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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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Aus diesem Grund sollen diese Personen,<br />

wenn sie zuletzt (irgendwann einmal) gesetzlich krankenversichert waren,<br />

oder<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

sofern sie bisher nicht gesetzlich krankenversichert waren, jedoch zu dem Personenkreis gehören,<br />

der nach den §§ 5 und 6 SGB V der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen ist,<br />

in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen werden.<br />

Ohne Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall sind insbesondere die nicht gesetzlich<br />

oder privat krankenversicherten Personen, die keinen Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nach § 40 SGB<br />

VIII, § 48 SGB XII, § 264 SGB V, auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz oder auf<br />

sonstige Gesundheitsfürsorge haben, die nicht beihilfeberechtigt sind, keinem Sondersystem wie der<br />

freien Heilfürsorge angehören und auch keinen Anspruch auf Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz,<br />

dem Bundesentschädigungsgesetz oder vergleichbaren gesetzlichen Regelungen<br />

haben. Beamte oder ihnen Gleichgestellte, die aber keine zusätzliche Absicherung über die ihnen<br />

verbleibenden Restkosten im Krankheitsfall abgeschlossen haben, sollen aber zu dem Personenkreis<br />

ohne Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gehören.<br />

Für Asylbewerber besteht ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nach § 4<br />

Asylbewerberleistungsgesetz. Beihilfeberechtigte Personen, die über keine ergänzende Krankheitskostenvollversicherung<br />

über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil verfügen, werden<br />

als Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall angesehen.<br />

Für die beitragspflichtigen Einnahmen der Betroffenen findet auf Grund der Verweisung in § 227 SGB V<br />

die Regelung des § 240 SGB V (Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder) Anwendung.<br />

Für ehemals privat Krankenversicherte, die keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben,<br />

ist eine vergleichbare Regelung im Versicherungsvertragsgesetz vorgesehen, da die private Krankenversicherung<br />

auf Grund der Möglichkeit, substitutiven Krankenversicherungsschutz zu gewähren, eine<br />

vergleichbare soziale Verantwortung trägt wie die gesetzliche Krankenversicherung.<br />

Ebenfalls in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen werden Personen,<br />

die nicht zuletzt gesetzlich oder privat krankenversichert gewesen sind, wenn sie zu dem Personenkreis<br />

gehören, der seinem Status nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen ist.<br />

Dies gilt aber insbesondere nicht für Beamte, beamtenähnlich abgesicherte Personen sowie für<br />

hauptberuflich selbständig Erwerbstätige (siehe unter 1.1.1), die nach § 5 Abs. 5 bzw. § 6 Abs. 1 SGB<br />

V keinen Zugang zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung haben. Diese<br />

Personen werden der privaten Krankenversicherung zugeordnet.<br />

Bei Auslandsrückkehrern, insbesondere solchen im Rentenalter, richtet sich die Zuordnung zur privaten<br />

oder zur gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Status, den sie auf Grund ihrer zuletzt ausgeübten<br />

Berufstätigkeit im Ausland gehabt haben.<br />

Bei der Feststellung, ob zuletzt eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung oder keine<br />

von diesen Absicherungen im Krankheitsfall bestanden hat, haben die Krankenkassen alle ihnen zur<br />

Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen.<br />

Die Neuregelung wird in den Fällen, in denen es sich bei den genannten Personen um Arbeitnehmer<br />

handelt, z.B. um solche, früher freiwillig Versicherte, die wegen Nichtzahlung ihrer Beiträge zur Krankenversicherung<br />

aus dieser ausgeschlossen wurden, auch deren Arbeitgeber belasten. Die gemeinsamen<br />

Aussagen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hierzu sind abzuwarten.<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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