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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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Rechtsvorschriften unterstellt zu bleiben. Soll von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht werden,<br />

sollte gemeinsam vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Antrag auf Ausnahmevereinbarung<br />

nach der genannten Rechtsvorschrift entweder bei der<br />

Deutsche Verbindungsstelle Ausland - Krankenversicherung -, Postfach 20 03 44, 53170 Bonn<br />

oder beim<br />

Arbeitsminister des ausländischen Beschäftigungsstaats bzw. bei der von ihm bestimmten Verwaltung<br />

gestellt werden. Ein solcher Antrag ist aber grundsätzlich nur dann erfolgreich, wenn die Beschäftigung<br />

nicht auf Dauer angelegt ist. Der Antrag sollte im Übrigen möglichst vor dem Auslandseinsatz<br />

gestellt werden.<br />

1.12.2.10 Anwartschaftversicherung bei Auslandsentsendung<br />

Nach § 4 SGB IV wird ein Arbeitnehmer während einer Beschäftigung im Ausland in der deutschen<br />

Sozialversicherung versichert, wenn er aufgrund einer Entsendung im Rahmen eines in der Bundesrepublik<br />

Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses für eine im Voraus zeitlich begrenzte<br />

Dauer eine Beschäftigung im Ausland ausübt. Ist dies nicht der Fall, liegt keine Ausstrahlung des<br />

deutschen Sozialversicherungsrechts vor.<br />

Will der Versicherte während einer Auslandsbeschäftigung die Mitgliedschaft bei seiner bisherigen<br />

Krankenkasse für die Zeit seines Auslandsaufenthaltes auf freiwilliger Basis fortsetzen, muss er eine<br />

Anwartschaftversicherung abschließen. Ein Ruhen der Mitgliedschaft ohne Zahlung von Beiträgen ist<br />

nach dem Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes zum 1. Januar 1989 nicht mehr möglich.<br />

Weil aus einer Anwartschaftversicherung ein Leistungsanspruch nicht abgeleitet werden kann, haben<br />

die Krankenkassen für diese Versicherung die Beiträge zu ermäßigen (siehe unter III.).<br />

In der Pflegeversicherung ist für die Dauer eines Auslandsaufenthaltes ein besonderes Weiterversicherungsrecht<br />

gegeben.<br />

1.12.3. Einstrahlung<br />

1.12.3.1 Allgemeines<br />

Ein Arbeitnehmer unterIiegt bei einer Beschäftigung im Inland im Wege der EinstrahIung nach § 5<br />

SGB IV nicht den Vorschriften über die deutsche SoziaIversicherung,<br />

wenn es sich um eine Entsendung (1.12.3.2)<br />

im Rahmen eines im AusIand bestehenden BeschäftigungsverhäItnisses (1.12.3.3) handeIt und<br />

die Dauer der Beschäftigung im Voraus zeitIich begrenzt ist (1.12.3.4).<br />

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, Iiegt keine Einstrahlung im Sinne von § 5 SGB IV vor.<br />

1.12.3.2 Begriff der Entsendung<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Eine Entsendung im Sinne der EinstrahIung Iiegt vor, wenn sich ein Beschäftigter auf Weisung seines<br />

ausIändischen Arbeitgebers vom AusIand in das InIand begibt, um hier eine Beschäftigung für diesen<br />

Arbeitgeber auszuüben. Die EinstrahIung ist somit das Gegenstück zur AusstrahIung. Die Ausführungen<br />

zu 1.12.2. geIten entsprechend.<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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