DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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5.2 Einzugsstelle für die Beiträge zur Sozialversicherung<br />
5.2.1 Krankenkasse als Einzugsstelle<br />
Grundsätzlich ist die Krankenkasse, bei der der Beschäftigte versichert ist, die Zuständige Einzugsstelle<br />
für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28h und 28i SGB IV). Sofern die Beschäftigten<br />
eines Unternehmens unterschiedlichen Krankenkassen angehören, sind daher für den Betrieb mehrere<br />
Einzugsstellen zuständig. Zum Krankenkassenwahlrecht siehe unter V.<br />
Vom 1 April 2007 an soll die knappschaftliche Krankenversicherung für Versicherte außerhalb knappschaftlicher<br />
Betriebe geöffnet und im Gegenzug dazu knappschaftlich Beschäftigte auch andere<br />
Krankenkassen wählen können (vgl. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a).<br />
Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind (z.B. privat Versicherte), sind die Beiträge<br />
zur Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit an die Krankenkasse zu zahlen, der der<br />
privat Versicherte zuletzt angehört hat bzw. die der Arbeitgeber unter Berücksichtigung des § 173<br />
Abs. 2 SGB V wählt.<br />
5.2.2 Bundesknappschaft als Einzugsstelle der Pauschalbeiträge<br />
Die Pauschalbeiträge für die geringfügig entlohnten Beschäftigten (siehe unter 3.1 und 3.3) sind an<br />
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (vormals Bundesknappschaft) abzuführen.<br />
5.3 Arbeitgeber als Beitragsschuldner<br />
Die Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Sie<br />
sind somit gegenüber der Krankenkasse bzw der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-<br />
See (vormals Bundesknappschaft) Beitragsschuldner und haften damit für die Beiträge (§ 28e SGB<br />
IV). Dies gilt auch für die vom Beschäftigten zu zahlenden Rentenversicherungs-Aufstockungsbeiträge<br />
(siehe unter 3.3) und auch für die von den Beschäftigten allein zu tragenden zusätzlichen Beiträge zur<br />
Kranken- und Pflegeversicherung (siehe unter 3.1 und 3.2).<br />
5.4 Arbeitnehmeranteil<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Der Arbeitgeber hat Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.<br />
Diesen Anspruch darf er aber nur in der Form geltend machen, dass er den Beitragsanteil<br />
des Beschäftigten vom Arbeitsentgelt einbehält (§ 28g SGB IV).<br />
Unterbleibt der Abzug des Beitragsanteils auf Grund eines Versäumnisses des Arbeitgebers, so kann<br />
der Abzug nur bei einer der drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden. Hat der<br />
Arbeitgeber den unterbliebenen Beitragsabzug jedoch nicht verschuldet, z.B. weil er von einem Versicherungsträger<br />
oder auch von seinem Arbeitnehmer eine unrichtige Auskunft erhalten hat, kann er<br />
den Beitragsanteil des Arbeitnehmers auch noch bei späteren Lohn- und Gehaltszahlungen abziehen.<br />
Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein zu tragen hat<br />
oder solange der Beschäftigte z.B. im Krankheitsfalle (nach dem Ende der Entgeltfortzahlung) nur<br />
Sachbezüge erhält (siehe unter 2.2.7). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach<br />
§ 28o Abs. 1 SGB IV der Beschäftigte seinem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens<br />
und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen<br />
hat.<br />
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