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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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2. Versicherungsfreiheit<br />

2.1 Versicherungspflichtgrenze der Krankenversicherung<br />

2.1.1 Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen<br />

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt<br />

die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, in der Krankenversicherung versicherungsfrei.<br />

Mit Wirkung vom 1. Januar 2003 wurde die Jahresarbeitsentgeltgrenze von der Beitragsbemessungsgrenze<br />

der Rentenversicherung abgekoppelt und in § 6 Abs. 6 SGB V eine allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

und daneben in § 6 Abs. 7 SGB V, für bestimmte privat krankenversicherte Arbeitnehmer,<br />

eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt. Beide Jahresarbeitsentgeltgrenzen sind<br />

bundeseinheitlich und gelten mithin jeweils sowohl für die alten als auch für die neuen Bundesländer.<br />

Zum 1. Januar 2007 wird<br />

die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 47.250 EUR auf 47.700 EUR<br />

erhöht;<br />

die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt unverändert 42.750 EUR.<br />

Nach wie vor gelten die Jahresarbeitsentgeltgrenzen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Satzteil SGB V<br />

nicht für Arbeitnehmer auf Seefahrzeugen und entsprechend der Satzung der Bundesknappschaft<br />

auch nicht für Arbeitnehmer in knappschaftlichen Betrieben. Siehe hierzu aber Aussagen unter<br />

2.1.5.2.<br />

2.1.2 Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts<br />

Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist stets durch Multiplikation der durchschnittlichen Monatsbezüge (bei<br />

Stundenlöhnen Stundenlohn x individuelle wöchentliche Arbeitszeit ohne Überstunden x 13:3) mit<br />

zwölf unter Berücksichtigung der in den nächsten zwölf Monaten regelmäßig gewährten beitragspflichtigen<br />

Sonderzuwendungen zu errechnen. Dies gilt auch bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen,<br />

bei denen fiktiv von einer zwölfmonatigen Beschäftigung auszugehen ist.<br />

Dabei ist weiterhin davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer auf Einmalzahlungen (siehe unter II.,<br />

2.3) immer dann einen Rechtsanspruch hat, wenn diese in einem Arbeits- oder für tarifgebundene<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Tarifvertrag verbindlich festgelegt sind. Dies gilt grundsätzlich<br />

auch für solche Einmalzahlungen, die für Arbeitnehmer aus einem für allgemeinverbindlich erklärten<br />

Tarifvertrag abgeleitet werden können. Die sich auf die Beitragspflicht von Einmalzahlungen beziehenden<br />

Aussagen des § 22 Abs. 1 SGB IV führen aber dazu, dass sofern ein Arbeitnehmer schriftlich<br />

auf die Auszahlung von Einmalbezügen verzichtet, sich dies versicherungsrechtlich insofern auswirkt<br />

als dann die Einmalzahlung bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts nicht<br />

berücksichtigt wird.<br />

Zuschläge, die aufgrund des Familienstandes gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt.<br />

Beispiel 1:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

A. ist seit Jahren als Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Am<br />

01.10.2007 nimmt er eine neue Beschäftigung auf. In dieser beträgt sein monatliches Arbeitsentgelt<br />

einschließlich eines Familienzuschlags von 150 EUR insgesamt 3.600 EUR. Laut Tarifvertrag erhält er<br />

im Mai jeden Jahres ein Urlaubsgeld in Höhe eines halben Monatsgehalts und im November jeden<br />

Jahres ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehaltes jeweils ohne Familienzuschlag.<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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