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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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12.2 Kranken- und Pflegeversicherung<br />

Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V krankenversicherungspflichtigen Behinderten in geschützten<br />

Einrichtungen beträgt die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrenze 20 v.H. der monatlichen<br />

Bezugsgröße (§ 235 Abs. 3 SGB V). Das sind 2007 490,00 EUR. Gleiches gilt über § 57 Abs. 1 SGB<br />

XI für die in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Behinderten in geschützten Einrichtungen.<br />

Der Träger der Einrichtung hat die Beiträge entsprechend § 251 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V bzw. § 59<br />

Abs. 1 SGB XI allein zu tragen, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt diesen Grenzbetrag nicht übersteigt.<br />

Wird der Grenzbetrag überschritten, so sind die Beiträge grundsätzlich vom Versicherten und<br />

dem Träger der Einrichtung je zur Hälfte zu entrichten.<br />

Wird der Grenzbetrag durch Zahlung einer Sonderzuwendung überschritten, gilt § 249 Abs. 3 SGB V<br />

(§ 58 Abs. 6 SGB XI) entsprechend. Das bedeutet, dass in diesen Fällen der Träger der Einrichtung<br />

bis zu den oben genannten Beträgen die Beiträge allein aufzubringen hat. Von dem übersteigenden<br />

Betrag sind die Beiträge vom Träger der Einrichtung und dem Versicherten je zur Hälfte zu tragen.<br />

Hinsichtlich der zusätzlich zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wird auf die<br />

Aussagen unter 3.1 und 3.2 verwiesen.<br />

12.3 Rentenversicherung<br />

Bei versicherungspflichtigen Behinderten werden die Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI von<br />

den Trägern der Einrichtung getragen, wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monatliche<br />

Arbeitsentgelt 20 v.H. der monatlichen Bezugsgröße (490,00 EUR im Rechtskreis-West einschließlich<br />

West-Berlin bzw. 420,00 EUR im Rechtskreis-Ost einschließlich Ost-Berlin) nicht übersteigt.<br />

Darüber hinaus haben die Träger der Einrichtung auch die Beiträge aus der Differenz zwischen dem<br />

tatsächlich erzielten monatlichen Arbeitsentgelt und 80 v.H. der monatlichen Bezugsgröße (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage<br />

West 1.960,00 EUR/Ost 1.680,00 EUR) zu tragen, wenn das tatsächliche<br />

Arbeitsentgelt des Behinderten 80 v.H. der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Wird ein<br />

tatsächliches Arbeitsentgelt von mehr als 80 v.H. der monatlichen Bezugsgröße gezahlt, tragen der<br />

Behinderte und die Träger der Einrichtung die Beiträge je zur Hälfte (siehe Beispiele unter 12.5).<br />

Erhält der Versicherte zu seinem laufenden Arbeitsentgelt, das 490,00 EUR bzw. 420,00 EUR nicht<br />

übersteigt, eine Einmalzahlung und wird dadurch dieser Grenzbetrag überschritten, hat der Träger der<br />

Einrichtung die auf das Arbeitsentgelt bis zu diesen Grenzbeträgen entfallenden Beiträge allein zu<br />

tragen. Den Beitrag aus dem übersteigenden Betrag haben der Behinderte und der Träger der Einrichtung<br />

je zur Hälfte aufzubringen (siehe Beispiel 4 unter 12.5). Ggf. hat der Träger der Einrichtung<br />

aber auch noch den Beitrag für den Differenzbetrag bis zur 80-v.H.-Grenze allein zu tragen.<br />

12.4 Arbeitslosenversicherung<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Die Beschäftigung von Behinderten in anerkannten Werkstätten für Behinderte oder in Blindenwerkstätten<br />

begründet grundsätzlich keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Für den<br />

Fall, dass die Beschäftigung in einer geschützten Einrichtung aber im Rahmen eines versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigungsverhältnisses (Beschäftigung als Arbeitnehmer) ausgeübt wird und deshalb<br />

Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III besteht, schreibt § 344 Abs. 3 in Verbindung mit §<br />

346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III vor, dass der Träger der Einrichtung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung<br />

dann allein zu tragen hat, wenn das monatliche Arbeitsentgelt - wie in der Krankenversicherung<br />

- 20 v.H. der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Übersteigt das Arbeitsentgelt diesen<br />

Betrag, weil der Arbeitnehmer eine Sonderzuwendung erhalten hat, muss auch hier der Arbeitgeber<br />

die Beiträge bis zu diesem Grenzbetrag allein aufbringen.<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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