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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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5.5 Beitragsnachweis<br />

Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für jeden Entgeltabrechnungszeitraum einen Beitragsnachweis<br />

einzureichen, in dem die zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge aufzuführen sind. In ihn<br />

sind auch Korrekturen einzubeziehen, die sich auf Vormonate desselben Kalenderjahres oder auch<br />

auf Vorjahre beziehen.<br />

In den Beitragsnachweisen werden anlehnend an das Meldeverfahren nach der DEÜV (siehe unter<br />

III.) die Versicherungszweige, für die Beiträge zu entrichten sind, mit numerischen Bezeichnungen,<br />

den so genannten Beitragsgruppen (siehe unter III., 2.3), dargestellt. Beiträge zur Rentenversicherung<br />

sind seit dem 1. Januar 2005 nur noch unter den Beitragsgruppen „1“, „3“ und „5“ nachzuweisen.<br />

Sofern vom Arbeitgeber sowohl Beiträge nach West-Recht als auch Beiträge nach Ost-Recht abgerechnet<br />

werden müssen, sind für die beiden Rechtskreise getrennte Beitragsnachweise zu erstellen,<br />

damit die Versicherungsträger die Beiträge den West- bzw. Ost-Haushalten zuführen können.<br />

Unter der Beitragsgruppe „halber Beitrag zur Arbeitslosenversicherung“ sind die Beiträge für die über<br />

65. jährigen Arbeitnehmer als auch die für die vom Arbeitgeber eingestellten über 55 jährigen Arbeitslosen<br />

(siehe unter 4.3). Die zusätzlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (siehe unter<br />

3.1 und 3.2) werden mit unter der jeweiligen Beitragsgruppe der Krankenversicherung bzw. unter „Beiträge<br />

zur sozialen Pflegeversicherung“ nachgewiesen.<br />

Die Beiträge für freiwillig Krankenversicherte zur Kranken- und Pflegeversicherung sind gesondert<br />

auszuweisen. Darüber hinaus ist vom Arbeitgeber anzukreuzen,<br />

für welchen Rechtskreis der Beitragsnachweis gelten soll<br />

und<br />

ob es sich beim jeweiligen Beitragsnachweis um einen Dauer-Beitragsnachweis handelt.<br />

Für geringfügig entlohnt Beschäftigte (siehe unter I., 2.2.2), sind die Pauschalbeiträge zur Kranken-<br />

und Rentenversicherung sowie die Rentenversicherungsbeiträge für die geringfügig entlohnt Beschäftigten,<br />

die die Befreiung von der Rentenversicherungsfreiheit beantragt haben (siehe unter 3.1 und<br />

3.3), seit 1. April 2003 an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (vormals Bundesknappschaft)<br />

abzuführen. In diesem Zusammenhang wurde ein besonderer Beitragsnachweis<br />

geschaffen, in den der Arbeitgeber auch die für diese Personen zu entrichtende Pauschsteuer in Höhe<br />

von 2 v.H. einsetzen kann. Für diesen Fall hat er seine Steuernummer in dem Beitragsnachweis mit<br />

anzugeben.<br />

Mit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz wurden die Arbeitgeber verpflichtet, ab 1. Januar 2006<br />

ihre Beitragsnachweise nur noch auf elektronischem Wege zu übermitteln (per Datenfernübertragung<br />

oder per E-mail). Bezogen auf die so abzugebenden Beitragsnachweise hat die Krankenversicherung<br />

die Ausfüllhilfe sv.net geschaffen. Sie wird den Arbeitgebern kostenfrei in zwei Varianten zur Verfügung<br />

gestellt; als sv.net-classic (auf CD) und als sv.net-online. Damit wird gewährleistet, dass jeder<br />

Arbeitgeber seine Beitragsnachweise auf elektronischem Wege abgeben kann (siehe auch unter III.,<br />

1.2).<br />

5.6 Fälligkeit der Beiträge<br />

5.6.1 Allgemeines<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 3. August<br />

2005 wurde die Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung (§ 23 SGB IV) für die Zeit ab 1. Januar<br />

2006 wie folgt neu geregelt:<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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