DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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Bezogen auf die seit dem 1. Januar 2005 von den Kinderlosen zu zahlenden zusätzlichen Pflegeversicherungsbeiträge<br />
(siehe unter II., 3.2) wurde keine weitere Beitragsgruppe und kein zusätzliches<br />
Meldeverfahren geschaffen.<br />
Eine Besonderheit gilt bei der Abgabe der Meldungen für geringfügig entlohnt Beschäftigte. Hier kann<br />
bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Beschäftigten in einer daneben ausgeübten<br />
geringfügig entlohnten Beschäftigung – da aus dieser Beiträge zur Pflegeversicherung nicht anfallen -<br />
unter Außerachtlassung des obigen Grundsatzes in der Pflegeversicherung auch eine ”0” gesetzt<br />
werden, ohne dass dies zur Abweisung der Meldung führt (siehe auch unter 3.7).<br />
2.4 Meldungen in DM<br />
In den Fällen, in denen nach der Umstellung auf den EUR (spätestens seit 1. Januar 2002) Arbeitsentgeltberechnungen<br />
vorzunehmen sind, die Zeiten vor der Währungsumstellung im Betrieb betreffen<br />
bzw. sich auf solche auswirken, ist in Anlehnung an § 5 Abs. 1 DEÜV eine Berichtigung der gemeldeten<br />
DM-Beträge vorzunehmen (Stornierung der bisherigen DM-Meldung und Abgabe einer neuen DM-<br />
Meldung). In Anlehnung an diese Aussagen ist eine Umstellung der DM-Historie (Zeit der Entgeltabrechnung<br />
in DM) auf EUR nicht zulässig.<br />
2.5 Arbeitsentgelt aus Niedriglohnbereich<br />
Bei einem Eintritt oder Austritt einer bestehenden Beschäftigung in oder aus der Gleitzone (siehe unter<br />
II., 2.2.6) sind keine Meldungen durch den Arbeitgeber abzugeben.<br />
In den Entgeltmeldungen sind jedoch für Beschäftigungen in der Gleitzone als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt<br />
das verminderte Arbeitsentgelt zu melden, also das Arbeitsentgelt (Beitragsbemessungsentgelt),<br />
aus dem die Beiträge zur Rentenversicherung berechnet wurden.<br />
Damit die Sozialversicherung erkennt, ob bei dem Beschäftigten die Gleitzonenregelung angewandt<br />
wurde, sind die Entgeltmeldungen entsprechend zu kennzeichnen:<br />
kein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone 0<br />
Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb der Gleitzone 1<br />
Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gleitzone 2<br />
3. Abzugebende Meldungen<br />
3.1 Allgemeines<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Der Arbeitgeber hat jeden versicherungspflichtigen Mitarbeiter bei der Krankenkasse anzumelden, die<br />
dieser gewählt hat. Die geringfügig Beschäftigten sind bei der Bundesknappschaft anzumelden. Zum<br />
Ende der Beschäftigung sind Abmeldungen erforderlich. Außerdem sind vom Arbeitgeber ggf. Änderungs-,<br />
Unterbrechungs- und Jahresmeldungen abzugeben.<br />
Um Fehlmeldungen und damit unnötigen Verwaltungsaufwand bei Arbeitgebern und Krankenkassen<br />
zu vermeiden, ist es wichtig, schon bei der Neueinstellung eines Beschäftigten zu erfragen, bei welcher<br />
Krankenkasse dieser versichert ist bzw. versichert sein möchte. Dies deshalb, weil dann die Anmeldung<br />
und auch die Beiträge gleich an die richtige Krankenkasse gesandt werden können. Dabei ist<br />
zu beachten, dass der Beschäftigte seit dem 1. Januar 2002 grundsätzlich nicht mehr die Möglichkeit<br />
hat, bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung eine neue Krankenkasse zu wählen. Dies deshalb, weil<br />
er für mindestens 18 Monate an seine bisherige Krankenkasse gebunden ist und diese auch nur verlassen<br />
kann, nachdem er die Mitgliedschaft zu dieser Krankenkasse fristgemäß gekündigt hat.<br />
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