DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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5.5 Beitragsnachweis<br />
Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für jeden Entgeltabrechnungszeitraum einen Beitragsnachweis<br />
einzureichen, in dem die zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge aufzuführen sind. In ihn<br />
sind auch Korrekturen einzubeziehen, die sich auf Vormonate desselben Kalenderjahres oder auch<br />
auf Vorjahre beziehen.<br />
In den Beitragsnachweisen werden anlehnend an das Meldeverfahren nach der DEÜV (siehe unter<br />
III.) die Versicherungszweige, für die Beiträge zu entrichten sind, mit numerischen Bezeichnungen,<br />
den so genannten Beitragsgruppen (siehe unter III., 2.3), dargestellt. Beiträge zur Rentenversicherung<br />
sind seit dem 1. Januar 2005 nur noch unter den Beitragsgruppen „1“, „3“ und „5“ nachzuweisen.<br />
Sofern vom Arbeitgeber sowohl Beiträge nach West-Recht als auch Beiträge nach Ost-Recht abgerechnet<br />
werden müssen, sind für die beiden Rechtskreise getrennte Beitragsnachweise zu erstellen,<br />
damit die Versicherungsträger die Beiträge den West- bzw. Ost-Haushalten zuführen können.<br />
Unter der Beitragsgruppe „halber Beitrag zur Arbeitslosenversicherung“ sind die Beiträge für die über<br />
65. jährigen Arbeitnehmer als auch die für die vom Arbeitgeber eingestellten über 55 jährigen Arbeitslosen<br />
(siehe unter 4.3). Die zusätzlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (siehe unter<br />
3.1 und 3.2) werden mit unter der jeweiligen Beitragsgruppe der Krankenversicherung bzw. unter „Beiträge<br />
zur sozialen Pflegeversicherung“ nachgewiesen.<br />
Die Beiträge für freiwillig Krankenversicherte zur Kranken- und Pflegeversicherung sind gesondert<br />
auszuweisen. Darüber hinaus ist vom Arbeitgeber anzukreuzen,<br />
für welchen Rechtskreis der Beitragsnachweis gelten soll<br />
und<br />
ob es sich beim jeweiligen Beitragsnachweis um einen Dauer-Beitragsnachweis handelt.<br />
Für geringfügig entlohnt Beschäftigte (siehe unter I., 2.2.2), sind die Pauschalbeiträge zur Kranken-<br />
und Rentenversicherung sowie die Rentenversicherungsbeiträge für die geringfügig entlohnt Beschäftigten,<br />
die die Befreiung von der Rentenversicherungsfreiheit beantragt haben (siehe unter 3.1 und<br />
3.3), seit 1. April 2003 an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (vormals Bundesknappschaft)<br />
abzuführen. In diesem Zusammenhang wurde ein besonderer Beitragsnachweis<br />
geschaffen, in den der Arbeitgeber auch die für diese Personen zu entrichtende Pauschsteuer in Höhe<br />
von 2 v.H. einsetzen kann. Für diesen Fall hat er seine Steuernummer in dem Beitragsnachweis mit<br />
anzugeben.<br />
Mit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz wurden die Arbeitgeber verpflichtet, ab 1. Januar 2006<br />
ihre Beitragsnachweise nur noch auf elektronischem Wege zu übermitteln (per Datenfernübertragung<br />
oder per E-mail). Bezogen auf die so abzugebenden Beitragsnachweise hat die Krankenversicherung<br />
die Ausfüllhilfe sv.net geschaffen. Sie wird den Arbeitgebern kostenfrei in zwei Varianten zur Verfügung<br />
gestellt; als sv.net-classic (auf CD) und als sv.net-online. Damit wird gewährleistet, dass jeder<br />
Arbeitgeber seine Beitragsnachweise auf elektronischem Wege abgeben kann (siehe auch unter III.,<br />
1.2).<br />
5.6 Fälligkeit der Beiträge<br />
5.6.1 Allgemeines<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 3. August<br />
2005 wurde die Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung (§ 23 SGB IV) für die Zeit ab 1. Januar<br />
2006 wie folgt neu geregelt:<br />
Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />
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