DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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Übt ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen aus, ist für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht<br />
das Arbeitsentgelt aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Dabei spielt es<br />
keine Rolle, ob es sich um Arbeiter- oder Angestelltenbeschäftigungen handelt.<br />
Beispiel 2:<br />
Herr Sonntag übt eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung bei Arbeitgeber X. gegen ein monatliches<br />
Arbeitsentgelt von 2.400 EUR aus. Am 01.06.2006 nimmt er eine weitere Beschäftigung beim Arbeitgeber<br />
Y. auf, in der er ein monatliches Arbeitsentgelt von 2.000 EUR erzielt.<br />
Weil sein insgesamt erzieltes Arbeitsentgelt (4.400 EUR x 12 = 52.800 EUR) ab 01.06.2006 sowohl die<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2006 als auch die des Jahres 2007 (angenommener Wert 47.700 EUR) überschreitet,<br />
scheidet Herr Sonntag zum 31.12.2006 aus der Kranken versicherungspflicht aus.<br />
Entsprechendes gilt, wenn, eine zweite oder auch weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit<br />
einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungen zusammentrifft (siehe Beispiel 8 zu 2.2.2.4<br />
aber auch Aussagen unter 2.1.5.2).<br />
Bei rückwirkender Erhöhung des Arbeitsentgelts endet die Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des<br />
Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist, aber auch hier nur<br />
unter der Voraussetzung, dass das Arbeitsentgelt ebenfalls die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres<br />
an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (siehe unter 2.1.5.1).<br />
2.1.4 Eintritt von Versicherungspflicht zum 1. Januar 2007<br />
2.1.4.1 Bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Arbeitnehmer<br />
Arbeiter und Angestellte, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und wegen Überschreitens<br />
der Jahresarbeitsentgeltgrenze bis zum 31. Dezember 2006 krankenversicherungsfrei sind, werden<br />
vom 1. Januar 2007 an krankenversicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt<br />
die für das Jahr 2007 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze von 47.700 EUR nicht überschreitet.<br />
Beispiel:<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Frau Bertram wird seit dem 01.01.2005 krankenversicherungsfrei beschäftigt. Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt<br />
beträgt im Jahre 2006 47.400 EUR.<br />
Da ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2007 (47.700<br />
EUR) nicht übersteigt, wird sie im Zusammenhang mit der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
zum 01.01.2007 krankenversicherungspflichtig. Zur möglichen Befreiung von der eintretenden Krankenversicherungspflicht<br />
siehe unter 2.1.7)<br />
2.1.4.2 Bei einer privaten Krankenkasse versicherte Arbeitnehmer<br />
Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven<br />
Krankenversicherung versichert waren, sieht § 6 Abs. 7 Satz 1 SGB V eine niedrigere Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
vor (42.750 EUR).<br />
Die am 31. Dezember 2002 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen wegen Überschreitens<br />
der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherten Arbeiter und Angestellten, werden vom 1.<br />
Januar 2007 an krankenversicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt nicht mehr<br />
als 42.750 EUR (die für das Jahr 2007 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze für PKV-Versicherte –<br />
siehe unter 2.1.1) beträgt. Ist ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt höher, bleiben sie versicherungsfrei und<br />
können sich auch weiterhin nur in der PKV versichern.<br />
Voraussetzung für die Anwendung der niedrigeren Jahresarbeitsentgeltgrenze ist also, dass der Arbeitnehmer<br />
bereits am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze von<br />
40.500 EUR (Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2002) krankenversicherungsfrei und privat kran-<br />
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