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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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kenversichert war und dass es sich dabei um eine substitutive Krankenversicherung handelte. Das<br />

Bestehen einer bloßen Zusatzversicherung reicht nicht aus.<br />

Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 nicht als Arbeitnehmer privat krankenversichert waren -<br />

sondern z.B. als Student - oder erst nach dem 31. Dezember 2002 einen privaten Krankenversicherungsvertrag<br />

abgeschlossen haben, gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs. 6<br />

Satz 1 SGB V (2007 = 47.700 EUR) und die unter 2.1.4.1 getroffenen Aussagen.<br />

Ob die vorgenannten Voraussetzungen des Eintritts von Krankenversicherungspflicht vorliegen, hat<br />

der Arbeitgeber nicht nur bei zum Jahreswechsel 2006/2007 bestehenden Beschäftigungsverhältnissen<br />

zu beachten. Er muss vielmehr die Arbeitnehmer auch bei künftigen Neueinstellungen danach<br />

befragen, ob sie am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei<br />

und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven<br />

Krankenversicherung versichert waren. Bei privat Versicherten, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt<br />

die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (47.700 EUR) nicht übersteigt, sind entsprechende<br />

Bescheinigungen zu den Lohnunterlagen zu nehmen.<br />

Beispiel 1:<br />

Herr Meier war am 31.12.2002 als Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei beschäftigt und bei einem<br />

privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert. Er<br />

nimmt am 01.07.2007 eine neue Beschäftigung auf, in der sein monatliches Arbeitsentgelt 3.600 EUR<br />

beträgt.<br />

Auf Herrn Meier ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 42.750 EUR anzuwenden, weil er am<br />

31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei<br />

einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert<br />

war. Da sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (3.600 EUR x 12 = 43.200 EUR) 42.700 EUR<br />

übersteigt, bleibt er krankenversicherungsfrei und weiterhin privat versichert. Eine entsprechende<br />

Bescheinigung über den Versicherungsschutz am 31.12.2002 ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen.<br />

Beispiel 2:<br />

Frau Konrad, geb. am 17.11.1956, war am 31.12.2002 als Arbeitnehmerin krankenversicherungsfrei<br />

beschäftigt und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung<br />

versichert. Sie nimmt am 01.07.2007 eine neue Beschäftigung auf, in der ihr monatliches<br />

Arbeitsentgelt 3.500 EUR beträgt.<br />

Auf Frau Konrad ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 42.750 EUR anzuwenden, weil sie am<br />

31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei<br />

einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert<br />

war. Da ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (3.500 x 12 = 42.000 EUR) 42.750 EUR nicht<br />

übersteigt, wird sie krankenversicherungspflichtig.<br />

Beispiel 3:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Frau Seipel war am 31.12.2002 als Studentin krankenversicherungsfrei beschäftigt und bei einem<br />

privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert.<br />

Sie nimmt am 01.10.2007, nach dem beendeten Studium, eine Beschäftigung auf, in der ihr monatliches<br />

Arbeitsentgelt 3.600 EUR beträgt.<br />

Auf Frau Seipel ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 42.750 EUR nicht anzuwenden, weil sie am<br />

31.12.2002 nicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />

versichert war. Für sie gilt deshalb die Jahresarbeitsentgeltgrenze von<br />

47.700 EUR. Da ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (3.600 x 12 = 43.200 EUR) 47.700 EUR nicht<br />

übersteigt, wird sie krankenversicherungspflichtig.<br />

Tritt bei den bisher privat Versicherten zum 1. Januar 2007 Krankenversicherungspflicht ein, werden<br />

sie grundsätzlich in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, eine Befreiung von der eintretenden<br />

Versicherungspflicht ist aber möglich (siehe unter 2.1.7).<br />

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