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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

tretenden Krankenversicherungspflicht haben befreien lassen, Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss<br />

haben. Andere Personen (z.B. krankenversicherungsfreie Beamte, Soldaten, Pensionäre<br />

usw.) haben keinen solchen Anspruch. Dies führt dazu, dass in den Fällen, in denen solchen Personen<br />

ein Arbeitgeberzuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen gewährt wird, dieser steuer-<br />

und ggf. auch sozialversicherungsrechtlich als geldwerter Vorteil und damit als Arbeitsentgelt anzusehen<br />

ist.<br />

Hinsichtlich des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag beim Bezug von Kurzarbeiter- oder<br />

Winterausfallgeld wird auf die Aussagen unter 11. verwiesen.<br />

6.2.2 Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag<br />

Arbeiter und Angestellte, die bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind und für<br />

sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten Anspruch auf Familienversicherung<br />

in der gesetzlichen Pflegeversicherung hätten, Vertragsleistungen beanspruchen können,<br />

die nach Art und Umfang den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung entsprechen, erhalten von<br />

ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Der Zuschuss ist vom Grundsatz her an den für privat<br />

Krankenversicherte gekoppelt, kann also nur den allein nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wegen Überschreitens<br />

der Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungsfreien oder denen, die sich von einer eintretenden<br />

Krankenversicherungspflicht haben befreien lassen, gezahlt werden.<br />

Der Zuschuss für eine private Pflegeversicherung kann nur gezahlt werden, wenn das Versicherungsunternehmen<br />

bestimmte im Gesetz vorgeschriebene Voraussetzungen erfüllt. Das private Versicherungsunternehmen<br />

hat dem Versicherten eine Bescheinigung darüber auszuhändigen, dass die Aufsichtsbehörde<br />

dem Unternehmen bestätigt hat, dass es die Versicherung nach den im Gesetz vorgeschriebenen<br />

Voraussetzungen betreibt. Der Versicherungsnehmer hat die Bescheinigung jeweils nach<br />

Ablauf von drei Jahren dem Arbeitgeber vorzulegen (§ 61 Abs. 6 und 7 SGB XI), der sie zu den Lohnunterlagen<br />

zu nehmen hat.<br />

Der Zuschuss ist in der Höhe begrenzt auf den Betrag, der bei Versicherungspflicht in der sozialen<br />

Pflegeversicherung als Arbeitgeber-Beitragsanteil zu zahlen wäre (0,85 v.H. bzw. in Sachsen 0,35<br />

v.H. aus 3.562,50 EUR). Er beträgt aber höchstens die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für<br />

seine private Pflegeversicherung tatsächlich zu zahlen hat. Entsprechendes gilt für privat versicherte<br />

Bezieher von Vorruhestandsgeld. Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse,<br />

sind wie beim Zuschuss zur Krankenversicherung die Arbeitgeber anteilig nach dem<br />

Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet (siehe unter<br />

8.).<br />

Bei Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege<br />

Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und bei einem privaten Versicherungsunternehmen<br />

pflegeversichert sind, tritt an die Stelle des Arbeitgeberzuschusses die Beihilfe oder Heilfürsorge des<br />

Dienstherrn zu Aufwendungen aus Anlass der Pflege.<br />

Hinsichtlich des Zuschusses zum Pflegeversicherungsbeitrag beim Bezug von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld<br />

wird auf die Aussagen unter 11. verwiesen.<br />

7. Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt<br />

In der Kranken- und Pflegeversicherung gehören Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt<br />

nicht zu den Arbeitnehmern. Der von ihnen allein zu tragende Beitrag beträgt bis zum 30. September<br />

2007 monatlich 47,53 EUR bzw 7,92 EUR.<br />

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gehören Auszubildende und Praktikanten, die kein Arbeitsentgelt<br />

erhalten, zu den Arbeitnehmern. Für sie sind die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

nach einem fiktiven monatlichen Arbeitsentgelt (1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße)<br />

zu berechnen; also in den alten Bundesländern aus 24,50 EUR und im Beitrittsgebiet aus 21,00 EUR.<br />

Die Beiträge sind allein vom Arbeitgeber zu tragen (siehe unter 4.4).<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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