DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
tretenden Krankenversicherungspflicht haben befreien lassen, Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss<br />
haben. Andere Personen (z.B. krankenversicherungsfreie Beamte, Soldaten, Pensionäre<br />
usw.) haben keinen solchen Anspruch. Dies führt dazu, dass in den Fällen, in denen solchen Personen<br />
ein Arbeitgeberzuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen gewährt wird, dieser steuer-<br />
und ggf. auch sozialversicherungsrechtlich als geldwerter Vorteil und damit als Arbeitsentgelt anzusehen<br />
ist.<br />
Hinsichtlich des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag beim Bezug von Kurzarbeiter- oder<br />
Winterausfallgeld wird auf die Aussagen unter 11. verwiesen.<br />
6.2.2 Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag<br />
Arbeiter und Angestellte, die bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind und für<br />
sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten Anspruch auf Familienversicherung<br />
in der gesetzlichen Pflegeversicherung hätten, Vertragsleistungen beanspruchen können,<br />
die nach Art und Umfang den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung entsprechen, erhalten von<br />
ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Der Zuschuss ist vom Grundsatz her an den für privat<br />
Krankenversicherte gekoppelt, kann also nur den allein nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wegen Überschreitens<br />
der Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungsfreien oder denen, die sich von einer eintretenden<br />
Krankenversicherungspflicht haben befreien lassen, gezahlt werden.<br />
Der Zuschuss für eine private Pflegeversicherung kann nur gezahlt werden, wenn das Versicherungsunternehmen<br />
bestimmte im Gesetz vorgeschriebene Voraussetzungen erfüllt. Das private Versicherungsunternehmen<br />
hat dem Versicherten eine Bescheinigung darüber auszuhändigen, dass die Aufsichtsbehörde<br />
dem Unternehmen bestätigt hat, dass es die Versicherung nach den im Gesetz vorgeschriebenen<br />
Voraussetzungen betreibt. Der Versicherungsnehmer hat die Bescheinigung jeweils nach<br />
Ablauf von drei Jahren dem Arbeitgeber vorzulegen (§ 61 Abs. 6 und 7 SGB XI), der sie zu den Lohnunterlagen<br />
zu nehmen hat.<br />
Der Zuschuss ist in der Höhe begrenzt auf den Betrag, der bei Versicherungspflicht in der sozialen<br />
Pflegeversicherung als Arbeitgeber-Beitragsanteil zu zahlen wäre (0,85 v.H. bzw. in Sachsen 0,35<br />
v.H. aus 3.562,50 EUR). Er beträgt aber höchstens die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für<br />
seine private Pflegeversicherung tatsächlich zu zahlen hat. Entsprechendes gilt für privat versicherte<br />
Bezieher von Vorruhestandsgeld. Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse,<br />
sind wie beim Zuschuss zur Krankenversicherung die Arbeitgeber anteilig nach dem<br />
Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet (siehe unter<br />
8.).<br />
Bei Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege<br />
Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und bei einem privaten Versicherungsunternehmen<br />
pflegeversichert sind, tritt an die Stelle des Arbeitgeberzuschusses die Beihilfe oder Heilfürsorge des<br />
Dienstherrn zu Aufwendungen aus Anlass der Pflege.<br />
Hinsichtlich des Zuschusses zum Pflegeversicherungsbeitrag beim Bezug von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld<br />
wird auf die Aussagen unter 11. verwiesen.<br />
7. Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt<br />
In der Kranken- und Pflegeversicherung gehören Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt<br />
nicht zu den Arbeitnehmern. Der von ihnen allein zu tragende Beitrag beträgt bis zum 30. September<br />
2007 monatlich 47,53 EUR bzw 7,92 EUR.<br />
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gehören Auszubildende und Praktikanten, die kein Arbeitsentgelt<br />
erhalten, zu den Arbeitnehmern. Für sie sind die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
nach einem fiktiven monatlichen Arbeitsentgelt (1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße)<br />
zu berechnen; also in den alten Bundesländern aus 24,50 EUR und im Beitrittsgebiet aus 21,00 EUR.<br />
Die Beiträge sind allein vom Arbeitgeber zu tragen (siehe unter 4.4).<br />
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