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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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1.1.1.4 Selbständig Tätige<br />

In der Rentenversicherung unterliegen Selbständige nur dann der Versicherungspflicht, wenn sie zu<br />

den im § 2 SGB VI genannten Personengruppen gehören. Unterliegen sie der Rentenversicherungspflicht,<br />

haben sie die im Zusammenhang mit den abzugebenden Meldungen (siehe unter III.) und der<br />

Zahlung der Beiträge (siehe unter II.) anfallenden Arbeiten selbst zu erbringen. Wer neben einer selbständigen<br />

Tätigkeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung (siehe unter 2.2) ausübt, ist in dieser<br />

rentenversicherungspflichtig.<br />

In der Arbeitslosenversicherung sind Selbständige nicht versichert. Sind sie aber auch noch als Arbeitnehmer<br />

beschäftigt, unterliegen sie in dieser Beschäftigung grundsätzlich der Versicherungspflicht.<br />

1.1.1.5 Hausgewerbetreibende / Heimarbeiter<br />

Das gilt grundsätzlich auch für Hausgewerbetreibende, die im Gegensatz zu Heimarbeitern, die abhängig<br />

beschäftigt sind, zu den selbständig Tätigen gehören, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag<br />

und für Rechnung anderer gewerblich arbeiten (§ 12 SGB IV). Sie sind deshalb in der Kranken- und<br />

Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, unterliegen aber der Pflegepflichtversicherung, wenn sie<br />

als freiwillige Mitglieder einer Krankenkasse angehören. In der Rentenversicherung sind sie versicherungspflichtig<br />

(§ 2 Nr. 6 SGB VI). In melde- und beitragsrechtlicher Hinsicht sind Hausgewerbetreibende<br />

jedoch wie Arbeitnehmer zu behandeln (§ 28a Abs. 6 SGB IV), wenn sie ihren diesbezüglichen<br />

Pflichten nicht selber nachkommen (§ 28m Abs. 2 bis 4 SGB IV). Das bedeutet, dass sie dann von<br />

ihrem Auftraggeber bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden sind (siehe unter III.) und von ihm<br />

der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (siehe unter II., 5.1) an die zuständige Einzugsstelle abzuführen<br />

ist.<br />

1.1.1.6 Hauptberuflich selbständig Tätige<br />

Abgrenzend von diesen Aussagen unterliegen hauptberuflich selbständig Tätige jedoch nicht der<br />

Krankenversicherungspflicht und haben dadurch auch keinen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung.<br />

Dies gilt selbst dann, wenn sie neben ihrer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit eine Beschäftigung<br />

als Arbeiter oder Angestellte ausüben (§ 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 SGB V)<br />

und dabei ihre selbständige Tätigkeit im Ausland ausgeübt wird. Dadurch wird vermieden, dass<br />

hauptberuflich Selbständige durch Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung krankenversicherungspflichtig<br />

werden, und damit den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

erhalten. Eine freiwillige Weiterversicherung ist jedoch möglich.<br />

Hauptberuflich ist eine selbständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung<br />

(Höhe des Einkommens) und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen<br />

deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. Bundesrats-<br />

Drucksache 200/88 Seite 159, 160); in diese Beurteilung sind selbständige Tätigkeiten als land- oder<br />

forstwirtschaftliche Unternehmer mit einzubeziehen.<br />

In diese Betrachtung sind nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung jedoch<br />

nicht einzubeziehen<br />

der Ehegatte des landwirtschaftlichen Unternehmers, und zwar unabhängig davon, ob er mit Arbeitsvertrag<br />

oder im Rahmen der familienhaften Mitarbeit in dem landwirtschaftlichen Unternehmen<br />

beschäftigt ist,<br />

sowie<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

die mitarbeitenden Familienangehörigen (einschließlich Auszubildende) des landwirtschaftlichen<br />

Unternehmers, und zwar unabhängig davon, ob sie hauptberuflich oder nicht hauptberuflich in<br />

dem landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt sind.<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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