03.03.2013 Aufrufe

DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Stiefeltern im Sinne des § 56 Abs. 3 Nr. 2 SGB I<br />

Pflegeeltern im Sinne des § 56 Abs. 3 Nr. 3 SGB I<br />

Bereits ein einzelnes Kind löst bei beiden Elternteilen Zuschlagsfreiheit aus. Das Lebensalter des<br />

Kindes spielt keine Rolle. Eltern, deren Kind nicht mehr lebt, gelten nicht als kinderlos; bereits eine<br />

Lebendgeburt schließt die Beitragszuschlagspflicht dauerhaft aus. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung<br />

wird ohne nähere Prüfung und ohne weiteren Nachweis angenommen, dass die Eltern-<br />

bzw. Stiefelterneigenschaft erfüllt wird, wenn ein Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen<br />

ist. Kann der Nachweis über die Elterneigenschaft (insbesondere bei Stiefeltern) nicht über die Lohnsteuerkarte<br />

geführt werden, ist eine Bescheinigung der zuständigen Meldebehörde über die häusliche<br />

Gemeinschaft erforderlich.<br />

Im Übrigen liegt bei Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern eine die Befreiung von der Zuschlagspflicht nach<br />

§ 55 Abs. 3 SGB XI begründende Elterneigenschaft nur vor, wenn die Familienbande durch<br />

die Rechtswirksamkeit der Adoption,<br />

Heirat der Eltern und Haushaltsaufnahme des Stiefkindes oder<br />

Begründung des Pflegekindschaftsverhältnisses<br />

zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem aufgrund des Alters des Kindes in der GKV eine Familienversicherung<br />

hätte begründet werden können.<br />

Wer nicht nachweist, dass er ein Kind hat, gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem er den Nachweis<br />

erbringt, als kinderlos. Erfolgt der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes,<br />

gilt er mit Beginn des Monats als erbracht. Erfolgt der Nachweis nach Ablauf von drei Monaten nach<br />

der Geburt des Kindes, gilt er ab Beginn des Monats als erbracht, der dem Monat folgt, in dem der<br />

Nachweis vorgelegt wird.<br />

Der Beitragszuschlag gehört zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag (siehe unter 4. und 5.). Er ist<br />

von allen beitragspflichtigen Einnahmen zu erheben, also auch von freiwilligen Mitgliedern der Gesetzlichen<br />

Krankenversicherung im Firmenabrechnungsverfahren und auch aus Versorgungsbezügen<br />

(siehe unter IV.). Aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (siehe unter I., 2.2.2) ist der zusätzliche<br />

Beitrag jedoch nicht zu zahlen.<br />

Hinsichtlich der Berechnung der zusätzlichen Beiträge im Niedriglohnsektor (regelmäßiges monatliches<br />

Arbeitsentgelt zwischen 400 EUR und 800 EUR) wird auf die beispielhaften Ausführungen unter<br />

2.2.6 verwiesen. Bei Zahlung eines fiktiven Arbeitsentgelts (KuG/WAG – siehe unter 11..) ist der zusätzliche<br />

Beitrag nur aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu berechnen; aus dem fiktiven Arbeitsentgelt<br />

fällt also ein Beitragszuschlag nicht an.<br />

Der Beitragszuschlag ist auch von<br />

Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe,<br />

Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung<br />

und<br />

behinderten Menschen in geschützten Einrichtungen<br />

zu zahlen.<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Die Einrichtungen, die für die vorgenannten Personenkreise als beitragsabführende Stellen fungieren,<br />

sind insoweit Schuldner des Beitragszuschlags und haben diesen an die zuständige Einzugsstelle<br />

abzuführen. Bei den nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 in Verb. mit Satz 1 SGB XI versicherten Mitgliedern<br />

der Pflegeversicherung (Jugendliche) gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4<br />

SGB V entsprechend. Bei den nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 in Verb. mit Satz 1 SGB XI versicherten<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

121

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!