DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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Hinweis: Dauert die Beschäftigung länger als 26 Wochen, ist der Nebenerwerbslandwirt in der allgemeinen<br />
Krankenversicherung zu versichern, weshalb die Anmeldung gegenüber der von ihm<br />
gewählten Krankenkasse abzugeben ist. Dabei ist die Personengruppe mit ”113” und die<br />
Beitragsgruppe mit ”1111” zu verschlüsseln (siehe unter I., 1.1.1).<br />
3.3 Abmeldung versicherungspflichtig Beschäftigter<br />
3.3.1 Allgemeines<br />
Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung wird der Krankenkasse durch eine Abmeldung<br />
mitgeteilt. Dies gilt auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis während einer Zeit aufgelöst wird,<br />
in der kein Arbeitsentgelt, sondern nur Entgeltersatzleistungen gezahlt werden (z.B. Krankengeld,<br />
Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Verletztengeld oder während einer Elternzeit).<br />
Abmeldungen können aber selbstverständlich nur vorgenommen werden, wenn das Arbeitsverhältnis<br />
zuvor angemeldet wurde. Eine zuvor abzugebende Anmeldung ist daher selbst bei nur sehr kurzen<br />
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen vorzunehmen, ggf. unter Verwendung der<br />
Schlüsselzahl ”40”.<br />
Abmeldungen ohne Angabe der Versicherungsnummer sind unzulässig, es sei denn wenn bei kurzfristigen<br />
Beschäftigungen (siehe unter I., 2.2.3) unter Verwendung des Abgabegrundes „40“ die An- und<br />
Abmeldung in einem Arbeitsvorgang erstattet wird (siehe unter 3.3.2).<br />
Eine Abmeldung ist auch zu erstellen, wenn im Laufe eines weiterbestehenden Arbeitsverhältnisses in<br />
allen Versicherungszweigen die Versicherungspflicht endet (z.B. bei unbezahltem Urlaub – siehe unter<br />
I., 1.1.3). Eine Abmeldung kommt aber nicht in Betracht, wenn die Versicherungspflicht nur in einzelnen<br />
und nicht in allen Versicherungszweigen wegfällt. In solchen Fällen ist eine Änderungsmeldung<br />
(Änderung der Beitragsgruppe) abzugeben (siehe unter 3.4.1).<br />
Die Abmeldung ist mit der nächsten Lohn-/Gehaltsabrechnung vorzunehmen, spätestens jedoch innerhalb<br />
von sechs Wochen nach dem Ende der Beschäftigung bzw. dem Ende der Versicherungspflicht<br />
abzugeben. Dem Beschäftigten ist ein Durchschlag der Meldung auszuhändigen. Es ist darauf<br />
zu achten, dass das gemeldete Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung<br />
(ggf. Teil-Beitragsbemessungsgrenze) nicht übersteigt.<br />
Abmeldung bei Ende einer Beschäftigung<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Herr August Jedermann, geb. am 17.08.1960, wohnhaft in 04299 Leipzig, Wachsmuthstr. 3, beendet<br />
zum 30.09.2007 sein Arbeitsverhältnis bei der Firma Kolf. Herr Jedermann ist Mitglied der Krankenkasse<br />
X und war versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung (siehe Beispiel 1 unter<br />
3.2).<br />
Das Ende der Beschäftigung ist der Krankenkasse X spätestens innerhalb von sechs Wochen nach<br />
dem 30.09.2006 zu melden.<br />
Personengruppenschlüssel: 101<br />
Grund der Abgabe: 30<br />
Beschäftigungszeit: von 01.04.2007 bis 30.09.2007<br />
Beitragsgruppenschlüssel: 1111<br />
3.3.2 An- und Abmeldung in einem Meldevorgang<br />
Sofern die Beschäftigung innerhalb der Anmeldefrist (spätestens von sechs Wochen – siehe unter 3.2<br />
nach Beginn der Beschäftigung wieder endet und noch keine Anmeldung erstattet wurde, können<br />
Beginn und Ende der Beschäftigung in einem Vorgang unter Angabe des Meldeschlüssels “40” gemeldet<br />
werden.<br />
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