03.03.2013 Aufrufe

DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

2.4.4. Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen<br />

2.4.4.1 Allgemeines<br />

Entgeltumwandlungen verringern das Arbeitsentgelt i.S. der Sozialversicherung und damit das für die<br />

Beurteilung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung maßgebende Jahresarbeitsentgelt<br />

sowie ggf. die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge maßgebende Bemessungsgrundlage.<br />

Die Entgeltumwandlungen haben in den einzelnen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung<br />

unterschiedliche versicherungs- und beitragsrechtliche Konsequenzen.<br />

2.4.4.2 Direktzusage<br />

Rückstellungen des Arbeitgebers zu Direktzusagen sind steuer- und sozialversicherungsfrei, da diese<br />

keine Einnahmen im steuerrechtlichen Sinne und kein Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV sind.<br />

Beträge, die im Zusammenhang mit Entgeltumwandlungen zu Direktzusagen des Arbeitgebers geleistet<br />

werden, sind wegen fehlender, die Steuerfreiheit einschränkender Vorschriften und des im Steuerrecht<br />

geltenden Zuflussprinzips in voller Höhe steuerfrei. In der Sozialversicherung gelten sie nach<br />

§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 115 SGB IV bis zu 4 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung<br />

West (2006 und 2007 = 2.520 EUR) bis zum 31. Dezember 2008 nicht als Arbeitsentgelt,<br />

wobei es unerheblich ist, ob die Aufwendungen aus laufendem Arbeitsentgelt oder aus Einmalzahlungen<br />

finanziert werden.<br />

2.4.4.3 Unterstützungskasse<br />

Die unter 2.4.4.2 getroffenen Aussagen gelten entsprechend.<br />

2.4.4.4 Direktversicherung<br />

a) Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 2005<br />

Beiträge des Arbeitnehmers zu Direktversicherungen sind sozialversicherungsrechtlich dann kein<br />

Arbeitsentgelt,<br />

und<br />

wenn sie pauschal versteuert werden<br />

es sich um zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers handelt, die neben dem laufenden Arbeitsentgelt<br />

gezahlt<br />

oder sie<br />

aus Einmalzahlungen finanziert<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ArEV - ab 1. Januar 2007 Sozialversicherungsentgeltverordnung –<br />

SvEV).<br />

Sofern also für die vorgenannten Leistungen laufendes Arbeitsentgelt verwendet wird, führt dies wie<br />

bisher nicht zu einer Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Das heißt, dass die aus dem<br />

laufenden Arbeitsentgelt finanzierten Beiträge und Zuwendungen auch bei einer vorgenommenen<br />

Pauschalbesteuerung der Beitragspflicht unterliegen. Im Falle der Verwendung einer Sonderzuwendung<br />

für die Zukunftsicherungsleistung darf die beitragspflichtige Sonderzuwendung auch nur um den<br />

Betrag der pauschal versteuerten Zukunftsicherungsleistung gekürzt werden. Ist die Sonderzuwendung<br />

niedriger als die Zukunftsicherungsleistung, kann folglich nur der Zahlbetrag der Sonderzuwendung<br />

beitragsfrei belassen werden, da eine Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt in Zukunftsicherungsleistungen<br />

nicht zu einer Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts führt.<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

109

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!