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Stiefeltern im Sinne des § 56 Abs. 3 Nr. 2 SGB I<br />
Pflegeeltern im Sinne des § 56 Abs. 3 Nr. 3 SGB I<br />
Bereits ein einzelnes Kind löst bei beiden Elternteilen Zuschlagsfreiheit aus. Das Lebensalter des<br />
Kindes spielt keine Rolle. Eltern, deren Kind nicht mehr lebt, gelten nicht als kinderlos; bereits eine<br />
Lebendgeburt schließt die Beitragszuschlagspflicht dauerhaft aus. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung<br />
wird ohne nähere Prüfung und ohne weiteren Nachweis angenommen, dass die Eltern-<br />
bzw. Stiefelterneigenschaft erfüllt wird, wenn ein Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen<br />
ist. Kann der Nachweis über die Elterneigenschaft (insbesondere bei Stiefeltern) nicht über die Lohnsteuerkarte<br />
geführt werden, ist eine Bescheinigung der zuständigen Meldebehörde über die häusliche<br />
Gemeinschaft erforderlich.<br />
Im Übrigen liegt bei Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern eine die Befreiung von der Zuschlagspflicht nach<br />
§ 55 Abs. 3 SGB XI begründende Elterneigenschaft nur vor, wenn die Familienbande durch<br />
die Rechtswirksamkeit der Adoption,<br />
Heirat der Eltern und Haushaltsaufnahme des Stiefkindes oder<br />
Begründung des Pflegekindschaftsverhältnisses<br />
zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem aufgrund des Alters des Kindes in der GKV eine Familienversicherung<br />
hätte begründet werden können.<br />
Wer nicht nachweist, dass er ein Kind hat, gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem er den Nachweis<br />
erbringt, als kinderlos. Erfolgt der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes,<br />
gilt er mit Beginn des Monats als erbracht. Erfolgt der Nachweis nach Ablauf von drei Monaten nach<br />
der Geburt des Kindes, gilt er ab Beginn des Monats als erbracht, der dem Monat folgt, in dem der<br />
Nachweis vorgelegt wird.<br />
Der Beitragszuschlag gehört zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag (siehe unter 4. und 5.). Er ist<br />
von allen beitragspflichtigen Einnahmen zu erheben, also auch von freiwilligen Mitgliedern der Gesetzlichen<br />
Krankenversicherung im Firmenabrechnungsverfahren und auch aus Versorgungsbezügen<br />
(siehe unter IV.). Aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (siehe unter I., 2.2.2) ist der zusätzliche<br />
Beitrag jedoch nicht zu zahlen.<br />
Hinsichtlich der Berechnung der zusätzlichen Beiträge im Niedriglohnsektor (regelmäßiges monatliches<br />
Arbeitsentgelt zwischen 400 EUR und 800 EUR) wird auf die beispielhaften Ausführungen unter<br />
2.2.6 verwiesen. Bei Zahlung eines fiktiven Arbeitsentgelts (KuG/WAG – siehe unter 11..) ist der zusätzliche<br />
Beitrag nur aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu berechnen; aus dem fiktiven Arbeitsentgelt<br />
fällt also ein Beitragszuschlag nicht an.<br />
Der Beitragszuschlag ist auch von<br />
Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe,<br />
Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung<br />
und<br />
behinderten Menschen in geschützten Einrichtungen<br />
zu zahlen.<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Die Einrichtungen, die für die vorgenannten Personenkreise als beitragsabführende Stellen fungieren,<br />
sind insoweit Schuldner des Beitragszuschlags und haben diesen an die zuständige Einzugsstelle<br />
abzuführen. Bei den nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 in Verb. mit Satz 1 SGB XI versicherten Mitgliedern<br />
der Pflegeversicherung (Jugendliche) gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4<br />
SGB V entsprechend. Bei den nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 in Verb. mit Satz 1 SGB XI versicherten<br />
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