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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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Beispiel 6:<br />

B. arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 750 EUR. Außerdem erhält sie jeweils im Dezember<br />

ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 750 EUR.<br />

Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:<br />

Laufendes Arbeitsentgelt (750 EUR x 12) 9.000 EUR<br />

Weihnachtsgeld 750 EUR<br />

zusammen 9.750 EUR<br />

Ein Zwölftel dieses Betrages beträgt 812,50 EUR und übersteigt somit den Endwert der Gleitzone von<br />

800 EUR. Daraus folgt, dass die nachstehend beschriebene besondere Beitragsberechnung nicht<br />

anzuwenden ist, auch nicht in den Monaten, in denen das Arbeitsentgelt unter 800 EUR liegt.<br />

Bei der Berücksichtigung von Einmalzahlungen (siehe unter 2.3) ist grundsätzlich davon auszugehen,<br />

dass der Arbeitnehmer auf Einmalzahlungen immer dann einen Rechtsanspruch hat, wenn diese in<br />

einem Arbeits- oder auch Tarifvertrag verbindlich festgelegt sind. Dies gilt auch für solche Einmalzahlungen,<br />

die für Arbeitnehmer aus einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag abgeleitet werden<br />

können. Ein schriftlicher Verzicht auf die Einmalzahlung führt aber über § 22 Abs. 1 SGB IV dazu,<br />

dass die Einmalzahlung, da nicht gezahlt, sozialversicherungsrechtlich keine Berücksichtigung mehr<br />

findet; im Beispiel 6 würde also das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt lediglich 750 EUR betragen<br />

und damit innerhalb der Gleitzone liegen.<br />

Bei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses<br />

saisonbedingte unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige<br />

Betrag nach denselben Grundsätzen zu ermitteln, die für die Schätzung des Jahresarbeitsentgelts in<br />

der Krankenversicherung bei schwankenden Bezügen gelten. Die beitragsrechtliche Feststellung<br />

bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie in Folge nicht sicher voraussehbarer<br />

Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt.<br />

Beispiel 7:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

C. erzielt in den Monaten September bis April ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 EUR und in den<br />

Monaten Mai bis August ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 EUR.<br />

Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:<br />

September bis April (8 x 500 EUR) 4.000 EUR<br />

Mai bis August (4 x 250 EUR) 1.000 EUR<br />

zusammen 5.000 EUR<br />

Ein Zwölftel dieses Betrages beträgt 416,67 EUR und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 400<br />

EUR, so dass Herr B. in der Beschäftigung versicherungspflichtig ist und das regelmäßige monatliche<br />

Arbeitsentgelt in die Gleitzone zwischen 400 EUR und 800 EUR fällt.<br />

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gehören nach ausdrücklicher Bestimmung des § 14 Abs. 1<br />

Satz 2 SGB IV nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Nach § 3 Nr. 26 EStG sind<br />

Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder<br />

für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder für<br />

die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt 1.848 EUR im Kalenderjahr<br />

steuerfrei, wobei es nicht darauf ankommt, dass die Vergütungen ausdrücklich als Aufwandsentschädigungen<br />

deklariert werden. Wird der steuerfreie Betrag (monatlich 154 EUR) überschritten,<br />

ist zu prüfen, ob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt in die Gleitzone fällt. Dies ist der<br />

Fall, wenn das Arbeitsentgelt einschließlich der steuerfreien Einnahmen 554 EUR (400 EUR + 154<br />

EUR) monatlich übersteigt aber nicht höher ist als 954 EUR (800 EUR + 154 EUR).<br />

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