DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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§ 22 Abs. 1 SGB IV führen aber dazu, dass sofern ein Arbeitnehmer schriftlich im Voraus auf die Auszahlung<br />
von Einmalbezügen verzichtet, sich dies versicherungsrechtlich insofern auswirkt, als dann<br />
die Einmalzahlung bei der Ermittlung des regelmäßig zustehenden durchschnittlichen monatlichen<br />
Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt wird.<br />
Beispiel 1:<br />
A. arbeitet 14 Stunden in der Woche gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 380 EUR. Außerdem<br />
erhält sie jeweils im Dezember ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 380 EUR.<br />
Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:<br />
Laufendes Arbeitsentgelt (380 EUR x 12) 4.560 EUR<br />
Weihnachtsgeld 380 EUR<br />
zusammen 4.940 EUR<br />
Ein Zwölftel dieses Betrages beträgt 411,67 EUR und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 400<br />
EUR, so dass die Beschäftigung kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig ist.<br />
Bei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses<br />
saisonbedingte unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist das regelmäßige<br />
Arbeitsentgelt nach den selben Grundsätzen zu ermitteln, die für die Schätzung des Jahresarbeitsentgelts<br />
in der Krankenversicherung bei schwankenden Bezügen gelten. Die versicherungsrechtliche<br />
Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie in Folge nicht sicher voraussehbarer<br />
Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt.<br />
Beispiel 2:<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
B. erzielt in den Monaten September bis April ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 EUR und in den<br />
Monaten Mai bis August ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 EUR. Das für die versicherungsrechtliche<br />
Beurteilung maßgebende Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:<br />
September bis April (8 x 500 EUR) 4.000 EUR<br />
Mai bis August (4 x 250 EUR) 1.000 EUR<br />
zusammen 5.000 EUR<br />
Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf 416,67 EUR und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von<br />
400 EUR, so dass Herr B. in der Beschäftigung versicherungspflichtig ist.<br />
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gehören nach ausdrücklicher Bestimmung des § 14 Abs. 1<br />
Satz 2 SGB IV nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Nach § 3 Nr. 26 EStG sind<br />
Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder<br />
für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder für<br />
die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt 1.848 EUR im Kalenderjahr<br />
steuerfrei, wobei es nicht darauf ankommt, dass die Vergütungen ausdrücklich als Aufwandsentschädigungen<br />
deklariert werden. Wird der steuerfreie Betrag (monatlich 154 EUR) überschritten,<br />
ist zu prüfen, ob die Beschäftigung geringfügig entlohnt ist. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitsentgelt<br />
einschließlich der steuerfreien Einnahmen 554 EUR (400 EUR + 154 EUR) monatlich<br />
nicht übersteigt; in diesen Fällen fallen ggf. Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (sofern der<br />
Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist) und zur Rentenversicherung an.<br />
Das Führen von Arbeitszeitkonten zum Zwecke der Bildung von Wertguthaben mit der Folge, dass<br />
Beiträge nicht mehr in dem Monat fällig werden, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden<br />
ist, ist für geringfügig entlohnte Beschäftigungen unzulässig (§ 7 Abs. 1a Satz 2). Vielmehr sind<br />
die Beiträge, wie nach § 22 Abs. 1 SGB IV für die Sozialversicherung grundsätzlich vorgeschrieben,<br />
fällig, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, und zwar unabhängig<br />
vom tatsächlichen Zufluss des Arbeitsentgelts.<br />
Vor diesem Hintergrund sind für geringfügig entlohnte Beschäftigungen Beiträge selbst für Beschäftigungsmonate,<br />
in denen die für ein Arbeitsentgelt oberhalb der zulässigen Arbeitsentgeltgrenze von<br />
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