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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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9.4.5 Beitragsberechnung aus Wertguthaben, die vor 1. Januar 2001 gebildet wurden<br />

Wertguthaben die bis zum 31. Dezember 2000 erzielt wurden und für die nach § 23b Abs. 3 SGB IV<br />

festgestellt wurde, dass im Fall der vereinbarungswidrigen Verwendung des Wertguthabens § 23a<br />

SGB IV anzuwenden ist, sind gesondert neben den seit dem 1. Januar 2001 erzielten Wertguthaben<br />

auszuweisen. Wurde nach dem 31. Dezember 2000 im selben Arbeitszeitmodell weiterhin Wertguthaben<br />

erzielt und tritt ein Störfall ein, ist der beitragspflichtige Teil des Wertguthabens wie folgt zu ermitteln:<br />

Der ausgezahlte Betrag des Wertguthabens ist nach Zeiträumen zu trennen, in denen es erzielt wurde.<br />

Dabei ist das planwidrig verwendete Wertguthaben zuerst insoweit dem Zeitraum bis zum 31.<br />

Dezember 2000 zuzuordnen als es in diesem Zeitraum erzielt wurde. Die Berechnung der Beiträge<br />

erfolgt nach § 23a SGB IV (siehe unter 2.3). Übersteigt der ausgezahlte Betrag den Betrag des bis<br />

zum 31. Dezember 2000 erzielten Wertguthabens, erfolgt insoweit eine Berechnung der Beiträge auf<br />

der Grundlage der im Summenfelder-Modell ermittelten Beträge (siehe unter I., 1.2.1).<br />

9.4.6 Zuständiger Versicherungsträger<br />

Für die Berechnung der Beiträge im ”Störfall” sind nach § 23b Abs. 2 Satz 4 SGB IV die im Zeitpunkt<br />

der Fälligkeit der Beiträge jeweils geltenden Beitragssätze maßgebend. Der Einfachheithalber ist der<br />

Beitragssatz zu Grunde zu legen, der für die Beiträge gilt, mit denen das Wertguthaben abgerechnet<br />

wird.<br />

Die Krankenversicherungsbeiträge bemessen sich nach dem Beitragssatz der Krankenkasse, der der<br />

Versicherte im Zeitpunkt des ”Störfalls” angehört, während der Freistellungsphase nach dem ermäßigten<br />

Beitragssatz (siehe unter 9.3.2). Diese Krankenkasse erhält die Krankenversicherungsbeiträge<br />

aus dem Wertguthaben. Dabei ist es unerheblich, ob im gesamten Zeitraum, auf den das Wertguthaben<br />

rückwirkend zu verteilen ist, eine Mitgliedschaft bei dieser Krankenkasse bestanden hat. Auch ist<br />

es unerheblich, in welcher Höhe für diesen Zeitraum bereits in der Vergangenheit – ohne das Wertguthaben<br />

– tatsächlich Beiträge zur Krankenversicherung entrichtet wurden.<br />

Gehört der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des ”Störfalls” oder der Fälligkeit der Beiträge keiner Krankenkasse<br />

an, umfasst das Wertguthaben aber auch einen zur Krankenversicherung beitragspflichtigen<br />

Teil, so ist der Beitragssatz der Krankenkasse anzuwenden, die im Zeitpunkt des ”Störfalls” als Einzugsstelle<br />

die Beiträge zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung annimmt. Entsprechendes gilt für<br />

die Bereiche der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.<br />

9.4.7 Fälligkeit der Beiträge in ”Störfällen”<br />

9.4.7.1 Allgemeines<br />

Die Beiträge aus dem nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben werden nach § 23b<br />

Abs. 2 Satz 5 SGB IV mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung des Kalendermonats fällig, der auf<br />

den Monat folgt, in dem der ”Störfall” eingetreten ist bzw. bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers<br />

die Mittel für die Beitragszahlung verfügbar sind.<br />

Beispiel:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

”Störfall 2. Juli 2007<br />

Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben 29. August 2007<br />

(zusammen mit den Beiträgen<br />

für den August 2007 - siehe unter 5.6.3)<br />

9.4.7.2 Fälligkeit der Beiträge in ”Störfällen” wegen des Eintritts verminderter Erwerbsfähigkeit<br />

Endet das Arbeitsverhältnis, weil ein Träger der Rentenversicherung durch Bescheid den Eintritt von<br />

verminderter Erwerbsfähigkeit feststellte, gilt der Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit als Zeitpunkt<br />

des Eintritts des ”Störfalles” des bis dahin erzielten Wertguthabens. In diesen Fällen werden die<br />

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