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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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mtl. Gesamtentgelt<br />

abzüglich beitragsfreie Zuschläge<br />

abzüglich Abführung an das Wertguthaben<br />

Ausgangswert<br />

2.250 EUR<br />

250 EUR<br />

150 EUR<br />

1.850 EUR<br />

Das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase muss mindestens 1.295 EUR (70 v. H. von<br />

1.850 EUR) betragen, damit es als angemessen gilt und auch diese Zeit sozialversicherungsrechtlich<br />

geschützt ist.<br />

Wird ein Wertguthaben zur Verkürzung einer im Zusammenhang mit einer Altersteilzeitbeschäftigung<br />

(siehe unter 1.2.2) abzuleistenden Arbeitsphase eingesetzt, muss das monatliche Arbeitsentgelt dem<br />

aus der Altersteilzeitbeschäftigung heraus geltenden Arbeitsentgelt entsprechen. Einmalzahlungen,<br />

die der Arbeitnehmer in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Freistellungsphase erhielt, sind<br />

aber bei der Berechnung eines für die versicherte Freistellungsphase angemessenen (Mindest-) Arbeitsentgelts<br />

dann nicht zu berücksichtigen, soweit der Arbeitnehmer eine solche Einmalzahlung unabhängig<br />

von der Freistellungsphase erhält.<br />

1.2.2 Altersteilzeitarbeit<br />

1.2.2.1 Allgemeines<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Altersteilzeitgesetz-AtG)<br />

gibt älteren Arbeitnehmern die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in die Altersrente.<br />

Dieser gleitende Übergang in den Ruhestand wird durch Förderleistungen der Bundesagentur<br />

für Arbeit (BA) unterstützt.<br />

Von den Regelungen begünstigt werden Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und<br />

ihre Arbeitszeit rechtswirksam auf die Hälfte ihrer bisherigen Arbeitszeit vermindern. Damit aber sichergestellt<br />

ist, dass die Beschäftigung auch weiterhin der Sozialversicherungspflicht unterliegt, darf<br />

das monatliche Arbeitsentgelt nicht unter die Geringfügigkeitsgrenze (siehe unter 2.2.2) absinken.<br />

Altersteilzeitarbeit beginnt nach Abschluss der schriftlichen Vereinbarung mit Vorliegen der hierfür<br />

maßgeblichen Voraussetzungen. Dies gilt bei diskontinuierlicher Verteilung der Arbeitszeit ab Beginn<br />

der für die Ansparung (Vorarbeit) von Wertguthaben für eine Freistellung (§ 7 Abs. 1a SGB IV) schriftlich<br />

vereinbarten Arbeitsphase des Blockmodells. Diese Vereinbarung kann nur für die Zukunft abgeschlossen<br />

werden. Bereits abgelaufene Arbeitszeiten, in denen tatsächlich keine Altersteilzeitarbeit<br />

ausgeübt worden ist, können nicht nachträglich in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt werden.<br />

Eine Rückdatierung von Altersteilzeitverträgen ist rechtlich ausgeschlossen. Sollte aber im Einzelfall<br />

Altersteilzeitarbeit bereits vor der endgültigen Ratifizierung eines Tarifvertrages im Hinblick auf<br />

die zu erwartenden Regelungen vereinbart und aufgenommen worden sein, handelt es sich um Altersteilzeitarbeit.<br />

Bei einer Vereinbarung einer Altersteilzeitarbeit über einen Zeitraum von mehr als<br />

drei Jahren gilt dies nur insoweit, als der Tarifvertrag Rückwirkung hat.<br />

Die im Rahmen der Absenkung der Arbeitszeit vorzunehmende Verteilung der Altersteilzeitarbeit<br />

bleibt weitestgehend den Vertragsparteien (Arbeitgeber/Arbeitnehmer) überlassen. Sie können am<br />

besten beurteilen, welche Ausgestaltung der Altersteilzeitarbeit für das Unternehmen und den Beschäftigten<br />

am sinnvollsten ist (z.B. Halbtagsbeschäftigung oder Altersteilzeitarbeit im Wechsel zwischen<br />

Arbeit und Freizeit, wobei dieser Wechsel täglich, wöchentlich, monatlich oder gar halbjährlich<br />

stattfinden kann).<br />

Die Altersteilzeitarbeit kann nach § 2 Abs. 2 AtG auch in der Weise geleistet werden, dass die wöchentliche<br />

Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraumes von bis zu drei Jahren oder bei entsprechenden<br />

tarifvertraglichen Vereinbarungen (im Rahmen tariflicher Öffnungsklauseln auch auf der Basis von<br />

Betriebsvereinbarungen) im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu sechs Jahren die Hälfte dieser<br />

Zeit beträgt, also z.B. bis zu drei Jahre vollschichtig weitergearbeitet und die nächsten drei Jahre gar<br />

nicht gearbeitet wird (diskontinuierliche Arbeitszeitverteilung). Dabei kann nach dem Gesetz zur sozi-<br />

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