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1.7.2 Freiwilliges ökologisches Jahr<br />
Nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJG) wird ein freiwilliges<br />
ökologisches Jahr dann gefördert, wenn es zwischen der Vollendung des 16. und des 27. Lebensjahres<br />
bis zur Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet wird. Die Mindestdauer der Verpflichtung<br />
beträgt sechs Monate. Die mehrmalige Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres<br />
und die Ableistung sowohl eines freiwilligen ökologischen Jahres als auch eines freiwilligen sozialen<br />
Jahres ist nicht zulässig.<br />
Das freiwillige ökologische Jahr bietet die Möglichkeit, Persönlichkeit sowie Umweltbewusstsein zu<br />
entwickeln und für Natur und Umwelt zu handeln. Es wird ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit<br />
in geeigneten Stellen und Einrichtungen geleistet, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes<br />
tätig sind; es wird pädagogisch begleitet. Den Teilnehmenden dürfen nur Unterkunft, Verpflegung,<br />
Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld gewährt sowie Aufwendungen für Beiträge<br />
zum Zwecke der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt werden.<br />
Werden Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung nicht gestellt, dürfen jeweils entsprechende Geldersatzleistungen<br />
gewährt werden. Ein Taschengeld ist angemessen, wenn es 6 v.H. der in der Rentenversicherung<br />
der Arbeiter und Angestellten geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze<br />
nicht übersteigt.<br />
Das freiwillige ökologische Jahr wird im Allgemeinen in der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet,<br />
es kann aber auch im europäischen Ausland geleistet werden. Die Träger des freiwilligen ökologischen<br />
Jahres werden von der zuständigen Landesbehörde zugelassen. Sie müssen ihren Hauptsitz<br />
im Inland haben.<br />
Hinsichtlich der in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung geltenden versicherungs-,<br />
beitrags- und melderechtlichen Besonderheiten, die bei der Ableistung des freiwilligen ökologischen<br />
Jahres zu beachten sind, gelten die selben Bestimmungen, wie bei der Ableistung eines freiwilligen<br />
sozialen Jahres (siehe unter 1.7.1).<br />
1.8 Strafgefangene<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Versicherungspflicht kann nur bei "freien" Beschäftigungsverhältnissen eintreten. Dadurch löst die<br />
Beschäftigung von Strafgefangenen in der Kranken- und Rentenversicherung Versicherungspflicht<br />
nicht aus.<br />
In der Arbeitslosenversicherung sind nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III Gefangene versicherungspflichtig,<br />
die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177<br />
StVollzG) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorranges von Leistungen zur Förderung<br />
der Berufsausbildung nach § 28 SGB III nicht erhalten. Dies gilt allerdings nur, soweit sie nicht bereits<br />
nach anderen gesetzlichen Vorschriften beitragspflichtig oder nach § 169c Nr. 1, 2 oder 3 AFG beitragsfrei<br />
sind. Gefangene in diesem Sinne sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft,<br />
Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig<br />
nach § 126a Abs 1 StPO untergebracht sind. Die beitragspflichtigen Gefangenen gelten als Arbeitnehmer,<br />
das für die Vollzugsanstalt geltende Bundesland als Arbeitgeber, es hat nach § 347 Nr. 3<br />
SGB III die Beiträge zu tragen.<br />
Wird jedoch Strafgefangenen gestattet, als so genannte "Freigänger" ein freies Beschäftigungsverhältnis<br />
einzugehen, so unterliegt dieses Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich der Versicherungspflicht.<br />
Dies gilt selbst dann, wenn das Arbeitsentgelt nicht an den Gefangenen, sondern an die Justizvollzugsanstalt<br />
gezahlt wird. Als Arbeitgeber ist in diesen Fällen der private Arbeitgeber anzusehen,<br />
der den Freigänger beschäftigt.<br />
1.9 Wiedereingliederung in das Erwerbsleben<br />
Können Arbeitsunfähige nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und<br />
durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser in das Erwerbsleben<br />
eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang<br />
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