DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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Rechtsvorschriften unterstellt zu bleiben. Soll von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht werden,<br />
sollte gemeinsam vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Antrag auf Ausnahmevereinbarung<br />
nach der genannten Rechtsvorschrift entweder bei der<br />
Deutsche Verbindungsstelle Ausland - Krankenversicherung -, Postfach 20 03 44, 53170 Bonn<br />
oder beim<br />
Arbeitsminister des ausländischen Beschäftigungsstaats bzw. bei der von ihm bestimmten Verwaltung<br />
gestellt werden. Ein solcher Antrag ist aber grundsätzlich nur dann erfolgreich, wenn die Beschäftigung<br />
nicht auf Dauer angelegt ist. Der Antrag sollte im Übrigen möglichst vor dem Auslandseinsatz<br />
gestellt werden.<br />
1.12.2.10 Anwartschaftversicherung bei Auslandsentsendung<br />
Nach § 4 SGB IV wird ein Arbeitnehmer während einer Beschäftigung im Ausland in der deutschen<br />
Sozialversicherung versichert, wenn er aufgrund einer Entsendung im Rahmen eines in der Bundesrepublik<br />
Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses für eine im Voraus zeitlich begrenzte<br />
Dauer eine Beschäftigung im Ausland ausübt. Ist dies nicht der Fall, liegt keine Ausstrahlung des<br />
deutschen Sozialversicherungsrechts vor.<br />
Will der Versicherte während einer Auslandsbeschäftigung die Mitgliedschaft bei seiner bisherigen<br />
Krankenkasse für die Zeit seines Auslandsaufenthaltes auf freiwilliger Basis fortsetzen, muss er eine<br />
Anwartschaftversicherung abschließen. Ein Ruhen der Mitgliedschaft ohne Zahlung von Beiträgen ist<br />
nach dem Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes zum 1. Januar 1989 nicht mehr möglich.<br />
Weil aus einer Anwartschaftversicherung ein Leistungsanspruch nicht abgeleitet werden kann, haben<br />
die Krankenkassen für diese Versicherung die Beiträge zu ermäßigen (siehe unter III.).<br />
In der Pflegeversicherung ist für die Dauer eines Auslandsaufenthaltes ein besonderes Weiterversicherungsrecht<br />
gegeben.<br />
1.12.3. Einstrahlung<br />
1.12.3.1 Allgemeines<br />
Ein Arbeitnehmer unterIiegt bei einer Beschäftigung im Inland im Wege der EinstrahIung nach § 5<br />
SGB IV nicht den Vorschriften über die deutsche SoziaIversicherung,<br />
wenn es sich um eine Entsendung (1.12.3.2)<br />
im Rahmen eines im AusIand bestehenden BeschäftigungsverhäItnisses (1.12.3.3) handeIt und<br />
die Dauer der Beschäftigung im Voraus zeitIich begrenzt ist (1.12.3.4).<br />
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, Iiegt keine Einstrahlung im Sinne von § 5 SGB IV vor.<br />
1.12.3.2 Begriff der Entsendung<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Eine Entsendung im Sinne der EinstrahIung Iiegt vor, wenn sich ein Beschäftigter auf Weisung seines<br />
ausIändischen Arbeitgebers vom AusIand in das InIand begibt, um hier eine Beschäftigung für diesen<br />
Arbeitgeber auszuüben. Die EinstrahIung ist somit das Gegenstück zur AusstrahIung. Die Ausführungen<br />
zu 1.12.2. geIten entsprechend.<br />
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