DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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Beispiel:<br />
Herr B. übt seit dem 01.08.2006 eine Altersteilzeitbeschäftigung aus. Sein mtl. Vollzeitarbeitsentgelt<br />
beträgt 3.000 EUR, sein Regelarbeitsentgelt 1.500 EUR. Daneben erhält er eine monatlich schwankende<br />
Schmutzzulage.<br />
Die Hälfte der gezahlten Schmutzzulage wird ins Wertguthaben eingestellt, die andere Hälfte gehört<br />
zum Regelarbeitsentgelt. Zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung sind unter Berücksichtigung<br />
der schwankenden Schmutzzulage zu zahlen und von Monat zu Monat neu zu berechnen.<br />
10.3.3 Zahlung einer unregelmäßig anfallenden Zulage<br />
10.3.3.1 Beginn der Altersteilzeitarbeit vor dem 01.07.2004<br />
Beispiel:<br />
Herr A. übt seit dem 01.01.2004 eine Altersteilzeitbeschäftigung aus. Sein mtl. Vollzeitarbeitsentgelt<br />
beträgt 3.000 EUR, sein Altersteilzeitentgelt 1.500 EUR. Daneben erhält er eine Schmutzzulage und<br />
zwar im<br />
Oktober 2003 keine<br />
November 2003 70 EUR<br />
Dezember 2003 60 EUR<br />
Januar 2004 80 EUR<br />
Februar 2004 80 EUR<br />
März 2004 60 EUR<br />
April 2004 keine<br />
Die Hälfte der ab Januar 2004 in den einzelnen Monaten gezahlten Schmutzzulage wird ins Wertguthaben<br />
eingestellt, die andere Hälfte gehört zum Altersteilzeitentgelt. Zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung<br />
sind unter Berücksichtigung der halben gezahlten Schmutzzulage zu zahlen und von<br />
Monat zu Monat neu zu berechnen.<br />
Werden die Schmutzzulagen während der Arbeitsphase voll ausgezahlt, (keine Einstellung ins Wertguthaben)<br />
fallen zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung auf diese Schmutzzulagen nicht an.<br />
10.3.3.2 Beginn der Altersteilzeitarbeit nach dem 30.06.2004<br />
Zulagen, deren Anfall nicht von vornherein feststeht, gehören zum regelmäßig zu zahlenden sozialversicherungspflichtigen<br />
Arbeitsentgelt und damit zum Regelarbeitsentgelt, wenn eine rückschauende<br />
Betrachtung ergibt, dass sie tatsächlich regelmäßig erzielt werden. Hierfür ist Monat für Monat, in welchem<br />
jeweils eine versicherungspflichtige Zulage erzielt worden ist, festzustellen, ob diese Zulage in<br />
den jeweils zurückliegenden drei Monaten durchgehend als versicherungspflichtiger Entgeltbestandteil<br />
angefallen ist. Ist dies der Fall, zählt die im jeweiligen Abrechnungsmonat zu zahlende Zulage zum<br />
Regelarbeitsentgelt, andernfalls nicht. Zeiten einer Abwesenheit des Arbeitnehmers (Urlaub, Krankheit)<br />
werden bei der Festlegung des jeweiligen Referenzzeitraumes von drei Monaten ausgeklammert.<br />
Beispiel:<br />
B. übt seit dem 01.08.2006 eine Altersteilzeitbeschäftigung aus. Sein mtl. Vollzeitarbeitsentgelt beträgt<br />
3.000 EUR, sein Regelarbeitsentgelt 1.500 EUR. Daneben erhält er eine Schmutzzulage und zwar im<br />
Mai 2006 keine<br />
Juni 2006 60 EUR<br />
Juli 2006 60 EUR<br />
August 2006 80 EUR<br />
September 2006 60 EUR<br />
Oktober 2006 keine<br />
November 2006 80 EUR<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
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