DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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2.2.2.4 Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte aus einer Hauptbeschäftigung mit Arbeitsentgelten<br />
aus geringfügig entlohnten Beschäftigungen<br />
Wird nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung<br />
ausgeübt, führt dies nicht zur Versicherungspflicht in der geringfügig entlohnten Beschäftigung.<br />
Beispiel 1:<br />
A. übt eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus, in der sie ein monatliches Arbeitsentgelt<br />
von 2.500 EUR erzielt. Daneben ist sie beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von<br />
200 EUR beschäftigt.<br />
Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der Kranken,- Pflege-,<br />
Renten- und Arbeitslosenversicherung, weil sie mit der Hauptbeschäftigung nicht zusammengerechnet<br />
wird.<br />
Als nicht geringfügig versicherungspflichtige (Haupt)Beschäftigungen gelten auch Beschäftigungen im<br />
Rahmen betrieblicher Berufsbildung bzw. Berufsausbildung. Hierzu gehören u.a. Vor- und Nachpraktika,<br />
die in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind, in der Kranken- und Pflegeversicherung<br />
allerdings nur dann, wenn Arbeitsentgelt gezahlt wird (siehe unter 2.4).<br />
Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung<br />
ausgeübt, werden die geringfügig entlohnten Beschäftigungen zur Feststellung ihrer<br />
Versicherungsfreiheit/Versicherungspflicht nicht losgelöst von der Hauptbeschäftigung miteinander<br />
addiert.<br />
Eine neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung,<br />
bleibt vielmehr stets versicherungsfrei. Diesbezüglich bleibt aus pragmatischen Gründen<br />
stets die zu erst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei. Die übrigen<br />
geringfügig entlohnt ausgeübten Beschäftigungen unterliegen hingegen wegen ihrer Anrechnung mit<br />
der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-<br />
und Rentenversicherung.<br />
In der Arbeitslosenversicherung werden über § 27 Abs. 2 SGB III generell geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigungen<br />
mit versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungen nicht zusammengerechnet,<br />
so dass die geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigungen stets arbeitslosenversicherungsfrei bleiben.<br />
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach § 28o Abs. 1 SGB IV der Beschäftigte<br />
seinem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen<br />
Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen hat. Sofern dem Arbeitgeber<br />
im Zusammenhang mit der von ihm vorzunehmenden versicherungsrechtlichen Beurteilung falsche<br />
Angaben gemacht oder Beschäftigungsverhältnisse verschwiegen werden und er deshalb hinsichtlich<br />
der von ihm zu bewertenden Beschäftigung zu der falschen versicherungsrechtlichen Beurteilung<br />
(Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung) gelangt, tritt die Versicherungspflicht bezogen<br />
auf diese Beschäftigung nicht mehr rückwirkend, sondern erst ein, wenn die Einzugsstelle<br />
(Bundesknappschaft) oder im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen ein Rentenversicherungsträger<br />
die Versicherungspflicht per Bescheid feststellen. Die Versicherungspflicht beginnt in diesen Fällen mit<br />
dem Tag, an dem der Bescheid beim Arbeitgeber eingeht. Für die zurückliegende Zeit bleibt es bei<br />
der bisher vorgenommenen Beurteilung der geringfügig entlohnten Beschäftigung.<br />
Beispiel 2:<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
B. übt eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus, in der sie ein monatliches Arbeitsentgelt<br />
von 2.500 EUR erzielt. Daneben ist sie seit dem 01.06.2007 beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches<br />
Arbeitsentgelt von 200 EUR beschäftigt und seit dem 10.09.2007 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt<br />
von 250 EUR beim Arbeitgeber C beschäftigt.<br />
Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B unterliegt als die zu erst aufgenommene geringfügig entlohnte<br />
Beschäftigung nicht der Versicherungspflicht in der Kranken,- Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />
Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C unterliegt jedoch, wegen ihrer Zusammenrechnung<br />
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