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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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Sofern das Gesamt-SV-Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, ist der Fiktivlohn so zu<br />

kürzen, das die Beitragsbemessungsgrenze erreicht wird.<br />

11.3 Ermittlung des beitragspflichtigen Teils einer Einmalzahlung<br />

Die in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einerseits sowie in der Arbeitslosenversicherung<br />

andererseits bestehenden unterschiedlichen Beitragsregelungen erfordern im Zusammenhang mit der<br />

Verbeitragung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt keine getrennte Beitragsberechnung.<br />

Für die Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ist in allen vier<br />

Versicherungszweigen das SV-Entgelt unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen<br />

heranzuziehen; für die Arbeitslosenversicherung gilt aus Vereinfachungsgründen das SV-<br />

Entgelt der Rentenversicherung.<br />

Beispiel (West):<br />

Kurzarbeit im März/April 2007 (KV-frei)<br />

- Sollentgelt je 5.000,- EUR<br />

- Istentgelt je 2.000,- EUR<br />

Urlaubsgeld im Juni 2007 2.500,- EUR<br />

Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen für März und April 2007:<br />

Sollentgelt 5.000,- EUR<br />

./. Istentgelt 2.000,- EUR<br />

Unterschiedsbetrag zwischen Soll- und Istentgelt 3.000,- EUR<br />

- 80 v.H. des Unterschiedsbetrags 2.400,- EUR<br />

Beitragsberechnung für Juni 2007: RV/ALV<br />

Beitragsbemessungsgrenze 01-06/07 31.500,- EUR<br />

./. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis Juni 2006<br />

Januar/Februar<br />

(5.000,- EUR x 2) 10.000,- EUR<br />

Kurzlohn März/April<br />

(2.000,- EUR x 2) 4.000,- EUR<br />

Fiktivlohn März/April<br />

(2.400,- EUR x 2) 4.800,- EUR<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Mai/Juni<br />

(5.000,- EUR x 2 ) 10.000,- EUR 28.800,- EUR<br />

Differenz 2.700,- EUR<br />

Das Urlaubsgeld (2.500 EUR) ist zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in voller Höhe beitragspflichtig.<br />

Für die Berechnung der Beiträge wird das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur insoweit berücksichtigt,<br />

als die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze noch nicht durch laufendes und fiktives Arbeitsentgelt<br />

sowie durch in früheren Entgeltabrechnungszeiträumen zur Beitragspflicht herangezogenes<br />

einmaliges Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist. Dies bedeutet, dass auch für den Entgeltabrechnungszeitraum,<br />

dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, neben dem laufenden Arbeitsentgelt<br />

vorrangig ein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen ist.<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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