DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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Weil die Beschäftigung nicht auf einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten befristet ist (siehe unter<br />
2.2.3) und die wöchentliche Arbeitszeit den Studenten mehr als 20 Stunden in der Woche in Anspruch<br />
nimmt, ist er in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig.<br />
Beispiel 5:<br />
Eine Medizinstudentin übt neben ihrem Studium eine unbefristete Beschäftigung als Krankenschwester<br />
aus. Ihre wöchentliche Arbeitszeit beträgt 24 Stunden und verteilt sich auf jeweils eine Nachtwache<br />
und je einen Tageseinsatz am Samstag und am Sonntag. Die Studentin versichert, dass sie sich trotz<br />
dieser Beschäftigung ihrem Studium in dem erforderlichen Umfange widmet.<br />
Weil sich die Beschäftigung ausschließlich auf die Wochenenden und auf Nachtstunden beschränkt,<br />
ist davon auszugehen, dass das Studium weiterhin im Vordergrund steht. Die Beschäftigung ist somit<br />
versicherungsfrei.<br />
Beispiel 6:<br />
Ein Student übt während seiner Semesterferien eine Beschäftigung aus. Seine wöchentliche Arbeitszeit<br />
beträgt 38 Stunden.<br />
Weil die Beschäftigung ausschließlich während der Semesterferien ausgeübt wird, ist sie<br />
versicherungsfrei.<br />
Beispiel 7:<br />
Ein Student nimmt eine unbefristete Beschäftigung auf. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt während<br />
der Studienzeit 15 Stunden und während der Semesterferien 38 Stunden.<br />
Weil die neben dem Studium ausgeübte Beschäftigung den Studenten nicht mehr als 20 Stunden in<br />
der Woche beansprucht und die zeitliche Beanspruchung von mehr als 20 Stunden ausschließlich in<br />
die Zeit der Semesterferien fällt, ist die Beschäftigung versicherungsfrei.<br />
Ist ein Student im Laufe eines Jahres mehrmals mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20<br />
Stunden in der Woche beschäftigt, unterliegt er ggf. dann als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht,<br />
wenn die von ihm ausgeübten Beschäftigungszeiten die Studienzeiten überschreiten und er dadurch<br />
zu den berufsmäßig beschäftigten Arbeitnehmern gehört. Dies ist der Fall, wenn er im Laufe eines<br />
Jahres mehr als 26 Wochen (182 Tage) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden<br />
beschäftigt wird.<br />
Die Prüfung, ob Berufsmäßigkeit vorliegt, ist jeweils bei Aufnahme einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen<br />
Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden vorzunehmen. Der für die Prüfung maßgebende Jahreszeitraum<br />
ist rückschauend zu ermitteln, indem vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden<br />
Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet wird.<br />
Beispiel 8:<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Ein Student nimmt am 20.09.2007 eine bis zum 31.10.2007 befristete Beschäftigung auf. Seine wöchentliche<br />
Arbeitszeit beträgt 24 Stunden.<br />
Maßgebender Jahreszeitraum ist die Zeit vom 01.11.2006 bis zum 31.10.2007 Die in diese Zeit fallenden<br />
Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden wöchentlich sind zusammenzurechnen.<br />
Dabei sind alle Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden<br />
heranzuziehen, unabhängig davon, ob sie neben dem Studium oder während der Semesterferien<br />
ausgeübt wurden. Wird die Grenze von 26 Wochen (182 Tage) überschritten, gilt der Student als berufsmäßig<br />
beschäftigt.<br />
Etwas anderes gilt für die Fälle, in denen Arbeitnehmer für die Dauer eines Studiums unter Fortzahlung<br />
von Arbeitsentgelt beurlaubt werden oder im Rahmen von Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnissen<br />
ein Studium absolvieren (berufsintegriertes Studium). In solchen Fällen besteht Versicherungspflicht<br />
auf Grund der Beschäftigung, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 400 EUR überschreitet<br />
(siehe unter 2.2).<br />
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