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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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esteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar<br />

aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 SGB IV).<br />

2.2 Laufendes Arbeitsentgelt<br />

2.2.1 Allgemeines<br />

Das laufende Arbeitsentgelt hat im Gegensatz zu den einmaligen Einnahmen zeitbezogenen Charakter.<br />

Es wird als Gegenleistung für eine in einem bestimmten Zeitraum (Abrechnungszeitraum) erbrachte<br />

Arbeitsleistung gezahlt. Zum laufenden Arbeitsentgelt gehören neben dem z.B. monatlich gezahlten<br />

Lohn oder Gehalt auch Zulagen, Zuschläge und Zuschüsse, die zusätzlich zu diesen Bezügen gewährt<br />

werden. Dabei spielt es im Grunde keine Rolle, ob diese Zulagen monatlich oder in größeren<br />

Abständen gezahlt werden, da sie ebenfalls eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit darstellen.<br />

Laufendes Arbeitsentgelt ist unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum<br />

zuzuordnen, in dem es erzielt (erwirtschaftet) wurde (§ 23 Abs. 1 SGB IV). Bei<br />

Vor- oder Nacharbeit ist daher das Arbeitsentgelt in dem Zeitraum zu berücksichtigen, in dem die Vor-<br />

oder Nacharbeit tatsächlich geleistet wurde. Das gilt auch dann, wenn dadurch die Beitragsbemessungsgrenzen<br />

überschritten werden.<br />

Bei einer diskontinuierlichen Verteilung der Altersteilzeitarbeit (siehe unter I., 1.2.2 und unter 10.)<br />

schreibt § 2 Abs. 2 Satz 2 AtG ausdrücklich vor, dass sich die Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV<br />

auf den gesamten Zeitraum der Altersteilzeitarbeit (also sowohl auf den Vollzeitarbeitsblock als auch<br />

auf den Freizeitblock) erstreckt. Dadurch wird erreicht, dass Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in<br />

der Arbeitsphase erwirtschaftet hat, (Vollzeitentgelt), nur zur Hälfte nach dem Entstehungsprinzip verbeitragt<br />

wird. Die andere Hälfte wird in einem Wertguthaben geparkt und während der Freistellungsphase<br />

(im Gegensatz zu § 23 Abs. 1 SGB IV) aus dem aus dem Wertguthaben gezahlten Arbeitsentgelt<br />

verbeitragt (Zuflussprinzip).<br />

Diese Regelung war zunächst nur begrenzt auf Fälle, die vom Altersteilzeitgesetz erfasst werden. Mit<br />

dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen wurden jedoch entsprechende<br />

Aussagen auch auf andere Arbeitszeitmodelle (z.B. Sabbatjahr) übertragen, in denen aus<br />

dem Arbeitsentgelt ein Wertguthaben für eine Freistellungsphase angespart wird (siehe unter I., 1.2.1<br />

und unter 9.).<br />

Bei versicherungspflichtigen Vorruhestandsgeldempfängern (siehe unter I., 1.3) ist das Vorruhestandsgeld<br />

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge.<br />

2.2.2 Nachzahlungen<br />

Nachzahlungen von laufendem Arbeitsentgelt (auch infolge rückwirkender Lohn- oder Gehaltserhöhung)<br />

sind für die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge auf die Entgeltabrechnungszeiträume<br />

zu verteilen, für die sie bestimmt sind.<br />

2.2.3 Mehrarbeitsvergütungen<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Mehrarbeitsvergütungen sind grundsätzlich dem Monat zuzuordnen, in dem sie erwirtschaftet wurden<br />

(siehe aber unter 2.2.4).<br />

In bestimmten Fällen (z.B. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) kann ”Mehrarbeit”, die nach betrieblicher<br />

Absprache nicht vergütet, sondern durch Freizeit ausgeglichen werden soll, nicht mehr<br />

durch freie Tage ausgeglichen werden. Dann erhält der Arbeitnehmer eine Abgeltung für die nicht in<br />

Anspruch genommene Freizeit. Durch eine solche Abgeltung verliert das Arbeitsentgelt für die ”Mehrarbeit”<br />

seinen Charakter als laufendes Arbeitsentgelt. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung<br />

sind deshalb der Auffassung, dass diese Abgeltungsbeträge grundsätzlich als einmalig gezahltes<br />

Arbeitsentgelt (siehe unter 2.3) der Beitragspflicht zu unterwerfen sind.<br />

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