DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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Beiträge aus dem Wertguthaben erst mit den Beiträgen aus Arbeitsentgelten des auf das Ende des<br />
Beschäftigungsverhältnisses folgenden Abrechnungszeitraumes fällig. Gleichzeitig tritt wegen der<br />
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisse ein ”Störfall” für das seit Eintritt der Erwerbsminderung<br />
erzielte Wertguthaben ein.<br />
9.5 Nachträgliche Zahlung von geschuldetem Arbeitsentgelt<br />
9.5.1 Nachzahlung von laufendem Arbeitsentgelt<br />
Wird nachträglich geschuldetes Arbeitsentgelt für Zeiten gezahlt, die bereits im besonderen Beitragsverfahren<br />
bei ”Störfällen” berücksichtigt wurden, sind Beiträge aus dem nachträglich gezahlten Arbeitsentgelt<br />
unter Berücksichtigung des bisher erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu berechnen<br />
und zu zahlen. Die im Rahmen des besonderen Beitragsverfahrens festgestellten Arbeitsentgelte<br />
sind nicht zu berücksichtigen. Die Beitragsberechnung und -zahlung für die Nachzahlung des Arbeitsentgelts<br />
sind also so vorzunehmen, als wäre kein besonderes Beitragsverfahren abgewickelt worden.<br />
Das besondere Beitragsverfahren ist unter Heranziehung der berichtigten Werte (SV-Luft) zu wiederholen.<br />
Dies kann hinsichtlich der im ”Störfall” zu verbeitragenden Arbeitsentgelte zu einer niedrigeren<br />
Beitragsbemessungsgrundlage führen.<br />
9.5.2 Gewährung von Einmalzahlungen<br />
Besteht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nach Eintritt eines Störfalles weiter, z.B.<br />
weil eine Teil- bzw. Vollauszahlung des Wertguthabens aus anderen Gründen als der Beendigung der<br />
Beschäftigung erfolgte, wirkt sich das beitragspflichtige Wertguthaben auf die Beitragsberechnung<br />
einer späteren Einmalzahlung vermindernd aus.<br />
10. Altersteilzeitarbeit<br />
10.1 Allgemeines<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Auch bei Altersteilzeitbeschäftigungen im Blockmodell (siehe unter I., 1.2.2) ist – wie bei flexiblen Arbeitszeitgestaltungen<br />
– während der Arbeitsphase ein Wertguthaben in Geldwert oder in Zeitwert (Näheres<br />
siehe unter I., 1.2.1 und unter 9.) aufzubauen, das in der Freistellungsphase abgebaut wird.<br />
Mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen wurde festgelegt,<br />
dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen auch während<br />
solcher Freistellungsphasen besteht (§ 7 Abs. 1a SGB IV). Daraus folgt, dass die während der Arbeitsphase<br />
erwirtschafteten Arbeitsentgelte zunächst nur insoweit beitragspflichtig sind, soweit sie<br />
nicht für die spätere Freistellungsphase ins Wertguthaben eingestellt werden. Die Sozialversicherung<br />
erhält dadurch in der Arbeitsphase grundsätzlich nur Beiträge aus dem halben erwirtschafteten Arbeitsentgelt.<br />
Wäre die Altersteilzeitarbeit nicht eingetreten, wären Beiträge aus dem vollen Arbeitsentgelt<br />
(bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze) zu zahlen gewesen. Die Sozialversicherung<br />
„stundet“ somit gewissermaßen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zunächst die „Hälfte der Beiträge“.<br />
Die andere Hälfte erhält sie aus dem in der Freistellungsphase aus dem Wertguthaben abfliessenden<br />
Arbeitsentgelt. Die vom Arbeitgeber gewährte Netto-Aufstockung (siehe unter I., 1.2.2) ist<br />
steuer- und beitragsfrei.<br />
Im Übrigen wird auch bei Arbeitnehmern, deren Vollzeitarbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze<br />
liegt, die Hälfte des in der Arbeitsphase erwirtschafteten Arbeitsentgelts ins Wertguthaben<br />
eingestellt und daher in der Freistellungsphase verbeitragt und die andere Hälfte ausgezahlt und<br />
daher in der Arbeitsphase verbeitragt.<br />
Maßgebend für die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
ist das für die Altersteilzeitarbeit jeweils fällige Arbeitsentgelt. Die auf dieses Arbeitsentgelt<br />
entfallenden Beiträge sind vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen. Das beitragspflichtige<br />
Arbeitsentgelt ist ggf. jeden Monat neu festzusetzen (z. B. bei variablen Lohnbestandteilen).<br />
Dabei darf es die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten.<br />
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