DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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Der erhöhte Beitragssatz gilt für Beschäftigte, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs<br />
Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben.<br />
Aufgrund der Fassung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) ist davon auszugehen, dass alle<br />
Beschäftigten vom Grundsatz her bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs Wochen Anspruch<br />
auf Entgeltfortzahlung haben.<br />
Dies gilt auch für neu eingestellte Arbeitnehmer, die nach § 3 Abs. 3 EFZG einen solchen Anspruch<br />
erst von der fünften Beschäftigungswoche an besitzen. Der erhöhte Beitragssatz ist deshalb<br />
grundsätzlich nur bei befristeten Beschäftigungen von unter zehn Wochen anzuwenden, weil<br />
hier der für den allgemeinen Beitragssatz notwendige Anspruch auf sechswöchige Entgeltfortzahlung<br />
nicht realisiert werden kann.<br />
Für geringfügig entlohnt Beschäftigte (siehe unter I., 2.2.2), die in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
versichert sind, hat der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung seit dem<br />
1. Juli 2006 in Höhe von 13 v.H. aus dem jeweils gezahlten Arbeitsentgelt zu entrichten.<br />
Bei einem unvorhergesehenen Überschreiten des monatlichen Grenzwertes von 400 EUR sind<br />
solche Pauschalbeiträge auch aus einem über 400 EUR liegenden Arbeitsentgelt zu zahlen.<br />
Dies gilt entsprechend für Zeiten einer geringfügig entlohnten Beschäftigung die neben anderen<br />
Beschäftigungen ausgeübt wird, für die aber die Versicherungspflicht von der Einzugsstelle (Bundesknappschaft)<br />
bzw. dem Rentenversicherungsträger noch nicht festgestellt wurde (siehe unter<br />
I., 1.1.2).<br />
Die vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeiträge sind im Übrigen ggf. auch für solche Arbeitnehmer<br />
zu zahlen, die neben einer versicherungsfreien Beschäftigung (z.B. als Beamte oder auch<br />
wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze) eine geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />
ausüben (siehe unter I.,2.2).<br />
3.1.2 Beitragszuschlag aller GKV-Mitglieder<br />
Seit dem 1. Juli 2005 haben alle Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einen gesetzlich<br />
vorgeschriebenen Zusatzbeitrag von 0,9 v. H. auf alle beitragspflichtigen Einnahmen zu zahlen.<br />
Zeitgleich wurden die Beitragssätze aller Krankenkassen im selben Umfang gesenkt.<br />
Beispiel:<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Beitragssatz zum 01.01.2005 14,20 v.H.<br />
- AG-Anteil 7,10 v.H.<br />
- AN-Anteil 7,10 v.H.<br />
Beitragssenkung zum 01.07.2005 13,30 v.H.<br />
- AG-Anteil 6,65 v.H.<br />
- AN-Anteil 6,65 v.H.<br />
- AN-Zusatzbeitrag 0,90 v.H.<br />
AG-Anteil insges. 6,65 v.H.<br />
AN-Anteil insges. 7,55 v.H.<br />
14,20 v.H.<br />
Den Beitragszuschlag (0,9 v.H.) trägt der Arbeitnehmer allein; eine Beteiligung des Arbeitgebers ist<br />
grundsätzlich nicht vorgesehen, bei Geringverdienern ist jedoch der Beitragszuschlag vom Arbeitgeber<br />
mit zu tragen (siehe unter 4.4).<br />
Bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern gehört der zusätzliche Beitrag zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
(siehe unter 4. und 5.1) Er ist auch von freiwilligen Mitgliedern der GKV im<br />
Firmenabrechnungsverfahren zu erheben (siehe unter 5.) und auch aus Versorgungsbezügen (siehe<br />
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