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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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langte Einmalzahlung gemeldet werden. Eine November-Einmalzahlung wäre dann gegebenenfalls<br />

mit der Jahresmeldung zu übermitteln.<br />

Beispiel:<br />

B. ist als Angestellte beschäftigt und versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung.<br />

Vom 14.03.2007 bis zum 31.08.2007 bezieht sie Krankengeld. Die in diesem Zusammenhang abzugebende<br />

Unterbrechungsmeldung (zum 13.03.2007) wird von ihrem Arbeitgeber am 05.04.2007 erstattet.<br />

Im Juli 2007 erhält B. ein Urlaubsgeld von 1.000 EUR. Das Beschäftigungsverhältnis endet mit dem<br />

Ende des Krankengeldbezuges am 31.08.2007.<br />

Im Zusammenhang mit der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.08.2007 hat der Arbeitgeber<br />

folgende Abmeldung abzugeben:<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Grund der Abgabe: 30<br />

Beschäftigungszeit: von 14.03.2007 bis 31.08.2007<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1111<br />

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 000000<br />

- Die Einmalzahlung (Urlaubsgeld) darf nicht in diese Abmeldung aufgenommen werden, weil dies bei<br />

den Rentenversicherungsträgern zu Fehlern bei der Anrechnung der Versicherungszeiten führen<br />

würde.<br />

- Die Einmalzahlung kann aber in die bereits abgegebene Unterbrechungsmeldung aufgenommen<br />

werden. Da diese bereits gemeldet wurde, ist sie zu stornieren und mit dem erhöhten Arbeitsentgelt<br />

neu zu melden (siehe unter 3.10).<br />

Die Einmalzahlung kann aber auch mit folgender Sondermeldung angezeigt werden:<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Grund der Abgabe: 54<br />

Beschäftigungszeit: von 01.07.2007 bis 31.07.2007<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1111<br />

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1000 EUR<br />

Entsprechendes gilt, wenn eine Einmalzahlung im Rahmen der "März-Klausel" dem Vorjahr zuzuordnen<br />

ist (Berichtigung einer bereits abgegebenen Jahresmeldung) oder sie aus sonstigem Anlass dem<br />

Vorjahr zugeordnet werden muss.<br />

Als Meldezeitraum sind bei Abgabe dieser Sondermeldungen stets der Kalendermonat (erster und<br />

letzter Tag) und das Jahr der Einmalzahlung anzugeben. Dies gilt selbst dann, wenn die Einmalzahlung<br />

mit dem Ableben des Versicherten im Laufe eines Monats gezahlt wird. Die Sondermeldung ist<br />

im Übrigen mit der ersten folgenden Lohn-/Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen<br />

nach der Einmalzahlung abzugeben.<br />

3.6 Jahresmeldungen<br />

Für alle Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis am 31. Dezember besteht, ist mit der ersten<br />

folgenden Lohn-/Gehaltsabrechnung, spätestens zum 15. April des folgenden Jahres, eine Jahresmeldung<br />

abzugeben. Mit dieser sind der Beschäftigungszeitraum und das Arbeitsentgelt des abgelaufenen<br />

Kalenderjahres zu melden. Jahresmeldungen mit Arbeitsentgelt ”000000” sind nicht zulässig.<br />

Beispiel:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Angestellter, Beginn der Beschäftigung 01.11.2007<br />

monatliches Arbeitsentgelt 3.000 EUR<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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