DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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Pensionskasse und<br />
Pensionsfonds,<br />
(Alt- und Neuzusage)<br />
Direktversicherung<br />
(Neuverträge)<br />
lt. § 3 Nr. 63 EStG<br />
Direktzusage<br />
und/oder<br />
Unterstützungskasse<br />
(§ 11 EStG)<br />
Insgesamt 4 % der BBG<br />
RV steuerfrei,<br />
2005 = 2.496 EUR<br />
2006 = 2.520 EUR<br />
2007 = 2.520 EUR<br />
plus1.800 EUR<br />
Unbegrenzt steuerfrei<br />
(BMF-Schreiben vom<br />
04.02.2000 und<br />
16.01.2001)<br />
Insgesamt 4 % der<br />
BBG RV,<br />
2005 = 2.496 EUR<br />
2006 = 2.520 EUR<br />
2007 = 2.520 EUR<br />
Unbegrenzt sozialversicherungsfrei<br />
Insges. 4 % der BBG RV,<br />
(§ 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV)<br />
2005 = 2.496 EUR<br />
2006 = 2.520 EUR<br />
2007 = 2.520 EUR<br />
Insges. 4 % der BBG RV,<br />
(§14 Abs.1 S.2 SGB IV<br />
i.V.m. $ 115SGB IV)<br />
2005 = 2.496 EUR<br />
2006 = 2.520 EUR<br />
2007 = 2.520 EUR<br />
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben unter dem 21. Dezember 2004 ihr gemeinsames<br />
Rundschreiben zu Entgeltumwandlungen zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen<br />
Altersvorsorge veröffentlicht (siehe unter www.vdak-aev.de)<br />
2.5 Pauschalbesteuerte Bezüge<br />
2.5.1 Zeitpunkt einer Pauschalbesteuerung<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Nach den Bestimmungen der ArEV (ab 1. Januar 2007 Sozialversicherungsentgeltverordnung –<br />
SvEV), ab 1. Januar 2007 der Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV, sind die dort angeführten<br />
pauschalbesteuerten Bezüge unter gewissen Umständen dem Arbeitsentgelt nicht hinzuzurechnen<br />
und damit beitragsfrei, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz erhebt.<br />
§ 2 Abs. 1 Satz 1 ArEV in der Fassung von Artikel 2 Nr.1 Buchst. a) der Verordnung zur Änderung<br />
der Sachbezugsverordnung und der Arbeitsentgeltverordnung stellt durch die Formulierung ”...<br />
erheben kann ...” klar, dass es für die Nichthinzurechnung zum Arbeitsentgelt nur auf die Möglichkeit<br />
einer Pauschalbesteuerung, nicht aber auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung und auch nicht auf den<br />
Zeitpunkt der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 23 Abs. 1 SGB IV ankommt.<br />
Der Sachverhalt, dass für die Nichthinzurechnung zum Arbeitsentgelt die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung<br />
ausreicht, ist für die in § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten sonstigen Bezüge, soweit<br />
sie nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind, die in § 40 Abs. 2 EStG genannten Einnahmen und<br />
für die in § 40b EStG aufgeführten Zukunftsicherungsleistungen von Bedeutung.<br />
Ist im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geregelt, dass die Durchführung der Pauschalbesteuerung auf<br />
geringere Werte als die steuerlichen Höchstgrenzen beschränkt ist, können die pauschalbesteuerbaren<br />
Bezüge auch nur in Höhe dieser tarif- oder arbeitsvertraglichen Grenzwerte beitragsfrei belassen<br />
werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei Beträgen, die die tariflichen oder arbeitsvertraglichen<br />
Grenzwerte überschreiten, das Regelbesteuerungsverfahren durchzuführen ist und deshalb Beitragspflicht<br />
entsteht.<br />
Macht der Arbeitgeber nicht von der Pauschalbesteuerung Gebrauch und wird daraufhin das Regelbesteuerungsverfahren<br />
durchgeführt (§§ 39b, 39c oder 3<strong>9d</strong> EStG), sind die in § 2 Abs. 1 Satz 1 ArEV<br />
(ab 1. Januar 2007 Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) genannten Bezüge dem Arbeitsentgelt<br />
zuzurechnen und damit beitragspflichtig.<br />
2.5.2 Tragung der Pauschalsteuer durch den Arbeitnehmer<br />
Soweit die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz erhoben wird, ist der Arbeitgeber nach § 40 Abs.<br />
3 EStG allein Steuerschuldner gegenüber dem Finanzamt. Die in § 40 Abs. 3 EStG vorgeschriebene<br />
Übernahme der Steuerschuld durch den Arbeitgeber bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitgeber auch<br />
im arbeitsrechtlichen Innenverhältnis die pauschale Lohnsteuer tragen muss.<br />
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