DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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- Arbeitgeber B 7,78 x 300<br />
700 3,33 EUR<br />
Beispiel 2:<br />
Ein Arbeitnehmer (mit Kind) übt neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber<br />
A, aus der er ein monatliches Arbeitsentgelt von 450 EUR erzielt, die nachstehenden zwei für<br />
sich allein betrachtet geringfügig entlohnten Beschäftigungen aus:<br />
Arbeitgeber B = 250 EUR<br />
Arbeitgeber C = 300 EUR<br />
Die Beschäftigung bei Arbeitgeber B wird als erste geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigung nicht<br />
mit der bei Arbeitgeber A bestehenden versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.<br />
Dies gilt aber, mit Ausnahme in der Arbeitslosenversicherung, nicht für die bei Arbeitgeber C<br />
ausgeübte Beschäftigung, die mit der bei Arbeitgeber A bestehenden versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung<br />
zusammengerechnet wird (siehe unter I.,2.2.2). Aus der Addition dieser beiden Beschäftigungen<br />
ergibt sich ein monatliches Arbeitsentgelt von 750 EUR.<br />
Berechnung des Bemessungsentgelts:<br />
750 EUR x 1,2327 ./. 186,16 EUR = 738,37 EUR<br />
Berechnung des Gesamtbeitrags (ohne AlV) bei einem KV-Beitrag von 13,4 v.H.(siehe Beispiel 1):<br />
738,37 EUR x 17,5 v.H. = 129,21 EUR x 2 258,42 EUR<br />
Berechnung des Arbeitgeberanteils:<br />
Arbeitgeber A 450 EUR x 17,5 v.H. 78,75 EUR<br />
Arbeitgeber C 300 EUR x 17,5v.H. 52,50 EUR<br />
Zusammen 131,25 EUR<br />
Berechnung des Arbeitnehmeranteils:<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Gesamtbeitrag 258,42 EUR<br />
./. Arbeitgeberanteil 131,25 EUR<br />
gesamter Arbeitnehmerbeitrag 127,17 EUR<br />
verteilt auf<br />
- Arbeitgeber A 127,17 x 450 76,30 EUR<br />
750<br />
- Arbeitgeber C 127,17 x 300 50,87 EUR<br />
750<br />
+ zus. Beiträge zur Krankenversicherung<br />
0,90 v.H. aus 738,37 EUR = 6,65 EUR<br />
verteilt auf<br />
- Arbeitgeber A = 3,99 EUR<br />
- Arbeitgeber B = 2,66 EUR<br />
Weil für den Bereich der Arbeitslosenversicherung geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigungen nicht<br />
mit versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungen zusammenzurechnen sind, greift für die Arbeitslosenversicherung<br />
eine gesonderte Beitragsberechnung aus dem alleinigen Arbeitsentgelt der Beschäftigung<br />
A (450 EUR), wie unter 2.2.6.4 dargestellt.<br />
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