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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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Weil die Beschäftigung nicht auf einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten befristet ist (siehe unter<br />

2.2.3) und die wöchentliche Arbeitszeit den Studenten mehr als 20 Stunden in der Woche in Anspruch<br />

nimmt, ist er in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig.<br />

Beispiel 5:<br />

Eine Medizinstudentin übt neben ihrem Studium eine unbefristete Beschäftigung als Krankenschwester<br />

aus. Ihre wöchentliche Arbeitszeit beträgt 24 Stunden und verteilt sich auf jeweils eine Nachtwache<br />

und je einen Tageseinsatz am Samstag und am Sonntag. Die Studentin versichert, dass sie sich trotz<br />

dieser Beschäftigung ihrem Studium in dem erforderlichen Umfange widmet.<br />

Weil sich die Beschäftigung ausschließlich auf die Wochenenden und auf Nachtstunden beschränkt,<br />

ist davon auszugehen, dass das Studium weiterhin im Vordergrund steht. Die Beschäftigung ist somit<br />

versicherungsfrei.<br />

Beispiel 6:<br />

Ein Student übt während seiner Semesterferien eine Beschäftigung aus. Seine wöchentliche Arbeitszeit<br />

beträgt 38 Stunden.<br />

Weil die Beschäftigung ausschließlich während der Semesterferien ausgeübt wird, ist sie<br />

versicherungsfrei.<br />

Beispiel 7:<br />

Ein Student nimmt eine unbefristete Beschäftigung auf. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt während<br />

der Studienzeit 15 Stunden und während der Semesterferien 38 Stunden.<br />

Weil die neben dem Studium ausgeübte Beschäftigung den Studenten nicht mehr als 20 Stunden in<br />

der Woche beansprucht und die zeitliche Beanspruchung von mehr als 20 Stunden ausschließlich in<br />

die Zeit der Semesterferien fällt, ist die Beschäftigung versicherungsfrei.<br />

Ist ein Student im Laufe eines Jahres mehrmals mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20<br />

Stunden in der Woche beschäftigt, unterliegt er ggf. dann als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht,<br />

wenn die von ihm ausgeübten Beschäftigungszeiten die Studienzeiten überschreiten und er dadurch<br />

zu den berufsmäßig beschäftigten Arbeitnehmern gehört. Dies ist der Fall, wenn er im Laufe eines<br />

Jahres mehr als 26 Wochen (182 Tage) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden<br />

beschäftigt wird.<br />

Die Prüfung, ob Berufsmäßigkeit vorliegt, ist jeweils bei Aufnahme einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen<br />

Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden vorzunehmen. Der für die Prüfung maßgebende Jahreszeitraum<br />

ist rückschauend zu ermitteln, indem vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden<br />

Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet wird.<br />

Beispiel 8:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Ein Student nimmt am 20.09.2007 eine bis zum 31.10.2007 befristete Beschäftigung auf. Seine wöchentliche<br />

Arbeitszeit beträgt 24 Stunden.<br />

Maßgebender Jahreszeitraum ist die Zeit vom 01.11.2006 bis zum 31.10.2007 Die in diese Zeit fallenden<br />

Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden wöchentlich sind zusammenzurechnen.<br />

Dabei sind alle Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden<br />

heranzuziehen, unabhängig davon, ob sie neben dem Studium oder während der Semesterferien<br />

ausgeübt wurden. Wird die Grenze von 26 Wochen (182 Tage) überschritten, gilt der Student als berufsmäßig<br />

beschäftigt.<br />

Etwas anderes gilt für die Fälle, in denen Arbeitnehmer für die Dauer eines Studiums unter Fortzahlung<br />

von Arbeitsentgelt beurlaubt werden oder im Rahmen von Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnissen<br />

ein Studium absolvieren (berufsintegriertes Studium). In solchen Fällen besteht Versicherungspflicht<br />

auf Grund der Beschäftigung, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 400 EUR überschreitet<br />

(siehe unter 2.2).<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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