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1.3 Bezug von Vorruhestandsgeld<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Das Vorruhestandsgeldgesetz (VRG) war bis zum 31. Dezember 1988 befristet. Die Vorschriften über<br />
die Kranken- und Rentenversicherung gelten jedoch auch über diesen Zeitpunkt hinaus (§ 5 Abs. 3<br />
SGB V und § 3 Satz 1 Nr. 4 SBG VI), weil das Vorruhestandsgeld für diejenigen, die vor dem 31. Dezember<br />
1988 in den Vorruhestand getreten sind, bis zum Beginn ihrer Rente weiter gezahlt wird, aber<br />
auch nach 1988 noch Vorruhestandsgeldfälle entreten. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung<br />
haben sich deshalb in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz,<br />
Melderecht und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz und Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes<br />
vom 21. November 1988 darauf verständigt, dass § 5 Abs. 3 SGB V auch für solche Personen<br />
anzuwenden ist, bei denen die Zahlung von Vorruhestandsgeldes erstmals nach dem 31. Dezember<br />
1988 beginnt.<br />
Zu beachten ist aber das Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.11.1992 - 7 RAV 46/92 - mit dem<br />
festgestellt wurde, dass Kranken- und Rentenversicherungspflicht aufgrund des Bezuges einer Vorruhestandsleistung<br />
nur eintritt, wenn nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien mit der<br />
Vorruhestandsvereinbarung das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erfolgt. D.h., dass sich die Parteien<br />
darüber einig sind, dass kein neues Arbeitsverhältnis (auch nicht bei einem anderen Arbeitgeber)<br />
aufgenommen wird und sich der aus dem Beschäftigungsverhältnis Ausscheidende auch nicht<br />
arbeitslos meldet. Nimmt ein Arbeitnehmer entgegen der mit der Vorruhestandsvereinbarung bekundeten<br />
Absicht, die Erwerbstätigkeit endgültig zu beenden, zu einem späteren Zeitpunkt wieder eine<br />
mehr als geringfügige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Sinne des § 8 SGB IV (siehe unter<br />
2.2) auf oder meldet er sich arbeitslos, verliert die vom Arbeitgeber gezahlte Leistung von diesem<br />
Zeitpunkt an ihren Charakter als Vorruhestandsgeld mit der Konsequenz, dass die auf der Zahlung<br />
des Vorruhestandgeldes beruhende Versicherungspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung<br />
endet; Entsprechendes gilt für die soziale Pflegeversicherung.<br />
Im Übrigen wird für die Versicherungspflicht der Bezieher von Vorruhestandsgeld vorausgesetzt, dass<br />
das Vorruhestandsgeld bis zum frühestmöglichen Beginn der Altersrente oder ähnlicher Bezüge öffentlich-rechtlicher<br />
Art oder, wenn keine dieser Leistungen beansprucht werden kann, bis zum Ablauf<br />
des Kalendermonats gewährt wird, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr<br />
vollendet. Ein nicht geltend gemachter Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente mit Rentenabschlägen<br />
steht der Versicherungspflicht auf Grund des Vorruhestandsgeldbezuges jedoch nicht entgegen.<br />
Versicherungspflicht aufgrund des Vorruhestandsgeldbezuges kommt aber nach Auffassung<br />
der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung dann nicht in Betracht, wenn das Vorruhestandsgeld<br />
nach der Vorruhestandsvereinbarung bereits bei Zubilligung von Berufsunfähigkeitsrente entfällt.<br />
Demgegenüber vertraten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung am 27. Juni 2001 die Auffassung,<br />
dass die Versicherungspflicht als Bezieher von Vorruhestandsgeld nicht ausgeschlossen<br />
werden kann, wenn das Vorruhestandsgeld nach der Vorruhestandsgeldvereinbarung bis zum Beginn<br />
einer vollen Erwerbsminderungsrente auf Dauer gezahlt wird, vorausgesetzt, dass die volle Erwerbsminderung<br />
ausschließlich medizinisch bedingt ist (keine Arbeitsmarktrente).<br />
Hierbei gingen die Besprechungsteilnehmer von der Überlegung aus, dass die Rente wegen voller<br />
Erwerbsminderung der Höhe nach einer Vollrente wegen Alters entspricht und bei Gewährung dieser<br />
Rente bei dem berechtigten Personenkreis auf Dauer ein endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben<br />
anzunehmen ist. Eine Vorruhestandsvereinbarung, nach der der Anspruch auf Vorruhestandsgeld<br />
bei Zubilligung jedweder Rente wegen voller Erwerbsminderung (also auch bei einer vollen Erwerbsminderungsrente<br />
auf Zeit bzw. wegen der Arbeitsmarktlage) erlischt, genügt diesen Anforderungen<br />
nicht.<br />
Die Bezieher von Vorruhestandsgeld werden in der Kranken- und Pflegeversicherung den entgeltlich<br />
Beschäftigten gleichgestellt (§ 5 Abs. 3 SGB V). In der Rentenversicherung gelten sie als sonstige<br />
Versicherte (§ 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI). In der Arbeitslosenversicherung löst der Bezug von Vorruhestandsgeld<br />
keine Versicherungspflicht aus. Die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht<br />
hängt ansonsten davon ab, dass unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes Versicherungspflicht<br />
bestand. Dies hat für bislang krankenversicherungsfreie Beschäftigte (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V)<br />
zur Folge, dass sie durch den Bezug des Vorruhestandsgeldes nicht krankenversicherungspflichtig<br />
werden und zwar auch dann nicht, wenn das Vorruhestandsgeld die Jahresarbeitsentgeltgrenze (siehe<br />
unter 2.1) nicht übersteigt. Für die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ist zudem Vorausset-<br />
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