DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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2.4.4. Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen<br />
2.4.4.1 Allgemeines<br />
Entgeltumwandlungen verringern das Arbeitsentgelt i.S. der Sozialversicherung und damit das für die<br />
Beurteilung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung maßgebende Jahresarbeitsentgelt<br />
sowie ggf. die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge maßgebende Bemessungsgrundlage.<br />
Die Entgeltumwandlungen haben in den einzelnen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung<br />
unterschiedliche versicherungs- und beitragsrechtliche Konsequenzen.<br />
2.4.4.2 Direktzusage<br />
Rückstellungen des Arbeitgebers zu Direktzusagen sind steuer- und sozialversicherungsfrei, da diese<br />
keine Einnahmen im steuerrechtlichen Sinne und kein Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV sind.<br />
Beträge, die im Zusammenhang mit Entgeltumwandlungen zu Direktzusagen des Arbeitgebers geleistet<br />
werden, sind wegen fehlender, die Steuerfreiheit einschränkender Vorschriften und des im Steuerrecht<br />
geltenden Zuflussprinzips in voller Höhe steuerfrei. In der Sozialversicherung gelten sie nach<br />
§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 115 SGB IV bis zu 4 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung<br />
West (2006 und 2007 = 2.520 EUR) bis zum 31. Dezember 2008 nicht als Arbeitsentgelt,<br />
wobei es unerheblich ist, ob die Aufwendungen aus laufendem Arbeitsentgelt oder aus Einmalzahlungen<br />
finanziert werden.<br />
2.4.4.3 Unterstützungskasse<br />
Die unter 2.4.4.2 getroffenen Aussagen gelten entsprechend.<br />
2.4.4.4 Direktversicherung<br />
a) Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 2005<br />
Beiträge des Arbeitnehmers zu Direktversicherungen sind sozialversicherungsrechtlich dann kein<br />
Arbeitsentgelt,<br />
und<br />
wenn sie pauschal versteuert werden<br />
es sich um zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers handelt, die neben dem laufenden Arbeitsentgelt<br />
gezahlt<br />
oder sie<br />
aus Einmalzahlungen finanziert<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ArEV - ab 1. Januar 2007 Sozialversicherungsentgeltverordnung –<br />
SvEV).<br />
Sofern also für die vorgenannten Leistungen laufendes Arbeitsentgelt verwendet wird, führt dies wie<br />
bisher nicht zu einer Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Das heißt, dass die aus dem<br />
laufenden Arbeitsentgelt finanzierten Beiträge und Zuwendungen auch bei einer vorgenommenen<br />
Pauschalbesteuerung der Beitragspflicht unterliegen. Im Falle der Verwendung einer Sonderzuwendung<br />
für die Zukunftsicherungsleistung darf die beitragspflichtige Sonderzuwendung auch nur um den<br />
Betrag der pauschal versteuerten Zukunftsicherungsleistung gekürzt werden. Ist die Sonderzuwendung<br />
niedriger als die Zukunftsicherungsleistung, kann folglich nur der Zahlbetrag der Sonderzuwendung<br />
beitragsfrei belassen werden, da eine Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt in Zukunftsicherungsleistungen<br />
nicht zu einer Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts führt.<br />
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