DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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2.2.2.5 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld<br />
Übt ein in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungspflichtiger Bezieher von Vorruhestandsgeld<br />
(siehe unter 1.3) eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, findet keine Zusammenrechnung<br />
mit dem Vorruhestandsgeld statt, so dass die geringfügig entlohnte Beschäftigung in<br />
der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungsfrei bleibt. Werden hingegen neben dem<br />
Bezug von Vorruhestandsgeld mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, dann scheidet<br />
für die zu erst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung die Zusammenrechnung mit<br />
dem Vorruhestandsgeld aus. Die weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen sind mit dem Vorruhestandsgeld<br />
zusammenzurechnen. Dem steht nicht entgegen, dass für Bezieher von Vorruhestandsgeld<br />
nur für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung der Rechtsstatus des „Beschäftigten“<br />
fingiert wird, während die Bezieher von Vorruhestandsgeld für den Bereich der Rentenversicherung<br />
den sonstigen Versicherten zugerechnet werden.<br />
Die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Beziehern von Vorruhestandsgeld im Beitrags- und<br />
Melderecht der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie die Gleichstellung der Pflichtbeiträge<br />
für Bezieher von Vorruhestandsgeld mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung<br />
im Rentenrecht (§ 55 Abs. 2 SGB VI) gebieten es, die Bezieher von Vorruhestandsgeld im Zusammenhang<br />
mit § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV einheitlich als Beschäftigte zu werten mit der Folge, dass<br />
die in dieser Vorschrift vorgeschriebene Zusammenrechnung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen<br />
mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung für Bezieher von Vorruhestandsgeld entsprechend<br />
gilt.<br />
2.2.2.6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben dem Ausgleichsgeld nach dem FELEG<br />
Der Bezug von Ausgleichsgeld nach dem FELEG gilt als Bezug von Arbeitsentgelt. Daher gelten die<br />
Ausführungen unter 2.1.2.4 entsprechend. Sind aber Bezieher von Ausgleichsgeld in der landwirtschaftlichen<br />
Krankenversicherung als Rentner versichert, werden sie aufgrund einer daneben ausgeübten<br />
Beschäftigung in der Krankenversicherung wie beschäftigte Rentner behandelt.<br />
2.2.2.7 Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit<br />
Ein geringfügig entlohnt beschäftigter Arbeitnehmer kann auf Antrag eigene Rentenversicherungsbeiträge<br />
zahlen, um dadurch volle Ansprüche auf Leistungen der Rentenversicherung zu erwerben. Er<br />
muss sich dazu von der Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung befreien lassen. Den erforderlichen<br />
Antrag hat er bei seinem Arbeitgeber zu stellen, der diesen zu den Lohnunterlagen zu nehmen<br />
hat. Näheres siehe unter II., 3.3.<br />
2.2.3 Kurzfristige Beschäftigungen<br />
2.2.3.1 Allgemeines<br />
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines<br />
Kalenderjahres auf nicht mehr als<br />
oder<br />
zwei Monate<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder<br />
im Voraus vertraglich auf diese Zeit begrenzt ist.<br />
Es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus<br />
dieser Beschäftigung 400 EUR übersteigt.<br />
Eine zeitliche Beschränkung der Beschäftigung nach ihrer Eigenart liegt vor, wenn sie sich aus der<br />
Art, dem Wesen oder dem Umfang der zu verrichtenden Arbeit ergibt (z.B. Ernteeinsatz).<br />
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