03.03.2013 Aufrufe

DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

1.3 Bezug von Vorruhestandsgeld<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Das Vorruhestandsgeldgesetz (VRG) war bis zum 31. Dezember 1988 befristet. Die Vorschriften über<br />

die Kranken- und Rentenversicherung gelten jedoch auch über diesen Zeitpunkt hinaus (§ 5 Abs. 3<br />

SGB V und § 3 Satz 1 Nr. 4 SBG VI), weil das Vorruhestandsgeld für diejenigen, die vor dem 31. Dezember<br />

1988 in den Vorruhestand getreten sind, bis zum Beginn ihrer Rente weiter gezahlt wird, aber<br />

auch nach 1988 noch Vorruhestandsgeldfälle entreten. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung<br />

haben sich deshalb in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz,<br />

Melderecht und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz und Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes<br />

vom 21. November 1988 darauf verständigt, dass § 5 Abs. 3 SGB V auch für solche Personen<br />

anzuwenden ist, bei denen die Zahlung von Vorruhestandsgeldes erstmals nach dem 31. Dezember<br />

1988 beginnt.<br />

Zu beachten ist aber das Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.11.1992 - 7 RAV 46/92 - mit dem<br />

festgestellt wurde, dass Kranken- und Rentenversicherungspflicht aufgrund des Bezuges einer Vorruhestandsleistung<br />

nur eintritt, wenn nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien mit der<br />

Vorruhestandsvereinbarung das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erfolgt. D.h., dass sich die Parteien<br />

darüber einig sind, dass kein neues Arbeitsverhältnis (auch nicht bei einem anderen Arbeitgeber)<br />

aufgenommen wird und sich der aus dem Beschäftigungsverhältnis Ausscheidende auch nicht<br />

arbeitslos meldet. Nimmt ein Arbeitnehmer entgegen der mit der Vorruhestandsvereinbarung bekundeten<br />

Absicht, die Erwerbstätigkeit endgültig zu beenden, zu einem späteren Zeitpunkt wieder eine<br />

mehr als geringfügige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Sinne des § 8 SGB IV (siehe unter<br />

2.2) auf oder meldet er sich arbeitslos, verliert die vom Arbeitgeber gezahlte Leistung von diesem<br />

Zeitpunkt an ihren Charakter als Vorruhestandsgeld mit der Konsequenz, dass die auf der Zahlung<br />

des Vorruhestandgeldes beruhende Versicherungspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung<br />

endet; Entsprechendes gilt für die soziale Pflegeversicherung.<br />

Im Übrigen wird für die Versicherungspflicht der Bezieher von Vorruhestandsgeld vorausgesetzt, dass<br />

das Vorruhestandsgeld bis zum frühestmöglichen Beginn der Altersrente oder ähnlicher Bezüge öffentlich-rechtlicher<br />

Art oder, wenn keine dieser Leistungen beansprucht werden kann, bis zum Ablauf<br />

des Kalendermonats gewährt wird, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr<br />

vollendet. Ein nicht geltend gemachter Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente mit Rentenabschlägen<br />

steht der Versicherungspflicht auf Grund des Vorruhestandsgeldbezuges jedoch nicht entgegen.<br />

Versicherungspflicht aufgrund des Vorruhestandsgeldbezuges kommt aber nach Auffassung<br />

der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung dann nicht in Betracht, wenn das Vorruhestandsgeld<br />

nach der Vorruhestandsvereinbarung bereits bei Zubilligung von Berufsunfähigkeitsrente entfällt.<br />

Demgegenüber vertraten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung am 27. Juni 2001 die Auffassung,<br />

dass die Versicherungspflicht als Bezieher von Vorruhestandsgeld nicht ausgeschlossen<br />

werden kann, wenn das Vorruhestandsgeld nach der Vorruhestandsgeldvereinbarung bis zum Beginn<br />

einer vollen Erwerbsminderungsrente auf Dauer gezahlt wird, vorausgesetzt, dass die volle Erwerbsminderung<br />

ausschließlich medizinisch bedingt ist (keine Arbeitsmarktrente).<br />

Hierbei gingen die Besprechungsteilnehmer von der Überlegung aus, dass die Rente wegen voller<br />

Erwerbsminderung der Höhe nach einer Vollrente wegen Alters entspricht und bei Gewährung dieser<br />

Rente bei dem berechtigten Personenkreis auf Dauer ein endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben<br />

anzunehmen ist. Eine Vorruhestandsvereinbarung, nach der der Anspruch auf Vorruhestandsgeld<br />

bei Zubilligung jedweder Rente wegen voller Erwerbsminderung (also auch bei einer vollen Erwerbsminderungsrente<br />

auf Zeit bzw. wegen der Arbeitsmarktlage) erlischt, genügt diesen Anforderungen<br />

nicht.<br />

Die Bezieher von Vorruhestandsgeld werden in der Kranken- und Pflegeversicherung den entgeltlich<br />

Beschäftigten gleichgestellt (§ 5 Abs. 3 SGB V). In der Rentenversicherung gelten sie als sonstige<br />

Versicherte (§ 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI). In der Arbeitslosenversicherung löst der Bezug von Vorruhestandsgeld<br />

keine Versicherungspflicht aus. Die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht<br />

hängt ansonsten davon ab, dass unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes Versicherungspflicht<br />

bestand. Dies hat für bislang krankenversicherungsfreie Beschäftigte (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V)<br />

zur Folge, dass sie durch den Bezug des Vorruhestandsgeldes nicht krankenversicherungspflichtig<br />

werden und zwar auch dann nicht, wenn das Vorruhestandsgeld die Jahresarbeitsentgeltgrenze (siehe<br />

unter 2.1) nicht übersteigt. Für die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ist zudem Vorausset-<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

33

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!