DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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12.2 Kranken- und Pflegeversicherung<br />
Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V krankenversicherungspflichtigen Behinderten in geschützten<br />
Einrichtungen beträgt die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrenze 20 v.H. der monatlichen<br />
Bezugsgröße (§ 235 Abs. 3 SGB V). Das sind 2007 490,00 EUR. Gleiches gilt über § 57 Abs. 1 SGB<br />
XI für die in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Behinderten in geschützten Einrichtungen.<br />
Der Träger der Einrichtung hat die Beiträge entsprechend § 251 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V bzw. § 59<br />
Abs. 1 SGB XI allein zu tragen, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt diesen Grenzbetrag nicht übersteigt.<br />
Wird der Grenzbetrag überschritten, so sind die Beiträge grundsätzlich vom Versicherten und<br />
dem Träger der Einrichtung je zur Hälfte zu entrichten.<br />
Wird der Grenzbetrag durch Zahlung einer Sonderzuwendung überschritten, gilt § 249 Abs. 3 SGB V<br />
(§ 58 Abs. 6 SGB XI) entsprechend. Das bedeutet, dass in diesen Fällen der Träger der Einrichtung<br />
bis zu den oben genannten Beträgen die Beiträge allein aufzubringen hat. Von dem übersteigenden<br />
Betrag sind die Beiträge vom Träger der Einrichtung und dem Versicherten je zur Hälfte zu tragen.<br />
Hinsichtlich der zusätzlich zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wird auf die<br />
Aussagen unter 3.1 und 3.2 verwiesen.<br />
12.3 Rentenversicherung<br />
Bei versicherungspflichtigen Behinderten werden die Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI von<br />
den Trägern der Einrichtung getragen, wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monatliche<br />
Arbeitsentgelt 20 v.H. der monatlichen Bezugsgröße (490,00 EUR im Rechtskreis-West einschließlich<br />
West-Berlin bzw. 420,00 EUR im Rechtskreis-Ost einschließlich Ost-Berlin) nicht übersteigt.<br />
Darüber hinaus haben die Träger der Einrichtung auch die Beiträge aus der Differenz zwischen dem<br />
tatsächlich erzielten monatlichen Arbeitsentgelt und 80 v.H. der monatlichen Bezugsgröße (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage<br />
West 1.960,00 EUR/Ost 1.680,00 EUR) zu tragen, wenn das tatsächliche<br />
Arbeitsentgelt des Behinderten 80 v.H. der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Wird ein<br />
tatsächliches Arbeitsentgelt von mehr als 80 v.H. der monatlichen Bezugsgröße gezahlt, tragen der<br />
Behinderte und die Träger der Einrichtung die Beiträge je zur Hälfte (siehe Beispiele unter 12.5).<br />
Erhält der Versicherte zu seinem laufenden Arbeitsentgelt, das 490,00 EUR bzw. 420,00 EUR nicht<br />
übersteigt, eine Einmalzahlung und wird dadurch dieser Grenzbetrag überschritten, hat der Träger der<br />
Einrichtung die auf das Arbeitsentgelt bis zu diesen Grenzbeträgen entfallenden Beiträge allein zu<br />
tragen. Den Beitrag aus dem übersteigenden Betrag haben der Behinderte und der Träger der Einrichtung<br />
je zur Hälfte aufzubringen (siehe Beispiel 4 unter 12.5). Ggf. hat der Träger der Einrichtung<br />
aber auch noch den Beitrag für den Differenzbetrag bis zur 80-v.H.-Grenze allein zu tragen.<br />
12.4 Arbeitslosenversicherung<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Die Beschäftigung von Behinderten in anerkannten Werkstätten für Behinderte oder in Blindenwerkstätten<br />
begründet grundsätzlich keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Für den<br />
Fall, dass die Beschäftigung in einer geschützten Einrichtung aber im Rahmen eines versicherungspflichtigen<br />
Beschäftigungsverhältnisses (Beschäftigung als Arbeitnehmer) ausgeübt wird und deshalb<br />
Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III besteht, schreibt § 344 Abs. 3 in Verbindung mit §<br />
346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III vor, dass der Träger der Einrichtung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung<br />
dann allein zu tragen hat, wenn das monatliche Arbeitsentgelt - wie in der Krankenversicherung<br />
- 20 v.H. der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Übersteigt das Arbeitsentgelt diesen<br />
Betrag, weil der Arbeitnehmer eine Sonderzuwendung erhalten hat, muss auch hier der Arbeitgeber<br />
die Beiträge bis zu diesem Grenzbetrag allein aufbringen.<br />
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