DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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TochtergeseIIschaften<br />
Eine Entsendung nach § 4 SGB lV bei Beschäftigung bei einer ausländischen TochtergeseIIschaft ist<br />
dann zu bejahen, wenn die genannten Voraussetzungen vorIiegen. Die Rechtsbeziehungen zwischen<br />
dem inländischen Arbeitgeber und dem Unternehmen, bei dem die Beschäftigung im Ausland ausgeubt<br />
wird, sind grundsätzIich unerhebIich.<br />
Keine AusstrahIung im Sinne von § 4 SGB IV Iiegt vor, wenn das Beschäftigungsverhältnis bei einer<br />
ausIändischen Tochtergesellschaft den Schwerpunkt der rechtIichen und tatsächIichen GestaItungsmerkmaIe<br />
ausweist und das bisherige inIändische ArbeitsverhäItnis in den Hintergrund tritt (z.B. ruht).<br />
Dies giIt seIbst dann,<br />
wenn die im Voraus zeitlich begrenzte Beschäftigung auf VeranIassung oder mit Zustimmung der<br />
inländischen MuttergeseIIschaft zustande gekommen ist,<br />
der Beschäftigte von dieser weiterhin aIs Vertrauensperson betrachtet wird<br />
eine Abrechnung von PersonaIkosten zwischen beiden Unternehmen stattfindet,<br />
Die Muttergesellschaft Arbeitsentgelt zu eigenen Lasten zahlt.<br />
Grundsätzlich ist ohne Bedeutung, ob die Tochtergesellschaft von der MuttergeselIschaft wirtschaftIich<br />
beherrscht wird; mithin geIten insoweit die gleichen Kriterien wie bei Entsendung zu einem sonstigen<br />
ausländischen Unternehmen.<br />
Ein nur formeIIes Fortbestehen des Arbeitsvertrages mit der MuttergeseIIschaft begründet wegen der<br />
fehIenden BeschäftigungsmerkmaIe keine Entsendung im Sinne des § 4 SGB IV, beispieIsweise auch<br />
nicht eine zwischen den BeteiIigten vereinbarte Berechtigung der MuttergeselIschaft, den Beschäftigten<br />
jederzeit zur Arbeitsleistung für sie seIbst in das lnIand zurückzurufen. Bei der Entsendung zu<br />
einem rechtlich selbständigen Unternehmen innerhalb eines Konzerns, aber auch bei der Entsendung<br />
zu einer rechtlich unselbständigen Zweigniederlassung eines Unternehmens, bestimmt sich der<br />
Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses nach den tatsächlichen Merkmalen der Beschäftigung<br />
und nicht nach dem Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen. Für die Zuordnung des Beschäftigungsverhältnisses<br />
ist daher der Arbeitsvertrag nicht entscheidend.<br />
Hinsichtlich der Auswirkung der Entgeltzahlung auf die Zuordnung des Beschäftigungsverhältnisses<br />
ist bei Konzernunternehmen zudem zu berücksichtigen, ob das Arbeitsentgelt bei der Gewinnermittlung<br />
im Inland als Betriebsausgabe steuerrechtlich geltend gemacht wird (vgl. Urteil des BSG vom 7.<br />
November 1996 - 12 RK 79/94).<br />
Eine fortdauernde Zugehörigkeit zu einer Betriebspensionskasse der inländischen MuttergeselIschaft<br />
für die Dauer der Auslandsbeschäftigung begründet keine Entsendung.<br />
Wird ein Arbeitnehmer innerhaIb eines Konzerns einem anderen Konzernunternehmen überIassen,<br />
haben die Regelungen des AÜG für die AusstrahIung keine Bedeutung mehr (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG).<br />
Repräsentanzen<br />
Unter Repräsentanz ist die unselbständige GeschäftsstelIe eines inländischen Unternehmens zu verstehen.<br />
Sie dient etwa der Marktforschung und der KontaktpfIege (oft bei Banken). Da die Beschäftigten<br />
in voIlem Umfang Arbeitnehmer des inIändischen Arbeitgebers bIeiben, handeIt es sich um eine<br />
Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses (vgI. aber 1.12.2.2).<br />
1.12.2.5 ZeitIiche Begrenzung der Entsendung<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Eine zeitliche Begrenzung der Entsendung im Sinne der AusstrahIung ist nur dann zu bejahen, wenn<br />
die Begrenzung bei vorausschauender Betrachtungsweise gegeben ist. Die Begrenzung im Voraus<br />
ergibt sich aus der Eigenart der Beschäftigung oder aus einem Vertrag ergeben.<br />
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