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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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3.7.2 Kurzfristige Beschäftigungen<br />

Bei den kurzfristigen Beschäftigungen (siehe unter I., 2.2.3) fallen nur An- und Abmeldungen an (keine<br />

Entgeltmeldungen). Für die abzugebenden Meldungen gilt das Meldeverfahren der versicherungspflichtig<br />

Beschäftigten mit der Maßgabe, dass die nicht zu belegenden Felder (wie Beitragsgruppenschlüssel<br />

und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt) mit Nullen zu füllen sind. Unter Personengruppenschlüssel<br />

ist stets die Schlüsselzahl „1 10“ einzutragen. Sämtliche Beitragsgruppen sind mit<br />

„0“ zu verschlüsseln und als „Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt“ sind sechs Nullen anzugeben.<br />

Beispiel:<br />

A. nimmt am 15.05.2007 eine Urlaubsvertretung (Sechs-Tage-Woche) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

von 1.750 EUR auf. Da die Urlaubsvertretung am 15.06.2007 beendet sein soll, ist die Beschäftigung<br />

kurzfristig im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV und damit versicherungsfrei.<br />

Folgende Anmeldung ist abzugeben:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Personengruppenschlüssel: 110<br />

Grund der Abgabe: 10<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 0000<br />

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 000000 EUR<br />

Beschäftigungszeit: von 15.05.2007<br />

Hinweis: Da das Ende der Beschäftigung schon bei ihrem Beginn bekannt ist, können unter Grund<br />

der Abgabe ”40” Beginn und Ende der Beschäftigung in einem Arbeitsvorgang gemeldet<br />

werden. Geschieht dies nicht, ist die Beschäftigung zu ihrem Ende unter Grund der Abgabe<br />

”30” abzumelden.<br />

In Anlehnung an § 7 Abs. 3 SGB IV (siehe unter I., 1.1.3) ist davon auszugehen, dass die Beschäftigung<br />

ohne Arbeitsentgelt grundsätzlich für die Zeitdauer bis zu einem Monat fortbesteht und demzufolge<br />

Abmeldungen im Zusammenhang mit entgeltlosen Beschäftigungszeiten erst nach Ablauf dieser<br />

Monatsfrist zu erstatten sind. Wird die Arbeit nach Ablauf der Monatsfrist wieder aufgenommen, sind<br />

Anmeldungen abzugeben. Mit dieser Regelung soll den Arbeitgebern eine Vielzahl von Ab- und Anmeldungen<br />

erspart werden.<br />

Sofern ein Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen wurde, kann der Arbeitgeber den Beschäftigten zum<br />

Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an- und zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses abmelden.<br />

Dabei sind die zeitlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV zu beachten. Auch ist zu<br />

beachten, dass bei Beschäftigungen, die über einen Jahreswechsel andauern, bei der Abmeldung als<br />

Ab-Datum stets der 01.01. des Jahres anzugeben ist, in dem die Beschäftigung endet. Darüber hinaus<br />

kann die kurzfristige Beschäftigung – auch innerhalb eines Rahmenarbeitsvertrages – nach ihrem<br />

tatsächlichen Verlauf (tageweise) gemeldet werden. Im Übrigen wird auf die Geringfügigkeitsrichtlinien<br />

der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 24. August 2006 verwiesen.<br />

3.8 Meldungen im Zusammenhang mit flexiblen Arbeitszeitgestaltungen,<br />

Altersteilzeitbeschäftigungen und Störfällen<br />

3.8.1 Meldungen beim Abbau von Wertguthaben<br />

Wertguthaben, die zum Teil aus Arbeitsleistungen im Rechtskreis West als auch aus Arbeitsleistungen<br />

im Rechtskreis Ost erzielt wurden, sind nach § 7 Abs. 1a Satz 6 SGB IV getrennt darzustellen; die<br />

Wertzuwächse sind jeweils dem Rechtskreis zuzuordnen, in dem das Wertguthaben erzielt wurde.<br />

Dies deshalb, weil in der Rentenversicherung die in beiden Rechtskreisen erzielten Arbeitsentgelte<br />

unterschiedlich bewertet werden; die Arbeitsentgelte im Rechtskreis Ost werden aufgewertet.<br />

Beim Abbau eines Wertguthabens sollte zunächst das Wertguthaben des Rechtskreises abgebaut<br />

werden, aus dem der Versicherte zuletzt Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet hat. Wurde die-<br />

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