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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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Bezogen auf die seit dem 1. Januar 2005 von den Kinderlosen zu zahlenden zusätzlichen Pflegeversicherungsbeiträge<br />

(siehe unter II., 3.2) wurde keine weitere Beitragsgruppe und kein zusätzliches<br />

Meldeverfahren geschaffen.<br />

Eine Besonderheit gilt bei der Abgabe der Meldungen für geringfügig entlohnt Beschäftigte. Hier kann<br />

bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Beschäftigten in einer daneben ausgeübten<br />

geringfügig entlohnten Beschäftigung – da aus dieser Beiträge zur Pflegeversicherung nicht anfallen -<br />

unter Außerachtlassung des obigen Grundsatzes in der Pflegeversicherung auch eine ”0” gesetzt<br />

werden, ohne dass dies zur Abweisung der Meldung führt (siehe auch unter 3.7).<br />

2.4 Meldungen in DM<br />

In den Fällen, in denen nach der Umstellung auf den EUR (spätestens seit 1. Januar 2002) Arbeitsentgeltberechnungen<br />

vorzunehmen sind, die Zeiten vor der Währungsumstellung im Betrieb betreffen<br />

bzw. sich auf solche auswirken, ist in Anlehnung an § 5 Abs. 1 DEÜV eine Berichtigung der gemeldeten<br />

DM-Beträge vorzunehmen (Stornierung der bisherigen DM-Meldung und Abgabe einer neuen DM-<br />

Meldung). In Anlehnung an diese Aussagen ist eine Umstellung der DM-Historie (Zeit der Entgeltabrechnung<br />

in DM) auf EUR nicht zulässig.<br />

2.5 Arbeitsentgelt aus Niedriglohnbereich<br />

Bei einem Eintritt oder Austritt einer bestehenden Beschäftigung in oder aus der Gleitzone (siehe unter<br />

II., 2.2.6) sind keine Meldungen durch den Arbeitgeber abzugeben.<br />

In den Entgeltmeldungen sind jedoch für Beschäftigungen in der Gleitzone als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt<br />

das verminderte Arbeitsentgelt zu melden, also das Arbeitsentgelt (Beitragsbemessungsentgelt),<br />

aus dem die Beiträge zur Rentenversicherung berechnet wurden.<br />

Damit die Sozialversicherung erkennt, ob bei dem Beschäftigten die Gleitzonenregelung angewandt<br />

wurde, sind die Entgeltmeldungen entsprechend zu kennzeichnen:<br />

kein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone 0<br />

Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb der Gleitzone 1<br />

Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gleitzone 2<br />

3. Abzugebende Meldungen<br />

3.1 Allgemeines<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Der Arbeitgeber hat jeden versicherungspflichtigen Mitarbeiter bei der Krankenkasse anzumelden, die<br />

dieser gewählt hat. Die geringfügig Beschäftigten sind bei der Bundesknappschaft anzumelden. Zum<br />

Ende der Beschäftigung sind Abmeldungen erforderlich. Außerdem sind vom Arbeitgeber ggf. Änderungs-,<br />

Unterbrechungs- und Jahresmeldungen abzugeben.<br />

Um Fehlmeldungen und damit unnötigen Verwaltungsaufwand bei Arbeitgebern und Krankenkassen<br />

zu vermeiden, ist es wichtig, schon bei der Neueinstellung eines Beschäftigten zu erfragen, bei welcher<br />

Krankenkasse dieser versichert ist bzw. versichert sein möchte. Dies deshalb, weil dann die Anmeldung<br />

und auch die Beiträge gleich an die richtige Krankenkasse gesandt werden können. Dabei ist<br />

zu beachten, dass der Beschäftigte seit dem 1. Januar 2002 grundsätzlich nicht mehr die Möglichkeit<br />

hat, bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung eine neue Krankenkasse zu wählen. Dies deshalb, weil<br />

er für mindestens 18 Monate an seine bisherige Krankenkasse gebunden ist und diese auch nur verlassen<br />

kann, nachdem er die Mitgliedschaft zu dieser Krankenkasse fristgemäß gekündigt hat.<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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