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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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unständigen Beschäftigungen ausgeübt werden, bleibt die Mitgliedschaft erhalten; sie endet aber,<br />

sobald feststeht, dass länger als nur vorübergehend - also länger als drei Wochen - keine unständige<br />

Beschäftigung mehr ausgeübt wird.<br />

1.5 Leiharbeitnehmer (Arbeitnehmerüberlassung)<br />

Leiharbeitnehmer unterliegen nach den allgemein geltenden Regelungen der Versicherungspflicht in<br />

der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />

Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) gewerbsmäßig Arbeitnehmer<br />

(Leiharbeitnehmer) Dritten (Entleihern) zur fremdbestimmten Arbeitsleistung überlässt. Der Verleiher<br />

benötigt hierfür eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit. Liegt diese nicht vor, spricht man von<br />

einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung (siehe Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung<br />

- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG).<br />

Bei einer legalen Arbeitnehmerüberlassung ist der Verleiher der Arbeitgeber, der nach § 28e Abs. 1<br />

SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzuführen und auch die übrigen Arbeitgeberpflichten<br />

zu erfüllen hat. Jedoch haftet der Entleiher entsprechend § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV wie ein selbstschuldnerischer<br />

Bürge für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Verleihers; er hat auch nach § 28a<br />

Abs. 4 SGB IV eine besondere Meldung (Kontrollmeldung) abzugeben. Die Vordrucke für diese Kontrollmeldung<br />

sind bei den Krankenkassen erhältlich.<br />

Bei einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung ist davon auszugehen, dass zwischen dem "Leiharbeitnehmer"<br />

und dem Entleiher ein Arbeitsverhältnis entstanden ist. Aufgrund dessen ist der Entleiher<br />

dazu verpflichtet, neben der Beitragszahlung alle erforderlichen Meldungen (siehe unter III.) für den<br />

"Leiharbeitnehmer" zu erstatten.<br />

1.6 Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder<br />

gleichartigen Einrichtungen<br />

Behinderte, die in nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstätten für Behinderte oder<br />

in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen<br />

in Heimarbeit tätig sind sowie Behinderte, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen<br />

in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die ein Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen<br />

Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht (hierzu zählen auch Dienstleistungen<br />

für den Träger der Einrichtung), unterliegen in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung<br />

der Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB XI, § 1 Satz 1<br />

Nr. 2 SGB VI).<br />

In der Arbeitslosenversicherung gelten die allgemeinen Regelungen, wonach Versicherungspflicht<br />

eintritt, wenn der Behinderte in einer Werkstatt für Behinderte im Rahmen eines Arbeitsvertrages gegen<br />

Arbeitsentgelt oder im Rahmen eines Ausbildungsvertrages beschäftigt wird.<br />

1.7 Freiwilliges Jahr<br />

1.7.1 Freiwilliges soziales Jahr<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren, unterliegen der Kranken-, Pflege-, Renten-<br />

und Arbeitslosenversicherungspflicht, wenn sie vom Träger der Einrichtung Geldleistungen erhalten.<br />

Arbeitgeber ist der Träger der Einrichtung. Er hat die Beiträge in voller Höhe an die zuständige Krankenkasse<br />

(Einzugsstelle) abzuführen (§ 249 Abs. 2 Nr. 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 346<br />

Abs. 2 Nr. 3 SGB III).<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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