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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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Berechnung des Beitragszuschusses während der Kurzarbeit:<br />

tatsächliches Arbeitsentgelt 1.300,00 EUR<br />

darauf entfallender Beitragszuschuss<br />

(6,65 v.H. von 1.300,-- EUR) 86,45 EUR<br />

80 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen Soll- und Istentgelt<br />

(3.900,--./. 1.300,-- = 2.600,-- x 80 v.H.) = 2.080,00 EUR<br />

darauf entfallender Beitragszuschuss<br />

(6,65 v.H. von 2.080,-- EUR) 138,32 EUR<br />

+ eines Betrages in Höhe der Hälfte des<br />

bei Krankenversicherungspflicht vom<br />

Arbeitgeber allein zu tragenden Beitrags 138,32 EUR<br />

363,09 EUR<br />

Der ermittelte Beitragszuschuss von 363,09 EUR ist auf den Betrag zu kürzen, den der Arbeitnehmer<br />

für seine private Krankenversicherung aufwendet. Der monatliche Zuschuss beträgt dadurch 300,00<br />

EUR.<br />

Würde der monatliche Beitrag zur privaten Krankenversicherung 450,00 EUR betragen, wäre ein Zuschuss<br />

in Höhe von 363,09 EUR zu zahlen.<br />

Eine dem § 257 Abs. 2 Satz 4 SGB V vergleichbare Regelung enthält seit dem 1. Januar 1998 § 61<br />

Abs. 2 Satz 3 SGB XI für den Bereich der Pflegeversicherung. Daraus ergibt sich, dass die in der privaten<br />

Pflegeversicherung versicherten Arbeitnehmer in Bezug auf das Kurzarbeiter - oder Winterausfallgeld<br />

als Beitragszuschuss einen Betrag in Höhe von 1,7 v.H. des fiktiven Arbeitsentgelts erhalten<br />

und zwar über § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB XI auch für die in Sachsen Beschäftigten. Auch hier besteht<br />

aber höchstens Anspruch auf den Betrag, den der Arbeitnehmer für seine private Pflegeversicherung<br />

tatsächlich aufwendet.<br />

12. Behinderte in geschützten Einrichtungen<br />

12.1 Allgemeines<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in ihrer Besprechung am 18./19. Oktober<br />

1993 den Standpunkt vertreten, dass jede Bildungseinrichtung für Nichtbehinderte als Einrichtung für<br />

Behinderte anzusehen ist, soweit sich ein Rehabilitationsträger für die Durchführung einer berufsfördernden<br />

Maßnahme für Behinderte einer solchen Einrichtung bedient, d.h., dass als Einrichtung für<br />

Behinderte im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III jede Einrichtung in Betracht kommt, in der eine<br />

berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation durchgeführt wird. Darüber hinaus vertreten die Spitzenorganisationen<br />

der Sozialversicherung die Auffassung, dass auch gewerbliche Betriebe, in denen<br />

ggf. Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung (Rehabilitation) durchgeführt werden, als Einrichtungen<br />

für Behinderte anzusehen sind (siehe Besprechungsergebnis vom 19./20. November 1997).<br />

Bei Behinderten, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Schwerbehindertengesetz<br />

anerkannten Werkstatt für Behinderte in einem Integrationsprojekt (§ 53a Schwerbehindertengesetz)<br />

beschäftigt sind, gelten zur Rentenversicherung als beitragspflichtige Einnahme (Arbeitsentgelt)<br />

mindestens 80 v.H. der Bezugsgröße. Die Beiträge werden getragen von den Trägern der Integrationsprojekte<br />

für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 v.H. der monatlichen<br />

Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 v.H. der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt,<br />

im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Integrationsprojekte je zur Hälfte (§ 162<br />

Nr. 2a i.V.m. § 168 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI). Zur Kranken- und Pflegeversicherung sind jedoch für die in<br />

einem Integrationsprojekt befindlichen Behinderten Beiträge vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur<br />

Hälfte aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu entrichten.<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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