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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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Beiträge aus dem Wertguthaben erst mit den Beiträgen aus Arbeitsentgelten des auf das Ende des<br />

Beschäftigungsverhältnisses folgenden Abrechnungszeitraumes fällig. Gleichzeitig tritt wegen der<br />

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisse ein ”Störfall” für das seit Eintritt der Erwerbsminderung<br />

erzielte Wertguthaben ein.<br />

9.5 Nachträgliche Zahlung von geschuldetem Arbeitsentgelt<br />

9.5.1 Nachzahlung von laufendem Arbeitsentgelt<br />

Wird nachträglich geschuldetes Arbeitsentgelt für Zeiten gezahlt, die bereits im besonderen Beitragsverfahren<br />

bei ”Störfällen” berücksichtigt wurden, sind Beiträge aus dem nachträglich gezahlten Arbeitsentgelt<br />

unter Berücksichtigung des bisher erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu berechnen<br />

und zu zahlen. Die im Rahmen des besonderen Beitragsverfahrens festgestellten Arbeitsentgelte<br />

sind nicht zu berücksichtigen. Die Beitragsberechnung und -zahlung für die Nachzahlung des Arbeitsentgelts<br />

sind also so vorzunehmen, als wäre kein besonderes Beitragsverfahren abgewickelt worden.<br />

Das besondere Beitragsverfahren ist unter Heranziehung der berichtigten Werte (SV-Luft) zu wiederholen.<br />

Dies kann hinsichtlich der im ”Störfall” zu verbeitragenden Arbeitsentgelte zu einer niedrigeren<br />

Beitragsbemessungsgrundlage führen.<br />

9.5.2 Gewährung von Einmalzahlungen<br />

Besteht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nach Eintritt eines Störfalles weiter, z.B.<br />

weil eine Teil- bzw. Vollauszahlung des Wertguthabens aus anderen Gründen als der Beendigung der<br />

Beschäftigung erfolgte, wirkt sich das beitragspflichtige Wertguthaben auf die Beitragsberechnung<br />

einer späteren Einmalzahlung vermindernd aus.<br />

10. Altersteilzeitarbeit<br />

10.1 Allgemeines<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Auch bei Altersteilzeitbeschäftigungen im Blockmodell (siehe unter I., 1.2.2) ist – wie bei flexiblen Arbeitszeitgestaltungen<br />

– während der Arbeitsphase ein Wertguthaben in Geldwert oder in Zeitwert (Näheres<br />

siehe unter I., 1.2.1 und unter 9.) aufzubauen, das in der Freistellungsphase abgebaut wird.<br />

Mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen wurde festgelegt,<br />

dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen auch während<br />

solcher Freistellungsphasen besteht (§ 7 Abs. 1a SGB IV). Daraus folgt, dass die während der Arbeitsphase<br />

erwirtschafteten Arbeitsentgelte zunächst nur insoweit beitragspflichtig sind, soweit sie<br />

nicht für die spätere Freistellungsphase ins Wertguthaben eingestellt werden. Die Sozialversicherung<br />

erhält dadurch in der Arbeitsphase grundsätzlich nur Beiträge aus dem halben erwirtschafteten Arbeitsentgelt.<br />

Wäre die Altersteilzeitarbeit nicht eingetreten, wären Beiträge aus dem vollen Arbeitsentgelt<br />

(bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze) zu zahlen gewesen. Die Sozialversicherung<br />

„stundet“ somit gewissermaßen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zunächst die „Hälfte der Beiträge“.<br />

Die andere Hälfte erhält sie aus dem in der Freistellungsphase aus dem Wertguthaben abfliessenden<br />

Arbeitsentgelt. Die vom Arbeitgeber gewährte Netto-Aufstockung (siehe unter I., 1.2.2) ist<br />

steuer- und beitragsfrei.<br />

Im Übrigen wird auch bei Arbeitnehmern, deren Vollzeitarbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze<br />

liegt, die Hälfte des in der Arbeitsphase erwirtschafteten Arbeitsentgelts ins Wertguthaben<br />

eingestellt und daher in der Freistellungsphase verbeitragt und die andere Hälfte ausgezahlt und<br />

daher in der Arbeitsphase verbeitragt.<br />

Maßgebend für die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

ist das für die Altersteilzeitarbeit jeweils fällige Arbeitsentgelt. Die auf dieses Arbeitsentgelt<br />

entfallenden Beiträge sind vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen. Das beitragspflichtige<br />

Arbeitsentgelt ist ggf. jeden Monat neu festzusetzen (z. B. bei variablen Lohnbestandteilen).<br />

Dabei darf es die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten.<br />

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