DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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Ab 01.04.2007 freiwilliges Mitglied der Krankenkasse B.<br />
Der Krankenkasse A ist eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse B bis zum 31.03.2007 vorzulegen.<br />
Beispiel 3:<br />
Ein Selbständiger ist freiwilliges Mitglied der Krankenkasse A (Bindungsfrist erfüllt).<br />
Fristgerechte Kündigung der Mitgliedschaft und Beendigung der Selbständigkeit zum 31.03.2007.<br />
Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und Wahl der Krankenkasse B zum<br />
01.04.2007.<br />
Ab 01.04.2007 als Arbeitnehmer Mitglied der Krankenkasse B.<br />
Dem Arbeitgeber ist eine Mitgliedsbescheinigung nach Anlage 1 innerhalb von zwei Wochen nach<br />
Eintritt der Versicherungspflicht vorzulegen. Die Krankenkasse A erhält von Krankenkasse B keine<br />
Mitgliedsbescheinigung.<br />
3. Kündigung der Mitgliedschaft<br />
3.1 Einheitliche Bindungsfrist für alle Versicherten<br />
Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind grundsätzlich an die Wahl der Krankenkasse<br />
für mindestens 18 Monate gebunden (Bindungsfrist).<br />
Die Bindungsfrist ist ein Zeitraum von 18 zusammenhängenden Zeitmonaten. Sie berechnet sich von<br />
dem Zeitpunkt, an dem die Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse beginnt. Unterbrechungen<br />
der Mitgliedschaft führen nicht dazu, dass die 18-Monats-Frist nach der Unterbrechung bei der Krankenkasse<br />
erneut beginnt. Die Bindungsfrist von 18 Monaten beginnt darüber hinaus auch nicht mit<br />
jedem Wechsel des Versicherungsgrundes oder mit jedem Arbeitgeberwechsel erneut. Vielmehr wird<br />
die Gesamtdauer der Mitgliedschaft einschließlich der Unterbrechungszeiträume berücksichtigt.<br />
Beispiel:<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Versicherungspflichtiges Mitglied der Krankenkasse A seit dem 01.04.2006.<br />
Die Bindungsfrist von 18 Monaten endet am 30.09.2007.<br />
3.2 Kündigung zum Ablauf des übernächsten Monats<br />
Mitglieder können bei Erfüllung der Bindungsfrist während eines bestehenden Versicherungstatbestandes<br />
die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse grundsätzlich mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats,<br />
gerechnet ab dem Monat, in dem das Mitglied seine Kündigung erklärt, kündigen.<br />
3.3 Krankenkassenwechsel grundsätzlich nur mit Kündigungsbestätigung<br />
Durch § 175 Abs. 2 Satz 2 SGB V darf eine gewählte Krankenkasse eine Mitgliedsbescheinigung nur<br />
ausstellen, wenn das Mitglied eine Kündigungsbestätigung (der von ihm gekündigten Krankenkasse)<br />
vorlegt. Selbst in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme<br />
bzw. Eintritt der Versicherungspflicht bereits 18 Monate bei seiner bisherigen Krankenkasse versichert<br />
war, die Bindungsfrist also erfüllt hat, ist eine Kündigung Voraussetzung für einen gleichzeitigen<br />
Wechsel der Krankenkasse. Daran ändert auch nichts, dass nach § 190 SGB V die Mitgliedschaft<br />
Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Ende der Versicherungspflicht<br />
(z.B. der versicherungspflichtigen Beschäftigung) endet.<br />
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