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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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3.3.3 Unbezahlter Urlaub<br />

Auf die Ausführungen unter I., 1.1.3 wird verwiesen.<br />

Beispiel 1:<br />

B. ist als Arbeiter beschäftigt und versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Vom<br />

04.07. bis 12.08.2007 erhält er unbezahlten Urlaub. Am 13.08.2007 nimmt er die Arbeit wieder auf.<br />

Der unbezahlte Urlaub dauert länger als einen Monat. Die Versicherungspflicht endet deshalb mit<br />

Ablauf des Monatszeitraums am 03.08.2007. Zu diesem Tag hat der Arbeitgeber folgende Abmeldung<br />

vorzunehmen:<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Grund der Abgabe: 34<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1111<br />

Beschäftigungszeit: von 01.01.2007 bis 03.08.2007<br />

Hinweis: Die Wiederaufnahme der Beschäftigung am 13.08.2007 ist mit Grund der Abgabe ”13” zu<br />

melden.<br />

Beispiel 2:<br />

C. ist als Arbeiter beschäftigt und versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Vom<br />

01.03. bis 31.03.2007 erhält er unbezahlten Urlaub.<br />

Durch diesen unbezahlten Urlaub werden für den Kalendermonat März 2007 kein Arbeitsentgelt und<br />

demzufolge auch keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt. Gleichwohl bleibt die Mitgliedschaft in<br />

der Kranken- Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung für die gesamte Dauer des unbezahlten<br />

Urlaubs erhalten, weshalb der Arbeitgeber keine Meldungen abzugeben hat.<br />

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 17. Februar 2004 – B 1 KR 7/02 R – entschieden,<br />

dass die Pflichtmitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (heute § 7 Abs. 3 SGB IV) auch dann<br />

längstens für einen Monat erhalten bleibt, wenn ein unbezahlter Urlaub nicht unmittelbar auf die entgeltliche<br />

Beschäftigung folgt; es genügt, wenn die Mitgliedschaft zwischenzeitlich wegen des Bezugs<br />

von Mutterschafts- und/oder Erziehungsgeld/Elterngeld bzw. wegen Elternzeit nahtlos fortbestanden<br />

hat. Daraus folgt, dass im Anschluss z.B. an eine Elternzeit, in der die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung<br />

fortbesteht, diese auch noch weiter – bis zu einem Monat - fortbesteht, wenn der Versicherte<br />

im unmittelbaren Anschluss an die Elternzeit unbezahlten Urlaub erhält. In diesen Fällen ist also<br />

eine Abmeldung erst nach Ablauf dieser Monatsfrist abzugeben.<br />

Beispiel 3:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Ende der Elternzeit am 25.02.2007<br />

Unbezahlter Urlaub 26.02. bis 31.05.2007<br />

Abmeldung zum 25.03.2007<br />

Grund der Abgabe 34<br />

Meldezeitraum 26.02.2007 bis 25.03.2007<br />

beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 000000<br />

Anmeldung zum 01.06.2007<br />

Grund der Abgabe 13<br />

Zu beachten ist dabei, dass die Zeit, in der die Versicherungspflicht während des unbezahlten Urlaubs<br />

fortbesteht (26.02. bis 25.03.2007), eine grundsätzlich beitragspflichtige Zeit ist. Deshalb sind für diese<br />

Zeit des unbezahlten Urlaubs Sozialversicherungstage zu bilden. Beiträge werden aber zunächst für<br />

diese Zeit aus dem Arbeitsentgelt nicht erhoben, weil dieses nicht vorhanden ist. Wird jedoch später<br />

eine Einmalzahlung gezahlt (z.B. Weihnachtsgeld im November 2007), ist die Zeit des unbezahlten<br />

Urlaubs bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Teils dieser Einmalzahlung mit zu berücksichtigen.<br />

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