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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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Bei Wehr- bzw. Zivildienstleistenden, die aufgrund der Dienstpflicht länger als drei Tage Wehr- oder<br />

Zivildienst leisten und denen für die Zeit der gesetzlichen Dienstpflicht das Arbeitsentgelt nicht weiter<br />

zu gewähren ist, berührt die Dienstzeit eine bestehende Pflicht- oder auch eine freiwillige Versicherung<br />

nicht. Dies bedeutet, dass die Versicherung während der Dienstzeit auf gesetzlicher Grundlage<br />

fortbesteht; die Beiträge trägt der Bund. Dauert eine Wehrübung nicht länger als einen Monat, bleibt<br />

das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wie bei einem unbezahlten Urlaub (siehe unter<br />

1.1.3) erhalten.<br />

1.1.6 Bezug von Kurzarbeitergeld/Winterausfallgeld<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen des SGB III wird Arbeitnehmern bei einem vorübergehenden<br />

Arbeitsausfall Kurzarbeitergeld gewährt, wenn dadurch zu erwarten ist, dass ihnen die Arbeitsplätze<br />

und ihrem Arbeitgeber die eingearbeiteten Arbeitskräfte erhalten bleiben. Von einem vorübergehenden<br />

Arbeitsausfall ist auszugehen, wenn damit zu rechnen ist, dass die überwiegende Zahl der Kurzarbeiter<br />

in absehbarer Zeit wieder voll beschäftigt wird. Während des Bezuges dieser Leistung besteht<br />

der Versicherungsschutz fort; es sind Beiträge und Meldungen zu entrichten.<br />

Bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall wird in der Zeit vom 1. November bis zum 31. März eines jeden<br />

Winters im Baugewerbe ein Winterausfallgeld gezahlt. Dabei wird für das Baugewerbe davon<br />

ausgegangen, dass die Arbeitnehmer eine vorgegebene Anzahl von Arbeitsstunden in den Sommermonaten<br />

vorarbeiten (Winterausfallgeld- Vorausleistung). Die darüber hinaus ausfallenden Arbeitsstunden<br />

werden in einem bestimmten Umfang vom Arbeitgeber finanziert (arbeitgeberfinanzierte Winterbauumlage)<br />

und für die ggf. weiteren witterungsbedingten Ausfallstunden wird von den Arbeitsagenturen<br />

ein beitragsfinanziertes Winterausfallgeld gewährt. Während des Bezuges dieser Leistungen<br />

bleibt die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung erhalten.<br />

1.2 Flexible Arbeitszeitregelungen / Altersteilzeitarbeit<br />

1.2.1 Flexible Arbeitszeitregelungen<br />

1.2.1.1 Allgemeines<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen wurde festgelegt,<br />

dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt auch während der Zeit einer Freistellung von der Arbeit<br />

besteht (§ 7 Abs. 1a SGB IV). Voraussetzung hierfür ist aber, dass<br />

– die Freistellung auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,<br />

– in der Freistellungsphase Arbeitsentgelt fällig ist,<br />

– dieses Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellungsphase erbrachten Arbeitsleistung<br />

erzielt wird (Wertguthaben),<br />

– die Höhe des für die Freistellungsphase gezahlten Arbeitsentgelts nicht unangemessen von<br />

dem monatlich fälligen Arbeitsentgelt der vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht<br />

und<br />

– die Arbeitsentgelte während der Arbeitsphase und während der Freistellung im Monat 400,00<br />

EUR übersteigen.<br />

Für den Fortbestand der Versicherungspflicht in der Freistellungsphase ist es nicht erforderlich, dass<br />

das Beschäftigungsverhältnis nach der Arbeitsfreistellung fortgesetzt wird. Damit werden sowohl Unterbrechungen<br />

des Arbeitslebens (z.B. durch ein Sabbatjahr) als auch Freizeitphasen, insbesondere<br />

zum Ende des Arbeitslebens (auch Altersteilzeitarbeit in Blockbildung – siehe unter 1.2.2), sozialversicherungsrechtlich<br />

abgesichert.<br />

1.2.1.2 Vereinbarung über die Freistellung von der Arbeitsleistung<br />

Flexible Arbeitszeitregelungen im Sinne des § 7 Abs. 1a SGB IV sind alle Regelungen, die es dem<br />

Arbeitnehmer ermöglichen, geleistete Arbeitszeiten oder erzielte Arbeitsentgelte im Zusammenhang<br />

mit späteren Arbeitsfreistellungen zu verwenden. Eine flexible Arbeitszeitregelung stellt deshalb be-<br />

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