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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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Der erhöhte Beitragssatz gilt für Beschäftigte, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs<br />

Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben.<br />

Aufgrund der Fassung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) ist davon auszugehen, dass alle<br />

Beschäftigten vom Grundsatz her bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs Wochen Anspruch<br />

auf Entgeltfortzahlung haben.<br />

Dies gilt auch für neu eingestellte Arbeitnehmer, die nach § 3 Abs. 3 EFZG einen solchen Anspruch<br />

erst von der fünften Beschäftigungswoche an besitzen. Der erhöhte Beitragssatz ist deshalb<br />

grundsätzlich nur bei befristeten Beschäftigungen von unter zehn Wochen anzuwenden, weil<br />

hier der für den allgemeinen Beitragssatz notwendige Anspruch auf sechswöchige Entgeltfortzahlung<br />

nicht realisiert werden kann.<br />

Für geringfügig entlohnt Beschäftigte (siehe unter I., 2.2.2), die in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

versichert sind, hat der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung seit dem<br />

1. Juli 2006 in Höhe von 13 v.H. aus dem jeweils gezahlten Arbeitsentgelt zu entrichten.<br />

Bei einem unvorhergesehenen Überschreiten des monatlichen Grenzwertes von 400 EUR sind<br />

solche Pauschalbeiträge auch aus einem über 400 EUR liegenden Arbeitsentgelt zu zahlen.<br />

Dies gilt entsprechend für Zeiten einer geringfügig entlohnten Beschäftigung die neben anderen<br />

Beschäftigungen ausgeübt wird, für die aber die Versicherungspflicht von der Einzugsstelle (Bundesknappschaft)<br />

bzw. dem Rentenversicherungsträger noch nicht festgestellt wurde (siehe unter<br />

I., 1.1.2).<br />

Die vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeiträge sind im Übrigen ggf. auch für solche Arbeitnehmer<br />

zu zahlen, die neben einer versicherungsfreien Beschäftigung (z.B. als Beamte oder auch<br />

wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze) eine geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />

ausüben (siehe unter I.,2.2).<br />

3.1.2 Beitragszuschlag aller GKV-Mitglieder<br />

Seit dem 1. Juli 2005 haben alle Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einen gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Zusatzbeitrag von 0,9 v. H. auf alle beitragspflichtigen Einnahmen zu zahlen.<br />

Zeitgleich wurden die Beitragssätze aller Krankenkassen im selben Umfang gesenkt.<br />

Beispiel:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Beitragssatz zum 01.01.2005 14,20 v.H.<br />

- AG-Anteil 7,10 v.H.<br />

- AN-Anteil 7,10 v.H.<br />

Beitragssenkung zum 01.07.2005 13,30 v.H.<br />

- AG-Anteil 6,65 v.H.<br />

- AN-Anteil 6,65 v.H.<br />

- AN-Zusatzbeitrag 0,90 v.H.<br />

AG-Anteil insges. 6,65 v.H.<br />

AN-Anteil insges. 7,55 v.H.<br />

14,20 v.H.<br />

Den Beitragszuschlag (0,9 v.H.) trägt der Arbeitnehmer allein; eine Beteiligung des Arbeitgebers ist<br />

grundsätzlich nicht vorgesehen, bei Geringverdienern ist jedoch der Beitragszuschlag vom Arbeitgeber<br />

mit zu tragen (siehe unter 4.4).<br />

Bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern gehört der zusätzliche Beitrag zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

(siehe unter 4. und 5.1) Er ist auch von freiwilligen Mitgliedern der GKV im<br />

Firmenabrechnungsverfahren zu erheben (siehe unter 5.) und auch aus Versorgungsbezügen (siehe<br />

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