zusätzlichen Beiträgen zur Pflegeversicherung:<br />

Beschäftigung vom 01.01.2007 bis 31.12.2007<br />

mtl. Arbeitsentgelt 380,00 EUR<br />

Weihnachtsgeld im Dezember 500,00 EUR<br />

Zeitraum 01.01.-30.11.2007<br />

beitragspflichtige Einnahme = 380 x 0,7673 = 291,57 EUR<br />

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Gesamtsozialversicherungsbeitrag = 291,57 x 19,60 v.H.x 2 = 114,30 EUR<br />

./. AG-Beitragsanteil = 380,00 x 19,60 v.H. = 74,48 EUR<br />

AN-Beitragsanteil = 39,82 EUR<br />

+ zusätzliche Beiträge zur Krankenversicherung<br />

(0,90 v.H. aus 291,57 EUR) = 2,62 EUR<br />

+ zusätzliche Beiträge zur Pflegeversicherung<br />

(0,25 v.H. aus 291,57 EUR) = 0,73 EUR<br />

Arbeitnehmeranteil insgesamt = 43,17 EUR<br />

In Monaten des Überschreitens der oberen Gleitzonengrenze von 800 EUR hat die Beitragsberechnung<br />

nach den allgemeinen Regelungen zu erfolgen. Das heißt, der Beitragsberechnung ist das beitragspflichtige<br />

Arbeitsentgelt über 800 EUR als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zulegen und der<br />

Beitrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich je zur Hälfte zu tragen.<br />

Zeitraum 01.12.-31.12.2007<br />

beitragspflichtige Einnahme = 380,00 + 500,00 = 880,00 EUR<br />

Gesamtsozialversicherungsbeitrag = 880,00 x 39,2 v.H. = 344,96 EUR<br />

./. AG-Beitragsanteil = 880,00 x 19,6 v.H. = 172,48 EUR<br />

AN-Beitragsanteil = 880,00 x 19,6 v.H. = 172,48 EUR<br />

+ zusätzliche Beiträge zur Krankenversicherung<br />

(0,90 v.H. aus 880,00 EUR) = 7,92 EUR<br />

+ zusätzliche Beiträge zur Pflegeversicherung<br />

(0,25 v.H. aus 880,00 EUR) = 2,20 EUR<br />

Arbeitnehmer-Anteil insgesamt = 182,60 EUR<br />

Sofern einem Arbeitnehmer, dessen regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in die Gleitzone fällt,<br />

nur ein Teilarbeitsentgelt ausgezahlt wird (z. B. Beginn oder Ende der Beschäftigung im Laufe eines<br />

Monats), ist das Bemessungsentgelt dieses Monats auf den Teilzeitraum runterzurechnen. Dabei wird<br />

zunächst ausgehend vom vollen monatlichen Arbeitsentgelt das monatliche Bemessungsentgelt ermittelt<br />

und dieses anschließend auf den Teilzeitraum runtergerechnet.<br />

Beispiel 3:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Ein Arbeitnehmer hat ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von 600 EUR. Im Zusammenhang<br />

mit einer Arbeitsunfähigkeit endet die Entgeltfortzahlung am 12.06.2007; das für die Zeit vom 1. bis<br />

zum 12.06.2007 gezahlte Arbeitsentgelt beträgt 240 EUR. Anschließend erhält der Arbeitnehmer bis<br />

zum 30.06.2007 Krankengeld.<br />

Ausgehend vom monatlichen Arbeitsentgelt (600 EUR) beträgt die monatliche Bemessungsgrundlage<br />

553,46 EUR (siehe Beispiel 1). Für die Zeit vom 1. bis zum 12.06.2007 (12 Tage) beträgt die Bemessungsgrundlage<br />

553,46 x 12 : 30 = 221,38 EUR.<br />

Nun ist ausgehend von 221,38 EUR die Beitragsberechnung und Beitragsverteilung vorzunehmen,<br />

wobei der Arbeitgeber seine Beiträge aus 240 EUR zu zahlen hat.<br />

Im Übrigen ist die Formel zur Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage immer anzuwenden,<br />

also auch dann, wenn für den Beschäftigten zu einem Versicherungszweig keine Beiträge zu zahlen<br />

sind (siehe Beispiel 2 zu 2.2.6.5).<br />

Ist der Beschäftigte über 65 Jahre alt und Bezieher einer Altersrente und demzufolge renten- und arbeitslosenversicherungsfrei<br />

(siehe unter I., 2.7 und 2.8) ist auf ihn die Gleitzonenregelung nur bezogen<br />

auf die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anzuwenden. Die Beiträge zur Renten- und<br />

Arbeitslosenversicherung (nur Arbeitgeberanteile) sind aus dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt<br />

zu berechnen.<br />

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2.2.6.5 Mehrere Beschäftigungen<br />

Hinsichtlich der Anwendung der Beitragsberechnung im Niedriglohnsektor sind mehrere Beschäftigungen<br />

zusammenzurechnen. Dabei ist zu beachten, dass nach § 8 Abs. 1 SGB IV eine (das heißt<br />

die Erste) geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer daneben ausgeübten versicherungspflichtigen<br />

Hauptbeschäftigung nicht zusammenzurechnen ist und darüber hinaus in der Arbeitslosenversicherung<br />

geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungen gar<br />

nicht zusammengerechnet werden (siehe unter I., 2.2.2).<br />

Übersteigt das Gesamtarbeitsentgelt 800 EUR nicht, sind Beiträge aus allen Beschäftigungen nach<br />

den obigen Ausführungen zu berechnen. Dabei ist das Gesamtarbeitsentgelt als Faktor AE anzusetzen.<br />

Die Arbeitgeber haben ihre Beiträge aus dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt zu tragen. Der<br />

Arbeitnehmeranteil aus dem beitragspflichtigen Bemessungsentgelt der jeweiligen Beschäftigung ist<br />

hingegen in Anlehnung an § 22 Abs. 2 SGB IV im Verhältnis des einzelnen Arbeitsentgelts zum Gesamtarbeitsentgelt<br />

zu ermitteln.<br />

Beispiel 1 mit zusätzlichen Beiträgen zur Pflegeversicherung:<br />

Ein Arbeitnehmer (ohne Kind) übt nebeneinander zwei geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus. In<br />

der Beschäftigung bei Arbeitgeber A, erzielt er ein monatliches Arbeitsentgelt von 400 EUR und in der<br />

Beschäftigung bei Arbeitgeber B ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 EUR.<br />

Beide Beschäftigungen sind sozialversicherungspflichtig, weil das Arbeitsentgelt insgesamt 400 EUR<br />

übersteigt (siehe unter I.,2.2.2). Da das regelmäßige Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen (700<br />

EUR) zwischen 400 EUR und 800 EUR liegt, ist eine Beitragsberechnung unter Berücksichtigung der<br />

Gleitzonenregelung vorzunehmen.<br />

Berechnung des Bemessungsentgelts:<br />

700 EUR x 1,2327 ./. 186,16 EUR = 676,73 EUR<br />

Berechnung des Gesamtbeitrags bei einem KV-Beitrag von 13,4 v.H.(siehe Beispiel 1):<br />

676,73 EUR x 19,6 v.H. = 132,64 EUR x 2 = 265,28 EUR<br />

Berechnung des Arbeitgeberanteils:<br />

Arbeitgeber A 400 EUR x 19,6 v.H. = 78,40 EUR<br />

Arbeitgeber B 300 EUR x 19,6 v.H. = 58,80 EUR<br />

Zusammen 137,20 EUR<br />

Berechnung des Arbeitnehmeranteils:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Gesamtbeitrag 265,28 EUR<br />

./. Arbeitgeberanteil 137,20 EUR<br />

gesamter Arbeitnehmerbeitrag 128,08 EUR<br />

verteilt auf<br />

- Arbeitgeber A 128,08 x 400 = 73,19 EUR<br />

700<br />

- Arbeitgeber B 128,08 x 300 = 54,89 EUR<br />

700<br />

+ zus. Beiträge zur Krankenversicherung<br />

0,90 v.H. aus 676,73 EUR = 6,09 EUR<br />

+ zus. Beiträge zur Pflegeversicherung<br />

0,25 v.H. aus 676,73 EUR = 1,69 EUR<br />

7,78 EUR<br />

verteilt auf<br />

- Arbeitgeber A 7,78 x 400<br />

700 4,45 EUR<br />

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- Arbeitgeber B 7,78 x 300<br />

700 3,33 EUR<br />

Beispiel 2:<br />

Ein Arbeitnehmer (mit Kind) übt neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber<br />

A, aus der er ein monatliches Arbeitsentgelt von 450 EUR erzielt, die nachstehenden zwei für<br />

sich allein betrachtet geringfügig entlohnten Beschäftigungen aus:<br />

Arbeitgeber B = 250 EUR<br />

Arbeitgeber C = 300 EUR<br />

Die Beschäftigung bei Arbeitgeber B wird als erste geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigung nicht<br />

mit der bei Arbeitgeber A bestehenden versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.<br />

Dies gilt aber, mit Ausnahme in der Arbeitslosenversicherung, nicht für die bei Arbeitgeber C<br />

ausgeübte Beschäftigung, die mit der bei Arbeitgeber A bestehenden versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung<br />

zusammengerechnet wird (siehe unter I.,2.2.2). Aus der Addition dieser beiden Beschäftigungen<br />

ergibt sich ein monatliches Arbeitsentgelt von 750 EUR.<br />

Berechnung des Bemessungsentgelts:<br />

750 EUR x 1,2327 ./. 186,16 EUR = 738,37 EUR<br />

Berechnung des Gesamtbeitrags (ohne AlV) bei einem KV-Beitrag von 13,4 v.H.(siehe Beispiel 1):<br />

738,37 EUR x 17,5 v.H. = 129,21 EUR x 2 258,42 EUR<br />

Berechnung des Arbeitgeberanteils:<br />

Arbeitgeber A 450 EUR x 17,5 v.H. 78,75 EUR<br />

Arbeitgeber C 300 EUR x 17,5v.H. 52,50 EUR<br />

Zusammen 131,25 EUR<br />

Berechnung des Arbeitnehmeranteils:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Gesamtbeitrag 258,42 EUR<br />

./. Arbeitgeberanteil 131,25 EUR<br />

gesamter Arbeitnehmerbeitrag 127,17 EUR<br />

verteilt auf<br />

- Arbeitgeber A 127,17 x 450 76,30 EUR<br />

750<br />

- Arbeitgeber C 127,17 x 300 50,87 EUR<br />

750<br />

+ zus. Beiträge zur Krankenversicherung<br />

0,90 v.H. aus 738,37 EUR = 6,65 EUR<br />

verteilt auf<br />

- Arbeitgeber A = 3,99 EUR<br />

- Arbeitgeber B = 2,66 EUR<br />

Weil für den Bereich der Arbeitslosenversicherung geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigungen nicht<br />

mit versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungen zusammenzurechnen sind, greift für die Arbeitslosenversicherung<br />

eine gesonderte Beitragsberechnung aus dem alleinigen Arbeitsentgelt der Beschäftigung<br />

A (450 EUR), wie unter 2.2.6.4 dargestellt.<br />

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2.2.6.6 Sonderrecht bezüglich der Beiträge zur Rentenversicherung<br />

Wenn der Arbeitnehmer dies gegenüber seinem Arbeitgeber schriftlich erklärt, kann er erreichen, dass<br />

für ihn Beiträge zur Rentenversicherung nicht nach dem abgesenkten Arbeitsentgelt des Niedriglohnsektors,<br />

sondern Beiträge aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt gezahlt werden. Bei einer solchen<br />

Erklärung sind, grundsätzlich nur vom Beschäftigten selbst höhere Beiträge zur Rentenversicherung<br />

zu tragen. Die Erklärung kann jedoch nur für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich<br />

abgegeben werden. Sie bleibt für die Dauer der Beschäftigungen bindend (§ 163 Abs. 10 Satz<br />

7 SGB VI).<br />

2.2.7 Arbeitsentgelt, das während des Bezugs einer Entgeltersatzleistung gewährt wird<br />

2.2.7.1 Allgemeines<br />

Mangels eindeutiger beitragsrechtlicher Regelungen zur Behandlung der während des Bezugs von<br />

Entgeltersatzleistungen weitergezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen, haben die Spitzenorganisationen<br />

der Sozialversicherung in der Vergangenheit Empfehlungen herausgegeben.<br />

Danach waren<br />

Zuschüsse zum Erziehungsgeld/Elterngeld in vollem Umfang<br />

und<br />

Zuschüsse zum Krankengeld begrenzt auf das Nettoarbeitsentgelt<br />

sowie<br />

Zuschüsse zum Krankentagegeld (zur Renten und Arbeitslosenversicherung)<br />

der Beitragspflicht zu unterstellen.<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Alle übrigen arbeitgeberseitigen Leistungen waren von der Beitragspflicht ausgenommen.<br />

Mit dem Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz)<br />

vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) ist mit Wirkung vom 30. März 2005 die Vorschrift<br />

des § 23c SGB IV eingefügt worden. Damit ist nun gesetzlich geregelt, dass Zuschüsse des Arbeitgebers<br />

zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen<br />

aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld,<br />

Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder während einer Elternzeit<br />

weiter erzielt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gelten, soweit die Einnahmen<br />

zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB V) nicht übersteigen<br />

(§ 23c SGB IV).<br />

Diese Neuregelung ist eigentlich bereits zum 30. März 2005 in Kraft getreten. Die Spitzenorganisationen<br />

der Sozialversicherung haben jedoch in ihrem gemeinsamen Rundschreiben vom 15. November<br />

2005 dargelegt (siehe www.vdak-aev.de), dass sie keine Bedenken dagegen haben, wenn die Neuregelungen<br />

erst ab 1. Januar 2006 beachtet werden. Auf einmalig gezahlte Arbeitsentgelte (siehe unter<br />

2.3) findet wie bisher § 23a SGB IV Anwendung.<br />

Das pauschalierte Krankengeld nach § 13 Abs. 1 KVLG 1989 und das pauschalierte Verletztengeld<br />

nach § 55 Abs. 2 SGB VII in Verbindung mit § 13 Abs. 1 KVLG 1989, das mitarbeitende Familienangehörige<br />

in der Landwirtschaft erhalten, die nicht Arbeitnehmer und infolgedessen auch nicht rentenversicherungspflichtig<br />

beschäftigt sind, gehört nicht zu den Sozialleistungen im Sinne des § 23c<br />

SGB IV.<br />

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2.2.7.2 Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme<br />

Zu den laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen zählen insbesondere:<br />

Zuschüsse zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld,<br />

Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld,<br />

Zuschüsse zum Krankentagegeld privat Versicherter,<br />

Sachbezüge (z. B. Kost, Wohnung und private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen),<br />

Firmen- und Belegschaftsrabatte,<br />

vermögenswirksame Leistungen,<br />

Kontoführungsgebühren,<br />

Zinsersparnisse aus verbilligten Arbeitgeberdarlehen,<br />

Telefonzuschüsse und<br />

Beiträge und Zuwendungen zur betrieblichen Altersvorsorge (§ 1b BetrAVG).<br />

Beitragspflichtig sind diese Einnahmen nur, soweit sie zusammen mit einer unter 2.2.7.1 genannten<br />

Sozialleistung das Netto-Arbeitsentgelt (Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt) übersteigen.<br />

Das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt entspricht dem Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitgeber den Sozialleistungsträgern<br />

zur Berechnung ihrer Leistung in der Entgeltbescheinigung mitteilt. Sehen arbeitsrechtliche<br />

bzw. tarifrechtliche Regelungen für den Zuschuss des Arbeitgebers zur Sozialleistung ein<br />

anderes Netto vor, bestehen keine Bedenken, dieses als Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt zu verwenden.<br />

Der Arbeitgeber kann auch monatlich das Nettoarbeitsentgelt als Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt<br />

berücksichtigen, das im Falle der tatsächlichen Ausübung der Beschäftigung zu ermitteln wäre. Bei<br />

freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei Versicherten eines PKV-<br />

Unternehmens ist zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts auch der um den Beitragszuschuss für<br />

Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen.<br />

Hinsichtlich der Höhe der Sozialleistung kommt es auf die Höhe der Netto-Sozialleistung an. Netto-<br />

Sozialleistung ist die Sozialleistung abzüglich der daraus vom Versicherten zu zahlenden Beiträge zur<br />

Sozialversicherung. Bei privaten Krankenversicherungsunternehmen sind Brutto- und Netto-<br />

Sozialleistung gleich.<br />

Die Differenz zwischen dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und der Netto-Sozialleistung ist der SV-<br />

Freibetrag. Beitragspflichtige Einnahmen aus den arbeitgeberseitigen Leistungen fallen nur an, wenn<br />

die laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen (Bruttowerte) den SV-Freibetrag übersteigen;<br />

das gilt auch in Monaten mit nur teilweisem Sozialleistungsbezug. Zur Beurteilung ob der SV-<br />

Freibetrag überschritten wird, ist vom monatlichen SV-Freibetrag auszugehen. Dabei ist<br />

für jeden Kalendertag des Sozialleistungsbezugs 1/30<br />

in vollen Kalendermonaten des Sozialleistungsbezugs 30/30<br />

anzusetzen.<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Sofern Arbeitgeber den steuerpflichtigen Teil des Arbeitgeberzuschusses übernehmen, ist dieser beitragsfrei.<br />

Übersteigt bereits die Sozialleistung eines privaten Krankenversicherungsunternehmens das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt,<br />

ist nur die arbeitgeberseitige Leistung beitragspflichtig. Bei privat Krankenversicherten<br />

sind im Übrigen Brutto- und Netto-Sozialleistung gleich. In einigen Tarifverträgen ist<br />

die Bemessung des Zuschusses zu Entgeltersatzleistungen für PKV-Versicherte dergestalt geregelt,<br />

als hierfür die Differenz zwischen dem in der GKV geltenden Krankengeldhöchstsatz und dem Nettoarbeitsentgelt<br />

des Beschäftigten zugrunde gelegt wird.<br />

In diesen Fällen bestehen keine Bedenken, wenn der auf das Nettoarbeitsentgelt begrenzte Zuschuss<br />

– ohne gesonderte Berechnung– beitragsfrei verbleibt. Für jede weitere Zahlung des Arbeitgebers<br />

(z. B. Firmen- und Belegschaftsrabatte) besteht dann allerdings Beitragspflicht, weil insoweit davon<br />

auszugehen ist, dass damit das Nettoarbeitsentgelt überschritten wird.<br />

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Das Bestehen einer Krankentagegeldversicherung ist außerdem in den Entgeltunterlagen zu dokumentieren.<br />

Wird ein Krankentagegeld nicht gewährt, findet § 23c SGB IV keine Anwendung (die weitergezahlten<br />

arbeitgeberseitigen Leistungen unterliegen dann in voller Höhe der Beitragspflicht). Tage<br />

mit beitragspflichtiger Einnahme sind als SV-Tage zu bewerten mit Auswirkung auf das Meldeverfahren<br />

(siehe unter 2.2.7.7 und unter III.) und einer späteren Verbeitragung von Einmalzahlungen (siehe<br />

unter 2.3).<br />

Beispiel 1:<br />

- Bezug von Krankengeld ab 11.04.<br />

Bruttoarbeitsentgelt mtl. 3.000,00 EUR<br />

Vergleichs-Netto mtl. 2.100,00 EUR<br />

Brutto-Zahlungen des ArbG mtl.(verm.wirks. Leistg) 39,00 EUR<br />

Nettokrankengeld kal.tgl. 54,27 EUR<br />

Nettokrankengeld mtl. 1.628,10 EUR<br />

SV-Freibetrag mtl.(2.100,00 – 1.628,10 ) 471,90 EUR<br />

SV-Freibetrag kal.tgl. (: 30) 15,73 EUR<br />

Der mtl. SV-Freibetrag (471,90 EUR) wird durch die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers nicht überschritten;<br />

es liegt keine beitragspflichtige Einnahme vor.<br />

Da der SV-Freibetrag nicht überschritten wird, ist die gesamte vermögenswirksame Leistung in Höhe<br />

von 39 EUR der Zeit zuzuordnen, in der noch Arbeitsentgelt erzielt worden ist mit der Folge, dass die<br />

vermögenswirksame Leistung in voller Höhe der Beitragspflicht unterliegt (Besprechungsergebnis der<br />

Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 25./26.04.2006).<br />

Beispiel 2:<br />

- Bezug von Krankengeld ab 11.04.<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Bruttoarbeitsentgelt mtl. 3.000,00 EUR<br />

Vergleichs-Netto mtl. 2.100,00 EUR<br />

Brutto-Zahlungen des ArbG mtl. (Firmenwagen) 600,00 EUR<br />

Nettokrankengeld kal.tgl. 54,27 EUR<br />

Nettokrankengeld mtl. 1.628,10 EUR<br />

SV-Freibetrag mtl.(2.100 – 1.628,10 ) 471,90 EUR<br />

SV-Freibetrag kal.tgl. (: 30) 15,73 EUR<br />

Der SV-Freibetrag (471,90 EUR) wird durch die Brutto-Zahlungen mtl. um 128,10 EUR überschritten;<br />

dieser Betrag ist die mtl. beitragspfl. Einnahme (kal.tgl. 4,27 EUR).<br />

Die beitragspflichtige Einnahme beträgt<br />

vom 01. bis 10.04. (10/30 von 600,00 €) = 200,00 EUR<br />

und<br />

vom 11. bis 30.04. (20/30 von 128,10 €) = 85,40 EUR<br />

Die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen aus den arbeitgeberseitigen Leistungen erfolgt auf<br />

der Basis der zu Beginn der Sozialleistung maßgebenden Verhältnisse (SV-Freibetrag). Spätere (tarifvertragliche)<br />

Erhöhungen der arbeitgeberseitigen Leistung bleiben ebenso unberücksichtigt wie Dynamisierungen<br />

der Sozialleistung. Die vom Arbeitgeber für Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen<br />

übernommenen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, die im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3<br />

ArEV bzw. des § 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV (ab 1. Januar 2007 Sozialversicherungsentgeltverordnung –<br />

SvEV) nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, können von vornherein als Arbeitsentgelt ausge-<br />

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schlossen werden. Das gilt auch für Umlagen, die z.B. aus Zuschüssen zum Krankengeld anfallen,<br />

soweit die Zuschüsse zum Krankengeld beitragsfrei sind.<br />

Die vom Arbeitgeber für Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen überlassenen Leistungen nach § 40<br />

Abs. 2 EStG (z. B. unentgeltliche Nutzung von Personalcomputer), die im Rahmen des § 2 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 2 ArEV (ab 1. Januar 2007 Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) nicht dem Arbeitsentgelt<br />

zuzurechnen sind, können von vornherein als Arbeitsentgelt ausgeschlossen werden.<br />

Bei Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 400 EUR und 800<br />

EUR (siehe unter 2.2.6) ist zu beachten, dass nicht das tatsächliche Nettoarbeitsentgelt, sondern ein<br />

ohne Beachtung der besonderen Beitragsberechnung zu ermittelndes fiktives Nettoarbeitsentgelt der<br />

Berechnung der Sozialleistung zu Grunde gelegt wird und in der Entgeltbescheinigung für die Sozialleistung<br />

auszuweisen ist. Dieses fiktive Nettoarbeitsentgelt ist als Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt anzusetzen.<br />

Soweit in diesen Beschäftigungen die gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen den SV-<br />

Freibetrag überschreiten, sind bezogen auf die beitragspflichtigen arbeitgeberseitigen Leistungen die<br />

besonderen Regelungen zur Beitragsberechnung in der Gleitzone anzuwenden.<br />

2.2.7.3 Bezug von Mutterschaftsgeld<br />

Das Nettoarbeitsentgelt nach dem MuSchG entspricht dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt. Zuschüsse<br />

zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 ArEV (ab 1. Januar 2007 Sozialversicherungsentgeltverordnung<br />

– SvEV) dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen.<br />

– Bei einem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt von bis zu 13 EUR besteht nach § 14 Abs. 1<br />

MuSchG kein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss. In diesem Fall stellt jede arbeitgeberseitige<br />

Leistung eine beitragspflichtige Einnahme dar.<br />

– Bei einem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt von über 13 EUR übersteigt der Arbeitgeberzuschuss<br />

zusammen mit dem Mutterschaftsgeld nicht das Nettoarbeitsentgelt. Es liegt somit keine<br />

beitragspflichtige Einnahme vor. Beitragspflicht kann nur eintreten, wenn der Arbeitgeber neben<br />

dem Zuschuss nach § 14 Abs. 1 MuSchG weitere Leistungen erbringt.<br />

Beispiel 1:<br />

Bruttoarbeitsentgelt (einschl. VL*) mtl. 550,00 EUR<br />

Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt mtl. 375,15 EUR<br />

Mutterschaftsgeld mtl. 375,30 EUR<br />

Brutto-Zahlung des Arbeitgebers (VL) mtl. 36,00 EUR<br />

Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt kal.tgl. 12,51 EUR<br />

Mutterschaftsgeld kal.tgl. 12,51 EUR<br />

Brutto-Zahlung des Arbeitgebers kal.tgl. 1,20 EUR<br />

SV-Freibetrag (375,15 EUR – 375,30 EUR) 0,00 EUR<br />

Das kal.tgl. Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt liegt nicht über 13 EUR (hier: 12,51 EUR).<br />

Die Brutto-Zahlung des Arbeitgebers von 1,20 EUR kal.tgl. stellt daher eine beitragspflichtige Einnahme<br />

dar.<br />

Da das regelmäßige mtl. Arbeitsentgelt zwischen 400 EUR und 800 EUR liegt, sind auf die beitragspflichtige<br />

arbeitgeberseitige Leistung die Regelungen zur Beitragsberechnung in der Gleitzone anzuwenden.<br />

Für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme ist die beitragspflichtige arbeitgeberseitige Leistung<br />

mit dem Faktor F zu multiplizieren (siehe unter 2.2.6).<br />

VL = vermögenswirksame Leistung<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

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Beispiel 2:<br />

Bruttoarbeitsentgelt mtl. 2.000,00 EUR<br />

Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt mtl. 1.286,20 EUR<br />

Mutterschaftsgeld mtl. 390,00 EUR<br />

daneben:<br />

Brutto-Zahlung des Arbeitgebers mtl. 1.200,00 EUR<br />

Brutto-Zahlung des Arbeitgebers kal.tgl.l 40,00 EUR<br />

Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt kal.tgl. 42,87 EUR<br />

./. Mutterschaftsgeld kal.tgl. 13,00 EUR<br />

SV-Freibetrag (1.286,20 EUR – 390,00 EUR) : 30 29,87 EUR<br />

Das kal.tgl. Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt liegt über 13 EUR (hier: 42,87 EUR).<br />

Der mtl. SV-Freibetrag (1.286,20 EUR ./. 390,00 EUR = 896,20 EUR wird durch die Brutto-Zahlungen<br />

des Arbeitgebers (mtl. 1.200 EUR) um mtl. 303,80 EUR überschritten; dieser Betrag ist die mtl. beitragspflichtige<br />

Einnahme (kal.tgl.: 303,80 EUR : 30 = 10,13 EUR).<br />

2.2.7.4 Elternzeit<br />

Die Elternzeit ist keine Sozialleistung im eigentlichen Sinne. Dennoch ist wegen des Wortlautes des §<br />

23 c SGB IV auch die Elternzeit mit in die Betrachtung der Neuregelungen einzubeziehen. Dies führt<br />

dazu, dass arbeitgeberseitige Leistungen, die während einer Elternzeit gewährt werden, beitragsfrei<br />

bleiben, soweit sie das Netto-Arbeitsentgelt des Beschäftigten nicht überschreiten. Dabei entspricht<br />

während der Elternzeit das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt dem SV-Freibetrag. Der Bezug von Erziehungsgeld/Elterngeld<br />

führt nicht zu einer Verminderung des Vergleichs-Nettoarbeitsentgelts.<br />

2.2.7.5 Beitragsabzug<br />

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (siehe unter 5.1) aus dem beitragspflichtigen Teil der arbeitgeberseitigen<br />

Leistung ist in voller Höhe (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) vom Arbeitgeber zu zahlen,<br />

wobei Beiträge zu allen Versicherungszweigen, in denen eine Pflichtversicherung besteht, anfallen..<br />

Der Arbeitgeber ist Beitragsschuldner. Nach § 28g SGB IV hat er einen Anspruch auf den vom<br />

Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtbeitrags. Dieser Anspruch kann aber nur im Wege des<br />

Abzugs vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden; unterbliebene Abzüge können nur bei den drei<br />

nächsten Entgeltzahlungen nachgeholt werden (siehe unter 5.4). § 28g SGB IV stellt nun aber sicher,<br />

dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil auch erhält, wenn<br />

der Beschäftigte den Beitrag allein zu tragen hat<br />

oder<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

der Beschäftigte nur Sachbezüge (siehe unter 2.2.8) erhält.<br />

Letztgenannter Sachverhalt kann ggf. bei Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen auftreten (z.B.<br />

Werkswohnung neben Krankengeldbezug). Die Neuregelung soll aber auch Anwendung finden, wenn<br />

nicht ausschließlich Sachbezüge, sondern z.B. ein Krankengeldzuschuss gewährt wird. Sie sichert<br />

dem Arbeitgeber bei während des Bezugs von Sozialleistungen gezahlten beitragspflichtigen arbeitgeberseitigen<br />

Leistungen den Anspruch auf den vom Arbeitnehmer daraus zu tragenden Beitragsanteilen,<br />

z.B. im Anschluss an die Arbeitsunfähigkeit.<br />

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2.2.7.6 Mitteilungsverfahren zwischen Arbeitgeber und Sozialleistungsträger<br />

Die Arbeitgeber haben den zuständigen Sozialleistungsträgern folgende Mitteilungen zu übermitteln:<br />

Mitteilung des Nettoarbeitsentgelts<br />

Mitteilung der beitragspflichtigen Brutto- und Netto-Einnahmen<br />

Die Mitteilung erfolgt nicht an private Krankenversicherungsunternehmen und an Erziehungsgeld/Elterngeld<br />

zahlende Stellen. Die Mitteilungen sind grundsätzlich mit den jeweiligen Entgeltbescheinigungen<br />

als Formular oder Datei per Datenfernübertragung abzugeben.<br />

Die Sozialleistungsträger haben den Arbeitgebern die Höhe der Brutto- und Netto-Sozialleistung mitzuteilen.<br />

Die Mitteilungen sollen nach Möglichkeit als ergänzte Rückläufe der Entgeltbescheinigungen<br />

erfolgen.<br />

Hat ein Sozialleistungsträger dem Arbeitgeber die Höhe der Brutto- und Netto-Sozialleistung mitzuteilen,<br />

sind die Angaben daraus in die Lohn- bzw. Entgeltunterlagen zu übernehmen bzw. die Mitteilung<br />

ist zu den Lohn- bzw. Entgeltunterlagen zu nehmen, da sie Aufschluss über die Ermittlung des SV-<br />

Freibetrages bei arbeitgeberseitigen Leistungen geben. Die Prüfer der Rentenversicherung werden<br />

deshalb im Rahmen von Betriebsprüfungen das Fehlen von Mitteilungen beanstanden.<br />

Nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 zweite Alternative SGB X ist eine Übermittlung von Sozialdaten zulässig, soweit<br />

sie für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden,<br />

erforderlich ist. Ist die Kenntnis der Höhe der Sozialleistungen für die beitragsrechtliche Bewertung<br />

von arbeitgeberseitigen Leistungen im Rahmen des § 23c SGB IV erforderlich, ist die Übermittlung der<br />

Höhe der Sozialleistungen an den Arbeitgeber nach der Regelung des § 69 SGB X auch zulässig.<br />

2.2.7.7 Melderecht<br />

Eine Unterbrechungsmeldung bzw. eine Abmeldung (siehe unter IV.) ist nur in den Fällen zu erstatten,<br />

in denen eine während des Bezugs von Sozialleistungen gewährte laufend gezahlte arbeitgeberseitige<br />

Leistung keine beitragspflichtige Einnahme darstellt. In den anderen Fällen besteht aufgrund der Arbeitsentgeltzahlung<br />

weiterhin Versicherungspflicht, so dass die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses<br />

üblichen Meldungen (Jahresmeldung/Abmeldung) anfallen.<br />

2.2.8 Sachbezüge<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Sachbezüge, die einem Arbeitnehmer aus einem Beschäftigungsverhältnis zufließen, gehören nach §<br />

14 SGB IV zum Arbeitsentgelt und unterliegen damit der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Die<br />

amtlichen Sachbezugswerte wurden bisher in der Sachbezugsverordnung bekanntgemacht.<br />

Vom 1. Januar 2007 an werden die bisherige Arbeitsentgeltverordnung und die Sachbezugsverordnung<br />

zu einer Rechtsverordnung, der Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV, zusammengelegt.<br />

Dabei werden die Sachbezugswerte für Unterkunft und Miete in den neuen Bundesländern in zwei<br />

Schritten, bis 2008, einen gemeinsamen Wert für Deutschland erhalten.<br />

Zu den Sachbezügen gehören u.a. die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe einer Wohnung oder<br />

einer freien Verpflegung. Dabei wird der Begriff der Wohnung für in sich geschlossene Einheiten von<br />

Räumen verwandt, in denen vom Beschäftigten ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann mit<br />

der Folge, dass dieser Sachbezug nach dem ortsüblichen Mietpreis bewertet wird.<br />

Soweit diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, handelt es sich um Unterkünfte, für die im Jahre 2007<br />

ein amtlicher Sachbezugswert im Rechtskreis-West von monatlich 198,00 EUR (für Jugendliche/Auszubildende<br />

168,30 EUR) und im Rechtskreis-Ost von monatlich 192,06 EUR (für Jugendliche/Auszubildende<br />

163,25 EUR) bestimmt wird.<br />

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Minderungen treten ein, wenn der Beschäftigte in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen wird<br />

oder er die Unterkunft mit anderen teilen muss. Es wird aber nicht unterschieden, ob der Arbeitgeber<br />

eine beheizte oder eine unbeheizte Unterkunft zur Verfügung stellt. Darüber hinaus wird seit 1. Januar<br />

2004 festgelegt, dass in den Fällen, in denen es nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre, den<br />

Wert einer Unterkunft mit diesen Werten zu bestimmen, die Unterkunft mit dem örtlichen Mietpreis<br />

bewertet werden kann; § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung findet Anwendung.<br />

Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird im gesamten Bundesgebiet<br />

auf monatlich 205,00 EUR festgesetzt. Wird die Verpflegung nur teilweise zur Verfügung gestellt, sind<br />

monatlich anzusetzen:<br />

für das Frühstück 45,00 EUR<br />

für das Mittagessen 80,00 EUR<br />

für das Abendessen 80,00 EUR<br />

pro Tag anzusetzen:<br />

für das Frühstück 1,50 EUR<br />

für das Mittagessen 2,67 EUR<br />

für das Abendessen 2,67 EUR<br />

Soweit die Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG möglich ist und das Regelbesteuerungsverfahren<br />

nicht durchgeführt wird, sind die für die Mahlzeiten ausgewiesenen Werte nicht<br />

dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.<br />

2.2.9 Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge<br />

2.2.9.1 Allgemeines<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) waren bisher<br />

in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in vollem Umfange nicht dem Arbeitsentgelt<br />

hinzuzurechnen und damit beitragsfrei.<br />

Der neu in § 1 ArEV (ab 1. Januar 2007 Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) eingefügte<br />

Satz 2 sieht vor, dass mit Wirkung vom 1. Juli 2006 steuerfreie SFN-Zuschläge dem Arbeitsentgelt<br />

hinzuzurechnen sind, soweit das Arbeitsentgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 EUR für<br />

jede Stunde beträgt.<br />

Mithin gehören künftig die Teile der steuerfreien SFN-Zuschläge, die auf einem Grundlohn von mehr<br />

als 25 EUR für jede Stunde berechnet werden, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.<br />

Durch die Neuregelung wird die bisher einheitliche steuer- und beitragsrechtliche Beurteilung der<br />

SFN-Zuschläge aufgegeben. Es entsteht die Besonderheit, dass ein steuerfreier Bezug<br />

bei entsprechend hohen Grundlöhnen (mehr als 25 EUR)<br />

unter Beachtung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze<br />

Beitragspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auslöst.<br />

Wegen des zu berücksichtigenden Grundlohns von 25 EUR kommt in aller Regel bei einem Vollzeitbeschäftigten<br />

aufgrund der in der Kranken- und Pflegeversicherung maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze<br />

eine Beitragspflicht der SFN-Zuschläge in diesen Versicherungszweigen nicht in Betracht.<br />

Bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts (siehe unter I., 2.1) sind die (bei einem<br />

Grundlohn von mehr als 25 EUR) dem Grunde nach gemäß § 1 Satz 2 ArEV (ab 1. Januar 2007 Sozialversicherungsentgeltverordnung<br />

– SvEV) beitragspflichtigen SFN-Zuschläge aber zu berücksichtigen,<br />

wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit regelmäßig geleistet wird.<br />

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Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

In der See-Sozialversicherung gilt weiterhin das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, so dass<br />

SFN-Zuschläge nach wie vor in voller Höhe in allen Versicherungszweigen beitragspflichtig sind. Die<br />

bisher für die gesetzliche Unfallversicherung geltende Sonderbestimmung des § 3 Satz 1 ArEV (ab 1.<br />

Januar 2007 Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) bleibt unberührt. Danach sind SFN-<br />

Zuschläge stets dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, auch wenn sie lohnsteuerfrei sind.<br />

Bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen für Hinterbliebenenrenten in der Unfallversicherung ist<br />

jedoch vom 1. Juli 2006 an der Grenzwert von 25 EUR gemäß § 1 Satz 2 ArEV i.V.m. § 3 Satz 2 ArEV<br />

(ab 1. Januar 2007 Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu berücksichtigen. Deshalb sind<br />

von diesem Zeitpunkt an die Zuschläge, die auf einem den Betrag von 25 EUR für jede Stunde übersteigenden<br />

Grundlohn beruhen, als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen.<br />

2.2.9.2 Grundlagen für die Beurteilung der Beitragspflicht<br />

Die Regelung des § 1 Satz 2 ArEV (ab 1. Januar 2007 Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV)<br />

sieht vor, dass SFN-Zuschläge dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen sind, soweit das Entgelt, auf dem<br />

sie berechnet werden, mehr als 25 EUR für jede Stunde beträgt.<br />

In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass diese Zuschläge nicht mehr beitragsfrei sind,<br />

wenn sie auf einem Grundlohn von mehr als 25 EUR für jede Stunde berechnet werden. Durch diese<br />

Anbindung an den Grundlohn/Stundengrundlohn wird deutlich, dass für die beitragsrechtliche Beurteilung<br />

auf die steuerlichen Tatbestände abzustellen ist. Die gewährten SFN-Zuschläge müssen deshalb<br />

die Voraussetzung erfüllen, dass sie zusätzlich zum Grundlohn und für tatsächlich geleistete Arbeit<br />

gezahlt werden.<br />

Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sind uneingeschränkt die Vorgaben des § 3b EStG -<br />

Begrenzung des Höchststundengrundlohns von 50 EUR - und der R 30 LStR 2005 sowie die darauf<br />

basierenden Anweisungen der Finanzverwaltung maßgebend.<br />

Nach § 3b EStG besteht Steuerfreiheit für Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags-<br />

oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden,<br />

a) soweit sie für Nachtarbeit (von 20 Uhr bis 6 Uhr)<br />

25 v.H. des Grundlohns nicht übersteigen;<br />

bei Arbeitsaufnahme vor 0 Uhr beträgt der steuerfreie Zuschlag in der Zeit von 0 Uhr bis 4<br />

Uhr 40 v.H.,<br />

b) soweit sie für Sonntagsarbeit 50 v.H. des Grundlohns nicht übersteigen; das gilt auch für die<br />

Arbeit am Montag in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen<br />

wird (vorbehaltlich Buchst. c und d),<br />

c) soweit sie für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen 125 v.H. des<br />

Grundlohns nicht übersteigen; als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis<br />

4 Uhr des Folgetages, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde (vorbehaltl. Buchst. d),<br />

d) soweit sie für Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr, am 25. und 26.12. sowie am 01.05. 150 v.H. des<br />

Grundlohns nicht übersteigen; das gilt auch für die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr am<br />

27.12. oder am 02.05., wenn die Arbeit am 26.12. oder am 01.05. vor 0 Uhr aufgenommen<br />

wurde.<br />

Die begünstigten Zuschläge müssen nicht ausdrücklich als SFN-Zuschläge bezeichnet sein; es muss<br />

sich jedoch eindeutig um Zuschläge für die begünstigten Zeiten handeln.<br />

Die Zuschläge werden nicht neben dem Grundlohn gezahlt, wenn sie aus dem arbeitsrechtlich geschuldeten<br />

Arbeitsentgelt herausgerechnet werden.<br />

Bei dem Grundlohn im Sinne von § 3b EStG handelt es sich um den laufenden lohnsteuerpflichtigen<br />

Arbeitslohn (laufendes Arbeitsentgelt), der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen<br />

Arbeitszeit für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zusteht.<br />

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Der Grundlohn ist für die Berechnung des steuerfreien Anteils nur insoweit maßgebend, als er 50 EUR<br />

in der Stunde nicht übersteigt (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG).<br />

Lohnsteuerfreier Arbeitslohn gehört in keinem Fall zum Grundlohn. Zum laufenden Arbeitslohn, der in<br />

die Grundlohnberechnung mit einzubeziehen ist, zählen jedoch die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien<br />

Beiträge für eine Direktversicherung, für eine Pensionskasse oder für einen Pensionsfonds. Für die<br />

Einbeziehung dieser Beträge in den Grundlohn kommt es nur auf die steuerliche Beurteilung an.<br />

Mithin sind in die Grundlohnberechnung auch die Beträge einzubeziehen, die den Betrag von 4 v.H.<br />

der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung um bis zu 1.800 EUR gemäß §<br />

3 Nr. 63 Satz 3 EStG übersteigen.<br />

Insoweit ist es unerheblich, dass im SV-Recht die Beitragsfreiheit von Beiträgen für eine Direktversicherung,<br />

für eine Pensionskasse oder für einen Pensionsfonds auf den Betrag von 4 v.H. der<br />

Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung begrenzt ist.<br />

Der laufende Arbeitslohn bzw. das laufende Arbeitsentgelt im Entgeltabrechnungszeitraum ist in einen<br />

Stundengrundlohn umzurechnen. Hierbei ist entsprechend den Ausführungen in R 30 Abs. 2 Nr. 3<br />

LStR 2005 zu verfahren. Danach ist das Arbeitsentgelt grundsätzlich durch die Zahl der Stunden der<br />

regelmäßigen Arbeitszeit im jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu dividieren.<br />

Bei einem Arbeitsentgelt, das als Monatsentgelt gezahlt wird, ist ein Divisor anzusetzen, der sich<br />

durch Multiplikation der wöchentlichen Arbeitszeit mit dem Faktor 4,35 ergibt. Es gilt die individuelle<br />

regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers.<br />

Beispiel 1:<br />

Ein Arbeitnehmer erhält ein laufendes monatliches Arbeitsentgelt von 4.350 EUR. Die regelmäßige<br />

individuelle Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 40 Stunden.<br />

Der Stundengrundlohn wird folgendermaßen ermittelt:<br />

a) Umrechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit:<br />

40 Stunden x 4,35 = 174 Stunden monatlich<br />

b) Ermittlung des Stundengrundlohns:<br />

4.350 EUR : 174 Stunden = 25 EUR<br />

Der Stundengrundlohn beträgt nicht mehr als 25 EUR. Deshalb können die SFN-Zuschläge weiterhin<br />

beitragsfrei gewährt werden, soweit sie die in § 3b EStG genannten Grenzbeträge nicht überschreiten,<br />

d.h. steuerfrei sind.<br />

Beispiel 2:<br />

Ein Arbeitnehmer erhält ein laufendes monatliches Arbeitsentgelt von 2.150 EUR. Die regelmäßige<br />

individuelle Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 20 Stunden.<br />

Der Stundengrundlohn wird folgendermaßen ermittelt:<br />

a) Umrechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit:<br />

20 Stunden x 4,35 = 87 Stunden monatlich<br />

b) Ermittlung des Stundengrundlohns:<br />

2.150 EUR : 87 Stunden = 24,71 EUR<br />

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Der Stundengrundlohn beträgt 24,71 EUR und damit nicht mehr als 25 EUR. Deshalb können die<br />

SFN-Zuschläge weiterhin beitragsfrei gewährt werden, soweit sie die in § 3b EStG genannten Grenzbeträge<br />

nicht überschreiten, d.h. steuerfrei sind.<br />

Wird der Stundengrundlohn von 25 EUR überschritten, sind die auf den übersteigenden Betrag entfallenden<br />

SFN-Zuschläge dem Arbeitsentgelt gemäß § 1 Satz 2 ArEV (ab 1. Januar 2007 Sozialversicherungsentgeltverordnung<br />

– SvEV) hinzuzurechnen und damit beitragspflichtig.<br />

Grundzuschlag 25 % *<br />

bis 30.6.2006<br />

steuerfrei/SV-frei<br />

ab 1.7.2006<br />

steuerfrei<br />

ab 1.7.2006<br />

beitragsfrei max.<br />

12,50 EUR 12,50 EUR 6,25 EUR<br />

(erhöhter) Nachtzuschlag 40 % * 20,00 EUR 20,00 EUR 10,00 EUR<br />

Sonntag 50 % *<br />

Feiertag 125 % *<br />

Weihnachten/1. Mai 150 % *<br />

25,00 EUR 25,00 EUR 12,50 EUR<br />

62,50 EUR<br />

75,00 EUR<br />

62,50 EUR<br />

75,00 EUR<br />

31,25 EUR<br />

37,50 EUR<br />

* Berechnung auf der Grundlage des steuerlichen Maximalbetrages von 50 EUR (vgl. § 3b Abs. 2 EStG)<br />

Beispiel 3:<br />

Ein freiwillig in der GKV und in der PV versicherter Arbeitnehmer erhält ein laufendes monatliches<br />

Arbeitsentgelt von 4.350,00 EUR. Die regelmäßige individuelle Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers<br />

beträgt 38 Stunden. Der Arbeitnehmer arbeitet im Monat jeweils 20 Stunden in der Nacht und zwar in<br />

der Zeit von 20 Uhr bis 0 Uhr.<br />

Der Stundengrundlohn wird folgendermaßen ermitteltt<br />

a) Umrechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit:<br />

38 Stunden x 4,35 = 165,3 Stunden monatlich<br />

b) Ermittlung des Stundengrundlohns:<br />

4.350,00 EUR : 165,3 Stunden = 26,32 EUR<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Der Stundengrundlohn beträgt mehr als 25,00 EUR. Deshalb können die SFN-Zuschläge nicht mehr<br />

in vollem Umfang beitragsfrei gewährt werden.<br />

c) Ermittlung des beitragsfreien Anteils des Nachtarbeitszuschlages:<br />

20 Stden begünstigte Nachtarbeit x 6,25 EUR = 125 EUR.<br />

Der Arbeitgeber kann einen maximalen beitragsfreien Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 125,00 EUR<br />

zahlen.<br />

d) Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bei einem SFN-Zuschlag von 25 v.H.:<br />

26,32 EUR x 25 v.H = 6,58 EUR<br />

20 Stden begünstigte Nachtarbeit x 6,58 EUR = 131,60 EUR<br />

131,60 EUR – 125,00 EUR = 6,60 EUR<br />

Der beitragspflichtige Teil des SFN-Zuschlages beträgt 6,60 EUR.<br />

Wegen der in der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigenden Beitragsbemessungsgrenze<br />

(2006 und 2007 = 3.562,50 EUR) sind Beiträge nur zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu<br />

berechnen.<br />

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100


2.2.10 Beitragsrechtliche Behandlung von Sanierungsgeldern;<br />

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. September 2005 - VI R 32/04 - (USK 2005-26) und mit<br />

Urteil vom 15. Februar 2006 - VI R 92/04 - (USK 2006-5) festgestellt, dass pauschale Sonderzahlungen<br />

des Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungseinrichtung in Form von Rentenumlagen, zur Schließung<br />

von Deckungslücken anlässlich der Systemumstellung von der Umlagefinanzierung auf das<br />

Kapitaldeckungsverfahren bzw. in Form von Gegenwertleistungen zum Ausgleich eines finanziellen<br />

Fehlbetrags nach Ausscheiden aus dem Zusatzversorgungssystem kein Arbeitslohn im Sinne des<br />

Steuerrechts sind. Das Gericht begründet seine Entscheidung u. a. damit, dass die pauschalen Sonderzahlungen<br />

wie Sanierungsgelder nicht der Finanzierung von (neuen) Versorgungsanwartschaften,<br />

sondern dem Ausgleich von Finanzierungslücken im Rahmen bereits bestehender Versorgungsverpflichtungen<br />

dienen. Die beschäftigten Arbeitnehmer erlangen durch diese Sonderzahlungen somit<br />

weder einen geldwerten Vorteil noch erhalten sie eine Gegenleistung für die geleistete Arbeit.<br />

Nach Ansicht der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bleiben die oben genannten Rentenumlagen<br />

bzw. Gegenwertleistungen des Arbeitgebers als Sanierungsgelder zur Deckung eines finanziellen<br />

Fehlbetrags nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 ArEV (ab 1. Januar 2007 Sozialversicherungsentgeltverordnung<br />

– SvEV) in der Sozialversicherung beitragsfrei. Darüber hinaus vertreten die Besprechungsteilnehmer<br />

den Standpunkt, dass andere als die genannten Sonderzahlungen zum Ausgleich einer Finanzlücke<br />

nur dann nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 ArEV (ab 1. Januar 2007 Sozialversicherungsentgeltverordnung<br />

– SvEV) dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind, wenn und soweit ihnen nach dem Wortlaut<br />

der Satzung der Versorgungseinrichtung ausdrücklich der Charakter eines Sanierungsgeldes im Sinne<br />

der Arbeitsentgeltverordnung zukommt. Dem steht nicht entgegen, dass diese so genannten Sanierungsgelder<br />

zusammen mit der „normalen“ Umlage für die kapitalgedeckte Versorgung erhoben werden.<br />

Soweit in der Vergangenheit von Sanierungsgeldern im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7 ArEV (ab 1. Januar<br />

2007 Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) irrtümlich Beiträge zur Sozialversicherung erhoben<br />

worden sind, können die zu Unrecht gezahlten Beiträge im Rahmen des § 26 Abs. 2 SGB IV bzw.<br />

§ 351 Abs. 1 SGB III in Verb. mit den gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung<br />

vom 16. November 2005 für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter<br />

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung erstattet<br />

bzw. verrechnet werden.<br />

Anmerkung:<br />

Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 7 ArEV (ab 1. Januar 2007 Sozialversicherungsentgeltverordnung –<br />

SvEV) ist durch die Verordnung zur Änderung der Arbeitsentgeltverordnung vom 20. Dezember 2001<br />

(BGBl I S. 3918) eingefügt und (rückwirkend) zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Begründet wurde<br />

die Regelung mit der steuerlichen Nichtbelastung von Sanierungsgeldern und der in § 17 Abs. 1 Satz<br />

2 SGB IV enthaltenen Forderung nach einer weitgehenden Übereinstimmung von Steuer- und Beitragsrecht<br />

(vgl. Begründung zu § 2 Abs. 2 Nr. 7 ArEV in Bundesrats-Drucksache 1019/01 S. 3).<br />

Sollte der Gesetzgeber Sanierungsgelder künftig der Steuerpflicht unterwerfen, wäre der Regelung<br />

des § 2 Abs. 2 Nr. 7 ArEV dem Grunde nach die Basis entzogen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung<br />

werden alsdann mit dem für die Arbeitsentgeltverordnung zuständigen Bundesministerium<br />

für Arbeit und Soziales Kontakt aufnehmen und ihr vorstehendes Besprechungsergebnis überprüfen<br />

(Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 22. Juni 2006).<br />

2.2.11 Verwarnungsgelder<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Der Bundesfinanzhof hat am 7. Juli 2004 entschieden, dass es sich nicht um Zahlung von Arbeitslohn<br />

handelt, wenn ein Arbeitgeber, der einen Paketzustelldienst betreibt, aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem<br />

Interesse die Zahlung von Verwarnungsgeldern, die gegen die bei ihm angestellten Fahrer<br />

wegen Verletzung des Halteverbots verhängt worden sind, übernimmt.<br />

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung übernehmen die Auffassung, so dass vom Arbeitgeber<br />

übernommene Verwarnungsgelder wegen Verletzung des Halteverbots auch nicht zum Arbeitsentgelt<br />

im Sinne der Sozialversicherung gehören, wenn der Arbeitgeber sie im ganz überwiegend<br />

eigenbetrieblichen Interesse übernimmt.<br />

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101


Dabei muss aber das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers sowie die ausdrückliche Billigung<br />

des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers konkret schriftlich niedergelegt und in den Lohnunterlagen<br />

dokumentiert sein. Im Übrigen wird ein eigenbetriebliches Interesse nur angenommen, wenn die Verletzung<br />

des Halteverbots mit Firmenfahrzeugen begangen wird.<br />

Nach diesem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 25./.26.<br />

April 2006 soll vom 1. August 2006 an verfahren werden.<br />

2.2.12 Vorwegausbildungsvergütung<br />

Die Schulgesetze einzelner Länder (z. B. Baden-Württemberg) schreiben in bestimmten Ausbildungsberufen<br />

des Handwerks den Besuch einer einjährigen Berufsfachschule vor dem eigentlichen Ausbildungsbeginn<br />

vor. Mit dem Besuch der Berufsfachschule liegt, auch wenn bei erfolgreichem Besuch<br />

der Schule ein Vertrag die Übernahme ins Ausbildungsverhältnis garantiert, kein ordentliches Beschäftigungsverhältnis<br />

bzw. Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vor.<br />

Eine während des Besuchs der Berufsfachschule gezahlte monatlich gleichbleibende Zuwendung<br />

(Taschengeld) stellt deshalb kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung<br />

dar.<br />

Vertragliche Regelungen sehen aber auch die Zahlung einer so genannten „Vorwegausbildungsvergütung“<br />

vor.<br />

- Die Vorwegausbildungsvergütung wird vom späteren Ausbildungsbetrieb monatlich auf ein Konto<br />

eingezahlt.<br />

- Bei erfolgreichem Besuch der Berufsfachschule und nachfolgender Übernahme in ein ordentliches<br />

Berufsausbildungsverhältnis wird der angesammelte Betrag nach Bestehen der Probezeit an den<br />

Auszubildenden ausgezahlt.<br />

Die Vorwegausbildungsvergütung hat zum Ziel, den Schüler zum regelmäßigen Besuch der Schule<br />

und zu guten Leistungen zu motivieren; sie ist also dem Grunde nach eine zeitbezogene - der Schulzeit<br />

zuordenbare - Vergütung. Kommt ein Berufsausbildungsverhältnis nicht zustande, entfällt die<br />

Vorwegausbildungsvergütung.<br />

Die Musterverträge der Kammern sehen u. a. vor, dass der Anspruch des Auszubildenden auf die<br />

Vorwegausbildungsvergütung erst dann entsteht, wenn die Probezeit erfolgreich abgeschlossen wurde.<br />

Dadurch wird faktisch die Vorwegausbildungsvergütung an den Auszubildenden während einer<br />

bestehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlt. Die Leistung ist somit mit Erfolgsprämien<br />

vergleichbar, denn sie wird nur bei Eintritt des „Erfolges“ - Bestehen der Schulprüfung und<br />

der Probezeit - gezahlt.<br />

Zahlungsanspruch und Beschäftigungsverhältnis sind also eng miteinander verzahnt, so dass es sich<br />

nach Auffassung der SpOrg d. SozV um ein dem Ausbildungsverhältnis zuzuordnendes einmalig gezahltes<br />

Arbeitsentgelt handelt.<br />

2.3 Einmalzahlungen<br />

2.3.1 Allgemeines<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Unter einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Einmalzahlungen) sind Beträge zu verstehen, die nicht Bestandteil<br />

des laufenden Arbeitsentgeltes sind und damit nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum<br />

gewährt werden (§ 23a SGB IV). Hierunter fallen insbesondere Urlaubsgelder,<br />

Tantiemen und ähnliche Gratifikationen wie z.B. Jahresendprämien soweit sie Arbeitsentgelt im<br />

Sinne der Sozialversicherung sind.<br />

Werden Einmalzahlungen in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt, ist jede Zahlung für sich als einmalig<br />

gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln. Bei einer Zwölftelung werden sie dem laufenden Arbeitsentgelt<br />

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102


zugerechnet. Für die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind Einmalzahlungen<br />

grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden. Für die<br />

Berechnung der Beiträge sind die Beitragsgruppen (siehe unter 5.5) und die Beitragssätze maßgebend,<br />

die in dem Monat der Zahlung gelten.<br />

Werden Einmalzahlungen nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses (z.B. wegen Ableistung<br />

von Wehr- oder Zivildienst) gezahlt, sind sie dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden<br />

Kalenderjahr zuzuordnen (z.B. Beginn des Wehrdienstes am 1. April 2007, Einmalzahlung am 15.<br />

November 2007 = beitragsrechtliche Zuordnung zum März 2007). Entsprechendes gilt bei einmalig<br />

gezahltem Arbeitsentgelt, das während des Bezuges von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld,<br />

Mutterschaftsgeld oder Erziehungs- bzw. Elterngeld/Elternzeit zur Auszahlung gelangt.<br />

Sofern das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr geendet hat, unterliegt die Einmalzahlung nur<br />

dann der Beitragspflicht, wenn sie im ersten Quartal des Kalenderjahres geleistet wird. Sie ist dann<br />

dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen (z.B. Ende der Beschäftigung am<br />

31. Dezember 2006, Einmalzahlung am 15. März 2007 = beitragsrechtliche Zuordnung der Einmalzahlung<br />

zum Dezember 2006. Würde die Sonderzahlung erst am 15. April 2007 gezahlt werden, wäre sie<br />

beitragsfrei – siehe unter 2.3.3).<br />

Eine Zuordnung zum letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres ist auch vorzunehmen, wenn das<br />

Beschäftigungsverhältnis im Kalenderjahr der Einmalzahlung endet, in diesem Kalenderjahr aber kein<br />

laufendes Arbeitsentgelt erzielt wurde.<br />

Beispiel:<br />

Beschäftigt vom 01.01.1994 bis 31.03.2007<br />

Krankengeldbezug vom 01.11.2006 bis 31.03.2007<br />

Am 31.03.2007 wird eine Urlaubsabgeltung gezahlt. Diese ist zur Beitragsberechnung dem Oktober<br />

2006 (letzter Entgeltabrechnungszeitraum) zuzuschlagen.<br />

Würde im gesamten vorherigen Kalenderjahr Beitragsfreiheit bestehen (z.B. Krankengeldbezug seit<br />

Dezember 2005), bliebe die Urlaubsabgeltung beitragsfrei. Eine nach dem 31.03.2007 gezahlte Urlaubsabgeltung<br />

bliebe ebenfalls beitragsfrei (siehe unter 2.3.3).<br />

2.3.2 Grundsätze der Beitragsberechnung<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Wird durch die Einmalzahlung die Beitragsbemessungsgrenze des Abrechnungszeitraumes überschritten,<br />

ist zur Beitragsberechnung aus der Einmalzahlung eine anteilige Jahres-Beitragsbemes-<br />

sungsgrenze zu bilden.<br />

Die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze ist vom Beginn des Kalenderjahres an bis zum Ablauf<br />

des Monats, dem die Einmalzahlung zuzuordnen ist, getrennt für jeden Versicherungszweig zu<br />

ermitteln. Berücksichtigt werden alle beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten, die im bisher abgelaufenen<br />

Kalenderjahr zurückgelegt wurden (Sozialversicherungstage). Hier zählen auch frühere Beschäftigungszeiten<br />

bei demselben Arbeitgeber und Zeiten, in denen die Versicherung ohne Arbeitsentgelt<br />

fortbestand (siehe unter I., 1.1.3), mit. Zeiten, in denen Beitragsfreiheit bestand (§ 224 SGB V<br />

– siehe unter 1.1), sowie Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern, bleiben jedoch bei der Berechnung<br />

der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze außer Betracht (siehe Beispiele).<br />

Bei der Addition der Sozialversicherungstage werden volle Monate mit 30 und angefangene Monate<br />

mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt. Ausgehend von der Summe der Sozialversicherungstage<br />

sind die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen nach folgender Formel zu bilden:<br />

Jahresbeitragsbemessungsgrenze x Sozialversicherungstage<br />

360<br />

Ein Wechsel der Krankenkasse oder des Rentenversicherungszweiges hat auf die Berechnung der<br />

anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen keinen Einfluss.<br />

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103


Hat die Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen zu unterschiedlichen Zeiten bestanden,<br />

sind getrennte Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen zu ermitteln.<br />

Besteht in dem Entgeltabrechnungszeitraum, dem die Einmalzahlung zuzuordnen ist, zu einem Versicherungszweig<br />

keine Versicherungspflicht/Beitragspflicht, sind für diesen Versicherungszweig aus der<br />

Einmalzahlung keine Beiträge zu entrichten.<br />

Die Höhe der Beitragspflicht der Einmalzahlung wird festgestellt, in dem die anteiligen Jahres-<br />

Beitragsbemessungsgrenzen dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt für denselben Zeitraum (ohne die<br />

zu beurteilende Einmalzahlung) gegenübergestellt werden. Übersteigt die Einmalzahlung die Differenz<br />

zwischen der jeweils anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze und dem bisher beitragspflichtigen<br />

Arbeitsentgelt, besteht Beitragspflicht nur in Höhe der Differenzbeträge, andernfalls unterliegt die<br />

Einmalzahlung in voller Höhe der Beitragspflicht.<br />

Beispiel 1 (Rechtskreis West):<br />

festes Monatsgehalt 3.000 EUR<br />

Krankengeld vom 11. 03. bis 18. 04. 2007<br />

unbezahlter Urlaub vom 19. 04. bis 30. 04. 2007<br />

Einmalzahlung im Juni 2007 4.000 EUR<br />

Monat Beitragspflichtiges SV- BBG<br />

BBG<br />

Arbeitsentgelt Tage KV/PV<br />

RV/ALV<br />

Januar 3.000 EUR 30 3.562,50 EUR 5.250,00 EUR<br />

Februar 3.000 EUR 30 3.562,50 EUR 5.250,00 EUR<br />

März<br />

1.000 EUR 10 1.187,50 EUR 1.750,00 EUR<br />

April<br />

-- EUR 12 1.425,00 EUR 2.100,00 EUR<br />

Mai<br />

3.000 EUR 30 3.562,50 EUR 5.250,00 EUR<br />

Juni<br />

3.000 EUR 30 3.562,50 EUR 5.250,00 EUR<br />

Gesamt 13.000 EUR 142 16.862,50 EUR 24.850,00 EUR<br />

./. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 13.000,00 EUR 13.000,00 EUR<br />

3.862,50 EUR 11.850,00 EUR<br />

= beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung 3.862,50 EUR 4.000,00 EUR<br />

Beispiel 2:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

laufendes Arbeitsentgelt 01.01. bis 21.02.2007<br />

Bezug von Mutterschaftsgeld 22.02. bis 31.05.2007<br />

Entbindung am 05.04.2007<br />

Bezug von Erziehungsgeld/Elterngeld 01.06. bis 04.10.2007<br />

Erziehungsurlaub/Elternzeit ab 01.06.2007 (für drei Jahre)<br />

Weihnachtsgeld im November 2007<br />

beitragsrechtliche Zuordnung des Weihnachtsgeldes:<br />

SV-Tage wegen des Bezuges<br />

von laufendem Arbeitsentgelt = 01.01. bis 21.02.2007<br />

beitragsfreie Zeit bzw. keine SV-Tage = 22.02. bis 30.11.2007<br />

und darüber hinaus für die Zeit<br />

des weiteren Erziehungsurlaubs/Elternzeit.<br />

Das Weihnachtsgeld ist der Zeit vom 01.01. bis 21.02.2007 zuzuordnen. Es ist entweder mit einer<br />

Sondermeldung oder durch Berichtigung der zum 21.02.2007 abgegebenen Unterbrechungsmeldung<br />

bekanntzugeben. Das Ende der Elternzeit ist nicht zu melden.<br />

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104


Wird im Anschluss an die Elternzeit ein unbezahlter Urlaub gewährt, verlängert sich die Versicherungspflicht<br />

um die Zeit dieses unbezahlten Urlaubs maximal aber um einen Monat. In diesem Zusammenhang<br />

wird auf die Aussagen unter III., 3.3.3 verwiesen.<br />

2.3.3 Märzklausel<br />

Etwas Besonderes gilt für Einmalzahlungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März gezahlt werden<br />

(z.B. Jahresprämien). Sie werden dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres<br />

zugeordnet, wenn sie vom Arbeitgeber des letzten Entgeltabrechnungszeitraumes des vergangenen<br />

Kalenderjahres gezahlt werden und zusammen mit dem sonstigen, für das laufende Kalenderjahr<br />

festgestellten, aufaddierten, beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

überschreiten.<br />

In diesen Fällen werden die Einmalzahlungen also so verbeitragt, als wären sie im letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

des vergangenen Kalenderjahres gezahlt worden. Bei einem zum 1. Januar vorgenommenen<br />

Krankenkassenwechsel sind die Beiträge deshalb an die bis zum 31. Dezember zuständige<br />

Krankenkasse zu zahlen. Ein besonderer Beitragsnachweis ist stets erforderlich, weil es sich<br />

um Beiträge handelt, die dem Vorjahr zugeordnet werden müssen. Eine bereits abgegebene Jahresmeldung<br />

ist zu berichtigen.<br />

Beispiel (Rechtskreis-Ost):<br />

Frau Wildemann ist krankenversicherungspflichtiges Mitglied der Ersatzkasse X. Ihr monatliches Arbeitsentgelt<br />

beträgt 3.000 EUR. Am 15.03.2007 erhält sie eine beitragspflichtige Sonderzahlung in<br />

gleicher Höhe. Ihr Arbeitsentgelt betrug im Jahre 2006 40.000 EUR. Ein Arbeitgeberwechsel liegt nicht<br />

vor.<br />

Durch die am 15.03.2007 gewährte Einmalzahlung wurde die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken-<br />

und Pflegeversicherung des Monats März 2007 (3.562,50 EUR) überschritten. Da das im ersten<br />

Quartal insgesamt erzielte Arbeitsentgelt (12.000 EUR) auch die für diese Zeit geltende Beitragsbemessungsgrenze<br />

der Kranken- und Pflegeversicherung (10.687,50 EUR) überschreitet, ist die Sonderzahlung<br />

dem Dezember 2006 zuzuordnen und entsprechend den oben getroffenen Aussagen zu<br />

verbeitragen und zu melden. Dies gilt auch hinsichtlich der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

(Anlehnung an Krankenversicherung), obwohl die Beitragsbemessungsgrenze für die Zeit<br />

von Januar bis März in diesen Versicherungszweigen (13.650 EUR) nicht überschritten wird.<br />

Liegt keine Krankenversicherungspflicht vor, ist zur Beurteilung, ob die Einmalzahlung dem Vorjahr<br />

zuzuordnen ist, auf die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung abzustellen.<br />

2.3.4 Wechsel in den anderen Rechtskreis<br />

Wird im Laufe eines Kalenderjahres beim selben Arbeitgeber eine Beschäftigung im anderen Rechtskreis<br />

aufgenommen, ohne dass es sich dabei um eine Ausstrahlungsbeschäftigung (Entsendung)<br />

nach § 4 SGB IV handelt, sind bei Gewährung einer Einmalzahlung die in der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

geltenden unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen beider Rechtskreise heranzuziehen.<br />

Beispiel:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

A. war bis zum 31.03.2007 bei seinem Arbeitgeber im Rechtskreis-West beschäftigt. Sein monatliches<br />

Arbeitsentgelt betrug 4.500 EUR. Ab 01.04.2007 übt er beim selben Arbeitgeber eine Beschäftigung<br />

im Rechtskreis-Ost gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.700 EUR aus. Im November erhält er<br />

eine Einmalzahlung in gleicher Höhe. Hinsichtlich der Beiträge aus der Einmalzahlung ist folgende<br />

Berechnung anzustellen:<br />

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105


Monat Beitragspflichtiges<br />

Arbeitsentgelt RV/AlV<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

11<br />

4.500 EUR<br />

4.500 EUR<br />

4.500 EUR<br />

4.700 EUR<br />

4.700 EUR<br />

4.700 EUR<br />

4.700 EUR<br />

4.700 EUR<br />

4.700 EUR<br />

4.700 EUR<br />

4.700 EUR<br />

BBG<br />

RV/ALV<br />

5.250 EUR<br />

5.250 EUR<br />

5.250 EUR<br />

4.550 EUR<br />

4.550 EUR<br />

4.550 EUR<br />

4.550 EUR<br />

4.550 EUR<br />

4.550 EUR<br />

4.550 EUR<br />

4.550 EUR<br />

51.100 EUR 52.150 EUR<br />

./.51.100 EUR<br />

1.050 EUR<br />

Aus der Einmalzahlung (4.700 EUR) sind Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung aus<br />

1.050 EUR zu zahlen.<br />

Würde ein solcher Arbeitsplatzwechsel innerhalb Berlins (Berlin-West nach Berlin-Ost) eintreten, wäre<br />

ebenso zu verfahren.<br />

2.3.5 Abfindungen;<br />

Mit dem Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005 wurde § 3<br />

Nr. 9 EStG mit Wirkung vom1. Januar 2006 aufgehoben. Lediglich für vor diesem Stichtag entstandene<br />

Ansprüche auf Abfindungen ist § 3 Nr. 9 EStG weiterhin anzuwenden, soweit die Abfindungen dem<br />

Arbeitnehmer vor dem1. Januar 2008 zufließen. Es stellt sich die Frage, wie ein bis zum 31. Dezember<br />

2005 entstandener Anspruch auf Abfindung beitragsrechtlich zu beurteilen ist, wenn der Anspruch<br />

zur Vermeidung von Steuernachteilen<br />

- vorzeitig durch Auszahlung der Abfindung<br />

oder<br />

- Zuführung der Abfindung in einen Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge<br />

realisiert wird.<br />

Nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung stellen auch vor dem 1. Januar<br />

2006 vereinbarte Abfindungen mit einer Fälligkeit nach dem 31. Dezember 2007, die<br />

- vorzeitig ausgezahlt<br />

oder stattdessen<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

- einem Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung zugeführt werden,<br />

kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar, vorausgesetzt, es handelt sich um Abfindungen<br />

im Sinne der Rechtsprechung des BSG vom 21. Februar 1990. Mit dem Urteil hatte das BSG<br />

entschieden, dass Abfindungen, die wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung<br />

für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes<br />

gezahlt werden, kein Arbeitsentgelt i. S. der SozV darstellen und daher nicht der Beitragspflicht zur<br />

Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen.<br />

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106


2.4 Zukunftsicherungsleistungen/betriebliche Altersversorgung<br />

2.4.1 Allgemeines<br />

Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses<br />

vom Arbeitgeber Leistungen zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (Alter,<br />

Invalidität, Tod) zugesagt werden und Ansprüche auf diese Leistungen erst mit dem Eintritt des<br />

biologischen Ereignisses fällig werden (§ 1 BetrAVG).<br />

Das biologische Ereignis ist bei der Altersversorgung das altersbedingte Ausscheiden aus dem Arbeitsleben,<br />

bei der Invaliditätsversorgung der Invaliditätseintritt und bei der Hinterbliebenenversorgung<br />

der Tod des Arbeitnehmers. Die entsprechenden Leistungen müssen dem Arbeitnehmer verbindlich<br />

zugesagt werden. Der Zweck der Leistung muss immer die Versorgung beim Ausscheiden aus dem<br />

Arbeitsleben sein. Altersversorgungsleistungen werden grundsätzlich nur dann als betriebliche Altersversorgung<br />

anerkannt, wenn sie frühestens mit dem 60. Lebensjahr beginnen. Bei bestimmten Berufsgruppen<br />

(z.B. Piloten), bei denen schon vor dem 60. Lebensjahr Versorgungsleistungen üblich<br />

sind, können betriebliche Altersversorgungsleistungen auch schon vor dem 60. Lebensjahr gewährt<br />

werden.<br />

Keine betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Vererblichkeit<br />

von Anwartschaften vereinbart ist. Auch Vereinbarungen, nach denen Arbeitsentgelt gutgeschrieben<br />

und ohne Abdeckung eines biometrischen Risikos zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. bei<br />

Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis) ggf. mit Wertsteigerung ausgezahlt wird, sind nicht<br />

dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnen. Gleiches gilt, wenn von vornherein eine<br />

Abfindung der Versorgungsanwartschaft, z.B. zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bei Vorliegen bestimmter<br />

Voraussetzungen, vereinbart ist und dadurch nicht mehr von der Absicherung eines biometrischen<br />

Risikos ausgegangen werden kann.<br />

2.4.2 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung<br />

In der betrieblichen Altersversorgung gibt es fünf Durchführungswege. Das sind:<br />

2.4.2.1 Direktzusage (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG)<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Bei einer Pensions- oder Direktzusage verspricht der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bei Eintritt<br />

des Versorgungsfalles unmittelbar Leistungen, d.h. ohne Einschaltung eines externen Versorgungsträgers.<br />

Deshalb wird diese Altersversorgung auch Firmenrente genannt. Bei dieser Form der betrieblichen<br />

Altersversorgung werden grundsätzlich keine Beiträge an eine dritte Stelle gezahlt. Während<br />

der Zeit vor Eintritt des Versorgungsfalls fließt also kein Geld. Der Arbeitgeber bildet für seinen Betrieb<br />

in der Bilanz so genannte Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG. Diese Rückstellungen vermindern<br />

steuerrechtlich den Gewinn des Unternehmens mit dem Ergebnis größerer Liquidität. Der Arbeitnehmer<br />

kann sich an der Finanzierung beteiligen. Beim Eintritt des Versorgungsfalles hat der Arbeitnehmer<br />

einen direkten Anspruch gegen den Arbeitgeber.<br />

2.4.2.2 Unterstützungskasse (§ 1b Abs. 4 BetrAVG)<br />

Die Unterstützungskasse ist - häufig in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins oder einer Stiftung<br />

- eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die nicht der Versicherungsaufsicht unterliegt<br />

(interner Durchführungsweg). Finanziert wird die Unterstützungskasse durch Zuwendungen der<br />

Arbeitgeber als Trägerunternehmen und aus eigenen Kapitalerträgen. Sie gewährt den Arbeitnehmern<br />

der Trägerunternehmen keinen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen. Der Arbeitnehmer<br />

kann sich an der Finanzierung beteiligen. Der Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf Versorgungsleistungen<br />

besteht nur gegenüber dem Trägerunternehmen.<br />

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107


2.4.2.3 Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 BetrAVG)<br />

Die Direktversicherung ist eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die durch den<br />

Arbeitgeber bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen wird und bei der der Arbeitnehmer<br />

oder seine Hinterbliebenen ein unmittelbares Bezugsrecht auf die Versorgungsleistung gegenüber<br />

dem externen Versicherer hat. Bei dieser Form der betrieblichen Altersversorgung hat der Arbeitnehmer<br />

einen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen gegenüber dem externen Versicherer. Die<br />

Finanzierung erfolgt durch den Arbeitgeber, ggf. auch unter Beteiligung des Arbeitnehmers.<br />

2.4.2.4 Pensionskasse (§ 1b Abs. 3 BetrAVG)<br />

Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiger Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, deren<br />

Träger ein oder mehrere Arbeitgeber sein können. Die Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf<br />

die zugesagten Leistungen. Die Finanzierung erfolgt über Zuwendungen der Trägerunternehmen (externer<br />

Durchführungsweg). Eine Beteiligung des Arbeitnehmers ist möglich.<br />

2.4.2.5 Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 BetrAVG, § 112 VAG)<br />

Bei dem Pensionsfonds handelt es sich um eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die<br />

dem Versorgungsberechtigten auf seine Leistungen einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber<br />

dem Pensionsfonds gewährt (externer Durchführungsweg).<br />

Der Pensionsfonds ist durch das Altersvermögensgesetz (AvmG) mit Wirkung vom 1. Januar 2002<br />

erstmals als weiterer Durchführungsweg für die betriebliche Altersversorgung eingeführt worden. Er<br />

wird durch Einzahlungen des Arbeitgebers bzw. des Arbeitnehmers finanziert.<br />

2.4.3 Entgeltumwandlung<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Um eine durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG finanzierte betriebliche Altersversorgung<br />

handelt es sich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ggf. durch eine Änderungsvereinbarung<br />

zum Arbeitsvertrag vereinbaren, dass künftig anstelle eines Teils des Lohnanspruchs eine Versorgungszusage<br />

des Arbeitgebers tritt. Die Vereinbarung ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen.<br />

Keine Entgeltumwandlung, sondern Eigenbeiträge nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG liegen vor, wenn<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine sog. Lohnverwendungsabrede vereinbaren. Auf Grund der Lohnverwendungsabrede<br />

ist der Arbeitgeber berechtigt, Teile des Netto-Lohns des Arbeitnehmers unmittelbar<br />

an den Versorgungsträger abzuführen. Durch die Zahlung an den Versorgungsträger tritt keine<br />

Änderung beim beitragspflichtigen Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers ein.<br />

Eine Herabsetzung von Entgeltansprüchen zugunsten betrieblicher Altersversorgung ist als Entgeltumwandlung<br />

dann anzuerkennen, wenn die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG geforderte Wertgleichheit<br />

außerhalb versicherungsmathematischer Grundsätze berechnet wird. Entscheidend ist hierfür allein,<br />

dass die Versorgungsleistung zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (Alter, Invalidität,<br />

Tod) zugesagt und erst bei Eintritt des biologischen Ereignisses fällig wird.<br />

Bei einer Herabsetzung laufenden Arbeitsentgelts zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung liegt<br />

eine Entgeltumwandlung vor, wenn das bisherige ungekürzte Arbeitsentgelt weiterhin Bemessungsgrundlage<br />

für künftige Erhöhungen des Arbeitsentgelts oder anderer Arbeitgeberleistungen (z.B.<br />

Weihnachtsgeld, Tantieme, Jubiläumszuwendung) bleibt, die Gehaltsminderung zeitlich begrenzt oder<br />

vereinbart wird, dass der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber sie bei künftigen Gehaltserhöhungen<br />

einseitig ändern können. In diesem Zusammenhang können Entgeltumwandlungen auch dann vorgenommen<br />

werden, wenn dadurch das monatliche Arbeitsentgelt auf 400 EUR oder darunter sinkt und<br />

dadurch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung eintritt.<br />

Zur beitragsrechtliche Behandlung von Abfindungen mit Zuführung in einen Durchführungsweg der<br />

betrieblichen Altersvorsorge (hier: Auswirkungen des Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm)<br />

siehe unter 2.3.5.<br />

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108


2.4.4. Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen<br />

2.4.4.1 Allgemeines<br />

Entgeltumwandlungen verringern das Arbeitsentgelt i.S. der Sozialversicherung und damit das für die<br />

Beurteilung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung maßgebende Jahresarbeitsentgelt<br />

sowie ggf. die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge maßgebende Bemessungsgrundlage.<br />

Die Entgeltumwandlungen haben in den einzelnen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung<br />

unterschiedliche versicherungs- und beitragsrechtliche Konsequenzen.<br />

2.4.4.2 Direktzusage<br />

Rückstellungen des Arbeitgebers zu Direktzusagen sind steuer- und sozialversicherungsfrei, da diese<br />

keine Einnahmen im steuerrechtlichen Sinne und kein Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV sind.<br />

Beträge, die im Zusammenhang mit Entgeltumwandlungen zu Direktzusagen des Arbeitgebers geleistet<br />

werden, sind wegen fehlender, die Steuerfreiheit einschränkender Vorschriften und des im Steuerrecht<br />

geltenden Zuflussprinzips in voller Höhe steuerfrei. In der Sozialversicherung gelten sie nach<br />

§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 115 SGB IV bis zu 4 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung<br />

West (2006 und 2007 = 2.520 EUR) bis zum 31. Dezember 2008 nicht als Arbeitsentgelt,<br />

wobei es unerheblich ist, ob die Aufwendungen aus laufendem Arbeitsentgelt oder aus Einmalzahlungen<br />

finanziert werden.<br />

2.4.4.3 Unterstützungskasse<br />

Die unter 2.4.4.2 getroffenen Aussagen gelten entsprechend.<br />

2.4.4.4 Direktversicherung<br />

a) Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 2005<br />

Beiträge des Arbeitnehmers zu Direktversicherungen sind sozialversicherungsrechtlich dann kein<br />

Arbeitsentgelt,<br />

und<br />

wenn sie pauschal versteuert werden<br />

es sich um zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers handelt, die neben dem laufenden Arbeitsentgelt<br />

gezahlt<br />

oder sie<br />

aus Einmalzahlungen finanziert<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ArEV - ab 1. Januar 2007 Sozialversicherungsentgeltverordnung –<br />

SvEV).<br />

Sofern also für die vorgenannten Leistungen laufendes Arbeitsentgelt verwendet wird, führt dies wie<br />

bisher nicht zu einer Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Das heißt, dass die aus dem<br />

laufenden Arbeitsentgelt finanzierten Beiträge und Zuwendungen auch bei einer vorgenommenen<br />

Pauschalbesteuerung der Beitragspflicht unterliegen. Im Falle der Verwendung einer Sonderzuwendung<br />

für die Zukunftsicherungsleistung darf die beitragspflichtige Sonderzuwendung auch nur um den<br />

Betrag der pauschal versteuerten Zukunftsicherungsleistung gekürzt werden. Ist die Sonderzuwendung<br />

niedriger als die Zukunftsicherungsleistung, kann folglich nur der Zahlbetrag der Sonderzuwendung<br />

beitragsfrei belassen werden, da eine Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt in Zukunftsicherungsleistungen<br />

nicht zu einer Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts führt.<br />

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109


Die Lohnsteuer kann nach § 40b Abs. 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz erhoben werden, soweit<br />

die Beiträge und Zuwendungen die in § 40b Abs. 2 EStG genannte Entgeltgrenze von 1.752 EUR im<br />

Kalenderjahr nicht überschreiten. Der beitragsfreie Betrag darf den Betrag der Einmalzahlung oder der<br />

zusätzlichen Leistung des Arbeitgebers nicht übersteigen.<br />

Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag (Gruppenversicherung)<br />

versichert, so gilt nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. als Beitrag für den einzelnen Arbeitnehmer der<br />

Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer<br />

ergibt, wenn dieser Teilbetrag 1.752 EUR nicht übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, für<br />

die Beiträge von mehr als 2.148 EUR im Kalenderjahr geleistet werden, nicht einzubeziehen.<br />

Die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b Abs. 2 EStG a.F. kann immer dann durchgeführt werden,<br />

wenn der Direktversicherungsvertrag nicht die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG erfüllt. Das ist<br />

der Fall, wenn der Versicherungsvertrag eine Kapitalleistung und keine Rentenleistung vorsieht. Eine<br />

Verzichtserklärung nach § 52 Abs. 6 Satz 1 EStG ist nicht erforderlich.<br />

Bei Direktversicherungsverträgen, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG erfüllen (der Versicherungsvertrag<br />

sieht eine Rentenleistung vor), ist für die Beiträge zu der Direktversicherung kraft<br />

Gesetzes vorrangig die Steuerfreiheit auszuschöpfen. Die Beiträge zu dieser Direktversicherung wären<br />

über § 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV (ab 1. Januar 2007 Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) bis<br />

zu 4 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung dem Arbeitsentgelt in<br />

der Sozialversicherung nicht hinzurechnen und damit beitragsfrei. Das gilt auch für Entgeltumwandlungen<br />

unabhängig davon, ob sie aus laufendem oder einmalig gezahltem Arbeitsentgelt finanziert<br />

werden.<br />

Der Arbeitnehmer hat jedoch die Möglichkeit, auf die Steuerfreiheit zugunsten der nach § 40b Abs. 2<br />

EStG a.F. weiterhin zulässigen Pauschalbesteuerung zu verzichten (§ 52 Abs. 6 i.V.m. Abs. 52a<br />

EStG). Die Pauschalbesteuerung ist dann über den 31. Dezember 2004 hinaus weiterhin möglich,<br />

wenn der Arbeitnehmer für diese Direktversicherungen<br />

bis zum 30. Juni 2005 (Übergangsfälle)<br />

oder<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

bei Neueintritt in ein neues Beschäftigungsverhältnis (Arbeitgeberwechsel) bis zur ersten Beitragszahlung,<br />

den Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG erklärt. In diesem Fall ist bei einer Entgeltumwandlung<br />

wie bisher nur der Teil der Direktversicherungsbeiträge nicht dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen,<br />

der aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt finanziert wird.<br />

Wird in den Übergangsfällen zunächst keine Erklärung auf die Steuerfreiheit verzichten zu wollen<br />

durch den Arbeitnehmer abgegeben und werden deshalb in der Entgeltabrechnung die Aufwendungen<br />

für die Direktversicherung im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei behandelt, so ändert sich die<br />

sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht, wenn die Verzichtserklärung bis zum 30. Juni 2005<br />

nachgeholt und rückwirkend auf Pauschalbesteuerung umgestellt wird. Die dann für die Sozialversicherung<br />

relevante Pauschalbesteuerung wird erst für die auf die Verzichtserklärung folgende Entgeltzahlung<br />

wirksam. Auch für diesen Fall gelten die Grundsätze über das rechtmäßig abgewickelte Versicherungsverhältnis<br />

entsprechend.<br />

b) Vertragsabschluss nach dem 31. Dezember 2004<br />

Beiträge zu Direktversicherungen, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen werden, können<br />

nicht mehr nach § 40b EStG pauschal versteuert werden. Sie sind aber steuerfrei nach § 3 Nr. 63<br />

EStG und über § 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV (ab 1. Januar 2007 Sozialversicherungsentgeltverordnung –<br />

SvEV) bis zu 4 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West (2006 und 2007 =<br />

2.520 EUR) auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Da eine Pauschalversteuerung nicht gegeben<br />

ist, kann die Finanzierung dieser neuen Direktversicherungen sowohl aus laufendem Arbeitsentgelt<br />

als auch als Einmalzahlungen erfolgen. Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist jedoch,<br />

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110


dass die Versicherung im Versicherungsfall keine Kapitalauszahlung, sondern zumindest als Wahlrecht<br />

eine "Rentenzahlung" vorsieht.<br />

2.4.4.5 Pensionskasse<br />

a) Umlagefinanzierte Altersversorgung<br />

Für Alt- und Neuzusagen gilt, dass Beiträge in eine umlagefinanzierte Pensionskasse nicht steuerfrei<br />

nach § 3 Nr. 63 EStG sind, aber pauschal versteuert werden können. Beiträge des Arbeitnehmers für<br />

umlagefinanzierte Pensionskassen, sind sozialversicherungsrechtlich dann kein Arbeitsentgelt,<br />

wenn sie pauschal versteuert werden<br />

und<br />

es sich um zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers handelt, die neben dem laufenden Arbeitsentgelt<br />

gezahlt<br />

oder<br />

aus Einmalzahlungen finanziert<br />

werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ArEV - ab 1. Januar 2007 Sozialversicherungsentgeltverordnung –<br />

SvEV).<br />

Sofern also für die vorgenannten Leistungen laufendes Arbeitsentgelt verwendet wird, führt dies wie<br />

bisher nicht zu einer Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Das heißt, dass die aus dem<br />

laufenden Arbeitsentgelt finanzierten Zuwendungen auch bei einer vorgenommenen Pauschalbesteuerung<br />

der Beitragspflicht unterliegen.<br />

Im Falle der Verwendung einer Einmalzahlung für die Zukunftssicherungsleistung darf die beitragspflichtige<br />

Einmalzahlung auch nur um den Betrag der pauschal versteuerten Zukunftssicherungsleistung<br />

gekürzt werden. Ist die Einmalzahlung niedriger als die Zukunftssicherungsleistung, kann folglich<br />

nur der Zahlbetrag der Einmalzahlung beitragsfrei belassen werden, da eine Umwandlung von laufendem<br />

Arbeitsentgelt in Zukunftssicherungsleistungen nicht zu einer Minderung des beitragspflichtigen<br />

Arbeitsentgelts führt.<br />

Die Lohnsteuer kann nach § 40b Abs. 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 20 v.H. erhoben werden,<br />

soweit die Zuwendungen die in § 40b Abs. 2 EStG genannte Entgeltgrenze von 1.752 EUR im<br />

Kalenderjahr nicht überschreiten.<br />

Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in der Pensionskasse versichert, so gilt nach § 40b Abs. 2<br />

Satz 2 EStG als Zuwendung für den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung<br />

der gesamten Zuwendungen durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser<br />

Teilbetrag 1.752 EUR nicht übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, für die Zuwendungen von mehr als<br />

2.148 EUR im Kalenderjahr geleistet werden, nicht einzubeziehen.<br />

b) Kapitalgedeckte Altersversorgung<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Beiträge zu einer kapitalgedeckten Pensionskassenversorgung sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei<br />

und bis zu 4 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung West (2006<br />

und 2007 = 2.520 EUR) auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Die Aufwendungen können sowohl<br />

aus laufendem Arbeitsentgelt als auch aus Einmalzahlungen finanziert werden. Zu beachten ist,<br />

dass Beiträge zu einer bereits 2004 bestehenden Pensionskasse wie bisher zuerst steuerfrei nach § 3<br />

Nr. 63 EStG und darüber hinaus auch weiterhin nach § 40b EStG a.F. pauschal versteuert werden<br />

können. Dafür ist keine gesonderte Erklärung des Arbeitnehmers erforderlich.<br />

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111


2.4.4.6 Pensionsfonds<br />

Beiträge zu dieser kapitalgedeckten Altersversorgung sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei und bis zu<br />

4 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West (2006 und 2007 = 2.520 EUR)<br />

auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Die Finanzierung kann sowohl aus laufendem als Arbeitsentgelt<br />

als auch aus Einmalzahlungen erfolgen.<br />

2.4.4.7 Erhöhung des Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 63 EStG um 1.800,00 EUR<br />

Für Beiträge im Rahmen von Versorgungszusagen, die ab 1. Januar 2005 neu erteilt werden, hat sich<br />

der Freibetrag des § 3 Nr. 63 EStG (4 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung-<br />

West) um 1.800,00 EUR jährlich erhöht. Dieser neue zusätzliche Steuerfreibetrag zieht jedoch keine<br />

Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung nach sich.<br />

2.4.4.8 Vervielfältigungsregel des § 3 Nr. 63 EStG<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Beiträge, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses aufgrund einer neuen Versorgungszusage<br />

ab 2005 in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung, die<br />

nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurde, eingezahlt werden, sind bis zu 1.800,00 EUR je<br />

Kalenderjahr des Dienstverhältnisses steuerfrei. Diese zusätzliche Steuerfreiheit zieht keine Beitragsfreiheit<br />

in der Sozialversicherung nach sich. Abfindungen, die im Zusammenhang mit der Auflösung<br />

eines Beschäftigungsverhältnisses für künftig entfallende Verdienstmöglichkeit gezahlt werden, sind<br />

aber bereits grundsätzlich beitragsfrei in der Sozialversicherung (Urteil des BSG vom 21. Februar<br />

1990 – 12 RK 20/88 -)<br />

2.4.4.9 Arbeitgeberbezogener Freibetrag nach § 3 Nr. 63 EStG<br />

Der Freibetrag nach § 3 Nr. 63 EStG wird in einen arbeitgeberbezogenen Freibetrag geändert. Dadurch<br />

kann die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG bei einem Arbeitgeberwechsel im Laufe eines<br />

Kalenderjahres mehrmals in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die Beitragsfreiheit in der<br />

Sozialversicherung, jedoch nicht für den zusätzlichen Freibetrag von 1.800 EUR jährlich.<br />

2.4.4.10 Auswirkungen auf das monatliche Arbeitsentgelt<br />

Bei dem Steuerfreibetrag von 4 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung<br />

(2006 und 2007 = 2.520 EUR) ist zu beachten, dass es sich hierbei um einen echten Freibetrag<br />

handelt, d.h., wird ein höheres Arbeitsentgelt umgewandelt, ist nur der übersteigende Betrag sozialversicherungspflichtig.<br />

Beispiel 1 (monatlich gleich bleibende Berücksichtigung des Freibetrags)<br />

Beschäftigungsverhältnis vom 01.01.2006 an gegen ein Arbeitsentgelt von 3.100 EUR<br />

Entgeltumwandlung (Pensionskasse) von mtl. 220 EUR<br />

Laufendes Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung 2.880 EUR<br />

4 v.H. von 63.000 EUR = 2.520 EUR : 12 = 210 EUR<br />

Sozialversicherungspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung<br />

(220 EUR – 210 EUR)<br />

10 EUR<br />

Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt 2.890 EUR<br />

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112


Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Beispiel 2 (jeweils maximale Berücksichtigung des möglichen Freibetrags)<br />

Beschäftigungsverhältnis vom 01.01.2005 an gegen ein Arbeitsentgelt von 3.100 EUR<br />

Entgeltumwandlung (Pensionskasse) von mtl. 220 EUR<br />

Maximaler Freibetrag: 4 v.H. von 63.000 EUR = 2.520 EUR<br />

Arbeitsentgelt i.S. der Sozialversicherung in den Monaten:<br />

Januar bis November 2006<br />

mtl. 3.100 EUR – 220 EUR (Entgeltumwandlung = Freibetrag)<br />

(verbrauchter Freibetrag insgesamt: 220 EUR x 11 Monate = 2.420 EUR, verbleibender<br />

Freibetrag 100 EUR)<br />

2.880 EUR<br />

Dezember 2006<br />

3.100 EUR – 220 EUR (Entgeltumwandlung) es steht nur noch ein Freibetrag von<br />

100 EUR zur Verfügung, also = 3.000 EUR<br />

Wurde der Jahresfreibetrag nach § 3 Nr. 63 EStG monatlich nur mit 1/12 berücksichtigt und bestand<br />

die Beschäftigung nicht im ganzen Jahr, weil die Beschäftigung unterjährig aufgenommen oder beendet<br />

wurde, muss der Freibetrag dennoch in voller Höhe in Anspruch genommen werden.<br />

Stellt der Arbeitgeber vor der Übermittlung oder Erteilung der Lohnsteuerbescheinigung fest, dass die<br />

Steuerfreiheit durch die monatlichen Teilbeträge nicht in vollem Umfang ausgeschöpft worden ist,<br />

muss eine ggf. vorgenommene Besteuerung (pauschal oder individuell) der Beiträge rückgängig gemacht<br />

werden.<br />

Beispiel 3 (monatlich gleich bleibende Berücksichtigung des Freibetrags, unvorhergesehenes<br />

Beschäftigungsende am 30.09.2006)<br />

Beschäftigungsverhältnis vom 01.01.2006 an gegen ein Arbeitsentgelt von 3.100 EUR<br />

Entgeltumwandlung (Pensionskasse) von mtl. 220 EUR<br />

Laufendes Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung 2.880 EUR<br />

4 v.H. von 63.000 EUR = 2.520 EUR : 12 = 210 EUR<br />

Sozialversicherungspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung<br />

(220 EUR – 210 EUR)<br />

10 EUR<br />

Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt 2.890 EUR<br />

Steuerrechtliche Rückrechnung für die Monate Januar bis August 2006<br />

Da die Steuerfreiheit im Rahmen der monatlichen Freibeträge beim Ausscheiden<br />

nicht in vollem Umfang ausgeschöpft worden ist, muss die vorgenommene Besteuerung<br />

der Beiträge rückgängig gemacht werden. Auf Grund des in der Sozialversicherung<br />

bestehenden Grundsatzes, dass in abgewickelte Sozialversicherungsverhältnisse<br />

nicht eingegriffen werden darf, ist die steuerliche Rückabwicklung<br />

für die Sozialversicherung nicht maßgebend.<br />

September 2006<br />

SozialversicherungspflichtigesArbeitsentgelt<br />

3.100 EUR - 220 EUR (Entgeltumwandlung) = 2.880 EUR<br />

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113


Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Beispiel 4 (monatlich gleich bleibende Berücksichtigung des Freibetrags)<br />

Beschäftigungsverhältnis vom 01.03.2006 an gegen ein Arbeitsentgelt von 6.000 EUR<br />

Zulässige Entgeltumwandlung (Pensionskasse) von mtl. 500 EUR<br />

Maximaler Freibetrag: 4 v.H. von 63.000 EUR = 2.520 EUR<br />

KontinuierlichberücksichtigungsfähigerFreibetrag<br />

(Jahresbetrag 2.520 EUR : 10 Beschäftigungsmonate im Kalenderjahr)<br />

252 EUR<br />

Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung (6.000 EUR – 500 EUR) 5.500 EUR<br />

Sozialversicherungspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung<br />

(500 EUR – 252 EUR) 248 EUR<br />

Arbeitsentgelt i.S. der Sozialversicherung 5.748 EUR<br />

Für die Bemessung der Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung<br />

maßgebendes Arbeitsentgelt (begrenzt auf Beitragsbemessungsgrenze) 5.250 EUR<br />

Beispiel 5 (jeweils maximale Berücksichtigung des möglichen Freibetrags)<br />

Beschäftigungsverhältnis vom 01.03.2006 an gegen ein Arbeitsentgelt von 5.000 EUR<br />

Zulässige Entgeltumwandlung (Pensionskasse) von mtl. 500 EUR<br />

Maximaler Freibetrag: 4 v.H. von 63.000 EUR = 2.520 EUR<br />

Arbeitsentgelt i.S. der Sozialversicherung in den Monaten:<br />

März bis Juni 2006<br />

mtl. 5.000 EUR – 500 EUR (Entgeltumwandlung = Freibetrag)<br />

(verbrauchter Freibetrag insgesamt: 500 EUR x 4 Monate = 2.000 EUR, verbleibender<br />

Freibetrag 520 EUR)<br />

4.500 EUR<br />

Juli 2005<br />

5.000 EUR – 500 EUR (Entgeltumwandlung), als Rest-Freibetrag stehen nur noch<br />

520 EUR zur Verfügung, also 5.000 EUR – 520 EUR = Arbeitsentgelt im Sinne der<br />

Sozialversicherung 4.480 EUR<br />

August bis Dezember 2006<br />

5.000 EUR – 500 EUR (Entgeltumwandlung) es steht kein Freibetrag mehr zur<br />

Verfügung, also bleibt das Arbeitsentgelt in voller Höhe beitragspflichtig 5.000 EUR<br />

Beispiel 6 (jeweils maximale Berücksichtigung des möglichen Freibetrags)<br />

Beschäftigungsverhältnis vom 01.03.2006 an gegen ein Arbeitsentgelt von 5.000 EUR<br />

Zulässige Entgeltumwandlung (Pensionskasse) als Einmalbetrag in einem beliebigen<br />

Monat (hier: Dezember 2006) 5.000 EUR<br />

maximaler Freibetrag: 4 v.H. von 63.000 EUR = 2.520 EUR<br />

Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung in den Monaten:<br />

März bis November 2006 mtl. 5.000 EUR<br />

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114


Arbeitshilfen für die Personal- und Abrechnungspraxis<br />

Neu<br />

Neu<br />

Prof. Dr. Michael Popp<br />

Handbuch Reisekostenrecht 2007<br />

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Dezember 2006<br />

5.000 EUR – 5.000 EUR (Entgeltumwandlung) als Freibetrag stehen nur 2.520<br />

EUR zur Verfügung, also: 5.000 EUR – 2.520 EUR =<br />

Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung werden berechnet aus<br />

2.480 EUR, obwohl im Dezember 2006 kein Arbeitsentgelt fließt. Die Arbeitnehmeranteile<br />

am Gesamtsozialversicherungsbeitrag können mit der nächsten Entgeltabrechnung<br />

einbehalten werden.<br />

2.480 EUR<br />

Alle Beispiele gelten entsprechend für Entgeltumwandlungen zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung<br />

im Wege einer Direktzusage, einer Unterstützungskassenversorgung oder eines Pensionsfonds<br />

und grundsätzlich vom 1. Januar 2005 an auch für die Direktversicherung.<br />

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in ihrer Besorechung am 25./26.April 2006<br />

noch einmal verdeutlicht, dass der Freibetrag von 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze<br />

- pro rata (d. h. im Kalenderjahr 2006 und 2007 monatlich mit 210 €)<br />

oder<br />

- en bloc (d. h. im Kalenderjahr 2006 und 2007 einmalig mit 2.520 €)<br />

berücksichtigt werden kann.<br />

Nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ist der Freibetrag stets vom Bruttoarbeitsentgelt<br />

und nicht von dem auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzten Arbeitsentgelt in<br />

Abzug zu bringen. Bei einem Arbeitnehmer in den alten Bundesländern mit einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt<br />

von mindestens 5 460 EUR (im Kalenderjahr 2006 und 2007) ergeben sich somit keinerlei<br />

Auswirkungen auf die beitragsrechtliche Beurteilung, wenn dieser Arbeitnehmer jeweils einen<br />

monatlichen Freibetrag von 210 EUR in Anspruch nimmt, da sein für die Beitragsberechnung maßgebendes<br />

Arbeitsentgelt (5.460 EUR - 210 EUR =) 5.250 EUR (BBG-West) nicht unterschreitet. Etwas<br />

anderes gilt dann, wenn der Freibetrag en bloc in Anspruch genommen wird.<br />

Beispiel 7 (West):<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Ein Arbeitnehmer bezieht ein Gehalt von 6.000 EUR monatlich. Hiervon wandelt er monatlich 3.000<br />

EUR für eine Unterstützungskasse um. Er nimmt den Freibetrag en bloc im Januar 2007 in Anspruch.<br />

2007 Januar Februar März usw.<br />

Gehalt 6.000 6.000 6.000 6.000<br />

Umwandlg 3.000 3.000 3.000 3.000<br />

Steuer-Brutto 3.000 3.000 3.000 3.000<br />

SV-Brutto 3.480 5.250 5.250 5.250<br />

Das Gehalt für Januar wird um den Jahresfreibetrag von 2.520 EUR vermindert, so dass sich für Januar<br />

ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von (6.000 EUR – 2.520 EUR =) 3.480 EUR ergibt. Aufgrund<br />

der Ausschöpfung des vollen Jahresfreibetrags im Januar ergibt sich für die folgenden Monate<br />

jeweils ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 5.250 EUR (BBG-West).<br />

Im Steuerrecht wird in den Fällen, in denen bei einer Entgeltumwandlung in den Durchführungswegen<br />

Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung der Steuerfreibetrag von 4 v. H. der RV-BBG-<br />

West pro rata mit 210 EUR monatlich berücksichtigt wird, der Arbeitnehmer aber tatsächlich einen<br />

höheren Betrag von seinem Arbeitsentgelt umwandelt und im Laufe des Kalenderjahrs unvorhergesehen<br />

aus der Beschäftigung ausscheidet oder infolge Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt mehr erhält,<br />

der noch nicht ausgeschöpfte Teil des Freibetrags nachträglich in Anspruch genommen. Im Bei-<br />

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115


tragsrecht der Sozialversicherung kann dies nicht entsprechend angewandt werden. Die Spitzenorganisationen<br />

der Sozialversicherung verweisen hierzu nochmals auf die ständige Rechtsprechung des<br />

Bundessozialgerichts, das den Grundsatz aufgestellt hat, dass in abgewickelte Versicherungsverhältnisse<br />

nicht mehr rückwirkend eingegriffen werden darf.<br />

2.4.4.11 Mehrere Durchführungswege<br />

Werden mehrere Durchführungswege nebeneinander praktiziert (z.B. Direktzusage bzw. Unterstützungskassenversorgung<br />

neben Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung), gelten für<br />

jeden Durchführungsweg die in den Gesetzen oder Verordnungen genannten Grenzen. Werden jedoch<br />

mehrere in den maßgebenden Einzelvorschriften gemeinsam genannte Durchführungswege wie<br />

Direktzusage und Unterstützungskassenversorgung (§§ 14 Abs. 1 Satz 2, 115 SGB IV) oder Pensionskasse,<br />

Pensionsfonds und Direktversicherung (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV (ab 1. Januar 2007 Sozialversicherungsentgeltverordnung<br />

– SvEV), § 3 Nr. 63 EStG) nebeneinander praktiziert, kann der Freibetrag<br />

je Einzelvorschrift nur ein Mal berücksichtigt werden.<br />

Entsprechendes gilt für die Gesamtbeiträge der nach § 40b EStG pauschal versteuerbaren Anlageformen.<br />

Dabei zählen § 40b EStG a.F. und § 40b EStG als zwei Vorschriften. Das bedeutet, dass für<br />

vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossene Direktversicherungen nach § 40b a.F. i.V.m. § 52 Abs. 52a<br />

EStG und Pensionskassenzusagen nach dem 31. Dezember 2004 im Umlageverfahren (§ 40b EStG)<br />

mit jeweils 1.752 EUR pauschal versteuert werden können und bei Erfüllung der Voraussetzungen<br />

von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArEV dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind.<br />

Bei einer Kumulierung der maßgebenden Freibeträge berechnet sich demnach der kalenderjährlich<br />

maximal anzusetzende Freibetrag eines Arbeitnehmers aus 2 x 4 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze<br />

der allgemeinen Rentenversicherung sowie aus dem nach § 40b EStG in der jeweils geltenden Fassung<br />

pauschal versteuerten Betrag von 2 x 1.752 EUR (2006 und 2007 = 2 x 2.520 EUR +<br />

2 x 1.752 EUR = 8.544 EUR). Wird eine betriebliche Altersversorgung in mehreren Durchführungswegen<br />

finanziert, gelten dadurch ab 2005 jeweils folgende Freibeträge:<br />

Mögliche<br />

Durchführungswege<br />

Pensionskasse (Altzusage<br />

nach Ausschöpfen<br />

der Steuerfreiheit<br />

von § 3 Nr.<br />

63 EStG und Neuzusage<br />

bei Umlageverfahren)<br />

mit 20<br />

v.H. pauschal versteuert<br />

lt. § 40b<br />

EStG a.F. bzw.<br />

§ 40b EStG<br />

Direktversicherung<br />

(Altverträge) mit 20<br />

v.H. pauschal versteuert<br />

lt. § 40b<br />

EStG a.F.<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

maximal steuerbegünstigt<br />

je Kalenderjahr pro erstem<br />

Dienstverhältnis<br />

§ 3 Nr. 63 EStG<br />

= steuerfrei<br />

§ 40b EstG<br />

= pauschale LSt.<br />

Insgesamt 1.752 EUR<br />

pauschal versteuerbar, im<br />

Einzelfall 2.148 EUR,<br />

wenn Durchschnitt maximal<br />

1.752 EUR,<br />

Vervielfältigung bei<br />

Austritt (R 129 Abs. 11<br />

LStR)<br />

Ausnahme:<br />

Beim Zusammentreffen<br />

von § 40b EStG a.F. und §<br />

40b EStG kann der Betrag<br />

von 1.752 EUR je Vorschrift<br />

in Anspruch genommen<br />

werden<br />

maximal mögliche Sozialversicherungsfreiheit<br />

je Kalenderjahr pro erstem Dienstverhältnis<br />

Bei Arbeitgeber-<br />

leistungen<br />

Insgesamt<br />

1.752 EUR,im Einzelfall<br />

2.148 EUR, wenn<br />

Durchschnitt nicht<br />

über 1.752 EUR,<br />

Vervielfältigung bei<br />

Austritt<br />

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bis 2008 bei Entgeltumwandlung<br />

Aus Einmalzahlungen<br />

insgesamt 1.752 EUR, im<br />

Einzelfall 2.148 EUR,<br />

wenn Durchschnitt nicht<br />

über 1.752 EUR,<br />

Vervielfältigung bei<br />

Austritt<br />

(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3<br />

ArEV)<br />

116


Pensionskasse und<br />

Pensionsfonds,<br />

(Alt- und Neuzusage)<br />

Direktversicherung<br />

(Neuverträge)<br />

lt. § 3 Nr. 63 EStG<br />

Direktzusage<br />

und/oder<br />

Unterstützungskasse<br />

(§ 11 EStG)<br />

Insgesamt 4 % der BBG<br />

RV steuerfrei,<br />

2005 = 2.496 EUR<br />

2006 = 2.520 EUR<br />

2007 = 2.520 EUR<br />

plus1.800 EUR<br />

Unbegrenzt steuerfrei<br />

(BMF-Schreiben vom<br />

04.02.2000 und<br />

16.01.2001)<br />

Insgesamt 4 % der<br />

BBG RV,<br />

2005 = 2.496 EUR<br />

2006 = 2.520 EUR<br />

2007 = 2.520 EUR<br />

Unbegrenzt sozialversicherungsfrei<br />

Insges. 4 % der BBG RV,<br />

(§ 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV)<br />

2005 = 2.496 EUR<br />

2006 = 2.520 EUR<br />

2007 = 2.520 EUR<br />

Insges. 4 % der BBG RV,<br />

(§14 Abs.1 S.2 SGB IV<br />

i.V.m. $ 115SGB IV)<br />

2005 = 2.496 EUR<br />

2006 = 2.520 EUR<br />

2007 = 2.520 EUR<br />

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben unter dem 21. Dezember 2004 ihr gemeinsames<br />

Rundschreiben zu Entgeltumwandlungen zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen<br />

Altersvorsorge veröffentlicht (siehe unter www.vdak-aev.de)<br />

2.5 Pauschalbesteuerte Bezüge<br />

2.5.1 Zeitpunkt einer Pauschalbesteuerung<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Nach den Bestimmungen der ArEV (ab 1. Januar 2007 Sozialversicherungsentgeltverordnung –<br />

SvEV), ab 1. Januar 2007 der Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV, sind die dort angeführten<br />

pauschalbesteuerten Bezüge unter gewissen Umständen dem Arbeitsentgelt nicht hinzuzurechnen<br />

und damit beitragsfrei, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz erhebt.<br />

§ 2 Abs. 1 Satz 1 ArEV in der Fassung von Artikel 2 Nr.1 Buchst. a) der Verordnung zur Änderung<br />

der Sachbezugsverordnung und der Arbeitsentgeltverordnung stellt durch die Formulierung ”...<br />

erheben kann ...” klar, dass es für die Nichthinzurechnung zum Arbeitsentgelt nur auf die Möglichkeit<br />

einer Pauschalbesteuerung, nicht aber auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung und auch nicht auf den<br />

Zeitpunkt der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 23 Abs. 1 SGB IV ankommt.<br />

Der Sachverhalt, dass für die Nichthinzurechnung zum Arbeitsentgelt die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung<br />

ausreicht, ist für die in § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten sonstigen Bezüge, soweit<br />

sie nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind, die in § 40 Abs. 2 EStG genannten Einnahmen und<br />

für die in § 40b EStG aufgeführten Zukunftsicherungsleistungen von Bedeutung.<br />

Ist im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geregelt, dass die Durchführung der Pauschalbesteuerung auf<br />

geringere Werte als die steuerlichen Höchstgrenzen beschränkt ist, können die pauschalbesteuerbaren<br />

Bezüge auch nur in Höhe dieser tarif- oder arbeitsvertraglichen Grenzwerte beitragsfrei belassen<br />

werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei Beträgen, die die tariflichen oder arbeitsvertraglichen<br />

Grenzwerte überschreiten, das Regelbesteuerungsverfahren durchzuführen ist und deshalb Beitragspflicht<br />

entsteht.<br />

Macht der Arbeitgeber nicht von der Pauschalbesteuerung Gebrauch und wird daraufhin das Regelbesteuerungsverfahren<br />

durchgeführt (§§ 39b, 39c oder 3<strong>9d</strong> EStG), sind die in § 2 Abs. 1 Satz 1 ArEV<br />

(ab 1. Januar 2007 Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) genannten Bezüge dem Arbeitsentgelt<br />

zuzurechnen und damit beitragspflichtig.<br />

2.5.2 Tragung der Pauschalsteuer durch den Arbeitnehmer<br />

Soweit die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz erhoben wird, ist der Arbeitgeber nach § 40 Abs.<br />

3 EStG allein Steuerschuldner gegenüber dem Finanzamt. Die in § 40 Abs. 3 EStG vorgeschriebene<br />

Übernahme der Steuerschuld durch den Arbeitgeber bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitgeber auch<br />

im arbeitsrechtlichen Innenverhältnis die pauschale Lohnsteuer tragen muss.<br />

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117


Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich wiederholt entschieden (vgl. Urteile vom 22. Juni 1978 – 3 AZR<br />

156/77 – und vom 6. August 1987 – 5 AZR 22/86 –), dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Innenverhältnis<br />

vereinbarungsgemäß mit der pauschalen Lohnsteuer (und auch mit der Kirchensteuer)<br />

belasten kann. Somit besteht z.B. bei der Lohnsteuerpauschalierung von Fahrtkostenersatz oder auch<br />

von Zukunftsicherungsleistungen für den Arbeitgeber die Möglichkeit, sich die Pauschalsteuer von<br />

dem jeweiligen Arbeitnehmer ”erstatten” zu lassen.<br />

Mit dem Steuerentlastungsgesetz, das am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, wurde § 40 Abs. 3<br />

EStG dahingehend ergänzt, dass eine Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer<br />

unzulässig ist. Die Regelung soll aber nur verhindern, dass durch die Abwälzung der pauschalen<br />

Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer die Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage gemindert wird.<br />

Die Übernahme der Pauschalsteuer durch den Arbeitnehmer führt grundsätzlich nicht mehr zu einer<br />

Verringerung des für die Sozialversicherung maßgebenden Arbeitsentgelts.<br />

Beispiel 1:<br />

monatliches Bruttoarbeitsentgelt 3.000,00 EUR<br />

Fahrtkostenersatz (brutto) 100,00 EUR<br />

darauf entfallende pauschale Lohn- und Kirchensteuer 20,00 EUR<br />

Die pauschale Lohn- und Kirchensteuer in Höhe von 20 EUR übernimmt zunächst der Arbeitgeber.<br />

Dieser lässt sich den Betrag von seinem Arbeitnehmer erstatten mit der Folge, dass der Fahrtkostenersatz<br />

des Arbeitgebers tatsächlich nicht 100 EUR, sondern nur 80 EUR beträgt.<br />

Da die Übernahme der Pauschalsteuer durch den Arbeitnehmer nicht zu einer Verringerung des für<br />

die Sozialversicherung maßgebenden Arbeitsentgelts führen darf, sind Beiträge aus dem monatlichen<br />

Arbeitsentgelt von 3.000 EUR zu entrichten.<br />

Beispiel 2:<br />

Sonderzuwendung 3.000,00 EUR<br />

Direktversicherungsbeiträge 1.752,00 EUR<br />

darauf entfallende<br />

- pauschale Lohnsteuer (20 v.H.) 350,40 EUR<br />

- pauschale Kirchensteuer 28,03 EUR<br />

- Solidaritätszuschlag 19,27 EUR<br />

Von der Sonderzuwendung bleiben auch dann lediglich 1.752 EUR beitragsfrei, wenn der Arbeitgeber<br />

seinen Arbeitnehmer mit der pauschalen Lohnsteuer, der pauschalen Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag<br />

belastet.<br />

3. Beitragssätze<br />

Vom 1. Januar 2007 an gelten folgende Beitragssätze:<br />

3.1 Krankenversicherung<br />

3.1.1 Allgemeines<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Es gilt der in der Satzung der zuständigen Krankenkasse festgelegte Beitragssatz<br />

Der allgemeine Beitragssatz gilt für Beschäftigte, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung<br />

des Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen haben.<br />

Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Personen, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Dies<br />

sind z. B. beschäftigte Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrentner sowie beschäftigte Vorruhestandsgeldbezieher<br />

und Altersteilzeitbeschäftigte in der Freistellungsphase (siehe unter 9.3.2).<br />

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118


Der erhöhte Beitragssatz gilt für Beschäftigte, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs<br />

Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben.<br />

Aufgrund der Fassung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) ist davon auszugehen, dass alle<br />

Beschäftigten vom Grundsatz her bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs Wochen Anspruch<br />

auf Entgeltfortzahlung haben.<br />

Dies gilt auch für neu eingestellte Arbeitnehmer, die nach § 3 Abs. 3 EFZG einen solchen Anspruch<br />

erst von der fünften Beschäftigungswoche an besitzen. Der erhöhte Beitragssatz ist deshalb<br />

grundsätzlich nur bei befristeten Beschäftigungen von unter zehn Wochen anzuwenden, weil<br />

hier der für den allgemeinen Beitragssatz notwendige Anspruch auf sechswöchige Entgeltfortzahlung<br />

nicht realisiert werden kann.<br />

Für geringfügig entlohnt Beschäftigte (siehe unter I., 2.2.2), die in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

versichert sind, hat der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung seit dem<br />

1. Juli 2006 in Höhe von 13 v.H. aus dem jeweils gezahlten Arbeitsentgelt zu entrichten.<br />

Bei einem unvorhergesehenen Überschreiten des monatlichen Grenzwertes von 400 EUR sind<br />

solche Pauschalbeiträge auch aus einem über 400 EUR liegenden Arbeitsentgelt zu zahlen.<br />

Dies gilt entsprechend für Zeiten einer geringfügig entlohnten Beschäftigung die neben anderen<br />

Beschäftigungen ausgeübt wird, für die aber die Versicherungspflicht von der Einzugsstelle (Bundesknappschaft)<br />

bzw. dem Rentenversicherungsträger noch nicht festgestellt wurde (siehe unter<br />

I., 1.1.2).<br />

Die vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeiträge sind im Übrigen ggf. auch für solche Arbeitnehmer<br />

zu zahlen, die neben einer versicherungsfreien Beschäftigung (z.B. als Beamte oder auch<br />

wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze) eine geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />

ausüben (siehe unter I.,2.2).<br />

3.1.2 Beitragszuschlag aller GKV-Mitglieder<br />

Seit dem 1. Juli 2005 haben alle Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einen gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Zusatzbeitrag von 0,9 v. H. auf alle beitragspflichtigen Einnahmen zu zahlen.<br />

Zeitgleich wurden die Beitragssätze aller Krankenkassen im selben Umfang gesenkt.<br />

Beispiel:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Beitragssatz zum 01.01.2005 14,20 v.H.<br />

- AG-Anteil 7,10 v.H.<br />

- AN-Anteil 7,10 v.H.<br />

Beitragssenkung zum 01.07.2005 13,30 v.H.<br />

- AG-Anteil 6,65 v.H.<br />

- AN-Anteil 6,65 v.H.<br />

- AN-Zusatzbeitrag 0,90 v.H.<br />

AG-Anteil insges. 6,65 v.H.<br />

AN-Anteil insges. 7,55 v.H.<br />

14,20 v.H.<br />

Den Beitragszuschlag (0,9 v.H.) trägt der Arbeitnehmer allein; eine Beteiligung des Arbeitgebers ist<br />

grundsätzlich nicht vorgesehen, bei Geringverdienern ist jedoch der Beitragszuschlag vom Arbeitgeber<br />

mit zu tragen (siehe unter 4.4).<br />

Bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern gehört der zusätzliche Beitrag zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

(siehe unter 4. und 5.1) Er ist auch von freiwilligen Mitgliedern der GKV im<br />

Firmenabrechnungsverfahren zu erheben (siehe unter 5.) und auch aus Versorgungsbezügen (siehe<br />

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119


unter IV.). Aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (siehe unter I., 2.2.2) ist der zusätzliche<br />

Beitrag jedoch nicht zu zahlen.<br />

Hinsichtlich der Berechnung der zusätzlichen Beiträge im Niedriglohnsektor (regelmäßiges monatliches<br />

Arbeitsentgelt zwischen 400 EUR und 800 EUR) wird auf die beispielhaften Ausführungen unter<br />

2.2.6 verwiesen. Bei Zahlung eines fiktiven Arbeitsentgelts (KuG/WAG – siehe unter 11.) ist der zusätzliche<br />

Beitrag nur aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu berechnen; aus dem fiktiven Arbeitsentgelt<br />

fällt also ein Beitragszuschlag nicht an.<br />

Der Beitragszuschlag ist auch von<br />

Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe,<br />

Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung<br />

und<br />

behinderten Menschen in geschützten Einrichtungen<br />

zu zahlen.<br />

Die Einrichtungen, die für die vorgenannten Personenkreise als beitragsabführende Stellen fungieren,<br />

sind insoweit Schuldner des Beitragszuschlags und haben diesen an die zuständige Einzugsstelle<br />

abzuführen. Bei den nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 in Verb. mit Satz 1 SGB XI versicherten Mitgliedern<br />

der Pflegeversicherung (Jugendliche) gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4<br />

SGB V entsprechend. Bei den nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 in Verb. mit Satz 1 SGB XI versicherten<br />

Mitgliedern (Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder<br />

Arbeitserprobung) gilt § 235 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Abs. 4 SGB V. Vorausgesetzt diese Personen<br />

erhalten kein Übergangsgeld, gilt § 235 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4 SGB V. Bei den nach § 20 Abs. 1<br />

Satz 2 Nr. 7 und 8 in Verb. mit Satz 1 SGB XI (behinderte Menschen) ist § 235 Abs. 3 und 4 SGB V<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

3.2 Pflegeversicherung<br />

3.2.1 Allgemeines<br />

Es gilt weiterhin der Beitragssatz von 1,7 v. H.<br />

Hat der Versicherte eigene Ansprüche auf Beihilfe oder auf Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen<br />

Regelungen oder Grundsätzen gilt ein Beitragssatz von 0,85 v. H. Unter diese Regelung fallen z. B.<br />

beschäftigte Beamten-Witwen.<br />

3.2.2 Beitragszuschlag für Kinderlose<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Seit dem 1. Januar 2005 haben Kinderlose einen Beitragszuschlag von 0,25 v.H. zu zahlen. Den Beitragszuschlag<br />

trägt der Arbeitnehmer allein; eine Beteiligung des Arbeitgebers ist grundsätzlich nicht<br />

vorgesehen, bei Geringverdienern ist jedoch der Beitragszuschlag vom Arbeitgeber mit zu tragen<br />

(siehe unter 4.4).<br />

Kinderlose sind bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollenden, von der Beitragszuschlagspflicht<br />

ausgenommen. Gleiches gilt für Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren<br />

sind. Der Beitragszuschlag ist darüber hinaus nicht zu zahlen, wenn die Elterneigenschaft des Mitglieds<br />

gegenüber der beitragsabführenden Stelle (bei Arbeitnehmern also gegenüber dem Arbeitgeber)<br />

nachgewiesen wird oder diesen Stellen die Elterneigenschaft aus anderem Anlass bekannt ist.<br />

Zu den Eltern im Sinne des § 55 Abs. 3 SGB XI zählen:<br />

Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 3 SGB I (auch Adoptiveltern)<br />

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120


Stiefeltern im Sinne des § 56 Abs. 3 Nr. 2 SGB I<br />

Pflegeeltern im Sinne des § 56 Abs. 3 Nr. 3 SGB I<br />

Bereits ein einzelnes Kind löst bei beiden Elternteilen Zuschlagsfreiheit aus. Das Lebensalter des<br />

Kindes spielt keine Rolle. Eltern, deren Kind nicht mehr lebt, gelten nicht als kinderlos; bereits eine<br />

Lebendgeburt schließt die Beitragszuschlagspflicht dauerhaft aus. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung<br />

wird ohne nähere Prüfung und ohne weiteren Nachweis angenommen, dass die Eltern-<br />

bzw. Stiefelterneigenschaft erfüllt wird, wenn ein Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen<br />

ist. Kann der Nachweis über die Elterneigenschaft (insbesondere bei Stiefeltern) nicht über die Lohnsteuerkarte<br />

geführt werden, ist eine Bescheinigung der zuständigen Meldebehörde über die häusliche<br />

Gemeinschaft erforderlich.<br />

Im Übrigen liegt bei Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern eine die Befreiung von der Zuschlagspflicht nach<br />

§ 55 Abs. 3 SGB XI begründende Elterneigenschaft nur vor, wenn die Familienbande durch<br />

die Rechtswirksamkeit der Adoption,<br />

Heirat der Eltern und Haushaltsaufnahme des Stiefkindes oder<br />

Begründung des Pflegekindschaftsverhältnisses<br />

zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem aufgrund des Alters des Kindes in der GKV eine Familienversicherung<br />

hätte begründet werden können.<br />

Wer nicht nachweist, dass er ein Kind hat, gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem er den Nachweis<br />

erbringt, als kinderlos. Erfolgt der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes,<br />

gilt er mit Beginn des Monats als erbracht. Erfolgt der Nachweis nach Ablauf von drei Monaten nach<br />

der Geburt des Kindes, gilt er ab Beginn des Monats als erbracht, der dem Monat folgt, in dem der<br />

Nachweis vorgelegt wird.<br />

Der Beitragszuschlag gehört zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag (siehe unter 4. und 5.). Er ist<br />

von allen beitragspflichtigen Einnahmen zu erheben, also auch von freiwilligen Mitgliedern der Gesetzlichen<br />

Krankenversicherung im Firmenabrechnungsverfahren und auch aus Versorgungsbezügen<br />

(siehe unter IV.). Aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (siehe unter I., 2.2.2) ist der zusätzliche<br />

Beitrag jedoch nicht zu zahlen.<br />

Hinsichtlich der Berechnung der zusätzlichen Beiträge im Niedriglohnsektor (regelmäßiges monatliches<br />

Arbeitsentgelt zwischen 400 EUR und 800 EUR) wird auf die beispielhaften Ausführungen unter<br />

2.2.6 verwiesen. Bei Zahlung eines fiktiven Arbeitsentgelts (KuG/WAG – siehe unter 11..) ist der zusätzliche<br />

Beitrag nur aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu berechnen; aus dem fiktiven Arbeitsentgelt<br />

fällt also ein Beitragszuschlag nicht an.<br />

Der Beitragszuschlag ist auch von<br />

Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe,<br />

Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung<br />

und<br />

behinderten Menschen in geschützten Einrichtungen<br />

zu zahlen.<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Die Einrichtungen, die für die vorgenannten Personenkreise als beitragsabführende Stellen fungieren,<br />

sind insoweit Schuldner des Beitragszuschlags und haben diesen an die zuständige Einzugsstelle<br />

abzuführen. Bei den nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 in Verb. mit Satz 1 SGB XI versicherten Mitgliedern<br />

der Pflegeversicherung (Jugendliche) gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4<br />

SGB V entsprechend. Bei den nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 in Verb. mit Satz 1 SGB XI versicherten<br />

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121


Mitgliedern (Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder<br />

Arbeitserprobung) gilt § 235 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Abs. 4 SGB V. Vorausgesetzt diese Personen<br />

erhalten kein Übergangsgeld, gilt § 235 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4 SGB V. Bei den nach § 20 Abs. 1<br />

Satz 2 Nr. 7 und 8 in Verb. mit Satz 1 SGB XI (behinderte Menschen) ist § 235 Abs. 3 und 4 SGB V<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

Kann der Anspruch auf Abzug des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung<br />

(§ 60 Abs. 5 SGB XI) durch das Fehlen einer an die oben genannten Personengruppen zu<br />

erbringenden Geldleistung nicht realisiert werden, bestehen keine Bedenken, wenn der Träger der<br />

Einrichtung oder Dritte, beispielsweise ein Sozialhilfeträger, den Beitragszuschlag für Kinderlose in<br />

der sozialen Pflegeversicherung trägt. Die Übernahme des Beitragszuschlags führt in diesen Fällen<br />

nicht zu einem geldwerten Vorteil im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Als Geldleistungen in diesem<br />

Sinne – von dem der Beitragszuschlag ggf. einzubehalten ist – gelten auch Leistungen, die nicht<br />

zur Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung führen.<br />

Die Spitzenverbände der Krankenkassen – handelnd als Spitzenverbände der Pflegekassen – haben<br />

unter dem 3. Dezember 2004 ein gemeinsames Rundschreiben zum Kinder-Berücksichtigungsgesetz<br />

mit Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft veröffentlicht (siehe unter www.vdak-aev.de-<br />

Arbeitgeberverfahren).<br />

3.3 Rentenversicherung<br />

Ab 1. Januar 2007 gilt ein Beitragssatz von 19,9 v.H.; davor von 19,5 v.H.<br />

Für geringfügig entlohnt Beschäftigte (siehe unter I., 2.2.2) hat der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur<br />

Rentenversicherung seit 1. Juli 2006 in Höhe von 15 v.H. aus dem jeweils gezahlten Arbeitsentgelt zu<br />

entrichten. Für die in privaten Haushalten geringfügig entlohnten Beschäftigten sind nur Pauschalbeiträge<br />

in Höhe von jeweils 5 v.H. zu zahlen.<br />

Bei einem unvorhergesehenen Überschreiten des monatlichen Grenzwertes von 400 EUR sind solche<br />

Pauschalbeiträge auch aus einem über 400 EUR liegenden Arbeitsentgelt zu zahlen. Dies gilt entsprechend<br />

für Zeiten einer geringfügig entlohnten Beschäftigung die neben anderen Beschäftigungen<br />

ausgeübt wird, für die aber die Versicherungspflicht von der Einzugsstelle (Bundesknappschaft) bzw.<br />

dem Rentenversicherungsträger noch nicht festgestellt wurde. Die vom Arbeitgeber zu zahlenden<br />

Pauschalbeiträge sind im Übrigen ggf. auch für solche Arbeitnehmer zu zahlen, die neben einer versicherungsfreien<br />

Beschäftigung (z.B. als Beamte) eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben.<br />

Ein geringfügig entlohnt Beschäftigter kann auf Antrag eigene Rentenversicherungsbeiträge zahlen,<br />

um dadurch volle Ansprüche auf Leistungen der Rentenversicherung zu erwerben. Er muss sich dazu<br />

schriftlich von der Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung befreien lassen. Dabei ist unerheblich,<br />

ob die versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung als einzige Beschäftigung oder -<br />

als zeitlich erste geringfügig entlohnte Beschäftigung - neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen<br />

(Haupt-)Beschäftigung ausgeübt wird. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer bei Beschäftigungsbeginn<br />

auf die Möglichkeit des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit im Rahmen der<br />

geringfügig entlohnten Beschäftigung hinzuweisen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nachweisgesetz).<br />

Der Verzicht muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Er entfaltet Rechtswirkung<br />

aber nur für die Zukunft, d. h., die Rentenversicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der auf den Tag<br />

des Eingangs der schriftlichen Verzichtserklärung beim Arbeitgeber folgt, es sei denn, dass der Arbeitnehmer<br />

einen späteren Zeitpunkt für den Beginn der Rentenversicherungspflicht bestimmt. Geht<br />

die Verzichtserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />

beim Arbeitgeber ein, wirkt sie auf den Beginn der Beschäftigung zurück, falls der Arbeitnehmer<br />

dies verlangt.<br />

Beispiel 1:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Eine privat krankenversicherte Raumpflegerin nimmt am 01.07.2007 eine Beschäftigung auf; sie arbeitet<br />

gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 EUR. Am 07.07.2007 gibt sie gegenüber ihrem Ar-<br />

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122


eitgeber eine schriftliche Erklärung ab, dass sie vom Beginn der Beschäftigung an auf die Rentenversicherungsfreiheit<br />

verzichtet.<br />

Die Raumpflegerin ist in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungsfrei, weil<br />

das monatliche Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt. Ein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung<br />

fällt nicht an, weil die Raumpflegerin privat krankenversichert ist. In der Rentenversicherung besteht<br />

durch den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit vom Beginn der Beschäftigung an Versicherungspflicht.<br />

Es sind folgende Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen:<br />

Arbeitgeber (15,0 v.H. von 200 EUR =) 30,00 EUR<br />

Arbeitnehmer ( 4,5 v.H. von 200 EUR =) 9,00 EUR<br />

Personengruppenschlüssel: 109<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 0 1 0 0<br />

Wird die Befreiung von der Rentenversicherungsfreiheit beantragt, sind volle Beiträge zur Rentenversicherung<br />

(19,9 v.H.) mindestens aus einem monatlichen Arbeitsentgelt von 155 EUR zu entrichten.<br />

Weil der Arbeitgeber die Beiträge (weiterhin) in Höhe von 15,0 v.H. (bei Beschäftigten in Privathaushalten<br />

in Höhe von 5 v.H.) zu tragen hat, beträgt der Beitragssatz des Arbeitnehmers in diesen Fällen,<br />

bei einem Arbeitsentgelt ab 155 EUR, 4,9 v.H. (bei Beschäftigten in Privathaushalten 14,9 v.H.). Bei<br />

einem niedrigeren Arbeitsentgelt sind vom Arbeitnehmer zuzüglich auch noch die am Mindestbeitrag<br />

(19,9 v.H. aus 155 EUR) fehlenden Beitragsanteile aufzubringen.<br />

Beispiel 2:<br />

Eine privat krankenversicherte Raumpflegerin arbeitet in einem privaten Haushalt gegen ein monatliches<br />

Arbeitsentgelt von 90 EUR; sie hat auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Das Beschäftigungsverhältnis<br />

endet am 20.06.2007; für Juni 2007 erhält sie ein Arbeitsentgelt von 60 EUR.<br />

Für den Monat Juni 2007 ergibt sich für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge eine monatliche<br />

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von (155 EUR x 20 : 30 =) 103,33 EUR, so dass der Mindestbeitrag<br />

20,56 EUR beträgt. Dieser Mindestbeitrag ist wie folgt aufzubringen:<br />

Mindestbeitrag (19,9 v.H. von 103,33 EUR =) 20,56 EUR<br />

./. Arbeitgeberbeitragsanteil ( 5,0 v.H. von 60,00 EUR =) 3,00 EUR<br />

Arbeitnehmerbeitragsanteil 17,56 EUR<br />

Personengruppenschlüssel: 109<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 0 1 0 0<br />

Beispiel 3:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Eine privat krankenversicherte Raumpflegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 100<br />

EUR; sie hat auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Vom 19.07.2007 bis zum 22.08.2007<br />

nimmt die Raumpflegerin unbezahlten Urlaub und erzielt im Juli 2007 ein Arbeitsentgelt in Höhe von<br />

65 EUR und im August 2007 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 25 EUR.<br />

Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Juli 2007 beträgt 155 EUR (30 SV-Tage);<br />

die Beiträge zur Rentenversicherung sind wie folgt aufzubringen:<br />

Mindestbeitrag (19,9 v.H. von 155,00 EUR =) 30,85 EUR<br />

./. Arbeitgeberbeitragsanteil (15,0 v.H. von 65,00 EUR = ) 9,75 EUR<br />

Arbeitnehmerbeitragsanteil 21,10 EUR<br />

Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für August 2007 beträgt 139,50 EUR (27 SV-<br />

Tage vom 01.08.2007 bis zum 18.08.2007 und vom 23.08.2007 bis zum 31.08.2007); die Beiträge zur<br />

Rentenversicherung sind wie folgt aufzubringen:<br />

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123


Mindestbeitrag (19,9 v.H. von 139,50 EUR =) 27,76 EUR<br />

./. Arbeitgeberbeitragsanteil (15,0 v.H. von 25,00 EUR = ) 3,75 EUR<br />

Arbeitnehmerbeitragsanteil 24,01 EUR<br />

Personengruppenschlüssel: 109<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 0 1 0 0<br />

Der Arbeitgeber hat die Verzichtserklärung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 BVV zu den Entgeltunterlagen des<br />

Arbeitnehmers zu nehmen.<br />

Auf die Rentenversicherungsfreiheit können auch Praktikanten verzichten, die ein nicht in der Studien-<br />

oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes geringfügig entlohntes Praktikum absolvieren.<br />

Der Verzicht gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerrufen<br />

werden. Die Verzichtserklärung verliert erst mit der Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />

ihre Wirkung. Nimmt der Arbeitnehmer danach erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />

bei einem anderen Arbeitgeber auf und will er auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten,<br />

dann muss diesem Arbeitgeber wiederum eine schriftliche Verzichtserklärung vorgelegt werden; dies<br />

gilt auch dann, wenn sich die neue Beschäftigung nahtlos an die bisherige Beschäftigung anschließt.<br />

Folgt hingegen eine erneute geringfügig entlohnte Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber, ist von<br />

der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass eine durchgehende Beschäftigung vorliegt, wenn<br />

zwischen dem Ende der ersten Beschäftigung und dem Beginn der neuen Beschäftigung ein Zeitraum<br />

von nicht mehr als zwei Monaten liegt. In diesem Fall verliert der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit<br />

nicht seine Wirkung und muss infolgedessen nicht erneut schriftlich erklärt werden.<br />

Bezieher einer Vollrente wegen Alters bzw. einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersrente<br />

nach beamtenrechtlichen Vorschriften sind nach § 5 Abs. 4 SGB VI rentenversicherungsfrei, so dass<br />

spätestens mit Beginn dieser Leistungen keine Rentenanwartschaftszeiten mehr erworben werden<br />

können. Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der geringfügig entlohnten Beschäftigung endet<br />

in diesem Fall mit dem Tag, der dem Tag des Beginns der vorgenannten Leistungen vorausgeht.<br />

Bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der<br />

Rentenversicherungspflicht befreit worden sind und die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen,<br />

hat ein Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit zur Folge, dass die Befreiung nach § 6<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auch für diese Beschäftigung greift, sofern die geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />

in einem Beruf ausgeübt wird, für den die Befreiung gilt.<br />

Beispiel 4:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Ein Apotheker arbeitet beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 2.800 EUR. Er ist<br />

wegen Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk von der Rentenversicherungspflicht<br />

befreit. Am 01.07.2007 nimmt er eine weitere Beschäftigung als Apotheker beim Arbeitgeber B<br />

auf; dort arbeitet er gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 EUR. Am 07.07.2007 gibt er gegenüber<br />

seinem Arbeitgeber B eine schriftliche Erklärung ab, dass er vom Beginn der Beschäftigung<br />

an auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet.<br />

Der Apotheker ist aufgrund der Beschäftigung beim Arbeitgeber A versicherungspflichtig in der Kranken-,<br />

Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B bleibt als geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigung in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungsfrei,<br />

weil das monatliche Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht<br />

aufgrund der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk wirkt sowohl für<br />

die Beschäftigung beim Arbeitgeber A als auch für die Beschäftigung beim Arbeitgeber B. Es sind<br />

aufgrund der Beschäftigung beim Arbeitgeber A individuelle Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und<br />

Pflegeversicherung und aufgrund der Beschäftigung beim Arbeitgeber B Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung<br />

zu zahlen. Im Übrigen sind Beiträge zur berufsständischen Versorgung für die Beschäftigungen<br />

A und B zu leisten.<br />

Arbeitgeber A Personengruppenschlüssel: 101<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1 0 1 1<br />

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124


Arbeitgeber B Personengruppenschlüssel: 109<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 6 0 0 0<br />

Handelt es sich bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung hingegen um eine berufsfremde Beschäftigung,<br />

besteht im Falle des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit grundsätzlich Versicherungspflicht<br />

in der allgemeinen Rentenversicherung.<br />

Beispiel 5:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Ein Architekt arbeitet beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 2.600 EUR. Er ist<br />

wegen Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk von der Rentenversicherungspflicht<br />

befreit. Am 01.07.2007 nimmt er eine weitere Beschäftigung als Buchhalter beim Arbeitgeber B<br />

auf; dort arbeitet er gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 180 EUR. Am 07.07.2007 gibt er gegenüber<br />

seinem Arbeitgeber B eine schriftliche Erklärung ab, dass er vom Beginn der Beschäftigung<br />

an auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet.<br />

Der Architekt ist aufgrund der Beschäftigung beim Arbeitgeber A versicherungspflichtig in der Kranken-,<br />

Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B bleibt als geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigung in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungsfrei,<br />

weil das monatliche Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht<br />

aufgrund der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk wirkt nur für die<br />

Beschäftigung beim Arbeitgeber A. Es sind aufgrund der Beschäftigung beim Arbeitgeber A individuelle<br />

Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und aufgrund der Beschäftigung beim<br />

Arbeitgeber B Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und individuelle Beiträge zur Rentenversicherung<br />

zu zahlen.<br />

Arbeitgeber A Personengruppenschlüssel: 101<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1 0 1 1<br />

Arbeitgeber B Personengruppenschlüssel: 109<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 6 1 0 0<br />

Arbeitnehmer, die mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander ausüben und trotz<br />

Zusammenrechnung der monatlichen Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen nach § 5<br />

Abs. 2 Satz 1 SGB VI rentenversicherungsfrei sind, können nur einheitlich auf die Rentenversicherungsfreiheit<br />

verzichten, d. h., die einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Verzichtserklärung wirkt<br />

zugleich für alle anderen Beschäftigungen. Die Verzichtserklärung gilt sodann für die Dauer aller im<br />

Zeitpunkt ihrer Abgabe bestehenden und danach aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisse und<br />

verliert ihre Wirkung erst dann, wenn keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr ausgeübt wird.<br />

Der Arbeitnehmer hat alle weiteren Arbeitgeber über den Verzicht zu informieren. Verzichtet der Arbeitnehmer<br />

erst in einer weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung auf die Versicherungsfreiheit<br />

in der Rentenversicherung, beginnt die Rentenversicherungspflicht für eine bereits bestehende geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigung, für die bisher kein Verzicht ausgesprochen wurde, zeitgleich mit Rentenversicherungspflicht<br />

in der zuletzt aufgenommenen Beschäftigung. Dies hat zur Folge, dass die<br />

Rentenversicherungspflicht in allen Beschäftigungen rückwirkend eintritt, wenn die Verzichtserklärung<br />

innerhalb von zwei Wochen nach der zuletzt aufgenommenen Beschäftigung ausgesprochen wurde<br />

und der Versicherte wünscht, dass diese auf den Beginn der zuletzt aufgenommenen Beschäftigung<br />

zurück wirkt.<br />

Wird im Nachhinein festgestellt, dass der Arbeitnehmer in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />

auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, den Arbeitgeber einer weiteren Beschäftigung hierüber<br />

jedoch nicht informiert hat, wird der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit in der weiteren Beschäftigung<br />

in Anlehnung an § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV mit der Bekanntgabe der Feststellung durch<br />

die Einzugsstelle oder durch den Rentenversicherungsträger wirksam. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber<br />

der weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt<br />

hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären (vgl. 5).<br />

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten sind Ausnahmen für den Widerruf der<br />

Verzichtserklärung für Fälle vorgesehen, in denen der Verzicht vor dem 1. April 2003 ausgesprochen<br />

wurde. Im Übrigen wird auf die Geringfügigkeitsrichtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung<br />

vom 24. August 2006 verwiesen.<br />

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125


3.4 Arbeitslosenversicherung<br />

Ab 1. Januar 2007 gilt ein Beitragssatz von 4,2 v.H; davor von 6,5 v.H.<br />

4. Tragung der Beiträge<br />

4.1 Allgemeines<br />

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Gesamtsozialversicherungsbeitrag,<br />

siehe unter 5.1) sind grundsätzlich vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu<br />

tragen. Die für geringfügig entlohnte Arbeitnehmer zu zahlenden Pauschalbeiträge (siehe unter 3.1<br />

und 3.3) sind jedoch allein vom Arbeitgeber aufzubringen. Hinsichtlich der zusätzlichen Beiträge zur<br />

Kranken- und Pflegeversicherung wird auf die Aussagen unter 3.1 und 3.2 verwiesen.<br />

Nach § 111 Abs. 2 SGB IV handelt ordnungswidrig, wer als Arbeitgeber einem Beschäftigten einen<br />

höheren Betrag von dessen Arbeitsentgelt abzieht, als den Teil, den der Beschäftigte oder Hausgewerbetreibende<br />

vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu tragen hat. Dies gilt auch in den Fällen, in<br />

denen der Arbeitgeber seine geringfügig entlohnt beschäftigten Arbeitnehmer zu Unrecht mit Anteilen<br />

(oder gar in voller Höhe) am Pauschalbeitrag (siehe unter 3.1 und 3.3) belastet. Die Ordnungswidrigkeit<br />

kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet werden.<br />

4.2 Halber Beitrag zur Rentenversicherung<br />

Zur Verhinderung von Wettbewerbsvorteilen haben Arbeitgeber, die<br />

Bezieher einer Vollrente wegen Alters,<br />

Bezieher von Versorgungsbezügen oder<br />

diesen vergleichbare Personen<br />

beschäftigen, auch dann Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen, wenn die Beschäftigten zu<br />

diesem Versicherungszweig versicherungsfrei sind. Zu entrichten ist in diesen Fällen aber nur der<br />

Arbeitgeberanteil (§ 172 SGB VI). Entsprechendes gilt für die weiteren unter I., 2.8 genannten Personen.<br />

4.3 Halber Beitrag zur Arbeitslosenversicherung<br />

4.3.1 Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben<br />

Für Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, hat der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil<br />

zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Dies gilt aber dann nicht, wenn Arbeitslosenversicherungsfreiheit<br />

auch aus anderen Gründen besteht (z.B. geringfügig Beschäftigte).<br />

4.3.2 Einstellung eines über 55 Jahre alten Arbeitslosen<br />

Stellt der Arbeitgeber einen über 55 Jahre alten Arbeitslosen ein, braucht er für diesen seit 1. Januar<br />

2003 selbst keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Es ist also lediglich der Arbeitnehmeranteil<br />

zu Arbeitslosenversicherung abzuführen.<br />

4.4 Geringverdiener<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Für Auszubildende und gleichgestellte Praktikanten (siehe unter I., 2.4), deren monatliches Arbeitsentgelt<br />

die Geringverdienergrenze von 325 EUR nicht übersteigt, hat der Arbeitgeber die Beiträge zur<br />

Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung allein zu tragen. Dies gilt auch in den Fällen,<br />

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126


in denen zusätzliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (siehe unter 3.1 und 3.2) anfallen<br />

und zwar auch in den Fällen, in denen dieser Grenzbetrag nur durch die Gewährung einer Sonderzahlung<br />

überschritten wird. Aus dem übersteigenden Betrag sind die Beiträge jedoch vom Arbeitgeber<br />

und vom Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte und der Versicherte die zusätzlichen Beiträge allein aufzubringen.<br />

Beispiel :<br />

Frau X ist als Auszubildende versicherungspflichtig beschäftigt. Ihr monatliches Arbeitsentgelt beträgt<br />

300 EUR. Im April 2007 erhält sie ein zusätzliches Urlaubsgeld von 100 EUR.<br />

Das Arbeitsentgelt übersteigt im April durch das einmal gezahlte Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze<br />

(325 EUR). Aus dem Arbeitsentgelt von 325 EUR trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein. Aus<br />

dem übersteigenden Betrag (75 EUR) haben die Versicherte und ihr Arbeitgeber die Beiträge je zur<br />

Hälfte aufzubringen.<br />

Die beschriebene Regelung gilt auch hinsichtlich der Beiträge zur Pflegeversicherung aus einer in<br />

Sachsen ausgeübten Beschäftigung, obgleich dort mit Einführung der Pflegeversicherung kein Feiertag<br />

gestrichen wurde und der Arbeitnehmer deshalb die Beiträge zur Pflegeversicherung bis zur Höhe<br />

von 1,0 v.H. allein zu tragen hat (siehe unter 4.5).<br />

Hinsichtlich der für Auszubildende/Praktikanten ohne Arbeitsentgelt zu zahlenden Beiträge wird auf<br />

die Aussagen unter 7. verwiesen.<br />

4.5 Beiträge zur Pflegeversicherung in Sachsen<br />

Da mit Einführung der Pflegeversicherung im Bundesland Sachsen kein Feiertag gestrichen wurde,<br />

haben die in Sachsen beschäftigten Arbeitnehmer die Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von<br />

1,35 v.H. zu tragen; der Anteil des Arbeitgebers beträgt 0,35 v.H. Haben die Versicherten Anspruch<br />

auf Beihilfe oder auf Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen Regelungen oder Grundsätzen, so beträgt<br />

der Eigenanteil 0,675 v.H. und der Anteil des Arbeitgebers 0,175 v.H.<br />

5. Zahlung der Beiträge<br />

5.1 Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist jeder Pflichtbeitrag zu einem Träger der Sozialversicherung<br />

(Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Dabei kommt es nicht darauf an, ob Beiträge<br />

für mehrere Versicherungszweige oder nur für einen Versicherungszweig zu entrichten sind.<br />

So ist also z.B. auch der für einen kranken-, renten- und arbeitslosenversicherungsfreien Arbeitnehmer<br />

allein zu entrichtende Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

anzusehen (§ 28d SGB IV). Dies gilt auch für die unter 3.1 und 3.3 beschriebenen Pauschalbeiträge<br />

des Arbeitgebers und die ggf. vom Beschäftigten zu zahlenden Rentenversicherungs-<br />

Aufstockungsbeiträge als auch für die von den Beschäftigten allein zu tragenden zusätzlichen Beiträge<br />

zur Kranken- und Pflegeversicherung (siehe unter 3.1 und 3.2).<br />

Nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehören die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung<br />

sowie die daraus resultierenden Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung und zusätzlichen Beiträge<br />

zur Kranken- und Pflegeversicherung (siehe unter 3.1 und 3.2). Aus Gründen der Arbeitsvereinfachung<br />

sollten im Firmenabzugsverfahren aber auch diese Beiträge zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen<br />

an die jeweilige Einzugsstelle abgeführt werden. Hierfür sieht der Beitragsnachweis<br />

(siehe unter 5.5) entsprechende Rubriken vor.<br />

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127


5.2 Einzugsstelle für die Beiträge zur Sozialversicherung<br />

5.2.1 Krankenkasse als Einzugsstelle<br />

Grundsätzlich ist die Krankenkasse, bei der der Beschäftigte versichert ist, die Zuständige Einzugsstelle<br />

für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28h und 28i SGB IV). Sofern die Beschäftigten<br />

eines Unternehmens unterschiedlichen Krankenkassen angehören, sind daher für den Betrieb mehrere<br />

Einzugsstellen zuständig. Zum Krankenkassenwahlrecht siehe unter V.<br />

Vom 1 April 2007 an soll die knappschaftliche Krankenversicherung für Versicherte außerhalb knappschaftlicher<br />

Betriebe geöffnet und im Gegenzug dazu knappschaftlich Beschäftigte auch andere<br />

Krankenkassen wählen können (vgl. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a).<br />

Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind (z.B. privat Versicherte), sind die Beiträge<br />

zur Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit an die Krankenkasse zu zahlen, der der<br />

privat Versicherte zuletzt angehört hat bzw. die der Arbeitgeber unter Berücksichtigung des § 173<br />

Abs. 2 SGB V wählt.<br />

5.2.2 Bundesknappschaft als Einzugsstelle der Pauschalbeiträge<br />

Die Pauschalbeiträge für die geringfügig entlohnten Beschäftigten (siehe unter 3.1 und 3.3) sind an<br />

die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (vormals Bundesknappschaft) abzuführen.<br />

5.3 Arbeitgeber als Beitragsschuldner<br />

Die Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Sie<br />

sind somit gegenüber der Krankenkasse bzw der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-<br />

See (vormals Bundesknappschaft) Beitragsschuldner und haften damit für die Beiträge (§ 28e SGB<br />

IV). Dies gilt auch für die vom Beschäftigten zu zahlenden Rentenversicherungs-Aufstockungsbeiträge<br />

(siehe unter 3.3) und auch für die von den Beschäftigten allein zu tragenden zusätzlichen Beiträge zur<br />

Kranken- und Pflegeversicherung (siehe unter 3.1 und 3.2).<br />

5.4 Arbeitnehmeranteil<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Der Arbeitgeber hat Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.<br />

Diesen Anspruch darf er aber nur in der Form geltend machen, dass er den Beitragsanteil<br />

des Beschäftigten vom Arbeitsentgelt einbehält (§ 28g SGB IV).<br />

Unterbleibt der Abzug des Beitragsanteils auf Grund eines Versäumnisses des Arbeitgebers, so kann<br />

der Abzug nur bei einer der drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden. Hat der<br />

Arbeitgeber den unterbliebenen Beitragsabzug jedoch nicht verschuldet, z.B. weil er von einem Versicherungsträger<br />

oder auch von seinem Arbeitnehmer eine unrichtige Auskunft erhalten hat, kann er<br />

den Beitragsanteil des Arbeitnehmers auch noch bei späteren Lohn- und Gehaltszahlungen abziehen.<br />

Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein zu tragen hat<br />

oder solange der Beschäftigte z.B. im Krankheitsfalle (nach dem Ende der Entgeltfortzahlung) nur<br />

Sachbezüge erhält (siehe unter 2.2.7). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach<br />

§ 28o Abs. 1 SGB IV der Beschäftigte seinem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens<br />

und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen<br />

hat.<br />

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128


5.5 Beitragsnachweis<br />

Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für jeden Entgeltabrechnungszeitraum einen Beitragsnachweis<br />

einzureichen, in dem die zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge aufzuführen sind. In ihn<br />

sind auch Korrekturen einzubeziehen, die sich auf Vormonate desselben Kalenderjahres oder auch<br />

auf Vorjahre beziehen.<br />

In den Beitragsnachweisen werden anlehnend an das Meldeverfahren nach der DEÜV (siehe unter<br />

III.) die Versicherungszweige, für die Beiträge zu entrichten sind, mit numerischen Bezeichnungen,<br />

den so genannten Beitragsgruppen (siehe unter III., 2.3), dargestellt. Beiträge zur Rentenversicherung<br />

sind seit dem 1. Januar 2005 nur noch unter den Beitragsgruppen „1“, „3“ und „5“ nachzuweisen.<br />

Sofern vom Arbeitgeber sowohl Beiträge nach West-Recht als auch Beiträge nach Ost-Recht abgerechnet<br />

werden müssen, sind für die beiden Rechtskreise getrennte Beitragsnachweise zu erstellen,<br />

damit die Versicherungsträger die Beiträge den West- bzw. Ost-Haushalten zuführen können.<br />

Unter der Beitragsgruppe „halber Beitrag zur Arbeitslosenversicherung“ sind die Beiträge für die über<br />

65. jährigen Arbeitnehmer als auch die für die vom Arbeitgeber eingestellten über 55 jährigen Arbeitslosen<br />

(siehe unter 4.3). Die zusätzlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (siehe unter<br />

3.1 und 3.2) werden mit unter der jeweiligen Beitragsgruppe der Krankenversicherung bzw. unter „Beiträge<br />

zur sozialen Pflegeversicherung“ nachgewiesen.<br />

Die Beiträge für freiwillig Krankenversicherte zur Kranken- und Pflegeversicherung sind gesondert<br />

auszuweisen. Darüber hinaus ist vom Arbeitgeber anzukreuzen,<br />

für welchen Rechtskreis der Beitragsnachweis gelten soll<br />

und<br />

ob es sich beim jeweiligen Beitragsnachweis um einen Dauer-Beitragsnachweis handelt.<br />

Für geringfügig entlohnt Beschäftigte (siehe unter I., 2.2.2), sind die Pauschalbeiträge zur Kranken-<br />

und Rentenversicherung sowie die Rentenversicherungsbeiträge für die geringfügig entlohnt Beschäftigten,<br />

die die Befreiung von der Rentenversicherungsfreiheit beantragt haben (siehe unter 3.1 und<br />

3.3), seit 1. April 2003 an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (vormals Bundesknappschaft)<br />

abzuführen. In diesem Zusammenhang wurde ein besonderer Beitragsnachweis<br />

geschaffen, in den der Arbeitgeber auch die für diese Personen zu entrichtende Pauschsteuer in Höhe<br />

von 2 v.H. einsetzen kann. Für diesen Fall hat er seine Steuernummer in dem Beitragsnachweis mit<br />

anzugeben.<br />

Mit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz wurden die Arbeitgeber verpflichtet, ab 1. Januar 2006<br />

ihre Beitragsnachweise nur noch auf elektronischem Wege zu übermitteln (per Datenfernübertragung<br />

oder per E-mail). Bezogen auf die so abzugebenden Beitragsnachweise hat die Krankenversicherung<br />

die Ausfüllhilfe sv.net geschaffen. Sie wird den Arbeitgebern kostenfrei in zwei Varianten zur Verfügung<br />

gestellt; als sv.net-classic (auf CD) und als sv.net-online. Damit wird gewährleistet, dass jeder<br />

Arbeitgeber seine Beitragsnachweise auf elektronischem Wege abgeben kann (siehe auch unter III.,<br />

1.2).<br />

5.6 Fälligkeit der Beiträge<br />

5.6.1 Allgemeines<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 3. August<br />

2005 wurde die Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung (§ 23 SGB IV) für die Zeit ab 1. Januar<br />

2006 wie folgt neu geregelt:<br />

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Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

1. Beiträge für Dezember 2005, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen<br />

sind, sind nach § 119 SGB IV in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung des § 23<br />

Abs. 1 SGB IV fällig; bei Zahlung des Arbeitsentgelts bis zum 15. Dezember 2005 am 23. Dezember<br />

2005, bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach dem 15. Dezember am 16. Januar 2006.<br />

2. Für die Beiträge gibt es seit Januar 2006 innerhalb eines Kalendermonats nur noch einen einzigen<br />

Fälligkeitstag (§ 23 Abs.1 Satz 2 bis 4 SGB IV). Die Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen<br />

werden, sind dadurch<br />

in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld<br />

spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der<br />

das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt;<br />

ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.<br />

5.6.2 Voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld<br />

5.6.2.1 Allgemeine Regelung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV<br />

Bei Zahlung gleich bleibender Arbeitsentgelte kann die Höhe der Beitragsschuld mit nachhaltiger Sicherheit<br />

bestimmt werden, so dass es in diesen Fällen der Ermittlung einer vorläufigen Beitragsschuld<br />

nicht bedarf und die voraussichtliche Beitragsschuld gleichzeitig die endgültige Beitragsschuld darstellt.<br />

Das gilt auch für Entgeltabrechnungen deren variable Bestandteile erst später abgerechnet werden<br />

(siehe unter 2.2.4) und auch für solche Entgeltabrechnungen die vor dem drittletzten Bankarbeitstag,<br />

z.B. zum 15. eines jeden Monats, erfolgen,<br />

In allen anderen Fällen ist die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld zu ermitteln.Diese voraussichtliche<br />

Beitragsschuld ist so zu bemessen, dass der Restbeitrag, der erst im Folgemonat fällig wird,<br />

so gering wie möglich bleibt; was auch für Überzahlungen gilt.<br />

Dies wird erreicht, in dem das Beitragssoll des letzten Entgeltabrechnungszeitraums unter Berücksichtigung<br />

der eingetretenen Änderungen z.B. in der Zahl der Beschäftigten, der Arbeitstage bzw. Arbeitsstunden<br />

sowie der einschlägigen Entgeltermittlungsgrundlagen und Beitragssätze aktualisiert wird.<br />

Andere – im Ergebnis vergleichbare – Berechnungen sind zulässig, solange der gesetzlichen Intention<br />

Rechnung getragen wird, dass die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld keinen bloßen Abschlag<br />

darstellt, sondern tatsächlich der endgültigen Beitragsschuld nahezu entspricht.<br />

Durchschnittsberechnungen sind dagegen grundsätzlich nicht als geeignetes Mittel anzusehen, um die<br />

voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld zu ermitteln. Insoweit gilt es letztlich zu beachten, dass die<br />

voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld keine Gesamtsumme aller Bei-träge darstellt, sondern dem<br />

Grunde nach für jeden einzelnen Arbeitnehmer zu ermitteln ist und somit auch von Einzugsstelle zu<br />

Einzugsstelle separat festgestellt werden muss.<br />

Die Parameter, nach denen die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ermittelt wurde, sind nach § 9<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 BVV zu dokumentieren. Die angewendeten Verfahrensversionen zur Ermittlung<br />

der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld müssen nur einmalig nachgewiesen werden. Je Anwendung<br />

muss zur Beitragsabrechnung allerdings nachprüfbar dokumentiert werden, welche Verfahrensversion<br />

angewendet wurde und welche Parameter zugeführt wurden.<br />

Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld sind grundsätzlich auch variable<br />

Arbeitsentgeltbestandteile zu berücksichtigen. Sofern sie zeitversetzt gezahlt werden und deshalb<br />

dem Arbeitgeber eine Berücksichtigung dieser Entgeltbestandteile bei der Beitragsberechnung für den<br />

Entgeltabrechnungszeitraum, in dem sie erzielt wurden, nicht möglich ist, können sie – wie bisher - zur<br />

Beitragsberechnung regelmäßig dem Arbeitsentgelt des nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraumes<br />

hinzugerechnet werden.<br />

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130


Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (siehe unter 2.3) entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses<br />

ausgezahlt worden ist (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).<br />

Die Fälligkeitsregelung stellt auf die voraussichtliche Beitragsschuld aus der erbrachten Arbeitsleistung<br />

des Beschäftigten ab. Der Zahlungszeitpunkt des Gesamtsozialversicherungs-beitrags<br />

wird damit dem Grunde nach zeitlich mit der Erbringung der ihm zugrunde liegenden Arbeitsleistung<br />

und der Entstehung des Anspruchs auf die Beiträge verbunden. Allerdings bezieht sich die so ausgestaltete<br />

Beitragspflicht nur auf die voraussichtliche Beitragsschuld für den laufenden Monat.<br />

Folglich gilt als Beitragssoll des jeweiligen Abrechnungsmonats<br />

die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld des jeweiligen Monats, in dem die Beschäftigung,<br />

mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, sowie<br />

ein verbleibender Restbeitrag des Vormonats oder der Ausgleich einer eventuellen Überzahlung<br />

aus dem Vormonat.<br />

Der Restbeitrag wird nicht rückwirkend dem Vormonat (Ursprungsmonat der Arbeitsleistung) zugeordnet.<br />

Beispiel:<br />

Der Arbeitgeber ermittelt die Höhe des abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags entsprechend<br />

§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nach der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld.<br />

Monat Beitragsschuld Beitragssollermittlung Beitragsnachweis<br />

07.2006<br />

08.2006<br />

09.2006<br />

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Differenz Vormonat 0,00<br />

Voraussichtliche Höhe<br />

Voraussichtliche Höhe<br />

der Beitragsschuld 12.000,00 der Beitragsschuld 12.000,00 12.000,00<br />

Echtabrechnung 11.000,00<br />

Differenz Vormonat - 1.000,00<br />

Voraussichtliche Höhe<br />

Voraussichtliche Höhe<br />

der Beitragsschuld 10.000,00 der Beitragsschuld 10.000,00 9.000,00<br />

Echtabrechnung 14.000,00<br />

Differenz Vormonat 4.000,00<br />

Voraussichtliche Höhe<br />

Voraussichtliche Höhe<br />

der Beitragsschuld 13.000,00 der Beitragsschuld 13.000,00 17.000,00<br />

Echtabrechnung 14.000,00<br />

5.6.2.2 Vereinfachungsregelung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB IV (Beitragshöhe Vormonat)<br />

Durch das Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen<br />

Wirtschaft vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 26. August<br />

2006 bei der Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld für die Arbeitgeber, deren Entgeltabrechnung<br />

regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder die Zahlung von variablen Entgeltbestandteilen<br />

geprägt ist, ein besonderes Berechnungsverfahren zugelassen. Danach kann unter bestimmten<br />

Voraussetzungen die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld nach den Beiträgen des Vormonats<br />

bemessen werden.<br />

Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB IV kann der Arbeitgeber abweichend von der Regelung zur Bestimmung<br />

der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

in Höhe des Vormonatssolls der Echtabrechnung zahlen, wenn Änderungen der Beitragsberechnung<br />

regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder Zahlung variabler Entgeltbestandteile<br />

dies erfordern. Der Ausgleich zwischen den nach dem Vormonatssoll gezahlten Beiträgen auf Basis<br />

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der Echtabrechnung und der tatsächlichen Beitragsschuld findet mit der Entgeltabrechnung im Folgemonat<br />

statt, d.h., ein verbleibender Restbetrag ist in diesen Fällen ebenfalls spätestens zum drittletzten<br />

Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.<br />

Bei der eingefügten Vereinfachungsregelung des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB IV handelt es sich um eine<br />

Alternativmöglichkeit. Auch wenn die Voraussetzungen für die Vereinfachungsregelung vorliegen sollten,<br />

kann der Arbeitgeber die bisherige Verfahrensweise zur Ermittlung einer möglichst genauen Bestimmung<br />

der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld weiterhin praktizieren. Ein Wechsel zwischen<br />

den Verfahrensweisen zur Bestimmung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist nach jedem<br />

Abrechnungsmonat möglich. Für den Wechsel zur Verwendung der Beitragshöhe des Vormonats ist<br />

Voraussetzung, dass die Bedingungen des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB IV erfüllt werden. Der Wechsel<br />

zwischen den Verfahrensweisen ist entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 BVV nachprüfbar zu dokumentieren.<br />

Die Vereinfachungsregelung findet auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt keine Anwendung. Beiträge,<br />

die im Vormonat auf Einmalzahlungen entfallen sind, werden für die Ermittlung der Beitragsschuld des<br />

laufenden Monats in entsprechender Höhe von der Beitragsschuld des Vormonats abgezogen. Damit<br />

wird der Intention der Vereinfachungsregelung Rechnung getragen, Beiträge aus laufendem Arbeitsentgelt<br />

auf Vormonatsbasis entsprechend der Echtabrechnung zu zahlen, ohne dass dabei die Beiträge<br />

aus Einmalzahlungen aus dem Vormonat das Beitragssoll zu Lasten des Arbeitgebers erhöhen. Ist<br />

in dem Monat für den die Beiträge nach der Echtabrechnung des Vormonats gezahlt werden sollen,<br />

wiederum eine Einmalzahlung zu berücksichtigen, sind die darauf entfallenden Beiträge allerdings<br />

dem auf das laufende Arbeitsentgelt des Vormonats (Echtabrechnung) entfallenden Beitragssoll hinzuzurechnen;<br />

insoweit können die Beiträge aus Einmalzahlungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV<br />

nicht unberücksichtigt bleiben.<br />

Die Vereinfachungsregelung kann durch den Arbeitgeber angewendet werden, sofern die Entgeltabrechnung<br />

in seinem Betrieb regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder durch die Zahlung von variablen<br />

Entgeltbestandteilen geprägt ist. Für die Anwendung der Vereinfachungsregelung reicht es aus,<br />

wenn eine der genannten Bedingungen erfüllt ist.<br />

Als Mitarbeiterwechsel gilt sowohl die Einstellung bzw. der Austritt eines sozialversicherungspflichtigen<br />

Beschäftigten als auch mehrerer sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter. Im Übrigen gelten<br />

diese Aussagen auch für geringfügig Beschäftigte. Ein Mitarbeiterwechsel liegt vor, wenn eine sozialversicherungspflichtige<br />

Beschäftigung aufgenommen oder aufgegeben wird. Dies gilt unabhängig<br />

davon, ob in einem oder mehreren Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht besteht<br />

oder bestand. Von einem Mitarbeiterwechsel ist ebenfalls auszugehen, sofern der Arbeitnehmer<br />

zwischen verschiedenen rechtlich eigenständigen Unternehmen innerhalb eines Konzerns wechselt.<br />

Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person mit verschiedenen Betrieben bzw. Betriebsstätten und<br />

wechselt ein Arbeitnehmer zwischen diesen verschiedenen Betrieben bzw. Betriebsstätten, findet ein<br />

Mitarbeiterwechsel im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB IV nicht statt. Hierbei handelt es sich lediglich<br />

um einen Arbeitsplatzwechsel. Ein Mitarbeiterwechsel, der zur Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz<br />

3 SGB IV berechtigt, liegt ebenfalls nicht vor, wenn der Arbeitgeber als Entleiher Leiharbeitnehmer<br />

nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen<br />

bekommt.<br />

Zu den variablen Arbeitsentgeltbestandteilen gehören insbesondere Vergütungen für Mehrarbeit<br />

sowie Zuschläge, Zulagen und ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt<br />

werden und deren exakte Höhe grundsätzlich erst nach Abschluss der Entgeltabrechnung<br />

ermittelt werden kann.<br />

Vor der Anwendung der Vereinfachungsregelung ist zunächst festzustellen, ob Regelmäßigkeit im<br />

Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB IV vorliegt. Von einer Regelmäßigkeit ist immer dann auszugehen,<br />

wenn in jeder der letzten zwei abgerechneten Entgeltabrechnungen vor der aktuellen Entgeltabrechnung<br />

und bei der aktuellen Entgeltabrechnung entweder ein Mitarbeiterwechsel oder die Zahlung eines<br />

variablen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen war bzw. ist.<br />

Werden diese Voraussetzungen erfüllt, wird das Vorliegen der Regelmäßigkeit im Sinne des § 23 Abs.<br />

1 Satz 3 SGB IV sodann aufgrund einer vorausschauenden Betrachtung auch für die folgenden Entgeltabrechnungen<br />

vorerst unterstellt. Von einer Regelmäßigkeit ist erst dann nicht mehr auszugehen,<br />

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132


wenn in jedem der letzten drei abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen vor der aktuellen Entgeltabrechnung<br />

ein Mitarbeiterwechsel oder die Zahlung von variablen Arbeitsentgeltbestandteilen bei<br />

der Entgeltabrechnung nicht mehr zu berücksichtigen waren. Damit wird verhindert, dass der Arbeitgeber<br />

die Berechnungsweise zur Bestimmung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ggf. von Abrechnung<br />

zu Abrechnung umstellen muss, wenn beispielsweise nur in einem Monat kein Mitarbeiterwechsel<br />

stattfand bzw. keine variablen Arbeitsentgeltbestandteile gezahlt wurden.<br />

Vor einer erneuten Anwendung der Vereinfachungsregelung muss dann wiederum in jeder der letzten<br />

zwei abgerechneten und der aktuellen Entgeltabrechnung entweder ein Mitarbeiterwechsel oder die<br />

Zahlung eines variablen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen sein.<br />

Macht der Arbeitgeber von der Anwendung der Vereinfachungsregelung und damit der Zahlung des<br />

Gesamtsozialversicherungsbeitrags auf Basis der Echtabrechnung des Vormonats Gebrauch, gilt dies<br />

gegenüber allen Einzugsstellen, an die Beiträge zu zahlen sind. Eine Unterscheidung hinsichtlich der<br />

Berechnung der Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für einzelne Einzugsstellen danach, ob<br />

für deren Versicherte variable Arbeitsentgeltbestandteile gezahlt bzw. nicht gezahlt werden, entfällt.<br />

Gleiches gilt für den Tatbestand des Mitarbeiterwechsels.<br />

Unter Berücksichtigung der Vereinfachungsregelung des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB IV entspricht das<br />

aktuelle Beitragssoll dem Beitragssoll aus der Echtabrechnung des Vormonats, soweit es auf Grundlage<br />

laufenden Arbeitsentgelts ermittelt wurde. Dazu kommt das Beitragssoll aus einer ggf. zu berücksichtigenden<br />

Einmalzahlung des laufenden Monats sowie ein verbleibender Restbetrag des Vormonats<br />

oder der Ausgleich einer eventuellen Überzahlung aus dem Vormonat. Auch in diesem Fall wird<br />

ein bestehender Restbeitrag nicht rückwirkend dem Vormonat (Ursprungsmonat der Arbeitsleistung)<br />

zugeordnet.<br />

Beispiel:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Der Arbeitgeber ermittelt die Höhe des abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags entsprechend<br />

§ 23 Abs. 1 Satz 3 SGB IV unter Berücksichtigung der Echtabrechnung des Vormonats.<br />

Monat<br />

Beitragsschuld Beitragssollermittlung Beitragsnachweis<br />

07.2006 Differenz Vormonat 0,00<br />

08.2006 Soll 07.2006 12.000,00 Soll 07.2006 12.000,00 12.000,00<br />

Echtabrechnung<br />

11.000,00 Differenz Vormonat - 1.000,00<br />

09.2006 Soll 08.2006 11.000,00 Soll 08.2006 11.000,00 10.000,00<br />

Echtabrechnung<br />

14.000,00 Differenz Vormonat 3.000,00<br />

10.2006 Soll 09.2006 14.000,00 Soll 09.2006 14.000,00 17.000,00<br />

Echtabrechnung 15.000,00 Differenz Vormonat 1.000,00<br />

11.2006 Soll 10.2006 15.000,00 Soll 10.2006 15.000,00<br />

Schätzung EZ<br />

1.900,00<br />

Schätzung EZ<br />

1.900,00 17.900,00<br />

Echtabrechnung#<br />

14.500,00 Differenz Vormonat - 2.400,00<br />

12.2006 Soll 11.2006 14.500,00 Soll 11.2006 14.500,00<br />

EZ 11.2006 - 2.000,00 EZ 11.2006 - 2.000,00 10.100,00<br />

Echtabrechnung<br />

11.700,00 Differenz Vormonat - 800,00<br />

01.2007 Soll 12.2006 11.700,00 Soll 12.2006 11.700,00 10.900,00<br />

# = einschließlich EZ 2.000,00 / EZ = einmalig gezahltes Arbeitsentgelt<br />

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133


5.6.3 Drittletzter Bankarbeitstag<br />

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (siehe unter 5.1) ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag<br />

des Monats der Arbeitsleistung fällig. Erfüllungsort ist der Sitz der Einzugsstelle, weshalb für die tatsächliche<br />

Bestimmung des drittletzten Bankarbeitstages die Verhältnisse am Sitz der jeweiligen Einzugsstelle<br />

(Hauptverwaltung) maßgeblich sind. Dies gilt auch dann, wenn einer der drei letzten Bankarbeitstage<br />

auf einen nicht bundeseinheitlichen Feiertag fällt.<br />

Bei der Feststellung der drei letzten Bankarbeitstage ist zu berücksichtigen, dass sowohl der 24. als<br />

auch der 31. Dezember eines Jahres nicht als bankübliche Arbeitstage gelten.<br />

Für das Jahr 2007 gelten folgende Fälligkeitstage:<br />

Monat Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez.<br />

Drittletzter<br />

BkArbeitstag<br />

29. 26. 28. 26. 29. 27. 27. 29. 26. 26.<br />

29. 1<br />

28. 21.<br />

1 in den Bundesländern, in denen der 31.10.2007 nicht als Feiertag gilt; es kommt auf den Sitz der Einzugsstelle an.<br />

5.6.4 Beitragssoll<br />

Als Beitragssoll des jeweiligen Abrechnungsmonats gilt<br />

die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld des jeweiligen Monats, in dem die Beschäftigung,<br />

mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt<br />

sowie<br />

ein verbleibender Restbeitrag des Vormonats<br />

oder<br />

der Ausgleich einer eventuellen Überzahlung aus dem Vormonat.<br />

5.6.5 Beitragsnachweis<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Der Beitragsnachweis richtet sich nach der Beitragsschuld (Beitragssoll siehe 5.6.4). Für einen möglichen<br />

Restbeitrag aus dem Vormonat wird ein Korrektur-Beitragsnachweis nicht erstellt. Auch Änderungen<br />

in den Beitragsfaktoren stellen keinen Grund für die Abgabe eines Korrektur-<br />

Beitragsnachweises dar, weshalb Korrekturbeitragsnachweise überhaupt nicht mehr benötigt werden.<br />

Der Beitragsnachweis ist nach § 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV rechtzeitig zu übermitteln. Die Krankenkassen<br />

können jedoch den Termin für die rechtzeitige Übermittlung in ihrer Satzung konkretisieren. Die<br />

rechtzeitige Übermittlung ist auch für den Arbeitgeber von Interesse, um zu vermeiden, dass die Krankenkasse<br />

ihrerseits die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld schätzt (§ 28f Abs. 3 Satz 4 SGB<br />

IV).<br />

Werden an eine Einzugsstelle nur die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für einen einzigen Arbeitnehmer<br />

gezahlt und scheidet dieser Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, ist in Fällen,<br />

in denen das endgültige Beitragssoll nicht abgerechnet werden konnte, für den Monat nach dem<br />

Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis ein Beitragsnachweis mit der Differenz (Restschuld/ggf.<br />

Guthaben) dieser Einzugsstelle zuzuleiten (sog. „nachgehender Beitragsnachweis“). Gleiches<br />

gilt, wenn ein Arbeitnehmer die Krankenkasse wechselt und für diese Einzugsstelle nach dem<br />

vollzogenen Krankenkassenwechsel keine Beiträge mehr abzuführen wären.<br />

Im Wesentlichen gelten diese Aussagen auch bei Anwendung der Vereinfachungsregelung des § 23<br />

Abs. 1 Satz 3 SGB IV. Allerdings hat der Arbeitgeber nicht die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld<br />

anzuzeigen, sondern das Beitragssoll aus dem laufenden Arbeitsentgelt der Echtabrechnung des<br />

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Vormonats unter Berücksichtigung ggf. gewährter Einmalzahlungen sowie eines eventuell verbleibenden<br />

Restbetrags des Vormonats oder dem Ausgleich einer eventuellen Überzahlung aus dem Vormonat<br />

(siehe unter 5.6.2.2).<br />

5.6.6 Sonstiges<br />

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Weist der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung freiwillig versicherter Arbeitnehmer<br />

zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen im Beitragsnachweis gegenüber der<br />

Krankenkasse nach (Firmenzahler), gelten grundsätzlich die zuvor beschriebenen Regelungen des §<br />

23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV und des § 119 Abs. 2 SGB IV entsprechend. Die jeweilige Einzugsstelle<br />

kann aber für ihre freiwillig Versicherten auch spätere Fälligkeitstermine in ihrer Satzung vorsehen<br />

(z.B. den 15. des Folgemonats), die ggf. auch von Arbeitgebern im Firmeneinzugsverfahren genutzt werden<br />

können.<br />

Die Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist Gegenstand<br />

der Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV. Wurde die voraussichtliche Beitragsschuld<br />

zu niedrig festgelegt, sind im Rahmen des § 24 Abs. 2 SGB IV grundsätzlich Säumniszuschläge durch<br />

den prüfenden Träger der Rentenversicherung zu erheben.<br />

Wichtig ist, dass die Gesamtsozialversicherungsbeiträge so rechtzeitig an die Einzugsstelle abgeführt<br />

werden, dass diese am Fälligkeitstermin im Besitz des Geldes ist (§ 1 BVV). Das bedeutet, dass die<br />

Beiträge spätestens am Fälligkeitstermin bei der Krankenkasse entweder bar eingezahlt oder – bei<br />

unbarer Zahlung durch Scheck, Überweisung etc. – auf dem Konto der Krankenkasse gutgeschrieben<br />

sein müssen. Um Probleme mit den Fälligkeitsterminen zu vermeiden, sollte den Krankenkassen eine<br />

Einzugsermächtigung erteilt werden. Sollen die Beiträge abgebucht werden, benötigt die Krankenkasse<br />

den Beitragsnachweis jedoch mehrere Tage vor der Fälligkeit der Beiträge, weil nur so eine ordnungsgemäße<br />

und rechtzeitige Abbuchung der Beiträge zum Fälligkeitstermin Gewähr leistet ist.<br />

5.7 Zahlungsverzug und Säumniszuschläge<br />

Werden Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht bis zum Fälligkeitstermin an die zuständige Krankenkasse<br />

entrichtet, befindet sich der Arbeitgeber im Zahlungsverzug. Arbeitgeber, die ihre Beiträge<br />

am Tag der Fälligkeit noch nicht gezahlt haben, sind mit einem Säumniszuschlag zu belegen. Eine im<br />

Ermessen der Krankenkassen liegende Regelung sieht das Gesetz nicht vor, weshalb bereits ab dem<br />

ersten Tag, der dem Fälligkeitstag folgt, Säumniszuschläge zu erheben sind. Der Säumniszuschlag<br />

beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 v.H. des rückständigen, auf volle 50,00 EUR<br />

abgerundeten Betrages (§ 24 SGB IV).<br />

6. Zuschuss des Arbeitgebers zum Kranken-/Pflegeversicherungsbeitrag<br />

6.1 Mitglieder einer gesetzlichen Kranken-/Pflegekasse<br />

Arbeiter und Angestellte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei<br />

sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag.<br />

Sind sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, orientiert sich der Beitragszuschuss<br />

an der Höhe des Arbeitgeberanteils für pflichtversicherte Beschäftigte. Das heißt, als Zuschuss<br />

zum Krankenversicherungsbeitrag ist der Arbeitgeberbeitragsanteil der Krankenkasse zu zahlen,<br />

bei der die freiwillige Krankenversicherung besteht (1/2 Beitragssatz dieser Krankenkasse x beitragspflichtiges<br />

Arbeitsentgelt).<br />

Ein höherer oder unberechtigt (z.B. an beschäftigte Pensionäre oder auch an hauptberuflich Selbständige<br />

– siehe unter I., 1.1) gezahlter Beitragszuschuss ist als geldwerter Vorteil zu versteuern und<br />

ggf. auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung zu verbeitragen. Übersteigt das Arbeitsentgelt<br />

jedoch nur auf Grund von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze, ist die<br />

Hälfte des Höchstbeitrages der jeweiligen Krankenkasse steuer- und damit auch beitragsfrei.<br />

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Die Frage, ob Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft in einem Beschäftigungsverhältnis<br />

(§ 7 SGB IV) stehen, ist nach den allgemeinen Grundsätzen zum Beschäftigungsbegriff zu entscheiden<br />

(vgl. Urteil des BSG vom 31. Mai 1989 - 4 RA 22/88). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen<br />

Verhältnisse im Einzelfall (siehe unter I., 1.1.1). Liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor, haben die<br />

Vorstandsmitglieder Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zu ihrem Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag.<br />

Die aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung geleisteten Arbeitgeberzuschüsse sind<br />

nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei (Schreiben des BMF vom 22. Februar 1996 -IV B 6).<br />

Bestehen innerhalb des selben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten<br />

Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des<br />

Beitragszuschusses verpflichtet (vergleiche Aussagen zu 8.).<br />

Bei der Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses ist im Übrigen das Urteil des BSG vom 11. September<br />

1995 – 12 RK 11/95 – von Bedeutung. Mit diesem Urteil wurde festgestellt, dass die Krankenkassen<br />

bei freiwillig Versicherten die von diesen zu erwartenden Einmalzahlungen auf die Monate des jeweiligen<br />

Kalenderjahres umlegen können. Ein solches Verfahren führt dazu, dass bei freiwillig versicherten<br />

Arbeitnehmern, deren monatliche Bezüge die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreichen, durchgehend<br />

Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze erhoben werden dürfen.<br />

Ein solches Verfahren führt dazu, dass bei freiwillig Versicherten, deren monatliche Bezüge die Beitragsbemessungsgrenze<br />

nicht erreichen, Beiträge aus der Bemessungsgrenze erhoben werden dürfen,<br />

wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Geschieht<br />

dies, ist die Hälfte des Höchstbeitrages der jeweiligen Krankenkasse steuer- und damit auch beitragsfrei.<br />

Außerdem bleibt aus Vereinfachungsgründen ein Arbeitgeberzuschuss bis zur Hälfte eines auf<br />

den nächsten vollen EUR-Betrag aufgerundeten Krankenversicherungsbeitrags steuer- und beitragsfrei<br />

(Abschnitt 24 Abs. 2 LStRi).<br />

Wegen der in § 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V vorgenommenen Bezugnahmen auf ”versicherungspflichtig<br />

Beschäftigte” ist im Übrigen den freiwillig Versicherten ein Beitragszuschuss auch aus einer z. B. im<br />

November gezahlten Einmalzahlung zuzugestehen, wenn zuvor im laufenden Kalenderjahr wegen<br />

unbezahlten Urlaubs für einen Monat ein Beitragszuschuss nicht gewährt wurde. Dies deshalb, weil<br />

bei einem versicherungspflichtig Beschäftigten der Arbeitgeber im selben Fall aus der Einmalzahlung<br />

seinen Beitragsanteil zu tragen hätte.<br />

Für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen<br />

Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuss hatten, bleibt der Anspruch<br />

für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes<br />

Verpflichteten erhalten. Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrages den der in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung versicherte Vorruhestandsgeldbezieher als versicherungspflichtig Beschäftigter<br />

zu zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den er zu zahlen hat.<br />

Hinsichtlich des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag beim Bezug von Kurzarbeiter- oder<br />

Winterausfallgeld wird auf die Aussagen unter 11. verwiesen.<br />

6.2 Mitglieder einer privaten Kranken-/Pflegekasse<br />

6.2.1 Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag<br />

Nach § 257 Abs. 2a bis 2c SGB V kann der Beitragszuschuss nur gewährt werden, wenn das Versicherungsunternehmen,<br />

bei dem die Versicherung besteht, bestimmte im Gesetz genannte Voraussetzungen<br />

erfüllt. Der Versicherungsnehmer hat seinem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei Jahren<br />

eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darüber vorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde<br />

dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages<br />

ist, nach diesen Voraussetzungen (u.a. ”Standardtarif” zum höchsten durchschnittlichen<br />

Pflichtbeitrag) betreibt. Die Bescheinigung ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen.<br />

Nach § 257 Abs. 2 Satz 2 SGB V wird für die Berechnung des Beitragszuschusses der durchschnittliche<br />

allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen, den der Bundes-<br />

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minister für Gesundheit jeweils zum 1. Januar feststellt. Dabei kann nur auf den durchschnittlichen<br />

allgemeinen Beitragssatz zum 1. Januar des Vorjahres zurückgegriffen werden, weil der Beitragssatz<br />

des laufenden Kalenderjahres noch nicht bekannt ist. Mithin wird für die Berechnung des Beitragszuschusses<br />

im Kalenderjahr 2007 der zum 1. Januar 2006 festgestellte allgemeine durchschnittliche<br />

Beitragssatz zu Grunde gelegt; er beträgt wie im Jahr 2006 13,3 v.H.<br />

Für Arbeitnehmer, die bei Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch<br />

auf Krankengeld hätten (z.B. Altersrentner, Vorruhestandsgeldbezieher oder auch in der Freistellung<br />

einer Altersteilzeitbeschäftigung stehende Arbeitnehmersind bei der Berechnung des Beitragszuschusses<br />

neun Zehntel des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes anzusetzen. Der Beitragssatz<br />

beträgt wie im Jahr 2006 12,0 v.H.<br />

Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitragszuschuss bildet das monatliche Arbeitsentgelt, das bis<br />

zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen ist. Der Höchstbeitragszuschuss beträgt<br />

demnach im Kalenderjahr 2007, wie schon im Kalenderjahr 2006, (6,65 v.H. von 3.562,50 EUR)<br />

236,91 EUR. Der Höchstbeitragszuschuss errechnet aus dem abgesenkten Beitragssatz beträgt 6,00<br />

v.H. von 3.562,50 EUR = 213,75 EUR.<br />

Der Arbeitnehmer erhält jedoch höchstens die Hälfte des Betrags, den er für seine private Krankenversicherung<br />

aufwendet. Wegen der Orientierung des Beitragszuschusses am gezahlten Arbeitsentgelt,<br />

erhalten auch solche privat Versicherten, deren monatliches Arbeitsentgelt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze<br />

nicht erreicht, keinen Beitragszuschuss aus der Beitragsbemessungsgrenze,<br />

sondern nur aus dem gezahlten Arbeitsentgelt. Das hat unter anderem Bedeutung für Beschäftigte,<br />

die ihre Arbeitszeit halbiert haben und trotz Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze privat<br />

versichert bleiben (z.B. privat versicherte Altersteilzeitbeschäftigte).<br />

Da sich der Beitragszuschuss am Arbeitsentgelt orientiert, besteht für Zeiten, für die der Arbeitnehmer<br />

Arbeitsentgelt nicht erhält, kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Dies bedeutet, dass zum Beispiel<br />

für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Fortzahlung von Arbeitsentgelt sowie bei Beginn und Ende<br />

der Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats das Arbeitsentgelt nur unter Zugrundelegung einer<br />

entsprechend gekürzten Beitragsbemessungsgrenze herangezogen werden kann. Etwas anderes gilt<br />

aber für Zeiten des unbezahlten Urlaubs oder des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit sowie<br />

für Zeiten eines Arbeitskampfes. In diesen Fällen ist der Zuschuss aus dem gezahlten Arbeitsentgelt<br />

unter Berücksichtigung der ungekürzten Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen.<br />

Im Übrigen kann ein Zuschuss nur zum Beitrag selbst, nicht aber im Zusammenhang mit den zwischen<br />

dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherten vereinbarten Eigenanteilen gezahlt<br />

werden. Gewährt der Arbeitgeber einen Zuschuss, der die Hälfte des Betrages, den der privat versicherte<br />

Arbeitnehmer für seine Krankenversicherungsbeiträge selbst aufzuwenden hat, übersteigt, ist<br />

der übersteigende Betrag als geldwerter Vorteil zu betrachten und damit steuer- und ggf. auch sozialversicherungspflichtig.<br />

Freiwillig gezahlte Zuschläge zum Tarifbeitrag einer privaten Krankenversicherung, die der Finanzierung<br />

einer garantierten Beitragsabsenkung im Alter dienen, sind nicht Bestandteil der nach § 257 Abs.<br />

2 SGB V zuschussfähigen Krankenversicherungsbeiträge, da diese Zuschläge keiner Leistung der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Sofern solche Zusatzprämien erkennbar bezuschusst<br />

werden, handelt es sich daher um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn und damit auch um beitragspflichtiges<br />

Arbeitsentgelt zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Entsprechendes gilt seit 1. Januar<br />

2004 für Zusatzprämien zu einer Sterbegeldversicherung.<br />

Weil in der gesetzlichen Krankenversicherung Familienangehörige unter den in § 10 SGB V genannten<br />

Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert werden, sind bei der Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses<br />

für einen privaten Krankenversicherten auch die von ihm für seine Kinder (ggf. auch den<br />

Ehegatten), für die er bei einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf<br />

Familienversicherung hätte, aufzubringenden Beiträge mit zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn<br />

der Ehegatte und die Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Wird der Zuschuss<br />

gewährt, obgleich ein solcher Anspruch auf Familienversicherung nicht gegeben ist, ist dieser<br />

ebenfalls als geldwerter Vorteil anzusehen und damit zu versteuern und ggf. auch zu verbeitragen.<br />

Zu beachten ist, dass nur solche Arbeiter und Angestellte, die entweder ausschließlich wegen Überschreitens<br />

der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind oder die sich von einer ein-<br />

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tretenden Krankenversicherungspflicht haben befreien lassen, Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss<br />

haben. Andere Personen (z.B. krankenversicherungsfreie Beamte, Soldaten, Pensionäre<br />

usw.) haben keinen solchen Anspruch. Dies führt dazu, dass in den Fällen, in denen solchen Personen<br />

ein Arbeitgeberzuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen gewährt wird, dieser steuer-<br />

und ggf. auch sozialversicherungsrechtlich als geldwerter Vorteil und damit als Arbeitsentgelt anzusehen<br />

ist.<br />

Hinsichtlich des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag beim Bezug von Kurzarbeiter- oder<br />

Winterausfallgeld wird auf die Aussagen unter 11. verwiesen.<br />

6.2.2 Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag<br />

Arbeiter und Angestellte, die bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind und für<br />

sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten Anspruch auf Familienversicherung<br />

in der gesetzlichen Pflegeversicherung hätten, Vertragsleistungen beanspruchen können,<br />

die nach Art und Umfang den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung entsprechen, erhalten von<br />

ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Der Zuschuss ist vom Grundsatz her an den für privat<br />

Krankenversicherte gekoppelt, kann also nur den allein nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wegen Überschreitens<br />

der Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungsfreien oder denen, die sich von einer eintretenden<br />

Krankenversicherungspflicht haben befreien lassen, gezahlt werden.<br />

Der Zuschuss für eine private Pflegeversicherung kann nur gezahlt werden, wenn das Versicherungsunternehmen<br />

bestimmte im Gesetz vorgeschriebene Voraussetzungen erfüllt. Das private Versicherungsunternehmen<br />

hat dem Versicherten eine Bescheinigung darüber auszuhändigen, dass die Aufsichtsbehörde<br />

dem Unternehmen bestätigt hat, dass es die Versicherung nach den im Gesetz vorgeschriebenen<br />

Voraussetzungen betreibt. Der Versicherungsnehmer hat die Bescheinigung jeweils nach<br />

Ablauf von drei Jahren dem Arbeitgeber vorzulegen (§ 61 Abs. 6 und 7 SGB XI), der sie zu den Lohnunterlagen<br />

zu nehmen hat.<br />

Der Zuschuss ist in der Höhe begrenzt auf den Betrag, der bei Versicherungspflicht in der sozialen<br />

Pflegeversicherung als Arbeitgeber-Beitragsanteil zu zahlen wäre (0,85 v.H. bzw. in Sachsen 0,35<br />

v.H. aus 3.562,50 EUR). Er beträgt aber höchstens die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für<br />

seine private Pflegeversicherung tatsächlich zu zahlen hat. Entsprechendes gilt für privat versicherte<br />

Bezieher von Vorruhestandsgeld. Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse,<br />

sind wie beim Zuschuss zur Krankenversicherung die Arbeitgeber anteilig nach dem<br />

Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet (siehe unter<br />

8.).<br />

Bei Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege<br />

Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und bei einem privaten Versicherungsunternehmen<br />

pflegeversichert sind, tritt an die Stelle des Arbeitgeberzuschusses die Beihilfe oder Heilfürsorge des<br />

Dienstherrn zu Aufwendungen aus Anlass der Pflege.<br />

Hinsichtlich des Zuschusses zum Pflegeversicherungsbeitrag beim Bezug von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld<br />

wird auf die Aussagen unter 11. verwiesen.<br />

7. Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt<br />

In der Kranken- und Pflegeversicherung gehören Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt<br />

nicht zu den Arbeitnehmern. Der von ihnen allein zu tragende Beitrag beträgt bis zum 30. September<br />

2007 monatlich 47,53 EUR bzw 7,92 EUR.<br />

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gehören Auszubildende und Praktikanten, die kein Arbeitsentgelt<br />

erhalten, zu den Arbeitnehmern. Für sie sind die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

nach einem fiktiven monatlichen Arbeitsentgelt (1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße)<br />

zu berechnen; also in den alten Bundesländern aus 24,50 EUR und im Beitrittsgebiet aus 21,00 EUR.<br />

Die Beiträge sind allein vom Arbeitgeber zu tragen (siehe unter 4.4).<br />

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8. Mehrfachbeschäftigte<br />

Bei Arbeitnehmern, die in mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen stehen und<br />

deren Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten,<br />

müssen die Arbeitsentgelte entsprechend § 22 Abs. 2 SGB IV für die Beitragsberechnung<br />

nach dem Verhältnis ihrer Höhe so gekürzt werden, dass die Beitragsbemessungsgrenzen nicht überschritten<br />

werden.<br />

Dies gilt ggf. auch hinsichtlich der für sich allein betrachtet geringfügig entlohnten Beschäftigungen,<br />

die wegen ihrer Zusammenrechnung mit einer Hauptbeschäftigung (siehe unter I., 2.1 und 2.2.2) zum<br />

Eintritt von Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze führt.<br />

Beispiel 1:<br />

Ein Versicherter übt in den alten Bundesländern zwei versicherungspflichtige Beschäftigungen aus.<br />

Von Arbeitgeber A erhält er ein Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 2.500 EUR, von Arbeitgeber B<br />

ein Arbeitsentgelt von monatlich 1.500 EUR. Da das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt die monatliche<br />

Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung (3.562,50 EUR) überschreitet, sind<br />

die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei den einzelnen Arbeitgebern aus folgenden Beträgen<br />

zu berechnen:<br />

Arbeitgeber A: 3.562,50 EUR x 2.500 EUR : 4.000 EUR = 2.226,56 EUR<br />

Arbeitgeber B: 3.562,50 EUR x 1.500 EUR : 4.000 EUR = 1.335,94 EUR<br />

3.562,50 EUR<br />

Für die Berechnung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung hat jeder Arbeitgeber das<br />

tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen, weil die in diesen Bereichen geltende Beitragsbemessungsgrenze<br />

nicht überschritten wird.<br />

Diese Regelung gilt auch, wenn eine Beschäftigung im Rechtskreis-West und eine andere im Rechtskreis-Ost<br />

ausgeübt wird. Bezogen auf die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ist jedoch<br />

eine Verhältnisberechnung nur dann vorzunehmen, wenn das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt<br />

die im Rechtskreis-West geltende Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung überschreitet.<br />

Dabei ist zu beachten, dass das Arbeitsentgelt nur bis zu der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen<br />

Rechtskreises herangezogen werden darf.<br />

Beispiel 2:<br />

A. ist versicherungspflichtiges Mitglied Krankenkasse B. Er erhält im Juni 2007 ein Arbeitsentgelt von<br />

2.000 EUR aus einer Beschäftigung in Potsdam und ein Arbeitsentgelt von 1.800 EUR aus einer Beschäftigung<br />

in Berlin-West.<br />

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung:<br />

Da das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze (3.562,50 EUR) übersteigt,<br />

sind folgende Verhältnisberechnungen vorzunehmen:<br />

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt/Ost<br />

3.562,50 EUR x 2.000 EUR = 1.875,00 EUR<br />

2.000 EUR + 1.800 EUR<br />

3.562,50 EUR x 1.800 EUR = 1.687,50 EUR<br />

2.000 EUR + 1.800 EUR<br />

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Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung:<br />

Da das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze des Rechtskreises-West<br />

(5.250 EUR) nicht übersteigt, ist eine Verhältnisberechnung nicht vorzunehmen. Die erzielten Arbeitsentgelte<br />

unterliegen in voller Höhe der Beitragspflicht.<br />

Beispiel 3:<br />

B. ist krankenversicherungsfreies Mitglied Krankenkasse C. Er erhält im Januar 2007 ein Arbeitsentgelt<br />

von 3.000 EUR aus einer Beschäftigung in Berlin-West (Arbeitgeber A.) und ein Arbeitsentgelt<br />

von 2.500 EUR aus einer weiteren Beschäftigung in Potsdam (Arbeitgeber B.).<br />

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung:<br />

Es sind Beiträge nach den Satzungen der Kranken- und Pflegekasse zu entrichten.<br />

Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung:<br />

Da das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt (5.500 EUR) die Beitragsbemessungsgrenze-West (5.250<br />

EUR) überschreitet, ist folgende Verhältnisberechnung vorzunehmen:<br />

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt/Arbeitgeber A<br />

5.250 EUR x 3.000 EUR = 2.863,64 EUR<br />

3.000 EUR + 2.500 EUR<br />

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt/Arbeitgeber B<br />

5.250 EUR x 2.500 EUR = 2.386,36 EUR<br />

3.000 EUR + 2.500 EUR<br />

Beispiel 4:<br />

C. ist krankenversicherungsfreies Mitglied der Krankenkasse D. Er erhält im Januar 2007 ein Arbeitsentgelt<br />

von 5.500 EUR aus einer Beschäftigung in Berlin- West und ein Arbeitsentgelt von 4.800 EUR<br />

aus einer Beschäftigung in Berlin-Ost.<br />

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung:<br />

Es sind Beiträge nach den Satzungen der Kranken- und Pflegekasse zu entrichten.<br />

Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung:<br />

Da das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze-West (5.250 EUR) übersteigt,<br />

ist eine Verhältnisberechnung vorzunehmen. Da zudem die einzelnen Arbeitsentgelte die Beitragsbemessungsgrenze<br />

des jeweiligen Rechtskreises überschreitet, sind die Arbeitsentgelte auf die<br />

jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zu reduzieren.<br />

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt/West :<br />

5.250 EUR x 5.250 EUR = 2.812,50 EUR<br />

5.250 EUR + 4.550 EUR<br />

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt/Ost :<br />

5.250 EUR x 4.550 EUR = 2.437,50 EUR<br />

5.250 EUR + 4.550 EUR<br />

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9. Flexible Arbeitszeitregelungen<br />

9.1 Allgemeines<br />

Grundsätzlich ist die Höhe des zur Sozialversicherung zu verbeitragenden Arbeitsentgelts an die geleistete<br />

Arbeit gebunden (Verbeitragung nach dem Entstehungsprinzip). Für die im Rahmen einer<br />

Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a SGB IV gebildeten Wertguthaben werden die Sozialversicherungsbeiträge<br />

aber auf die Freistellungszeiträume verschoben (Verbeitragung nach dem Zuflussprinzip).<br />

Für die Fälle, in denen das im Rahmen einer flexiblen Arbeitszeitregelung gebildete Wertguthaben<br />

nicht entsprechend der getroffenen Vereinbarung für eine Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet<br />

wird (so genannte ”Störfälle”), wird ein besonderes Verfahren für die Berechnung und Zuordnung<br />

der Sozialversicherungsbeiträge sowie für das Meldeverfahren bestimmt.<br />

9.2 Bemessung der Beiträge in der Anspar-/Arbeitsphase<br />

Es gelten die allgemein gültigen Regelungen. Grundlage für die Beitragsberechnung ist das erzielte<br />

Arbeitsentgelt vermindert um den Teil, der auf Grund der Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a SGB IV in<br />

dem jeweiligen Abrechnungszeitraum als Wertguthaben verwendet wird.<br />

Das während der Arbeitsphase in das Wertguthaben ”verschobene” Arbeitsentgelt wird nicht nach<br />

dem Entstehungsprinzip, sondern erst in der Zeit der Freistellung von der Arbeit, wenn der Arbeitnehmer<br />

von seinem Wertguthaben lebt, oder in ”Störfällen” nach § 23b Abs. 2 SGB IV nach dem Zuflussprinzip<br />

verbeitragt.<br />

9.3 Bemessung der Beiträge während einer Freistellungsphase<br />

9.3.1 Allgemeines<br />

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Das in der Freistellungsphase aus dem Wertguthaben abfließende Arbeitsentgelt ist die beitragspflichtige<br />

Einnahme (§ 23b Abs. 1 SGB IV) und insoweit Grundlage für die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.<br />

Es stellt ausnahmslos beitragspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt dar, was<br />

insbesondere auch für angespartes einmalig gezahltes Arbeitsentgelt aber auch für Wertzuwächse<br />

wie z.B. Zinsen gilt.<br />

Für den Fall, dass das Wertguthaben in Zeiteinheiten geführt wird, ist zu beachten, dass die in der<br />

Freistellungsphase aus dem Wertguthaben abfließende Arbeitsstunde mit dem Stundenlohn zu bewerten<br />

ist, der zum Zeitpunkt der Arbeitsfreistellung gilt.<br />

Werden während der Freistellungsphase zusätzliche Beträge des Wertguthabens als Einmalbezug<br />

(z.B. als Weihnachtsgeld u.ä.) verwendet, ist § 23a SGB IV (siehe unter 2.3) anzuwenden. Voraussetzung<br />

ist jedoch, dass die Höhe des Einmalbezugs die Höhe des während der Arbeitsphase zu zahlenden<br />

Einmalbezugs nicht übersteigt.<br />

Übersteigt der in der Freistellungsphase gezahlte Einmalbezug die Höhe des in der Arbeitsphase gezahlten<br />

Einmalbezugs, ist diese Verwendung des Wertguthabens insoweit als Teilauszahlung nicht für<br />

eine Zeit der Freistellung zu werten. Die Sonderzahlung stellt also insoweit einen ”Störfall” dar mit der<br />

Folge der besonderen Beitragsberechnung.<br />

Wird während der Freistellungsphase eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung bei einem<br />

anderen Arbeitgeber bzw. eine in der Rentenversicherung versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit<br />

ausgeübt, werden das Wertguthaben und das Arbeitsentgelt bzw. -einkommen insgesamt bis<br />

zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze herangezogen. In diesen Fällen gelten die für Mehrfachbeschäftigte<br />

maßgebenden Grundsätze (siehe unter 8.).<br />

Wurde ein Wertguthaben in beiden Rechtskreisen aufgebaut, sollte zunächst das Wertguthaben des<br />

Rechtskreises abgebaut werden, dem der Arbeitnehmer zuletzt vor der Freistellung angehört hat. Ist<br />

dieses Wertguthaben abgebaut und befindet sich der Arbeitnehmer noch weiterhin in der Freistellung,<br />

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ist das Wertguthaben des anderen Rechtskreises abzubauen, wobei nach § 28a Abs. 1 Nr. 20 SGB IV<br />

eine taggenaue Änderungsmeldung des Rechtskreiswechsels vorzunehmen ist (siehe unter IV., 3.8).<br />

9.3.2 Beitragssatz in der Krankenversicherung<br />

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seinen Aussagen vom 25. August 2004 bezogen auf eine<br />

Freistellung während der Altersteilzeitarbeit im Bockmodell (siehe unter I., 1.2.2) festgestellt, dass<br />

Beiträge zur Krankenversicherung in der Freistellungsphase nur nach dem ermäßigten Beitragssatz (§<br />

243 SGB V) zu entrichten sind (siehe unter 3.1). Die Aussagen des BSG haben grundsätzlich Auswirkungen<br />

auch auf eine Freistellung von der Arbeit bei flexiblen Arbeitszeitgestaltungen (z.B. im Sabbatjahr).<br />

9.4 Bemessung der Beiträge in ”Störfällen”<br />

9.4.1 Allgemeines<br />

Nach § 23b Abs. 2 SGB IV gelten Wertguthaben auch dann als beitragspflichtige Einnahmen, wenn<br />

– das Arbeitsentgelt nicht gemäß einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a SGB IV verwendet wird,<br />

insbesondere nicht laufend für eine Zeit der Freistellung gezahlt wird oder wegen vorzeitiger<br />

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in einer Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung<br />

nicht mehr gezahlt werden kann<br />

oder<br />

– im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers der Gesamtsozialversicherungsbeitrag für<br />

das Wertguthaben gezahlt wird.<br />

Fälle, in denen das Wertguthaben nicht wie vereinbart für eine Zeit der Freistellung verwendet wird, so<br />

genannte ”Störfälle”, können insbesondere sein<br />

– Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses z.B. durch Kündigung,<br />

– Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wegen Zubilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung<br />

ohne Wiedereinstellungsgarantie,<br />

– vollständige oder teilweise Auszahlung des Wertguthabens nicht für Zeiten einer Freistellung,<br />

– Übertragung von Wertguthaben auf andere Personen,<br />

– Verwendung des Wertguthabens für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung, soweit das<br />

Wertguthaben in Zeiten erzielt wurde, in denen die Vereinbarung eine entsprechende Verwendung<br />

noch nicht vorsah,<br />

– Verwendung des Wertguthabens für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung zu einem<br />

Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen des § 23b Abs. 3a SGB IV nicht erfüllt sind,<br />

– Tod des Arbeitnehmers.<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

”Störfälle” im Sinne des Gesetzes führen für den nicht für eine Freistellung entsprechend der Vereinbarung<br />

nach § 7 Abs. 1a SGB IV verwendeten Teil des Wertguthabens zur Beitragspflicht nach § 23b<br />

Abs. 2 SGB IV.<br />

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142


9.4.2 ”Störfälle”<br />

9.4.2.1 Kündigung, Insolvenz des Arbeitgebers, Tod u.Ä.<br />

Ein ”Störfall” liegt u.a. vor, wenn das Wertguthaben wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />

ausgezahlt wird, weil es nicht mehr für eine Zeit der Freistellung verwendet werden<br />

kann. Dies trifft in der Regel auf die Beendigung der Beschäftigung durch Kündigung oder Tod zu.<br />

Kann der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeberwechsel das Wertguthaben beim neuen Arbeitgeber in<br />

eine Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a SGB IV einbringen, tritt ein ”Störfall” nicht ein.<br />

Kann das Werguthaben wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr wie geplant<br />

(Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a SGB IV) verwendet werden und ist der Versicherte unmittelbar danach<br />

wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet und bezieht<br />

eine entsprechende Leistung (oder nur wegen eines zu berücksichtigen Einkommens oder Vermögens<br />

keine Leistung), sind die Beiträge aus dem Wertguthaben spätestens sieben Monate nach<br />

dem Kalendermonat, in dem das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend verwendet worden ist an<br />

fällig, es sei denn, eine zweckentsprechende Verwendung wird vereinbart.<br />

Wird innerhalb dieses Zeitraums eine neue Beschäftigung aufgenommen, sind die Beiträge aus dem<br />

Wertguthaben zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns fällig.<br />

Beginnt innerhalb des Sieben-Monats-Zeitraumes eine Rente wegen Alters oder Todes oder tritt verminderte<br />

Erwerbsfähigkeit ein, gelten diese Zeitpunkte als Zeitraum der als nicht zweckentsprechende<br />

Verwendung.<br />

Mit dieser Regelung (§ 23b Abs. 3 SGB IV) soll erreicht werden, dass bei Arbeitnehmern, die ihr erworbenes<br />

Wertguthaben in ein neues Beschäftigungsverhältnis mitnehmen können, zum Ende des<br />

bisherigen Beschäftigungsverhältnisses keinen Störfall erleiden.<br />

9.4.2.2 Erwerbsminderung<br />

Auch für den Eintritt des ”Störfalls” anlässlich der Feststellung einer Erwerbsminderung beim Arbeitnehmer<br />

durch den Rentenversicherungsträger ist es erforderlich, dass das Beschäftigungsverhältnis<br />

endet und das Wertguthaben deshalb nicht mehr für eine Freistellung von der Arbeit verwendet werden<br />

kann.<br />

Eine Vielzahl von Tarifverträgen regelt das Ende des Arbeitsverhältnisses für den Fall der Zubilligung<br />

einer Dauerrente wegen Erwerbsminderung. In den Fällen, in denen eine Rente wegen Erwerbsminderung<br />

auf Zeit zuerkannt wird, bestehen verschiedene arbeitsrechtliche Regelungen<br />

– in der Regel bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, für die Dauer des Bezugs der Rente ruht<br />

das Arbeitsverhältnis<br />

oder<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

– das Arbeitsverhältnis endet, es besteht aber eine Wiedereinstellungsgarantie für die Zeit nach<br />

Ablauf der Rentenzahlung.<br />

So lange das Arbeitsverhältnis wegen der Zuerkennung einer Zeitrente wegen Erwerbsminderung<br />

lediglich ruht bzw. im Zusammenhang mit einer Wiedereinstellungszusage endet, tritt der gesetzlich<br />

vorgesehene ”Störfall” nicht ein. Dies gilt, obwohl das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis<br />

beendet wird und erst wieder mit der Aufnahme der Beschäftigung (ggf. nach mehreren Jahren)<br />

erneut beginnt.<br />

Endet das Beschäftigungsverhältnis endgültig, weil z.B. die bisherige Zeitrente wegen Erwerbsminderung<br />

in eine Dauerrente umgewandelt wurde, tritt nach § 23b Abs. 2 Satz 6 SGB IV der ”Störfall” ein.<br />

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143


9.4.2.3 Auszahlung/Teilauszahlung des Wertguthabens bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis<br />

Lässt sich der Arbeitnehmer das Wertguthaben – aus welchen Gründen auch immer – ganz oder teilweise<br />

auszahlen und wird es dadurch nicht für eine Zeit der Freistellung verwendet, tritt für den so<br />

verwendeten Teil des Wertguthabens ein ”Störfall” ein.<br />

9.4.2.4 Verwendung des Wertguthabens für eine betriebliche Altersversorgung<br />

Nach § 23b Abs. 3a SGB IV kann Wertguthaben für eine betriebliche Altersversorgung nur in Fällen<br />

der Beendigung der Beschäftigung auf Grund<br />

– verminderter Erwerbsfähigkeit,<br />

– des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann,<br />

oder<br />

– des Todes des Beschäftigten<br />

verwendet werden. Insoweit liegt kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung vor. Voraussetzung<br />

hierfür ist allerdings, dass eine solche Verwendung bereits bei Abschluss der Vereinbarung über<br />

die Flexibilisierung der Arbeitszeit vorgesehen war.<br />

Sah die Vereinbarung eine Verwendung des Wertguthabens für die betriebliche Altersversorgung<br />

unter den genannten Voraussetzungen bisher nicht vor und wird die Vereinbarung um diesen Verwendungszweck<br />

ergänzt, kann nur das von diesem Zeitpunkt an erzielte Wertguthaben für die betriebliche<br />

Altersversorgung verwendet werden, ohne dass ein „Störfall“ eintritt. Für das vor Änderung der<br />

Vereinbarung erzielte Wertguthaben tritt bei einer Verwendung des Wertguthabens für eine betriebliche<br />

Altersversorgung ein „Störfall“ mit den entsprechenden beitragsrechtlichen Konsequenzen ein.<br />

Die unterschiedliche Behandlung des Wertguthabens – abhängig davon, ob es vor oder seit der Änderung<br />

der Vereinbarung erzielt wurde – macht es erforderlich, dass die Wertguthaben für diese Zeiträume<br />

getrennt dargestellt werden.<br />

Soweit bereits zum Zeitpunkt der Erzielung des Wertguthabens vorhersehbar war, dass es nicht mehr<br />

für eine Freistellung von der Arbeit verwendet werden kann, führt die Verwendung dieses Teils des<br />

Wertguthabens für die betriebliche Altersversorgung zu einem ”Störfall”. Für diese Feststellung wird<br />

davon ausgegangen, dass für die Freistellungsphase das Arbeitsentgelt in der Höhe gezahlt wird, wie<br />

es zuletzt in der Arbeitsphase gezahlt wurde.<br />

Beispiel:<br />

Der Arbeitnehmer hat in einem Lebensarbeitszeitmodell ein Wertguthaben erzielt, das eine Freistellung<br />

für fünf Jahre mit einem Arbeitsentgelt ermöglicht, das 100 v.H. seines letzten Arbeitsentgelts in<br />

der Arbeitsphase entspricht. Das Arbeitsverhältnis endet (tarif-)vertraglich mit Vollendung des 65.<br />

Lebensjahres.<br />

Das Wertguthaben ermöglicht dem Arbeitnehmer mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Freistellungsphase<br />

bis zum Ende des tariflichen Arbeitsverhältnisses. Nimmt der Arbeitnehmer die Freistellung<br />

nicht in Anspruch und erzielt er nach Vollendung des 60. Lebensjahres auch noch ein weiteres<br />

Wertguthaben, tritt bei Verwendung des Wertguthabens für die betriebliche Altersversorgung für den<br />

Teil des Wertguthabens, der seit Vollendung des 60. Lebensjahres erzielt wurde, ein ”Störfall” mit der<br />

besonderen Beitragsberechnung nach § 23b Abs. 2 Satz 1 SGB IV ein.<br />

9.4.3 Eintritt des ”Störfalls”<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Der ”Störfall” tritt grundsätzlich an dem Tag ein, an dem das Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben<br />

nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird bzw. an dem bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers<br />

die Beiträge aus dem Wertguthaben gezahlt werden.<br />

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Im Einzelnen sind dies<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

– bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung der letzte Tag des Beschäftigungsverhältnisses,<br />

– bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Wiedereinstellungsgarantie wegen des<br />

Eintritts einer Erwerbsminderung<br />

– für den Teil des Wertguthabens, der auf die Zeit vor Eintritt der Erwerbsminderung entfällt, der<br />

Tag vor Eintritt der Erwerbsminderung,<br />

– für den Teil des Wertguthabens, der auf die Zeit seit Eintritt der Erwerbsminderung entfällt, der<br />

letzte Tag des Beschäftigungsverhältnisses,<br />

– bei vollständiger oder teilweiser Auszahlung des Wertguthabens nicht für Zeiten einer Freistellung<br />

der Tag, an dem das Wertguthaben bzw. der Teil des Wertguthabens ausgezahlt wird,<br />

– bei Übertragung des Wertguthabens auf andere Personen der Tag, an dem die Übertragung<br />

erfolgt,<br />

– bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers der Tag, an dem die Beiträge nach § 23b Abs. 2<br />

SGB IV bzw. § 10 Abs. 5 AtG gezahlt werden,<br />

– bei Tod des Arbeitnehmers dessen Todestag.<br />

Besteht das Beschäftigungsverhältnis über den ”Störfall” hinaus fort (z.B. bei Teilauszahlung des<br />

Wertguthabens nicht für eine Freistellungsphase), kann zur Vereinfachung als Tag des ”Störfalles” der<br />

letzte Tag des Abrechnungszeitraumes, in dem die Auszahlung erfolgte, angenommen werden.<br />

9.4.4 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in ”Störfällen”<br />

Ein Wertguthaben, das nicht wie vereinbart für eine Freistellung von der Arbeit verwendet wird, ist<br />

grundsätzlich weder als Einmalzahlung nach § 23a SGB IV (siehe unter 2.3) zu behandeln noch wird<br />

es rückwirkend der Zeit der tatsächlichen Arbeitsleistung, in der es erzielt worden ist, zugeordnet.<br />

Eine Besonderheit kann nach § 23b Abs. 3 SGB IV für Wertguthaben gelten, die vor dem 1. Januar<br />

2001 erzielt wurden (siehe unter 9.4.5). Können für diese Wertguthaben nachträglich keine besonderen<br />

Bewertungen erfolgen, gilt im ”Störfall” das Wertguthaben beitragsrechtlich als eine nach 23a SGB<br />

IV zu verbeitragende Einmalzahlung (siehe unter 2.3).<br />

Auch für Wertguthaben aus Gleitzeitvereinbarungen, die von vornherein eine Freistellung von längstens<br />

250 Stunden ermöglichen und für die keine besonderen Aufzeichnungen geführt werden ), gilt im<br />

”Störfall” das Wertguthaben beitragsrechtlich als Einmalzahlung nach § 23a SGB IV.<br />

Für alle anderen Wertguthaben ist in ”Störfällen” ab 1. Januar 2001 die Beitragsberechnung nach §<br />

23b Abs. 2 SGB IV vorzunehmen). Dies gilt auch für Gleitzeitkonten, die in einem ”Störfall” mehr als<br />

250 Stunden ausweisen. In diesem Fall ist für die zurückliegende Zeit eine Bewertung nach § 23b<br />

Abs. 2 SGB IV vorzunehmen (Summenfelder-Modell).<br />

Zu beachten ist, dass die Berechnung der Beiträge aus laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt<br />

nach § 23a SGB IV jeweils der Beitragsberechnung nach § 23b Abs. 2 SGB IV vor geht. Tritt<br />

also in einem Abrechnungszeitraum, in dem ein Einmalbezug gezahlt wird, ein ”Störfall” ein, erfolgt<br />

zuerst die Berechnung der Beiträge aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt (laufendes und einmalig<br />

gezahltes Arbeitsentgelt). Anschließend ist der beitragspflichtige Teil des Wertguthabens sowie die<br />

darauf entfallenden Beiträge zu ermitteln.<br />

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9.4.5 Beitragsberechnung aus Wertguthaben, die vor 1. Januar 2001 gebildet wurden<br />

Wertguthaben die bis zum 31. Dezember 2000 erzielt wurden und für die nach § 23b Abs. 3 SGB IV<br />

festgestellt wurde, dass im Fall der vereinbarungswidrigen Verwendung des Wertguthabens § 23a<br />

SGB IV anzuwenden ist, sind gesondert neben den seit dem 1. Januar 2001 erzielten Wertguthaben<br />

auszuweisen. Wurde nach dem 31. Dezember 2000 im selben Arbeitszeitmodell weiterhin Wertguthaben<br />

erzielt und tritt ein Störfall ein, ist der beitragspflichtige Teil des Wertguthabens wie folgt zu ermitteln:<br />

Der ausgezahlte Betrag des Wertguthabens ist nach Zeiträumen zu trennen, in denen es erzielt wurde.<br />

Dabei ist das planwidrig verwendete Wertguthaben zuerst insoweit dem Zeitraum bis zum 31.<br />

Dezember 2000 zuzuordnen als es in diesem Zeitraum erzielt wurde. Die Berechnung der Beiträge<br />

erfolgt nach § 23a SGB IV (siehe unter 2.3). Übersteigt der ausgezahlte Betrag den Betrag des bis<br />

zum 31. Dezember 2000 erzielten Wertguthabens, erfolgt insoweit eine Berechnung der Beiträge auf<br />

der Grundlage der im Summenfelder-Modell ermittelten Beträge (siehe unter I., 1.2.1).<br />

9.4.6 Zuständiger Versicherungsträger<br />

Für die Berechnung der Beiträge im ”Störfall” sind nach § 23b Abs. 2 Satz 4 SGB IV die im Zeitpunkt<br />

der Fälligkeit der Beiträge jeweils geltenden Beitragssätze maßgebend. Der Einfachheithalber ist der<br />

Beitragssatz zu Grunde zu legen, der für die Beiträge gilt, mit denen das Wertguthaben abgerechnet<br />

wird.<br />

Die Krankenversicherungsbeiträge bemessen sich nach dem Beitragssatz der Krankenkasse, der der<br />

Versicherte im Zeitpunkt des ”Störfalls” angehört, während der Freistellungsphase nach dem ermäßigten<br />

Beitragssatz (siehe unter 9.3.2). Diese Krankenkasse erhält die Krankenversicherungsbeiträge<br />

aus dem Wertguthaben. Dabei ist es unerheblich, ob im gesamten Zeitraum, auf den das Wertguthaben<br />

rückwirkend zu verteilen ist, eine Mitgliedschaft bei dieser Krankenkasse bestanden hat. Auch ist<br />

es unerheblich, in welcher Höhe für diesen Zeitraum bereits in der Vergangenheit – ohne das Wertguthaben<br />

– tatsächlich Beiträge zur Krankenversicherung entrichtet wurden.<br />

Gehört der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des ”Störfalls” oder der Fälligkeit der Beiträge keiner Krankenkasse<br />

an, umfasst das Wertguthaben aber auch einen zur Krankenversicherung beitragspflichtigen<br />

Teil, so ist der Beitragssatz der Krankenkasse anzuwenden, die im Zeitpunkt des ”Störfalls” als Einzugsstelle<br />

die Beiträge zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung annimmt. Entsprechendes gilt für<br />

die Bereiche der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.<br />

9.4.7 Fälligkeit der Beiträge in ”Störfällen”<br />

9.4.7.1 Allgemeines<br />

Die Beiträge aus dem nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben werden nach § 23b<br />

Abs. 2 Satz 5 SGB IV mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung des Kalendermonats fällig, der auf<br />

den Monat folgt, in dem der ”Störfall” eingetreten ist bzw. bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers<br />

die Mittel für die Beitragszahlung verfügbar sind.<br />

Beispiel:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

”Störfall 2. Juli 2007<br />

Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben 29. August 2007<br />

(zusammen mit den Beiträgen<br />

für den August 2007 - siehe unter 5.6.3)<br />

9.4.7.2 Fälligkeit der Beiträge in ”Störfällen” wegen des Eintritts verminderter Erwerbsfähigkeit<br />

Endet das Arbeitsverhältnis, weil ein Träger der Rentenversicherung durch Bescheid den Eintritt von<br />

verminderter Erwerbsfähigkeit feststellte, gilt der Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit als Zeitpunkt<br />

des Eintritts des ”Störfalles” des bis dahin erzielten Wertguthabens. In diesen Fällen werden die<br />

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Beiträge aus dem Wertguthaben erst mit den Beiträgen aus Arbeitsentgelten des auf das Ende des<br />

Beschäftigungsverhältnisses folgenden Abrechnungszeitraumes fällig. Gleichzeitig tritt wegen der<br />

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisse ein ”Störfall” für das seit Eintritt der Erwerbsminderung<br />

erzielte Wertguthaben ein.<br />

9.5 Nachträgliche Zahlung von geschuldetem Arbeitsentgelt<br />

9.5.1 Nachzahlung von laufendem Arbeitsentgelt<br />

Wird nachträglich geschuldetes Arbeitsentgelt für Zeiten gezahlt, die bereits im besonderen Beitragsverfahren<br />

bei ”Störfällen” berücksichtigt wurden, sind Beiträge aus dem nachträglich gezahlten Arbeitsentgelt<br />

unter Berücksichtigung des bisher erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu berechnen<br />

und zu zahlen. Die im Rahmen des besonderen Beitragsverfahrens festgestellten Arbeitsentgelte<br />

sind nicht zu berücksichtigen. Die Beitragsberechnung und -zahlung für die Nachzahlung des Arbeitsentgelts<br />

sind also so vorzunehmen, als wäre kein besonderes Beitragsverfahren abgewickelt worden.<br />

Das besondere Beitragsverfahren ist unter Heranziehung der berichtigten Werte (SV-Luft) zu wiederholen.<br />

Dies kann hinsichtlich der im ”Störfall” zu verbeitragenden Arbeitsentgelte zu einer niedrigeren<br />

Beitragsbemessungsgrundlage führen.<br />

9.5.2 Gewährung von Einmalzahlungen<br />

Besteht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nach Eintritt eines Störfalles weiter, z.B.<br />

weil eine Teil- bzw. Vollauszahlung des Wertguthabens aus anderen Gründen als der Beendigung der<br />

Beschäftigung erfolgte, wirkt sich das beitragspflichtige Wertguthaben auf die Beitragsberechnung<br />

einer späteren Einmalzahlung vermindernd aus.<br />

10. Altersteilzeitarbeit<br />

10.1 Allgemeines<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Auch bei Altersteilzeitbeschäftigungen im Blockmodell (siehe unter I., 1.2.2) ist – wie bei flexiblen Arbeitszeitgestaltungen<br />

– während der Arbeitsphase ein Wertguthaben in Geldwert oder in Zeitwert (Näheres<br />

siehe unter I., 1.2.1 und unter 9.) aufzubauen, das in der Freistellungsphase abgebaut wird.<br />

Mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen wurde festgelegt,<br />

dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen auch während<br />

solcher Freistellungsphasen besteht (§ 7 Abs. 1a SGB IV). Daraus folgt, dass die während der Arbeitsphase<br />

erwirtschafteten Arbeitsentgelte zunächst nur insoweit beitragspflichtig sind, soweit sie<br />

nicht für die spätere Freistellungsphase ins Wertguthaben eingestellt werden. Die Sozialversicherung<br />

erhält dadurch in der Arbeitsphase grundsätzlich nur Beiträge aus dem halben erwirtschafteten Arbeitsentgelt.<br />

Wäre die Altersteilzeitarbeit nicht eingetreten, wären Beiträge aus dem vollen Arbeitsentgelt<br />

(bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze) zu zahlen gewesen. Die Sozialversicherung<br />

„stundet“ somit gewissermaßen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zunächst die „Hälfte der Beiträge“.<br />

Die andere Hälfte erhält sie aus dem in der Freistellungsphase aus dem Wertguthaben abfliessenden<br />

Arbeitsentgelt. Die vom Arbeitgeber gewährte Netto-Aufstockung (siehe unter I., 1.2.2) ist<br />

steuer- und beitragsfrei.<br />

Im Übrigen wird auch bei Arbeitnehmern, deren Vollzeitarbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze<br />

liegt, die Hälfte des in der Arbeitsphase erwirtschafteten Arbeitsentgelts ins Wertguthaben<br />

eingestellt und daher in der Freistellungsphase verbeitragt und die andere Hälfte ausgezahlt und<br />

daher in der Arbeitsphase verbeitragt.<br />

Maßgebend für die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

ist das für die Altersteilzeitarbeit jeweils fällige Arbeitsentgelt. Die auf dieses Arbeitsentgelt<br />

entfallenden Beiträge sind vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen. Das beitragspflichtige<br />

Arbeitsentgelt ist ggf. jeden Monat neu festzusetzen (z. B. bei variablen Lohnbestandteilen).<br />

Dabei darf es die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten.<br />

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 25. August 2004 bezogen auf eine Freistellung während der<br />

Altersteilzeitarbeit im Bockmodell festgestellt, dass Beiträge in der Freistellungsphase nur nach dem<br />

ermäßigten Beitragssatz (§ 243 SGB V – siehe unter 3.1) zu entrichten sind.<br />

Eine Besonderheit gilt für die Rentenversicherung. Zu diesem Versicherungszweig hat der Arbeitgeber<br />

zusätzliche Beiträge für den Altersteilzeitbeschäftigten zu zahlen (siehe unter 10.2).<br />

Wird Wertguthaben nicht für Freistellungszwecke ausgezahlt, tritt ein Störfall mit einer besonderen<br />

Beitragsberechnung ein (siehe unter 10.8). Damit wird sichergestellt, dass die Sozialversicherung in<br />

jedem Fall grundsätzlich die Beiträge aus dem vollen erwirtschafteten Arbeitsentgelt erhält.<br />

10.2. Zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung<br />

10.2.1 Regelung für bis zum 30. Juni 2004 beginnende Altersteilzeitbeschäftigungen<br />

Der Arbeitgeber hat für den in Altersteilzeit beschäftigten Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung<br />

mindestens in Höhe des Beitrags zu entrichten, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v.H.<br />

des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 AtG und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit<br />

(Altersteilzeitentgelt) entfällt,<br />

höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.<br />

Bisheriges Arbeitsentgelt ist nach § 6 Abs. 1 AtG das Arbeitsentgelt, das der altersteilzeitarbeitende<br />

Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte<br />

(Vollzeitarbeitsentgelt), soweit es im jeweiligen Monat die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung<br />

(entspricht der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung) nicht überschreitet.<br />

Zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören neben dem laufenden Arbeitsentgelt z.B. auch vermögenswirksame<br />

Leistungen, Prämien und Zulagen, Sachbezüge und sonstige geldwerte Vorteile wie<br />

Kraftfahrzeugüberlassung zum privaten Gebrauch des Arbeitnehmers, sowie Arbeitsentgelte, die einmalig<br />

(z.B. Jahressondervergütungen), nicht regelmäßig oder nicht für die vereinbarte Arbeitszeit (z.B.<br />

Mehrarbeitsvergütung) gezahlt werden.<br />

Die während einer im Blockmodell in der Arbeitsphase erzielten steuer- und beitragsfreien Schichtzulagen<br />

bleiben hingegen beitragsfrei und zwar auch dann, wenn deren Auszahlung in anteiligem Umfang<br />

in die Freistellungsphase verschoben wird. Diese Beträge sind weder bei der Berechung des<br />

Netto-Aufstockungsbetrages (siehe unter I., 1.2.2.) noch der zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung<br />

zu berücksichtigen.<br />

Beispiel 1 (West):<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

BBG der RV im Kalenderjahr 2007 5.250 EUR<br />

90 v.H. des auf die BBG der RV<br />

begrenzten bisherigen Arbeitsentgelts 4.725 EUR<br />

bisheriges Arbeitsentgelt 3.000 EUR<br />

ins Wertguthaben eingestellt 1.500 EUR<br />

Regelarbeitsentgelt 1 500 EUR<br />

90 v.H. des bisherigen Arbeitsentgelts 2.700 EUR<br />

./. Arbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit 1.500 EUR<br />

zusätzliche beitragspflichtige Einnahme 1.200 EUR<br />

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Beispiel 2 (West):<br />

bisheriges Arbeitsentgelt 5.500 EUR<br />

ins Wertguthaben eingestellt 2.750 EUR<br />

Regelarbeitsentgelt 2.750 EUR<br />

BBG der RV im Kalenderjahr 2007 5.250 EUR<br />

90 v.H. des auf die BBG der RV<br />

begrenzten bisherigen Arbeitsentgelts 4.725 EUR<br />

./. Arbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit 2.750 EUR<br />

zusätzliche beitragspflichtige Einnahme 1.975 EUR<br />

Bei einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell sind die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung<br />

aus dem Unterschiedsbetrag ab Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung abzuführen; also während der<br />

Arbeitsphase und auch während der Freistellungsphase.<br />

Altersteilzeitarbeit ist auch in den Fällen nicht ausgeschlossen, in denen bereits das Arbeitsentgelt aus<br />

der Altersteilzeitarbeit 90 v.H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze erreicht bzw. überschreitet<br />

und demzufolge keine zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge anfallen. Zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge<br />

fallen aber nicht an, wenn das Arbeitsentgelt (oder Teile davon) ungekürzt zur Auszahlung<br />

gelangen.<br />

Die auf den Unterschiedsbetrag entfallenden Rentenversicherungsbeiträge hat der Arbeitgeber nach §<br />

168 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI allein zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber einen höheren als<br />

den in § 163 Abs. 5 Satz 1 SGB VI als Mindestbetrag vorgesehenen Unterschiedsbetrag der Beitragsberechnung<br />

zugrunde legt.<br />

10.2.2 Regelung für ab 1. Juli 2004 beginnende Altersteilzeitbeschäftigungen<br />

Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge erhalten, gilt<br />

mindestens ein Betrag in Höhe von 80 v.H. des Regelarbeitsentgelts,<br />

begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v.H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze<br />

und dem Regelarbeitsentgelt,<br />

höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung,<br />

als beitragspflichtige Einnahme.<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Die bisherigen Begriffe „bisheriges Arbeitsentgelt“ und „Altersteilzeitentgelt“ wurden durch den Begriff<br />

„Regelarbeitsentgelt“ ersetzt.<br />

Das Regelarbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 6 Abs. 1 AtG ist das auf einen Monat<br />

entfallende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber im Rahmen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />

regelmäßig zu erbringen hat.<br />

Der Teil des erwirtschafteten Arbeitsentgelts, der für die Freistellungsphase ins Wertguthaben eingestellt<br />

wird, zählt nicht zum Regelarbeitsentgelt. Beim Regelarbeitsentgelt handelt es sich somit grundsätzlich<br />

um die Hälfte des ohne Alters-teilzeitarbeit maßgeblichen laufenden Arbeitsentgelts (so genanntes<br />

Vollzeitarbeitsentgelt).<br />

Im Blockmodell ist für Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung und der Freistellung grundsätzlich das<br />

in dem jeweiligen Zeitraum fällige laufende Arbeitsentgelt das Regelarbeitsentgelt.<br />

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Beispiel 1 (West):<br />

Vollzeitarbeitsentgelt 3.000 EUR<br />

ins Wertguthaben eingestellt 1.500 EUR<br />

Regelarbeitsentgelt 1.500 EUR<br />

90 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze 4.725 EUR<br />

Differenz zum Regelarbeitsentgelt 3.225 EUR<br />

80 v.H. des Regelarbeitsentgelts 1 200 EUR<br />

zusätzliche beitragspflichtige Einnahme 1 200 EUR<br />

Beispiel 2 (West):<br />

Vollzeitarbeitsentgelt 5.500 EUR<br />

ins Wertguthaben eingestellt 2.750 EUR<br />

Regelarbeitsentgelt 2 750 EUR<br />

90 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze 4.725 EUR<br />

Differenz zum Regelarbeitsentgelt 1.975 EUR<br />

80 v.H. des Regelarbeitsentgelts 2 200 EUR<br />

zusätzliche beitragspflichtige Einnahme 1.975 EUR<br />

Wie die Beispiele zeigen, ändert sich am 1. Juli 2004 an der Höhe des zusätzlichen beitragspflichtigen<br />

Arbeitsentgelts zur Rentenversicherung in Regelfällen nichts. Änderungen ergeben sich aber dann,<br />

wenn sich die Bemessungsgrundlage ändert. Dies ist der Fall, wenn unregelmäßig anfallende Arbeitsentgeltbestandteile<br />

gezahlt werden, die seit 1. Juli 2004 nicht mehr zum Regelarbeitsentgelt zählen<br />

und damit bei der Berechnung der zusätzlichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelte nicht mehr berücksichtigt<br />

werden (siehe unter 10.3 bis 10.6).<br />

Das Regelarbeitsentgelt ist ggf. jeden Monat neu festzusetzen (z.B. bei variablen Lohnbestandteilen).<br />

Dabei darf das Regelarbeitsentgelt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung<br />

(identisch mit der der Rentenversicherung) nicht überschreiten. Zum Regelarbeitsentgelt<br />

können - neben dem laufenden Arbeitsentgelt z.B. gehören: Vermögenswirksame Leistungen, Prämien<br />

und Zulagen, Sachbezüge und sonstige geldwerte Vorteile wie Kraftfahrzeugüberlassung zum<br />

privaten Gebrauch des Arbeitnehmers (siehe unter 10.3 bis 10.6).<br />

Arbeitsentgelte, die nicht regelmäßig (z.B. Zulagen), nicht für die vereinbarte Arbeitszeit (z.B. Mehrarbeitsvergütung)<br />

oder einmalig (z.B. Jahressondervergütungen) gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt.<br />

Hinsichtlich der Reihenfolge der zu verbeitragenden Arbeitsentgelte ist<br />

1. das laufende Arbeitsentgelt,<br />

2. die für die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge maßgebliche beitragspflichtige Einnahme<br />

und<br />

3. ein evtl. zusätzlich gezahltes Arbeitsentgelt (Sonderzahlungen)<br />

zu berücksichtigen.<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Die auf die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme entfallenden Rentenversicherungsbeiträge hat der<br />

Arbeitgeber allein zu tragen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber eine höhere als die in § 163 Abs. 5<br />

Satz 1 SGB VI vorgesehene beitragspflichtige Einnahme der Beitragsberechnung zugrunde legt.<br />

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150


10.3 Zulagen<br />

10.3.1 Zulagen für vorübergehend übernommene andere Tätigkeiten<br />

10.3.1.1 Beginn der Altersteilzeitarbeit vor dem 01.07.2004<br />

Beispiel:<br />

Herr A. übt seit dem 01.01.2004 eine Altersteilzeitbeschäftigung aus. Sein mtl. Vollzeitarbeitsentgelt<br />

beträgt 3.000 EUR, sein Altersteilzeitentgelt 1.500 EUR. Vom 01.04. bis 30.11.2004 übernimmt er<br />

eine höher zu bewertende Tätigkeit, weshalb sich in dieser Zeit sein Vollzeitarbeitsentgelt auf 3.200<br />

EUR und sein Altersteilzeitentgelt auf 1.600 EUR erhöht.<br />

Zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung sind vom 01.01. bis zum 31.03. und ab 01.12.2004 aus<br />

1.200 EUR und vom 01.04. bis zum 30.11.2004 aus 1.280 EUR zu zahlen.<br />

10.3.1.2 Beginn der Altersteilzeitarbeit nach dem 30.06.2004<br />

Übernimmt der Arbeitnehmer vorübergehend eine andere Tätigkeit und erhält er hierfür eine<br />

Zulage, so ist diese dem Regelarbeitsentgelt stets hinzuzurechnen.<br />

Beispiel:<br />

Herr B. übt seit dem 01.08.2006 eine Altersteilzeitbeschäftigung aus. Sein mtl. Vollzeitarbeitsentgelt<br />

beträgt 3.000 EUR, sein Regelarbeitsentgelt 1.500 EUR.<br />

Vom 01.08. bis 30.11. 2006 übernimmt er eine höher zu bewertende Tätigkeit, weshalb sich in dieser<br />

Zeit sein Vollzeitarbeitsentgelt auf 3.200 EUR und sein Regelarbeitsentgelt auf 1.600 EUR erhöht.<br />

Zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge sind vom 01.. bis zum 31.07. und ab 01.12. aus 1.200 EUR<br />

und vom 01.08. bis zum 30.11. aus 1.280 EUR zu zahlen.<br />

10.3.2 Zahlung einer regelmäßig anfallenden Zulage<br />

10.3.2.1 Beginn der Altersteilzeitarbeit vor dem 01.07.2004<br />

Beispiel:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Herr A. übt seit dem 01.01.2004 eine Altersteilzeitbeschäftigung aus. Sein mtl. Vollzeitarbeitsentgelt<br />

beträgt 3.000 EUR, sein Altersteilzeitentgelt 1.500 EUR.<br />

Daneben erhält er eine monatlich schwankende Schmutzzulage.<br />

Die Hälfte der gezahlten Schmutzzulage wird ins Wertguthaben eingestellt, die andere Hälfte gehört<br />

zum Altersteilzeitentgelt. Zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung sind unter Berücksichtigung<br />

der halben schwankenden Schmutzzulage zu zahlen und von Monat zu Monat neu zu berechnen.<br />

10.3.2.2 Beginn der Altersteilzeitarbeit nach dem 30.06.2004<br />

Zulagen , die nach dem Arbeitsvertrag regelmäßig (monatlich) zu leisten sind und auch künftig durch<br />

den Arbeitgeber abgefordert werden sollen gehören zum Regelarbeitsentgelt. Hierzu können z.B.<br />

gehören Schmutzzulagen, Leistungs- und Erschwerniszulagen, Zulagen für Rufbereitschaft. Unschädlich<br />

ist, wenn der Arbeitnehmer die Zulagen begründende Tätigkeit in einzelnen Monaten tatsächlich<br />

nicht ausübt.<br />

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Beispiel:<br />

Herr B. übt seit dem 01.08.2006 eine Altersteilzeitbeschäftigung aus. Sein mtl. Vollzeitarbeitsentgelt<br />

beträgt 3.000 EUR, sein Regelarbeitsentgelt 1.500 EUR. Daneben erhält er eine monatlich schwankende<br />

Schmutzzulage.<br />

Die Hälfte der gezahlten Schmutzzulage wird ins Wertguthaben eingestellt, die andere Hälfte gehört<br />

zum Regelarbeitsentgelt. Zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung sind unter Berücksichtigung<br />

der schwankenden Schmutzzulage zu zahlen und von Monat zu Monat neu zu berechnen.<br />

10.3.3 Zahlung einer unregelmäßig anfallenden Zulage<br />

10.3.3.1 Beginn der Altersteilzeitarbeit vor dem 01.07.2004<br />

Beispiel:<br />

Herr A. übt seit dem 01.01.2004 eine Altersteilzeitbeschäftigung aus. Sein mtl. Vollzeitarbeitsentgelt<br />

beträgt 3.000 EUR, sein Altersteilzeitentgelt 1.500 EUR. Daneben erhält er eine Schmutzzulage und<br />

zwar im<br />

Oktober 2003 keine<br />

November 2003 70 EUR<br />

Dezember 2003 60 EUR<br />

Januar 2004 80 EUR<br />

Februar 2004 80 EUR<br />

März 2004 60 EUR<br />

April 2004 keine<br />

Die Hälfte der ab Januar 2004 in den einzelnen Monaten gezahlten Schmutzzulage wird ins Wertguthaben<br />

eingestellt, die andere Hälfte gehört zum Altersteilzeitentgelt. Zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung<br />

sind unter Berücksichtigung der halben gezahlten Schmutzzulage zu zahlen und von<br />

Monat zu Monat neu zu berechnen.<br />

Werden die Schmutzzulagen während der Arbeitsphase voll ausgezahlt, (keine Einstellung ins Wertguthaben)<br />

fallen zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung auf diese Schmutzzulagen nicht an.<br />

10.3.3.2 Beginn der Altersteilzeitarbeit nach dem 30.06.2004<br />

Zulagen, deren Anfall nicht von vornherein feststeht, gehören zum regelmäßig zu zahlenden sozialversicherungspflichtigen<br />

Arbeitsentgelt und damit zum Regelarbeitsentgelt, wenn eine rückschauende<br />

Betrachtung ergibt, dass sie tatsächlich regelmäßig erzielt werden. Hierfür ist Monat für Monat, in welchem<br />

jeweils eine versicherungspflichtige Zulage erzielt worden ist, festzustellen, ob diese Zulage in<br />

den jeweils zurückliegenden drei Monaten durchgehend als versicherungspflichtiger Entgeltbestandteil<br />

angefallen ist. Ist dies der Fall, zählt die im jeweiligen Abrechnungsmonat zu zahlende Zulage zum<br />

Regelarbeitsentgelt, andernfalls nicht. Zeiten einer Abwesenheit des Arbeitnehmers (Urlaub, Krankheit)<br />

werden bei der Festlegung des jeweiligen Referenzzeitraumes von drei Monaten ausgeklammert.<br />

Beispiel:<br />

B. übt seit dem 01.08.2006 eine Altersteilzeitbeschäftigung aus. Sein mtl. Vollzeitarbeitsentgelt beträgt<br />

3.000 EUR, sein Regelarbeitsentgelt 1.500 EUR. Daneben erhält er eine Schmutzzulage und zwar im<br />

Mai 2006 keine<br />

Juni 2006 60 EUR<br />

Juli 2006 60 EUR<br />

August 2006 80 EUR<br />

September 2006 60 EUR<br />

Oktober 2006 keine<br />

November 2006 80 EUR<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

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Die Hälfte der ab August 2006 gezahlten Schmutzzulage wird ins Wertguthaben eingestellt.<br />

Ob die ab August 2006 gezahlte Schmutzzulage zum Regelarbeitsentgelt gehört, ist unter Betrachtung<br />

der jeweils letzten drei Abrechnungsmonate festzustellen. Daraus ergibt sich, dass<br />

- die im August 2006 gezahlte Schmutzzulage nicht zum Regelarbeitsentgelt zählt, weil sie in den<br />

zurückliegenden drei Monaten nicht regelmäßig gezahlt wurde.<br />

- die im September 2006 gezahlte Schmutzzulage zum Regelarbeitsentgelt zählt, weil sie in den<br />

zurückliegenden drei Monaten regelmäßig gezahlt wurde.<br />

- die im November 2006 gezahlte Schmutzzulage nicht zum Regelarbeitsentgelt zählt, weil sie in<br />

den zurückliegenden drei Monaten nicht regelmäßig gezahlt wurde.<br />

Sicher zu stellen ist, dass aus den ins Wertguthaben eingestellten Schmutzzulagen, die nicht zum<br />

Regelarbeitsentgelt gehören, auch in der Freistellungsphase keine zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung<br />

gezahlt werden. Werden die Schmutzzulagen aber während der Arbeitsphase voll ausgezahlt<br />

(keine Einstellung ins Wertguthaben), fallen im obigen Beispiel zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung<br />

auch auf die im September 2006 gezahlte Schmutzzulage nicht an.<br />

10.4 Sachbezüge<br />

10.4.1 Beginn der Altersteilzeitarbeit vor dem 01.07.2004<br />

Als laufendes Arbeitsentgelt, das den Arbeitnehmern auch während der Altersteilzeitarbeit weiter gewährt<br />

wird, kommen auch Sachbezüge (z.B. Pkw, Telefonnutzung, Werkswohnung) in Betracht. Für<br />

die Berechung des Unterschiedsbetrages für die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung sind<br />

diese Entgeltbestandteile sowohl bei der Ermittlung des bisherigen Arbeitsentgelts als auch bei der<br />

Ermittlung des Altersteilzeitarbeitsentgelts erhöhend zu berücksichtigen.<br />

Beispiel:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Bisherige Arbeitszeit: Arbeitsentgelt 3.000 EUR<br />

Firmen-PKW (1 v.H. Steuer/Beitrag) 500 EUR<br />

3.500 EUR<br />

ins Wertguthaben eingestellt 1.500 EUR<br />

Altersteilzeitarbeit: Arbeitsentgelt 1.500 EUR<br />

Firmen-PKW (1 v.H. Steuer/Beitrag) 500 EUR<br />

2.000 EUR<br />

zusätzliche beitrags- 90 v.H. des bisherigen 2.700 EUR<br />

pflichtige Einnahme Arbeitsentgelts ohne PKW<br />

./. Arbeitsentgelt für<br />

Altersteilzeitarbeit 2.000 EUR<br />

1.700 EUR<br />

Sobald der Sachbezug entfällt (z.B. während der Freistellungsphase in einem Blockmodell), ist der<br />

maßgebende Wert sowohl bei dem bisherigen Arbeitsentgelt als auch beim Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit<br />

nicht mehr zu berücksichtigen. Im o.a. Beispiel würde der Unterschiedsbetrag dann<br />

1.200 EUR (90 v.H. von 3.000 DM = 2.700 EUR ./. 1.500 EUR) betragen.<br />

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10.4.2 Beginn der Altersteilzeitarbeit nach dem 30.06.2004<br />

Zur Berechung der beitragspflichtigen Einnahme für die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung<br />

sind die Entgeltbestandteile des Sachbezugs bei der Ermittlung des Altersteilzeitarbeitsentgelts erhöhend<br />

zu berücksichtigen.<br />

Beispiel:<br />

Vollzeitarbeitsentgelt 3 000 EUR<br />

Altersteilzeitarbeit: Arbeitsentgelt 1 500 EUR<br />

Firmen-Pkw<br />

(1% Steuer / Beitrag) 500 EUR 500 EUR<br />

Regelarbeitsentgelt/Vollzeitarbeitsentgelt 2 000 EUR 3 500 EUR<br />

Zusätzliche beitrags-<br />

pflichtige Einnahme: 80 v.H. aus 2 000 EUR 1 600 EUR<br />

Insgesamt: 3 600 EUR<br />

Sobald der Sachbezug entfällt (z.B. während der Freistellungsphase in einem Blockmodell), ist der<br />

maßgebende Wert beim Regelarbeitsentgelt nicht mehr zu berücksichtigen. Im o.a. Beispiel würde die<br />

zusätzliche beitragspflichtige Einnahme dann 1 200 EUR (80 v.H. von 1 500 EUR) betragen.<br />

10.5 Mehrarbeitsvergütungen<br />

10.5.1 Allgemeines<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Eine während der Arbeitsphase im Blockmodell oder während einer kontinuierlichen Altersteilzeitvereinbarung<br />

beim gleichen Arbeitgeber in nicht nur geringfügigem Umfang geleistete Mehrarbeit (Überstunden)<br />

steht der Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht entgegen.<br />

Mehrarbeit kann aber bei einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell grundsätzlich nur in der Arbeitsphase<br />

anfallen. Ausnahmsweise steht jedoch auch eine vorübergehend geringfügige Arbeit in der Freistellungsphase<br />

dem Vorliegen von Altersteilzeitarbeit nicht entgegen, sofern dadurch im Hinblick auf § 2<br />

Abs. 1 Nr. 2 AtG der Charakter der Altersteilzeitarbeit nicht verändert wird.<br />

Die Prüfung, in welchem Umfang in diesen Fällen von einer vorübergehenden geringfügigen Arbeit<br />

auszugehen ist, hat jeweils im Einzelfall zu erfolgen. Anfragen hierzu sind an die jeweilige Agentur für<br />

Arbeit (in Förderfällen), im Übrigen an die zuständigen Rentenversicherungsträger zu richten. Entscheidend<br />

ist ein betriebsbedingter wesentlicher Anlass, z.B., wenn eine projektbezogene Arbeit, die<br />

bei Beendigung der Arbeitsphase noch nicht abgeschlossen ist, mit dem in Altersteilzeitarbeit beschäftigten<br />

Arbeitnehmer zum Abschluss gebracht werden soll. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV<br />

kann hier nicht hilfsweise herangezogen werden.<br />

10.5.2 Beginn der Altersteilzeitarbeit vor dem 01.07.2004<br />

Wird während der Altersteilzeitarbeit Mehrarbeit geleistet, muss die hierfür zu beanspruchende Vergütung,<br />

die nicht für eine spätere zusätzliche Freistellung verwendet wird, insoweit berücksichtigt werden,<br />

als sich der Unterschiedsbetrag, aus dem ohne Mehrarbeit zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge<br />

zu zahlen sind, um den Betrag vermindert, für den auf Grund der Mehrarbeit Beiträge zur Rentenversicherung<br />

entrichtet werden.<br />

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Beispiel:<br />

Bisheriges Arbeitsentgelt 3.000 EUR<br />

Arbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit 1.500 EUR<br />

Mehrarbeitsvergütung 500 EUR<br />

Zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung<br />

(90% von 3.000 EUR = 2.700 EUR<br />

./. 1.500 EUR<br />

./. 500 EUR 700 EUR<br />

Beitragspflichtige Einnahmen<br />

KV/PV/ALV (1 500 EUR + 500 EUR) 2.000 EUR<br />

RV (1 500 EUR + 500 EUR + 700 EUR) 2.700 EUR<br />

10.5.3 Beginn der Altersteilzeitarbeit nach dem 30.06.2004<br />

Mehrarbeitsvergütungen zählen nicht zum Regelarbeitsentgelt, weshalb sie bei den zusätzlichen Beiträgen<br />

zur Rentenversicherung nicht berücksichtigt werden.<br />

Wird während der Altersteilzeitarbeit Mehrarbeit geleistet, müssen deshalb zur Rentenversicherung<br />

vor der Verbeitragung der Mehrarbeitsvergütung - anders als bisher - vorrangig die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge<br />

ermittelt werden.<br />

Beispiel:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Regelarbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit 1 500 EUR<br />

80 v.H. des Regelarbeitsentgelts 1 200 EUR<br />

Mehrarbeitsvergütung 500 EUR<br />

Beitragspflichtige Einnahmen<br />

KV/PV/ALV (1 500 EUR + 500 EUR) 2 000 EUR<br />

RV (1 500 EUR + 1 200 EUR + 500 EUR) 3 200 EUR<br />

10.6 Zahlung von einmaligem Arbeitsentgelt<br />

10.6.1 Beginn der Altersteilzeitarbeit vor dem 01.07.2004<br />

Aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sind zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.<br />

Dies führt dazu, dass bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Rahmens von einmalig gezahltem<br />

Arbeitsentgelt für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einerseits und für die Rentenversicherung<br />

andererseits unterschiedlich hohe Arbeitsentgelte zu grunde zu legen sind. Dadurch<br />

kann es vorkommen, dass das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt – trotz identischer Beitragsbemessungsgrenzen<br />

in der Renten- und Arbeitslosenversicherung – in der Rentenversicherung (anders als<br />

in der Arbeitslosenversicherung) der Beitragspflicht unterliegt. Im Übrigen sind für die Berechnung der<br />

Beiträge zur Rentenversicherung auch die Einmalzahlungen auf mindestens 90 v.H. der Vollzeitarbeits-Einmalzahlung<br />

aufzustocken. In dem Monat, in dem die Einmalzahlung geleistet wird, findet aber<br />

eine Aufstockung sowohl des laufenden Arbeitsentgelts als auch der Einmalzahlung nur dann statt,<br />

wenn das bis zum Vormonat verbeitragte Arbeitsentgelt zusammen mit dem im Monat der Einmalzahlung<br />

gezahlten tatsächlichen laufenden Arbeitsentgelt und der tatsächlichen Einmalzahlung 90 v.H.<br />

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155


der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht überschreitet. Wird<br />

dieser Wert überschritten, wird weder das laufende Arbeitsentgelt noch die Einmalzahlung für die Berechnung<br />

der Beiträge zur Rentenversicherung erhöht.<br />

Ein Unterschiedsbetrag für zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt<br />

fällt dann nicht an, wenn die Sonderzuwendung während der Altersteilzeitarbeit in vollem Umfang<br />

gezahlt wird. Dies hat zur Folge, dass für den Monat der Zahlung der Sonderzuwendung ein Unterschiedsbetrag<br />

nur für das laufende Arbeitsentgelt zu ermitteln und die Sonderzuwendung im Anschluss<br />

hieran nach § 23a SGB IV zu verbeitragen ist.<br />

Sofern bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern eine im ersten Quartal eines Kalenderjahres<br />

gezahlte Sonderzuwendung die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung<br />

überschreitet, ist die Sonderzuwendung – auch in Bezug auf die Rentenversicherung – nach §<br />

23a Abs. 4 Satz 1 SGB IV dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen. Hinsichtlich<br />

der Frage, ob die Einmalzahlung im ersten Quartal zu verbeitragen oder dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

des Vorjahres zuzuordnen ist, ist von dem zur Krankenversicherung zu verbeitragenden<br />

Arbeitsentgelt auszugehen; bei freiwillig Versicherten ist von dem zur Rentenversicherung<br />

zu verbeitragenden Arbeitsentgelt auszugehen.<br />

Ist eine Zuordnung zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres vorzunehmen, gelten die<br />

vorstehenden Ausführungen zur Ermittlung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für den Unterschiedsbetrag<br />

entsprechend, d.h., dass für das laufende und das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ein<br />

Unterschiedsbetrag nur noch insoweit angesetzt werden kann, als für den Zeitraum der Altersteilzeitarbeit<br />

die auf 90 v.H. reduzierte anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze noch nicht erreicht ist. Ist<br />

dieser Betrag bereits ausgeschöpft, unterliegt nur der tatsächlich ausgezahlte Betrag der Sonderzuwendung<br />

– allerdings unter Berücksichtigung von 100 v.H. der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze<br />

des Vorjahres – der Beitragspflicht. Die Einmalzahlung ist so zu verbeitragen als wäre sie in<br />

dem Abrechnungszeitraum des Vorjahres, dem sie zuzuordnen ist, gezahlt worden. Ein im Vorjahr<br />

bezogen auf das laufende Arbeitsentgelt zu Lasten des Arbeitgebers verbeitragter Unterschiedsbetrag<br />

ist zu verrechnen.<br />

Beispiel (Rechtskreis-West:<br />

Bisheriges Arbeitsentgelt monatlich 3.000 EUR<br />

Bisheriges Weihnachtsgeld 3.000 EUR<br />

Altersteilzeitarbeit ab 1.1.2004<br />

Teilzeitarbeitsentgelt monatlich 1.500 EUR<br />

Teilzeit-Weihnachtsgeld im November 2004 1.500 EUR<br />

Unterschiedsbetrag (90 % des bisherigen<br />

Arbeitsentgelts bzw.<br />

Der monatlichen BBG/RV ./. Teilzeitarbeitsentgelt) 1.200 EUR<br />

Rechenweg Berechnung Arbeitsentgelt<br />

1 Berechnung der anteiligen<br />

Jahres-BBG/RV für den Zeitraum<br />

der Altersteilzeitarbeit<br />

(90 % der Jahres-BBG/RV :<br />

12 x Monate der Altersteilzeitarbeit<br />

bis zum Monat der Zuordnung<br />

des WGeldes)<br />

2 Ermittlung des verbeitragten<br />

Arbeitsentgelts für den Zeitraum<br />

der Altersteilzeitarbeit<br />

bis zum Vormonat der Zuordnung<br />

der Sonderzuwendung<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

90 % von 61.800,-<br />

12 x 11<br />

1.500,- x 10 = 15.000,-<br />

1.200,- x 10 = 12.000,-<br />

27.000,-<br />

56.650 EUR<br />

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3 Tatsächliches Arbeitsentgelt<br />

für den Monat der Zuordnung<br />

der Sonderzuwendung:<br />

Teilzeitarbeitsentgelt<br />

Sonderzuwendung<br />

= Arbeitsentgelt gesamt<br />

4 Verbeitragtes Arbeitsentgelt<br />

bis zum Vormonat der Zuordnung<br />

der Sonderzuwendung +<br />

Arbeitsentgelt für den Monat<br />

der Zuordnung der Sonderzuwendung<br />

(Summe aus Zeilen<br />

2 und 3)<br />

5 beitragspflichtiger Rahmen für<br />

einen<br />

Unterschiedsbetrag<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

1.500 EUR<br />

1.500 EUR<br />

3.000 EUR<br />

27.000,- + 3.000,- = 30.000 EUR<br />

26.650 EUR<br />

Die Differenz (Zeile 5) zur anteiligen Jahres-BBG/RV für die Altersteilzeitarbeit beträgt<br />

26.650 EUR. Mithin kann im November 2004 für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge<br />

sowohl für das laufende Arbeitsentgelt als auch für das Weihnachtsgeld ein Unterschiedsbetrag<br />

von 1.200 EUR angesetzt werden.<br />

10.6.2 Beginn der Altersteilzeitarbeit nach dem 30.06.2004<br />

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gehört nicht zum Regelarbeitsentgelt und ist deshalb bei der Ermittlung<br />

der zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung nicht mehr zu berücksichtigen. Es ist aber wie<br />

gewohnt beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Sofern aus in der Arbeitsphase<br />

erwirtschafteten Einmalzahlungen Wertguthaben für die Freistellungsphase gebildet werden (für Einmalzahlungen<br />

in der Freistellungsphase), hat dies in einem gesonderten Wertguthaben zu geschehen,<br />

damit auch in der Freistellungsphase aus diesen Einmalbezügen keine zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung<br />

gezahlt werden.<br />

Einmalzahlungen, die in jedem Kalendermonat zu einem Zwölftel ausgezahlt werden, verlieren jedoch<br />

ihren Charakter als Einmalzahlungen. Die entsprechenden Beträge erhöhen das laufende Regelarbeitsentgelt<br />

mit der Folge, dass aus diesem zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen sind.<br />

10.7. Entgeltumwandlung im Zusammenhang mit zusätzlicher Altersversorgung<br />

Künftige Entgeltansprüche können in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt<br />

werden (Entgeltumwandlung - siehe unter 2.4.3). Bei einer Entgeltumwandlung zu Gunsten<br />

einer Direktzusage, Unterstützungskassenversorgung, Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder<br />

einer Direktversicherung vermindert sich somit bis zum 31. Dezember 2008 auch in einer Altersteilzeitarbeit<br />

das beitragspflichtige Arbeitsentgelt unter den Voraussetzungen des § 115 SGB IV und des<br />

§ 2 Abs. 2 Nr. 5, 6 ArEV (ab 1. Januar 2007 Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV). Für die<br />

Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme für die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge ist daher<br />

ausschließlich von den verminderten Arbeitsentgelten auszugehen. Dies hat unmittelbar Auswirkungen<br />

auf die kontinuierliche Altersteilzeitarbeit sowie auf die Arbeitsphase in einem Blockmodell.<br />

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SV07


In der Freistellungsphase hat der Versicherte grundsätzlich ebenfalls einen Anspruch auf Entgeltumwandlung.<br />

Im Übrigen besteht ggf. die vertragliche Verpflichtung, aus einer bereits bestehenden Entgeltumwandlung<br />

die jeweiligen Zahlungen zugunsten einer wertgleichen Anwartschaft auf Versorgungsleistungen<br />

auch in der Freistellungsphase zu erbringen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung<br />

haben sich deshalb darauf verständigt, dass eine Entgeltumwandlung dann keinen Störfall<br />

auslöst, wenn der Arbeitgeber (vor der Entgeltumwandlung) die Hälfte des Vollzeitarbeitsentgelts<br />

ins Wertguthaben einstellt und festgelegt wird, dass auch während der Freistellungsphase aus diesem<br />

Wertguthaben eine entsprechende Entgeltumwandlung erfolgt.<br />

Obwohl eine beitragsfreie Verwendung von Wertguthaben für eine Entgeltumwandlung nicht ausdrücklich<br />

im Gesetz geregelt wird (vgl. § 23b SGB IV), kann nur auf diesem Wege dem Anspruch auf<br />

Entgeltumwandlung unabhängig davon, ob eine kontinuierliche oder eine diskontinuierliche Arbeitsteilzeitarbeit<br />

aufgenommen wird, Rechnung getragen werden. Die beitragsrechtlichen Auswirkungen<br />

der Entgeltumwandlung in der Freistellungsphase entsprechen somit denjenigen in der Arbeitsphase<br />

eines Blockmodells.<br />

10.8 Störfälle<br />

10.8.1 Allgemeines<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Wird Wertguthaben nicht für die Freistellung von der Arbeit gezahlt, tritt ein Störfall mit einer besonderen<br />

Beitragsberechnung ein. Dies ist bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell der Fall, wenn es zu einer<br />

vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung oder der Altersteilzeitvereinbarung kommt (wie z. B. bei<br />

Tod, Eintritt einer vollen Erwerbsminderung oder Auflösung der Altersteilzeitvereinbarung).<br />

In diesen Fällen ist das noch vorhandene Wertguthaben nach besonderen Kriterien (§ 23b SGB IV) zu<br />

verbeitragen. Dazu hat der Arbeitgeber nach dieser Rechtsvorschrift für den möglicherweise eintretenden<br />

Störfall besondere Aufzeichnungspflichten über das Wertguthaben und den im Störfall beitragspflichtigen<br />

Teil des Wertguthabens zu erfüllen. Diese erfolgen zumeist im so genannten Summenfelder-Modell.<br />

Bei dem im Störfall beitragspflichtigen Wertguthaben handelt es sich weder um laufendes noch um<br />

einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, weil hier andere Kriterien zur Feststellung des beitragspflichtigen<br />

Teils des Wertguthabens gelten.<br />

10.8.2 Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung<br />

Für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt in einem Störfall als beitragspflichtiges<br />

Arbeitsentgelt das Wertguthaben, höchstens jedoch die bis zu der für die Dauer der Arbeitsphase seit<br />

der ersten Bildung des Wertguthabens festgestellte SV-Luft (sog. Summenfelder-Modell - siehe unter<br />

I., 1.2.1)).<br />

Die sich aus dem Summenfelder-Modell ergebenden Beitragsbemessungsgrundlagen sind bereits<br />

während der Arbeitsphase einer diskontinuierlichen Altersteilzeitarbeit (z.B. im Blockmodell) in der<br />

Entgeltabrechnung (Entgeltkonto) mindestens kalenderjährlich darzustellen. Dies sind die (Gesamt-)<br />

Differenzen zwischen dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze des<br />

jeweiligen Versicherungszweiges (SV-Luft) für die Dauer der Arbeitsphase seit der erstmaligen Bildung<br />

des Wertguthabens.<br />

Für die Freistellungsphase ist keine weitere SV-Luft zu bilden. Die SV-Luft ist nun aufgrund der Auszahlungen<br />

aus dem Wertguthaben zu reduzieren. Es besteht die Möglichkeit das Wertguthaben zum<br />

31. Dezember eines jeden Jahres oder zum Tag vor Beginn der Freistellungsphase zu bewerten (abgegrenzte<br />

SV-Luft; so genanntes Alternativ-/Optionsmodell) oder das beitragspflichtige Wertguthaben<br />

- also den bereits zum Zeitpunkt der Arbeitsleistung beitragspflichtigen Teil des Arbeitsentgelts - monatlich<br />

festzustellen (§ 23b Abs. 2 Satz 1 SGB IV).<br />

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158


10.8.3 Rentenversicherung<br />

10.8.3.1 Beginn der Altersteilzeitarbeit vor dem 01.07.2004<br />

Bei einer im Blockmodell ausgeübten Altersteilzeitarbeit ist die Differenz zwischen dem verbeitragten<br />

Arbeitsentgelt und 90 v.H. des Vollzeitarbeitsentgelts als SV-Luft auszuweisen. Die Feststellung erfolgt<br />

- anders als in den übrigen Sozialversicherungszweigen - für die Zeit vom Beginn der Altersteilzeitarbeit<br />

bis zum Eintritt des Störfalls und berücksichtigt somit auch die Zeiten der Freistellung von<br />

der Arbeitsleistung.<br />

Beispiel (Monatsbetrachtung):<br />

Vollzeitarbeitsentgelt 3.000 EUR<br />

90 v.H. des Vollzeitarbeitsentgelts 2.700 EUR<br />

./. Altersteilzeitentgelt 1.500 EUR<br />

Zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung 1.200 EUR<br />

Beiträge zur Rentenversicherung insgesamt aus 2.700 EUR ( 1.500 EUR + 1.200 EUR)<br />

SV-Luft (3.000 EUR ./. 2.700 EUR) 300 EUR<br />

10.8.3.2 Beginn der Altersteilzeitarbeit nach dem 30.06.2004<br />

Bei einer im Blockmodell ausgeübten Altersteilzeitarbeit ist die Differenz zwischen dem Regelarbeitsentgelt<br />

einschließlich zusätzlicher beitragspflichtiger Einnahmen (das Arbeitsentgelt, von dem tatsächlich<br />

Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet werden) und dem Doppelten des Regelarbeitsentgelts<br />

als SV-Luft auszuweisen.<br />

Die Feststellung erfolgt - anders als in den übrigen Sozialversicherungszweigen - für die Zeit vom<br />

Beginn der Altersteilzeitarbeit bis zum Eintritt des Störfalls und berücksichtigt somit auch die Zeiten<br />

der Freistellung von der Arbeitsleistung.<br />

Beispiel (Monatsbetrachtung):<br />

Vollzeitarbeitsentgelt 3.000 EUR<br />

Regelarbeitsentgelt 1.500 EUR<br />

Zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung 1.200 EUR<br />

(80 v.H. aus 1.500 EUR)<br />

Beiträge zur Rentenversicherung insgesamt aus 2.700 EUR<br />

SV-Luft<br />

(Doppelte des Regelarbeitsentgelts ./. Beiträge) 300 EUR<br />

10.8.4 Tariferhöhungen und Zinserträge<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Als Wertguthaben ist der in den Lohnunterlagen ausgewiesene aktuelle Betrag maßgebend. Hieraus<br />

folgt, dass Zeitwertguthaben mit dem aktuellen Stundensatz zu berücksichtigen sind.<br />

Geldwertguthaben sind der tariflichen Erhöhung anzupassen, wenn Arbeitnehmern auch in der Freistellungsphase<br />

der aktuelle Stundensatz zu gewähren ist. In diesen Fällen kann das Wertguthaben<br />

unmittelbar nach der tariflichen Erhöhung angepasst werden. Es bestehen jedoch auch keine Bedenken,<br />

wenn das Wertguthaben erst zum Ende der Freistellungsphase, nachträglich erhöht und in den<br />

Lohnunterlagen zu dem Zeitpunkt in dem ersichtlich ist, dass das während der Arbeitsphase gebildete<br />

Wertguthaben nicht bis zum Ende der Freistellungsphase ausreicht, entsprechend dargestellt wird.<br />

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159


Entsprechendes gilt für Zinserträge, die für das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase zu<br />

berücksichtigen sind.<br />

Im Zusammenhang mit den insbesondere in der Freistellungsphase anfallenden Tariferhöhungen<br />

besteht das Problem, dass bei einem Störfall zum Ende der Freistellungsphase möglicherweise kein<br />

Wertguthaben mehr vorhanden ist, weil dieses bereits aufgebraucht wurde.<br />

Tritt während der Freistellungsphase ein Störfall ein, ist das Wertguthaben – soweit noch vorhanden -<br />

zu verbeitragen. Würde im Juni 2006 ein Störfall eintreten, ist Wertguthaben nicht mehr vorhanden, so<br />

dass auch keines mehr verbeitragt werden kann.<br />

Wie das Beispiel zeigt, handelt es sich bei einem im Störfall zu verbeitragenden Wertguthaben stets<br />

um das erwirtschaftete Wertguthaben ohne zwischenzeitliche Wertsteigerungen (z.B. Tariferhöhungen,<br />

Zinserträge).<br />

Arbeitsphase<br />

Freistellungs-phase<br />

Beispiel:<br />

Phase<br />

Monat Vollzeit-<br />

Arbeitsentgelt<br />

Altersteilzeit-<br />

Arbeitsentgelt<br />

Wertguthaben Tariferhöhung<br />

07/2005 3 000,00 EUR 1 500,00 EUR 1 500,00 EUR<br />

08/2005 3 000,00 EUR 1 500,00 EUR 3 000,00 EUR 3 %<br />

09/2005 3 090,00 EUR 1 545,00 EUR 4 545,00 EUR<br />

10/2005 3 090,00 EUR 1 545,00 EUR 6 090,00 EUR<br />

11/2005 3 090,00 EUR 1 545,00 EUR 7 635,00 EUR<br />

12/2005 3 090,00 EUR 1 545,00 EUR 9 180,00 EUR<br />

<br />

06/2006 3 090,00 EUR 1 545,00 EUR 18 450,00 EUR<br />

Monat Vollzeit-<br />

Arbeitsentgelt<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Arbeitsentgelt Wertguthaben Tariferhöhung<br />

07/2006 - 1 545,00 EUR 16 905,00 EUR<br />

08/2006 - 1 545,00 EUR 15 360,00 EUR<br />

09/2006 - 1 545,00 EUR 13 815,00 EUR<br />

10/2006 - 1 545,00 EUR 12 270,00 EUR<br />

11/2006 - 1 545,00 EUR 10 725,00 EUR<br />

12 /2006 - 1 545,00 EUR 9 180,00 EUR<br />

<br />

04/2007 - 1 545,00 EUR 3 000,00 EUR<br />

05/2007 - 1 545,00 EUR 1 455,00 EUR<br />

Wertguthaben<br />

[neu]:<br />

1 545,00 EUR<br />

06/2007 - 1 545,00 EUR 0,00 EUR<br />

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NachträglicheErhöhung<br />

um<br />

90,00<br />

EUR<br />

160


11. Bezug von Kurzarbeitergeld<br />

11.1. Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung<br />

Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld (siehe unter I., 1.1.6) sind Beiträge zur Kranken-, Pflege-<br />

und Rentenversicherung nicht nur aus einem vom Arbeitnehmer tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt<br />

(Kurzlohn), sondern auch aus einem fiktiven Arbeitsentgelt (§ 232a Abs. 2 SGB V und § 163 Abs. 6<br />

SGB VI) zu zahlen.<br />

Das fiktive Arbeitsentgelt beträgt nach § 179 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SGB III 80 v.H. des Unterschiedsbetrages<br />

zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum<br />

(in der Regel der Kalendermonat) ohne Entgelt für Mehrarbeit erzielt hätte (Sollentgelt),<br />

und dem Bruttoarbeitsentgelt, das er im Anspruchszeitraum - einschliesslich der Entgelte für<br />

Mehrarbeit - tatsächlich erzielt hat (Istentgelt).<br />

Der Unterschiedsbetrag ist aufgrund des Wortlautes der §§ 232a Abs. 2 SGB V und 163 Abs. 6 SGB<br />

VI nur zu ermitteln, wenn Kurzarbeitergeld tatsächlich gewährt (gezahlt) wird. Die für die Berechnung<br />

der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge insgesamt maßgebende Beitragsbemessungsgrundlage<br />

wird durch Addition des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts (Kurzlohn) und des fiktiven<br />

Arbeitsentgelts ermittelt. Das Ergebnis ist das beitragspflichtige SV-Entgelt (siehe Beispiele unter<br />

11.4). Übersteigt das für die Bemessung der Beiträge zu Grunde zu legende SV-Entgelt die Beitragsbemessungsgrenzen<br />

des Entgeltabrechnungszeitraums, so sind die Beiträge zunächst vom tatsächlich<br />

erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten<br />

Arbeitsentgelt und dem SV-Entgelt ist nur insoweit für die Beitragsberechnung heranzuziehen, als die<br />

Beitragsbemessungsgrenze noch nicht durch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist.<br />

11.2 Beiträge zur Arbeitslosenversicherung<br />

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind lediglich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt (Kurzlohn)<br />

zu zahlen. Ist ein solches nicht vorhanden, fallen Beiträge nicht an. Im Unterschied zur Bemessung<br />

der Beiträge in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung scheidet daher eine Beitragserhebung<br />

aus einem fiktiven Arbeitsentgelt aus.<br />

Beispiel:<br />

Abrechnungsmonat Juli 2007<br />

Soll-Stunden 164 Stunden<br />

Arbeitsausfall wegen Kurzarbeit 36 Stunden<br />

Ist-Stunden (tatsächlich geleistete Arbeitszeit) 128 Stunden<br />

Stundenlohn 21,80 EUR<br />

Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen:<br />

Sollentgelt 21,80 EUR x 164 Stden = 3.575,20 EUR<br />

./. Istentgelt 21,80 EUR x 128 Stden = 2.790,40 EUR<br />

Unterschiedsbetrag zwischen Soll- und Istentgelt = 784,80 EUR<br />

- 80 v.H. des Unterschiedsbetrags (fiktives ArbEntgelt)= 627,84 EUR<br />

Einkommens-<br />

art<br />

Kurzlohn<br />

Fiktivlohn<br />

Kranken- u.<br />

Pflege-<br />

Versicherung<br />

2.790,40<br />

627,84<br />

Gesamt 3.418,24<br />

(SV-Entgelt)<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Rentenversicherung<br />

2.790,40<br />

627,84<br />

3.418,24<br />

(SV-Entgelt)<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

2.790,40<br />

Meldungen<br />

2.790,40<br />

---- 627,84<br />

-<br />

2.636,80 3.418,24<br />

(SV-Entgelt)<br />

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161


Sofern das Gesamt-SV-Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, ist der Fiktivlohn so zu<br />

kürzen, das die Beitragsbemessungsgrenze erreicht wird.<br />

11.3 Ermittlung des beitragspflichtigen Teils einer Einmalzahlung<br />

Die in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einerseits sowie in der Arbeitslosenversicherung<br />

andererseits bestehenden unterschiedlichen Beitragsregelungen erfordern im Zusammenhang mit der<br />

Verbeitragung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt keine getrennte Beitragsberechnung.<br />

Für die Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ist in allen vier<br />

Versicherungszweigen das SV-Entgelt unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen<br />

heranzuziehen; für die Arbeitslosenversicherung gilt aus Vereinfachungsgründen das SV-<br />

Entgelt der Rentenversicherung.<br />

Beispiel (West):<br />

Kurzarbeit im März/April 2007 (KV-frei)<br />

- Sollentgelt je 5.000,- EUR<br />

- Istentgelt je 2.000,- EUR<br />

Urlaubsgeld im Juni 2007 2.500,- EUR<br />

Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen für März und April 2007:<br />

Sollentgelt 5.000,- EUR<br />

./. Istentgelt 2.000,- EUR<br />

Unterschiedsbetrag zwischen Soll- und Istentgelt 3.000,- EUR<br />

- 80 v.H. des Unterschiedsbetrags 2.400,- EUR<br />

Beitragsberechnung für Juni 2007: RV/ALV<br />

Beitragsbemessungsgrenze 01-06/07 31.500,- EUR<br />

./. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis Juni 2006<br />

Januar/Februar<br />

(5.000,- EUR x 2) 10.000,- EUR<br />

Kurzlohn März/April<br />

(2.000,- EUR x 2) 4.000,- EUR<br />

Fiktivlohn März/April<br />

(2.400,- EUR x 2) 4.800,- EUR<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Mai/Juni<br />

(5.000,- EUR x 2 ) 10.000,- EUR 28.800,- EUR<br />

Differenz 2.700,- EUR<br />

Das Urlaubsgeld (2.500 EUR) ist zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in voller Höhe beitragspflichtig.<br />

Für die Berechnung der Beiträge wird das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur insoweit berücksichtigt,<br />

als die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze noch nicht durch laufendes und fiktives Arbeitsentgelt<br />

sowie durch in früheren Entgeltabrechnungszeiträumen zur Beitragspflicht herangezogenes<br />

einmaliges Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist. Dies bedeutet, dass auch für den Entgeltabrechnungszeitraum,<br />

dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, neben dem laufenden Arbeitsentgelt<br />

vorrangig ein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen ist.<br />

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162


11.4 Beitragstragung, Beitragsnachweis, Meldungen<br />

Die Kranken-, Pflege- Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge, die auf das tatsächlich erzielte<br />

Arbeitsentgelt entfallen, sind vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen. Den Teil des<br />

Beitrags, der für den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (Kurzlohn)<br />

und dem SV-Entgelt zu zahlen ist (in der Regel ist dies der Fiktivlohn), hat dagegen nach § 249 Abs. 2<br />

Nr. 3 SGB V bzw. § 168 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI und § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB XI der Arbeitgeber in voller<br />

Höhe, einschließlich der zusätzlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (siehe unter 3.1<br />

und 3.2) alleine aufzubringen. Und auch die Pflegeversicherungsbeiträge, die auf den Unterschiedsbetrag<br />

zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem SV-Entgelt entfallen, sind selbst<br />

dann vom Arbeitgeber in voller Höhe allein zu tragen, wenn der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers<br />

in einem Bundesland liegt, in dem kein landesüblicher Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, aufgehoben<br />

worden ist (siehe unter 4.5). Zur Arbeitslosenversicherung fallen Beiträge aus dem Fiktivlohn<br />

nicht an (siehe auch Beispiel unter 11.3).<br />

11.5 Zuschuss des Arbeitgebers zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung<br />

11.5.1 Zuschuss zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung<br />

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer erhalten nach § 257 Abs.<br />

1 Satz 1 SGB V von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des Beitrags, der für einen<br />

krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer bei der Krankenkasse, bei der der freiwillig Versicherte<br />

Mitglied ist, zu zahlen wäre.<br />

Dies bedeutet, dass insoweit als für Bezieher von Kurzarbeitergeld ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde<br />

gelegt wird, neben der Hälfte des Beitrags aus dem Kurzlohn auch die Hälfte des hierauf entfallenden<br />

Beitrags als Zuschuss zu zahlen ist. Und durch den mit Wirkung vom 1. Januar 1998 eingefügten<br />

Satz 3 in § 257 Abs. 1 SGB V wird Beziehern von Kurzarbeitergeld zusätzlich zu dem Zuschuss nach<br />

Satz 1 ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrags eingeräumt, den der Arbeitgeber bei krankenversicherungspflichtigen<br />

Arbeitnehmern nach § 249 Abs. 2 Nr. 3 SGB V als Beitrag (allein) zu tragen hat.<br />

Im Ergebnis bedeutet dies, dass in Bezug auf das fiktive Arbeitsentgelt ein Beitragszuschuss von 100<br />

v.H. des Beitrags zu zahlen ist.<br />

Beispiel 1:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Monatslohn 4.000,00 EUR<br />

Beitragssatz der Krankenkasse 14,0 v.H.<br />

monatlicher Beitrag zur freiwilligen KV 498,76 EUR<br />

monatlicher Beitragszuschuss 249,38 EUR<br />

Infolge Kurzarbeit fällt ab 01.02. 2007 die Hälfte der Arbeitszeit aus.<br />

Berechnung des Beitragszuschusses während der Kurzarbeit<br />

Kurzlohn (Istentgelt) 2.000,00 EUR<br />

darauf entfallender Beitragszuschuss<br />

nach § 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V (7,00 v.H. von 2.000;-) 140,00 EUR<br />

80 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen Soll- und Istentgelt<br />

(4.000,- ./. 2.000,- = 2.000,- x 80 v. H = 1.600,-EUR<br />

gekürzt auf BBG KV) = 1.562,50,-EUR<br />

darauf entfallender Beitragszuschuss (14,0 v.H. von 1.562,50) = 218,75 EUR<br />

gesamter Arbeitgeberzuschuss 358,75 EUR<br />

Der Arbeitgeberzuschuss zum freiwilligen Krankenversicherungsbeitrag beträgt 358,75 EUR, der Beitragsanteil<br />

des Versicherten 140,00 EUR.<br />

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163


Mit der Gleichstellung der freiwillig Versicherten mit den Pflichtversicherten nimmt der Gesetzgeber in<br />

Kauf, dass der Zuschuss des Arbeitgebers die Hälfte des zu zahlenden Monatsbeitrags (§ 257 Abs. 1<br />

Satz 1 SGB V) übersteigt.<br />

Beispiel 2:<br />

Monatslohn 3.200,00 EUR<br />

KV-frei wegen Sondervergütungen<br />

Beitragssatz 13,80 v.H.<br />

monatlicher Beitrag zur freiwilligen KV 491,62 EUR<br />

monatl. Beitragszuschuss 245,81 EUR<br />

Kurzlohn 2.600,00 EUR<br />

darauf entfallender Beitragszuschuss<br />

6,9 v.H. von 2.600,-- EUR = 179,40 EUR<br />

80 v.H. des Unterschiedsbetrages<br />

zwischen Soll- und Ist-Entgelt<br />

2.900,-- ./. 2.600,-- = 300,-- x 80 v.H. = 240,-- EUR<br />

darauf entfallender Beitragszuschuss<br />

nach Satz 1 = 16,56 EUR<br />

nach Satz 3 = 16,56 EUR<br />

Beitragszuschuss insgesamt 212,52 EUR<br />

Der insgesamt zu leistende Arbeitgeberzuschuss (212,52 EUR) unterschreitet die Hälfte des tatsächlich<br />

zu zahlenden Monatsbeitrags (245,81 EUR). Der Arbeitgeber kann in solchen Fällen aber weiterhin<br />

einen Zuschuss in Höhe von 245,81 EUR zahlen, ohne dass dies als geldwerter Vorteil angesehen<br />

wird (Abschnitt 24 Abs. 2 LStRi).<br />

Entsprechendes gilt über § 61 Abs. 1 Satz 3 SGB XI für die Pflegeversicherung und über § 58 Abs. 1<br />

Satz 2 SGB XI auch für die in Sachsen Beschäftigten.<br />

11.5.2 Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung<br />

Für die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld<br />

oder Winterausfallgeld beziehen, wird hinsichtlich des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung<br />

in § 257 Abs. 2 Satz 4 SGB V die Vorschrift des § 257 Abs. 1 Satz 3 SGB V für entsprechend<br />

anwendbar erklärt.<br />

Dies bedeutet, dass die privat krankenversicherten Arbeitnehmer in Bezug auf das Kurzarbeiter- oder<br />

das Winterausfallgeld als Beitragszuschuss einen Betrag erhalten, der sich unter Anwendung des<br />

(vollen) durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes und des bei Krankenversicherungspflicht zu<br />

Grunde zu legenden fiktiven Arbeitsentgelts ergibt. Nach ausdrücklicher Bestimmung in § 257 Abs. 2<br />

Satz 4 SGB V erhält der Arbeitnehmer als Beitragszuschuss aber höchstens den Betrag, den er an<br />

das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen hat.<br />

Beispiel:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Monatslohn 3.900,00 EUR<br />

durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz 13,3 v.H.<br />

monatlicher Beitrag zur privaten KV 300,00 EUR<br />

monatlicher Beitragszuschuss<br />

(6,65 v.H. von 3.562,50 EUR = 236,91 EUR begrenzt auf<br />

die Hälfte des zu zahlenden Beitrags) 150,00 EUR<br />

Infolge Kurzarbeit fallen ab 01.02.2007 zwei Drittel der Arbeitszeit aus.<br />

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164


Berechnung des Beitragszuschusses während der Kurzarbeit:<br />

tatsächliches Arbeitsentgelt 1.300,00 EUR<br />

darauf entfallender Beitragszuschuss<br />

(6,65 v.H. von 1.300,-- EUR) 86,45 EUR<br />

80 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen Soll- und Istentgelt<br />

(3.900,--./. 1.300,-- = 2.600,-- x 80 v.H.) = 2.080,00 EUR<br />

darauf entfallender Beitragszuschuss<br />

(6,65 v.H. von 2.080,-- EUR) 138,32 EUR<br />

+ eines Betrages in Höhe der Hälfte des<br />

bei Krankenversicherungspflicht vom<br />

Arbeitgeber allein zu tragenden Beitrags 138,32 EUR<br />

363,09 EUR<br />

Der ermittelte Beitragszuschuss von 363,09 EUR ist auf den Betrag zu kürzen, den der Arbeitnehmer<br />

für seine private Krankenversicherung aufwendet. Der monatliche Zuschuss beträgt dadurch 300,00<br />

EUR.<br />

Würde der monatliche Beitrag zur privaten Krankenversicherung 450,00 EUR betragen, wäre ein Zuschuss<br />

in Höhe von 363,09 EUR zu zahlen.<br />

Eine dem § 257 Abs. 2 Satz 4 SGB V vergleichbare Regelung enthält seit dem 1. Januar 1998 § 61<br />

Abs. 2 Satz 3 SGB XI für den Bereich der Pflegeversicherung. Daraus ergibt sich, dass die in der privaten<br />

Pflegeversicherung versicherten Arbeitnehmer in Bezug auf das Kurzarbeiter - oder Winterausfallgeld<br />

als Beitragszuschuss einen Betrag in Höhe von 1,7 v.H. des fiktiven Arbeitsentgelts erhalten<br />

und zwar über § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB XI auch für die in Sachsen Beschäftigten. Auch hier besteht<br />

aber höchstens Anspruch auf den Betrag, den der Arbeitnehmer für seine private Pflegeversicherung<br />

tatsächlich aufwendet.<br />

12. Behinderte in geschützten Einrichtungen<br />

12.1 Allgemeines<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in ihrer Besprechung am 18./19. Oktober<br />

1993 den Standpunkt vertreten, dass jede Bildungseinrichtung für Nichtbehinderte als Einrichtung für<br />

Behinderte anzusehen ist, soweit sich ein Rehabilitationsträger für die Durchführung einer berufsfördernden<br />

Maßnahme für Behinderte einer solchen Einrichtung bedient, d.h., dass als Einrichtung für<br />

Behinderte im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III jede Einrichtung in Betracht kommt, in der eine<br />

berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation durchgeführt wird. Darüber hinaus vertreten die Spitzenorganisationen<br />

der Sozialversicherung die Auffassung, dass auch gewerbliche Betriebe, in denen<br />

ggf. Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung (Rehabilitation) durchgeführt werden, als Einrichtungen<br />

für Behinderte anzusehen sind (siehe Besprechungsergebnis vom 19./20. November 1997).<br />

Bei Behinderten, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Schwerbehindertengesetz<br />

anerkannten Werkstatt für Behinderte in einem Integrationsprojekt (§ 53a Schwerbehindertengesetz)<br />

beschäftigt sind, gelten zur Rentenversicherung als beitragspflichtige Einnahme (Arbeitsentgelt)<br />

mindestens 80 v.H. der Bezugsgröße. Die Beiträge werden getragen von den Trägern der Integrationsprojekte<br />

für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 v.H. der monatlichen<br />

Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 v.H. der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt,<br />

im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Integrationsprojekte je zur Hälfte (§ 162<br />

Nr. 2a i.V.m. § 168 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI). Zur Kranken- und Pflegeversicherung sind jedoch für die in<br />

einem Integrationsprojekt befindlichen Behinderten Beiträge vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur<br />

Hälfte aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu entrichten.<br />

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165


12.2 Kranken- und Pflegeversicherung<br />

Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V krankenversicherungspflichtigen Behinderten in geschützten<br />

Einrichtungen beträgt die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrenze 20 v.H. der monatlichen<br />

Bezugsgröße (§ 235 Abs. 3 SGB V). Das sind 2007 490,00 EUR. Gleiches gilt über § 57 Abs. 1 SGB<br />

XI für die in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Behinderten in geschützten Einrichtungen.<br />

Der Träger der Einrichtung hat die Beiträge entsprechend § 251 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V bzw. § 59<br />

Abs. 1 SGB XI allein zu tragen, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt diesen Grenzbetrag nicht übersteigt.<br />

Wird der Grenzbetrag überschritten, so sind die Beiträge grundsätzlich vom Versicherten und<br />

dem Träger der Einrichtung je zur Hälfte zu entrichten.<br />

Wird der Grenzbetrag durch Zahlung einer Sonderzuwendung überschritten, gilt § 249 Abs. 3 SGB V<br />

(§ 58 Abs. 6 SGB XI) entsprechend. Das bedeutet, dass in diesen Fällen der Träger der Einrichtung<br />

bis zu den oben genannten Beträgen die Beiträge allein aufzubringen hat. Von dem übersteigenden<br />

Betrag sind die Beiträge vom Träger der Einrichtung und dem Versicherten je zur Hälfte zu tragen.<br />

Hinsichtlich der zusätzlich zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wird auf die<br />

Aussagen unter 3.1 und 3.2 verwiesen.<br />

12.3 Rentenversicherung<br />

Bei versicherungspflichtigen Behinderten werden die Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI von<br />

den Trägern der Einrichtung getragen, wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monatliche<br />

Arbeitsentgelt 20 v.H. der monatlichen Bezugsgröße (490,00 EUR im Rechtskreis-West einschließlich<br />

West-Berlin bzw. 420,00 EUR im Rechtskreis-Ost einschließlich Ost-Berlin) nicht übersteigt.<br />

Darüber hinaus haben die Träger der Einrichtung auch die Beiträge aus der Differenz zwischen dem<br />

tatsächlich erzielten monatlichen Arbeitsentgelt und 80 v.H. der monatlichen Bezugsgröße (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage<br />

West 1.960,00 EUR/Ost 1.680,00 EUR) zu tragen, wenn das tatsächliche<br />

Arbeitsentgelt des Behinderten 80 v.H. der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Wird ein<br />

tatsächliches Arbeitsentgelt von mehr als 80 v.H. der monatlichen Bezugsgröße gezahlt, tragen der<br />

Behinderte und die Träger der Einrichtung die Beiträge je zur Hälfte (siehe Beispiele unter 12.5).<br />

Erhält der Versicherte zu seinem laufenden Arbeitsentgelt, das 490,00 EUR bzw. 420,00 EUR nicht<br />

übersteigt, eine Einmalzahlung und wird dadurch dieser Grenzbetrag überschritten, hat der Träger der<br />

Einrichtung die auf das Arbeitsentgelt bis zu diesen Grenzbeträgen entfallenden Beiträge allein zu<br />

tragen. Den Beitrag aus dem übersteigenden Betrag haben der Behinderte und der Träger der Einrichtung<br />

je zur Hälfte aufzubringen (siehe Beispiel 4 unter 12.5). Ggf. hat der Träger der Einrichtung<br />

aber auch noch den Beitrag für den Differenzbetrag bis zur 80-v.H.-Grenze allein zu tragen.<br />

12.4 Arbeitslosenversicherung<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Die Beschäftigung von Behinderten in anerkannten Werkstätten für Behinderte oder in Blindenwerkstätten<br />

begründet grundsätzlich keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Für den<br />

Fall, dass die Beschäftigung in einer geschützten Einrichtung aber im Rahmen eines versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigungsverhältnisses (Beschäftigung als Arbeitnehmer) ausgeübt wird und deshalb<br />

Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III besteht, schreibt § 344 Abs. 3 in Verbindung mit §<br />

346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III vor, dass der Träger der Einrichtung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung<br />

dann allein zu tragen hat, wenn das monatliche Arbeitsentgelt - wie in der Krankenversicherung<br />

- 20 v.H. der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Übersteigt das Arbeitsentgelt diesen<br />

Betrag, weil der Arbeitnehmer eine Sonderzuwendung erhalten hat, muss auch hier der Arbeitgeber<br />

die Beiträge bis zu diesem Grenzbetrag allein aufbringen.<br />

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166


12.5 Beispiele zur Tragung der Beiträge<br />

Bei-<br />

spiel<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

tatsächliches<br />

Arbeitsentgelt<br />

EUR<br />

West Ost<br />

Versiche-<br />

rungs-<br />

zweig<br />

350 300 KV/PV<br />

RV<br />

600 KV/PV<br />

RV<br />

2.000 2,000 KV/PV<br />

400<br />

+<br />

100<br />

Einmal<br />

zahlung<br />

350<br />

+<br />

100<br />

Einmal<br />

zahlung<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

RV<br />

KV/PV<br />

RV<br />

Beitrags<br />

bemessungs-<br />

grundlage<br />

EUR<br />

West Ost<br />

490<br />

1.960<br />

600<br />

600<br />

1.360<br />

2.000<br />

2.000<br />

490<br />

10<br />

490<br />

10<br />

1.460<br />

490<br />

1.680<br />

600<br />

600<br />

1.080<br />

2.000<br />

2.000<br />

490<br />

10<br />

420<br />

80<br />

1.180<br />

Vers.-Anteil<br />

am<br />

Ges.-Beitrag<br />

v.H.<br />

--<br />

--<br />

50<br />

50<br />

--<br />

50<br />

50<br />

Trägeranteil<br />

am<br />

Ges.-Beitrag<br />

Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 10. Mai 1990 - 12 RK 38/87 - (allerdings noch zu<br />

den früheren §§ 4 und 8 SVBG) entschieden, dass für Fehltage weder Mindestentgelte zu Grunde<br />

gelegt noch Beiträge berechnet werden können. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung<br />

sprachen sich am 15./16. April 1997 dafür aus, vom 1. Juli 1997 an der Entscheidung des Bundessozialgerichts<br />

zu folgen und für unbezahlte Fehltage (unbezahlter Urlaub oder unentschuldigtes Fernbleiben<br />

von der Arbeit) keine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage anzusetzen, d.h., die monatliche<br />

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist entsprechend zu kürzen.<br />

Offen geblieben ist dabei, wie die Kürzung der Beitragsbemessungsgrundlage aufgrund von Fehlzeiten<br />

konkret vorgenommen werden soll. Hierzu haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung<br />

in ihrer Besprechung am 25./26. April 2006 wie folgt geäussert:<br />

Nach § 1 BVV sind der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenze je<br />

Kalendermonat für die Kalendertage zu berechnen, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung<br />

besteht (Sozialversicherungstage); ein voller Kalendermonat wird mit 30 Tagen angesetzt.<br />

Dementsprechend ist auch bei behinderten Menschen der Kalendermonat nur dann mit 30 Tagen<br />

anzusetzen, wenn der behinderte Mensch während des gesamten Kalendermonats in der Einrichtung<br />

beschäftigt war.<br />

Fallen unentschuldigte Fehltage an, sind die tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Monats um die<br />

unentschuldigten Fehltage zu vermindern.<br />

--<br />

50<br />

--<br />

50<br />

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--<br />

v.H.<br />

100<br />

100<br />

50<br />

50<br />

100<br />

50<br />

50<br />

100<br />

50<br />

100<br />

50<br />

100<br />

167


Beispiel 1:<br />

Monat Februar 2007<br />

Fehltage am 27. und 28.02.<br />

SV-Tage: (28 KalTage ./. 2 Fehltage =) 26 SV-Tage<br />

Beispiel 2:<br />

Monat März 2007<br />

Fehltage vom 1. bis zum 30.03.<br />

SV-Tage: (31 KalTage ./. 30 Fehltage =) 1 SV-Tag<br />

Beispiel 3:<br />

Monat März 2007<br />

Fehltag am 31.03.<br />

SV-Tage: (31 KalTage ./. 1 Fehltag=) 30 SV-Tage<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

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168


III. Melderecht<br />

1. Meldungen nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung<br />

(DEÜV)<br />

1.1 Allgemeines<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Durch das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz)<br />

erfolgte unter anderem auch eine Änderung des § 28a SGB IV. § 28a Abs. 1 SBV IV<br />

und die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung lassen für die Meldungen zur Sozialversicherung<br />

vom 1. Januar 2006 an die Verwendung von Meldebelegen nicht mehr zu. Statt dessen sind die<br />

Meldungen von den Arbeitgebern nur noch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung<br />

aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter Ausfüllhilfen maschinell an die Einzugsstellen<br />

zu erstatten, per Datenfernübertragung oder per E-mail.<br />

.<br />

Das gilt grundsätzlich für alle Meldungen nach der DEÜV, also auch für die bisher in Listenform oder<br />

in Sondermeldevordrucken abzugebenden Meldungen für unständig Beschäftigte. Der § 30 DEÜV,<br />

der diese „Sondermeldungen“ für unständig Beschäftigte möglich machte, wurde mit der Dritten Verordnung<br />

zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung, mit Wirkung ab 1.<br />

Januar 2006, ersatzlos gestrichen.<br />

Bezogen auf die elektronisch abzugebenden Meldungen und Beitragsnachweise hat die Krankenversicherung<br />

bereits vor Jahren die Ausfüllhilfe sv.net geschaffen. Sie wird den Arbeitgebern kostenfrei in<br />

zwei Varianten zur Verfügung gestellt; als sv.net-classic (auf CD) und als sv.net-online (informationen<br />

auch über www.itsg.de). Damit wird gewährleistet, dass jeder Arbeitgeber seine Meldungen auf elektronischem<br />

Wege abgeben kann. Der Arbeitgeber benötigt hierfür lediglich einen Internetzugang und<br />

einen Standardbrowser. Eine Installation auf dem Rechner ist bei sv.net-online nicht erforderlich. Die<br />

Daten für die Sozialversicherung können schnell und einfach online erfasst und anschließend automatisch<br />

über eine sichere Verbindung an die Krankenversicherung übermittelt werden, wobei das Produkt<br />

aus der Krankenkassenbetriebsnummer die richtige Datenannahmestelle ermittelt und diese ansteuert;<br />

eine Plausibilitätsprüfung erfolgt bereits bei der Erfassung der Daten. Nach der Übermittlung<br />

der Daten wird ein Beleg erstellt, der als Datei oder in Papierform archiviert werden kann und auch als<br />

Kopie für den Arbeitnehmer verwendbar ist.<br />

Für die maschinelle Datenübermittlung sind ansonsten die nach der DEÜV zugelassenen bzw. die mit<br />

der Datenannahmestelle der Krankenkassen vereinbarten Datenträger zu verwenden. Einzelheiten<br />

hierzu sollten bei den Krankenkassen bzw. den Datenannahmestellen erfragt werden.<br />

1.2 Voraussetzung für die Erstattung von Meldungen im automatisierten<br />

elektronischen Verfahren<br />

Voraussetzung für die Erstattung von Meldungen im automatisierten elektronischen Meldeverfahren<br />

ist, dass die Daten über die Beschäftigungszeiten und die Höhe der beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte<br />

aus maschinell geführten Lohnunterlagen herrühren und die den Meldungen zugrunde liegenden<br />

Tatbestände maschinell erkannt werden. Hierzu benötigt der Arbeitgeber ein von der Sozialversicherung<br />

systemgeprüftes (zertifiziertes) Entgeltabrechnungsprogramm, dem im Zusammenhang<br />

mit der Systemüberprüfung eine PROD-ID, die Auskunft gibt über das systemgeprüfte Abrechnungsprodukt,<br />

und mit der jährlichen Qualitätskontrolle eine MOD-ID zugeteilt wird, die Auskunft gibt über<br />

die qualitätsgeprüfte Version (Modifikation) des Abrechnungssystems. Darüber hinaus wird eine Übertragungssoftware<br />

benötigt, die aus Datenschutzgründen eine Verschlüsselungssoftware zu enthalten<br />

hat. Hierfür wurde seitens der Krankenversicherung das Programm „dakota.ag“ geschaffen, das derzeit<br />

aber ausschliesslich an Software-Ersteller abgegeben wird. Arbeitgeber, die über ein maschinelles<br />

Entgeltabrechnungsprogramm verfügen, können mit diesem Programm Meldungen und Beitragsnachweise<br />

per E-mail übertragen, wobei die von den Entgeltabrechnungsprogrammen erstellten DE-<br />

ÜV-Meldungen und Beitragsnachweise von dakota.ag übernommen und vollautomatisch an die zuständige<br />

Datenannahmestelle geleitet werden. Der Status der Verarbeitung kann jederzeit über die<br />

übersichtlichen Programme abgerufen werden. Diesbezüglich sollten sich die Arbeitgeber mit ihrem<br />

Software-Ersteller in Verbindung setzen. Voraussetzung für die Nutzung des Programms dakota.ag ist<br />

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169


allerdings der Erwerb eines Teilnehmerzertifikates des ITSG Trust Centers. Alle Informationen zu<br />

dakota.ag und zum Trust Center der ITSG können im Internet unter www.itsg.de eingesehen werden.<br />

Im Zusammenhang mit länger zurückliegenden Zeiten, die es zu berichtigen gilt oder mit Meldungen,<br />

die von der Datenannahmestelle zurückgewiesen wurden und daher in berichtigter Form nochmals zu<br />

übertragen sind (siehe unten), wird außerdem eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe (z.B. sv-net – siehe<br />

unter 1.1) benötigt.<br />

Bei der Übernahme der im Sozialversicherungsausweis des Beschäftigten angegebenen Versicherungsnummer<br />

in die Lohnunterlagen ist ein Abgleich des Geburtsdatums vorzunehmen. Dadurch wird<br />

gewährleistet, dass die gelieferten Daten dem Mitgliederbestand der Krankenkasse und dem Versichertenkonto<br />

des Rentenversicherungsträgers zugeordnet werden können.<br />

Der Arbeitgeber hat im Übrigen die Daten der Meldungen vor der Übermittlung an die Datenannahmestellen<br />

zu prüfen. Dabei sind insbesondere auch die Plausibilitätsprüfungen der Anlage 9 der Gemeinsamen<br />

Grundsätze der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Meldeverfahren zu beachten.<br />

Sofern dennoch bei der Verarbeitung der Datenträger durch die Datenannahmestelle oder die Krankenkasse<br />

Fehler in den Datensätzen festgestellt werden, werden die Arbeitgeber auf diese in einem<br />

Fehlerprotokoll hingewiesen. Die fehlerhaften Meldungen sind in berichtigter Form neu zu erstatten.<br />

Werden bei der Verarbeitung der Datenträger Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme<br />

der übermittelten Daten seitens der Datenannahmestelle insgesamt nicht zulassen, werden die<br />

gelieferten Datenträger ganz abgewiesen. Die abgewiesenen Dateien sind vom Arbeitgeber nach<br />

Behebung der Mängel erneut zu übermitteln.<br />

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach § 28o Abs. 1 SGB IV der Beschäftigte<br />

seinem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen<br />

Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen hat.<br />

1.3. Die Datensätze und Datenbausteine<br />

1.3.1 Allgemeines<br />

Mit der Datenerfassungs- und –übermittlungsverordnung wurde ein einziger Datensatz (DSME) eingeführt,<br />

der durch folgende Bausteine ergänzt<br />

Datenbaustein - Meldesachverhalt (DBME)<br />

Datenbaustein - Name (DBNA)<br />

Datenbaustein - Geburtsangaben (DBGB)<br />

Datenbaustein - Anschrift (DBAN)<br />

Datenbaustein - Europäische Versicherungsnummer (DBEU)<br />

Datenbaustein - Bundesknappschaft/See-Krankenkasse (DBKS)<br />

Datenbaustein – Fehler (DBFE)<br />

sowie durch einen<br />

Vorlaufsatz (VOSZ) und einen<br />

Nachlaufsatz (NCSZ)<br />

Datensatz-Kommunikation (DSKO)<br />

vervollständigt wird:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Welcher Datenbaustein (DBME) zusammen mit dem Datensatz (DSME) zu melden ist, ist abhängig<br />

von der jeweils abzugebenden Meldung. Der Datensatz DSKO ist stets mit der für das eingesetzte<br />

Softwareprodukt vergebenen neuesten PROD/MOD-ID (siehe unter 1.2) zu versehen.<br />

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170


1.3.2 Meldungen von Entgeltbescheinigungen<br />

Seit Januar 2004 können die Arbeitgeber, im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeits- oder Mutterschaftszeiten,<br />

die von den Krankenkassen zur Berechnung des Kranken- bzw. Mutterschaftsgeldes<br />

erforderlichen Entgeltbescheinigungen per DFÜ zu übermitteln. Arbeitgeber die diese Möglichkeit<br />

nutzen wollen, setzen sich bitte wegen des Verfahrens mit ihrem Software-Ersteller in Verbindung.<br />

2. Schlüsselzahlen<br />

2.1 Der Personengruppenschlüssel<br />

Die Personengruppen sind dreistellig nummerisch zu verschlüsseln. Für sozialversicherungspflichtig<br />

Beschäftigte ohne besondere Merkmale ist der Schlüssel ”101” zu verwenden. Hat das Beschäftigungsverhältnis<br />

besondere Merkmale, gelten die Schlüssel ”102 ff.” (siehe nachstehende Tabelle):<br />

Personenkreis Schlüsselzahl<br />

- Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte<br />

ohne besondere Merkmale<br />

101<br />

- Auszubildende 102<br />

- Beschäftigte in Altersteilzeit 103<br />

- Hausgewerbetreibende 104<br />

- Praktikanten 105<br />

- Werkstudenten 106<br />

- Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder<br />

gleichartigen Einrichtungen<br />

107<br />

- Bezieher von Vorruhestandsgeld 108<br />

- Geringfügig entlohnte Beschäftigte 109<br />

- Kurzfristig Beschäftigte 110<br />

- Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken<br />

oder ähnlichen Einrichtungen<br />

für behinderte Menschen<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

- Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft 112<br />

- Nebenerwerbslandwirte 113<br />

- Nebenerwerbslandwirte (saisonal beschäftigt) 114<br />

- Ausgleichsgeldempfänger nach dem FELEG 116<br />

- Unständig Beschäftigte 118<br />

- Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorungsbezieher<br />

wegen Alters<br />

119<br />

Sofern gleichzeitig mehrere besondere Merkmale nebeneinander auftreten und demzufolge mehrere<br />

Schlüssel möglich sind, ist derjenige mit der niedrigsten Schlüsselzahl zu verwenden.<br />

Die Schlüssel ”109” und ”110” (geringfügig Beschäftigte) haben jedoch grundsätzlich immer Vorrang.<br />

Dabei ist zu beachten, dass sich die Verwendung des Personengruppenschlüssels grundsätzlich nach<br />

dem Recht der Rentenversicherung richtet. Daraus folgt, dass immer dann, wenn für geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigte Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen sind (Beitragsgruppenschlüssel<br />

05/600), der Personengruppenschlüssel ”109” zu verwenden ist. Hat der geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigte auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet (siehe unter II.,<br />

3.3), ist ebenfalls der Personengruppenschlüssel ”109” zu verwenden. Sind aber zur Rentenversicherung<br />

individuelle Beiträge abzuführen, muss der Personengruppenschlüssel ”101” angegeben werden.<br />

Dies gilt auch in den Fällen, in denen durch Zusammenrechnung einer Hauptbeschäftigung mit einer<br />

geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigung diese Nebenbeschäftigung (bei krankenversicherungsfreien<br />

Beschäftigten) nur in der Rentenversicherung versicherungspflichtig ist. Siehe Beispiele unter<br />

3.7.<br />

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111<br />

171


2.2 Die Schlüsselzahlen für die Abgabegründe<br />

2.2.1 Allgemeines<br />

Die Abgabegründe sind in den Meldungen zweistellig nummerisch zu verschlüsseln. Für jede Meldegruppe<br />

ist entsprechend dem Meldesachverhalt der zutreffende Schlüssel anzugeben.<br />

Treffen für einen meldepflichtigen Sachverhalt innerhalb der Meldegruppe ”Anmeldung” (Schlüsselzahlen<br />

”10” bis ”13”) bzw. der Meldegruppe ”Abmeldung” (Schlüsselzahlen ”30” bis ”36”) mehrere<br />

Abgabegründe zu, ist stets der Abgabegrund mit der niedrigeren Schlüsselzahl anzugeben.<br />

Dies gilt grundsätzlich auch für die Fälle, in denen z. B. Abmeldungen mit den Schlüsselzahlen ”30”<br />

bis ”36” mit Unterbrechungsmeldungen (Schlüsselzahlen ”51” bis ”53”) zusammentreffen.<br />

2.2.2 Anmeldungen<br />

-- Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung 10<br />

-- Anmeldung wegen Krankenkassenwechsel 11<br />

-- Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel 12<br />

-- Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im<br />

13<br />

Beschäftigungsverhältnis z. B.<br />

Anmeldung nach unbezahltem Urlaub oder Streik von länger als<br />

einem Monat nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV<br />

Anmeldung wegen Rechtskreis- ohne Krankenkassenwechsel<br />

Anmeldung wegen Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional)<br />

Anmeldung wegen Änderung des Personengruppenschlüssels<br />

ohne Beitragsgruppenwechsel<br />

Anmeldung wegen Wechsel des Rechtskreises beim Abbau eines<br />

Wertguthabens in der Freistellungsphase im Rahmen einer flexiblen<br />

Arbeitszeitregelung<br />

2.2.3 Abmeldungen<br />

-- Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung 30<br />

-- Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel 31<br />

-- Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel 32<br />

-- Abmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis<br />

33<br />

-- Abmeldung wegen Ende einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung<br />

nach einer Unterbrechung von länger als einem Monat<br />

34<br />

-- Abmeldung wegen Arbeitskampf von länger als einem Monat 35<br />

-- Abmeldung wegen Wechsel des Entgeltabrechnungssystems<br />

36<br />

(optional)<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

-- Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung 40<br />

- nur möglich, wenn die Beschäftigung innerhalb der Anmeldefrist<br />

endet und noch keine Anmeldung erfolgte<br />

-- Abmeldung wegen Tod 49<br />

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172


2.2.4 Jahresmeldungen/Unterbrechungsmeldungen/sonstige Entgeltmeldungen<br />

-- Jahresmeldung 50<br />

-- Unterbrechungsmeldung wegen Bezug von bzw. Anspruch auf Entgeltersatzleistungen<br />

51<br />

-- Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit (Erziehungsurlaub) 52<br />

-- Unterbrechungsmeldung wegen gesetzlicher Dienstpflicht 53<br />

-- Meldung eines einmalig gezahlten Arbeitsentgelts (Sondermeldung)<br />

-- Meldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendetem Wertguthaben<br />

54<br />

(Störfall)<br />

-- Meldung des Unterschiedsbetrags bei Entgeltersatzleistungen wäh-<br />

55<br />

rend Altersteilzeitarbeit<br />

56<br />

2.2.5 Änderungsmeldungen<br />

-- Änderung des Namens 60<br />

-- Änderung der Anschrift 61<br />

-- Änderung von Aktenzeichen/ Personalnummer des Beschäftigten<br />

(optional)<br />

62<br />

-- Änderung der Staatsangehörigkeit 63<br />

2.2.6 Meldungen in Insolvenzfällen<br />

-- Jahresmeldung für freigestellte Arbeitnehmer 70<br />

-- Meldung des Vortages der Insolvenz/der Freistellung 71<br />

-- Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung 72<br />

2.3 Die Schlüsselzahlen für die Beitragsgruppen<br />

Die Beitragsgruppen sind so zu verschlüsseln, dass für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge Kranken-,<br />

Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung die zutreffende Ziffer anzugeben ist.<br />

2.3.1 Beiträge zur Krankenversicherung<br />

kein Beitrag 0<br />

allgemeiner Beitrag 1<br />

erhöhter Beitrag 2<br />

ermäßigter Beitrag 3<br />

Beitrag zur landwirtschaftlichen KV<br />

Arbeitgeberbeitrag zur landwirtschaftl. KV<br />

Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Bezogen auf die seit dem 1. Juli 2005 von den Versicherten zu zahlenden zusätzlichen Krankenversicherungsbeiträge<br />

(siehe unter II., 3.1) wurde keine weitere Beitragsgruppe geschaffen.<br />

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4<br />

5<br />

6<br />

173


2.3.2 Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung<br />

-- Firmenzahler 9<br />

Die Angabe der Beitragsgruppe ”9” ist seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr freiwillig, sondern stets<br />

dann zu setzen, wenn der Arbeitgeber die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge und die sich aus<br />

der freiwilligen Krankenversicherung ergebenden Pflegeversicherungsbeiträge im Firmenzahlerverfahren<br />

mit an die Krankenkasse abführt.<br />

2.3.3 Beiträge zur Rentenversicherung<br />

Seit dem 1. Januar 2005 findet im Zusammenhang mit der Organisationsreform der Rentenversicherung<br />

bei den Rentenversicherungsträgern eine Vermischung der Versichertengruppen (Arbeiter und<br />

Angestellte) statt; die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten wurde aufgegeben, die<br />

Begriffe ersetzt durch „Beschäftigte“.<br />

Bezogen auf das Meldeverfahren der Sozialversicherung sind deshalb für Meldezeiten ab 1. Januar<br />

2005 nur noch die folgenden Beitragsgruppen zulässig.<br />

kein Beitrag 0<br />

voller Beitrag 1<br />

halber Beitrag<br />

3<br />

Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte<br />

5<br />

Bei der Berichtigung einer Meldung (siehe unter 3.10) mit einem Meldezeitraum , der vor dem 1. Januar<br />

2005 liegt, sind aber weiterhin die Beitragsgruppen „1“, „2“, „3“, „4“, „5“ oder „6“ zu verwenden.<br />

2.3.4 Beiträge zur Arbeitslosenversicherung<br />

kein Beitrag 0<br />

voller Beitrag 1<br />

halber Beitrag 2<br />

Unter der Beitragsgruppe „halber Beitrag zur Arbeitslosenversicherung“ sind sowohl die über 65 jährigen<br />

Arbeitnehmer als auch die vom Arbeitgeber eingestellten über 55 jährigen Arbeitslosen (siehe<br />

unter II., 4.3) zu melden.<br />

2.3.5 Beiträge zur Pflegeversicherung<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

kein Beitrag 0<br />

voller Beitrag 1<br />

halber Beitrag 2<br />

Die Schlüsselzahl ”0” ist nur für solche Versicherten zu setzen, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung<br />

versichert sind. Für die in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Arbeitnehmer ist die<br />

Schlüsselzahl ”1” oder ”2” zu setzen und zwar auch dann, wenn sie in der Krankenversicherung freiwillig<br />

versichert sind und demzufolge für die Krankenversicherung die Schlüsselzahl ”0” oder ”9” zu<br />

vergeben wäre.<br />

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174


Bezogen auf die seit dem 1. Januar 2005 von den Kinderlosen zu zahlenden zusätzlichen Pflegeversicherungsbeiträge<br />

(siehe unter II., 3.2) wurde keine weitere Beitragsgruppe und kein zusätzliches<br />

Meldeverfahren geschaffen.<br />

Eine Besonderheit gilt bei der Abgabe der Meldungen für geringfügig entlohnt Beschäftigte. Hier kann<br />

bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Beschäftigten in einer daneben ausgeübten<br />

geringfügig entlohnten Beschäftigung – da aus dieser Beiträge zur Pflegeversicherung nicht anfallen -<br />

unter Außerachtlassung des obigen Grundsatzes in der Pflegeversicherung auch eine ”0” gesetzt<br />

werden, ohne dass dies zur Abweisung der Meldung führt (siehe auch unter 3.7).<br />

2.4 Meldungen in DM<br />

In den Fällen, in denen nach der Umstellung auf den EUR (spätestens seit 1. Januar 2002) Arbeitsentgeltberechnungen<br />

vorzunehmen sind, die Zeiten vor der Währungsumstellung im Betrieb betreffen<br />

bzw. sich auf solche auswirken, ist in Anlehnung an § 5 Abs. 1 DEÜV eine Berichtigung der gemeldeten<br />

DM-Beträge vorzunehmen (Stornierung der bisherigen DM-Meldung und Abgabe einer neuen DM-<br />

Meldung). In Anlehnung an diese Aussagen ist eine Umstellung der DM-Historie (Zeit der Entgeltabrechnung<br />

in DM) auf EUR nicht zulässig.<br />

2.5 Arbeitsentgelt aus Niedriglohnbereich<br />

Bei einem Eintritt oder Austritt einer bestehenden Beschäftigung in oder aus der Gleitzone (siehe unter<br />

II., 2.2.6) sind keine Meldungen durch den Arbeitgeber abzugeben.<br />

In den Entgeltmeldungen sind jedoch für Beschäftigungen in der Gleitzone als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt<br />

das verminderte Arbeitsentgelt zu melden, also das Arbeitsentgelt (Beitragsbemessungsentgelt),<br />

aus dem die Beiträge zur Rentenversicherung berechnet wurden.<br />

Damit die Sozialversicherung erkennt, ob bei dem Beschäftigten die Gleitzonenregelung angewandt<br />

wurde, sind die Entgeltmeldungen entsprechend zu kennzeichnen:<br />

kein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone 0<br />

Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb der Gleitzone 1<br />

Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gleitzone 2<br />

3. Abzugebende Meldungen<br />

3.1 Allgemeines<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Der Arbeitgeber hat jeden versicherungspflichtigen Mitarbeiter bei der Krankenkasse anzumelden, die<br />

dieser gewählt hat. Die geringfügig Beschäftigten sind bei der Bundesknappschaft anzumelden. Zum<br />

Ende der Beschäftigung sind Abmeldungen erforderlich. Außerdem sind vom Arbeitgeber ggf. Änderungs-,<br />

Unterbrechungs- und Jahresmeldungen abzugeben.<br />

Um Fehlmeldungen und damit unnötigen Verwaltungsaufwand bei Arbeitgebern und Krankenkassen<br />

zu vermeiden, ist es wichtig, schon bei der Neueinstellung eines Beschäftigten zu erfragen, bei welcher<br />

Krankenkasse dieser versichert ist bzw. versichert sein möchte. Dies deshalb, weil dann die Anmeldung<br />

und auch die Beiträge gleich an die richtige Krankenkasse gesandt werden können. Dabei ist<br />

zu beachten, dass der Beschäftigte seit dem 1. Januar 2002 grundsätzlich nicht mehr die Möglichkeit<br />

hat, bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung eine neue Krankenkasse zu wählen. Dies deshalb, weil<br />

er für mindestens 18 Monate an seine bisherige Krankenkasse gebunden ist und diese auch nur verlassen<br />

kann, nachdem er die Mitgliedschaft zu dieser Krankenkasse fristgemäß gekündigt hat.<br />

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175


Die Meldungen sind unter der Versicherungsnummer zu erstatten, die dem Sozialversicherungsausweis<br />

zu entnehmen ist. Wird ein neuer Mitarbeiter eingestellt, hat dieser seinem Arbeitgeber seinen<br />

Sozialversicherungsausweis vorzulegen (§ 99 SGB IV).<br />

Für den Fall, dass die Versicherungsnummer nicht bekannt ist, weil sie vielleicht noch gar nicht vergeben<br />

oder der Sozialversicherungsausweis nicht vorgelegt wurde, können Anmeldungen auch ohne<br />

Versicherungsnummer übermittelt werden, dann aber mit den Angaben zur Vergabe einer Versicherungsnummer<br />

. Dabei sind alle persönlichen Angaben amtlichen Unterlagen zu entnehmen.<br />

Abmeldungen ohne Versicherungsnummer können nicht abgesetzt werden, es sei denn wenn bei<br />

kurzfristigen Beschäftigungen (siehe unter I., 2.2.3) unter Verwendung des Abgabegrundes „40“ die<br />

An- und Abmeldung in einem Arbeitsvorgang erstattet wird (siehe unter 3.3).<br />

3.2 Anmeldung versicherungspflichtig Beschäftigter<br />

Eine Anmeldung ist immer dann abzugeben, wenn in einem Betrieb ein neuer Mitarbeiter anfängt, für<br />

den mindestens zu einem Versicherungszweig (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung)<br />

Pflichtbeiträge zu entrichten sind. Deshalb sind Meldungen auch dann zu erstatten,<br />

wenn für einen Beschäftigten beispielsweise nur Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung oder zur<br />

Arbeitslosenversicherung anfallen.<br />

Die Meldung ist mit der ersten Lohn-/Gehaltsabrechnung vorzunehmen, spätestens jedoch innerhalb<br />

von sechs Wochen nach Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses bzw. nach Eintritt der Versicherungspflicht<br />

bei der Krankenkasse abzugeben, bei der der Arbeitnehmer versichert ist oder zuletzt<br />

krankenversichert war.<br />

War der Beschäftigte noch nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und macht er von seinem<br />

Wahlrecht nicht Gebrauch, kann der Arbeitgeber unter den Krankenkassen wählen, bei der der Beschäftigte<br />

im Falle der Krankenversicherungspflicht versichert sein könnte (siehe unter V.). Dem Beschäftigten<br />

ist ein Durchschlag der Meldung auszuhändigen.<br />

Anmeldung einer Beschäftigung ohne besondere Merkmale<br />

Herr August Jedermann, geb. am 17.08.1960, wohnhaft in Wachsmuthstr.3, 04299 Leipzig, nimmt<br />

zum 01.04.2007 eine Beschäftigung als Buchhalter bei der Firma Kolf in Leipzig auf. Herr Jedermann<br />

ist in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Am<br />

01.04.2007 teilt er seinem Arbeitgeber mit, dass er bei der Krankenkasse X in Leipzig versichert ist.<br />

Der Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung ist der Krankenkasse X spätestens innerhalb<br />

von sechs Wochen nach dem 01.04.2007 zu melden.<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Grund der Abgabe: 10<br />

Beschäftigungszeit: von 01.04.2007<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1111<br />

Einstellung eines über 55 jährigen Arbeitslosen<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Herr Kramer, geb. am 17.10.1946, bezog seit dem 01.07.2005 Arbeitslosengeld. Vom 01.06.2007 an<br />

ist er wieder als Arbeiter beschäftigt. Sein Arbeitgeber hat selbst keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung<br />

zu zahlen. Er hat ihn wie folgt anzumelden:<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Grund der Abgabe: 10<br />

Beschäftigungszeit: von 01.06.2007<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1121<br />

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176


Werkstudenten<br />

Frau B. nimmt am 15.03.2007 während ihres Studiums eine Beschäftigung als Angestellte auf, in der<br />

sie bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.000 EUR<br />

verdient.<br />

Frau B. ist rentenversicherungspflichtig, weil sie keine geringfügige Beschäftigung ausübt. In den übrigen<br />

Sozialversicherungszweigen ist sie als Werkstudentin (20-Stunden-Theorie) versicherungsfrei. Ihr<br />

Arbeitgeber hat folgende Anmeldung abzugeben:<br />

Personengruppenschlüssel: 106<br />

Grund der Abgabe: 10<br />

Beschäftigungszeit: von 15.03.2007<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 0100<br />

Vor-Praktikanten<br />

Frau C. nimmt am 12.05.2007 vor ihrem Studium ein in der Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum<br />

auf. Da sie kein Arbeitsentgelt erhält, ist sie in diesem Praktikum als Angestellte versicherungspflichtig<br />

in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. In der Kranken- und Pflegeversicherung ist sie<br />

jedoch als Praktikantin (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V) zu versichern. Ihr Arbeitgeber hat folgende Anmeldung<br />

abzugeben:<br />

Personengruppenschlüssel: 105<br />

Grund der Abgabe: 10<br />

Beschäftigungszeit: von 12.05.2007<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 0110<br />

Hinweis: Bei Bezug von Arbeitsentgelt wäre der Personengruppenschlüssel "101" und der Beitragsgruppenschlüssel<br />

"1111" zu setzen.<br />

Nach-Praktikanten<br />

Frau D. nimmt am 12.09.2007 nach ihrem Studium ein in der Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum<br />

auf. Da sie Arbeitsentgelt erhält, ist sie in diesem Praktikum als Angestellte versicherungspflichtig<br />

und zwar in allen Zweigen der Sozialversicherung. Ihr Arbeitgeber hat folgende Anmeldung abzugeben:<br />

Personengruppenschlüssel: 105<br />

Grund der Abgabe: 10<br />

Beschäftigungszeit: von 12.09.2007<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1111<br />

Nebenerwerbslandwirte<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Herr A. ist Nebenerwerbslandwirt. Er nimmt am 01.04.2007 eine bis zum 30.06.2007 befristete Beschäftigung<br />

als Arbeiter auf. Da die Beschäftigung im Laufe eines Jahres 26 Wochen nicht überschreitet,<br />

bleibt A. seinem Erscheinungsbild nach landwirtschaftlicher Unternehmer und als solcher Mitglied<br />

der landwirtschaftlichen Krankenversicherung.<br />

Sein Arbeitgeber hat ihn bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse wie folgt anzumelden:<br />

Personengruppenschlüssel: 114<br />

Grund der Abgabe: 10<br />

Beschäftigungszeit: von 01.04.2007<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 5111<br />

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177


Hinweis: Dauert die Beschäftigung länger als 26 Wochen, ist der Nebenerwerbslandwirt in der allgemeinen<br />

Krankenversicherung zu versichern, weshalb die Anmeldung gegenüber der von ihm<br />

gewählten Krankenkasse abzugeben ist. Dabei ist die Personengruppe mit ”113” und die<br />

Beitragsgruppe mit ”1111” zu verschlüsseln (siehe unter I., 1.1.1).<br />

3.3 Abmeldung versicherungspflichtig Beschäftigter<br />

3.3.1 Allgemeines<br />

Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung wird der Krankenkasse durch eine Abmeldung<br />

mitgeteilt. Dies gilt auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis während einer Zeit aufgelöst wird,<br />

in der kein Arbeitsentgelt, sondern nur Entgeltersatzleistungen gezahlt werden (z.B. Krankengeld,<br />

Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Verletztengeld oder während einer Elternzeit).<br />

Abmeldungen können aber selbstverständlich nur vorgenommen werden, wenn das Arbeitsverhältnis<br />

zuvor angemeldet wurde. Eine zuvor abzugebende Anmeldung ist daher selbst bei nur sehr kurzen<br />

versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen vorzunehmen, ggf. unter Verwendung der<br />

Schlüsselzahl ”40”.<br />

Abmeldungen ohne Angabe der Versicherungsnummer sind unzulässig, es sei denn wenn bei kurzfristigen<br />

Beschäftigungen (siehe unter I., 2.2.3) unter Verwendung des Abgabegrundes „40“ die An- und<br />

Abmeldung in einem Arbeitsvorgang erstattet wird (siehe unter 3.3.2).<br />

Eine Abmeldung ist auch zu erstellen, wenn im Laufe eines weiterbestehenden Arbeitsverhältnisses in<br />

allen Versicherungszweigen die Versicherungspflicht endet (z.B. bei unbezahltem Urlaub – siehe unter<br />

I., 1.1.3). Eine Abmeldung kommt aber nicht in Betracht, wenn die Versicherungspflicht nur in einzelnen<br />

und nicht in allen Versicherungszweigen wegfällt. In solchen Fällen ist eine Änderungsmeldung<br />

(Änderung der Beitragsgruppe) abzugeben (siehe unter 3.4.1).<br />

Die Abmeldung ist mit der nächsten Lohn-/Gehaltsabrechnung vorzunehmen, spätestens jedoch innerhalb<br />

von sechs Wochen nach dem Ende der Beschäftigung bzw. dem Ende der Versicherungspflicht<br />

abzugeben. Dem Beschäftigten ist ein Durchschlag der Meldung auszuhändigen. Es ist darauf<br />

zu achten, dass das gemeldete Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung<br />

(ggf. Teil-Beitragsbemessungsgrenze) nicht übersteigt.<br />

Abmeldung bei Ende einer Beschäftigung<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Herr August Jedermann, geb. am 17.08.1960, wohnhaft in 04299 Leipzig, Wachsmuthstr. 3, beendet<br />

zum 30.09.2007 sein Arbeitsverhältnis bei der Firma Kolf. Herr Jedermann ist Mitglied der Krankenkasse<br />

X und war versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung (siehe Beispiel 1 unter<br />

3.2).<br />

Das Ende der Beschäftigung ist der Krankenkasse X spätestens innerhalb von sechs Wochen nach<br />

dem 30.09.2006 zu melden.<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Grund der Abgabe: 30<br />

Beschäftigungszeit: von 01.04.2007 bis 30.09.2007<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1111<br />

3.3.2 An- und Abmeldung in einem Meldevorgang<br />

Sofern die Beschäftigung innerhalb der Anmeldefrist (spätestens von sechs Wochen – siehe unter 3.2<br />

nach Beginn der Beschäftigung wieder endet und noch keine Anmeldung erstattet wurde, können<br />

Beginn und Ende der Beschäftigung in einem Vorgang unter Angabe des Meldeschlüssels “40” gemeldet<br />

werden.<br />

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178


3.3.3 Unbezahlter Urlaub<br />

Auf die Ausführungen unter I., 1.1.3 wird verwiesen.<br />

Beispiel 1:<br />

B. ist als Arbeiter beschäftigt und versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Vom<br />

04.07. bis 12.08.2007 erhält er unbezahlten Urlaub. Am 13.08.2007 nimmt er die Arbeit wieder auf.<br />

Der unbezahlte Urlaub dauert länger als einen Monat. Die Versicherungspflicht endet deshalb mit<br />

Ablauf des Monatszeitraums am 03.08.2007. Zu diesem Tag hat der Arbeitgeber folgende Abmeldung<br />

vorzunehmen:<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Grund der Abgabe: 34<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1111<br />

Beschäftigungszeit: von 01.01.2007 bis 03.08.2007<br />

Hinweis: Die Wiederaufnahme der Beschäftigung am 13.08.2007 ist mit Grund der Abgabe ”13” zu<br />

melden.<br />

Beispiel 2:<br />

C. ist als Arbeiter beschäftigt und versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Vom<br />

01.03. bis 31.03.2007 erhält er unbezahlten Urlaub.<br />

Durch diesen unbezahlten Urlaub werden für den Kalendermonat März 2007 kein Arbeitsentgelt und<br />

demzufolge auch keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt. Gleichwohl bleibt die Mitgliedschaft in<br />

der Kranken- Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung für die gesamte Dauer des unbezahlten<br />

Urlaubs erhalten, weshalb der Arbeitgeber keine Meldungen abzugeben hat.<br />

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 17. Februar 2004 – B 1 KR 7/02 R – entschieden,<br />

dass die Pflichtmitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (heute § 7 Abs. 3 SGB IV) auch dann<br />

längstens für einen Monat erhalten bleibt, wenn ein unbezahlter Urlaub nicht unmittelbar auf die entgeltliche<br />

Beschäftigung folgt; es genügt, wenn die Mitgliedschaft zwischenzeitlich wegen des Bezugs<br />

von Mutterschafts- und/oder Erziehungsgeld/Elterngeld bzw. wegen Elternzeit nahtlos fortbestanden<br />

hat. Daraus folgt, dass im Anschluss z.B. an eine Elternzeit, in der die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung<br />

fortbesteht, diese auch noch weiter – bis zu einem Monat - fortbesteht, wenn der Versicherte<br />

im unmittelbaren Anschluss an die Elternzeit unbezahlten Urlaub erhält. In diesen Fällen ist also<br />

eine Abmeldung erst nach Ablauf dieser Monatsfrist abzugeben.<br />

Beispiel 3:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Ende der Elternzeit am 25.02.2007<br />

Unbezahlter Urlaub 26.02. bis 31.05.2007<br />

Abmeldung zum 25.03.2007<br />

Grund der Abgabe 34<br />

Meldezeitraum 26.02.2007 bis 25.03.2007<br />

beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 000000<br />

Anmeldung zum 01.06.2007<br />

Grund der Abgabe 13<br />

Zu beachten ist dabei, dass die Zeit, in der die Versicherungspflicht während des unbezahlten Urlaubs<br />

fortbesteht (26.02. bis 25.03.2007), eine grundsätzlich beitragspflichtige Zeit ist. Deshalb sind für diese<br />

Zeit des unbezahlten Urlaubs Sozialversicherungstage zu bilden. Beiträge werden aber zunächst für<br />

diese Zeit aus dem Arbeitsentgelt nicht erhoben, weil dieses nicht vorhanden ist. Wird jedoch später<br />

eine Einmalzahlung gezahlt (z.B. Weihnachtsgeld im November 2007), ist die Zeit des unbezahlten<br />

Urlaubs bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Teils dieser Einmalzahlung mit zu berücksichtigen.<br />

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179


Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben unter dem 29. Oktober 2004 ihre überarbeitete<br />

gemeinsame Verlautbarung zu § 7 Abs. 3 SGB IV vom 1. Oktober 1998 veröffentlicht (siehe unter<br />

www.vdak-aev.de-Arbeitgeberverfahren).<br />

3.3.4 Abmeldung im Zusammenhang mit dem Ende eines Krankengeldanspruchs<br />

(Aussteuerung)<br />

Im Zusammenhang mit einer „Aussteuerung“ (Ende der Krankengeldzahlung wegen Endes des Krankengeldanspruchs<br />

nach § 84 SGB V hat der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis abzumelden,<br />

sofern es nicht schon vorher beendet und in diesem Zusammenhang abgemeldet wurde.<br />

Besteht das Beschäftigungsverhältnis aber über das Ende des Krankengeldanspruchs fort, ist eine<br />

Meldung mit Abgabegrund „34“ abzugeben, mit der Folge, dass das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis<br />

erst mit Ablauf eines Monats danach endet.<br />

Beispiel:<br />

Herr Bertram ist seit Jahren als Arbeiter beschäftigt und versicherungspflichtig in allen Zweigen der<br />

Sozialversicherung. Er ist arbeitsunfähig und hat Anspruch auf Krankengeld vom 05.08.2007 an. Sein<br />

Arbeitgeber zahlt das Arbeitsentgelt bis zum 15.09.2007 fort. Anschließend erhält Herr Bertram bis<br />

zum 10.11.2007 Krankengeld. Am 11.11.2007 nimmt er die Arbeit wieder auf.<br />

Beginn des Krankengeldanspruchs am 06.08.2006<br />

Ende der Entgeltfortzahlung am 15.09.2006<br />

Unterbrechungsmeldung mit Abgabegrund zum (siehe unter 3.4.2.2) 15.09.2006<br />

Ende des Krankengeldanspruchs am 05.02.2008<br />

Folgende Abmeldung ist abzugeben<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Grund der Abgabe: 34<br />

Beschäftigungszeit: von 01.01.2008 bis 05.03.2008<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1111<br />

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 00000<br />

Diese Meldungen können die Arbeitgeber im Allgemeinen aber nicht ohne Mitwirkung der Krankenkasse<br />

abgeben, da sie den Tag, an dem der Krankengeldanspruch endet, nicht kennen.<br />

3.4 Meldungen aus sonstigem Anlass<br />

3.4.1 Änderungsmeldungen<br />

Änderungen im Arbeitsverhältnis, die versicherungsrechtlich von Bedeutung sind, sind durch eine<br />

Änderungsmeldung bekanntzugeben. Solche Veränderungen im Beschäftigungsverhältnis des Versicherten<br />

haben fast immer auch eine Änderung seiner Beitragsgruppe zur Folge.<br />

Zu den meldepflichtigen Tatbeständen gehören:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Wechsel der Krankenkasse,<br />

Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze,<br />

Eintritt von Krankenversicherungspflicht bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze,<br />

Eintritt von Rentenversicherungsfreiheit wegen Zubilligung einer Altersrente,<br />

Eintritt von Rentenversicherungspflicht wegen Wegfalls einer Altersrente,<br />

Eintritt von Arbeitslosenversicherungsfreiheit wegen Vollendung des 65. Lebensjahres,<br />

Übertritt in den Vorruhestand,<br />

Beginn und Ende eines Berufsausbildungsverhältnisses,<br />

Beschäftigung im ”anderen Rechtskreis Deutschlands”, es sei denn, es handelt sich um Entsendungen<br />

im Rahmen des Sozialversicherungsrechts (§ 4 SGB IV),<br />

Beginn und Ende einer Altersteilzeitbeschäftigung,<br />

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180


Bei Wechsel von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das<br />

im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde (siehe unter I., 1.2.2)<br />

Wechsel aus einer versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung in eine versicherungspflichtige<br />

Beschäftigung oder umgekehrt,<br />

Wechsel hinsichtlich der Abführung der freiwilligen Beiträge zur Krankenversicherung.<br />

Änderungen im Arbeitsverhältnis, die keine Auswirkungen auf die Beitragsgruppe des Versicherten<br />

haben, sind nicht zu melden, es sei denn im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung, bei Beschäftigungen<br />

im ”anderen Sozialversicherungsrechtskreis Deutschlands” (Rechtskreiswechsel) oder bei<br />

Eintritt von Altersteilzeitarbeit.<br />

Bei allen genannten Meldeanlässen wird die alte Beitragsgruppe mit einer Abmeldung abgemeldet<br />

und die neue Beitragsgruppe mit einer Anmeldung angemeldet. Beide Tatbestände in ein und demselben<br />

Datensatz zu melden, ist nicht zulässig.<br />

In die Abmeldung ist der Zeitraum des Kalenderjahres einzutragen, in dem die alte<br />

Beitragsgruppe gültig war. Als Grund der Abgabe ist die entsprechende Schlüsselzahl (siehe<br />

unter 2.2) einzusetzen. Das zu meldende Arbeitsentgelt darf die Beitragsbemessungsgrenze<br />

der Rentenversicherung nicht übersteigen.<br />

In die Anmeldung ist unter ”Beginn der Beschäftigung” der Tag einzusetzen, von dem an die<br />

neue Beitragsgruppe gilt. Als Grund der Abgabe ist die Schlüsselzahl (siehe unter 2.2) zu<br />

vermerken.<br />

Hinsichtlich der Abgabefristen gilt das unter An- und Abmeldung Gesagte (siehe unter 3.2 und 3.3).<br />

Wechsel der Krankenkasse<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Herr Konrad, geb. am 20.04.1962, ist seit dem 01.09.1991 bei der Firma Sauer in Dresden beschäftigt<br />

und Mitglied der Krankenkasse Y. Er ist versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung.<br />

Am 13.04.2007 kündigt er seine Mitgliedschaft bei der Krankenkasse Y zum 30.06.2007 und<br />

beantragt die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse X zum 01.7.2007. Der Firma Sauer legt er am<br />

25.06.2007 eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse X vor.<br />

Abmeldung bei der Krankenkasse Y<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Grund der Abgabe: 31<br />

Beschäftigungszeit: von 01.01.2007 bis 30.06.2007<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1111<br />

Anmeldung bei der Krankenkasse X<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Grund der Abgabe: 11<br />

Beschäftigungszeit: von 01.07.2007<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1111<br />

Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

Herr Dietrich, geb. am 09.10.1953, ist seit 01.09.1985 bei der Firma Wolf in Köln beschäftigt und Mitglied<br />

der Krankenkasse X. Er ist versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. In<br />

Folge einer Gehaltserhöhung zum 01.07.2006 übersteigt sein Arbeitsentgelt die für das Kalenderjahr<br />

2006 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze. Da sein Arbeitsentgelt zugleich auch über der für das Kalenderjahr<br />

2007 geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, scheidet er zum 31.12.2006 aus der<br />

Krankenversicherungspflicht aus (siehe aber Aussagen unter I., 2.1.3).<br />

Abmeldung bei der Krankenkasse X<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Grund der Abgabe: 32<br />

Beschäftigungszeit: von 01.01.2006 bis 31.12.2006<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1211<br />

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181


Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Anmeldung bei der Krankenkasse X<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Grund der Abgabe: 12<br />

Beschäftigungszeit: von 01.01.2007<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 0111 (9111 wenn Firmenzahler)<br />

Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze und Wechsel von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />

in die gesetzliche Krankenversicherung<br />

Frau Boll, geb. am 29.02.1965, ist seit dem 01.04.1988 als Angestellte bei der Firma Wolf in Köln beschäftigt<br />

und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert. Da ihr Arbeitsentgelt<br />

die für das Kalenderjahr 2007 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreitet, ist sie ab<br />

01.01.2007 krankenversicherungspflichtig. Am 07.01.2007 teilt Frau Boll ihrem Arbeitgeber mit, dass<br />

sie ab 01.01.2007 bei der Krankenkasse X versichert ist. Die Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse<br />

X geht dem Arbeitgeber am 11.01.2007 zu.<br />

Abmeldung bei der Krankenkasse, an die bis zum 31.12.2006 die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

gezahlt wurden:<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Grund der Abgabe: 32<br />

Beschäftigungszeit: von 01.01.2006 bis 31.12.2006<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 0211<br />

Anmeldung bei der Krankenkasse X<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Grund der Abgabe: 12<br />

Beschäftigungszeit: von 01.01.2007<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1111<br />

Eintritt in den Vorruhestand<br />

Herr Konrad, geb. am 13.07.1947, ist als Angestellter sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Er vereinbart<br />

mit seinem Arbeitgeber für die Zeit ab 01.08.2007 eine Vorruhestandsregelung, die den Regelungen<br />

des § 5 Abs. 3 SGB V bzw. § 3 Nr. 4 SGB VI entspricht. In diesem Zusammenhang sind für ihn<br />

folgende Meldungen abzugeben:<br />

Abmeldung<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Grund der Abgabe: 32<br />

Beschäftigungszeit: von 01.01.2007 bis 31.07.2007<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1111<br />

Anmeldung<br />

Personengruppenschlüssel: 108<br />

Grund der Abgabe: 12<br />

Beschäftigungszeit: von 01.08.2007<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 3101<br />

Tätigkeitsschlüssel 995<br />

Sofern das Vorruhestandsgeld nicht vom bisherigen Arbeitgeber, sondern durch Dritte gezahlt wird,<br />

sind nicht die Abgabegründe ”32” bzw. ”12”, sondern ”30” bzw. ”10” zu setzen.<br />

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182


Eintritt von Rentenversicherungsfreiheit wegen Zubilligung einer Altersrente<br />

Herr Sauber, geb. am 13.07.1944, ist als Angestellter sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Im Zusammenhang<br />

mit der Zubilligung der Vollrente wegen Alters ab 01.08.2007 und der dadurch weiteren<br />

rentenversicherungsfreien Beschäftigung sind für ihn folgende Meldungen abzugeben:<br />

Abmeldung<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Grund der Abgabe: 32<br />

Beschäftigungszeit: von 01.01.2007 bis 31.07.2007<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1111<br />

Anmeldung<br />

Personengruppenschlüssel: 119<br />

Grund der Abgabe: 12<br />

Beschäftigungszeit: von 01.08.2007<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 3311<br />

Arbeitslosenversicherungsfreiheit wegen Vollendung des 65. Lebensjahres<br />

Herr Gottlob ist seit Jahren als Angestellter beschäftigt und versicherungspflichtig in allen Zweigen der<br />

Sozialversicherung. Am 13.03.2007 vollendet er sein 65. Lebensjahr. Wegen der dadurch vom<br />

01.04.2007 an eintretenden Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung hat der Arbeitgeber<br />

zum 31.03.2007 folgende Änderungsmeldung abzugeben:<br />

Abmeldung<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Grund der Abgabe: 32<br />

Beschäftigungszeit: von 01.01.2007 bis 31.03.2007<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1111<br />

Anmeldung<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Grund der Abgabe: 12<br />

Beschäftigungszeit: von 01.04.2007<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1121<br />

Ende einer Berufsausbildung<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Ende des Berufsausbildungsverhältnisses zum Schlosser am 15.07.2007.<br />

Beginn des Beschäftigungsverhältnisses am 16.07.2007 beim selben Arbeitgeber.<br />

Das Ende des Berufsausbildungsverhältnisses wird aus Vereinfachungsgründen zum 31.07.2007<br />

abgemeldet, der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zum 01.08.2007 angemeldet.<br />

Abmeldung<br />

Personengruppenschlüssel: 102<br />

Grund der Abgabe: 33<br />

Beschäftigungszeit: von 01.01.2007 bis 31.07.2007<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1111<br />

Anmeldung<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Grund der Abgabe: 13<br />

Beschäftigungszeit: von 01.08.2007<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1111<br />

Hinweis: Bei gleichzeitiger Änderung des Beitragsgruppenschlüssels wären als Grund der Abgabe<br />

die Schlüsselzahlen ”32” und ”12” anzugeben.<br />

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183


Beginn einer Berufsausbildung<br />

Eine Änderungsmeldung im Zusammenhang mit dem Beginn einer Berufsausbildung ist nur abzugeben,<br />

wenn beim selben Arbeitgeber bereits unmittelbar vor dem Beginn der Berufsausbildung<br />

eine Beschäftigung bestand. In diesen Fällen ist die bisherige Beschäftigung ab- und die Berufsausbildung<br />

(Personengruppenschlüssel 102) anzumelden.<br />

Beschäftigung im "anderen Sozialversicherungsrechtskreis Deutschlands"<br />

Herr Caro, geb. am 08.05.1960, ist seit dem 01.04.1985 als Angestellter bei der Firma Wolf in Köln<br />

beschäftigt. Er gehört als freiwilliges Mitglied der Krankenkasse X an. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

besteht Versicherungspflicht. Vom 01.04.2007 an übernimmt er eine Filiale seines<br />

Arbeitgebers in Dresden. Da keine Entsendung im Rahmen der Ausstrahlungstheorie (§ 4 SGB IV)<br />

vorliegt, ist Herr Caro in der Renten- und Arbeitslosenversicherung vom 01.04.2007 an nach dem<br />

Recht der neuen Bundesländer zu versichern. Herr Caro bleibt jedoch Mitglied der Krankenkasse X.<br />

Abmeldung bei der Krankenkasse X unter Angabe der Betriebsnummer-West:<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Grund der Abgabe: 33<br />

Beschäftigungszeit: von 01.01.2007 bis 31.03.2007<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 0111 (oder 9111 bei Firmenzahler)<br />

Anmeldung bei der Krankenkasse X unter Angabe der Betriebsnummer-Ost:<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Grund der Abgabe: 13<br />

Beschäftigungszeit: von 01.04.2007<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 0111 (oder 9111 bei Firmenzahler)<br />

Hinweis: Dieselben Meldungen, allerdings mit Beitragsgruppe 1111, wären abzugeben, wenn Herr<br />

Caro versicherungspflichtig in der Krankenversicherung wäre.<br />

Altersteilzeitarbeit<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Herr Anton ist als Angestellter sozialversicherungspflichtig beschäftigt und übt vom 01.08.2007 an<br />

eine Beschäftigung nach dem Altersteilzeitgesetz aus. In diesem Zusammenhang hat sein Arbeitgeber<br />

folgende Meldungen abzugeben:<br />

Abmeldung<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Grund der Abgabe: 33<br />

Beschäftigungszeit: von 01.01.2007 bis 31.07.2007<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1111<br />

Anmeldung<br />

Personengruppenschlüssel: 103<br />

Grund der Abgabe: 13<br />

Beschäftigungszeit: von 01.08.2007<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1111<br />

Wechsel aus einer versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung in eine versicherungspflichtige<br />

Beschäftigung<br />

Frau Meier übt beim Arbeitgeber A bis zum 15.03.2007 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus.<br />

Ab 16.03.2007 wird sie ganztägig (38 Stunden in der Woche) beschäftigt und daher von diesem Zeitpunkt<br />

an versicherungspflichtig zu allen Zweigen der Sozialversicherung.<br />

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184


Abmeldung gegenüber der Bundesknappschaft<br />

Personengruppenschlüssel: 109<br />

Grund der Abgabe: 33<br />

Beschäftigungszeit: von 01.01.2007 bis 15.03.2007<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 6500<br />

Anmeldung gegenüber der gewählten Krankenkasse (siehe unter VI.)<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Grund der Abgabe: 13<br />

Beschäftigungszeit: von 16.03.2007<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1111<br />

Hinweis: Die selben Meldungen sind auch abzugeben, wenn die versicherungspflichtige Beschäftigung<br />

in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung umgewandelt wird. Siehe hierzu auch unter<br />

3.4.2.3 (Ausübung einer Beschäftigung während des Erziehungsurlaubs) und unter 3.7.<br />

Wechsel hinsichtlich der Abführung der freiwilligen Beiträge zur Krankenversicherung<br />

Herr Schneider ist freiwilliges Mitglied der Krankenkasse X. Sein Arbeitgeber führt bis zum 31.07.2007<br />

die freiwilligen Krankenkassenbeiträge und auch die Beiträge zur Pflegeversicherung zusammen mit<br />

den Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Krankenkasse X ab. Vom 01.08.2007<br />

soll Herr Schneider die freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst bezahlen.<br />

Abmeldung<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Grund der Abgabe: 33<br />

Beschäftigungszeit: von 01.01.2007 bis 31.07.2007<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 9111<br />

Anmeldung<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Grund der Abgabe: 13<br />

Beschäftigungszeit: von 01.08.2007<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 0111<br />

Änderung des Namens, der Staatsangehörigkeit oder der Anschrift<br />

Die Änderung des Namens oder der Staatsangehörigkeit oder auch der Anschrift des Beschäftigten ist<br />

mit der ersten folgenden Lohn-/Gehaltsabrechnung ,spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der<br />

Änderung, zu melden. Die entsprechenden Datenbausteine sind zu verwenden.<br />

Fusionen von Krankenkassen<br />

In den Entgeltabrechnungsprogrammen muss bei einer Krankenkassenfusion der Wechsel der Krankenkassen-Betriebsnummer<br />

maschinell erkannt werden, Meldungen sind wegen dieses Sachverhaltes<br />

jedoch nicht zu erstatten.<br />

3.4.2 Unterbrechungsmeldungen<br />

3.4.2.1 Allgemeines<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für<br />

mindestens einen Kalendermonat unterbrochen und eine der in § 7 Abs. 3 Satz 2 SGB IV genannten<br />

Leistungen bezogen, Erziehungsurlaub in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet,<br />

ist für den Zeitraum bis zum Wegfall des Entgeltanspruchs innerhalb von zwei Wochen nach<br />

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185


Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Ablauf des ersten Kalendermonats eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Endet die Beschäftigung<br />

während der Unterbrechung, ist eine Abmeldung nach § 8 DEÜV zu erstatten (§ 9 DEÜV).<br />

Für die Abgabe der Unterbrechungsmeldung sind also grundsätzlich folgende Voraussetzungen zu<br />

erfüllen.<br />

a) Eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung muss ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts<br />

unterbrochen sein. Das bedeutet, dass die Beschäftigung (das Arbeitsverhältnis) während der<br />

Dauer der Unterbrechung fortbestehen muss, Arbeitsentgelt aber nicht gezahlt wird. Dies ist<br />

z.B. der Fall beim Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld/Elterngeld bzw.<br />

Elternzeit, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld aber auch bei Absolvierung<br />

des Wehr-/Zivildienstes (siehe auch Aussagen unter II., 2.2.7).<br />

b) Die Unterbrechung muss mindestens einen Kalendermonat andauern.<br />

Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn mindestens für einen vollen Kalendermonat (vom ersten<br />

bis zum letzten Tag eines Monats) Arbeitsentgelt in den unter a) genannten Fällen nicht gezahlt<br />

wird. Ist auch nur ein Tag des Kalendermonats mit Arbeitsentgelt belegt, liegen die Voraussetzungen<br />

für die Abgabe einer Unterbrechungsmeldung nicht vor.<br />

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ist eine Unterbrechungsmeldung abzugeben. Mit ihr ist die Zeit der<br />

bisherigen Beschäftigung in dem Kalenderjahr, in dem die Meldung anfällt, bis zum Beginn der Unterbrechung<br />

zu melden. Sofern im laufenden Kalenderjahr bereits eine Entgeltmeldung (Änderungs- oder<br />

Unterbrechungsmeldung) zu erstatten war, ist nur noch der nach dieser Entgeltmeldung angefallene<br />

Zeitraum zu melden.<br />

Die Meldung ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung<br />

bei der zuständigen Krankenkasse einzureichen. Die Meldungen sind im Übrigen unter den<br />

selben Schlüsselzahlen auch für privat Krankenversicherte zu erstatten (siehe aber unter I., 1.1.3).<br />

Wird die Arbeit unmittelbar nach dem Ende der Unterbrechung bei demselben Arbeitgeber wieder<br />

aufgenommen, so ist im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Beschäftigung keine Anmeldung<br />

vorzunehmen. Die Dauer der Unterbrechung erfährt die Sozialversicherung entweder aus einer<br />

späteren Abmeldung, einer späteren Änderungsmeldung, einer evtl. erneuten Unterbrechungsmeldung<br />

oder aus der Jahresmeldung (siehe unter 3.6). In diesen Meldungen ist stets nur der Zeitraum<br />

von der Wiederaufnahme der Beschäftigung bis zu dem für die Abgabe der Meldung maßgebenden<br />

Ereignis zu bescheinigen.<br />

Ändert sich während des Bezuges einer Entgeltersatzleistung die Beitragsgruppe (z.B. wegen Vollendung<br />

des 65. Lebensjahres), ist dies gesondert durch eine Ab- und eine Anmeldung anzuzeigen. Dabei<br />

ist als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 0 EUR anzugeben.<br />

Kommt es nicht zur Wiederaufnahme der Beschäftigung, weil das Arbeitsverhältnis während der fortbestehenden<br />

Mitgliedschaft in der Krankenversicherung endet, hat der Arbeitgeber das Ende der Beschäftigung<br />

innerhalb von sechs Wochen zu melden (Abmeldung), wobei ggf. auch hier als beitragspflichtiges<br />

Arbeitsentgelt 0 EUR anzugeben sind. Diese Abmeldung ist auch in den Fällen zusätzlich<br />

zur Unterbrechungsmeldung, mit der das Ende der Arbeitsentgeltzahlung gemeldet wurde, abzugeben,<br />

in denen das Beschäftigungsverhältnis kurz nach Eintritt des Unterbrechungstatbestandes<br />

endet.<br />

Mit den Unterbrechungsmeldungen soll vermieden werden, dass Zeiten einer Beschäftigung (volle<br />

Kalendermonate), in denen kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorlag und somit<br />

aus einem Beschäftigungsverhältnis heraus auch keine Rentenversicherungsbeiträge entrichtet wurden,<br />

als Beschäftigungszeiten in das Rentenkonto des Versicherten einfließen. Bei der Rentenberechnung<br />

werden diese Zeiten als Anrechnungszeiten gewertet. Die Anrechnungszeiten erfährt der<br />

Rentenversicherungsträger durch Meldungen der Sozialleistungsträger (z.B. der Krankenkasse).<br />

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186


3.4.2.2 Bezug von Kranken-, Verletzten-, Versorgungskranken- oder Übergangsgeld<br />

Beispiel:<br />

Herr Bertram ist seit Jahren als Arbeiter beschäftigt und versicherungspflichtig in allen Zweigen der<br />

Sozialversicherung. Er ist arbeitsunfähig und hat Anspruch auf Krankengeld vom 05.08.2007 an. Sein<br />

Arbeitgeber zahlt das Arbeitsentgelt bis zum 15.09.2007 fort. Anschließend erhält Herr Bertram bis<br />

zum 10.11.2007 Krankengeld. Am 11.11.2007 nimmt er die Arbeit wieder auf.<br />

Folgende Unterbrechungsmeldung ist abzugeben, weil das Beschäftigungsverhältnis wegen Bezug<br />

einer Entgeltersatzleistung für mindestens einen vollen Kalendermonat (hier der Oktober) unterbrochen<br />

wird:<br />

Abmeldung<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Grund der Abgabe: 51<br />

Beschäftigungszeit: von 01.01.2007 bis 15.09.2007<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1111<br />

Hinweis: Die Wiederaufnahme der Beschäftigung am 11.11.2007 ist nicht zu melden. Die Zeit der<br />

Beschäftigung vom 11.11. bis zum 31.12.2007 ist mit der Jahresmeldung (siehe unter 3.6)<br />

zu erstatten. Für PKV-Versicherte wird auf die unter I., 1.1.3 getroffenen Aussagen verwiesen.<br />

Wird im Anschluss z.B. an eine längere Krankengeldbezugszeit ein unbezahlter Urlaub gewährt, verlängert<br />

sich die Versicherungspflicht maximal um einen Monat. In diesen Fällen ist eine Abmeldung<br />

der versicherungspflichtigen Beschäftigung zum Ablauf der Monatsfrist abzugeben (siehe unter I.,1.1.3<br />

und unter 3.3.3).<br />

3.4.2.3 Altersteilzeitarbeit und Entgeltersatzleistung<br />

Kommt es während einer Altersteilzeitbeschäftigung zu einer Krankengeldzahlung, sind die zusätzlichen<br />

Beiträge zur Rentenversicherung (siehe unter II., 10.2) grundsätzlich von der Bundesagentur für<br />

Arbeit (BA) weiterzugewähren, wenn es sich um eine durch die BA zu fördernde Altersteilzeitbeschäftigung<br />

handelt (§ 168 Abs. 1 Nr. 7 SGB VI). Da dies zum Zeitpunkt der Krankengeldzahlung noch nicht<br />

feststeht, wird die BA diese Beiträge erst später, nach dem die Förderfähigkeit festgestellt wurde, entrichten<br />

und auch erst zu diesem Zeitpunkt die für diesen Fall erforderlichen Meldungen abgeben.<br />

In vielen Fällen will aber der Arbeitgeber – teilweise ist er hierzu aufgrund tariflicher Absprachen sogar<br />

verpflichtet – die Beiträge aus dem Unterschiedsbetrag selbst im zeitlichen Zusammenhang mit dem<br />

Krankheitsfall an den Rentenversicherungsträger bzw. die zuständige Einzugsstelle abführen und<br />

auch die in diesem Fall erforderlichen Meldungen erstatten.<br />

Werden vom Arbeitgeber zu einer Entgeltersatzleistung (z.B. Krankengeld), die während einer Altersteilzeitbeschäftigung<br />

gewährt wird, die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung weiterhin gezahlt,<br />

sind diese mit einer Sondermeldung unter Angabe<br />

- des Personengruppenschlüssels “103”,<br />

- des Abgabegrundes “56” und<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

- der Zeit, für die der Unterschiedsbetrag gezahlt wird,<br />

zu melden, wenn die Beschäftigung im Zusammenhang mit der Entgeltersatzleistung für mindestens<br />

einen Kalendermonat unterbrochen wird. Dabei sind aber – wie sonst auch - kalenderjahrüberschreitende<br />

Meldungen nicht zulässig.<br />

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187


Bei einer Unterbrechung der Beschäftigung von weniger als einem Kalendermonat kann der Arbeitgeber<br />

eine Sondermeldung mit Abgabegrund "56" ebenfalls erstatten. Er kann den Unterschiedsbetrag<br />

aber auch mit der nächst folgenden Meldung abgeben.<br />

Beispiel:<br />

Herr Franz übt seit dem 01.04.2006 eine Altersteilzeitbeschäftigung aus und ist in dieser versicherungspflichtig<br />

in allen Zweigen der Sozialversicherung.<br />

Er ist arbeitsunfähig und hat Anspruch auf Krankengeld. Sein Arbeitgeber zahlt das Arbeitsentgelt bis<br />

zum 15.09.2007 fort. Anschließend erhält Herr Franz bis zum 10.11.2007 Krankengeld. Sein Arbeitgeber<br />

zahlt während der Krankengeldzahlung die Beiträge zur Rentenversicherung aus dem Unterschiedsbetrag<br />

weiter. Am 11.11. 2007 nimmt Herr Franz die Arbeit wieder auf. Folgende Meldungen<br />

sind abzugeben:<br />

Abmeldung<br />

Personengruppenschlüssel: 103<br />

Grund der Abgabe: 51<br />

Beschäftigungszeit: von 01.01.2007 bis 15.09.2007<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1111<br />

Hinweis: Die Wiederaufnahme der Beschäftigung am 11.11.2007 ist nicht zu melden. Die Zeit der<br />

Beschäftigung vom 11.11. bis zum 31.12.2007 ist mit der Jahresmeldung zu erstatten .<br />

Sondermeldung<br />

Personengruppenschlüssel: 103<br />

Grund der Abgabe: 56<br />

Beschäftigungszeit: von 16.09.2007 bis 10.11.2007<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1111<br />

Eine entsprechende Meldung mit Grund der Abgabe “56” ist auch zu erstatten, wenn der Arbeitgeber<br />

höhere zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung gewährt als gesetzlich vorgesehen (§ 163 Abs. 5<br />

SGB VI). In diesen Fällen werden von der BA im Förderfall die Beiträge zur Rentenversicherung in der<br />

gesetzlich vorgegebenenen Höhe gezahlt und gemeldet; die darüber hinausgehenden zusätzlichen<br />

Rentenversicherungsbeiträge sind vom Arbeitgeber zu zahlen und zu melden.<br />

Zu beachten ist, dass zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung aus dem Unterschiedsbetrag nach<br />

§ 163 Abs. 5 Satz 3 SGB VI nur dann rechtmäßig gezahlt werden können, wenn während einer Arbeitsunfähigkeit/Rehabilitation<br />

entweder<br />

für die Zeit des Bezugs einer Entgeltersatzleistung kraft Gesetzes (wie z. B. beim Krankengeld der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung - siehe § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI)<br />

oder<br />

für die Zeit des Krankentagegeldbezugs aus einer privaten Krankenversicherung auf Antrag (§ 4<br />

Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI)<br />

Rentenversicherungspflicht besteht.<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Die Antragspflichtversicherung (für PKV-Versicherte) beginnt mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit/Rehabilitation,<br />

wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird, andernfalls mit<br />

dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens mit Ende der Versicherungspflicht auf Grund<br />

der vorherigen Beschäftigung (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Für die Zeit der Antragspflichtversicherung<br />

sind Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Als beitragspflichtige Einnahme sind 80 v.H.<br />

des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten tatsächlichen Arbeitsentgelts aus der Altersteilzeitarbeit<br />

zu Grunde zu legen (§ 166 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI). Die Beiträge sind vom Versicherten<br />

selbst zu tragen (§ 170 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI).<br />

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188


3.4.2.4 Bezug von Mutterschaftsgeld und Erziehungsgeld/Elterngeld bzw. Elternzeit<br />

Bei einem Bezug von Mutterschaftsgeld sind Unterbrechungsmeldungen wie bei einem längeren<br />

Krankengeldbezug abzugeben. Besonderheiten treten auf, wenn die Mutter oder der Vater des Neugeborenen<br />

Elternzeit erhalten.<br />

Da bei der Mutter bereits durch den Bezug des Mutterschaftsgeldes die rentenversicherungspflichtige<br />

Beschäftigung für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen wird, ist mit dem Tage vor Beginn<br />

des Mutterschaftsgeldbezugs eine Unterbrechungsmeldung (Grund der Abgabe ”51”) abzugeben. Mit<br />

ihr ist die Zeit der bisherigen Beschäftigung in diesem Kalenderjahr bis zum Beginn der Unterbrechung<br />

zu melden. Sofern sich die Elternzeit nahtlos an die Mutterschutzfristen (Bezug von Mutterschaftsgeld)<br />

anschließt und keine Änderung in den Beitragsgruppen eintritt, ist bis zum Beginn des<br />

Erziehungsurlaubs keine weitere Meldung erforderlich.<br />

Elternzeit der Mutter und des Vaters<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Frau B. ist als Angestellte beschäftigt und versicherungspflichtiges Mitglied der Krankenkasse X. Sie<br />

hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom 20.05. bis zum 26.08.2004. Anschließend erhält sie bis zum<br />

31.10.2005 Elternzeit. Am 01.11.2005 nimmt sie ihre Beschäftigung wieder auf.<br />

Ihr versicherungspflichtiger Ehemann erhält Elternzeit vom 01.11.2005 bis zum 30.09.2006. Er nimmt<br />

seine Beschäftigung am 01.10.2006 wieder auf. Im Anschluss daran erhält Frau B. nochmals vom<br />

01.10.2006 bis zum 25.06.2007 Elternzeit.<br />

Zum 19.05.2004 ist für Frau B. folgende Unterbrechungsmeldung abzugeben:<br />

Abmeldung<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Grund der Abgabe: 51<br />

Beschäftigungszeit: von 01.01.2004 bis 19.05.2004<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1211<br />

Hinweis: Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung am 01.11.2005 ist keine Anmeldung zu erstatten.<br />

Zum 31.12.2005 ist aber eine Jahresmeldung für die Zeit vom 01.11. bis zum 31.12.2005<br />

abzugeben.<br />

Zum 31.10.2005 ist für Herrn B. (Arbeiter) folgende Unterbrechungsmeldung abzugeben.<br />

Abmeldung<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Grund der Abgabe: 52<br />

Beschäftigungszeit: 01.01.2005 bis 31.10.2005<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1111<br />

Hinweis: Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung zum 01.10. 2006 ist keine Anmeldung zu erstatten.<br />

Sofern nach Wiederaufnahme der Beschäftigung keine besonderen Entgeltmeldungen (Änderungs-<br />

oder Unterbrechungsmeldungen) anfallen, ist als nächste Meldung die für das Jahr<br />

2006 abzugebende Jahresmeldung (siehe unter 3.6) und zwar für die Zeit vom 01.10. bis zum<br />

31.12.2006 zu erstatten.<br />

Zum 30.09.2006 ist für Frau B. folgende Unterbrechungsmeldung abzugeben:<br />

Abmeldung<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Grund der Abgabe: 52<br />

Beschäftigungszeit: 01.01.2006 bis 30.09.2006<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1111<br />

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189


Hinweis: Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung zum 26.06.2007 ist keine Anmeldung zu erstatten.<br />

Sofern nach Wiederaufnahme der Beschäftigung keine besonderen Entgeltmeldungen (Änderungs-<br />

oder Unterbrechungsmeldungen) anfallen, ist als nächste Meldung die für das Jahr<br />

2007 abzugebende Jahresmeldung (siehe unter 3.6) und zwar für die Zeit vom 26.06. bis<br />

zum 31.12.2007 zu erstatten.<br />

Ausübung einer Beschäftigung während der Elternzeit<br />

Frau C. ist als Angestellte beschäftigt und versicherungspflichtiges Mitglied der Ersatzkasse X. Sie hat<br />

Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom 13.06. bis zum 19.09. 2005. Anschließend erhält sie bis zum<br />

25.07.2007 Elternzeit.<br />

Für Frau C. ist im Zusammenhang mit dem Beginn der Mutterschutzfrist zum 12.06.2005 eine Unterbrechungsmeldung<br />

abzugeben.<br />

Am 01.12.2005 nimmt Frau C. während ihrer Elternzeit eine bis zum 09.01.2006 befristete versicherungspflichtige<br />

Beschäftigung auf (siehe unter I., 2.2). Ihre wöchentliche Arbeitszeit beträgt 16 Stunden.<br />

Im Zusammenhang mit der am 01.12.2005 aufgenommenen Beschäftigung ist keine Meldung erforderlich.<br />

Zum 31.12.2005 ist eine Jahresmeldung (siehe unter 3.6.) für die Zeit vom 01.12. bis zum 31.12.2005<br />

zu erstatten.<br />

Zum 09.01.2006 ist mit folgender Unterbrechungsmeldung das Ende der Beschäftigung anzuzeigen,<br />

weil das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wegen der weiterbestehenden Elternzeit<br />

lediglich unterbrochen wurde und die weitere Unterbrechung der Beschäftigung einen vollen Kalendermonat<br />

andauert.<br />

Abmeldung<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Grund der Abgabe: 52<br />

Beschäftigungszeit: von 01.01.2006 bis 09.01.2006<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1111<br />

Hinweis: Wird die versicherungspflichtige Beschäftigung am 26.07.2007 wieder aufgenommen, ist<br />

keine Meldung abzugeben. Das in der Zeit vom 26.07. bis 31.12.2007 erzielte beitragspflichtige<br />

Arbeitsentgelt wird mit der für das Jahr 2007 abzugebenden Jahresmeldung bekanntgegeben.<br />

Wäre die am 01.12.2005 während der Elternzeit aufgenommene Beschäftigung versicherungsfrei, weil<br />

sie geringfügig entlohnt wird, wäre eine Abmeldung der versicherungspflichtigen Beschäftigung zum<br />

30.11.2005 (Personengruppenschlüssel ”101”, Beitragsgruppenschlüssel ”1211” und Arbeitsentgelt<br />

”000000”) und eine Anmeldung der geringfügigen Beschäftigung zum 01.12.2005 (Personengruppenschlüssel<br />

”109” und Beitragsgruppenschlüssel ”6600”) abzugeben und bei Aufnahme der versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigung (auch nach Beendigung der Elternzeit) wäre die geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigung wieder ab- und die versicherungspflichtige Beschäftigung wieder anzumelden. Würde<br />

die geringfügige Beschäftigung noch während der Elternzeit enden, wäre eine erneute Unterbrechungsmeldung<br />

auf der Grundlage der Daten der geringfügigen Beschäftigung (Personengruppenschlüssel<br />

”109” und Beitragsgruppenschlüssel ”6600” bzw. ab 1.1.2006 „6500“) abzugeben.<br />

3.5. Meldungen bei Einmalzahlungen<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Einmalzahlungen (siehe unter II., 2.3) sind der jeweils nächsten Entgeltmeldung zuzuordnen. Sofern<br />

keine Änderungs- oder Unterbrechungsmeldungen im Laufe des Kalenderjahres abzugeben sind,<br />

werden sie mit der Jahresmeldung (siehe unter 3.6) bekanntgemacht. Wäre z.B. im Juni eine Unterbrechungs-<br />

oder Änderungsmeldung erforderlich, so müsste mit ihr die im Mai zur Auszahlung ge-<br />

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190


langte Einmalzahlung gemeldet werden. Eine November-Einmalzahlung wäre dann gegebenenfalls<br />

mit der Jahresmeldung zu übermitteln.<br />

Beispiel:<br />

B. ist als Angestellte beschäftigt und versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung.<br />

Vom 14.03.2007 bis zum 31.08.2007 bezieht sie Krankengeld. Die in diesem Zusammenhang abzugebende<br />

Unterbrechungsmeldung (zum 13.03.2007) wird von ihrem Arbeitgeber am 05.04.2007 erstattet.<br />

Im Juli 2007 erhält B. ein Urlaubsgeld von 1.000 EUR. Das Beschäftigungsverhältnis endet mit dem<br />

Ende des Krankengeldbezuges am 31.08.2007.<br />

Im Zusammenhang mit der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.08.2007 hat der Arbeitgeber<br />

folgende Abmeldung abzugeben:<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Grund der Abgabe: 30<br />

Beschäftigungszeit: von 14.03.2007 bis 31.08.2007<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1111<br />

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 000000<br />

- Die Einmalzahlung (Urlaubsgeld) darf nicht in diese Abmeldung aufgenommen werden, weil dies bei<br />

den Rentenversicherungsträgern zu Fehlern bei der Anrechnung der Versicherungszeiten führen<br />

würde.<br />

- Die Einmalzahlung kann aber in die bereits abgegebene Unterbrechungsmeldung aufgenommen<br />

werden. Da diese bereits gemeldet wurde, ist sie zu stornieren und mit dem erhöhten Arbeitsentgelt<br />

neu zu melden (siehe unter 3.10).<br />

Die Einmalzahlung kann aber auch mit folgender Sondermeldung angezeigt werden:<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Grund der Abgabe: 54<br />

Beschäftigungszeit: von 01.07.2007 bis 31.07.2007<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1111<br />

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1000 EUR<br />

Entsprechendes gilt, wenn eine Einmalzahlung im Rahmen der "März-Klausel" dem Vorjahr zuzuordnen<br />

ist (Berichtigung einer bereits abgegebenen Jahresmeldung) oder sie aus sonstigem Anlass dem<br />

Vorjahr zugeordnet werden muss.<br />

Als Meldezeitraum sind bei Abgabe dieser Sondermeldungen stets der Kalendermonat (erster und<br />

letzter Tag) und das Jahr der Einmalzahlung anzugeben. Dies gilt selbst dann, wenn die Einmalzahlung<br />

mit dem Ableben des Versicherten im Laufe eines Monats gezahlt wird. Die Sondermeldung ist<br />

im Übrigen mit der ersten folgenden Lohn-/Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen<br />

nach der Einmalzahlung abzugeben.<br />

3.6 Jahresmeldungen<br />

Für alle Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis am 31. Dezember besteht, ist mit der ersten<br />

folgenden Lohn-/Gehaltsabrechnung, spätestens zum 15. April des folgenden Jahres, eine Jahresmeldung<br />

abzugeben. Mit dieser sind der Beschäftigungszeitraum und das Arbeitsentgelt des abgelaufenen<br />

Kalenderjahres zu melden. Jahresmeldungen mit Arbeitsentgelt ”000000” sind nicht zulässig.<br />

Beispiel:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Angestellter, Beginn der Beschäftigung 01.11.2007<br />

monatliches Arbeitsentgelt 3.000 EUR<br />

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191


Für das Jahr 2003 ist folgende Jahresmeldung abzugeben:<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Grund der Abgabe: 50<br />

Beschäftigungszeit: vom 01.11.2007 bis 31.12.2007<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1111<br />

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 6000 EUR<br />

Hinweis: Da jede Zeit und jedes Arbeitsentgelt nur einmal gemeldet werden darf, ist eine Jahresmeldung<br />

nur für solche Zeiten zu erstatten, die noch nicht durch eine andere Meldung erfaßt<br />

wurden. Außerdem ist darauf zu achten, dass das zu meldende Arbeitsentgelt die (Teil-) Beitragsbemessungsgrenze<br />

der Rentenversicherung nicht übersteigt.<br />

3.7 Meldungen für geringfügig Beschäftigte<br />

3.7.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen<br />

Eine Steuerung der geringfügig entlohnten Beschäftigungen (siehe unter I., 2.2.2), für die allein der<br />

Arbeitgeber die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen hat, erfolgt über<br />

den Personengruppenschlüssel ”109” und die Beitragsgruppen<br />

KV = ”6”, RV = ”5” (bis 31.12.2004 bei Angestellten ”6”), AlV = ”0” und PV = ”0”.<br />

Für die Arbeitnehmer, die die Befreiung von der Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung beantragen<br />

und demzufolge eigene Beiträge zu zahlen haben, gilt ebenfalls der Personengruppenschlüssel<br />

”109”. Für sie sind jedoch folgende Beitragsgruppenschlüssel zu verwenden:<br />

KV = ”6”, RV = ”1” (bis 31.12.2004 bei Angestellten ”2”), AlV = ”0” und PV = ”0”.<br />

Obgleich der Personengruppenschlüssel ”109” für geringfügig entlohnte Beschäftigte vorrangig zu<br />

melden ist, gilt eine Ausnahme für Arbeitnehmer, die neben einer krankenversicherungsfreien Beschäftigung<br />

eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben. In diesen Fällen ist bei einem in der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung bestehenden Versicherungsschutz, bezogen auf die geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigung, eine Meldung mit Personengruppenschlüssel ”101” und dem Beitragsgruppenschlüssel<br />

KV = ”6”, RV = ”1” (bis 31.12.2004 bei Angestellten ”2”), AlV = ”1” und PV =”0”<br />

abzugeben.<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Wie bei den versicherungspflichtig Beschäftigten sind für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse<br />

Entgelt– und damit auch Jahresmeldungen zu erstatten. Aber auch alle anderen meldepflichtigen<br />

Tatbestände sind unter Angabe der festgelegten Schlüsselzahlen – sofern sie vorkommen – zu<br />

melden. Somit sind ggf. auch Unterbrechungsmeldungen, aber auch Änderungsmeldungen im Zusammenhang<br />

mit einem Krankenkassenwechsel oder einer Beitragsgruppenänderung, wenn sich der<br />

Arbeitnehmer z.B. erst später für eine eigene Beitragszahlung zur Rentenversicherung entscheidet,<br />

unter den festgelegten Schlüsselzahlen abzugeben.<br />

In Anlehnung an § 7 Abs. 3 SGB IV ist davon auszugehen, dass die Beschäftigung ohne Arbeitsentgelt<br />

grundsätzlich für die Zeitdauer bis zu einem Monat fortbesteht und demzufolge Abmeldungen im<br />

Zusammenhang mit entgeltlosen Beschäftigungszeiten erst nach Ablauf dieser Monatsfrist zu erstatten<br />

sind. Wird die Arbeit nach Ablauf der Monatsfrist wieder aufgenommen, sind Anmeldungen abzugeben.<br />

Mit dieser Regelung soll den Arbeitgebern z.B. im Zusammenhang von Zeiten eines unbezahlten<br />

Urlaubs aber auch bei Arbeitsunfähigkeitszeiten eine Vielzahl von Ab- und Anmeldungen erspart<br />

werden.<br />

Unterbrechungsmeldungen sind nur in den Ausnahmefällen zu erstatten, in denen der Beschäftigte<br />

z.B. Verletztengeld oder auch Übergangsgeld erhält. In diesen Fällen ist wie bei den versicherungs-<br />

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192


pflichtigen Arbeitnehmern eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten, wenn aus der Beschäftigung für<br />

mindestens einen Kalendermonat keine Beiträge zur Rentenversicherung anfallen.<br />

Die Meldungen gehen an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (vormals Bundesknappschaft)<br />

in 45115 Essen.<br />

Beispiel 1:<br />

Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet ab 01.06.2007 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

von 300 EUR.<br />

Die Raumpflegerin ist versicherungsfrei, weil das Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt. Der Arbeitgeber<br />

hat den Pauschalbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Die Versicherte ist<br />

zum 01.06.2007 anzumelden.<br />

Personengruppenschlüssel: 109<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0<br />

Beispiel 2 :<br />

Eine privat krankenversicherte Raumpflegerin arbeitet ab 01.06.2007<br />

beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 160 EUR und<br />

beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 140 EUR<br />

Die Raumpflegerin ist in beiden Beschäftigungen versicherungsfrei, weil das Arbeitsentgelt aus diesen<br />

Beschäftigungen 400 EUR nicht übersteigt. Beide Arbeitgeber haben Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung<br />

zu zahlen und die Versicherte zum 01.06.2007 anzumelden.<br />

Personengruppenschlüssel: 109<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 0 5 0 0<br />

Beispiel 3:<br />

Eine privat krankenversicherte Raumpflegerin nimmt am 01.06.2007 eine Beschäftigung auf; sie arbeitet<br />

wöchentlich 10 Stunden gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 190 EUR. Am 07.06.2007 gibt<br />

sie gegenüber ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Erklärung ab, dass sie vom Beginn der Beschäftigung<br />

an auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet.<br />

Die Raumpflegerin ist in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungsfrei, weil<br />

die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden beträgt und das monatliche Arbeitsentgelt 400<br />

EUR nicht übersteigt. Ein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt nicht an, weil die Raumpflegerin<br />

privat krankenversichert ist. In der Rentenversicherung besteht durch den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit<br />

vom Beginn der Beschäftigung an Versicherungspflicht.<br />

Die Versicherte ist zum 01.06.2007 anzumelden.<br />

Personengruppenschlüssel: 109<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 0 1 0 0<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

In Einzelfällen hat der Arbeitgeber im Zusammenhang mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen für<br />

ein und denselben Arbeitnehmer (Vorgang) Meldungen mit den für die Rentenversicherung geltenden<br />

Personengruppenschlüsseln aber mit unterschiedlichen Beitragsgruppenschlüsseln an die Bundesknappschaft<br />

einerseits und die zuständige Krankenkasse andererseits abzugeben. Dabei erhält die<br />

Bundesknappschaft die Meldung hinsichtlich der Pauschbeiträge sowie ggf. Individualbeiträge bei<br />

Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit (siehe unter II., 3.3) mit dem entsprechenden Personen-<br />

und Beitragsgruppenschlüssel und die zuständige Krankenkasse die individuellen Sozialversicherungsbeiträge<br />

mit dem entsprechenden Personen- und Beitragsgruppenschlüssel.<br />

Im Übrigen wird auf die Geringfügigkeitsrichtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung<br />

vom 24. August 2006 verwiesen.<br />

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193


3.7.2 Kurzfristige Beschäftigungen<br />

Bei den kurzfristigen Beschäftigungen (siehe unter I., 2.2.3) fallen nur An- und Abmeldungen an (keine<br />

Entgeltmeldungen). Für die abzugebenden Meldungen gilt das Meldeverfahren der versicherungspflichtig<br />

Beschäftigten mit der Maßgabe, dass die nicht zu belegenden Felder (wie Beitragsgruppenschlüssel<br />

und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt) mit Nullen zu füllen sind. Unter Personengruppenschlüssel<br />

ist stets die Schlüsselzahl „1 10“ einzutragen. Sämtliche Beitragsgruppen sind mit<br />

„0“ zu verschlüsseln und als „Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt“ sind sechs Nullen anzugeben.<br />

Beispiel:<br />

A. nimmt am 15.05.2007 eine Urlaubsvertretung (Sechs-Tage-Woche) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

von 1.750 EUR auf. Da die Urlaubsvertretung am 15.06.2007 beendet sein soll, ist die Beschäftigung<br />

kurzfristig im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV und damit versicherungsfrei.<br />

Folgende Anmeldung ist abzugeben:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Personengruppenschlüssel: 110<br />

Grund der Abgabe: 10<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 0000<br />

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 000000 EUR<br />

Beschäftigungszeit: von 15.05.2007<br />

Hinweis: Da das Ende der Beschäftigung schon bei ihrem Beginn bekannt ist, können unter Grund<br />

der Abgabe ”40” Beginn und Ende der Beschäftigung in einem Arbeitsvorgang gemeldet<br />

werden. Geschieht dies nicht, ist die Beschäftigung zu ihrem Ende unter Grund der Abgabe<br />

”30” abzumelden.<br />

In Anlehnung an § 7 Abs. 3 SGB IV (siehe unter I., 1.1.3) ist davon auszugehen, dass die Beschäftigung<br />

ohne Arbeitsentgelt grundsätzlich für die Zeitdauer bis zu einem Monat fortbesteht und demzufolge<br />

Abmeldungen im Zusammenhang mit entgeltlosen Beschäftigungszeiten erst nach Ablauf dieser<br />

Monatsfrist zu erstatten sind. Wird die Arbeit nach Ablauf der Monatsfrist wieder aufgenommen, sind<br />

Anmeldungen abzugeben. Mit dieser Regelung soll den Arbeitgebern eine Vielzahl von Ab- und Anmeldungen<br />

erspart werden.<br />

Sofern ein Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen wurde, kann der Arbeitgeber den Beschäftigten zum<br />

Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an- und zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses abmelden.<br />

Dabei sind die zeitlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV zu beachten. Auch ist zu<br />

beachten, dass bei Beschäftigungen, die über einen Jahreswechsel andauern, bei der Abmeldung als<br />

Ab-Datum stets der 01.01. des Jahres anzugeben ist, in dem die Beschäftigung endet. Darüber hinaus<br />

kann die kurzfristige Beschäftigung – auch innerhalb eines Rahmenarbeitsvertrages – nach ihrem<br />

tatsächlichen Verlauf (tageweise) gemeldet werden. Im Übrigen wird auf die Geringfügigkeitsrichtlinien<br />

der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 24. August 2006 verwiesen.<br />

3.8 Meldungen im Zusammenhang mit flexiblen Arbeitszeitgestaltungen,<br />

Altersteilzeitbeschäftigungen und Störfällen<br />

3.8.1 Meldungen beim Abbau von Wertguthaben<br />

Wertguthaben, die zum Teil aus Arbeitsleistungen im Rechtskreis West als auch aus Arbeitsleistungen<br />

im Rechtskreis Ost erzielt wurden, sind nach § 7 Abs. 1a Satz 6 SGB IV getrennt darzustellen; die<br />

Wertzuwächse sind jeweils dem Rechtskreis zuzuordnen, in dem das Wertguthaben erzielt wurde.<br />

Dies deshalb, weil in der Rentenversicherung die in beiden Rechtskreisen erzielten Arbeitsentgelte<br />

unterschiedlich bewertet werden; die Arbeitsentgelte im Rechtskreis Ost werden aufgewertet.<br />

Beim Abbau eines Wertguthabens sollte zunächst das Wertguthaben des Rechtskreises abgebaut<br />

werden, aus dem der Versicherte zuletzt Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet hat. Wurde die-<br />

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194


ses Wertguthaben vollständig abgebaut und befindet sich der Arbeitnehmer noch weiterhin in einer<br />

Freistellungsphase, ist das Wertguthaben des anderen Rechtskreises abzubauen. Der “Rechtskreis-<br />

Wechsel” des Wertguthabens ist nach § 28a Abs. 1 Nr. 20 SGB IV zu melden, wobei die Meldung<br />

taggenau unter Angabe der Abgabegründe “33” und “13” zu erstatten ist.<br />

Beispiel 1:<br />

A ist bei Arbeitgeber X im Rechtskreis West beschäftigt. Er hat im Rahmen einer Vereinbarung zur<br />

flexiblen Arbeitszeitgestaltung ein Wertguthaben aufgebaut, das er vom 1.4. bis 30.9.2007 für eine<br />

Arbeitsfreistellung verwendet. Während dieser Zeit erhält er vereinbarungsgemäß aus dem von ihm<br />

aufgebauten Wertguthaben ein monatliches Arbeitsentgelt von 2.000,-- EUR.<br />

Meldungen fallen im Zusammenhang mit der Arbeitsfreistellung und dem Abbau von Wertguthaben<br />

nicht an, weil kein Wertguthaben abgebaut wird, das im anderen Rechtskreis angespart wurde.<br />

Beispiel 2:<br />

B war bis zum 31.3.2007 bei Arbeitgeber X im Rechtskreis Ost beschäftigt. Ab 1.4.2007 nimmt er<br />

beim selben Arbeitgeber eine Beschäftigung im Rechtskreis West auf. Während seiner Beschäftigung<br />

im Rechtskreis Ost hat B im Rahmen einer Vereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung ein Wertguthaben<br />

aufgebaut, das er ab 1.5.2007 für eine Arbeitsfreistellung für einen Monat (Mai 2007) verwendet.<br />

Folgende Meldungen sind abzugeben:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Abmeldung zum 31.03.2007 wegen Rechtskreiswechsel unter Angabe<br />

- Betriebsnummer Ost,<br />

- Kennzeichen für Betriebsstätte Ost und<br />

- Meldegrund "33"<br />

Anmeldung zum 01.04.2007 wegen Rechtskreiswechsel unter Angabe<br />

- Betriebsnummer West,<br />

- Kennzeichen für Betriebsstätte West und<br />

- dem Meldegrund "13"<br />

Abmeldung zum 30.04.2007 wegen Wechsel des Rechtskreises bei Abbau von Wertguthaben<br />

unter Angabe<br />

- Betriebsnummer West,<br />

- Kennzeichen für Betriebsstätte West und<br />

- Meldegrund "33"<br />

Anmeldung zum 01.05.2007 wegen Wechsel des Rechtskreises bei Abbau von Wertguthaben<br />

unter Angabe<br />

- Betriebsnummer Ost,<br />

- Kennzeichen für Betriebsstätte Ost und<br />

- Meldegrund "13"<br />

Abmeldung zum 31.05.2007 wegen Wechsel des Rechtskreises bei Abbau von Wertguthaben<br />

unter Angabe<br />

- Betriebsnummer Ost,<br />

- Kennzeichen für Betriebsstätte Ost und<br />

- Meldegrund "33"<br />

Anmeldung zum 01.06.2007 wegen Wechsel des Rechtskreises bei Abbau von Wertguthaben<br />

unter Angabe<br />

- Betriebsnummer West,<br />

- Kennzeichen für Betriebsstätte West und<br />

- Meldegrund "13"<br />

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195


Beispiel 3:<br />

C war bis zum 31.3.2007 bei Arbeitgeber X im Rechtskreis Ost beschäftigt. Ab 1.4.2007 nimmt er<br />

beim selben Arbeitgeber eine Beschäftigung im Rechtskreis West auf. Während seiner Beschäftigung<br />

im Rechtskreis Ost hat C im Rahmen einer Vereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung ein Wertguthaben<br />

aufgebaut, das er direkt ab 1.4.2007 für eine Arbeitsfreistellung für einen Monat (April 2007)<br />

verwendet.<br />

Folgende Meldungen sind abzugeben:<br />

Abmeldung zum 30.04.2007 wegen Rechtskreiswechsel unter Angabe<br />

- Betriebsnummer Ost,<br />

- Kennzeichen für Betriebsstätte Ost und<br />

- Meldegrund "33"<br />

Anmeldung zum 01.05.2007 wegen Rechtskreiswechsel unter Angabe<br />

- Betriebsnummer West,<br />

- Kennzeichen für Betriebsstätte West und<br />

- dem Meldegrund "13"<br />

Beispiel 4:<br />

D war bis zum 31.3.2007 bei Arbeitgeber X im Rechtskreis Ost beschäftigt. Ab 1.4.2007 nimmt er<br />

beim selben Arbeitgeber eine Beschäftigung im Rechtskreis West auf. Während seiner Beschäftigung<br />

im Rechtskreis Ost hat D im Rahmen einer Vereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung ein Wertguthaben<br />

aufgebaut, das er ab 1.5.2007 für eine Arbeitsfreistellung von drei Monaten (1.5. bis 31.7.)<br />

für verwendet.<br />

Folgende Meldungen sind abzugeben:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Abmeldung zum 31.03.2007 wegen Rechtskreiswechsel unter Angabe<br />

- Betriebsnummer Ost,<br />

- Kennzeichen für Betriebsstätte Ost und<br />

- Meldegrund "33"<br />

Anmeldung zum 01.04.2007 wegen Rechtskreiswechsel unter Angabe<br />

- Betriebsnummer West,<br />

- Kennzeichen für Betriebsstätte West und<br />

- Meldegrund "13"<br />

Abmeldung zum 30.04.2007 wegen Wechsel des Rechtskreises bei Abbau von Wertguthaben<br />

unter Angabe<br />

- Betriebsnummer West,<br />

- Kennzeichen für Betriebsstätte West<br />

- Meldegrund "33"<br />

Anmeldung zum 01.05.2007 wegen Wechsel des Rechtskreises bei Abbau von Wertguthaben<br />

unter Angabe<br />

- Betriebsnummer Ost,<br />

- Kennzeichen für Betriebsstätte Ost und<br />

- Meldegrund "13"<br />

Abmeldung zum 31.07.2007 wegen Wechsel des Rechtskreises bei Abbau von Wertguthaben<br />

unter Angabe<br />

- Betriebsnummer Ost,<br />

- Kennzeichen für Betriebsstätte Ost<br />

- Meldegrund "33"<br />

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196


Anmeldung zum 01.08.2007 wegen Wechsel des Rechtskreises bei Abbau von Wertguthaben<br />

unter Angabe<br />

- Betriebsnummer West,<br />

- Kennzeichen für Betriebsstätte West und<br />

- dem Meldegrund "13"<br />

Würde die Arbeitsfreistellung zeitgleich mit dem Rechtskreiswechsel ab 1.4.2007 erfolgen, wären wie<br />

im Beispiel 3 nur eine Abmeldung mit Meldegrund “33” zum 31.7.2007 und eine Anmeldung mit Meldegrund<br />

“13” zum 1.8.2007 erforderlich.<br />

Beispiel 5:<br />

E war bis zum 31.3.2007 bei Arbeitgeber X im Rechtskreis Ost beschäftigt. Ab 1.4.2007 nimmt er<br />

beim selben Arbeitgeber eine Beschäftigung im Rechtskreis West auf. Während seiner Beschäftigung<br />

im Rechtskreis Ost hat E im Rahmen einer Vereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung ein Wertguthaben<br />

aufgebaut, das er ab 1.5.2007 für die Absenkung seiner wöchentlichen Arbeitszeit verwendet.<br />

Folgende Meldungen sind abzugeben:<br />

Abmeldung zum 31.03.2007 wegen Rechtskreiswechsel unter Angabe<br />

- Betriebsnummer Ost,<br />

- Kennzeichen für Betriebsstätte Ost und<br />

- Meldegrund "33"<br />

Anmeldung zum 01.04.2007 wegen Rechtskreiswechsel unter Angabe<br />

- Betriebsnummer West,<br />

- Kennzeichen für Betriebsstätte West und<br />

- Meldegrund "13"<br />

Anmeldung zum 01.05.2007 wegen Wechsel des Rechtskreises bei Abbau von Wertguthaben<br />

unter Angabe<br />

- Betriebsnummer Ost,<br />

- Kennzeichen für Betriebsstätte Ost,<br />

- Meldegrund "10" und<br />

- Mehrfachbeschäftigung<br />

Sollte z.B. im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Vollbeschäftigung der Abbau des Wertguthabens<br />

Ost eingestellt werden, ist eine taggenaue Abmeldung wegen Abbau von Wertguthaben<br />

aus dem anderen Rechtskreis mit Meldegrund "30" abzugeben. Diese Meldung wäre auch zu dem<br />

Tag zu erstatten, an dem das Wertguthaben aus dem Rechtskreis Ost aufgebraucht ist.<br />

Beispiel 6:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

F war bis zum 31.3.2007 bei Arbeitgeber X im Rechtskreis Ost beschäftigt. Ab 1.4.2007 nimmt er beim<br />

selben Arbeitgeber eine Beschäftigung im Rechtskreis West auf. Während seiner Beschäftigung im<br />

Rechtskreis Ost hat F im Rahmen einer Vereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung ein Wertguthaben<br />

aufgebaut, das er ab 1.4.2007 für die Absenkung seiner wöchentlichen Arbeitszeit verwendet.<br />

Folgende Meldung ist abzugeben:<br />

Anmeldung zum 01.04.2007 wegen Rechtskreiswechsel unter Angabe<br />

- Betriebsnummer West,<br />

- Kennzeichen für Betriebsstätte West,<br />

- Meldegrund "10" und<br />

- Mehrfachbeschäftigung<br />

Sollte z.B. im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Vollbeschäftigung der Abbau des Wertguthabens<br />

Ost eingestellt werden, ist eine taggenaue Abmeldung wegen Abbau von Wertguthaben<br />

aus dem anderen Rechtskreis mit Meldegrund "30" abzugeben. Diese Meldung wäre auch zu dem<br />

Tag zu erstatten, an dem das Wertguthaben aus dem Rechtskreis Ost aufgebraucht ist.<br />

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197


Beispiel 7:<br />

G ist bis zum 31.3.2007 bei Arbeitgeber X im Rechtskreis Ost beschäftigt und hat dort im Rahmen<br />

einer Vereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung ein Wertguthaben aufgebaut.<br />

Ab 1.4.2007 nimmt er beim selben Arbeitgeber eine Beschäftigung im Rechtskreis West auf. Auch<br />

dort baut er ein Wertguthaben im Rahmen einer Vereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung auf,<br />

das von seinem Arbeitgeber in den Lohnunterlagen getrennt von dem im Rechtskreis West aufgebauten<br />

Wertguthaben zu dokumentieren ist.<br />

Für die Monate Oktober bis Dezember 2007 vereinbart G mit seinem Arbeitgeber eine Arbeitsfreistellung.<br />

In dieser Zeit erhält er vereinbarungsgemäß aus dem von ihm aufgebauten Wertguthaben ein<br />

monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 3.875,-- EUR. Dieses Arbeitsentgelt wird bis zum 28.10.2007<br />

aus dem im Rechtskreis West aufgebauten Wertguthaben und danach aus dem im Rechtskreis Ost<br />

aufgebauten Wertguthaben finanziert.<br />

Folgende Meldungen sind abzugeben:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Abmeldung zum 31.03.2007 wegen Rechtskreiswechsel unter Angabe<br />

- Betriebsnummer Ost,<br />

- Kennzeichen für Betriebsstätte Ost und<br />

- Meldegrund "33<br />

"<br />

Anmeldung zum 01.04.2007 wegen Rechtskreiswechsel unter Angabe<br />

- Betriebsnummer West,<br />

- Kennzeichen für Betriebsstätte West und<br />

- Meldegrund "13<br />

Abmeldung zum 28.10.2007 wegen Rechtskreiswechsel bei Abbau von Wertguthaben unter Angabe<br />

- Betriebsnummer West,<br />

- Kennzeichen für Betriebsstätte West und<br />

- Meldegrund "33"<br />

Anmeldung zum 29.10.2007 wegen Rechtskreiswechsel bei Abbau von Wertguthaben unter Angabe<br />

- Betriebsnummer Ost,<br />

- Kennzeichen für Betriebsstätte Ost und<br />

- Meldegrund "13"<br />

Abmeldung zum 31.12.2007 wegen Rechtskreiswechsel bei Abbau von Wertguthaben unter Angabe<br />

- Betriebsnummer Ost,<br />

- Kennzeichen für Betriebsstätte Ost und<br />

- Meldegrund "33"<br />

Anmeldung zum 01.01.2008 wegen Rechtskreiswechsel bei Abbau von Wertguthaben unter Angabe<br />

- Betriebsnummer West,<br />

- Kennzeichen für die Betriebsstätte West und<br />

- Meldegrund "13"<br />

Würde zuerst das Wertguthaben aus dem Rechtskreis Ost und danach das Wertguthaben aus dem<br />

Rechtskreis West abgebaut, so wären weitere Änderungsmeldungen zum Beginn und zum Ende des<br />

Abbaus des Wertguthabens Ost (Abmeldung der West-Beschäftigung und Anmeldung des Abbaus<br />

des Wertguthabens Ost sowie Abmeldung des Abbaus des Wertguthabens Ost und Anmeldung des<br />

Abbaus des Wertguthabens West) abzugeben.<br />

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198


3.8.2 Meldungen in Störfällen<br />

Sind im Zusammenhang mit flexiblen Arbeitszeitgestaltungen/Altersteilzeitbeschäftigungen Beiträge<br />

anlässlich des Eintritts eines ”Störfalles” zu entrichten (siehe unter I., 1.2 sowie unter II., 9. und 10.),<br />

gelten nach § 28a Abs. 1 Nr. 19 in Verbindung mit § 28a Abs. 3 Nr. 2 SGB IV verschiedene Regelungen.<br />

In diesen Fällen ist dass beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit einer besonderen Meldung zu bescheinigen.<br />

Für die besondere Meldung gilt als Grund der Abgabe die Schlüsselzahl ”55”; Meldezeitraum sind<br />

der Monat und das Jahr des ”Störfalls”. Des weiteren sind jeweils die Beitragsgruppenschlüssel anzugeben,<br />

die beim Versicherten zum Zeitpunkt des ”Störfalls” zutreffen. Sind Beiträge zu einem Versicherungszweig<br />

zu entrichten, zu dem zum Zeitpunkt des ”Störfalls” keine Versicherungspflicht mehr<br />

besteht, ist der für den Versicherten zu diesem Versicherungszweig zuletzt maßgebende Beitragsgruppenschlüssel<br />

anzugeben. Die Meldung hat das zur Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt<br />

zu enthalten und ist mit der ersten folgenden Lohn-/Gehaltsabrechnung abzugeben.<br />

Werden in einem Störfall Wertguthaben aus beiden Rechtskreisen ausgezahlt, sind zwei Sondermeldungen<br />

abzugeben, eine für das Wertguthaben des Rechtskreises West und eine für das Wertguthaben<br />

des Rechtskreises Ost (§ 28 a SGB IV).<br />

Beispiel:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

H war bei Arbeitgeber X bis zum 31.3.2007 im Rechtskreis Ost und ab 1.4.2007 im Rechtskreis West<br />

beschäftigt. Er stirbt am 20.9.2007. Im Rahmen einer Vereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung<br />

hat er im Rechtskreis Ost ein Wertguthaben von 200 Stunden und im Rechtskreis West ein Wertguthaben<br />

von 80 Stunden erwirtschaftet.<br />

Im Zusammenhang mit dem am 20.9.2007 eingetretenen Störfall sind die im Wertguthaben stehenden<br />

Stunden mit dem zum Zeitpunkt des Störfalles geltenden Stundenlohn zu bewerten und zu verbeitragen.<br />

Zum Zeitpunkt des Störfalles betrug der Stundenlohn 15,00 EUR. Daraus ergibt sich entsprechend<br />

den im Unternehmen im Summenfelder-Modell getroffenen Aufzeichnungen ein zu allen Sozialversicherungszweigen<br />

beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben des Rechtskreises Ost von<br />

(200 Stunden à 15,00 EUR) 3.000,00 EUR und aus dem Wertguthaben des Rechtskreises West von<br />

(80 Stunden à 15,00 EUR) 1.200,00 EUR.<br />

Die zu verbeitragenden Wertguthaben sind für den Rechtskreis Ost und den Rechtskreis West in getrennten<br />

Beitragsnachweisen zu dokumentieren. Außerdem sind folgende Meldungen zu erstatten:<br />

Sondermeldung wegen Störfall unter Angabe<br />

- Betriebsnummer des Rechtskreises Ost,<br />

- Kennzeichen für Betriebsstätte Ost,<br />

- Meldegrund “55”,<br />

- von 01.09.2007 bis 30.09.2007,<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 3.000,00 EUR<br />

Sondermeldung wegen Störfall unter Angabe<br />

- Betriebsnummer des Rechtskreises West,<br />

- Kennzeichen für Betriebsstätte West,<br />

- Meldegrund “55”,<br />

- von 01.09.2007 bis 30.09.2007,<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 1.200,00 EUR<br />

Abmeldung wegen Tod unter Angabe<br />

- Meldegrund "49"<br />

- Betriebsnummer West,<br />

- Kennzeichen für Betriebsstätte West,<br />

- von 01.01.2007 bis 20.09.2007,<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung ohne Wertguthaben<br />

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199


3.8.3 Erwerbsminderung in Verbindung mit Beendigung der Beschäftigung<br />

Endet das Beschäftigungsverhältnis wegen der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit<br />

gilt Folgendes:<br />

Wertguthaben, die bis zum Tag vor dem Eintritt der Erwerbsminderung erzielt wurden, sind<br />

nach § 28a Abs. 1 Nr. 19 SGB IV i.V.m. § 11a Abs. 1 DEÜV mit einer Sondermeldung (ebenfalls<br />

Abgabegrund ”55”) und zwar mit der ersten folgenden Lohn-/Gehaltsabrechnung zu melden. Als<br />

Meldezeitraum sind der Monat und das Jahr des ”Störfalls” anzugeben.<br />

Das Wertguthaben, das ggf. seit Eintritt der Erwerbsminderung erzielt wurde, ist zusammen mit<br />

dem Arbeitsentgelt der erforderlichen Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung zu melden.<br />

Hierdurch kann es vorkommen, dass die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des Meldezeitraumes<br />

überschritten wird. Es wird deshalb empfohlen, auch diesen Teil des Wertguthabens mit<br />

einer Sondermeldung mit Abgabegrund „55“ zu melden. Ist seit dem Eintritt der Erwerbsminderung<br />

kein Wertguthaben erzielt worden, ist für diesen Zeitraum keine besondere Meldung abzugeben.<br />

Anzugeben ist die Beitragsgruppe, die vor Eintritt der Erwerbsminderung galt. Somit<br />

sind mit beiden Sondermeldungen grundsätzlich die selben Beitragsgruppen zu melden. Sind<br />

Beiträge zu einem Versicherungszweig zu entrichten, zu dem zum Zeitpunkt des Störfalls keine<br />

Versicherungspflicht mehr besteht, ist der für den Versicherten zu diesem Versicherungszweig<br />

zuletzt maßgebende Beitragsschlüssel anzugeben.<br />

Diese Sondermeldungen dürften überwiegend nur in Fällen von Altersteilzeitbeschäftigungen<br />

vorkommen, weil hier der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit,<br />

die zur Erwerbsminderung führte, Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, von der in der<br />

Regel die Hälfte des “bisherigen Arbeitsentgelts” (Vollzeitarbeitsentgelt) in das Wertguthaben<br />

einzustellen ist.<br />

Anzugeben ist die Beitragsgruppe, die vor Eintritt der Erwerbsminderung galt. Somit sind mit<br />

beiden Sondermeldungen grundsätzlich die selben Beitragsgruppen zu melden. Sind Beiträge<br />

zu einem Versicherungszweig zu entrichten, zu dem zum Zeitpunkt des Störfalls keine Versicherungspflicht<br />

mehr besteht, ist der für den Versicherten zuletzt maßgebende Beitragsschlüssel<br />

anzugeben.<br />

In beiden Sondermeldungen ist als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nur die Differenz zwischen<br />

dem bisherigen Arbeitsentgelt (Vollzeitarbeitsentgelt) und dem auf mindestens 90 v.H. des bisherigen<br />

Arbeitsentgelts aufgestockten Altersteilzeitarbeitsentgelt (Altersteilzeitarbeitsentgelt<br />

plus Unterschiedsbetrag zur Rentenversicherung) zu melden. Beitragspflichtig zur Kranken-,<br />

Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist jedoch das nach § 23b Abs. 2 SGB IV im Summenfeldermodell<br />

zu diesen Versicherungszweigen ermittelte beitragspflichtige Wertguthaben.<br />

Ist seit dem Eintritt der Erwerbsminderung kein Wertguthaben erzielt worden, ist keine besondere<br />

Meldung abzugeben.<br />

Beispiel 1 (Regelfall):<br />

Altersteilzeitarbeit über fünf Jahre im Blockmodell<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

- Vollzeitarbeitsentgelt 3.000,00 EUR<br />

- Altersteilzeitarbeitsentgelt 1.500,00 EUR<br />

- Unterschiedsbetrag zur Rentenversicherung 1.200,00 EUR<br />

Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung am 01.01.2002<br />

- Abmeldung der bisherigen Personengruppe<br />

- Personengruppe 101<br />

- Grund der Abgabe 33<br />

- Beitragsgruppe 1211<br />

- Meldezeitraum 01.01.2001 bis 31.12.2001<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 36.000 EUR<br />

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200


Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

- Anmeldung der neuen Personengruppe<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 13<br />

- Beitragsgruppe 1211<br />

- Meldezeitraum von 01.01.2002<br />

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 20.03.2002<br />

Ende der Entgeltfortzahlung (42 Tage) am 30.04.2002<br />

- Unterbrechungsmeldung zum 30.04.2002<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 51<br />

- Beitragsgruppe 1211<br />

- Meldezeitraum 01.01.2002 bis 30.04.2002<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 10.800 EUR<br />

(2.700 x 120:30)<br />

Eingang des Rentenbescheids am 10.12.2002<br />

- Eintritt der Erwerbsminderung am 20.03.2002<br />

- Rente auf Dauer wegen voller Erwerbsminderung ab 01.08.2002<br />

- Störfallmeldung zum 20.03.2002<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 55<br />

- Beitragsgruppe 1211<br />

- Meldezeitraum 01.03. 2002 bis 31.03.2002<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 790 EUR<br />

01.01. - 19.03.2002:<br />

3.000 – 2.700 x 79 : 30)<br />

- Abmeldung der bisherigen Beitragsgruppe<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 32<br />

- Beitragsgruppe 1211<br />

- Meldezeitraum 01.05. 2002 bis 30.07.2002<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 000000<br />

- Anmeldung der neuen Beitragsgruppe zum 01.08.2002<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 12<br />

- Beitragsgruppe 3201<br />

Ende der Beschäftigung am 31.12.2002<br />

- Abmeldung zum 31.12.2002<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 30<br />

- Beitragsgruppe 3201<br />

- Meldezeitraum 01.08. 2002 bis 31.12.2002<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 000000<br />

- Störfallmeldung zum 31.12.2002<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 55<br />

- Beitragsgruppe 3211<br />

- Meldezeitraum 01.12. 2002 bis 31.12.2002<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 410 EUR<br />

(20.03. - 30.04.2002:<br />

300 x 41 : 30)<br />

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201


Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Beispiel 2 (Regelfall, der Zeitraum der Alterteilzeitarbeit erstreckt sich auf zwei Kalenderjahre):<br />

Altersteilzeitarbeit über fünf Jahre im Blockmodell<br />

- Vollzeitarbeitsentgelt 3.000,00 EUR<br />

- Altersteilzeitarbeitsentgelt 1.500,00 EUR<br />

- Unterschiedsbetrag zur Rentenversicherung 1.200,00 EUR<br />

Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung am 01.07.2001<br />

- Abmeldung der bisherigen Personengruppe<br />

- Personengruppe 101<br />

- Grund der Abgabe 33<br />

- Beitragsgruppe 1211<br />

- Meldezeitraum 01.01.2001 bis 30.06.2001<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 18.000 EUR<br />

- Anmeldung der neuen Personengruppe<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 13<br />

- Beitragsgruppe 1211<br />

- Meldezeitraum von 01.07.2001<br />

- Jahresmeldung<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 50<br />

- Beitragsgruppe 1211<br />

- Meldezeitraum 01.07.2001 bis 31.12.2001<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 16.200 EUR<br />

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 20.03.2002<br />

Ende der Entgeltfortzahlung am 17.09.2002 (182 Tage)<br />

- Unterbrechungsmeldung zum 17.09.2002<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 51<br />

- Beitragsgruppe 1211<br />

- Meldezeitraum 01.01.2002 bis 17.09.2002<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 23.130 EUR<br />

(2.700 x 257 : 30)<br />

Eingang des Rentenbescheids am 10.11.2002<br />

- Eintritt der Erwerbsminderung am 20.03.2002<br />

- Rente auf Dauer wegen voller<br />

Erwerbsminderung rückwirkend ab 01.08.2002<br />

- Störfallmeldung zum 20.03.2002<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 55<br />

- Beitragsgruppe 1211<br />

- Meldezeitraum 01.03.2002 bis 31.03.2002<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 2.590 EUR<br />

(01.07.2001 - 19.03.2002:<br />

3.000 – 2.700 x 259 : 30)<br />

- Stornierung der Unterbrechungsmeldung zum 17.09.2002<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 51<br />

- Beitragsgruppe 1211<br />

- Meldezeitraum 01.01.2002 bis 17.09.2002<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 23.130 EUR (2.700 x 257 : 30)<br />

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202


- Abmeldung der bisherigen Beitragsgruppe<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 32<br />

- Beitragsgruppe 1211<br />

- Meldezeitraum 01.01.2002 bis 31.07.2002<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 18.900 EUR (2.700 x 210 : 30)<br />

- Anmeldung der neuen Beitragsgruppe zum 01.08.2002<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 12<br />

- Beitragsgruppe 3201<br />

- Unterbrechungsmeldung zum 17.09.2002<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 51<br />

- Beitragsgruppe 3201<br />

- Meldezeitraum 01.08.2002 bis 17.09.2002<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 4.230 EUR (2.700 x 47 : 30)<br />

Ende der Beschäftigung am 30.11.2002<br />

- Abmeldung zum 30.11.2002<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 30<br />

- Beitragsgruppe 3201<br />

- Meldezeitraum 01.08.2002 bis 30.11.2002<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 000000<br />

- Störfallmeldung zum 30.11.2002<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 55<br />

- Beitragsgruppe 3211<br />

- Meldezeitraum 01.09.2002 bis 30.09.2002<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1.780 EUR<br />

(20.03. - 17.09.2001:<br />

3.000 – 2.700 x 178 : 30)<br />

Beispiel 3 (zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung):<br />

Altersteilzeitarbeit über fünf Jahre im Blockmodell<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

- Vollzeitarbeitsentgelt 3.000,00 EUR<br />

- Altersteilzeitarbeitsentgelt 1.500,00 EUR<br />

- Unterschiedsbetrag zur Rentenversicherung 1.200,00 EUR<br />

Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung am 01.07.2001<br />

- Abmeldung der bisherigen Personengruppe<br />

- Personengruppe 101<br />

- Grund der Abgabe 33<br />

- Beitragsgruppe 1211<br />

- Meldezeitraum 01.01.2001 bis 30.06.2001<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 18.000 EUR<br />

- Anmeldung der neuen Personengruppe<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 13<br />

- Beitragsgruppe 1211<br />

- Meldezeitraum von 01.07.2001<br />

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203


- Jahresmeldung<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 50<br />

- Beitragsgruppe 1211<br />

- Meldezeitraum 01.07.2001 bis 31.12.2001<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 16.200 EUR<br />

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 20.03.2002<br />

Ende der Entgeltfortzahlung für 42 Tage am 30.04.2002<br />

- Unterbrechungsmeldung zum 30.04.2002<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 51<br />

- Beitragsgruppe 1211<br />

- Meldezeitraum 01.01.2002 bis 30.04.2002<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 10.800 EUR<br />

(2.700 DM x 120 : 30)<br />

Eingang des Rentenbescheids am 15.12.2002<br />

- Eintritt der Erwerbsminderung am 01.10.2002<br />

- Rente auf Dauer wegen voller Erwerbsminderung ab 01.02.2003<br />

- Störfallmeldung zum 01.10.2002<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 55<br />

- Beitragsgruppe 1211<br />

- Meldezeitraum 01.10.2002 bis 31.10.2002<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 3.000 EUR<br />

(01.07.2001-30.04.2002:<br />

3.000 – 2.700 x 300 : 30)<br />

Ende der Beschäftigung am 31.12.2002<br />

- Abmeldung zum 31.12.2002<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 30<br />

- Beitragsgruppe 1211<br />

- Meldezeitraum 01.05.2002 bis 31.12.2002<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 000000<br />

Da seit Abgabe der letzten Störfallmeldung kein Wertguthaben gebildet wurde, ist für eine weitere<br />

Störfallmeldung kein Raum.<br />

Beispiel 4 (das Arbeitsentgelt lag vor Beginn der Alterteilzeitarbeit über der BBG-RV):<br />

Altersteilzeitarbeit über fünf Jahre im Blockmodell<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

- Vollzeitarbeitsentgelt 6.000,00 EUR<br />

- Altersteilzeitarbeitsentgelt 3.000,00 EUR<br />

- Unterschiedsbetrag zur Rentenversicherung 1.050,00 EUR<br />

(90 v.H. der BBG-RV = 4.050 EUR ./. 3.000 EUR)<br />

Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung am 01.01.2002<br />

- Abmeldung der bisherigen Personengruppe<br />

- Personengruppe 101<br />

- Grund der Abgabe 33<br />

- Beitragsgruppe 1211<br />

- Meldezeitraum 01.01.2001 bis 31.12.2001<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 104.400 DM<br />

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204


Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

- Anmeldung der neuen Personengruppe<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 13<br />

- Beitragsgruppe 1211<br />

- Meldezeitraum von 01.01.2002<br />

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 20.03.2002<br />

Ende der Entgeltfortzahlung für 42 Tage am 30.04.2002<br />

- Unterbrechungsmeldung zum 30.04.2002<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 51<br />

- Beitragsgruppe 1211<br />

- Meldezeitraum 01.01.2002 bis 30.04.2002<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 16.200 EUR (4.050 x 120 : 30)<br />

Eingang des Rentenbescheids am 10.12.2002<br />

- Eintritt der Erwerbsminderung am 20.03.2002<br />

- Rente auf Dauer wegen voller Erwerbsminderung ab 01.08.2002<br />

- Störfallmeldung zum 20.03.2002:<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 55<br />

- Beitragsgruppe 1211<br />

- Meldezeitraum 01.03.2002 bis 31.03.2002<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1.185 EUR (01.01.- 19.03.2002:<br />

4.500 – 4.050 x 79 : 30)<br />

- Abmeldung der bisherigen Beitragsgruppe<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 32<br />

- Beitragsgruppe 1211<br />

- Meldezeitraum 01.05.2002 bis 31.07.2002<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 000000<br />

- Anmeldung der neuen Beitragsgruppe zum 01.08.2002<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 12<br />

- Beitragsgruppe 3201<br />

Ende der Beschäftigung am 31.12.2002<br />

- Abmeldung zum 31.12.2002<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 30<br />

- Beitragsgruppe 3201<br />

- Meldezeitraum 01.08.2002 bis 31.12.2002<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 000000<br />

- Störfallmeldung zum 31.12.2002:<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 55<br />

- Beitragsgruppe 3211<br />

- Meldezeitraum 01.12.2002 bis 31.12.2002<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 615 EUR (20.03. - 30.04.2002:<br />

4.500 – 4.050 x 41 : 30)<br />

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205


Beispiel 5 (das Arbeitsentgelt liegt auch während der Altersteilzeitarbeit noch über der BBG-RV):<br />

Altersteilzeitarbeit über fünf Jahre im Blockmodell<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

- Vollzeitarbeitsentgelt 10.000,00 EUR<br />

- Altersteilzeitarbeitsentgelt 5.000,00 EUR<br />

- Unterschiedsbetrag zur Rentenversicherung 0,00 EUR<br />

Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung am 01.01.2002<br />

- Abmeldung der bisherigen Personengruppe<br />

- Personengruppe 101<br />

- Grund der Abgabe 33<br />

- Beitragsgruppe 1211<br />

- Meldezeitraum 01.01. bis 31.12.2001<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 104.400 DM<br />

- Anmeldung der neuen Personengruppe<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 13<br />

- Beitragsgruppe 1211<br />

- Meldezeitraum von 01.01.2002<br />

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 20.03.2002<br />

Ende der Entgeltfortzahlung für 42 Tage am 30.04.2002<br />

- Unterbrechungsmeldung zum 30.04.2002<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 51<br />

- Beitragsgruppe 1211<br />

- Meldezeitraum 01.01.2002 bis 30.04.2002<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 18.000 EUR<br />

(4.500 x 120 : 30)<br />

Eingang des Rentenbescheids am 10.12.2002<br />

- Eintritt der Erwerbsminderung am 20.03.2002<br />

- Rente auf Dauer wegen voller Erwerbsminderung ab 01.08.2002<br />

Störfallmeldung zum 20.03.2002 entfällt, da bereits Beiträge aus der BBG-RV gezahlt wurden.<br />

- Abmeldung der bisherigen Beitragsgruppe<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 32<br />

- Beitragsgruppe 1211<br />

- Meldezeitraum 01.05.2002 bis 31.07.2002<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 000000<br />

- Anmeldung der neuen Beitragsgruppe zum 01.08.2002<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 12<br />

- Beitragsgruppe 3201<br />

Ende der Beschäftigung am 31.12.2002<br />

- Abmeldung zum 31.12.2002<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 30<br />

- Beitragsgruppe 3201<br />

- Meldezeitraum 01.08.2002 bis 31.12.2002<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 000000<br />

- Störfallmeldung zum 31.12.2002 entfällt, da bereits Beiträge aus der BBG-RV gezahlt wurden.<br />

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206


Beispiel 6 (in die Altersteilzeitarbeit: wird ein Wertguthaben übernommen):<br />

Altersteilzeitarbeit über fünf Jahre im Blockmodell<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

- Vollzeitarbeitsentgelt 3.000,00 EUR<br />

- Altersteilzeitarbeitsentgelt 1.500,00 EUR<br />

- Unterschiedsbetrag zur Rentenversicherung 1.200,00 EUR<br />

Zu Beginn der Altersteilzeitarbeit hat der Arbeitnehmer bereits ein Wertguthaben in Höhe<br />

von 15.000 EUR aufgebaut, das er zum Ende der Arbeitsphase zur Verkürzung derselben<br />

in Anspruch nehmen will. Dieses Wertguthaben ist im Störfall zu allen Versicherungszweigen<br />

in voller Höhe beitragspflichtig.<br />

Betrag des “übernommen” Wertguthabens 15.000 EUR<br />

SV-Luft:<br />

Krankenversicherung 20.000 EUR<br />

Rentenversicherung 30.000 EUR<br />

Arbeitslosenversicherung 30.000 EUR<br />

Pflegeversicherung 20.000 EUR<br />

Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung am 01.01.2002<br />

- Abmeldung der bisherigen Personengruppe<br />

- Personengruppe 101<br />

- Grund der Abgabe 33<br />

- Beitragsgruppe 1211<br />

- Meldezeitraum 01.01.2001 bis 31.12.2001<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 36.000 EUR<br />

- Anmeldung der neuen Personengruppe<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 13<br />

- Beitragsgruppe 1211<br />

- Meldezeitraum von 01.01.2002<br />

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 20.03.2002<br />

Ende der Entgeltfortzahlung am 30.04.2002<br />

- Unterbrechungsmeldung zum 30.04.2002<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 51<br />

- Beitragsgruppe 1211<br />

- Meldezeitraum 01.01.2002 bis 30.04.2002<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 10.800 EUR<br />

(2.700 x 120 . 30)<br />

Eingang des Rentenbescheids am 10.12.2002<br />

- Eintritt der Erwerbsminderung am 20.03.2002<br />

- Rente auf Dauer wegen voller Erwerbsminderung ab 01.08.2002<br />

- Störfallmeldung zum 20.03.2002<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 55<br />

- Beitragsgruppe 1211<br />

- Meldezeitraum 01.03.2002 bis 31.03.2002<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 15.790 EUR<br />

1.4 - 19.03.2002:<br />

3.000 – 2.700 x 79 : 30 = 790 + “übernommenes”<br />

Wertguthaben = 15.000)<br />

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207


Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

- Abmeldung der bisherigen Beitragsgruppe<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 32<br />

- Beitragsgruppe 1211<br />

- Meldezeitraum 01.05.2002 bis 31.07.2002<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 000000<br />

- Anmeldung der neuen Beitragsgruppe zum 01.08.2002<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 12<br />

- Beitragsgruppe 3201<br />

Ende der Beschäftigung am 31.12.2002<br />

- Abmeldung zum 31.12.2002<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 30<br />

- Beitragsgruppe 3201<br />

- Meldezeitraum 01.08.2002 bis 31.12.2002<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 000000<br />

- Störfallmeldung zum 31.12.2002<br />

- Personengruppe 103<br />

- Grund der Abgabe 55<br />

- Beitragsgruppe 3211<br />

- Meldezeitraum 01.12.2002 bis 31.12.2002<br />

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 410 EUR<br />

(20.03. - 30.04.2002:<br />

300 x 41 : 30)<br />

Wie aus den Beispielen ersichtlich, können die meisten Meldungen erst im Nachhinein abgegeben<br />

werden.<br />

3.9 Beschäftigte Angehörige und geschäftsführende Gesellschafter einer <strong>GmbH</strong><br />

Seit dem 1. Januar 2005 ist grundsätzlich die Deutsche Rentenversicherung Bund (vormals BfA) zuständig<br />

für die Feststellung, ob bestimmte Personen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Hierzu<br />

gehören derzeit nur Ehegatten/Lebenspartner und geschäftsführende Gesellschafter einer <strong>GmbH</strong>.<br />

Damit die Rentenversicherung ihre Zuständigkeit erkennt, werden in das Meldeverfahren der Sozialversicherung<br />

folgende Kennzeichnungen (Schlüsselzahlen) aufgenommen:<br />

Ehegatte/Lebenspartner = 1<br />

geschäftsführender Gesellschafter einer <strong>GmbH</strong> = 2<br />

Werden keine Ehegatten/Lebenspartner oder geschäftsführende Gesellschafter einer <strong>GmbH</strong> beschäftigt,<br />

sind die Meldungen mit einer „0“ zu verschlüsseln; Meldungen mit „blank“ werden aber auch nicht<br />

abgewiesen. Die Schlüsselzahlen sind im Datensatz DSME unter Feld 185 anzugeben. Auf die Aussagen<br />

unter I., 1.1.1 wird verwiesen.<br />

3.10 Berichtigung fehlerhaft abgegebener Meldungen<br />

Meldungen die nicht zu erstatten waren, gegenüber einer unzuständigen Krankenkasse erstattet wurden<br />

oder unzutreffende Angaben enthielten, sind zu stornieren und ggf. anschließend in richtiger Form<br />

erneut zu melden.<br />

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208


IV. Beiträge aus Versorgungsbezügen<br />

1. Meldeverfahren<br />

Bei der erstmaligen Zubilligung der Versorgungsbezüge sowie bei einem Kassenwechsel hat die Zahlstelle<br />

der Versorgungsbezüge die Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser<br />

Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge mitzuteilen (§ 202 SGB V).<br />

Die Zahlstellen haben den Krankenkassen nicht nur den arbeitgeberfinanzierten Teil eines Versorgungsbezuges,<br />

sondern auch dessen privatfinanzierten Teil, der ggf. nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses<br />

durch den Versicherten privat aufgebaut wurde, zu melden. Die Feststellung<br />

welcher Teil des Versorgungsbezuges beitragspflichtig ist, obliegt allein der Krankenkasse und nicht<br />

der Zahlstelle der Versorgungsbezüge.<br />

Ausserdem besteht die Meldepflicht nach § 202 Satz 1 SGB V sowohl für Versorgungsbezüge, die als<br />

Kapitalleistungen gewährt werden als auch für Versorgungsbezüge in Form von Kapitalabfindungen.<br />

Gemäß den Bemerkungen zu Nummer 13 der geltenden Verfahrensbeschreibung (siehe unter 3.) hat<br />

jedenfalls die Zahlstelle der zuständigen Krankenkasse bei einer Kapitalabfindung für Versorgungsbezüge<br />

deren Höhe, Zeitpunkt und ggf. Zeitraum anzugeben.<br />

2. Beitragsverfahren<br />

Für die aus Versorgungsbezügen (mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 4 SGB V) zu bemessenden Beiträge gilt nach § 248 Satz 1 SGB V seit dem 1. Juli 2005 der<br />

nach § 247 Abs. 1 SGB V geltende volle allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse (vgl. Urteil des<br />

BSG vom 10. Mai 2006 – B 12 KR 13/05 R und B 12 KR 21 und 23/05 R), der der Versorgungsbezugsempfänger<br />

angehört, sowie der zusätzliche Beitragssatz zur Krankenversicherung (siehe unter II.,<br />

3.1).<br />

Beitragssatzveränderungen wirken sich nach einer zum 1. April 2005 beschlossenen gesetzlichen<br />

Neuregelung mit einem Zeitverzug von drei Kalendermonaten auf die Beitragsbemessung aus. Dies<br />

hat zur Folge, dass die Beiträge aus Versorgungsbezügen seit dem 1. Juli 2005 nach dem allgemeinen<br />

Beitragssatz zu bemessen sind, der am 1. April 2005 maßgebend war. Zwar ist auch dieser Beitragssatz<br />

nach § 241a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V ab 1. Juli 2005 um 0,9 Beitragssatzpunkte zu<br />

mindern; bei gleichzeitiger Berücksichtigung des zusätzlichen Beitragssatzes in Höhe von 0,9 v. H.<br />

(siehe unter II., 3.1.2) blieb die Beitragshöhe jedoch unverändert.<br />

Beispiel:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

allgemeiner Beitragssatz am 1.7.2004 14,8 %<br />

Absenkung zum 1.1.2005 auf 14,5 %<br />

gesetzliche Absenkung um 0,9 % zum 1.7.2005 auf 13,6 %<br />

Absenkung zum 1.10.2005 auf 13,3 %<br />

maßgeblicher Beitragssatz aus Versorgungsbezügen:<br />

bis 30.06.2005: 14,8 %<br />

ab 01.07.2005: 14,5 %<br />

(14,5 % - 0,9 % Absenkung + 0,9 % Zuschlag)<br />

ab 01.01.2006: 14,2 %<br />

(13,3 % + 0,9 % Zuschlag)<br />

Die Neufassung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V unterwirft vom 1. Januar 2004 an auch alle Versorgungsbezüge,<br />

die als Kapitalleistungen gewährt werden und der Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />

oder der Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit dienen, der Beitragspflicht; Voraussetzung<br />

ist ein Bezug zum früheren Erwerbsleben. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Versorgungsleistung<br />

als originäre Kapitalzahlung ohne Wahlrecht zu Gunsten einer Rentenzahlung oder als<br />

Kapitalleistung mit Option zu Gunsten einer Rentenzahlung zugesagt wird (vgl. Urteil des BSG vom<br />

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209


Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

14. September 2006 – B 12 KR 1/06; 5/06 und 17/06 R). Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen,<br />

die als Kapitalleistung gewährt werden, gilt für alle Versorgungszusagen - auch in laufenden Verträgen<br />

- bei denen der Versicherungsfall (Versorgungsfall) nach dem 31. Dezember 2003 eintritt.<br />

Für Versorgungsbezüge, die als Kapitalleistung gewährt werden, gilt 1/120 der Kapitalleistung als<br />

monatlicher beitragspflichtiger Zahlbetrag, d.h. der Betrag der Kapitalleistung wird auf 10 Jahre umgelegt.<br />

Die Frist von 10 Jahren beginnt mit dem ersten des auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgenden<br />

Kalendermonats. Wird die Kapitalleistung für einen Zeitraum von weniger als 10 Jahren gewährt<br />

und anschließend laufend gezahlt, kann die Kapitalleistung nur auf den entsprechend kürzeren<br />

Zeitraum verteilt werden.<br />

Beiträge aus Kapitalleistungen sind nicht zu entrichten, wenn der auf den Kalendermonat umgelegte<br />

Anteil 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht übersteigt (§ 226 Abs. 2<br />

SGB V). Die Beitragsuntergrenze beträgt im Jahr 2006 und 2007 122,50 EUR. Versorgungsbezüge,<br />

die aus Anlass der Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers kapitalisiert werden, sind nicht<br />

beitragspflichtig (BSG-Urteil vom 22. Mai 2003 - B 12 KR 12/02 R).<br />

Abfindungen von verfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung einschließlich der<br />

Zahlungen von Rückkaufwerten bei vorzeitiger Kündigung einer Direktversicherung sind grundsätzlich<br />

nicht als Versorgungsbezug, sondern als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB V<br />

anzusehen. Der Grund für die Zahlung, ist für diese Beurteilung unerheblich. Die Beitragspflicht entsteht<br />

somit auch dann, wenn die Zahlung der Abfindung oder des Rückkaufswerts nicht ausdrücklich<br />

vom Beschäftigten verlangt wird, z. B. wenn das Beschäftigungsverhältnis durch Betriebsschließung<br />

endet. Voraussetzung für die beitragsrechtliche Behandlung der Abfindung oder des Rückkaufswertes<br />

als Arbeitsentgelt ist, dass die Zahlung von dem Arbeitgeber geleistet wird, bei dem die Anwartschaft<br />

auf betriebliche Altersversorgung begründet wurde und bei diesem Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis<br />

aktuell besteht oder aktuell beendet wird. Die Zahlungen gelten als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt<br />

(siehe unter II., 2.3).<br />

Wird die Abfindung einer verfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung einschließlich<br />

der Zahlungen von Rückkaufwerten bei vorzeitiger Kündigung einer Direktversicherung von einem<br />

Arbeitgeber geleistet, zu dem aktuell kein Beschäftigungsverhältnis besteht, gelten diese Leistungen<br />

nicht als Arbeitsentgelt, sondern in der Kranken- und Pflegeversicherung als beitragspflichtige Versorgungsbezüge.<br />

Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Zahlung im zeitlichen Zusammenhang mit dem<br />

Ausscheiden aus dem Erwerbsleben steht. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der<br />

Versicherte das 59. Lebensjahr vollendet hat.<br />

Die Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung nach § 3<br />

BetrAVG gilt weiterhin nicht als Arbeitsentgelt.<br />

Aus dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Krankenversicherung<br />

und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. April 2002 vom 21. März 2002 ergibt<br />

sich, dass in Fällen, in denen der Beitragsabzug nicht der Zahlstelle obliegt, die Krankenkasse die<br />

Beiträge unmittelbar vom Versicherten einzuziehen hat. Dies ist der Fall, wenn<br />

es sich um eine Zahlstelle mit weniger als 30 beitragspflichtigen Versorgungsempfängern handelt,<br />

die entsprechend § 256 Abs. 4 SGB V beantragt hat, von der Beitragsabführung ausgenommen<br />

zu werden,<br />

der Beitragseinzug durch die Zahlstelle unterblieben ist und Versorgungsbezüge nicht mehr gezahlt<br />

werden,<br />

Beiträge von Versicherungspflichtigen zu erheben sind, die keine Rente beziehen; dies gilt nicht,<br />

soweit der Versicherte Versorgungsbezüge im Sinne von § 229 Abs. 1 Nr. 4 SGB V bezieht,<br />

Beiträge aus Nachzahlungen zu erheben sind (§ 256 Abs. 2 Satz 2 SGB V); dies gilt nicht für<br />

Beiträge aus Nachzahlungen aufgrund von Anpassungen der Versorgungsbezüge an die wirtschaftliche<br />

Entwicklung,<br />

Beiträge aus Abfindungen (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V) zu erheben sind.<br />

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210


Der letzte Spiegelpunkt hat insbesondere Bedeutung in Fällen einer Kapitalisierung von Versorgungsbezügen.<br />

Nach den Aussagen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ist davon auszugehen,<br />

dass in diesen Fällen die Krankenkassen die Beiträge aus den Kapitalisierungen unmittelbar vom<br />

Versicherten selbst einziehen.<br />

Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt 1,7 v. H. Nur bei Personen, die nach beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege einen eigenen Anspruch auf<br />

Beihilfe oder Heilfürsorge haben, ermäßigt sich der Beitrag auf 0,8 v. H. (gilt z. B. nicht für Ehegatten<br />

von Beamten).<br />

Seit dem 1. Januar 2005 haben Kinderlose zur Pflegeversicherung einen zusätzlichen Beitragsanteil<br />

in Höhe von 0,25 v.H. (Näheres siehe unter II., 3.2) und seit dem 1. Juli 2005 haben alle Mitglieder der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung zusätzliche Beiträge in Höhe von 0,9 v.H. (Näheres siehe unter II.,<br />

3.1) der Beitragsbemessungsgrundlage zu zahlen.<br />

Die aus den Versorgungsbezügen zu zahlenden Beiträge hat der Versicherte allein zu tragen (§ 250<br />

Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB V). Für Krankenversicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

beziehen, haben jedoch die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die zur Kranken- und<br />

Pflegeversicherung anfallenden Beiträge zu errechnen, einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse<br />

abzuführen; Versorgungsempfänger, die keine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

erhalten, haben die Beiträge selbst zu zahlen.<br />

Bezieht das Mitglied Versorgungsbezüge von mehreren Zahlstellen und übersteigen die Versorgungsbezüge<br />

zusammen mit dem Zahlbetrag der Rente die Beitragsbemessungsgrenze, verteilt die Krankenkasse<br />

auf Antrag des Mitglieds oder einer der Zahlstellen die Beiträge.<br />

Die zu zahlenden Beiträge werden mit der Auszahlung der Versorgungsbezüge fällig.<br />

3. Zahlstellenverfahren<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Die §§ 202 SGB V (Meldepflichten bei Versorgungsbezügen) und 256 (Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen)<br />

geben den Krankenkassen und den Zahlstellen die Möglichkeit, abweichende Vereinbarungen<br />

zu treffen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben sich mit großen Zahlstellen und<br />

mit den Verbänden kleinerer Zahlstellen auf ein Zahlstellenverfahren geeinigt, das bei Bedarf bei den<br />

Krankenkassen nachgefragt werden sollte.<br />

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211


V. Krankenkassenwahlrecht<br />

1. Wählbare Krankenkassen<br />

Alle Beschäftigten können ihre Krankenkasse frei wählen (§ 173 Abs. 1 SGB V). Gewählt werden kann<br />

jede Ersatzkasse deren Zuständigkeit sich auf den Beschäftigungs- oder Wohnort des Versicherten<br />

erstreckt (§ 173 Abs. 2 Nr. 2 SGB V).<br />

eine Ortskrankenkasse, wenn der Beschäftigte im Geschäftsgebiet dieser Ortskrankenkasse arbeitet<br />

oder wohnt (§ 173 Abs. 2 Nr. 1 SGB V).<br />

eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn der Beschäftigte in dem Betrieb beschäftigt ist,<br />

für den die Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht (§ 173 Abs. 2 Nr. 3 SGB V).<br />

Darüber hinaus kann jeder Beschäftigte die Krankenkasse wählen, bei der sein Ehegatte versichert ist<br />

und kann Mitglied der Krankenkasse bleiben, bei der für ihn zuletzt eine Versicherung bestanden hat<br />

(§ 173 Abs. 2 Nr. 5 und 6 SGB V).<br />

Sieht die Satzung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse eine Öffnung auch für Arbeitnehmer vor,<br />

die nicht zu dem Betrieb/zu der Innung gehören, für die die Krankenkasse errichtet wurde,können alle<br />

Arbeitnehmer dieser Betriebs- oder Innungskrankenkasse beitreten, wenn sie in ihrem Geschäftsgebiet<br />

arbeiten oder wohnen (§ 173 Abs. 2 Nr. 4 SGB V).<br />

Die Bundesknappschaft, die See-Krankenkasse und die landwirtschaftlichen Krankenkassen gelten<br />

jedoch als gesetzliche Zuweisungskassen (siehe aber unten). Das heisst, dass die im Zuständigkeitsbereich<br />

dieser Krankenkassen Beschäftigten (§§ 176 und 177 SGB V sowie KVLG 1989) Kraft Gesetzes<br />

bei diesen Krankenkassen versichert werden. Sie besitzen kein Wahlrecht zu einer anderen Krankenkasse.<br />

Andererseits haben aber auch Beschäftigte, die nicht in den Zuständigkeitsbereichen dieser<br />

Krankenkassen tätig sind, kein Wahlrecht zu diesen Versicherungsträgern, auch nicht im Rahmen<br />

des Ehegattenwahlrechts oder des Bleiberechts (§ 173 Abs. 2 Nr. 5 und 6 SGB V).<br />

Eine Ausnahme gilt für Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Bundesknappschaft und der See-<br />

Krankenkasse. Sie können Mitglied dieser Krankenkassen bleiben bzw. zu ihnen zurückkehren. Voraussetzung<br />

ist aber, dass die knappschaftliche Rentenversicherung bzw. die Seekasse für die Leistungsgewährung<br />

zuständig ist. Die Regelung gilt nur für die Mitglieder und bisherigen Mitglieder der<br />

genannten Krankenkassen und nicht zusätzlich auch noch für Familienangehörige.<br />

Mit dem Gesundheitsreformgesetz 2007 (Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV -<br />

GKVWSG) soll bereits ab 1. April 2007 die knappschaftliche Krankenversicherung für Beschäftigte<br />

ausserhalb knappschaftlicher Betriebe geöffnet werden und im Gegenzug sollen auch die bisher allein<br />

in der knappschaftlichen Krankenversicherung Versicherten ein Wahlrecht zu anderen Krankenkassen<br />

erhalten. Entsprechendes soll, allerdings erst ab 1. Januar 2009, bezogen auf die See-Krankenkasse<br />

für Versicherte außerhalb der Seeschifffahrt gelten. Die gemeinsamen Aussagen der Spitzenorganisationen<br />

der Sozialversicherung hierzu sind abzuwarten.<br />

2. Ausübung des Krankenkassenwahlrechts<br />

2.1 Allgemeines<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Das Krankenkassenwahlrecht steht grundsätzlich nur den Arbeitnehmern zu. Nach Auffassung des<br />

OLG Frankfurt/ M. stellt es sogar eine missbräuchliche Ausnutzung der Autorität dar, wenn ein Arbeitgeber<br />

seine Mitarbeiter unter Vorlage individueller Beitragsvergleiche dazu auffordert, ihre gesetzliche<br />

Krankenkasse zugunsten einer bestimmten Krankenkasse zu wechseln, wobei ein Beitragsvergleich<br />

zwischen gesetzlichen Krankenkassen als kritisierende vergleichende Werbung unzulässig ist, jedenfalls<br />

solange ein sachlich gerechtfertigter Anlass hierzu fehlt (Urteil vom 22. Januar 1998 – 6 U 216/97<br />

– rechtskräftig).<br />

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212


Die rechtswirksame Ausübung des Kassenwahlrechts kann bereits mit Vollendung des 15. Lebensjahres<br />

ausgeübt werden, wobei die Mitgliedschaft bei allen Krankenkassen grundsätzlich nur durch eine<br />

entsprechende Willenserklärung (Wahl) erlangt werden kann. D. h., dass der Versicherte die Wahl<br />

gegenüber der Krankenkasse, deren Mitglied er werden möchte, stets erklären muss (§ 175 Abs. 1<br />

SGB V). Dabei ist das Wahlrecht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht auszuüben.<br />

Die gewählte Krankenkasse darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen und hat dem Versicherten<br />

eine Mitgliedsbescheinigung auszuhändigen, die für die Lohnunterlagen beim Arbeitgeber bestimmt<br />

ist, es sei denn, sie darf die Aufnahme nicht tätigen (siehe unter 3.).<br />

In den Ausnahmefällen, in denen das Wahlrecht vom Versicherten nicht selbst wahrgenommen wird,<br />

hat der Arbeitgeber ihn bei der Krankenkasse anzumelden, bei der er zuletzt versichert war. Als letzte<br />

Krankenkasse gilt dabei auch eine solche, bei der lediglich eine Familienversicherung bestand. War<br />

der Beschäftigte noch bei keiner Krankenkasse versichert oder familienversichert, hat ihn sein Arbeitgeber<br />

bei einer nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse anzumelden (Ersatzkasse, Ortskrankenkasse<br />

ggf. auch Betriebs- oder Innungskrankenkasse).<br />

Im Übrigen ist der Arbeitgeber stets verpflichtet, seinen Beschäftigten über die letztlich gewählte Krankenkasse<br />

zu unterrichten (Durchschlag der Anmeldung). Mit dieser Regelung soll eine Zwangszuweisung<br />

zu einer bestimmten Krankenkasse verhindert werden.<br />

Ein Krankenkassenwechsel ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:<br />

a) Der Versicherte wählt die Krankenkasse unter Beachtung der Wahlmöglichkeiten sowie der besonderen<br />

Zuständigkeiten der landwirtschaftlichen Krankenkassen, der Knappschaft und der See-<br />

Krankenkasse,<br />

b) die Bindungsfrist ist erfüllt (Ausnahmen: Sonderkündigungsrecht bei einer Beitragssatzerhö-hung<br />

und bei einem Wechsel zu einer Krankenkasse der gleichen Kassenart, sofern die Satzung dies<br />

vorsieht),<br />

c) die Mitgliedschaft wurde bei der bisherigen Krankenkasse fristgerecht gekündigt,<br />

d) die bisherige Krankenkasse stellt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen<br />

nach Eingang der Kündigung, eine Kündigungsbestätigung aus,<br />

e) die gewählte Krankenkasse stellt unverzüglich nach Vorlage der Kündigungsbestätigung eine<br />

Mitgliedsbescheinigung aus und<br />

f) die Mitgliedsbescheinigung der gewählten Krankenkasse wird der zur Meldung verpflichteten Stelle<br />

bzw. der abgewählten Krankenkasse (wenn keine Meldestelle vorhanden ist) innerhalb der<br />

Kündigungsfrist vorgelegt.<br />

Die in § 175 SGB V beschriebenen Grundsätze zur Ausübung des Krankenkassenwahlrechts gelten<br />

grundsätzlich für alle Versicherungspflichtigen (§ 5 SGB V) und alle Versicherungsberechtigten (§ 9<br />

SGB V), so dass für beide Personengruppen die gleichen Voraussetzungen für einen Krankenkassenwechsel<br />

maßgebend sind.<br />

2.2 Ausstellung von Mitgliedsbescheinigungen und Kündigungsbestätigungen<br />

2.2.1 Allgemeines<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Die Krankenkassen haben im Zusammenhang mit den Wahl- und Kündigungsmöglichkeiten den Versicherten<br />

Mitgliedsbescheinigungen oder Kündigungsbestätigungen auszustellen. Hierzu zählen:<br />

Mitgliedsbescheinigung nach Ausübung des Wahlrechts oder nach Eintritt einer Versicherungspflicht<br />

(§ 175 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 SGB V),<br />

Kündigungsbestätigung nach § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V.<br />

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213


Alle Mitgliedsbescheinigungen und Kündigungsbestätigungen sind unverzüglich auszustellen, um zu<br />

gewährleisten, dass der Krankenkassenwechsel nicht unnötig erschwert wird und die zur Meldung<br />

verpflichtete Stelle rechtzeitig Klarheit über die zuständige Krankenkasse erhält. Für die Kündigungsbestätigung<br />

bestimmt § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V ausdrücklich, dass sie spätestens innerhalb von<br />

zwei Wochen nach Eingang der Kündigung ausgestellt werden muss.<br />

2.2.2 Vorlage der Mitgliedsbescheinigung bei der zur Meldung verpflichteten Stelle<br />

2.2.2.1 Bei Eintritt von Versicherungspflicht<br />

Die Krankenkasse hat bei Eintritt von Versicherungspflicht dem Mitglied unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung<br />

auszustellen. Diese ist der zur Meldung verpflichteten Stelle (z.B. Arbeitgeber, Agentur<br />

für Arbeit) vom Mitglied unverzüglich vorzulegen. Wird die Mitgliedsbescheinigung der zur Meldung<br />

verpflichteten Stelle nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt,<br />

kommt es zu der unter 2.1 beschriebenen Verfahrensweise. Die Mitgliedsbescheinigung kann der zur<br />

Meldung verpflichteten Stelle auch direkt von der gewählten Krankenkasse zugeleitet werden.<br />

2.2.2.2 Bei einem Krankenkassenwechsel<br />

Der Krankenkassenwechsel eines versicherungspflichtigen oder eines versicherungsberechtigten<br />

Mitglieds wird nur dann wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist die Mitgliedsbescheinigung<br />

seiner neu gewählten Krankenkasse der zur Meldung verpflichteten Stelle vorlegt. Die<br />

Krankenkasse hat deshalb nach Ausübung des Wahlrechts dem neuen Mitglied unverzüglich eine<br />

Mitgliedsbescheinigung auszustellen. Diese ist der zur Meldung verpflichteten Stelle vom Mitglied<br />

unverzüglich - bis spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist - vorzulegen. Die Mitgliedsbescheinigung<br />

kann der zur Meldung verpflichteten Stelle auch direkt von der gewählten Krankenkasse zugeleitet<br />

werden.<br />

2.2.3 Vorlage der Mitgliedsbescheinigung bei der bisherigen Krankenkasse<br />

Soweit für Mitglieder keine zur Meldung verpflichtete Stelle vorhanden ist, wird ein Krankenkassenwechsel<br />

nur dann wirksam, wenn das Mitglied seiner bisherigen Krankenkasse innerhalb der Kündigungsfrist<br />

eine Mitgliedsbescheinigung der neu gewählten Krankenkasse vorlegt. Maßgebend für die<br />

Vorlage der Mitgliedsbescheinigung bei der bisherigen Krankenkasse ist das Versicherungsverhältnis<br />

bei der gewählten Krankenkasse. Diese Regelung kommt insbesondere bei freiwillig versicherten<br />

Selbständigen, Beamten, Hausfrauen, Schülern und ähnlichen Personen in Betracht. Die Mitgliedsbescheinigung<br />

kann der bisherigen Krankenkasse auch direkt von der gewählten Krankenkasse zugeleitet<br />

werden.<br />

Beispiel 1:<br />

Ein Selbständiger ist freiwilliges Mitglied der Krankenkasse A (Bindungsfrist erfüllt).<br />

Fristgerechte Kündigung der Mitgliedschaft zum 31.03.2007.<br />

Wahl der Krankenkasse B zum 01.04.2007.<br />

Ab 01.04.2007 freiwilliges Mitglied der Krankenkasse B.<br />

Der Krankenkasse A ist eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse B bis zum 31.03.2007 vorzulegen.<br />

Beispiel 2:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Ein Arbeitnehmer ist versicherungspflichtiges Mitglied der Krankenkasse A (Bindungsfrist erfüllt).<br />

Beendigung der Beschäftigung und fristgerechte Kündigung der Mitgliedschaft zum 31.03.2007.<br />

Beginn der Selbständigkeit und Wahl der Krankenkasse B zum 01.04.2007.<br />

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214


Ab 01.04.2007 freiwilliges Mitglied der Krankenkasse B.<br />

Der Krankenkasse A ist eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse B bis zum 31.03.2007 vorzulegen.<br />

Beispiel 3:<br />

Ein Selbständiger ist freiwilliges Mitglied der Krankenkasse A (Bindungsfrist erfüllt).<br />

Fristgerechte Kündigung der Mitgliedschaft und Beendigung der Selbständigkeit zum 31.03.2007.<br />

Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und Wahl der Krankenkasse B zum<br />

01.04.2007.<br />

Ab 01.04.2007 als Arbeitnehmer Mitglied der Krankenkasse B.<br />

Dem Arbeitgeber ist eine Mitgliedsbescheinigung nach Anlage 1 innerhalb von zwei Wochen nach<br />

Eintritt der Versicherungspflicht vorzulegen. Die Krankenkasse A erhält von Krankenkasse B keine<br />

Mitgliedsbescheinigung.<br />

3. Kündigung der Mitgliedschaft<br />

3.1 Einheitliche Bindungsfrist für alle Versicherten<br />

Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind grundsätzlich an die Wahl der Krankenkasse<br />

für mindestens 18 Monate gebunden (Bindungsfrist).<br />

Die Bindungsfrist ist ein Zeitraum von 18 zusammenhängenden Zeitmonaten. Sie berechnet sich von<br />

dem Zeitpunkt, an dem die Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse beginnt. Unterbrechungen<br />

der Mitgliedschaft führen nicht dazu, dass die 18-Monats-Frist nach der Unterbrechung bei der Krankenkasse<br />

erneut beginnt. Die Bindungsfrist von 18 Monaten beginnt darüber hinaus auch nicht mit<br />

jedem Wechsel des Versicherungsgrundes oder mit jedem Arbeitgeberwechsel erneut. Vielmehr wird<br />

die Gesamtdauer der Mitgliedschaft einschließlich der Unterbrechungszeiträume berücksichtigt.<br />

Beispiel:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Versicherungspflichtiges Mitglied der Krankenkasse A seit dem 01.04.2006.<br />

Die Bindungsfrist von 18 Monaten endet am 30.09.2007.<br />

3.2 Kündigung zum Ablauf des übernächsten Monats<br />

Mitglieder können bei Erfüllung der Bindungsfrist während eines bestehenden Versicherungstatbestandes<br />

die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse grundsätzlich mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats,<br />

gerechnet ab dem Monat, in dem das Mitglied seine Kündigung erklärt, kündigen.<br />

3.3 Krankenkassenwechsel grundsätzlich nur mit Kündigungsbestätigung<br />

Durch § 175 Abs. 2 Satz 2 SGB V darf eine gewählte Krankenkasse eine Mitgliedsbescheinigung nur<br />

ausstellen, wenn das Mitglied eine Kündigungsbestätigung (der von ihm gekündigten Krankenkasse)<br />

vorlegt. Selbst in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme<br />

bzw. Eintritt der Versicherungspflicht bereits 18 Monate bei seiner bisherigen Krankenkasse versichert<br />

war, die Bindungsfrist also erfüllt hat, ist eine Kündigung Voraussetzung für einen gleichzeitigen<br />

Wechsel der Krankenkasse. Daran ändert auch nichts, dass nach § 190 SGB V die Mitgliedschaft<br />

Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Ende der Versicherungspflicht<br />

(z.B. der versicherungspflichtigen Beschäftigung) endet.<br />

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215


Lediglich dann, wenn innerhalb der letzten 18 Monate vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Mitgliedschaft<br />

(z.B. wegen eines Anspruchs auf Familienversicherung) bestanden hat, kann die neu gewählte<br />

Krankenkasse auch ohne die Vorlage einer Kündigungsbestätigung eine Mitgliedsbescheinigung<br />

ausstellen. Liegt zwischen zwei Mitgliedschaften aber kein Zeitraum von 18 (Zeit-) Monaten und<br />

hat der Arbeitnehmer seine letzte Mitgliedschaft nicht wirksam gekündigt, hat dies zur Folge, dass bei<br />

Eintritt einer Versicherungspflicht wieder die letzte Krankenkasse zuständig wird.<br />

Wird noch im ersten Kalendermonat der erneuten Mitgliedschaft die Kündigung ausgesprochen – vorausgesetzt,<br />

die Bindungsfrist ist erfüllt –, kann die Krankenkasse mit Ablauf des übernächsten Monats<br />

gewechselt werden.<br />

Beispiel 1:<br />

Ein Arbeitnehmer ist versicherungspflichtiges Mitglied der Krankenkasse A seit dem 01.02.2006. Seine<br />

Beschäftigung endet zum 31.05.2006. Anschließend besteht ein Anspruch auf Familienversicherung<br />

bei der Krankenkasse B. Vom 01.10.2007 an wird eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung<br />

aufgenommen.<br />

Die Bindungsfrist an die Krankenkasse A endet am 31.07.2007. Sind die übrigen Voraussetzungen für<br />

einen Krankenkassenwechsel (z.B. Kündigung der Mitgliedschaft bereits im Mai 2007) erfüllt, kann mit<br />

Aufnahme der neuen Beschäftigung am 01.10.2007 die Krankenkasse gewechselt werden.<br />

Wird die Mitgliedschaft nicht im Mai gekündigt, ist der Beschäftigte ab 01.10.2007 bei seiner bisherigen<br />

Krankenkasse anzumelden. Will er die Krankenkasse wechseln, kann er z.B. im Oktober kündigen<br />

und in diesem Zusammenhang zum 31.12.2007 seine bisherige Krankenkasse verlassen und ab<br />

01.01.2008 zu einer anderen Krankenkasse wechseln.<br />

Beispiel 2:<br />

Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zum 01.03.2002 und versicherungspflichtiges<br />

Mitglied der Krankenkasse A seit diesem Zeitpunkt. Das Beschäftigungsverhältnis und die Mitgliedschaft<br />

bei der Krankenkasse A enden zum 30.09.2006.<br />

Vom 01.10.2006 bis zum 31.10.2007 besteht eine Familienversicherung bei der Krankenkasse B.<br />

Am 01.11.2007 wird eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Der Arbeitnehmer<br />

wählt in diesem Zusammenhang die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse B zum 01.11.2007.<br />

Zum 01.11.2007 besteht jedoch kein Krankenkassenwahlrecht zur Krankenkasse B, weil seit Beginn<br />

der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse A am 01.03.2002 zwar 18 Monate vergangen sind (die Bindungsfrist<br />

ist somit erfüllt), die Mitgliedschaft jedoch zum 30.09.2006 nicht wirksam gekündigt wurde.<br />

Bei Eintritt der Versicherungspflicht zum 01.11.2007 ist daher die Krankenkasse A wieder zuständig.<br />

Wird die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse A bis zum 30.11.2007 gekündigt, kann nach Ablauf der<br />

Kündigungsfrist die Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse zum 01.02.2008 gewählt werden.<br />

In solchen Fällen müssen die Versicherten selbst dann wieder zu ihrer bisherigen Krankenkasse zurückkehren,<br />

wenn diese in der Zeit der Mitgliedschaftsunterbrechung die Beitragssätze erhöht hat.<br />

3.4 Sonderkündigungsrecht<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Ein „Sonderkündigungsrecht“ besteht, wenn die Krankenkasse den Beitragssatz erhöht. In diesem Fall<br />

entfällt die 18-monatige Bindungsfrist. Dies gilt auch, wenn eine Beitragssatzerhöhung im Zusammenhang<br />

mit der Fusion mehrerer Krankenkassen auftritt (BSG vom 18. Dezember 2001 – B 12 RA 2/01<br />

R-).<br />

Will der Versicherte von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, sollte er seine Mitgliedschaft<br />

möglichst bis zum Ende des auf die Beitragserhöhung folgenden Monats kündigen. Tut er dies,<br />

endet seine Mitgliedschaft mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats.<br />

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216


Beispiel:<br />

Beitragssatz-Anhebung zum 01.01.2007 (auch möglich im Zusammenhang mit Fusionen mehrerer<br />

Krankenkassen)<br />

a) Kündigung der Mitgliedschaft am 10.01.2007<br />

Ende der Mitgliedschaft zum 31.03.2007<br />

b) Kündigung der Mitgliedschaft am 10.02.2007<br />

Ende der Mitgliedschaft zum 30.04.2007<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

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217


VI. Arbeitgeberaufwendungsausgleichsverfahren (U1/U2)<br />

1. Allgemeines<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 18. November 2003 - 1 BvR 302/96 -<br />

festgestellt, dass der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz in<br />

seiner bisherigen Ausgestaltung verfassungswidrig ist. Durch das Gesetz über die Fortzahlung des<br />

Arbeitsentgelts im Krankheitsfall (Lohnfortzahlungsgesetz) werden zwar die Aufwendungen der Arbeitgeber<br />

bei Mutterschaft ausgeglichen. Da dieses Verfahren aber nicht für mittlere oder große Unternehmen<br />

mit mehr als 20 bzw. 30 Beschäftigten gilt, besteht aufgrund der Verpflichtung zur Zahlung<br />

des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Mutterschutzgesetz die Möglichkeit,<br />

dass die an diesem Verfahren nicht beteiligten Betriebe Frauen bei der Einstellung benachteiligen.<br />

Hierin liegt ein Verstoß gegen das Gleichberechtigungsgebot aus Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes.<br />

Mit dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) vom 21. Dezember 2005 wird die festgestellte Verfassungswidrigkeit<br />

des derzeitigen Ausgleichsverfahrens der Arbeitgeberaufwendungen beseitigt und<br />

eine Angleichung und Weiterentwicklung des Ausgleichsverfahrens der Arbeitgeberaufwendungen an<br />

die aktuellen Strukturen der Sozialversicherung vorgenommen.<br />

Zu den wesentlichsten Neuerungen des Aufwendungsausgleichsgesetzes gehören<br />

- die Teilnahme aller Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für<br />

Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren),<br />

- die Einbeziehung der Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung der Angestellten im Arbeitsunfähigkeitsfall<br />

sowie bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (U1-<br />

Verfahren),<br />

- die Festschreibung einer einheitlichen Arbeitnehmergrenze für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren<br />

der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit,<br />

- die Erweiterung der an den Ausgleichsverfahren teilnehmenden Krankenkassen auf die Ersatzkassen<br />

und die Betriebskrankenkassen.<br />

- die Möglichkeit der Übertragung der Durchführung des Ausgleichsverfahrens auf eine andere<br />

Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband.<br />

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben die sich aus dem Aufwendungsausgleichsgesetz<br />

ergebenden Auswirkungen beraten und in einem gemeinsamen Rundschreiben vom 21. Dezember<br />

2005 die Umsetzungsregularien bekannt gemacht und unter dem 13. Februar 2006 dazu ergänzende<br />

Ausführungen getroffen (siehe www.vdak.de). Die für das Versicherungs- und Beitragsrecht wesentlichen<br />

Aussagen werden hier wiedergegeben.<br />

2. Ausgleichsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren)<br />

2.1 Grundsatz<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Das Aufwendungsausgleichsgesetz bestimmt in seinem § 1 Abs. 1, dass Arbeitgebern, die in der Regel<br />

ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen<br />

beschäftigen,<br />

1. das für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 EFZG bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer<br />

und Arbeitnehmerinnen fortgezahlte Arbeitsentgelt,<br />

2. die auf die Arbeitsentgelte und Vergütungen nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern<br />

zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen<br />

zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung,<br />

die Arbeitgeberanteile nach § 172 Abs. 2 SGB VI sowie die Beitragszuschüsse nach<br />

§ 257 SGB V und nach § 61 SGB XI<br />

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218


von den Krankenkassen erstattet werden, wobei die landwirtschaftlichen Krankenkassen hiervon ausgenommen<br />

sind.<br />

Zur Erstattung ist jeweils die Krankenkasse verpflichtet,<br />

a) bei der der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin versichert ist,<br />

b) sofern eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht besteht, die zuständige Einzugsstelle,<br />

die die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit entgegen nimmt,<br />

c) sofern sich eine Zuständigkeit nach den Buchstaben a) oder b) nicht ergibt, die Krankenkasse,<br />

die der Arbeitgeber gewählt hat, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin noch nie bei einer<br />

deutschen Krankenkasse versichert war.<br />

Eine Ausnahme hiervon gilt für alle geringfügig Beschäftigten (siehe unter I., 2.2). Für diesen Personenkreis<br />

ist die zur Erstattung verpflichtete Krankenkasse immer die Deutsche Rentenversicherung<br />

Knappschaft-Bahn-See (vormals Bundesknappschaft) als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung.<br />

Bei freiwilligen Mitgliedern einer landwirtschaftlichen Krankenkasse und bei saisonal beschäftigten<br />

Nebenerwerbslandwirten, die Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse sind, wählt der umlagepflichtige<br />

Arbeitgeber die Ausgleichskasse.<br />

Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 KVLG 1989 pflichtversicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines<br />

landwirtschaftlichen Unternehmers haben grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach<br />

dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Die Aufwendungen werden dem landwirtschaftlichen Unternehmer<br />

nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 AAG jedoch nicht erstattet.<br />

2.2 Beteiligte Arbeitgeber<br />

2.2.1 Begriff „Arbeitgeber“<br />

Arbeitgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 AAG ist derjenige, der über seine Arbeitskräfte, ihre Einstellung,<br />

Verwendung und Entlassung verfügen kann, der Art und Weise der Arbeit bestimmt, für dessen Rechnung<br />

Arbeitsentgelt gezahlt wird und dem der Erfolg der Arbeit zugute kommt. Bei Leiharbeitnehmern<br />

im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist der Verleiher Arbeitgeber.<br />

Bei juristischen Personen ist unabhängig davon, ob sie gegebenenfalls einem Konzern angehören,<br />

eine eigenständige Beurteilung nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 AAG erforderlich.<br />

Wären alle juristischen Personen (Unternehmen) eines Konzerns zusammenzurechnen, hätte es eines<br />

Verweises auf § 18 Aktien gesetz bedurft. Daran fehlt es jedoch im Aufwendungsausgleichsgesetz.<br />

2.2.2 Privathaushalt<br />

Arbeitgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 AAG und damit gegebenenfalls ausgleichsberechtigt ist auch,<br />

wer im Haushalt Arbeitnehmer (Haushaltshilfen) beschäftigt.<br />

2.2.3 Mehrere Betriebe<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, dann ist die Frage, ob er am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen<br />

teilnimmt, einheitlich für alle Betriebe zu beurteilen. Das geschieht in der Weise, dass die Zahl<br />

der in den verschiedenen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer zusammengerechnet wird. Seinem<br />

Wortlaut nach stellt § 1 Abs. 1 AAG bei der Frage nach der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer<br />

und Arbeitnehmerinnen allein auf die Person des Arbeitgebers ab. Auf wie viele Betriebe sich die Arbeitnehmer<br />

und Arbeitnehmerinnen verteilen, ist unerheblich (vgl. BSG vom 16. Dezember 1980 –<br />

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219


3 RK 18/78 und 3 RK 63/78 –, USK 80279 und 80280). Dabei sind auch die im Haushalt des Arbeitgebers<br />

tätigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu berücksichtigen.<br />

Bei juristischen Personen ist dagegen unabhängig davon, ob sie gegebenenfalls einem Konzern angehören,<br />

eine eigenständige Beurteilung nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 AAG<br />

erforderlich. Wären alle juristischen Personen (Unternehmen) eines Konzerns zusammen-zurechnen,<br />

hätte es eines Verweises auf § 18 Aktien gesetz bedurft. Daran fehlt es jedoch im Aufwendungsausgleichsgesetz.<br />

2.2.4 Betriebssitz im Ausland<br />

Bei der Prüfung, ob die Teilnahme am U1-Verfahren eintritt, sind die Arbeitnehmer entsprechend den<br />

Vorgaben des § 3 Abs. 1 AAG aus allen Betrieben oder Betriebsteilen einzubeziehen. Dies gilt selbst<br />

dann, wenn der Betrieb seinen Sitz im Ausland hat. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob sich<br />

dieser ausländische Sitz in einem Land befindet, mit dem ein „Sozialversicherungsabkommen“ besteht<br />

oder nicht. Diese gebietsneutrale Betrachtungsweise wird dem Anliegen des Gesetzes gerecht, nur<br />

wirkliche Kleinbetriebe in die Umlageversicherung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz einzubeziehen.<br />

2.2.5 Insolvenzverwalter<br />

Wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt, hat dies zur Folge, dass der Insolvenzverwalter als neuer Arbeitgeber<br />

gilt und mit dem Zeitpunkt seiner Einsetzung eine Prüfung der Teilnahme am Ausgleichsverfahren<br />

der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen hat.<br />

2.2.6 Werkstätten für behinderte Menschen<br />

Anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen, anerkannte Blindenwerkstätten, Einrichtungen der<br />

Jugendhilfe, Berufsbildungswerke und ähnliche Einrichtungen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 SGB V) sind<br />

hinsichtlich der Personen, die dort im Rahmen ihrer Unterbringung bestimmte Arbeiten verrichten,<br />

nicht als Arbeitgeber anzusehen. Hier mangelt es in der Regel bereits an einem Arbeitsvertrag, auf<br />

dessen Grundlage ein Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers fordern kann und gleichzeitig<br />

das Arbeitsentgelt schuldet. Vielmehr wird überwiegend ein so genannter Werkstattvertrag vorliegen,<br />

der lediglich ein „arbeitnehmerähnliches“ Rechtsverhältnis begründet. Daher sind diese Personen<br />

grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Aufwendungsausgleichsgesetzes anzusehen. Sie<br />

sind folglich bei der Ermittlung der Arbeitnehmer-zahl nicht zu berücksichtigen, Umlagebeträge sind<br />

nicht zu zahlen, und es erfolgt keine Erstattung. Nur in den Ausnahmefällen, in denen diese Personen<br />

in einem Arbeitsverhältnis stehen und in persönlicher Abhängigkeit Arbeit gegen Entgelt verrichten,<br />

sind sie bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahl zu berücksichtigen; dies gilt in jedem Fall für das in<br />

den genannten Institutionen beschäftigte Personal.<br />

2.2.7 Ausnahmevorschriften<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Die in § 11 AAG genannten Arbeitgeber, Institutionen und Personen nehmen an dem Ausgleichsverfahren<br />

für Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit auch dann nicht teil, wenn sie nicht mehr als<br />

30 Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen beschäftigen.<br />

Der Anspruch der von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf<br />

Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz wird durch diese Ausnahmevorschriften nicht<br />

berührt. Die Mittel für die Weiterzahlung des Arbeitsentgelts sind von den einzelnen Arbeitgebern,<br />

Institutionen und Personen selbst bereitzustellen.<br />

Die erste Fallkonstellation erfasst den Bereich des öffentlichen Dienstes, namentlich den Bund, die<br />

Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen<br />

des öffentlichen Rechts.<br />

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220


Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

a) Die zweite Fallkonstellation betrifft die von den vorstehend genannten juristischen Personen des<br />

öffentlichen Rechts geschaffenen privatrechtlichen Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen.<br />

Zwingende Voraussetzung für das Greifen der Ausnahmeregelung ist hier jedoch, dass<br />

diese Institutionen hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden<br />

geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind. Eine mögliche einzelvertragliche Inbezugnahme<br />

auf solche Tarifverträge ist nicht ausreichend.<br />

b) Auch bei den in der dritten Fallkonstellation genannten Verbänden von Gemeinden, Gemeindeverbänden<br />

und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände ist, wie bei der<br />

ersten Fallkonstellation, die Tarifgebundenheit keine zwingende Voraussetzung für die Ausnahme<br />

vom Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit. Soweit hier<br />

von kommunalen Unternehmen gesprochen wird, werden nur die Verbände von kommunalen Unternehmen<br />

erfasst. Einzelne kommunale Unternehmen werden von Fallkonstellation b) erfasst.<br />

Die bloße Eigenschaft eines eingetragenen gemeinnützigen Vereins befreit allein nicht von der Teilnahme<br />

am U1-Verfahren. Hierzu müssten weitere Kriterien, wie vorstehende, erfüllt sein.<br />

Politische Parteien sind nach der Definition des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz)<br />

Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder<br />

eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im<br />

Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen. Sie sind keine öffentlichen Arbeitgeber<br />

im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 AA G; die Ausnahmevorschrift gilt nicht.<br />

Die im Deutschen Bundestag oder in den Landtagen vertretenen Fraktionen der politischen Parteien<br />

sind im Regelfall auf der Grundlage der Statuten der jeweiligen Parlamente den öffentlich-rechtlichen<br />

Körperschaften gleichgestellt; für sie gilt in diesem Fall die Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 1 Nr. 1<br />

AAG.<br />

Beschäftigt dagegen der einzelne Abgeordnete Arbeitnehmer, tritt er als privater Arbeitgeber mit der<br />

Folge auf, dass die Ausnahmevorschrift nicht greift. Dies gilt für die Abgeordneten des Deutschen<br />

Bundestages, der Landtage sowie für Europaab geordnete hinsichtlich ihrer in Deutschland beschäftigten<br />

Arbeitnehmer.<br />

Waren fast alle der in § 11 AAG genannten Arbeitgeber, Institutionen und Personen bereits unter der<br />

Geltung des Lohnfortzahlungsgesetzes vom Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen ausgenommen<br />

und ergibt sich für diese keine Änderung des bisherigen Rechts, so gilt die Ausnahmevorschrift<br />

nunmehr auch für die zivilen Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten<br />

Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der<br />

dort aufgrund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt<br />

sind (vgl. Art. 56 Abs. 3 ZA-NTS, Art. 5 des Ergänzungsabkommens vom 13. März 1967 zum<br />

Hauptquartier-Protokoll vom 28. August 1952 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ZA-NTS sowie Art. 7<br />

und Art. 8 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens zum Hauptquartier-Protokoll).<br />

Eine weitere inhaltliche Änderung im Vergleich zum bisherigen Recht nach dem Lohnfortzahlungsgesetz<br />

betrifft die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege. In der Vergangenheit haben sich Anwendungsschwierigkeiten<br />

aus einer unterschiedlichen Auslegung der Begriffe „ihrer Untergliederun<br />

gen, Einrichtungen und Anstalten“ ergeben. Umstritten war, ob es sich jeweils um selbständige oder<br />

unselbständige Untergliederun gen handeln muss mit jeweils entgegen gesetzten Konsequenzen.<br />

Folge dieser unterschiedlichen Rechtsanwendung war es, dass zum Teil regionale Organisationen der<br />

Freien Wohlfahrtspflege am Ausgleichsverfahren teilnahmen, zum Teil aber auch nicht teilnahmen. Da<br />

aufgrund dessen bereits in der Vergangenheit einige dieser selbständigen Einrichtungen faktisch am<br />

Ausgleichsverfahren teilgenommen haben, wird den Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege<br />

nunmehr ein Wahlrecht zur Teilnahme am Ausgleichsverfahren für die Arbeitgeberaufwendungen bei<br />

Arbeitsun fähigkeit eingeräumt. Zur dauerhaften Teilnahme am Ausgleichsverfahren bedarf es einer<br />

schriftlichen Erklärung, die unwiderruflich ist. Abgegeben werden kann diese Erklärung gegenüber<br />

jeder Krankenkasse, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung eine für die Feststellung der Teilnahme<br />

am Ausgleichsverfahren zuständige Krankenkasse (siehe Ziffer 2.4.2) ist. Diese Erklärung gilt<br />

ausnahmslos gegenüber allen das Ausgleichsverfahren durchführenden Krankenkassen und Verbänden.<br />

Eine Frist für die Abgabe dieser Erklärung gibt es nicht; sie kann auch in der Zukunft abgegeben<br />

werden. Außer bei Neuerrichtungen von Untergliederun gen, Einrichtungen und Anstalten der Freien<br />

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221


Wohlfahrtspflege kann die Wirkung einer solchen Erklärung jedoch nur mit Beginn des auf die Abgabe<br />

der Erklärung folgenden Kalenderjahres eintreten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AAG).<br />

2.2.8 Freiwilliges Ausgleichsverfahren<br />

Arbeitgeber, die demselben Wirtschaftszweig angehören, können eine eigene Einrichtung zum Ausgleich<br />

der Arbeitgeberaufwendungen errichten. Tritt ein Arbeitgeber einem freiwilligen Ausgleichsverfahren<br />

bei, so finden für ihn vom Tage des Beitritts an die Vorschriften des Aufwendungsausgleichsgesetzes<br />

keine Anwendung mehr.<br />

Beim Ausscheiden aus dem freiwilligen Ausgleichsverfahren gelten die Vorschriften des Aufwendungsausgleichsgesetzes<br />

von dem Tage an, der auf den Tag des Ausscheidens folgt. Im Übrigen<br />

bedürfen sowohl die Errichtung sowie die Regelung des freiwilligen Ausgleichsverfahrens der Genehmigung<br />

des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung.<br />

2.3 Begriff „Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin“<br />

2.3.1 Allgemeines<br />

Bei der Prüfung, ob der Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, ist von der Gesamtzahl<br />

der im Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auszugehen. Dies<br />

bedeutet, dass bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahl grundsätzlich alle Beschäftigten des Betriebes<br />

zu berücksichtigen sind.<br />

Dabei ist auf den arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers abzustellen.<br />

Mitgezählt werden auch Arbeitnehmer deren Arbeitsverhältnis im Inland während einer Entsendung<br />

aufrecht erhalten bleibt und die im Fall der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz<br />

haben. Umlagebeträge sind nicht zu zahlen und es erfolgt keine Erstattung.<br />

Wird hingegen das Arbeitsverhältnis zum Stammarbeitgeber aufgelöst und ein neuer Arbeitsvertrag<br />

mit dem ausländischen Arbeitgeber begründet, findet ausländisches Recht Anwendung; eine Mitzählung<br />

beim Stammarbeitgeber erfolgt nicht.<br />

Gleiches gilt in den Fällen, in denen der Arbeitsvertrag zum Stammarbeitgeber im Inland ruht und<br />

daneben ein zusätzlicher Arbeitsvertrag mit dem ausländischen Arbeitgeber abgeschlossen wird, da<br />

mit dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses auch dessen Hauptpflichten ruhen, zu denen die Entgeltzahlung<br />

bzw. die Entgeltfortzahlung gehört.<br />

Nicht mitgezählt werden Wehr- und Zivildienstleistende. Das gleiche gilt für Bezieher von Vorruhestandsgeld<br />

sowie für Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Personen in einer Elternzeit<br />

werden ebenfalls nicht mitgezählt. Außer Betracht bleiben ferner die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3<br />

KVLG 1989 versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,<br />

und zwar auch dann, wenn sie zu dem Unternehmer in einem Arbeitsverhältnis stehen.<br />

2.3.2 Auszubildende<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Ausdrücklich ausgenommen werden in § 1 Abs. 1 AAG die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.<br />

Zu den Auszubildenden gehören auch Praktikanten und Volontäre (siehe aber unter 2.4.1).<br />

Die finanzielle Förderung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses durch Dritte, beispielsweise<br />

durch das Sonderprogramm ´Einstiegsqualifizierung für Jugendliche ´ (EQJ), hat keinen Einfluss auf<br />

die grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung von Umlagebeträgen bzw. den Anspruch auf Erstattung.<br />

Jugendliche, die an solchen Programmen teilnehmen, werden vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung in<br />

der Regel im Sinne des Aufwendungsausgleichsgesetzes zu den Auszubildenden gehören und entsprechend<br />

bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl nicht zu berücksichtigen sein.<br />

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222


2.3.3 Schwerbehinderte Menschen<br />

Bei der Ermittlung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer bleiben nach § 3 Abs. 1 Satz 5<br />

AAG ferner schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz.<br />

Hierunter fallen nicht nur die in § 2 Abs. 2 SGB IX genannten schwerbehinderten Menschen,<br />

sondern auch die ihnen nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellten Personen (siehe aber unter 2.4.1).<br />

2.3.4 Teilzeitbeschäftigte<br />

Eine besondere Regelung gilt für Teilzeitbeschäftigte. Sie werden bei der Feststellung der Gesamtzahl<br />

der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsprechend ihrer Arbeitszeit berücksichtigt. Nach § 3<br />

Abs. 1 Satz 6 AAG werden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,<br />

- die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, mit dem Faktor 0,25,<br />

- die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit dem Faktor 0,50<br />

und<br />

- die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit dem Faktor 0,75<br />

angesetzt. Dabei ist stets von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugehen. Schwankt die<br />

Arbeitszeit von Woche zu Woche, ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in den einzelnen Kalendermonaten<br />

im Wege einer Durchschnittsberechnung zu ermitteln.<br />

Beispiel:<br />

Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin Beschäftigte wöchentliche anrechenbare<br />

Arbeitszeit<br />

2 Meister 40 Stunden 2,0<br />

4 Büroangestellte 40 Stunden 4,0<br />

12 Gesellen 40 Stunden 12,0<br />

5 Auszubildende 40 Stunden -<br />

2 schwerbehinderte Arbeitnehmer 40 Stunden -<br />

1 Teilzeitbeschäftigter 32 Stunden 1,0<br />

1 Teilzeitbeschäftigter 24 Stunden 0,75<br />

3 Teilzeitbeschäftigte 18 Stunden 1,50<br />

1 Teilzeitbeschäftigter 8 Stunden 0,25<br />

31 Beschäftigte gesamt 21,50<br />

2.3.5 Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Heimarbeiter sowie Hausgewerbetreibende nach § 1 Abs. 1 Buchstabe b Heimarbeitsgesetz sowie die<br />

in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben b und c Heimarbeitsgesetz bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich<br />

der Entgeltregelung gleichgestellt sind, werden bei der Berechnung der Gesamtzahl der beschäftigten<br />

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht berücksichtigt.<br />

2.3.6 Vorstandsvorsitzende, Vorstandsmitglieder, <strong>GmbH</strong>-Geschäftsführer<br />

Vorstandsvorsitzende, Vorstandsmitglieder sowie <strong>GmbH</strong>-Geschäftsführer (auch Gesellschafter-<br />

Geschäftsführer) gelten in der Regel arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer. Sie sind bei der Feststellung<br />

der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen nicht zu berücksichtigen. Die<br />

Rechtsform des jeweiligen Arbeitgebers spielt dabei keine Rolle. Ferner sind die in § 6 Abs. 1 Nr. 2<br />

SGB V genannten Personen in dieser Funktion ausgenommen. Wie unter 2.3.1 ausgeführt, kommt es<br />

auch bei diesem Personenkreis auf die arbeitsrechtliche Betrachtungsweise an. So zählen im Arbeitsrecht<br />

Organmitglieder juristischer Personen nicht zu den Arbeitnehmern. Bei ihnen fehlt es nicht nur<br />

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an der persönlichen Abhängigkeit; sie repräsentieren vielmehr die juristische Person unmittelbar als<br />

Arbeitgeber.<br />

Dies gilt nicht nur für den Vorstand einer Aktiengesellschaft, sondern auch für den <strong>GmbH</strong>-<br />

Geschäftsführer, der als Fremdgeschäftsführer oder Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer tätig<br />

ist (siehe unter I., 1.1.1). Die Arbeitnehmereigenschaft von <strong>GmbH</strong>-Geschäftsführern ist im Regelfall<br />

zu verneinen (vgl. Urteil des BAG vom 26. Mai 1999 – 5 AZR 664/98, AP Nr. 10 zu § 35 <strong>GmbH</strong>G).<br />

Ausnahmsweise kann das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers ein Arbeitsverhältnis sein,<br />

wenn über die gesellschaftsrechtlichen Weisungsverhältnisse hinaus die Gesellschaft typische arbeitsrechtliche,<br />

d. h. arbeitsbegleitende und die konkrete Leistungserbringung steuernde Weisungen<br />

erteilen kann. Indiz gegen ein Arbeitsverhältnis ist, wenn sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />

nach § 622 BGB richtet. Ebenso bietet § 5 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz eine Hilfestellung bei<br />

dieser Beurteilung; danach gelten Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder<br />

Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen<br />

Person berufen sind. Die Frage, welche Gerichtsbarkeit bei Streitigkeiten zwischen dem <strong>GmbH</strong>-<br />

Geschäftsführer und der <strong>GmbH</strong> zuständig ist, kann als weiteres Abgrenzungskriterium dienen. Ist die<br />

Arbeitsgerichtsbarkeit nicht zuständig, handelt es sich arbeitsrechtlich nicht um einen Arbeitnehmer.<br />

Folglich sind diese Personen bei der Feststellung der Teilnahme am U1-Verfahren nicht zu berücksichtigen.<br />

Ebenso sind Umlagebeträge zur U1 sowie zur U2 nicht zu entrichten; eine Erstattung ist<br />

ebenfalls ausgeschlossen.<br />

2.3.7 Personen im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr<br />

Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen<br />

sozialen Jahres (FSJG) oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung<br />

eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJG) leisten, sind keine Arbeitnehmer und daher bei der<br />

Ermittlung der Gesamtzahl der Beschäftigten nicht zu berücksichtigen. Umlagebeträge sind nicht zu<br />

zahlen; eine Erstattung erfolgt nicht.<br />

2.3.8 Ausländische Saisonarbeitskräfte<br />

Ausländische Saisonarbeitskräfte gehen mit dem Arbeitgeber im Inland ein Arbeitsverhältnis ein. Für<br />

sie besteht im Fall der Arbeitsunfähigkeit ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach<br />

dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Sie sind daher grundsätzlich bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahl<br />

zu berücksichtigen. Für diesen Personenkreis sind Umlagebeträge zu entrichten; die erstattungsfähigen<br />

Aufwendungen des Arbeitgebers werden erstattet. Eine Ausnahme besteht lediglich hinsichtlich<br />

der Personen, deren Arbeitsverhältnis auf nicht mehr als vier Wochen angelegt ist und bei denen<br />

daher aufgrund der Vorschrift des § 3 Abs. 3 EFZG kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall<br />

entstehen kann.<br />

2.3.9 Unständig Beschäftigte<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Unständig Beschäftigte sind Arbeitnehmer, die bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Arbeitnehmer<br />

mitzuzählen sind. Umlage ist zu zahlen; eine Erstattung erfolgt.<br />

2.3.10 Ordensangehörige/Ordensgemeinschaften<br />

Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch<br />

Beweggründe religiöser oder karitativer Art bestimmt ist, sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer. Dazu<br />

gehören insbesondere Mitglieder von Orden, Kongregationen der katholischen Kirche, evangelische<br />

Diakonissen sowie Novizen und Postulanten.Dagegen sind jedoch solche Personen den Arbeitnehmern<br />

zuzurechnen, die am Markt wie ein Arbeitnehmer auftreten und auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages<br />

ihre Arbeitskraft zum Zwecke des wirtschaftlichen Erwerbs zur Verfügung stellen.<br />

Mitglieder geistlicher Genossenschaften, die im Rahmen eines Gestellungsvertrages tätig werden,<br />

zählen hinsichtlich des die Dienste in Anspruch nehmenden Arbeitgebers als Arbeitnehmer, nicht je-<br />

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doch in Bezug auf die geistliche Genossenschaft. Soweit Ordensgemeinschaften Personen beschäftigen,<br />

die nicht zu den Ordensan gehörigen zählen besteht Umlagepflicht, sofern die Ordensgemeinschaft<br />

nicht zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts zählt.<br />

2.3.11 ABM-Kräfte<br />

ABM-Kräfte sind Arbeitnehmer, deren Entgeltfortzahlungsanspruch sich im Krankheitsfall nach dem<br />

Entgeltfortzahlungsgesetz richtet. Sie werden bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl berücksichtigt,<br />

Umlagebeträge sind zu entrichten und ein Erstattungsanspruch besteht.<br />

2.4 Feststellung der erstattungsberechtigten Arbeitgeber<br />

2.4.1 Allgemeines<br />

Nach § 1 Abs. 1 AAG haben nur solche Arbeitgeber einen Erstattungsanspruch, die in der Regel nicht<br />

mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen. Zu den erstattungsberechtigten Arbeitgebern<br />

gehören auch solche, die nur Auszubildende und/oder schwerbehinderte Menschen im<br />

Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigen.<br />

Die Krankenkassen haben gemäß § 3 Abs. 1 AAG die Teilnahme des Arbeitgebers am Ausgleich der<br />

Arbeitgeberaufwendungen jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres für die Dauer dieses Kalenderjahres<br />

festzustellen. Wobei der Arbeitgeber der zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung<br />

des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen hat. Ausführungen dazu, welche Krankenkasse<br />

zuständig ist, enthält 2.4.2.<br />

2.4.2 Zuständige Krankenkasse<br />

Zuständige Krankenkasse für die Feststellung der Teilnahme am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen<br />

nach § 1 Abs. 1 AAG ist die Krankenkasse, die auch gegenüber dem Arbeitgeber zur Erstattung<br />

der zu gewährenden Beträge verpflichtet ist (siehe unter 2.1).<br />

2.4.3 Feststellungsverfahren<br />

2.4.3.1 Allgemeines<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Nach der unter Punkt 2.4.2 beschriebenen Zuständigkeitsregelung kann davon ausgegangen werden,<br />

dass in der Regel für einen Arbeitgeber mehrere Krankenkassen zuständig sind. Daher hat der Gesetzgeber<br />

insbesondere aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung den Spitzenverbänden der<br />

Krankenkassen die Aufgabe zugewiesen, gemeinsam und einheitlich Näheres zum Feststellungsverfahren<br />

zu vereinbaren (§ 3 Abs. 3 AAG).<br />

Die Teilnahme des Arbeitgebers am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 AAG<br />

ergibt sich unmittelbar aus dem Aufwendungsausgleichsgesetz (vgl. § 3 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 AAG)<br />

und ist nicht von einem rechtsbegründenden Verwaltungsakt der Krankenkasse abhängig.<br />

Die Feststellung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AAG hat somit lediglich deklaratorischen Charakter (vgl. BSG<br />

vom 16. Dezember 1980 – 3 RK 18/79 und 3 RK 16/80 sowie Gesetzesbegründung zu § 3 AAG);<br />

ebenso BSG vom 12. März 1996 – 1 RK 11/94 –, wonach die Umlagepflicht kraft Gesetzes entsteht,<br />

sobald die Betriebsgröße den Arbeitnehmergrenzwert (30) unterschreitet.<br />

Auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 AAG vereinbarten die Spitzenverbände der Krankenkassen daher<br />

gemeinsam und einheitlich, dass es einer förmlichen Feststellung über die Teilnahme eines Arbeitgebers<br />

am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 AAG grundsätzlich nicht<br />

bedarf. Dieser Verfahrensregelung steht jedoch nicht entgegen, dass eine grundsätzlich für die Feststellung<br />

zuständige Krankenkasse (siehe unter 2.4.2) auf Wunsch des Arbeitgebers, beispielsweise<br />

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225


ei Betriebserrichtung, diesem einen entsprechenden Feststellungsbescheid erteilt. Der hiernach von<br />

einer Krankenkasse erteilte Feststellungsbescheid gilt gegenüber allen Krankenkassen.<br />

Die Feststellung über die Teilnahme am Ausgleichsverfahren hat der Arbeitgeber jeweils zu Beginn<br />

eines jeden Kalenderjahres mit Wirkung für das gesamte Kalenderjahr zu treffen.<br />

2.4.3.2 Der Betrieb hat während des ganzen, der Feststellung voraufgegangenen Kalenderjahres<br />

bestanden<br />

Der Arbeitgeber nimmt am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er in dem der Feststellung<br />

voraufgegangenen Kalenderjahr für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten, der<br />

nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen<br />

beschäftigt hat. Aus Gründen der Praktikabilität wird empfohlen, bei dieser Feststellung jeweils<br />

von der Zahl der am Ersten des Kalendermonats beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen<br />

auszugehen.<br />

Beispiel:<br />

Betriebserrichtung am 01.06. des der Feststellung voraufgegangenen Kalenderjahres<br />

Anzahl der anrechenbaren Beschäftigten Jeweils am<br />

20,50 01.06.<br />

29,00 01.07.<br />

33,00 01.08.<br />

31,25 01.09.<br />

28,00 01.10.<br />

31,00 01.11.<br />

29,50 01.12.<br />

Der Betrieb hat in dem der Feststellung voraufgegangenen Kalenderjahr an sieben Monaten bestanden.<br />

In vier Kalendermonaten lag die Zahl der anrechenbaren Beschäftigten unter 30, in drei Kalendermonaten<br />

lag sie über 30. Da in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate die Grenze für die<br />

Teilnahme am Ausgleichsverfahren für die Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit nicht<br />

überschritten wurde, nimmt der Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren teil.<br />

2.4.3.3 Errichtung von Betrieben<br />

Bei Errichtung eines Betriebes in dem für die Feststellung geltenden Kalenderjahr nimmt der Arbeitgeber<br />

in diesem Kalenderjahr am Ausgleichsverfahren teil, wenn nach der Art des Betriebes anzunehmen<br />

ist, dass während der überwiegenden Zahl der noch verbleibenden Monate dieses Kalenderjahres<br />

nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden. Einer Errichtung<br />

steht die Übernahme eines Betriebes durch einen anderen Arbeitgeber gleich. Dies gilt auch, wenn im<br />

Falle der Insolvenz ein Insolvenzverwalter eingesetzt wird und die Anzahl der weiterbeschäftigten<br />

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nunmehr den Grenzwert von 30 Beschäftigten nicht überschreitet<br />

(siehe unter 2.2.5). Die voraussichtliche Zahl der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist sorgfältig<br />

zu schätzen. Die danach getroffene Entscheidung bleibt auch dann maßgebend, wenn später die<br />

tatsächlichen Verhältnisse von der Schätzung abweichen.<br />

2.4.3.4 Zeitliche Bindung an die Feststellung<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Die Feststellung über die Teilnahme am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bleibt auch dann<br />

maßgebend, wenn sich im laufenden Kalenderjahr die Beschäftigtenzahl erheblich ändert.<br />

Wird ein Arbeitgeber mit Beginn eines neuen Kalenderjahres in das Ausgleichsverfahren einbezogen<br />

und zählte er im voraufgegangenen Kalenderjahr nicht zum Kreis der erstattungsberechtigten Arbeitgeber,<br />

dann besteht der Erstattungsanspruch für die Zeit vom 1. Januar des Kalenderjahres an; dies<br />

gilt auch für die vor dem 1. Januar eingetretenen Fälle der Entgeltfortzahlung.<br />

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226


Endet die Teilnahme am Ausgleichsverfahren mit Ablauf des Kalenderjahres, so endet auch der Erstattungsanspruch<br />

mit dem 31. Dezember dieses Kalenderjahres; dies gilt auch, wenn die tatsächliche<br />

Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 und 2 oder § 9 Abs. 1 EFZG an den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin<br />

über den 31. Dezember hinaus erfolgt.<br />

2.5 Aufbringung der Mittel<br />

2.5.1 Grundsatz<br />

Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen werden nach § 7 Abs. 1<br />

AAG durch gesonderte Umlagen (für U1 und U2) von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.<br />

Die jeweiligen Umlagen haben die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen zu berücksichtigen.<br />

Die Erhebung gesonderter Umlagen wird alleine schon deswegen erforderlich, weil an dem Ausgleichsverfahren<br />

der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit nur die Arbeitgeber teilnehmen,<br />

die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer<br />

beschäftigen (siehe unter 2.3). Am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für<br />

Mutterschaftsleistungen nehmen dagegen alle Arbeitgeber teil (siehe unter 3.2). Entsprechend weichen<br />

auch die Umlagesätze voneinander ab.<br />

Umlagebeträge können im Rahmen der Insolvenzgeldversicherung nach § 208 SGB III nicht geltend<br />

gemacht werden.<br />

2.5.2 Bemessungsgrundlagen<br />

2.5.2.1 Umlagesätze<br />

Nach § 7 Abs. 2 AAG sind die Umlagen jeweils in einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesätze)<br />

festzusetzen. Die Höhe der Umlagesätze wird nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AAG in der Satzung der Ausgleichskasse<br />

festgelegt. Für die Festsetzung der Umlagesätze gilt § 21 SGB IV entsprechend.<br />

Bei den Ersatzkassen haben die Selbstverwaltungsorgane in Angelegenheiten des Aufwendungsausgleichsgesetzes<br />

Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen<br />

Spitzenorganisationen herzustellen.<br />

2.5.2.2 Umlagepflichtige Arbeitsentgelte<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Für die Umlage des Ausgleichsverfahrens der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit ist<br />

nach § 7 Abs. 2 AAG Bemessungsgrundlage das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden<br />

bemessen werden oder bei Versicherungspflicht zu bemessen wären.<br />

Nicht umlagepflichtig ist das Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis<br />

auf nicht mehr als vier Wochen angelegt ist und bei denen daher wegen der Art<br />

des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund des § 3 Abs. 3 EFZG kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />

im Krankheitsfall entstehen kann. Dagegen ist jedoch Umlage zu berechnen vom Arbeitsentgelt der<br />

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf länger als<br />

vier Wochen befristet oder unbefristet angelegt ist, deren Beschäftigungsverhältnis – aus welchen<br />

Gründen ist dabei unerheblich – aber vor Ablauf von vier Wochen nach Beschäftigungsaufnahme<br />

endet.<br />

Zudem ist Umlage aus dem Arbeitsentgelt der kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen<br />

zu erheben, wenn sie mehr als vier Wochen beschäftigt sind, unabhängig davon, ob Versicherungspflicht<br />

oder Versicherungsfreiheit vorliegt. Ferner ist das Arbeitsentgelt schwerbehinderter<br />

Menschen umlagepflichtig. Dem steht nicht entgegen, dass schwerbehinderte Menschen bei der Feststellung<br />

der Gesamtzahl der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht mitgezählt werden.<br />

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Von der Umlagepflicht sind darüber hinaus erfasst das ausgezahlte Wertguthaben von Personen in<br />

der Altersteilzeit während der Freistellungsphase sowie das Arbeitsentgelt von Erwerbsunfähigkeitsrentnern,<br />

von Erwerbsminderungsrentnern, von Altersrentnern und von Personen in der Elternzeit.<br />

Das Arbeitsentgelt der versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen von landwirtschaftlichen<br />

Unternehmern, das Vorruhestandsgeld sowie die Vergütung von Hausgewerbetreibenden<br />

und Heimarbeitern werden hingegen für die Berechnung der Umlage nicht herangezogen. Das Gleiche<br />

gilt für das im Störfall beitragspflichtige Wertguthaben.<br />

2.5.3 Maßgebendes Arbeitsentgelt<br />

Die Umlage für das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit ist von<br />

dem Arbeitsentgelt zu berechnen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen<br />

werden. Bei rentenversicherungsfreien oder von der Rentenversicherungspflicht befreiten<br />

Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ist das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge<br />

im Falle des Bestehens von Rentenversicherungspflicht zu berechnen wären. Im<br />

Übrigen unterliegt auch das an arbeitsunfähige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlte<br />

Entgelt der Umlagepflicht.<br />

Die Kopplung an die Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge bedeutet, dass für<br />

die Berechnung der Umlage nur solche Bezüge herangezogen werden können, die Arbeitsentgelt im<br />

Sinne der Sozialversicherung darstellen. Vergütungen, die nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung<br />

gehören, bleiben mithin bei der Berechnung der Umlage außer Ansatz.<br />

Umlagebeträge sind nur vom laufenden Arbeitsentgelt zu berechnen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt<br />

nach § 23a SGB IV (siehe unter II., 2.3) ist bei der Berechnung der Umlage nicht zu berücksichtigen,<br />

es ist ebenfalls von der Erstattung ausgeschlossen.<br />

Bei Mehrfachbeschäftigten ist § 22 Abs. 2 SGB IV entsprechend anzuwenden, sofern die beteiligten<br />

Betriebe am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit teilnehmen<br />

(siehe unter II., 8.).<br />

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld<br />

und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld,<br />

Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld<br />

oder während einer Elternzeit weiter erzielt werden, gelten nach § 23c SGB IV nicht als beitragspflichtiges<br />

Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt<br />

(§ 47 SGB V) nicht übersteigen (siehe unter II., 2.2.7). Soweit hiernach beitragspflichtige<br />

Einnahmen vorliegen, sind diese ebenfalls umlagepflichtig.<br />

2.5.4 Bezieher von Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld<br />

Eine von der Bemessungsgrundlage der Rentenversicherung abweichende Regelung gilt für Bezieher<br />

von Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld. Während die Rentenversicherungsbeiträge für diese Personen<br />

aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zuzüglich 80 Prozent des Unterschiedsbetrages<br />

zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 179 SGB III berechnet werden (siehe unter II.,<br />

11.), ist der Berechnung der Umlage nach § 7 Abs. 2 Satz 3 AAG nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt<br />

bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen.<br />

Das fiktive Arbeitsentgelt wird also für die Umlageberechnung nicht herangezogen.<br />

2.5.5 Weitere fiktive Arbeitsentgelte<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Bei den in § 163 Abs. 3 und 4 SGB VI genannten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die ehrenamtlich<br />

tätig sind, ist die Umlage für das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit<br />

nur aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und nicht aus dem fiktiven Arbeitsentgelt<br />

zu berechnen.<br />

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228


Auch das bei Personen in Altersteilzeit nach § 163 Abs. 5 SGB VI zugrunde zu legende fiktive Arbeitsentgelt<br />

(siehe unter II., 10.) wird für die Berechnung der Umlage nicht berücksichtigt. Wird während<br />

der Altersteilzeit Mehrarbeit geleistet, kann es vorkommen, dass die Vergütungen hierfür durch<br />

die vorrangige Anrechnung des fiktiven Arbeitsentgelts (vgl. Ausführungen unter 3.3.3.2 des gemeinsamen<br />

Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 09.03.2004 zu den<br />

versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtlichen Auswirkungen des Altersteilzeitgesetzes)<br />

für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze<br />

nicht bzw. nicht in voller Höhe herangezogen werden. Da das fiktive Arbeitsentgelt für<br />

die Berechnung der Umlage aber unberücksichtigt bleibt, werden die Vergütungen für Mehrarbeit dadurch<br />

in stärkerem Maße in die Berechnung der Umlage einbezogen.<br />

Bei den behinderten Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, in anerkannten<br />

Blindenwerkstätten oder den in § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V genannten Anstalten, Heimen<br />

oder gleichartigen Einrichtungen tätig sind (siehe unter II., 12.), unterliegt ebenfalls nur das tatsächlich<br />

erzielte Arbeitsentgelt der Umlagepflicht. Das für die Beitragsberechnung (§ 162 Nr. 2 SGB VI) maßgebende<br />

fiktive Arbeitsentgelt wird auch hier nicht für die Umlageberechnung herangezogen.<br />

2.5.6 Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung<br />

Die Umlage wird von einem Arbeitsentgelt bis zu der in der Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze<br />

(vgl. §§ 159, 160 SGB VI) berechnet, obgleich die Erstattung nach § 1 Abs. 1<br />

AAG grundsätzlich nicht begrenzt ist, es sei denn, die Krankenkasse hat eine entsprechende Satzungsregelung<br />

auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 AAG getroffen. Bei der Begrenzung auf die in der<br />

Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze ist deren unterschiedliche Höhe in den<br />

Rechtskreisen Ost und West zu berücksichtigen.<br />

2.6 Berechnung der Umlage<br />

Die Umlage ist vom tatsächlich erzielten laufenden Arbeitsentgelt einschließlich der geleisteten Entgeltfortzahlung<br />

zu berechnen. Bei Arbeitnehmern in der Gleitzone (siehe unter II., 2.2.6) gilt als umlagepflichtiges<br />

Arbeitsentgelt die nach § 163 Abs. 10 SGB VI ermittelte beitragspflichtige Einnahme.<br />

Sofern in diesen Fällen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt anfällt, ist in den Monaten, in denen das<br />

einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ausgezahlt wird, für die Umlageberechnung die reduzierte beitragspflichtige<br />

Einnahme nach § 163 Abs. 10 SGB VI ohne Berücksichtigung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts<br />

zu ermitteln.<br />

Für beitragsfreie Zeiten in der Sozialversicherung (z. B. bei Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld<br />

oder Übergangsgeld – siehe unter II., 1.) wird grundsätzlich keine Umlage erhoben, weil es mangels<br />

eines Arbeitsentgelts an einer Bemessungsgrundlage fehlt (vgl. aber Ausführungen zu § 23c<br />

SGB IV unter II., 2.2.7). Dies gilt auch in den Fällen, in denen Übergangsgeld während einer Rehabilitationsmaßnahme<br />

gezahlt wird.<br />

2.7 Nachweis der Umlage<br />

Die Umlagebeträge für das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit<br />

sind im Beitragsnachweis unter der Gruppe U1 anzugeben. Entsprechendes gilt auch für die Umlagebeträge<br />

für das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen (siehe<br />

unter 3.), wobei hier die Angabe unter der Gruppe U2 erfolgt.<br />

2.8 Zuständige Einzugsstelle<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Die Umlage ist durch diejenige Krankenkasse zu erheben, die nach § 2 Abs. 1 AAG die Erstattung<br />

vorzunehmen hat (siehe unter 2.1). Dies gilt auch für den Fall, dass die Krankenkasse die Erstattung<br />

auf eine andere Stelle übertragen hat.<br />

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229


3. Ausgleichsverfahren in Mutterschaftsfällen (U2-Verfahren)<br />

3.1 Grundsatz<br />

Das Aufwendungsausgleichsgesetz bestimmt in seinem § 1 Abs. 2, dass den Arbeitgebern<br />

1. der nach § 14 Abs. 1 MuSchG gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,<br />

2. das nach § 11 MuSchG bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,<br />

3. die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden<br />

Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen<br />

Kranken- und Rentenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung, die Arbeitgeberanteile<br />

nach § 172 Abs. 2 SGB VI sowie die Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V und<br />

nach § 61 SGB XI<br />

von den Krankenkassen erstattet werden, wobei die landwirtschaftlichen Krankenkassen hiervon ausgenommen<br />

sind.<br />

Zur Erstattung ist jeweils die Krankenkasse verpflichtet,<br />

a) bei der der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin versichert ist,<br />

b) sofern eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht besteht, die zuständige Einzugsstelle<br />

für die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit,<br />

c) sofern sich eine Zuständigkeit nach den Buchstaben a) oder b) nicht ergibt, die Krankenkasse,<br />

die der Arbeitgeber gewählt hat, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin noch nie bei einer<br />

deutschen Krankenkasse versichert war.<br />

Eine Ausnahme hiervon gilt für alle geringfügig Beschäftigten nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch.<br />

Für diesen Personenkreis ist die zur Erstattung verpflichtete Krankenkasse immer die Deutsche<br />

Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung.<br />

Bei freiwilligen Mitgliedern einer landwirtschaftlichen Krankenkasse und bei saisonal beschäftigten<br />

Nebenerwerbslandwirten, die Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse sind, wählt der umlagepflichtige<br />

Arbeitgeber die Ausgleichskasse.<br />

Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 KVLG 1989 pflichtversicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines<br />

landwirtschaftlichen Unternehmers haben grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach<br />

dem Mutterschutzgesetz. Die Aufwendungen werden dem landwirtschaftlichen Unternehmer nach<br />

§ 11 Abs. 2 Nr. 1 AAG jedoch nicht erstattet.<br />

3.2 Beteiligte Arbeitgeber<br />

3.2.1 Allgemeines<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Für das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen gilt der selbe<br />

Arbeitgeberbegriff wie unter 2. ausgeführt. Da jedoch das Aufwendungsausgleichsgesetz gegenüber<br />

dem bislang für das Ausgleichsverfahren geltenden Lohnfortzahlungsgesetz das Erstattungsverfahren<br />

für Mutterschaftsleistungen auf alle Arbeitgeber ausweitet, kommt dem Arbeitgeberbegriff hier eine<br />

weniger bedeutende Relevanz zu.<br />

Die unter Ziffer 2.2.6 genannten Institutionen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 SGB V) gelten auch für das<br />

U2-Verfahren hinsichtlich der unter dieser Ziffer genannten Personen nicht als Arbeitgeber.<br />

Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten in der Bundesrepublik Deutschland nehmen ebenfalls<br />

nicht am U2-Verfahren teil; die nach § 28m Abs. 1 SGB IV bestehende Verpflichtung für den Beschäftigten<br />

zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages bei Nichterfüllung der Zahlungs-<br />

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230


pflicht des Arbeitgebers kann bei einer reinen Arbeitgeberversicherung nicht auf den Arbeitnehmer<br />

übertragen werden.<br />

3.2.2 Ausnahmevorschriften<br />

Ausnahmevorschriften für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für<br />

Mutterschaftsleistungen sind nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. November<br />

2003 -1 BvR 302/96 -) grundsätzlich nicht mehr zulässig. Daher werden von der Teilnahme an<br />

diesem Ausgleichsverfahren lediglich zwei Ausnahmen gemacht. Dies betrifft einerseits die in der<br />

Landwirtschaft mitarbeitenden versicherungspflichtigen Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen<br />

Unternehmers.<br />

Andererseits werden von diesem Ausgleichsverfahren bestimmte Personenkreise ausgenommen, für<br />

die aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) vom 13. August 1959 eine<br />

Sonderregelung gelten muss. Art. 13 Abs. 1 ZA-NTS nimmt die Mitglieder einer Truppe (= Stationierungsstreitkräfte<br />

in Deutschland), das zivile Gefolge (= das die Truppe begleitende Zivilpersonal, das<br />

bei den Streitkräften des die Truppe entsendenden Staates beschäftigt ist und weder staatenlos ist<br />

noch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt) und deren Angehörige von der Anwendung der im<br />

Bundesgebiet geltenden Bestimmungen über die soziale Sicherheit und Fürsorge aus. Zu diesen Bestimmungen<br />

gehören auch jene des Aufwendungsausgleichsgesetzes. Etwas anderes gilt jedoch für<br />

die bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigten zivilen Arbeitskräfte (vgl. Art. 56 Abs. 3 ZA-NTS),<br />

auf welche die Vorschriften des deutschen Rechts über die Sozialversicherung Anwendung finden.<br />

Entsprechendes gilt gemäß Art. 5 des Ergänzungsabkommens vom 13. März 1967 zum Hauptquartier-Protokoll<br />

vom 28. August 1952 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ZA-NTS, gemäß Art. 7 und Art. 8<br />

Abs. 2 des Ergänzungsabkommens zum Hauptquartier-Protokoll für das Personal und die zivilen Arbeitskräfte<br />

der internationalen militärischen Hauptquartiere in Deutschland.<br />

Aufgrund der Formulierung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 AAG werden daher künftig nur die zivilen Arbeitskräfte<br />

in das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen einbezogen.<br />

Bei dem übrigen Personal der Stationierungskräfte und der internationalen militärischen Hauptquartiere<br />

in Deutschland wird durch § 11 Abs. 2 Nr. 2 AAG notwendigerweise die Anwendung beider<br />

Ausgleichsverfahren ausgeschlossen.<br />

3.2.3 Freiwilliges Ausgleichsverfahren<br />

Die Ausführungen unter 2.2.8 zum freiwilligen Ausgleichsverfahren gelten auch für das Verfahren der<br />

Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen.<br />

3.3 Begriff „Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin“<br />

3.3.1 Allgemeines<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Da das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen alle Arbeitgeber<br />

– unabhängig von ihrer Beschäftigtenzahl – erfasst, nehmen auch solche Arbeitgeber teil, die beispielsweise<br />

ausnahmslos Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende oder schwerbehinderte Menschen beschäftigen.<br />

Eine etwaige Differenzierung der Zählweise verschiedener Personengruppen wie bei der<br />

Feststellung der Teilnahme am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit<br />

(U1) erfolgt hier nicht.<br />

Vorstandsvorsitzende, Vorstandsmitglieder sowie <strong>GmbH</strong>-Geschäftsführer (auch Gesellschafter-<br />

Geschäftsführer), die arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer behandelt werden, werden ebenfalls vom U2-<br />

Verfahren erfasst (siehe unter 2.3.6).<br />

Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen<br />

sozialen Jahres (FSJG) oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung<br />

eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJG) leisten, sind keine Arbeitnehmer, weshalb Umlagebeträge<br />

für sie nicht zu zahlen sind; eine Erstattung erfolgt nicht.<br />

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3.3.2 Beurlaubte Beamte, „insichbeurlaubte“ Beamte<br />

Für Personen, denen während der Beurlaubung als Beamter oder Beamtin nach beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften weiterhin Versorgung gewährleistet wird und die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen<br />

(in der Regel zur Deutschen Post AG oder deren Tochterunternehmen), sind Umlagebeträge zum<br />

Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendun gen für Mutterschaftsleistun gen nicht zu entrichten.<br />

Eine Erstattung der Aufwendun gen für diesen Personenkreis scheidet aus.<br />

3.4 Feststellung der erstattungsberechtigten Arbeitgeber<br />

Einer speziellen Feststellung der erstattungsberechtigten Arbeitgeber bedarf es nicht, da unabhängig<br />

von der Beschäftigtenzahl alle Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren für Mutterschaftsleistungen teilnehmen.<br />

Die Umlagepflicht bzw. der Erstattungsanspruch wird demnach für den Arbeitgeber mit dem<br />

Zeitpunkt begründet, mit dem erstmals ein Beschäftigungsverhältnis bei ihm beginnt.<br />

3.5 Aufbringung der Mittel<br />

3.5.1 Grundsatz<br />

Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen werden nach § 7 Abs. 1<br />

AAG durch gesonderte Umlagen von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Die<br />

jeweiligen Umlagen haben die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen zu berücksichtigen.<br />

Die Erhebung gesonderter Umlagen wird alleine schon deswegen erforderlich, weil an dem Ausgleichsverfahren<br />

der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit nur die Arbeitgeber teilnehmen,<br />

die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer<br />

beschäftigen (siehe unter 2.2). Am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für<br />

Mutterschaftsleistungen nehmen dagegen alle Arbeitgeber teil (siehe unter 3.2). Entsprechend weichen<br />

auch die Umlagesätze voneinander ab.<br />

§ 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV gilt auch für die Umlagebeträge U2, die die Krankenkassen vom In-Kraft-<br />

Treten des Aufwendungsausgleichsgesetzes an für ihre eigenen Beschäftigten zu zahlen haben. Nach<br />

§ 10 finden die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung;<br />

über § 253 SGB V gilt demnach auch § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV.<br />

3.5.2 Bemessungsgrundlagen<br />

3.5.2.1 Umlagesätze<br />

Nach § 7 Abs. 2 AAG sind die Umlagen jeweils in einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesätze)<br />

festzusetzen. Die Höhe der Umlagesätze wird nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AAG in der Satzung der<br />

Krankenkasse festgelegt. Für die Festsetzung der Umlagesätze gilt § 21 SGB IV entsprechend.<br />

Bei den Ersatzkassen haben die Selbstverwaltungsorgane in Angelegenheiten des Aufwendungsausgleichsgesetzes<br />

Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen<br />

Spitzenorganisationen herzustellen.<br />

3.5.2.2 Umlagepflichtige Arbeitsentgelte<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Für die Umlage des Ausgleichsverfahrens der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen<br />

ist nach § 7 Abs. 2 AAG Bemessungsgrundlage das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden<br />

bemessen werden oder bei Versicherungspflicht zu bemessen wären.<br />

Umlage ist auch aus dem Arbeitsentgelt der kurzfristig Beschäftigten zu erheben, bei denen wegen<br />

der Art des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund des § 3 Abs. 3 EFZG kein Anspruch auf Entgeltfort-<br />

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zahlung im Krankheitsfall entstehen kann. Anders als im U1-Verfahren sind diese Arbeitsentgelte uneingeschränkt<br />

umlagepflichtig.<br />

Umlagebeträge sind ferner aus dem Arbeitsentgelt der in Heimarbeit Beschäftigten zu entrichten, da für<br />

sie das Mutterschutzgesetz gilt und auch bezüglich der entsprechenden Arbeitgeberaufwendungen<br />

ein Erstattungsanspruch besteht. Das Arbeitsentgelt der versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen<br />

von landwirtschaftlichen Unternehmern, das Vorruhestandsgeld sowie die Vergütung<br />

von Hausgewerbetreibenden werden hingegen für die Berechnung der Umlage nicht herangezogen.<br />

Das Gleiche gilt für das im Störfall beitragspflichtige Wertguthaben.<br />

3.5.3 Maßgebendes Arbeitsentgelt<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Die Umlage für das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen ist<br />

von dem Arbeitsentgelt zu berechnen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

bemessen werden. Bei rentenversicherungsfreien oder von der Rentenversicherungspflicht befreiten<br />

Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ist das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge<br />

im Falle des Bestehens von Rentenversicherungspflicht zu berechnen wären. Die<br />

Entgelte der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V genannten Personen werden bei der Berechnung der Umlage<br />

für das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen nicht berücksichtigt,<br />

sofern sie aus der zur Krankenversicherungsfreiheit führenden Beschäftigung erzielt werden.<br />

Dementsprechend wäre beispielsweise das Arbeitsentgelt, dass ein Beamter in einer Nebentätigkeit in<br />

der Privatwirtschaft verdient, umlagepflichtig.<br />

Die Kopplung an die Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge bedeutet, dass für<br />

die Berechnung der Umlage nur solche Bezüge herangezogen werden können, die Arbeitsentgelt im<br />

Sinne der Sozialversicherung darstellen. Vergütungen, die nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung<br />

gehören, bleiben mithin bei der Berechnung der Umlage außer Ansatz.<br />

Umlagebeträge sind vom laufenden Arbeitsentgelt zu berechnen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt<br />

nach § 23a SGB IV (siehe unter II., 2.3) ist bei der Berechnung der Umlage nicht zu berücksichtigen,<br />

es ist auch im Erstattungsfall ausgeschlossen. Im Übrigen unterliegt ferner das an arbeitsunfähige<br />

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie das bei Beschäftigungsverboten<br />

nach § 11 MuSchG fortgezahlte Arbeitsentgelt der Umlagepflicht.<br />

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld<br />

und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld,<br />

Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld<br />

oder während einer Elternzeit weiter erzielt werden, gelten nach § 23c SGB IV nicht als beitragspflichtiges<br />

Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt<br />

(§ 47 SGB V) nicht übersteigen (siehe unter II., 2.2.7). Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts<br />

ist bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung oder einem privaten<br />

Krankenversicherungsunternehmen Versicherten auch der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte<br />

verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen. Soweit hiernach<br />

beitragspflichtige Einnahmen vorliegen, sind diese ebenfalls umlagepflichtig.<br />

3.5.4 Bezieher von Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld<br />

Eine von der Rentenversicherungsbemessungsgrundlage abweichende Regelung gilt für Bezieher von<br />

Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld. Während die Rentenversicherungsbeiträge für diese Personen<br />

aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zuzüglich 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen<br />

dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 179 SGB III berechnet werden (siehe unter II., 11.),<br />

ist der Berechnung der Umlage nach § 7 Abs. 2 Satz 3 AAG nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt<br />

bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Das<br />

fiktive Arbeitsentgelt wird also für die Umlageberechnung nicht herangezogen.<br />

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3.5.5 Weitere fiktive Arbeitsentgelte<br />

Bei den in § 163 SGB VI genannten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die ehrenamtlich tätig<br />

sind sowie bei den dort genannten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die nach dem Altersteilzeitgesetz<br />

Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten (siehe unter II., 10.), ist die Umlage für<br />

das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen aus dem tatsächlich<br />

erzielten Arbeitsentgelt und nicht aus dem fiktiven Arbeitsentgelt zu berechnen.<br />

Auch das bei Personen in Altersteilzeit nach § 163 Abs. 5 SGB VI zugrunde zu legende fiktive Arbeitsentgelt<br />

wird für die Berechnung der Umlage nicht berücksichtigt. Wird während der Altersteilzeit<br />

Mehrarbeit geleistet, kann es vorkommen, dass die Vergütungen hierfür durch die vorrangige Anrechnung<br />

des fiktiven Arbeitsentgelts (vgl. Ausführungen unter 3.3.3.2 des gemeinsamen Rundschreibens<br />

der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 9. März 2004 zu den versicherungs-, beitrags-,<br />

melde- und leistungsrechtlichen Auswirkungen des Altersteilzeitgesetzes) für die Berechnung der<br />

Rentenversicherungsbeiträge wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze nicht bzw. nicht<br />

in voller Höhe herangezogen werden. Da das fiktive Arbeitsentgelt für die Berechnung der Umlage<br />

aber unberücksichtigt bleibt, werden die Vergütungen für Mehrarbeit dadurch in stärkerem Maße in die<br />

Berechnung der Umlage einbezogen.<br />

Bei den behinderten Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, in anerkannten<br />

Blindenwerkstätten oder den weiteren in § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V genannten Anstalten,<br />

Heimen oder gleichartigen Einrichtungen tätig sind, unterliegt ebenfalls nur das tatsächlich erzielte<br />

Arbeitsentgelt der Umlagepflicht. Das fiktive Arbeitsentgelt (siehe unter II., 12.) wird auch hier nicht für<br />

die Umlageberechnung herangezogen.<br />

3.5.6 Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung<br />

Die Umlage wird von einem Arbeitsentgelt bis zu der in der Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze<br />

(vgl. §§ 159, 160, 228a Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) berechnet, obgleich die Erstattung<br />

nach § 1 Abs. 2 AAG nicht begrenzt ist. Bei der Begrenzung auf die in der Rentenversicherung geltenden<br />

Beitragsbemessungsgrenze ist deren unterschiedliche Höhe in den Rechtskreisen Ost und<br />

West zu berücksichtigen.<br />

3.6 Berechnung und Nachweis der Umlage<br />

Auf die Aussagen unter 2.6 bis 2.8 wird verwiesen.<br />

4. Übergangsregelungen<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Arbeitgeber, die wegen des In-Kraft-Tretens des Aufwendungsausgleichsgesetzes erstmals in das<br />

Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit und/oder in das Ausgleichsverfahren<br />

für Mutterschaftsleistungen einbezogen werden, haben vom 1. Januar 2006 an einen<br />

Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, und zwar auch für solche Arbeitsunfähigkeits- und Mutterschaftsfälle,<br />

die vor dem 1. Januar 2006 eingetreten sind. In diesen Fällen können den Arbeitgebern,<br />

die bisher nicht am Ausgleichsverfahren teilgenommen haben, allerdings nur die für die Zeit<br />

nach dem 31. Dezember 2005 entstandenen erstattungsfähigen Aufwendungen erstattet werden. Die<br />

Pflicht zur Zahlung der Umlage für die Ausgleichsverfahren entsteht ebenfalls mit dem 1. Januar 2006.<br />

Bei Arbeitgebern, die bisher schon am Umlageverfahren teilgenommen haben, kann es durch die<br />

Ausdehnung des Umlageverfahrens auf alle Krankenkassenarten zu einem Zuständigkeitswechsel<br />

kommen. Erhält beispielsweise ein Ersatzkassenmitglied über den Jahreswechsel 2005/2006 hinaus<br />

Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 EFZG und hat beispielsweise bislang<br />

eine AOK die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (auf der Grundlage<br />

des Lohnfortzahlungsgesetzes) vorgenommen, wird hierfür mit dem 1. Januar 2006 die Ersatzkasse<br />

zuständig, bei der der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin Mitglied ist. Die Erstattung wird nach den<br />

Bedingungen der Satzung der Ersatzkasse durchgeführt. Der Zeitpunkt der erstmaligen Erstattung der<br />

Aufwendungen im Jahr 2006 bleibt hiervon unberührt.<br />

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