DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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unständigen Beschäftigungen ausgeübt werden, bleibt die Mitgliedschaft erhalten; sie endet aber,<br />
sobald feststeht, dass länger als nur vorübergehend - also länger als drei Wochen - keine unständige<br />
Beschäftigung mehr ausgeübt wird.<br />
1.5 Leiharbeitnehmer (Arbeitnehmerüberlassung)<br />
Leiharbeitnehmer unterliegen nach den allgemein geltenden Regelungen der Versicherungspflicht in<br />
der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />
Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) gewerbsmäßig Arbeitnehmer<br />
(Leiharbeitnehmer) Dritten (Entleihern) zur fremdbestimmten Arbeitsleistung überlässt. Der Verleiher<br />
benötigt hierfür eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit. Liegt diese nicht vor, spricht man von<br />
einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung (siehe Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung<br />
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG).<br />
Bei einer legalen Arbeitnehmerüberlassung ist der Verleiher der Arbeitgeber, der nach § 28e Abs. 1<br />
SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzuführen und auch die übrigen Arbeitgeberpflichten<br />
zu erfüllen hat. Jedoch haftet der Entleiher entsprechend § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV wie ein selbstschuldnerischer<br />
Bürge für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Verleihers; er hat auch nach § 28a<br />
Abs. 4 SGB IV eine besondere Meldung (Kontrollmeldung) abzugeben. Die Vordrucke für diese Kontrollmeldung<br />
sind bei den Krankenkassen erhältlich.<br />
Bei einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung ist davon auszugehen, dass zwischen dem "Leiharbeitnehmer"<br />
und dem Entleiher ein Arbeitsverhältnis entstanden ist. Aufgrund dessen ist der Entleiher<br />
dazu verpflichtet, neben der Beitragszahlung alle erforderlichen Meldungen (siehe unter III.) für den<br />
"Leiharbeitnehmer" zu erstatten.<br />
1.6 Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder<br />
gleichartigen Einrichtungen<br />
Behinderte, die in nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstätten für Behinderte oder<br />
in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen<br />
in Heimarbeit tätig sind sowie Behinderte, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen<br />
in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die ein Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen<br />
Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht (hierzu zählen auch Dienstleistungen<br />
für den Träger der Einrichtung), unterliegen in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung<br />
der Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB XI, § 1 Satz 1<br />
Nr. 2 SGB VI).<br />
In der Arbeitslosenversicherung gelten die allgemeinen Regelungen, wonach Versicherungspflicht<br />
eintritt, wenn der Behinderte in einer Werkstatt für Behinderte im Rahmen eines Arbeitsvertrages gegen<br />
Arbeitsentgelt oder im Rahmen eines Ausbildungsvertrages beschäftigt wird.<br />
1.7 Freiwilliges Jahr<br />
1.7.1 Freiwilliges soziales Jahr<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren, unterliegen der Kranken-, Pflege-, Renten-<br />
und Arbeitslosenversicherungspflicht, wenn sie vom Träger der Einrichtung Geldleistungen erhalten.<br />
Arbeitgeber ist der Träger der Einrichtung. Er hat die Beiträge in voller Höhe an die zuständige Krankenkasse<br />
(Einzugsstelle) abzuführen (§ 249 Abs. 2 Nr. 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 346<br />
Abs. 2 Nr. 3 SGB III).<br />
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