DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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3 Tatsächliches Arbeitsentgelt<br />
für den Monat der Zuordnung<br />
der Sonderzuwendung:<br />
Teilzeitarbeitsentgelt<br />
Sonderzuwendung<br />
= Arbeitsentgelt gesamt<br />
4 Verbeitragtes Arbeitsentgelt<br />
bis zum Vormonat der Zuordnung<br />
der Sonderzuwendung +<br />
Arbeitsentgelt für den Monat<br />
der Zuordnung der Sonderzuwendung<br />
(Summe aus Zeilen<br />
2 und 3)<br />
5 beitragspflichtiger Rahmen für<br />
einen<br />
Unterschiedsbetrag<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
1.500 EUR<br />
1.500 EUR<br />
3.000 EUR<br />
27.000,- + 3.000,- = 30.000 EUR<br />
26.650 EUR<br />
Die Differenz (Zeile 5) zur anteiligen Jahres-BBG/RV für die Altersteilzeitarbeit beträgt<br />
26.650 EUR. Mithin kann im November 2004 für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge<br />
sowohl für das laufende Arbeitsentgelt als auch für das Weihnachtsgeld ein Unterschiedsbetrag<br />
von 1.200 EUR angesetzt werden.<br />
10.6.2 Beginn der Altersteilzeitarbeit nach dem 30.06.2004<br />
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gehört nicht zum Regelarbeitsentgelt und ist deshalb bei der Ermittlung<br />
der zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung nicht mehr zu berücksichtigen. Es ist aber wie<br />
gewohnt beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Sofern aus in der Arbeitsphase<br />
erwirtschafteten Einmalzahlungen Wertguthaben für die Freistellungsphase gebildet werden (für Einmalzahlungen<br />
in der Freistellungsphase), hat dies in einem gesonderten Wertguthaben zu geschehen,<br />
damit auch in der Freistellungsphase aus diesen Einmalbezügen keine zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung<br />
gezahlt werden.<br />
Einmalzahlungen, die in jedem Kalendermonat zu einem Zwölftel ausgezahlt werden, verlieren jedoch<br />
ihren Charakter als Einmalzahlungen. Die entsprechenden Beträge erhöhen das laufende Regelarbeitsentgelt<br />
mit der Folge, dass aus diesem zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen sind.<br />
10.7. Entgeltumwandlung im Zusammenhang mit zusätzlicher Altersversorgung<br />
Künftige Entgeltansprüche können in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt<br />
werden (Entgeltumwandlung - siehe unter 2.4.3). Bei einer Entgeltumwandlung zu Gunsten<br />
einer Direktzusage, Unterstützungskassenversorgung, Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder<br />
einer Direktversicherung vermindert sich somit bis zum 31. Dezember 2008 auch in einer Altersteilzeitarbeit<br />
das beitragspflichtige Arbeitsentgelt unter den Voraussetzungen des § 115 SGB IV und des<br />
§ 2 Abs. 2 Nr. 5, 6 ArEV (ab 1. Januar 2007 Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV). Für die<br />
Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme für die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge ist daher<br />
ausschließlich von den verminderten Arbeitsentgelten auszugehen. Dies hat unmittelbar Auswirkungen<br />
auf die kontinuierliche Altersteilzeitarbeit sowie auf die Arbeitsphase in einem Blockmodell.<br />
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