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3 Tatsächliches Arbeitsentgelt<br />

für den Monat der Zuordnung<br />

der Sonderzuwendung:<br />

Teilzeitarbeitsentgelt<br />

Sonderzuwendung<br />

= Arbeitsentgelt gesamt<br />

4 Verbeitragtes Arbeitsentgelt<br />

bis zum Vormonat der Zuordnung<br />

der Sonderzuwendung +<br />

Arbeitsentgelt für den Monat<br />

der Zuordnung der Sonderzuwendung<br />

(Summe aus Zeilen<br />

2 und 3)<br />

5 beitragspflichtiger Rahmen für<br />

einen<br />

Unterschiedsbetrag<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

1.500 EUR<br />

1.500 EUR<br />

3.000 EUR<br />

27.000,- + 3.000,- = 30.000 EUR<br />

26.650 EUR<br />

Die Differenz (Zeile 5) zur anteiligen Jahres-BBG/RV für die Altersteilzeitarbeit beträgt<br />

26.650 EUR. Mithin kann im November 2004 für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge<br />

sowohl für das laufende Arbeitsentgelt als auch für das Weihnachtsgeld ein Unterschiedsbetrag<br />

von 1.200 EUR angesetzt werden.<br />

10.6.2 Beginn der Altersteilzeitarbeit nach dem 30.06.2004<br />

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gehört nicht zum Regelarbeitsentgelt und ist deshalb bei der Ermittlung<br />

der zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung nicht mehr zu berücksichtigen. Es ist aber wie<br />

gewohnt beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Sofern aus in der Arbeitsphase<br />

erwirtschafteten Einmalzahlungen Wertguthaben für die Freistellungsphase gebildet werden (für Einmalzahlungen<br />

in der Freistellungsphase), hat dies in einem gesonderten Wertguthaben zu geschehen,<br />

damit auch in der Freistellungsphase aus diesen Einmalbezügen keine zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung<br />

gezahlt werden.<br />

Einmalzahlungen, die in jedem Kalendermonat zu einem Zwölftel ausgezahlt werden, verlieren jedoch<br />

ihren Charakter als Einmalzahlungen. Die entsprechenden Beträge erhöhen das laufende Regelarbeitsentgelt<br />

mit der Folge, dass aus diesem zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen sind.<br />

10.7. Entgeltumwandlung im Zusammenhang mit zusätzlicher Altersversorgung<br />

Künftige Entgeltansprüche können in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt<br />

werden (Entgeltumwandlung - siehe unter 2.4.3). Bei einer Entgeltumwandlung zu Gunsten<br />

einer Direktzusage, Unterstützungskassenversorgung, Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder<br />

einer Direktversicherung vermindert sich somit bis zum 31. Dezember 2008 auch in einer Altersteilzeitarbeit<br />

das beitragspflichtige Arbeitsentgelt unter den Voraussetzungen des § 115 SGB IV und des<br />

§ 2 Abs. 2 Nr. 5, 6 ArEV (ab 1. Januar 2007 Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV). Für die<br />

Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme für die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge ist daher<br />

ausschließlich von den verminderten Arbeitsentgelten auszugehen. Dies hat unmittelbar Auswirkungen<br />

auf die kontinuierliche Altersteilzeitarbeit sowie auf die Arbeitsphase in einem Blockmodell.<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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