DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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Beispiel 6:<br />
B. arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 750 EUR. Außerdem erhält sie jeweils im Dezember<br />
ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 750 EUR.<br />
Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:<br />
Laufendes Arbeitsentgelt (750 EUR x 12) 9.000 EUR<br />
Weihnachtsgeld 750 EUR<br />
zusammen 9.750 EUR<br />
Ein Zwölftel dieses Betrages beträgt 812,50 EUR und übersteigt somit den Endwert der Gleitzone von<br />
800 EUR. Daraus folgt, dass die nachstehend beschriebene besondere Beitragsberechnung nicht<br />
anzuwenden ist, auch nicht in den Monaten, in denen das Arbeitsentgelt unter 800 EUR liegt.<br />
Bei der Berücksichtigung von Einmalzahlungen (siehe unter 2.3) ist grundsätzlich davon auszugehen,<br />
dass der Arbeitnehmer auf Einmalzahlungen immer dann einen Rechtsanspruch hat, wenn diese in<br />
einem Arbeits- oder auch Tarifvertrag verbindlich festgelegt sind. Dies gilt auch für solche Einmalzahlungen,<br />
die für Arbeitnehmer aus einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag abgeleitet werden<br />
können. Ein schriftlicher Verzicht auf die Einmalzahlung führt aber über § 22 Abs. 1 SGB IV dazu,<br />
dass die Einmalzahlung, da nicht gezahlt, sozialversicherungsrechtlich keine Berücksichtigung mehr<br />
findet; im Beispiel 6 würde also das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt lediglich 750 EUR betragen<br />
und damit innerhalb der Gleitzone liegen.<br />
Bei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses<br />
saisonbedingte unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige<br />
Betrag nach denselben Grundsätzen zu ermitteln, die für die Schätzung des Jahresarbeitsentgelts in<br />
der Krankenversicherung bei schwankenden Bezügen gelten. Die beitragsrechtliche Feststellung<br />
bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie in Folge nicht sicher voraussehbarer<br />
Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt.<br />
Beispiel 7:<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
C. erzielt in den Monaten September bis April ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 EUR und in den<br />
Monaten Mai bis August ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 EUR.<br />
Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:<br />
September bis April (8 x 500 EUR) 4.000 EUR<br />
Mai bis August (4 x 250 EUR) 1.000 EUR<br />
zusammen 5.000 EUR<br />
Ein Zwölftel dieses Betrages beträgt 416,67 EUR und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 400<br />
EUR, so dass Herr B. in der Beschäftigung versicherungspflichtig ist und das regelmäßige monatliche<br />
Arbeitsentgelt in die Gleitzone zwischen 400 EUR und 800 EUR fällt.<br />
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gehören nach ausdrücklicher Bestimmung des § 14 Abs. 1<br />
Satz 2 SGB IV nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Nach § 3 Nr. 26 EStG sind<br />
Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder<br />
für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder für<br />
die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt 1.848 EUR im Kalenderjahr<br />
steuerfrei, wobei es nicht darauf ankommt, dass die Vergütungen ausdrücklich als Aufwandsentschädigungen<br />
deklariert werden. Wird der steuerfreie Betrag (monatlich 154 EUR) überschritten,<br />
ist zu prüfen, ob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt in die Gleitzone fällt. Dies ist der<br />
Fall, wenn das Arbeitsentgelt einschließlich der steuerfreien Einnahmen 554 EUR (400 EUR + 154<br />
EUR) monatlich übersteigt aber nicht höher ist als 954 EUR (800 EUR + 154 EUR).<br />
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