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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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Beispiel:<br />

Herr B. übt seit dem 01.08.2006 eine Altersteilzeitbeschäftigung aus. Sein mtl. Vollzeitarbeitsentgelt<br />

beträgt 3.000 EUR, sein Regelarbeitsentgelt 1.500 EUR. Daneben erhält er eine monatlich schwankende<br />

Schmutzzulage.<br />

Die Hälfte der gezahlten Schmutzzulage wird ins Wertguthaben eingestellt, die andere Hälfte gehört<br />

zum Regelarbeitsentgelt. Zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung sind unter Berücksichtigung<br />

der schwankenden Schmutzzulage zu zahlen und von Monat zu Monat neu zu berechnen.<br />

10.3.3 Zahlung einer unregelmäßig anfallenden Zulage<br />

10.3.3.1 Beginn der Altersteilzeitarbeit vor dem 01.07.2004<br />

Beispiel:<br />

Herr A. übt seit dem 01.01.2004 eine Altersteilzeitbeschäftigung aus. Sein mtl. Vollzeitarbeitsentgelt<br />

beträgt 3.000 EUR, sein Altersteilzeitentgelt 1.500 EUR. Daneben erhält er eine Schmutzzulage und<br />

zwar im<br />

Oktober 2003 keine<br />

November 2003 70 EUR<br />

Dezember 2003 60 EUR<br />

Januar 2004 80 EUR<br />

Februar 2004 80 EUR<br />

März 2004 60 EUR<br />

April 2004 keine<br />

Die Hälfte der ab Januar 2004 in den einzelnen Monaten gezahlten Schmutzzulage wird ins Wertguthaben<br />

eingestellt, die andere Hälfte gehört zum Altersteilzeitentgelt. Zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung<br />

sind unter Berücksichtigung der halben gezahlten Schmutzzulage zu zahlen und von<br />

Monat zu Monat neu zu berechnen.<br />

Werden die Schmutzzulagen während der Arbeitsphase voll ausgezahlt, (keine Einstellung ins Wertguthaben)<br />

fallen zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung auf diese Schmutzzulagen nicht an.<br />

10.3.3.2 Beginn der Altersteilzeitarbeit nach dem 30.06.2004<br />

Zulagen, deren Anfall nicht von vornherein feststeht, gehören zum regelmäßig zu zahlenden sozialversicherungspflichtigen<br />

Arbeitsentgelt und damit zum Regelarbeitsentgelt, wenn eine rückschauende<br />

Betrachtung ergibt, dass sie tatsächlich regelmäßig erzielt werden. Hierfür ist Monat für Monat, in welchem<br />

jeweils eine versicherungspflichtige Zulage erzielt worden ist, festzustellen, ob diese Zulage in<br />

den jeweils zurückliegenden drei Monaten durchgehend als versicherungspflichtiger Entgeltbestandteil<br />

angefallen ist. Ist dies der Fall, zählt die im jeweiligen Abrechnungsmonat zu zahlende Zulage zum<br />

Regelarbeitsentgelt, andernfalls nicht. Zeiten einer Abwesenheit des Arbeitnehmers (Urlaub, Krankheit)<br />

werden bei der Festlegung des jeweiligen Referenzzeitraumes von drei Monaten ausgeklammert.<br />

Beispiel:<br />

B. übt seit dem 01.08.2006 eine Altersteilzeitbeschäftigung aus. Sein mtl. Vollzeitarbeitsentgelt beträgt<br />

3.000 EUR, sein Regelarbeitsentgelt 1.500 EUR. Daneben erhält er eine Schmutzzulage und zwar im<br />

Mai 2006 keine<br />

Juni 2006 60 EUR<br />

Juli 2006 60 EUR<br />

August 2006 80 EUR<br />

September 2006 60 EUR<br />

Oktober 2006 keine<br />

November 2006 80 EUR<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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