DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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2.3.2 Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung<br />
-- Firmenzahler 9<br />
Die Angabe der Beitragsgruppe ”9” ist seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr freiwillig, sondern stets<br />
dann zu setzen, wenn der Arbeitgeber die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge und die sich aus<br />
der freiwilligen Krankenversicherung ergebenden Pflegeversicherungsbeiträge im Firmenzahlerverfahren<br />
mit an die Krankenkasse abführt.<br />
2.3.3 Beiträge zur Rentenversicherung<br />
Seit dem 1. Januar 2005 findet im Zusammenhang mit der Organisationsreform der Rentenversicherung<br />
bei den Rentenversicherungsträgern eine Vermischung der Versichertengruppen (Arbeiter und<br />
Angestellte) statt; die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten wurde aufgegeben, die<br />
Begriffe ersetzt durch „Beschäftigte“.<br />
Bezogen auf das Meldeverfahren der Sozialversicherung sind deshalb für Meldezeiten ab 1. Januar<br />
2005 nur noch die folgenden Beitragsgruppen zulässig.<br />
kein Beitrag 0<br />
voller Beitrag 1<br />
halber Beitrag<br />
3<br />
Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte<br />
5<br />
Bei der Berichtigung einer Meldung (siehe unter 3.10) mit einem Meldezeitraum , der vor dem 1. Januar<br />
2005 liegt, sind aber weiterhin die Beitragsgruppen „1“, „2“, „3“, „4“, „5“ oder „6“ zu verwenden.<br />
2.3.4 Beiträge zur Arbeitslosenversicherung<br />
kein Beitrag 0<br />
voller Beitrag 1<br />
halber Beitrag 2<br />
Unter der Beitragsgruppe „halber Beitrag zur Arbeitslosenversicherung“ sind sowohl die über 65 jährigen<br />
Arbeitnehmer als auch die vom Arbeitgeber eingestellten über 55 jährigen Arbeitslosen (siehe<br />
unter II., 4.3) zu melden.<br />
2.3.5 Beiträge zur Pflegeversicherung<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
kein Beitrag 0<br />
voller Beitrag 1<br />
halber Beitrag 2<br />
Die Schlüsselzahl ”0” ist nur für solche Versicherten zu setzen, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung<br />
versichert sind. Für die in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Arbeitnehmer ist die<br />
Schlüsselzahl ”1” oder ”2” zu setzen und zwar auch dann, wenn sie in der Krankenversicherung freiwillig<br />
versichert sind und demzufolge für die Krankenversicherung die Schlüsselzahl ”0” oder ”9” zu<br />
vergeben wäre.<br />
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