DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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esteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar<br />
aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 SGB IV).<br />
2.2 Laufendes Arbeitsentgelt<br />
2.2.1 Allgemeines<br />
Das laufende Arbeitsentgelt hat im Gegensatz zu den einmaligen Einnahmen zeitbezogenen Charakter.<br />
Es wird als Gegenleistung für eine in einem bestimmten Zeitraum (Abrechnungszeitraum) erbrachte<br />
Arbeitsleistung gezahlt. Zum laufenden Arbeitsentgelt gehören neben dem z.B. monatlich gezahlten<br />
Lohn oder Gehalt auch Zulagen, Zuschläge und Zuschüsse, die zusätzlich zu diesen Bezügen gewährt<br />
werden. Dabei spielt es im Grunde keine Rolle, ob diese Zulagen monatlich oder in größeren<br />
Abständen gezahlt werden, da sie ebenfalls eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit darstellen.<br />
Laufendes Arbeitsentgelt ist unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum<br />
zuzuordnen, in dem es erzielt (erwirtschaftet) wurde (§ 23 Abs. 1 SGB IV). Bei<br />
Vor- oder Nacharbeit ist daher das Arbeitsentgelt in dem Zeitraum zu berücksichtigen, in dem die Vor-<br />
oder Nacharbeit tatsächlich geleistet wurde. Das gilt auch dann, wenn dadurch die Beitragsbemessungsgrenzen<br />
überschritten werden.<br />
Bei einer diskontinuierlichen Verteilung der Altersteilzeitarbeit (siehe unter I., 1.2.2 und unter 10.)<br />
schreibt § 2 Abs. 2 Satz 2 AtG ausdrücklich vor, dass sich die Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV<br />
auf den gesamten Zeitraum der Altersteilzeitarbeit (also sowohl auf den Vollzeitarbeitsblock als auch<br />
auf den Freizeitblock) erstreckt. Dadurch wird erreicht, dass Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in<br />
der Arbeitsphase erwirtschaftet hat, (Vollzeitentgelt), nur zur Hälfte nach dem Entstehungsprinzip verbeitragt<br />
wird. Die andere Hälfte wird in einem Wertguthaben geparkt und während der Freistellungsphase<br />
(im Gegensatz zu § 23 Abs. 1 SGB IV) aus dem aus dem Wertguthaben gezahlten Arbeitsentgelt<br />
verbeitragt (Zuflussprinzip).<br />
Diese Regelung war zunächst nur begrenzt auf Fälle, die vom Altersteilzeitgesetz erfasst werden. Mit<br />
dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen wurden jedoch entsprechende<br />
Aussagen auch auf andere Arbeitszeitmodelle (z.B. Sabbatjahr) übertragen, in denen aus<br />
dem Arbeitsentgelt ein Wertguthaben für eine Freistellungsphase angespart wird (siehe unter I., 1.2.1<br />
und unter 9.).<br />
Bei versicherungspflichtigen Vorruhestandsgeldempfängern (siehe unter I., 1.3) ist das Vorruhestandsgeld<br />
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge.<br />
2.2.2 Nachzahlungen<br />
Nachzahlungen von laufendem Arbeitsentgelt (auch infolge rückwirkender Lohn- oder Gehaltserhöhung)<br />
sind für die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge auf die Entgeltabrechnungszeiträume<br />
zu verteilen, für die sie bestimmt sind.<br />
2.2.3 Mehrarbeitsvergütungen<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Mehrarbeitsvergütungen sind grundsätzlich dem Monat zuzuordnen, in dem sie erwirtschaftet wurden<br />
(siehe aber unter 2.2.4).<br />
In bestimmten Fällen (z.B. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) kann ”Mehrarbeit”, die nach betrieblicher<br />
Absprache nicht vergütet, sondern durch Freizeit ausgeglichen werden soll, nicht mehr<br />
durch freie Tage ausgeglichen werden. Dann erhält der Arbeitnehmer eine Abgeltung für die nicht in<br />
Anspruch genommene Freizeit. Durch eine solche Abgeltung verliert das Arbeitsentgelt für die ”Mehrarbeit”<br />
seinen Charakter als laufendes Arbeitsentgelt. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung<br />
sind deshalb der Auffassung, dass diese Abgeltungsbeträge grundsätzlich als einmalig gezahltes<br />
Arbeitsentgelt (siehe unter 2.3) der Beitragspflicht zu unterwerfen sind.<br />
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