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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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III. Melderecht<br />

1. Meldungen nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung<br />

(DEÜV)<br />

1.1 Allgemeines<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Durch das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz)<br />

erfolgte unter anderem auch eine Änderung des § 28a SGB IV. § 28a Abs. 1 SBV IV<br />

und die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung lassen für die Meldungen zur Sozialversicherung<br />

vom 1. Januar 2006 an die Verwendung von Meldebelegen nicht mehr zu. Statt dessen sind die<br />

Meldungen von den Arbeitgebern nur noch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung<br />

aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter Ausfüllhilfen maschinell an die Einzugsstellen<br />

zu erstatten, per Datenfernübertragung oder per E-mail.<br />

.<br />

Das gilt grundsätzlich für alle Meldungen nach der DEÜV, also auch für die bisher in Listenform oder<br />

in Sondermeldevordrucken abzugebenden Meldungen für unständig Beschäftigte. Der § 30 DEÜV,<br />

der diese „Sondermeldungen“ für unständig Beschäftigte möglich machte, wurde mit der Dritten Verordnung<br />

zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung, mit Wirkung ab 1.<br />

Januar 2006, ersatzlos gestrichen.<br />

Bezogen auf die elektronisch abzugebenden Meldungen und Beitragsnachweise hat die Krankenversicherung<br />

bereits vor Jahren die Ausfüllhilfe sv.net geschaffen. Sie wird den Arbeitgebern kostenfrei in<br />

zwei Varianten zur Verfügung gestellt; als sv.net-classic (auf CD) und als sv.net-online (informationen<br />

auch über www.itsg.de). Damit wird gewährleistet, dass jeder Arbeitgeber seine Meldungen auf elektronischem<br />

Wege abgeben kann. Der Arbeitgeber benötigt hierfür lediglich einen Internetzugang und<br />

einen Standardbrowser. Eine Installation auf dem Rechner ist bei sv.net-online nicht erforderlich. Die<br />

Daten für die Sozialversicherung können schnell und einfach online erfasst und anschließend automatisch<br />

über eine sichere Verbindung an die Krankenversicherung übermittelt werden, wobei das Produkt<br />

aus der Krankenkassenbetriebsnummer die richtige Datenannahmestelle ermittelt und diese ansteuert;<br />

eine Plausibilitätsprüfung erfolgt bereits bei der Erfassung der Daten. Nach der Übermittlung<br />

der Daten wird ein Beleg erstellt, der als Datei oder in Papierform archiviert werden kann und auch als<br />

Kopie für den Arbeitnehmer verwendbar ist.<br />

Für die maschinelle Datenübermittlung sind ansonsten die nach der DEÜV zugelassenen bzw. die mit<br />

der Datenannahmestelle der Krankenkassen vereinbarten Datenträger zu verwenden. Einzelheiten<br />

hierzu sollten bei den Krankenkassen bzw. den Datenannahmestellen erfragt werden.<br />

1.2 Voraussetzung für die Erstattung von Meldungen im automatisierten<br />

elektronischen Verfahren<br />

Voraussetzung für die Erstattung von Meldungen im automatisierten elektronischen Meldeverfahren<br />

ist, dass die Daten über die Beschäftigungszeiten und die Höhe der beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte<br />

aus maschinell geführten Lohnunterlagen herrühren und die den Meldungen zugrunde liegenden<br />

Tatbestände maschinell erkannt werden. Hierzu benötigt der Arbeitgeber ein von der Sozialversicherung<br />

systemgeprüftes (zertifiziertes) Entgeltabrechnungsprogramm, dem im Zusammenhang<br />

mit der Systemüberprüfung eine PROD-ID, die Auskunft gibt über das systemgeprüfte Abrechnungsprodukt,<br />

und mit der jährlichen Qualitätskontrolle eine MOD-ID zugeteilt wird, die Auskunft gibt über<br />

die qualitätsgeprüfte Version (Modifikation) des Abrechnungssystems. Darüber hinaus wird eine Übertragungssoftware<br />

benötigt, die aus Datenschutzgründen eine Verschlüsselungssoftware zu enthalten<br />

hat. Hierfür wurde seitens der Krankenversicherung das Programm „dakota.ag“ geschaffen, das derzeit<br />

aber ausschliesslich an Software-Ersteller abgegeben wird. Arbeitgeber, die über ein maschinelles<br />

Entgeltabrechnungsprogramm verfügen, können mit diesem Programm Meldungen und Beitragsnachweise<br />

per E-mail übertragen, wobei die von den Entgeltabrechnungsprogrammen erstellten DE-<br />

ÜV-Meldungen und Beitragsnachweise von dakota.ag übernommen und vollautomatisch an die zuständige<br />

Datenannahmestelle geleitet werden. Der Status der Verarbeitung kann jederzeit über die<br />

übersichtlichen Programme abgerufen werden. Diesbezüglich sollten sich die Arbeitgeber mit ihrem<br />

Software-Ersteller in Verbindung setzen. Voraussetzung für die Nutzung des Programms dakota.ag ist<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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