DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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IV. Beiträge aus Versorgungsbezügen<br />
1. Meldeverfahren<br />
Bei der erstmaligen Zubilligung der Versorgungsbezüge sowie bei einem Kassenwechsel hat die Zahlstelle<br />
der Versorgungsbezüge die Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser<br />
Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge mitzuteilen (§ 202 SGB V).<br />
Die Zahlstellen haben den Krankenkassen nicht nur den arbeitgeberfinanzierten Teil eines Versorgungsbezuges,<br />
sondern auch dessen privatfinanzierten Teil, der ggf. nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses<br />
durch den Versicherten privat aufgebaut wurde, zu melden. Die Feststellung<br />
welcher Teil des Versorgungsbezuges beitragspflichtig ist, obliegt allein der Krankenkasse und nicht<br />
der Zahlstelle der Versorgungsbezüge.<br />
Ausserdem besteht die Meldepflicht nach § 202 Satz 1 SGB V sowohl für Versorgungsbezüge, die als<br />
Kapitalleistungen gewährt werden als auch für Versorgungsbezüge in Form von Kapitalabfindungen.<br />
Gemäß den Bemerkungen zu Nummer 13 der geltenden Verfahrensbeschreibung (siehe unter 3.) hat<br />
jedenfalls die Zahlstelle der zuständigen Krankenkasse bei einer Kapitalabfindung für Versorgungsbezüge<br />
deren Höhe, Zeitpunkt und ggf. Zeitraum anzugeben.<br />
2. Beitragsverfahren<br />
Für die aus Versorgungsbezügen (mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 4 SGB V) zu bemessenden Beiträge gilt nach § 248 Satz 1 SGB V seit dem 1. Juli 2005 der<br />
nach § 247 Abs. 1 SGB V geltende volle allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse (vgl. Urteil des<br />
BSG vom 10. Mai 2006 – B 12 KR 13/05 R und B 12 KR 21 und 23/05 R), der der Versorgungsbezugsempfänger<br />
angehört, sowie der zusätzliche Beitragssatz zur Krankenversicherung (siehe unter II.,<br />
3.1).<br />
Beitragssatzveränderungen wirken sich nach einer zum 1. April 2005 beschlossenen gesetzlichen<br />
Neuregelung mit einem Zeitverzug von drei Kalendermonaten auf die Beitragsbemessung aus. Dies<br />
hat zur Folge, dass die Beiträge aus Versorgungsbezügen seit dem 1. Juli 2005 nach dem allgemeinen<br />
Beitragssatz zu bemessen sind, der am 1. April 2005 maßgebend war. Zwar ist auch dieser Beitragssatz<br />
nach § 241a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V ab 1. Juli 2005 um 0,9 Beitragssatzpunkte zu<br />
mindern; bei gleichzeitiger Berücksichtigung des zusätzlichen Beitragssatzes in Höhe von 0,9 v. H.<br />
(siehe unter II., 3.1.2) blieb die Beitragshöhe jedoch unverändert.<br />
Beispiel:<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
allgemeiner Beitragssatz am 1.7.2004 14,8 %<br />
Absenkung zum 1.1.2005 auf 14,5 %<br />
gesetzliche Absenkung um 0,9 % zum 1.7.2005 auf 13,6 %<br />
Absenkung zum 1.10.2005 auf 13,3 %<br />
maßgeblicher Beitragssatz aus Versorgungsbezügen:<br />
bis 30.06.2005: 14,8 %<br />
ab 01.07.2005: 14,5 %<br />
(14,5 % - 0,9 % Absenkung + 0,9 % Zuschlag)<br />
ab 01.01.2006: 14,2 %<br />
(13,3 % + 0,9 % Zuschlag)<br />
Die Neufassung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V unterwirft vom 1. Januar 2004 an auch alle Versorgungsbezüge,<br />
die als Kapitalleistungen gewährt werden und der Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />
oder der Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit dienen, der Beitragspflicht; Voraussetzung<br />
ist ein Bezug zum früheren Erwerbsleben. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Versorgungsleistung<br />
als originäre Kapitalzahlung ohne Wahlrecht zu Gunsten einer Rentenzahlung oder als<br />
Kapitalleistung mit Option zu Gunsten einer Rentenzahlung zugesagt wird (vgl. Urteil des BSG vom<br />
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