DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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Bei Wehr- bzw. Zivildienstleistenden, die aufgrund der Dienstpflicht länger als drei Tage Wehr- oder<br />
Zivildienst leisten und denen für die Zeit der gesetzlichen Dienstpflicht das Arbeitsentgelt nicht weiter<br />
zu gewähren ist, berührt die Dienstzeit eine bestehende Pflicht- oder auch eine freiwillige Versicherung<br />
nicht. Dies bedeutet, dass die Versicherung während der Dienstzeit auf gesetzlicher Grundlage<br />
fortbesteht; die Beiträge trägt der Bund. Dauert eine Wehrübung nicht länger als einen Monat, bleibt<br />
das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wie bei einem unbezahlten Urlaub (siehe unter<br />
1.1.3) erhalten.<br />
1.1.6 Bezug von Kurzarbeitergeld/Winterausfallgeld<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen des SGB III wird Arbeitnehmern bei einem vorübergehenden<br />
Arbeitsausfall Kurzarbeitergeld gewährt, wenn dadurch zu erwarten ist, dass ihnen die Arbeitsplätze<br />
und ihrem Arbeitgeber die eingearbeiteten Arbeitskräfte erhalten bleiben. Von einem vorübergehenden<br />
Arbeitsausfall ist auszugehen, wenn damit zu rechnen ist, dass die überwiegende Zahl der Kurzarbeiter<br />
in absehbarer Zeit wieder voll beschäftigt wird. Während des Bezuges dieser Leistung besteht<br />
der Versicherungsschutz fort; es sind Beiträge und Meldungen zu entrichten.<br />
Bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall wird in der Zeit vom 1. November bis zum 31. März eines jeden<br />
Winters im Baugewerbe ein Winterausfallgeld gezahlt. Dabei wird für das Baugewerbe davon<br />
ausgegangen, dass die Arbeitnehmer eine vorgegebene Anzahl von Arbeitsstunden in den Sommermonaten<br />
vorarbeiten (Winterausfallgeld- Vorausleistung). Die darüber hinaus ausfallenden Arbeitsstunden<br />
werden in einem bestimmten Umfang vom Arbeitgeber finanziert (arbeitgeberfinanzierte Winterbauumlage)<br />
und für die ggf. weiteren witterungsbedingten Ausfallstunden wird von den Arbeitsagenturen<br />
ein beitragsfinanziertes Winterausfallgeld gewährt. Während des Bezuges dieser Leistungen<br />
bleibt die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung erhalten.<br />
1.2 Flexible Arbeitszeitregelungen / Altersteilzeitarbeit<br />
1.2.1 Flexible Arbeitszeitregelungen<br />
1.2.1.1 Allgemeines<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen wurde festgelegt,<br />
dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt auch während der Zeit einer Freistellung von der Arbeit<br />
besteht (§ 7 Abs. 1a SGB IV). Voraussetzung hierfür ist aber, dass<br />
– die Freistellung auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,<br />
– in der Freistellungsphase Arbeitsentgelt fällig ist,<br />
– dieses Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellungsphase erbrachten Arbeitsleistung<br />
erzielt wird (Wertguthaben),<br />
– die Höhe des für die Freistellungsphase gezahlten Arbeitsentgelts nicht unangemessen von<br />
dem monatlich fälligen Arbeitsentgelt der vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht<br />
und<br />
– die Arbeitsentgelte während der Arbeitsphase und während der Freistellung im Monat 400,00<br />
EUR übersteigen.<br />
Für den Fortbestand der Versicherungspflicht in der Freistellungsphase ist es nicht erforderlich, dass<br />
das Beschäftigungsverhältnis nach der Arbeitsfreistellung fortgesetzt wird. Damit werden sowohl Unterbrechungen<br />
des Arbeitslebens (z.B. durch ein Sabbatjahr) als auch Freizeitphasen, insbesondere<br />
zum Ende des Arbeitslebens (auch Altersteilzeitarbeit in Blockbildung – siehe unter 1.2.2), sozialversicherungsrechtlich<br />
abgesichert.<br />
1.2.1.2 Vereinbarung über die Freistellung von der Arbeitsleistung<br />
Flexible Arbeitszeitregelungen im Sinne des § 7 Abs. 1a SGB IV sind alle Regelungen, die es dem<br />
Arbeitnehmer ermöglichen, geleistete Arbeitszeiten oder erzielte Arbeitsentgelte im Zusammenhang<br />
mit späteren Arbeitsfreistellungen zu verwenden. Eine flexible Arbeitszeitregelung stellt deshalb be-<br />
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