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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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Hinweis: Dauert die Beschäftigung länger als 26 Wochen, ist der Nebenerwerbslandwirt in der allgemeinen<br />

Krankenversicherung zu versichern, weshalb die Anmeldung gegenüber der von ihm<br />

gewählten Krankenkasse abzugeben ist. Dabei ist die Personengruppe mit ”113” und die<br />

Beitragsgruppe mit ”1111” zu verschlüsseln (siehe unter I., 1.1.1).<br />

3.3 Abmeldung versicherungspflichtig Beschäftigter<br />

3.3.1 Allgemeines<br />

Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung wird der Krankenkasse durch eine Abmeldung<br />

mitgeteilt. Dies gilt auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis während einer Zeit aufgelöst wird,<br />

in der kein Arbeitsentgelt, sondern nur Entgeltersatzleistungen gezahlt werden (z.B. Krankengeld,<br />

Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Verletztengeld oder während einer Elternzeit).<br />

Abmeldungen können aber selbstverständlich nur vorgenommen werden, wenn das Arbeitsverhältnis<br />

zuvor angemeldet wurde. Eine zuvor abzugebende Anmeldung ist daher selbst bei nur sehr kurzen<br />

versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen vorzunehmen, ggf. unter Verwendung der<br />

Schlüsselzahl ”40”.<br />

Abmeldungen ohne Angabe der Versicherungsnummer sind unzulässig, es sei denn wenn bei kurzfristigen<br />

Beschäftigungen (siehe unter I., 2.2.3) unter Verwendung des Abgabegrundes „40“ die An- und<br />

Abmeldung in einem Arbeitsvorgang erstattet wird (siehe unter 3.3.2).<br />

Eine Abmeldung ist auch zu erstellen, wenn im Laufe eines weiterbestehenden Arbeitsverhältnisses in<br />

allen Versicherungszweigen die Versicherungspflicht endet (z.B. bei unbezahltem Urlaub – siehe unter<br />

I., 1.1.3). Eine Abmeldung kommt aber nicht in Betracht, wenn die Versicherungspflicht nur in einzelnen<br />

und nicht in allen Versicherungszweigen wegfällt. In solchen Fällen ist eine Änderungsmeldung<br />

(Änderung der Beitragsgruppe) abzugeben (siehe unter 3.4.1).<br />

Die Abmeldung ist mit der nächsten Lohn-/Gehaltsabrechnung vorzunehmen, spätestens jedoch innerhalb<br />

von sechs Wochen nach dem Ende der Beschäftigung bzw. dem Ende der Versicherungspflicht<br />

abzugeben. Dem Beschäftigten ist ein Durchschlag der Meldung auszuhändigen. Es ist darauf<br />

zu achten, dass das gemeldete Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung<br />

(ggf. Teil-Beitragsbemessungsgrenze) nicht übersteigt.<br />

Abmeldung bei Ende einer Beschäftigung<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Herr August Jedermann, geb. am 17.08.1960, wohnhaft in 04299 Leipzig, Wachsmuthstr. 3, beendet<br />

zum 30.09.2007 sein Arbeitsverhältnis bei der Firma Kolf. Herr Jedermann ist Mitglied der Krankenkasse<br />

X und war versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung (siehe Beispiel 1 unter<br />

3.2).<br />

Das Ende der Beschäftigung ist der Krankenkasse X spätestens innerhalb von sechs Wochen nach<br />

dem 30.09.2006 zu melden.<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Grund der Abgabe: 30<br />

Beschäftigungszeit: von 01.04.2007 bis 30.09.2007<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1111<br />

3.3.2 An- und Abmeldung in einem Meldevorgang<br />

Sofern die Beschäftigung innerhalb der Anmeldefrist (spätestens von sechs Wochen – siehe unter 3.2<br />

nach Beginn der Beschäftigung wieder endet und noch keine Anmeldung erstattet wurde, können<br />

Beginn und Ende der Beschäftigung in einem Vorgang unter Angabe des Meldeschlüssels “40” gemeldet<br />

werden.<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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