DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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1.12.3.3 Entsendung im Rahmen eines ausländischen BeschäftigungsverhäItnisses<br />
Auch hinsichtlich des Begriffs "Beschäftigungsverhältnis" bestehen keine Unterschiede zur AusstrahIung.<br />
Es geIten deshaIb die Ausführungen zu 1.12.2.3 bis 1.12.2.9 entsprechend.<br />
1.12.3.4 Zeitliche Begrenzung der Entsendung und Beendigung der Einstrahlung<br />
Die Ausführungen zu 1.12.2.5 sowie zu 1.12.2 6 gelten entsprechend.<br />
Aufgrund der Entscheidungen das EuGH vom 10. Februar 2000 (C - 202/97 und 178/97) gehen die<br />
Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nunmehr davon aus, dass die von ausländischen Stellen<br />
ausgestellten Bescheinigungen nach Vordruck E 101 bezüglich der in Deutschland ausgeübten<br />
abhängigen Beschäftigung grundsätzlich zu akzeptieren sind.<br />
Bis zur Bekanntgabe der Urteile wies die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland<br />
noch insbesondere im Zusammenhang mit der Beschäftigung britischer Bauarbeiter darauf hin, dass<br />
Bescheinigungen nach Vordruck E 101 lediglich deklaratorische Bedeutung haben.<br />
Die bei Vorlage dieser Bescheinigungen im Allgemeinen bestehende Vermutungswirkung, dass eine<br />
Entsendung (Einstrahlung in die Bundesrepublik) vorliegt, sollte bei in der Bundesrepublik Deutschland<br />
im Baugewerbe eingesetzten so genannten "self-employed persons" oder "sub-constractors"<br />
zunächst keine Gültigkeit erfahren, sondern von dem deutschen Versicherungsträger, der zuerst - z.B.<br />
durch Antrag auf Aushilfeleistungen - vom Einsatz der Bauarbeiter aus Großbritannien erfährt, überprüft<br />
werden.<br />
1.13 Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im<br />
Krankheitsfall haben<br />
Vom 1. April 2007 an sollen Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall<br />
haben und<br />
a) zuletzt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren<br />
oder<br />
b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in § 5<br />
Abs. 5 oder § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer<br />
beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten<br />
krankenversicherungspflichtig werden.<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Die Neuregelung soll mit dem Gesundheitsreformgesetz 2007 (Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs<br />
in der GKV - GKVWSG) in Kraft gesetzt werden.<br />
Hierzu wird in der Gestzesbegründung u.a. ausgeführt, dass es in Deutschland, auf Grund des Fehlens<br />
einer umfassenden Versicherungspflicht für alle Einwohner, nicht ausgeschlossen ist, dass Personen<br />
weder die Zugangsvoraussetzungen zur gesetzlichen Krankenversicherung erfüllen, noch die<br />
Möglichkeit haben, eine private Krankenversicherung abzuschließen, beziehungsweise den Versicherungsschutz<br />
in ihrem bisherigen System - etwa durch die Nichtzahlung der Beiträge oder Prämien -<br />
verloren haben.<br />
Sofern in diesen Fällen auch kein Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht,<br />
müssen sie die im Krankheitsfall entstehenden Aufwendungen in voller Höhe aus ihrem Einkommen<br />
oder Vermögen selbst tragen.Die Zahl dieser Menschen, die ohne Absicherung im Krankheitsfall<br />
sind, hat in den letzten Jahren spürbar zugenommen.<br />
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