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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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Beispiel 2:<br />

Eine Raumpflegerin arbeitet beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 EUR<br />

und wird als geringfügig entlohnte Beschäftigte bei der Minijob-Zentrale gemeldet (siehe unter III.,3.7).<br />

Am 01.08. nimmt sie zusätzlich eine Beschäftigung als Raumpflegerin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

von 300 EUR beim Arbeitgeber B auf. Die Raumpflegerin hat die Frage des Arbeitgebers B<br />

nach dem Vorliegen einer weiteren Beschäftigung verneint. Arbeitgeber B meldet die Arbeitnehmerin<br />

somit ebenfalls im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale an.<br />

Die Minijob-Zentrale stellt im Oktober desselben Jahres fest, dass die Raumpflegerin in beiden Beschäftigungen<br />

versicherungspflichtig ist, weil das Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen 400 EUR<br />

übersteigt. Mit Bescheid vom 15.10. informiert die Minijob-Zentrale die Arbeitgeber A und B darüber,<br />

dass die Arbeitnehmerin zum 17.10. als geringfügig Beschäftigte bei der Minijob-Zentrale ab- und zum<br />

18.10. als versicherungspflichtig Beschäftigte bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden ist.<br />

1.1.2.2 Ende der Beschäftigung<br />

Die versicherungspflichtige Beschäftigung endet grundsätzlich mit Ablauf des Tages, an dem das<br />

Beschäftigungsverhältnis endet. Das Bundessozialgericht hat hierzu aber in ständiger Rechtsprechung<br />

für den Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gefordert, dass<br />

einerseits der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft gegen die vereinbarte Vergütung zur<br />

Verfügung stellt und andererseits der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer seine Dispositionsbefugnis<br />

bzw. Verfügungsgewalt über. dessen Arbeitskraft rechtlich und tatsächlich ausübt.<br />

Von einem Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses wird u.a. (siehe<br />

auch unter 1.1.3) ausgegangen, wenn durch Arbeitsgerichtsurteil oder arbeitsgerichtlichen Vergleich<br />

(z. B. bei Umwandlung einer fristlosen in eine fristgerechte Kündigung) das Ende des Arbeitsverhältnisses<br />

auf einen Zeitpunkt nach dem letzten Arbeitstag festgelegt und dem Arbeitnehmer für die Zeit<br />

nach Beendigung der tatsächlichen Arbeitsleistung das bisherige Arbeitsentgelt oder ein Teilarbeitsentgelt<br />

gezahlt wird; in diesen Fällen besteht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bis<br />

zu dem durch Urteil oder Vergleich festgesetzten Ende des Arbeitsverhältnisses fort.<br />

Darüber hinaus besteht auch bei einer Insolvenz des Arbeitgebers für die von der Arbeit freigestellten<br />

und weiterhin dienstbereiten Arbeitnehmer das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nach<br />

Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Ablauf der für das Arbeitsverhältnis maßgebenden gesetzlichen<br />

oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist fort.<br />

Nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 5./6. Juli 2005 (TOP 4) fehlt<br />

es indes an den zweiseitigen Beziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wenn im<br />

gegenseitigen Einvernehmen unwiderruflich auf die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung verzichtet<br />

wird (z. B. durch einen Aufhebungsvertrag bzw. Abwicklungsvertrag). Die Spitzenorganisationen der<br />

Sozialversicherung vertreten deshalb den Standpunkt, dass das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis<br />

bei einer unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung mit dem letzten Arbeitstag<br />

endet, denn in diesen Fällen endet auf Seiten des Arbeitnehmers die Weisungsgebundenheit<br />

und auf Seiten des Arbeitgebers das Weisungsrecht. Dem steht nicht entgegen, dass dem Arbeitnehmer<br />

in diesen Fällen gleichwohl bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses das geschuldete<br />

Arbeitsentgelt fortgezahlt wird.<br />

1.1.3 Arbeitsunterbrechungen<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Wird ein Beschäftigungsverhältnis ohne Arbeitsentgeltzahlung unterbrochen (z.B. bei einem unbezahlten<br />

Urlaub), bleibt die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

längstens für die Dauer eines Monats erhalten. Dauert die Arbeitsunterbrechung länger, endet<br />

die Versicherungspflicht mit Ablauf des Monatszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Dabei gilt als<br />

erster Tag eines unbezahlten Urlaubs der Tag, an dem der Beschäftigte erstmals nicht gearbeitet hat,<br />

obwohl er dazu dem Grunde nach verpflichtet war.<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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