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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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2.3.2 Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung<br />

-- Firmenzahler 9<br />

Die Angabe der Beitragsgruppe ”9” ist seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr freiwillig, sondern stets<br />

dann zu setzen, wenn der Arbeitgeber die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge und die sich aus<br />

der freiwilligen Krankenversicherung ergebenden Pflegeversicherungsbeiträge im Firmenzahlerverfahren<br />

mit an die Krankenkasse abführt.<br />

2.3.3 Beiträge zur Rentenversicherung<br />

Seit dem 1. Januar 2005 findet im Zusammenhang mit der Organisationsreform der Rentenversicherung<br />

bei den Rentenversicherungsträgern eine Vermischung der Versichertengruppen (Arbeiter und<br />

Angestellte) statt; die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten wurde aufgegeben, die<br />

Begriffe ersetzt durch „Beschäftigte“.<br />

Bezogen auf das Meldeverfahren der Sozialversicherung sind deshalb für Meldezeiten ab 1. Januar<br />

2005 nur noch die folgenden Beitragsgruppen zulässig.<br />

kein Beitrag 0<br />

voller Beitrag 1<br />

halber Beitrag<br />

3<br />

Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte<br />

5<br />

Bei der Berichtigung einer Meldung (siehe unter 3.10) mit einem Meldezeitraum , der vor dem 1. Januar<br />

2005 liegt, sind aber weiterhin die Beitragsgruppen „1“, „2“, „3“, „4“, „5“ oder „6“ zu verwenden.<br />

2.3.4 Beiträge zur Arbeitslosenversicherung<br />

kein Beitrag 0<br />

voller Beitrag 1<br />

halber Beitrag 2<br />

Unter der Beitragsgruppe „halber Beitrag zur Arbeitslosenversicherung“ sind sowohl die über 65 jährigen<br />

Arbeitnehmer als auch die vom Arbeitgeber eingestellten über 55 jährigen Arbeitslosen (siehe<br />

unter II., 4.3) zu melden.<br />

2.3.5 Beiträge zur Pflegeversicherung<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

kein Beitrag 0<br />

voller Beitrag 1<br />

halber Beitrag 2<br />

Die Schlüsselzahl ”0” ist nur für solche Versicherten zu setzen, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung<br />

versichert sind. Für die in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Arbeitnehmer ist die<br />

Schlüsselzahl ”1” oder ”2” zu setzen und zwar auch dann, wenn sie in der Krankenversicherung freiwillig<br />

versichert sind und demzufolge für die Krankenversicherung die Schlüsselzahl ”0” oder ”9” zu<br />

vergeben wäre.<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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