DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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Aus diesem Grund sollen diese Personen,<br />
wenn sie zuletzt (irgendwann einmal) gesetzlich krankenversichert waren,<br />
oder<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
sofern sie bisher nicht gesetzlich krankenversichert waren, jedoch zu dem Personenkreis gehören,<br />
der nach den §§ 5 und 6 SGB V der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen ist,<br />
in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen werden.<br />
Ohne Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall sind insbesondere die nicht gesetzlich<br />
oder privat krankenversicherten Personen, die keinen Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nach § 40 SGB<br />
VIII, § 48 SGB XII, § 264 SGB V, auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz oder auf<br />
sonstige Gesundheitsfürsorge haben, die nicht beihilfeberechtigt sind, keinem Sondersystem wie der<br />
freien Heilfürsorge angehören und auch keinen Anspruch auf Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz,<br />
dem Bundesentschädigungsgesetz oder vergleichbaren gesetzlichen Regelungen<br />
haben. Beamte oder ihnen Gleichgestellte, die aber keine zusätzliche Absicherung über die ihnen<br />
verbleibenden Restkosten im Krankheitsfall abgeschlossen haben, sollen aber zu dem Personenkreis<br />
ohne Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gehören.<br />
Für Asylbewerber besteht ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nach § 4<br />
Asylbewerberleistungsgesetz. Beihilfeberechtigte Personen, die über keine ergänzende Krankheitskostenvollversicherung<br />
über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil verfügen, werden<br />
als Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall angesehen.<br />
Für die beitragspflichtigen Einnahmen der Betroffenen findet auf Grund der Verweisung in § 227 SGB V<br />
die Regelung des § 240 SGB V (Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder) Anwendung.<br />
Für ehemals privat Krankenversicherte, die keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben,<br />
ist eine vergleichbare Regelung im Versicherungsvertragsgesetz vorgesehen, da die private Krankenversicherung<br />
auf Grund der Möglichkeit, substitutiven Krankenversicherungsschutz zu gewähren, eine<br />
vergleichbare soziale Verantwortung trägt wie die gesetzliche Krankenversicherung.<br />
Ebenfalls in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen werden Personen,<br />
die nicht zuletzt gesetzlich oder privat krankenversichert gewesen sind, wenn sie zu dem Personenkreis<br />
gehören, der seinem Status nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen ist.<br />
Dies gilt aber insbesondere nicht für Beamte, beamtenähnlich abgesicherte Personen sowie für<br />
hauptberuflich selbständig Erwerbstätige (siehe unter 1.1.1), die nach § 5 Abs. 5 bzw. § 6 Abs. 1 SGB<br />
V keinen Zugang zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung haben. Diese<br />
Personen werden der privaten Krankenversicherung zugeordnet.<br />
Bei Auslandsrückkehrern, insbesondere solchen im Rentenalter, richtet sich die Zuordnung zur privaten<br />
oder zur gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Status, den sie auf Grund ihrer zuletzt ausgeübten<br />
Berufstätigkeit im Ausland gehabt haben.<br />
Bei der Feststellung, ob zuletzt eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung oder keine<br />
von diesen Absicherungen im Krankheitsfall bestanden hat, haben die Krankenkassen alle ihnen zur<br />
Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen.<br />
Die Neuregelung wird in den Fällen, in denen es sich bei den genannten Personen um Arbeitnehmer<br />
handelt, z.B. um solche, früher freiwillig Versicherte, die wegen Nichtzahlung ihrer Beiträge zur Krankenversicherung<br />
aus dieser ausgeschlossen wurden, auch deren Arbeitgeber belasten. Die gemeinsamen<br />
Aussagen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hierzu sind abzuwarten.<br />
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