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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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1.12.3.3 Entsendung im Rahmen eines ausländischen BeschäftigungsverhäItnisses<br />

Auch hinsichtlich des Begriffs "Beschäftigungsverhältnis" bestehen keine Unterschiede zur AusstrahIung.<br />

Es geIten deshaIb die Ausführungen zu 1.12.2.3 bis 1.12.2.9 entsprechend.<br />

1.12.3.4 Zeitliche Begrenzung der Entsendung und Beendigung der Einstrahlung<br />

Die Ausführungen zu 1.12.2.5 sowie zu 1.12.2 6 gelten entsprechend.<br />

Aufgrund der Entscheidungen das EuGH vom 10. Februar 2000 (C - 202/97 und 178/97) gehen die<br />

Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nunmehr davon aus, dass die von ausländischen Stellen<br />

ausgestellten Bescheinigungen nach Vordruck E 101 bezüglich der in Deutschland ausgeübten<br />

abhängigen Beschäftigung grundsätzlich zu akzeptieren sind.<br />

Bis zur Bekanntgabe der Urteile wies die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland<br />

noch insbesondere im Zusammenhang mit der Beschäftigung britischer Bauarbeiter darauf hin, dass<br />

Bescheinigungen nach Vordruck E 101 lediglich deklaratorische Bedeutung haben.<br />

Die bei Vorlage dieser Bescheinigungen im Allgemeinen bestehende Vermutungswirkung, dass eine<br />

Entsendung (Einstrahlung in die Bundesrepublik) vorliegt, sollte bei in der Bundesrepublik Deutschland<br />

im Baugewerbe eingesetzten so genannten "self-employed persons" oder "sub-constractors"<br />

zunächst keine Gültigkeit erfahren, sondern von dem deutschen Versicherungsträger, der zuerst - z.B.<br />

durch Antrag auf Aushilfeleistungen - vom Einsatz der Bauarbeiter aus Großbritannien erfährt, überprüft<br />

werden.<br />

1.13 Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im<br />

Krankheitsfall haben<br />

Vom 1. April 2007 an sollen Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall<br />

haben und<br />

a) zuletzt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren<br />

oder<br />

b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in § 5<br />

Abs. 5 oder § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer<br />

beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten<br />

krankenversicherungspflichtig werden.<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Die Neuregelung soll mit dem Gesundheitsreformgesetz 2007 (Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs<br />

in der GKV - GKVWSG) in Kraft gesetzt werden.<br />

Hierzu wird in der Gestzesbegründung u.a. ausgeführt, dass es in Deutschland, auf Grund des Fehlens<br />

einer umfassenden Versicherungspflicht für alle Einwohner, nicht ausgeschlossen ist, dass Personen<br />

weder die Zugangsvoraussetzungen zur gesetzlichen Krankenversicherung erfüllen, noch die<br />

Möglichkeit haben, eine private Krankenversicherung abzuschließen, beziehungsweise den Versicherungsschutz<br />

in ihrem bisherigen System - etwa durch die Nichtzahlung der Beiträge oder Prämien -<br />

verloren haben.<br />

Sofern in diesen Fällen auch kein Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht,<br />

müssen sie die im Krankheitsfall entstehenden Aufwendungen in voller Höhe aus ihrem Einkommen<br />

oder Vermögen selbst tragen.Die Zahl dieser Menschen, die ohne Absicherung im Krankheitsfall<br />

sind, hat in den letzten Jahren spürbar zugenommen.<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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