03.03.2013 Aufrufe

DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

V. Krankenkassenwahlrecht<br />

1. Wählbare Krankenkassen<br />

Alle Beschäftigten können ihre Krankenkasse frei wählen (§ 173 Abs. 1 SGB V). Gewählt werden kann<br />

jede Ersatzkasse deren Zuständigkeit sich auf den Beschäftigungs- oder Wohnort des Versicherten<br />

erstreckt (§ 173 Abs. 2 Nr. 2 SGB V).<br />

eine Ortskrankenkasse, wenn der Beschäftigte im Geschäftsgebiet dieser Ortskrankenkasse arbeitet<br />

oder wohnt (§ 173 Abs. 2 Nr. 1 SGB V).<br />

eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn der Beschäftigte in dem Betrieb beschäftigt ist,<br />

für den die Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht (§ 173 Abs. 2 Nr. 3 SGB V).<br />

Darüber hinaus kann jeder Beschäftigte die Krankenkasse wählen, bei der sein Ehegatte versichert ist<br />

und kann Mitglied der Krankenkasse bleiben, bei der für ihn zuletzt eine Versicherung bestanden hat<br />

(§ 173 Abs. 2 Nr. 5 und 6 SGB V).<br />

Sieht die Satzung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse eine Öffnung auch für Arbeitnehmer vor,<br />

die nicht zu dem Betrieb/zu der Innung gehören, für die die Krankenkasse errichtet wurde,können alle<br />

Arbeitnehmer dieser Betriebs- oder Innungskrankenkasse beitreten, wenn sie in ihrem Geschäftsgebiet<br />

arbeiten oder wohnen (§ 173 Abs. 2 Nr. 4 SGB V).<br />

Die Bundesknappschaft, die See-Krankenkasse und die landwirtschaftlichen Krankenkassen gelten<br />

jedoch als gesetzliche Zuweisungskassen (siehe aber unten). Das heisst, dass die im Zuständigkeitsbereich<br />

dieser Krankenkassen Beschäftigten (§§ 176 und 177 SGB V sowie KVLG 1989) Kraft Gesetzes<br />

bei diesen Krankenkassen versichert werden. Sie besitzen kein Wahlrecht zu einer anderen Krankenkasse.<br />

Andererseits haben aber auch Beschäftigte, die nicht in den Zuständigkeitsbereichen dieser<br />

Krankenkassen tätig sind, kein Wahlrecht zu diesen Versicherungsträgern, auch nicht im Rahmen<br />

des Ehegattenwahlrechts oder des Bleiberechts (§ 173 Abs. 2 Nr. 5 und 6 SGB V).<br />

Eine Ausnahme gilt für Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Bundesknappschaft und der See-<br />

Krankenkasse. Sie können Mitglied dieser Krankenkassen bleiben bzw. zu ihnen zurückkehren. Voraussetzung<br />

ist aber, dass die knappschaftliche Rentenversicherung bzw. die Seekasse für die Leistungsgewährung<br />

zuständig ist. Die Regelung gilt nur für die Mitglieder und bisherigen Mitglieder der<br />

genannten Krankenkassen und nicht zusätzlich auch noch für Familienangehörige.<br />

Mit dem Gesundheitsreformgesetz 2007 (Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV -<br />

GKVWSG) soll bereits ab 1. April 2007 die knappschaftliche Krankenversicherung für Beschäftigte<br />

ausserhalb knappschaftlicher Betriebe geöffnet werden und im Gegenzug sollen auch die bisher allein<br />

in der knappschaftlichen Krankenversicherung Versicherten ein Wahlrecht zu anderen Krankenkassen<br />

erhalten. Entsprechendes soll, allerdings erst ab 1. Januar 2009, bezogen auf die See-Krankenkasse<br />

für Versicherte außerhalb der Seeschifffahrt gelten. Die gemeinsamen Aussagen der Spitzenorganisationen<br />

der Sozialversicherung hierzu sind abzuwarten.<br />

2. Ausübung des Krankenkassenwahlrechts<br />

2.1 Allgemeines<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Das Krankenkassenwahlrecht steht grundsätzlich nur den Arbeitnehmern zu. Nach Auffassung des<br />

OLG Frankfurt/ M. stellt es sogar eine missbräuchliche Ausnutzung der Autorität dar, wenn ein Arbeitgeber<br />

seine Mitarbeiter unter Vorlage individueller Beitragsvergleiche dazu auffordert, ihre gesetzliche<br />

Krankenkasse zugunsten einer bestimmten Krankenkasse zu wechseln, wobei ein Beitragsvergleich<br />

zwischen gesetzlichen Krankenkassen als kritisierende vergleichende Werbung unzulässig ist, jedenfalls<br />

solange ein sachlich gerechtfertigter Anlass hierzu fehlt (Urteil vom 22. Januar 1998 – 6 U 216/97<br />

– rechtskräftig).<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

212

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!