DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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Beispiel 1 (West):<br />
Vollzeitarbeitsentgelt 3.000 EUR<br />
ins Wertguthaben eingestellt 1.500 EUR<br />
Regelarbeitsentgelt 1.500 EUR<br />
90 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze 4.725 EUR<br />
Differenz zum Regelarbeitsentgelt 3.225 EUR<br />
80 v.H. des Regelarbeitsentgelts 1 200 EUR<br />
zusätzliche beitragspflichtige Einnahme 1 200 EUR<br />
Beispiel 2 (West):<br />
Vollzeitarbeitsentgelt 5.500 EUR<br />
ins Wertguthaben eingestellt 2.750 EUR<br />
Regelarbeitsentgelt 2 750 EUR<br />
90 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze 4.725 EUR<br />
Differenz zum Regelarbeitsentgelt 1.975 EUR<br />
80 v.H. des Regelarbeitsentgelts 2 200 EUR<br />
zusätzliche beitragspflichtige Einnahme 1.975 EUR<br />
Wie die Beispiele zeigen, ändert sich am 1. Juli 2004 an der Höhe des zusätzlichen beitragspflichtigen<br />
Arbeitsentgelts zur Rentenversicherung in Regelfällen nichts. Änderungen ergeben sich aber dann,<br />
wenn sich die Bemessungsgrundlage ändert. Dies ist der Fall, wenn unregelmäßig anfallende Arbeitsentgeltbestandteile<br />
gezahlt werden, die seit 1. Juli 2004 nicht mehr zum Regelarbeitsentgelt zählen<br />
und damit bei der Berechnung der zusätzlichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelte nicht mehr berücksichtigt<br />
werden (siehe unter 10.3 bis 10.6).<br />
Das Regelarbeitsentgelt ist ggf. jeden Monat neu festzusetzen (z.B. bei variablen Lohnbestandteilen).<br />
Dabei darf das Regelarbeitsentgelt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung<br />
(identisch mit der der Rentenversicherung) nicht überschreiten. Zum Regelarbeitsentgelt<br />
können - neben dem laufenden Arbeitsentgelt z.B. gehören: Vermögenswirksame Leistungen, Prämien<br />
und Zulagen, Sachbezüge und sonstige geldwerte Vorteile wie Kraftfahrzeugüberlassung zum<br />
privaten Gebrauch des Arbeitnehmers (siehe unter 10.3 bis 10.6).<br />
Arbeitsentgelte, die nicht regelmäßig (z.B. Zulagen), nicht für die vereinbarte Arbeitszeit (z.B. Mehrarbeitsvergütung)<br />
oder einmalig (z.B. Jahressondervergütungen) gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt.<br />
Hinsichtlich der Reihenfolge der zu verbeitragenden Arbeitsentgelte ist<br />
1. das laufende Arbeitsentgelt,<br />
2. die für die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge maßgebliche beitragspflichtige Einnahme<br />
und<br />
3. ein evtl. zusätzlich gezahltes Arbeitsentgelt (Sonderzahlungen)<br />
zu berücksichtigen.<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Die auf die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme entfallenden Rentenversicherungsbeiträge hat der<br />
Arbeitgeber allein zu tragen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber eine höhere als die in § 163 Abs. 5<br />
Satz 1 SGB VI vorgesehene beitragspflichtige Einnahme der Beitragsberechnung zugrunde legt.<br />
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