DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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Lediglich dann, wenn innerhalb der letzten 18 Monate vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Mitgliedschaft<br />
(z.B. wegen eines Anspruchs auf Familienversicherung) bestanden hat, kann die neu gewählte<br />
Krankenkasse auch ohne die Vorlage einer Kündigungsbestätigung eine Mitgliedsbescheinigung<br />
ausstellen. Liegt zwischen zwei Mitgliedschaften aber kein Zeitraum von 18 (Zeit-) Monaten und<br />
hat der Arbeitnehmer seine letzte Mitgliedschaft nicht wirksam gekündigt, hat dies zur Folge, dass bei<br />
Eintritt einer Versicherungspflicht wieder die letzte Krankenkasse zuständig wird.<br />
Wird noch im ersten Kalendermonat der erneuten Mitgliedschaft die Kündigung ausgesprochen – vorausgesetzt,<br />
die Bindungsfrist ist erfüllt –, kann die Krankenkasse mit Ablauf des übernächsten Monats<br />
gewechselt werden.<br />
Beispiel 1:<br />
Ein Arbeitnehmer ist versicherungspflichtiges Mitglied der Krankenkasse A seit dem 01.02.2006. Seine<br />
Beschäftigung endet zum 31.05.2006. Anschließend besteht ein Anspruch auf Familienversicherung<br />
bei der Krankenkasse B. Vom 01.10.2007 an wird eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung<br />
aufgenommen.<br />
Die Bindungsfrist an die Krankenkasse A endet am 31.07.2007. Sind die übrigen Voraussetzungen für<br />
einen Krankenkassenwechsel (z.B. Kündigung der Mitgliedschaft bereits im Mai 2007) erfüllt, kann mit<br />
Aufnahme der neuen Beschäftigung am 01.10.2007 die Krankenkasse gewechselt werden.<br />
Wird die Mitgliedschaft nicht im Mai gekündigt, ist der Beschäftigte ab 01.10.2007 bei seiner bisherigen<br />
Krankenkasse anzumelden. Will er die Krankenkasse wechseln, kann er z.B. im Oktober kündigen<br />
und in diesem Zusammenhang zum 31.12.2007 seine bisherige Krankenkasse verlassen und ab<br />
01.01.2008 zu einer anderen Krankenkasse wechseln.<br />
Beispiel 2:<br />
Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zum 01.03.2002 und versicherungspflichtiges<br />
Mitglied der Krankenkasse A seit diesem Zeitpunkt. Das Beschäftigungsverhältnis und die Mitgliedschaft<br />
bei der Krankenkasse A enden zum 30.09.2006.<br />
Vom 01.10.2006 bis zum 31.10.2007 besteht eine Familienversicherung bei der Krankenkasse B.<br />
Am 01.11.2007 wird eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Der Arbeitnehmer<br />
wählt in diesem Zusammenhang die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse B zum 01.11.2007.<br />
Zum 01.11.2007 besteht jedoch kein Krankenkassenwahlrecht zur Krankenkasse B, weil seit Beginn<br />
der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse A am 01.03.2002 zwar 18 Monate vergangen sind (die Bindungsfrist<br />
ist somit erfüllt), die Mitgliedschaft jedoch zum 30.09.2006 nicht wirksam gekündigt wurde.<br />
Bei Eintritt der Versicherungspflicht zum 01.11.2007 ist daher die Krankenkasse A wieder zuständig.<br />
Wird die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse A bis zum 30.11.2007 gekündigt, kann nach Ablauf der<br />
Kündigungsfrist die Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse zum 01.02.2008 gewählt werden.<br />
In solchen Fällen müssen die Versicherten selbst dann wieder zu ihrer bisherigen Krankenkasse zurückkehren,<br />
wenn diese in der Zeit der Mitgliedschaftsunterbrechung die Beitragssätze erhöht hat.<br />
3.4 Sonderkündigungsrecht<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Ein „Sonderkündigungsrecht“ besteht, wenn die Krankenkasse den Beitragssatz erhöht. In diesem Fall<br />
entfällt die 18-monatige Bindungsfrist. Dies gilt auch, wenn eine Beitragssatzerhöhung im Zusammenhang<br />
mit der Fusion mehrerer Krankenkassen auftritt (BSG vom 18. Dezember 2001 – B 12 RA 2/01<br />
R-).<br />
Will der Versicherte von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, sollte er seine Mitgliedschaft<br />
möglichst bis zum Ende des auf die Beitragserhöhung folgenden Monats kündigen. Tut er dies,<br />
endet seine Mitgliedschaft mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats.<br />
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