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Der letzte Spiegelpunkt hat insbesondere Bedeutung in Fällen einer Kapitalisierung von Versorgungsbezügen.<br />
Nach den Aussagen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ist davon auszugehen,<br />
dass in diesen Fällen die Krankenkassen die Beiträge aus den Kapitalisierungen unmittelbar vom<br />
Versicherten selbst einziehen.<br />
Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt 1,7 v. H. Nur bei Personen, die nach beamtenrechtlichen<br />
Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege einen eigenen Anspruch auf<br />
Beihilfe oder Heilfürsorge haben, ermäßigt sich der Beitrag auf 0,8 v. H. (gilt z. B. nicht für Ehegatten<br />
von Beamten).<br />
Seit dem 1. Januar 2005 haben Kinderlose zur Pflegeversicherung einen zusätzlichen Beitragsanteil<br />
in Höhe von 0,25 v.H. (Näheres siehe unter II., 3.2) und seit dem 1. Juli 2005 haben alle Mitglieder der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung zusätzliche Beiträge in Höhe von 0,9 v.H. (Näheres siehe unter II.,<br />
3.1) der Beitragsbemessungsgrundlage zu zahlen.<br />
Die aus den Versorgungsbezügen zu zahlenden Beiträge hat der Versicherte allein zu tragen (§ 250<br />
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB V). Für Krankenversicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
beziehen, haben jedoch die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die zur Kranken- und<br />
Pflegeversicherung anfallenden Beiträge zu errechnen, einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse<br />
abzuführen; Versorgungsempfänger, die keine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
erhalten, haben die Beiträge selbst zu zahlen.<br />
Bezieht das Mitglied Versorgungsbezüge von mehreren Zahlstellen und übersteigen die Versorgungsbezüge<br />
zusammen mit dem Zahlbetrag der Rente die Beitragsbemessungsgrenze, verteilt die Krankenkasse<br />
auf Antrag des Mitglieds oder einer der Zahlstellen die Beiträge.<br />
Die zu zahlenden Beiträge werden mit der Auszahlung der Versorgungsbezüge fällig.<br />
3. Zahlstellenverfahren<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Die §§ 202 SGB V (Meldepflichten bei Versorgungsbezügen) und 256 (Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen)<br />
geben den Krankenkassen und den Zahlstellen die Möglichkeit, abweichende Vereinbarungen<br />
zu treffen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben sich mit großen Zahlstellen und<br />
mit den Verbänden kleinerer Zahlstellen auf ein Zahlstellenverfahren geeinigt, das bei Bedarf bei den<br />
Krankenkassen nachgefragt werden sollte.<br />
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