DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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Sofern das Gesamt-SV-Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, ist der Fiktivlohn so zu<br />
kürzen, das die Beitragsbemessungsgrenze erreicht wird.<br />
11.3 Ermittlung des beitragspflichtigen Teils einer Einmalzahlung<br />
Die in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einerseits sowie in der Arbeitslosenversicherung<br />
andererseits bestehenden unterschiedlichen Beitragsregelungen erfordern im Zusammenhang mit der<br />
Verbeitragung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt keine getrennte Beitragsberechnung.<br />
Für die Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ist in allen vier<br />
Versicherungszweigen das SV-Entgelt unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen<br />
heranzuziehen; für die Arbeitslosenversicherung gilt aus Vereinfachungsgründen das SV-<br />
Entgelt der Rentenversicherung.<br />
Beispiel (West):<br />
Kurzarbeit im März/April 2007 (KV-frei)<br />
- Sollentgelt je 5.000,- EUR<br />
- Istentgelt je 2.000,- EUR<br />
Urlaubsgeld im Juni 2007 2.500,- EUR<br />
Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen für März und April 2007:<br />
Sollentgelt 5.000,- EUR<br />
./. Istentgelt 2.000,- EUR<br />
Unterschiedsbetrag zwischen Soll- und Istentgelt 3.000,- EUR<br />
- 80 v.H. des Unterschiedsbetrags 2.400,- EUR<br />
Beitragsberechnung für Juni 2007: RV/ALV<br />
Beitragsbemessungsgrenze 01-06/07 31.500,- EUR<br />
./. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis Juni 2006<br />
Januar/Februar<br />
(5.000,- EUR x 2) 10.000,- EUR<br />
Kurzlohn März/April<br />
(2.000,- EUR x 2) 4.000,- EUR<br />
Fiktivlohn März/April<br />
(2.400,- EUR x 2) 4.800,- EUR<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Mai/Juni<br />
(5.000,- EUR x 2 ) 10.000,- EUR 28.800,- EUR<br />
Differenz 2.700,- EUR<br />
Das Urlaubsgeld (2.500 EUR) ist zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in voller Höhe beitragspflichtig.<br />
Für die Berechnung der Beiträge wird das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur insoweit berücksichtigt,<br />
als die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze noch nicht durch laufendes und fiktives Arbeitsentgelt<br />
sowie durch in früheren Entgeltabrechnungszeiträumen zur Beitragspflicht herangezogenes<br />
einmaliges Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist. Dies bedeutet, dass auch für den Entgeltabrechnungszeitraum,<br />
dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, neben dem laufenden Arbeitsentgelt<br />
vorrangig ein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen ist.<br />
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