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V. Krankenkassenwahlrecht<br />
1. Wählbare Krankenkassen<br />
Alle Beschäftigten können ihre Krankenkasse frei wählen (§ 173 Abs. 1 SGB V). Gewählt werden kann<br />
jede Ersatzkasse deren Zuständigkeit sich auf den Beschäftigungs- oder Wohnort des Versicherten<br />
erstreckt (§ 173 Abs. 2 Nr. 2 SGB V).<br />
eine Ortskrankenkasse, wenn der Beschäftigte im Geschäftsgebiet dieser Ortskrankenkasse arbeitet<br />
oder wohnt (§ 173 Abs. 2 Nr. 1 SGB V).<br />
eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn der Beschäftigte in dem Betrieb beschäftigt ist,<br />
für den die Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht (§ 173 Abs. 2 Nr. 3 SGB V).<br />
Darüber hinaus kann jeder Beschäftigte die Krankenkasse wählen, bei der sein Ehegatte versichert ist<br />
und kann Mitglied der Krankenkasse bleiben, bei der für ihn zuletzt eine Versicherung bestanden hat<br />
(§ 173 Abs. 2 Nr. 5 und 6 SGB V).<br />
Sieht die Satzung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse eine Öffnung auch für Arbeitnehmer vor,<br />
die nicht zu dem Betrieb/zu der Innung gehören, für die die Krankenkasse errichtet wurde,können alle<br />
Arbeitnehmer dieser Betriebs- oder Innungskrankenkasse beitreten, wenn sie in ihrem Geschäftsgebiet<br />
arbeiten oder wohnen (§ 173 Abs. 2 Nr. 4 SGB V).<br />
Die Bundesknappschaft, die See-Krankenkasse und die landwirtschaftlichen Krankenkassen gelten<br />
jedoch als gesetzliche Zuweisungskassen (siehe aber unten). Das heisst, dass die im Zuständigkeitsbereich<br />
dieser Krankenkassen Beschäftigten (§§ 176 und 177 SGB V sowie KVLG 1989) Kraft Gesetzes<br />
bei diesen Krankenkassen versichert werden. Sie besitzen kein Wahlrecht zu einer anderen Krankenkasse.<br />
Andererseits haben aber auch Beschäftigte, die nicht in den Zuständigkeitsbereichen dieser<br />
Krankenkassen tätig sind, kein Wahlrecht zu diesen Versicherungsträgern, auch nicht im Rahmen<br />
des Ehegattenwahlrechts oder des Bleiberechts (§ 173 Abs. 2 Nr. 5 und 6 SGB V).<br />
Eine Ausnahme gilt für Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Bundesknappschaft und der See-<br />
Krankenkasse. Sie können Mitglied dieser Krankenkassen bleiben bzw. zu ihnen zurückkehren. Voraussetzung<br />
ist aber, dass die knappschaftliche Rentenversicherung bzw. die Seekasse für die Leistungsgewährung<br />
zuständig ist. Die Regelung gilt nur für die Mitglieder und bisherigen Mitglieder der<br />
genannten Krankenkassen und nicht zusätzlich auch noch für Familienangehörige.<br />
Mit dem Gesundheitsreformgesetz 2007 (Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV -<br />
GKVWSG) soll bereits ab 1. April 2007 die knappschaftliche Krankenversicherung für Beschäftigte<br />
ausserhalb knappschaftlicher Betriebe geöffnet werden und im Gegenzug sollen auch die bisher allein<br />
in der knappschaftlichen Krankenversicherung Versicherten ein Wahlrecht zu anderen Krankenkassen<br />
erhalten. Entsprechendes soll, allerdings erst ab 1. Januar 2009, bezogen auf die See-Krankenkasse<br />
für Versicherte außerhalb der Seeschifffahrt gelten. Die gemeinsamen Aussagen der Spitzenorganisationen<br />
der Sozialversicherung hierzu sind abzuwarten.<br />
2. Ausübung des Krankenkassenwahlrechts<br />
2.1 Allgemeines<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Das Krankenkassenwahlrecht steht grundsätzlich nur den Arbeitnehmern zu. Nach Auffassung des<br />
OLG Frankfurt/ M. stellt es sogar eine missbräuchliche Ausnutzung der Autorität dar, wenn ein Arbeitgeber<br />
seine Mitarbeiter unter Vorlage individueller Beitragsvergleiche dazu auffordert, ihre gesetzliche<br />
Krankenkasse zugunsten einer bestimmten Krankenkasse zu wechseln, wobei ein Beitragsvergleich<br />
zwischen gesetzlichen Krankenkassen als kritisierende vergleichende Werbung unzulässig ist, jedenfalls<br />
solange ein sachlich gerechtfertigter Anlass hierzu fehlt (Urteil vom 22. Januar 1998 – 6 U 216/97<br />
– rechtskräftig).<br />
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