DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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Beispiel 1:<br />
In der Vereinbarung über flexible Arbeitszeiten ist geregelt, dass ein Anspruch auf Auszahlung des<br />
Wertguthabens (außer von Freistellungen von der Arbeit) ausgeschlossen ist, soweit das Wertguthaben<br />
den Betrag von 250 Stunden überschreitet. Für Freistellungsphasen steht dieses Wertguthaben<br />
allerdings noch zur Verfügung.<br />
Der Arbeitnehmer hat ein Wertguthaben von insgesamt 400 Stunden<br />
Der Anspruch auf Auszahlung des Wertguthabens nicht für eine Freistellung von der Arbeit (Störfall)<br />
ist auf 250 Stunden begrenzt. Deshalb ist keine SV-Luft zu bilden, obwohl der Arbeitnehmer über ein<br />
Wertguthaben verfügt, das die Grenze von 250 Stunden übersteigt.<br />
Beispiel 2:<br />
In der Vereinbarung über flexible Arbeitszeiten ist geregelt, dass das Wertguthaben ausschließlich für<br />
Freistellungsphasen verwendet werden kann. Die Auszahlung des Wertguthabens nicht für eine Freistellung<br />
von der Arbeit (Störfall) ist ausgeschlossen.<br />
Der Arbeitnehmer hat ein Wertguthaben von insgesamt 400 Stunden<br />
Weil das Wertguthaben nur für Freistellungsphasen und nicht anderweitig (Auszahlung als Störfall) in<br />
Anspruch genommen werden kann, braucht in diesem Arbeitszeitmodell keine SV-Luft gebildet zu<br />
werden<br />
Solange eine Freistellunge aus einem Wertguthaben finanziert wird, das bis zum 31. Dezember 2000<br />
erzielt wurde, gilt diese Freistellung als Arbeitsphase, ohne Auswirkung auf die SV-Luftbildung. Die<br />
SV-Luft ist daher weiter zu bilden und zwar selbst dann, wenn ein ganzer Monat Freistellung aufgrund<br />
eines solchen „Alt-Wertguthabens“ erfolgt.<br />
1.2.1.7 Darstellung des Wertguthabens in der Freistellungsphase<br />
Die Differenz zwischen dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze<br />
(SV-Luft) zur Feststellung des im ”Störfall” beitragspflichtigen Teils des Wertguthabens<br />
ist nur in der Arbeitsphase zu ermitteln. In Zeiten einer ganztägigen Freistellung von der Arbeit, mit<br />
Zahlung von Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben, sind diese Differenzen nicht zu bilden.<br />
Das für eine Freistellungsphase ausgezahlte Wertguthaben verringert in der unter 1.2.1.5 beschriebenen<br />
Variante A die SV-Luft soweit die SV-Luft hierdurch nicht niedriger als der Gesamtbetrag des<br />
verbleibenden Wertguthabens wird.<br />
Beispiel (Geldwertguthaben):<br />
Wertguthaben 10.000 EUR<br />
SV-Luft<br />
- Krankenversicherung/Pflegeversicherung 6.000 EUR<br />
- Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung 8.000 EUR<br />
Verwendetes Wertguthaben für eine Freistellung 3.000 EUR<br />
Werte nach der Freistellung:<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Wertguthaben (10.000 EUR ./. 3.000 EUR) 7.000 EUR<br />
SV-Luft:<br />
- Krankenversicherung/Pflegeversicherung 6.000 EUR<br />
- Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung 7.000 EUR<br />
Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />
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