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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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TochtergeseIIschaften<br />

Eine Entsendung nach § 4 SGB lV bei Beschäftigung bei einer ausländischen TochtergeseIIschaft ist<br />

dann zu bejahen, wenn die genannten Voraussetzungen vorIiegen. Die Rechtsbeziehungen zwischen<br />

dem inländischen Arbeitgeber und dem Unternehmen, bei dem die Beschäftigung im Ausland ausgeubt<br />

wird, sind grundsätzIich unerhebIich.<br />

Keine AusstrahIung im Sinne von § 4 SGB IV Iiegt vor, wenn das Beschäftigungsverhältnis bei einer<br />

ausIändischen Tochtergesellschaft den Schwerpunkt der rechtIichen und tatsächIichen GestaItungsmerkmaIe<br />

ausweist und das bisherige inIändische ArbeitsverhäItnis in den Hintergrund tritt (z.B. ruht).<br />

Dies giIt seIbst dann,<br />

wenn die im Voraus zeitlich begrenzte Beschäftigung auf VeranIassung oder mit Zustimmung der<br />

inländischen MuttergeseIIschaft zustande gekommen ist,<br />

der Beschäftigte von dieser weiterhin aIs Vertrauensperson betrachtet wird<br />

eine Abrechnung von PersonaIkosten zwischen beiden Unternehmen stattfindet,<br />

Die Muttergesellschaft Arbeitsentgelt zu eigenen Lasten zahlt.<br />

Grundsätzlich ist ohne Bedeutung, ob die Tochtergesellschaft von der MuttergeselIschaft wirtschaftIich<br />

beherrscht wird; mithin geIten insoweit die gleichen Kriterien wie bei Entsendung zu einem sonstigen<br />

ausländischen Unternehmen.<br />

Ein nur formeIIes Fortbestehen des Arbeitsvertrages mit der MuttergeseIIschaft begründet wegen der<br />

fehIenden BeschäftigungsmerkmaIe keine Entsendung im Sinne des § 4 SGB IV, beispieIsweise auch<br />

nicht eine zwischen den BeteiIigten vereinbarte Berechtigung der MuttergeselIschaft, den Beschäftigten<br />

jederzeit zur Arbeitsleistung für sie seIbst in das lnIand zurückzurufen. Bei der Entsendung zu<br />

einem rechtlich selbständigen Unternehmen innerhalb eines Konzerns, aber auch bei der Entsendung<br />

zu einer rechtlich unselbständigen Zweigniederlassung eines Unternehmens, bestimmt sich der<br />

Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses nach den tatsächlichen Merkmalen der Beschäftigung<br />

und nicht nach dem Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen. Für die Zuordnung des Beschäftigungsverhältnisses<br />

ist daher der Arbeitsvertrag nicht entscheidend.<br />

Hinsichtlich der Auswirkung der Entgeltzahlung auf die Zuordnung des Beschäftigungsverhältnisses<br />

ist bei Konzernunternehmen zudem zu berücksichtigen, ob das Arbeitsentgelt bei der Gewinnermittlung<br />

im Inland als Betriebsausgabe steuerrechtlich geltend gemacht wird (vgl. Urteil des BSG vom 7.<br />

November 1996 - 12 RK 79/94).<br />

Eine fortdauernde Zugehörigkeit zu einer Betriebspensionskasse der inländischen MuttergeselIschaft<br />

für die Dauer der Auslandsbeschäftigung begründet keine Entsendung.<br />

Wird ein Arbeitnehmer innerhaIb eines Konzerns einem anderen Konzernunternehmen überIassen,<br />

haben die Regelungen des AÜG für die AusstrahIung keine Bedeutung mehr (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG).<br />

Repräsentanzen<br />

Unter Repräsentanz ist die unselbständige GeschäftsstelIe eines inländischen Unternehmens zu verstehen.<br />

Sie dient etwa der Marktforschung und der KontaktpfIege (oft bei Banken). Da die Beschäftigten<br />

in voIlem Umfang Arbeitnehmer des inIändischen Arbeitgebers bIeiben, handeIt es sich um eine<br />

Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses (vgI. aber 1.12.2.2).<br />

1.12.2.5 ZeitIiche Begrenzung der Entsendung<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Eine zeitliche Begrenzung der Entsendung im Sinne der AusstrahIung ist nur dann zu bejahen, wenn<br />

die Begrenzung bei vorausschauender Betrachtungsweise gegeben ist. Die Begrenzung im Voraus<br />

ergibt sich aus der Eigenart der Beschäftigung oder aus einem Vertrag ergeben.<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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